Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 41) Osnabrück 1645 Dezember 23 / 1646 Januar 2
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Osnabrück 1645 Dezember 23 / 1646 Januar 2
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 325–334 (= Druckvorlage); vgl. ferner Magdeburg A I fol.
405–429, Magdeburg B fol. 186–195’, Sachsen-Gotha A II fol. 233’ (= Notiz), Sachsen-
Weimar A I fol. 520 (= Notiz), Sachsen-Weimar B III fol. 128 (= Notiz), Wetterauische
Grafen ( Nassau-Dillenburg) A fol. 97–103’, Wetterauische Grafen ( Nassau-Dil-
lenburg ) B I fol. 120–125’ [Konzept Geißel].
Beratung über das Reichs=Staedtische Votum Curiatum ueber den im Fuersten=Rath gemach-
ten Aufsatz, die Haupt=Friedens=Handlung betreffend
Prinzipalgesandten zum Vollstaendigen Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck,
wie solches auf beyder Cronen Propositiones und die Kayserliche Responsiones ist ausge-
lieffert worden, Gravamina politica IV (Beschwerde über Eingriffe des kurfürstlichen Kolle-
giums
Siehe Vollstaendiges Gutachten (wie [Nr. 41 Anm. 1] ), Gravamina politica IV ( Meiern I,
824f., hier 824 ).
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium),
Sachsen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach,
Braunschweig-Lüneburg-Celle/Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen/Braunschweig-Lüneburg-
Kalenberg (/ Baden-Durlach), Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow, Pommern-
Stettin / Pommern-Wolgast, Hessen-Darmstadt, Wetterauische Grafen.
Magdeburgisches Direktorium. Welchergestalt die reichsstädte ihre er-
innerungen
Gemeint ist das Reichs=Staedtische Votum (wie oben Anm. 1). Dieses bezog sich auf den Er-
sten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens auf der beyden Cro-
nen Propositiones und die darauf ertheilten Kayserlichen Responsiones bzw. eine korri-
gierte Fassung desselben (s. [Nr. 48 Anm. 72] ).
let, sei ohnentfallen. Solche nun wolle man anietzo durchgehen und einen
numerum nach dem andern vernehmen.
[Zu Artikel 3 der schwedischen Proposition II von 1645 VI 11 .]
Numero 1 :
Magdeburg. Habe dabei nichts zu erinnern.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Diese erinnerung sei weit
unsers erachtens könne sie außenbleiben, weil sie sonst iuris. Was aber Wei-
ßenburg anbelange, könne derselben gedacht werden mit diesen worten:
„Was Weißenburg suchet, bezeige beilage numero 2.“
Siehe [Nr. 53 Anm. 54] .
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Wie Altenburg.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Wie Altenburg. Dieser punct lauffe in die justits, und müße man der stadt
Weißenburg in specie gedenken, dan es sich nicht alles unter die generalitet
bringen ließe.
Repetit Baden-Durlachs wegen.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Auch einig, daß allein Weißen-
burg und Hall in Schwaben
Wie [Nr. 53 Anm. 55] .
Pommern-Stettin und Wolgast.
Fromhold war am 30. November in Osnabrück eingetroffen (s. [Nr. 47 Anm. 16] ). In den Sit-
zungen , in denen das Reichs=Staedtische Votum Curiatum verlesen und beraten wurde, war
Pommern nicht vertreten (s. Nr. 53, 54).
hette nicht gewust, was zu deliberiren. Wolle notiren, was ietzo vorgehe und
resolutive vorkommen, ihrer churfürstlichen durchlaucht votum auch einzu-
bringen wißen mit bitte, man wolle es nicht übel vermercken.
Hessen-Darmstadt. Wen er den casum recht vernehme, könte er nit an-
ders, alß sich mit vorsitzenden zu conformiren, dan wan daraus eine regula
solte gemacht werden, würde es res infinitae consequentiae sein. Halte dafür,
es sei auszulaßen, iedoch den gravirten stadten den willen zu thuen undt sie
zu exprimiren.
Wetterauische Grafen. Mit den maioribus.
Magdeburgisches Direktorium. Es soll außenbleiben und in specie der
genandten beiden städte gedacht werden
Im Vollstaendigen Gutachten ist Schwäbisch Hall nicht erwähnt. Weißenburg am Rhein ist
an einer Stelle erwähnt, an der es um die Restitution unbeweglicher Güter geht, s. Meiern I,
806 , vor der Markierung (ff).
Numero 2 :
Magdeburg, Sachsen-Altenburg und Coburg, Sachsen-Weimar,
Gotha und Eisenach, Braunschweig-Lüneburg-Celle, Gruben-
hagen und Kalenberg, Baden-Durlach, Mecklenburg-Schwerin
und Güstrow hetten kein bedencken darbey.
Pommern-Stettin und Wolgast. Er conformire sich vorsitzenden, die-
weil er das memorial
Siehe [Nr. 53 Anm. 58] .
Hessen-Darmstadt. Könne es geschehen laßen mit bitte,
memorial auch beizulegen.
Wetterauische Grafen. Hetten zu erinnern, daß ihnen in specie befohlen,
daß übergebene memorial beilegen zu
14 laßen] In Magdeburg A I folgt: Dr. Otto
Gemeint ist Marcus Otto, der die Wild- und Rheingf.en vertrat (s. [Nr. 3 Anm. 36] ).
gewesen undt den Rheingrafen bedient etc.
fahret worden. Das memorial, so Hessen Darmstadt eingegeben, were etwas
anzüglich, darwieder sie protestiren und ihre notturfft reserviren wolten.
Magdeburgisches Direktorium. Sowol der gräflichen alß auch des
fürstlich Darmstätischen memorial solle beigefügt werden
Dem Vollstaendigen Gutachten wurden die beiden Memoriale nicht beigefügt (s. Meiern I,
830f. ).
Numero 3 :
Magdeburg. Ob es also generaliter zu setzen, stehe er an, und wolte etwa zu
limitiren sein tali modo:
unterlaßen.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Hielten selbst dafür, das reservatum,
so das directorium angereget, sei nicht undienlich. Es könte auch wol dieses
hintzugethan werden, daß das in dem lehenrechten bestimte fatale allererst
von dato des friedenschlußes anfahen solle.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Conformire sich vorsitzen-
den, weil dieses allein zu verstehen von dem fall, so occasione huius belli
vorgangen.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Er halte dafür, man solle diesen punct laßen, wie er gesetzt. Die clausula sine
dolo würde disputat und occasionem litium infinitarum geben, dan ieder
lehenherr würde sagen, die unterlaßerung sei dolo vel malitia geschehen, do
es doch mehr ex calamitate nachgeblieben. Derohalben es universaliter sine
conditione zu laßen, iedoch mit dem zusatz wie Altenburg.
Repetit Baden-Durlachs halber.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow.
gehabt oder weren sonst verjagt gewesen. Solte es nun uf den dolum restrin-
girt werden, würde es viel arme leute betreffen. Halte derohalben dafür, daß
es bei dem aufsatz zu laßen, iedoch mit dem anhange wie Altenburg.
Pommern-Stettin und Wolgast. Es sein die rationes, so Lüneburg und
Mechlenburg angeführet, vernünftig angeführet, dan obwol dolus inexcusabi-
lis, so würde es doch numehr nicht dem lehnherrn und potentiori anheimzu-
geben sein. Conformire sich also, daß dieser punct in generalitate zu laßen.
Wegen der clausul wie Altenburg.
Hessen-Darmstadt. Er verstehe dieses fast anders nicht alß de amnistia
und könne es also wol geschehen laßen. Was aber das ander anbelanget, wo
lehenleute im lande gewesen, die vasallen auch wol erinnert worden und
doch nicht die lehen zugemuthet, vermeine er, man laße es bei dem iure com-
muni beruhen, ubi fatua causa excusat a dolo. Derohalben es zu restringiren
uf daß, so occasione belli vorgangen. Andergestalt könne er nicht condescen-
diren, dan privata delicta durch die amnisti nicht können aufgehoben werden,
welches sein gnädiger fürst und herr auch nicht zulaßen könte. Hielte dafür,
man lasse es aus, stelle es doch uf die generalamnisti und causire kein dis-
putat.
Wetterauische Grafen. Befinden, daß von beiden theilen viel excesse
vorgehen. Viel reichsgraven solten die lehen in person empfangen, darauf
würde starck gedrungen, der lehenman solle sich ausstafieren, damit er sei-
nem lehenherrn zu ehren erscheine, iedoch würde es von vasallis ohne noth
auch offt unterlaßen. Könten sich iedoch conformiren, daß es in generalitate
zu laßen und das fatale a tempore publicatae pacis bestimmet werde.
Magdeburgisches Direktorium. Der schluß gehe dahin, daß dieser
passus generaliter zu laßen, iedoch cum annexo wie Altenburg
Der von Sachsen-Altenburg vorgeschlagene Zusatz (s. S. 415 Z. 1f.) steht nicht im Voll-
staendigen Gutachten (s. Meiern I, 806 ).
Numero 4 :
Magdeburg. Habe nichts zu erinnern.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Nur daß es assertive gesetzt werde,
etwa: „wie sie sich beschwerten“.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach, Braunschweig-Lüne-
burg -Celle, Grubenhagen und Kalenberg, Baden-Durlach und
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Wie Altenburg.
Pommern-Stettin und Wolgast. Habe wol nicht uhrsach, sich zu sepa-
riren. Wolle sehen, was in dem memorial
Siehe [Nr. 53 Anm. 61] .
Hessen-Darmstadt. Wie vorsitzende.
Wetterauische Grafen. Daß es nur relative zu setzen.
Magdeburgisches Direktorium. Es soll eingeruckt werden, daß die
specificirte städte sich deßen beschwerten .
Numero 5 et 6 :
Magdeburg. Habe nichts zu erinnern.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Man könne solches zum überfluß
wol einrücken.
Alle. Consentiebant.
Numero 7, 8, 9, 10, 11, 12: Sein vor diesem in deliberation kommen und ad
gravamina bracht.
[Zu Artikel 5 der schwedischen Proposition II und Artikel 7 der französischen
Proposition II von 1645 VI 11 .]
Numero 13 :
Magdeburg. Hette derbei nichts zu erinnern.
Sachsen-Altenburg und Coburg.
10–12 Wir – begehren] Magdeburg A I: Legebat formalia des bedenckens etc.
Der altenburgische Ges. verlas entweder die entsprechende Stelle einer korrigierten Fassung des
Ersten Entwurffs (s. [Nr. 48 Anm. 5] ) oder den entsprechenden Passus aus dem Vollstaendigen
Gutachten (s. Meiern I, 812 ).
mann ließe es derbey bewenden etc. Was reichsstätte erinnern etc., verstehe sich ohnedes
etc., gebe occasion, desto ehe ursach zur wahl eines königs zu suchen etc. Beym uffsatz
bewenden zu laßen etc.
diese erinnerungen ausgelaßen würden, damit man nicht künfftiger zeit occa-
sion suche, die wahl des Römischen königs zu begehren.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Sei fast der meinung wie
Altenburg, oder daß zu setzen „maturo consilio“.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Er befinde, daß dieser punct vorhin bei der deputation
weil die cron Franckreich solchen hoch urgirten, würde solcher ohne zweifel
in der replic geführet werden
Die frz. Replik wurde den Mediatoren am 7. Januar 1646 mündlich eröffnet. Frz. Stellung-
nahme Ad Art. VII. der ksl. Responsion (Rechte der Reichsstände): s. Summa capita (wie
[Nr. 46 Anm. 18] ), Meiern II, 201 .
die churfürsten offt fast gezwungen würden, zur wahl zu schreiten, und diese
quaestio viel nach sich trage, es gehöre uf reichstagen. Die sämtliche stande
zu befragen, wan und ob es nöthig, zu der wahl eines Römischen königs zu
schreiten, dieses würde dem Reich nicht undienlich sein, wan es uf einem
reichstage resolvirt würde. Denen churfürsten bliebe doch die freye wahl. Es
würde auch dadurch die cron Franckreich begütiget. Vielleicht würde es bei
der replic occasion geben, wan man anietzo diesen punct nicht limitiren, son-
dern ruhen laßen wolte. Sonst sei er einig, daß es bei dem aufsatz bleibe und
der städte erinnerungen ausgelaßen werden.
1–2 Man – einrücken] Laut Magdeburg A I bemerkte der altenburgische Gesandte zu Nr. 5:
Addatur. Sey zwar ohnedes deutlich gnug etc., und zu Nr. 6: Ebendiese wort stehen
schon fast im bedencken
Die Textgrundlage, auf die sich das Votum Curiatum bezog, ist nicht sicher zu bestimmen
(s. oben Anm. 3). Im Vollstaendigen Gutachten heißt es an der betreffenden Stelle: und so
wenig dem Roemischen Reich ichtwas præjudiciren, s. Meiern I, 807 , 1. Absatz, nach der
Markierung (rr).
18–19 weil – schreiten] Laut Magdeburg A I und Wetterauische Grafen ( Nassau-Dil-
lenburg ) A verwies der Gesandte in diesem Zusammenhang auf Johann Friedrich von
Sachsen
Hg. Johann Friedrich, Sohn Kf. Johanns von Sachsen, vertrat neben einem weiteren kursächsi-
schen Ges. seinen Vater bei der Kf.enversammlung in Köln, die Ende Dezember 1530 zusam-
mengetreten war, um Ferdinand, den Bruder Ks. Karls V., zum röm. Kg. zu wählen ( Koh -
ler, 171; zum kursächsischen Protest und der Wahl Ferdinands s. [Nr. 45 Anm. 96] ).
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Er befinde, daß die reichs-
stadte allein wegen des wort „allerdings“
2 sorgfeltig] In Magdeburg A I folgt: Befinde ex contextu etc.
Siehe Vollstaendiges Gutachten, Ad Art. V. Propositionis Suecicae ( Meiern I, 812 ).
constitutione〈s〉 aureae bullae beziehe etc., könne das wort „allerdings“ wol stehen
etc.
auszulaßen. Es könne aber noch bei dem aufsatz wol verbleiben. Was Lüne-
burg erinnert, sei altioris indaginis und stehe künfftig zu erwegen bei der
replic. Daß die quaestio an auf einem reichstage zu erörtern.
Pommern-Stettin und Wolgast. Sein votum solle diesen oder folgen-
den tag eingebracht werden .
Hessen-Darmstadt. Wan man sehe, was fast vor 100 jahren deswegen
vorgangen, befinde sich’s, daß Chursachsen Ferdinandi I. wahl sich opponirt
auch zugleich von 6 vorsitzenden fürsten solle decidirt werden. Darauf were
der Cadawische vertrag vorgangen
Nach der trotz kursächsischen Protestes vollzogenen Königswahl vom 5. Januar 1531
(s. [Nr. 45 Anm. 96] ) formierte sich der Widerstand gegen Wahl und Administration Ferdi-
nands. Im Bündnis von Saalfelden vom 24. Oktober 1531 verband sich Kf. Johann von Sach-
sen mit den bay. Hg.en (die eine Zeitlang selbst die Kg.swürde erstrebt hatten) und Lgf. Phi-
lipp von Hessen sowie vier weiteren ev. Fürsten und den Gf.en von Mansfeld. Eine Erweite-
rung dieses Bündnisses war beabsichtigt; eine Verbindung mit auswärtigen Potentaten war
geplant und gelang zum Teil auch. Aus dieser oppositionellen Linie gegen Ferdinand scherten
Kursachsen und Hessen 1534 durch den Vertrag von Kaaden aus ( Lutz, Das konfessionelle
Zeitalter, 320ff.; Kohler, 19ff., 230–244, 357–360, 362–371; Druck des Saalfelder Vertrags:
Stumpf, 16–20; abweichende Lesarten zwischen dem hessischen und bay. Exemplar: Neu -
decker, 67ff.; zum Vertrag von Kaaden s. [Nr. 45 Anm. 97] ). Der Kaadener Vertrag enthält
die Verpflichtung Kg. Ferdinands, sich beim Ks. dafür zu verwenden, daß bei künftiger Wahl
eines Kg.s zu Lebzeiten des Ks.s oder Kg.s die Kf.en zuvor darüber beraten sollen, ob Ursach
gnug vorhanden / und dem Reich fuertraeglich sey / einen Roem. Koenig bey Leben eines
Roemischen Kaysers oder Koenigs zu erwehlen? ( DuMont IV.2, 119).
Er sei auch der meinung, daß der stadt [ !] erinnerung auszulaßen und bei der
güldenen bull
Anspielung auf Ex 2,14 und entsprechende neutestamentliche Stellen (s. [Nr. 11 Anm. 85] ).
freilich beßer, daß die quaestion an nicht allein mit zuziehung 6 fürsten, son-
dern aller stände uf einem reichstage resolvirt werde.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Es sei auch zu beobachten, daß die wahl eines Römischen königs vivente im-
19–20 deswegen – vigiliren] Magdeburg A I: Carolus V. dahin gebracht, daß rex elegirt
etc., alle sachen in seinem abwesenden nahmen geführt etc., das vicariat ubern hauffen
geworffen etc. Regnat zu Nürnberg etc.
Karl V. hatte auf dem Wormser RT 1521, seinem Wahlversprechen gemäß, das von den
Reichsständen geforderte Reichsregiment eingesetzt, das er allerdings als ksl. Regiment instal-
lierte: Es erhielt seine Befugnisse nur absente imperatore, wurde auf den Ks. vereidigt und war
in der Praxis auf die Ausführung der ksl. Wünsche und Befehle beschränkt. Karl setzte seinen
Bruder Ferdinand als ksl. Statthalter ein, der dieses Amt formell ununterbrochen bis zu seiner
Wahl zum röm. Kg. innehatte, sich in der praktischen Ausübung allerdings vertreten ließ,
unter anderem 1521–1523 und wiederum seit 1528 durch Friedrich Pgf. bei Rhein, Hg. von
Ober- und Niederbayern (1482–1556, 1544 Kf.). Der Statthalter präsidierte den 22 Mitglie-
dern des Reichsregiments. Diesem fehlte die Möglichkeit, seinen Geboten Gehorsam zu schaf-
fen; auch wirkte sich die Gegnerschaft des Schwäbischen Bundes und der Reichsstände hem-
mend aus. Weder die Neubesetzung des Regimentes noch seine Verlegung von Nürnberg nach
Eßlingen (1524) und von dort nach Speyer (1526) konnte die oft kritische Lage bereinigen.
Die Wahl Ferdinands zum röm. Kg. (Januar 1531) setzte dem Regiment ein Ende ( Anger -
meier, 237–249; Jürgen Arndt, 54f.; Laufs, Reichsregiment, 741f.).
Bohemici belli etc., dudum pax esset etc. Electorem Saxonicum eo inclinasse etc., sed
Fridericum Palatinum in contrarium etc.
Zu Beginn des böhmischen Aufstandes war Matthias Ks. Bemühungen Ehg. Ferdinands von
Innerösterreich, noch zu Matthias’ Lebzeiten zum röm. Kg. gewählt zu werden, führten nicht
zum Ziel. Wohl aber wurde in entsprechenden Verhandlungen erreicht, daß sich die drei geist-
lichen Kf.en sowie Kf. Johann Georg I. von Sachsen zur Wahl eines Österreichers bereitfanden.
Als Ks. Matthias am 20. März 1619 starb, setzte der Kf. von Mainz unverzüglich den Termin
für die Ks.wahl an. Kf. Friedrich V. von der Pfalz, der seine Wahl zum Gegenkg. von Böhmen
anstrebte, versuchte vergeblich, die Ks.wahl Ferdinands zu verhindern. Dieser wurde am 28.
August 1619 in Frankfurt gewählt; nur Kurpfalz stimmte für den Hg. von Bayern (der jedoch
gar nicht als Kandidat zur Verfügung stand), unterwarf sich aber zugleich der Mehrheitswahl
Ferdinands ( Ritter III, 26–42; Albrecht, Ferdinand II., 130f.).
gis Romani vicariatus tollitur etc. Sey quaestio magni momenti etc. Habe kein eyl etc.,
könne außgesetzt werden usque ad replicas etc. Principes non id velle, ut electoribus
quicquam derogetur etc.
Nach Kap. V.1 der Goldenen Bulle von 1356 vollzog der Pgf. bei Rhein die kgl. Hoheitsakte
während einer Reichsvakanz in den Ländern fränkischen Rechts, der Kf. von Sachsen in den
Ländern sächsischen Rechts. Die Rechte der Reichsvikare erloschen mit der Erhebung des
neuen Kg.s. Ab 1375 erhielt der Pgf. bei Rhein auch das Recht des Reichsvikars absente rege
( Lammers, 808f.).
wegen die churfürsten auch zu vigiliren.
Wetterauische Grafen. Sie erinnerten sich, daß der aufsatz mit gutem
bedacht gemacht und begrieffen, und befinden nicht, warumb er wegen der
reichsstädte moniti [ !] zu
man laße diesen punct uf fernern nachdencken ausgestellet sein, künfftig
würde sich materia bei der replic geben, sich diesfals herauszulaßen.
Magdeburgisches Direktorium. Also bleibe es noch zur zeit bei dem
aufsatz.
Numero 14 :
Magdeburg. Habe nichts zu erinnern.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wir hielten die substantialia zwar in
dem bedencken wol eingerichtet. Weil aber die reichsstädte ad specialia gien-
gen, könne ihr begehren zwar inserirt werden, es weren iedoch die harten
worte, so von den frembden cronen sie gebraucht, zu temperiren, dieweil sie
setzten, es möchte ihnen zu vorigen apprehensionen und praetexten noch fer-
ner anlas und gelegenheit gegeben werden, desto mehr und ehender die
stände anzufallen und zu incommodiren . Es sei auch fast beßer, man rücke
diese worte nicht ein.
Warumb aber die letztern verba des aufsatzes, wie sie begehrten, außzu-
laßen
Siehe [Nr. 53 Anm. 77] .
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Wie Altenburg, und könne
etwa noch beigesetzt werden: „ständen und unmittelbahre ritterschafft“.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Sehe nicht, warumb dieser wolbedachter paragraphus aus dem bedencken zu
laßen. Sei aber einig, daß der reichsstädte erinnerungen einzurücken und, wie
Altenburg erinnert, die wort zu temperiren oder gar auszulaßen.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Sei mit vorsitzenden einig.
Könne nicht sehen, warumb die wort in dem bedencken nicht zu laßen, ob-
schon die reichsstädte ein anders begehrten.
Pommern-Stettin und Wolgast. An denjenigen, so vorsitzende erin-
nert, finde er nicht, warumb sein votum zu suspendiren, sondern habe sich
vielmehr dem Altenburgischen voto zu
durch solche wort, wie von reichsstädten angeführet, nicht zu offendiren,
sondern selbige entweder zu temperiren oder gantz wegzuthuen, res ipsa
bleibe doch. Daß aber dasjenige auszulaßen, was die städte begehrten, hetten
sie keine uhrsach, dieweil es zu ihrem besten gemeinet.
Hessen-Darmstadt. Es sei ihm unwißend, ob auch fürsten und
ort damit zufrieden, wan solche vehements in worten gebraucht würde, die
ohnedieß keinen effect. Stimme derohalben dem Altenburgischen voto zu.
Wetterauische Grafen. Conformirten sich den maioribus.
Magdeburgisches Direktorium. Der schluß gehe dahin, daß das be-
dencken bei seinen worten zu laßen, iedoch aber der reichsstädte erinnerun-
gen einzurücken außer dem versicul, so zur offension der cronen gereichen
könte, und daß auch, wie Weymar erinnert, der unmittelbaren reichsritter-
schafft zu gedencken .
Numero 15 :
Magdeburg, Sachsen-Altenburg und Coburg, Sachsen-Weimar,
Gotha und Eisenach, Braunschweig-Lüneburg-Celle, Gruben-
hagen und Kalenberg, Baden-Durlach, Mecklenburg-Schwerin
und Güstrow und Pommern-Stettin und Wolgast. Apponatur.
Hessen-Darmstadt. Sei auch darmit einig, sehe iedoch nicht, warumb
diese erinnerung einzurücken und ansa disputandi zu geben.
Wetterauische Grafen. Wie vorsitzende.
[Zu Artikel 6 der schwedischen Proposition II von 1645 VI 11 .]
Numero 16 :
Magdeburg. Sei bei dem aufsatz zu laßen und nicht auszulöschen.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Der reichsstädte erinnerung sei kei-
nesweges zu attendiren, und sehe man nicht, warumb dieselben die erbver-
brüderung, so zwischen den chur- und fürstenhäusern Sachsen, Brandenburg
und Heßen beständig herbracht und confirmirt
Siehe [Nr. 33 Anm. 132] .
weil allein der erbverbrüderung gedacht, sei hinzuzusetzen: „und erbvereini-
gung“
Eine „Erbeinigung“ oder „Erbvereinigung“ ist ein zu gegenseitiger Hilfeleistung, ohne Verab-
redung wegen der Erbfolge, geschlossenes Bündnis bzw. ein ewig geltendes Bündnis ( Zedler
VIII, 1505ff. s. v. Erb=Vereinigungen; Bopp, 477 Anm. 1; DRW III, 150 s. v. Erbvereini-
gung Punkt I). Unter Erbverbrüderung ist ein Vertrag zu verstehen, durch den zwei oder mehr
regierende Häuser sich für den Fall, daß eines von ihnen ausstirbt, wechselseitiges Erbrecht
zusichern ( Sellert, Erbvertrag, 984f.).
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Es bleibe dieser passus billich
darinnen, wie Altenburg erinnert.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Es heiße, quod te non attinet, percontari desinas
reichsstädte hetten uhrsach, solche erbverbrüderung zu impugniren. Sonder
zweifel were es geschehen, weil man des hanseebundes nicht gedencken wol-
len, so aber nach dem geendert
maßen gedencken.
Repetit wegen Baden-Durlach.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Könne nicht sehen,
reichsstädte diesfals bewogen und daß sie der chur- und fürstlichen hauser
vormunder sein wollen.
Pommern-Stettin und Wolgast.
reichsstädte oppugnirten, darümb sie nicht gefragt würden. Es were also
suffragium nullius momenti. Die reichsstädte hetten vielmehr uhrsach, dafür
zu sprechen, weil sie zu ihnen offt zuflucht nehmen. Sei auch der meinung
wie Lüneburg, daß des hanseebundes alhier zu gedencken, uf abgeredeter
maße und sub conditione, daß es keinem obern an seinem rechten abbrüchig
sein solle . Wolle aber seiner churfürstlichen durchlaucht resolution hier-
über erwarten.
Hessen-Darmstadt. Wie vorsitzende.
solchen sachen die reichsstädte pflegen zu sagen, es concernire fürsten, der-
über sie nicht zu sprechen.
Magdeburgisches Direktorium. Es bleibe also bei dem aufsatz und sei
die antwort beizusetzen, wie Altenburg erinnert .
Wolle ietzo ablesen, uf was maße der hanseestädte alhier zu gedencken.
4–6 Sachsen-Altenburg – „commerciorum“] In Magdeburg A I ist bruchstückhaft eine Dis-
kussion wiedergegeben. Nach Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I wurde
die vorgelesene formul der einrückung der anseestätt […] bloß uff die commercien undt
deßelben beförderung und libertät modifiziert.
und annoch die wort hinzugesetzet werden: „und libertet der commercio-
rum“.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Wie Altenburg.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Die deduction, so die reichsstädte eingegeben
Wahrscheinlich sind die Gruende, weswegen der Hanse=Staedte, in den Auffsaetzen der Evan-
gelischen, nahmentlich zu gedencken sey, gemeint (s. [Nr. 47 Anm. 7] ).
lieffe also in eine faction hinaus. Damit sei er einig, daß es auf die commercia
und dero libertät zu
tu zu consideriren: außer Reichs laße man es geschehen, intra Imperium gehe
es aber auf ein monopolium hinaus.
Repetit Baden-Durlachs wegen.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Er sei einig, daß des hansee-
bundes zu gedencken und derselbe auf die commercia zu restringiren. Außer
Reichs hetten sie ihre contorn und schließen andere auß, aber im Reich wiße
er keinen ort, den sie ausschließen könten. Stelle dahin, ob sie nicht des worts
„libertet“ könten mißbrauchen und andere desto mehr ausschließen. Am
Keyserlichen hoffe wolle man sie gros machen, andere fürsten und stände zu
verkleinern.
Pommern-Stettin und Wolgast. Seine churfürstliche durchlaucht gön-
neten ihnen alles guts, und dieweil dieser punct in ümbfrag kommen, halte er
dafür, daß Altenburgs restrictio zu attendiren, iedoch also zu setzen:
commercien ius insgemein“.
Hessen-Darmstadt. Dieser punct sei newlich in consideration kommen
Were fast der meinung wie Mechelburg, daß durch das wörtlein „libertet“
fast mehr genommen werde. Sie würden sagen, man wolle ihren bund in
effectu fast disputirlich halten, derohalben man es nur in genere auf die com-
mercia richten könte.
Wetterauische Grafen. Sie vernehmen einen discrepants, wolten sich
maioribus conformiren.
Magdeburgisches Direktorium. Maiora gehen dahin, daß der commer-
cien insgemein zu gedencken. Placebat, daß das wort „libertät“ auszulaßen.
(Nota: Numeri 17 et sequentes usque ad numerum 41 sein in deliberation
gezogen worden, ehe die gravamina übergeben
troffen.)
[Zu Artikel 7 der schwedischen Proposition II von 1645 VI 11, hier zu Grava-
men politicum 8 der fürstlichen Gesandten
Zu diesem Gravamen (Disposition über Land und Leute der Reichsstände) s. [Nr. 53 Anm. 123] .
Numero 41 :
Magdeburg. Diese erinnerung betreffe die alte stadt Magdeburg. Dieweil
aber die städte vor Magdeburg, Newstadt und Sudenburg, dem ertzbischof
und ertzstifft notorie zugestanden und sie, des ertzstiffts ungehört, von Kay-
serlicher majestät verschenckt worden
Neustadt und Sudenburg waren dem Ebf. unterstehende Vorstädte Magdeburgs. Das südlich
des Domes gelegene Sudenburg war das älteste Suburbium; Neustadt wurde 1209 erstmalig
genannt. Beide wurden verschiedentlich abgerissen und wieder aufgebaut ( Schwineköper,
Magdeburg, 297f., 300). Wie in der Summarischen Anzeige, waß es mit der alten statt Mag-
deburgk außgebetenen vermeindtlichen vestungsrechte vor eine beschaffenheit habe, dar-
gelegt , hatte Wallenstein 1627 der Stadt Magdeburg ein Stück Land mit den genannten beiden
Städten zum vermeinten vestungsrecht gegeben, was Ks. Ferdinand II. im folgenden Jahr
bestätigt hatte (s. [Nr. 33 Anm. 87] ). Dies war nach ebfl. Ansicht unrechtmäßig geschehen, da
die genannten Städte dem Ebf. unterstanden und einem Landesfürsten das Seinige auch vom
Ks. nicht genommen werden dürfe (Summarische Anzeige, in: Magdeburg F II, hier
fol. 785’).
des ertzbischofs fürstlicher durchlaucht assistiren undt, was notorium, uf
keine tractaten stellen.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Weil Magdeburg ein memorial einge-
geben
Dem Vollstaendigen Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck lag ein Memorial
des Est.s Magdeburg über den Matricular-Anschlag bei, das auch im Reichs=Staedtischen Vo-
tum Curiatum genannt ist (s. [Nr. 53 Anm. 116] ). Wahrscheinlich ist aber die Summarische
Anzeige vom 15./25. November gemeint (s. [Nr. 33 Anm. 87] ), die in Art. 2 (und öfter) die
Städte Sudenburg und Neustadt nennt ( ebenda fol. 783). Art. 6 der Gravamina Politica
evangelicorum statuum war als Beilage A ein nicht näher bezeichnetes Memorial des Primat-
und Ertzstiffts Magdeburg beigefügt (s. Meiern II, 506 ), dessen Text nicht ermittelt
wurde.
annehmen solten, sei bedencklich. Quis nos constituit iudices?
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Wie Altenburg.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Wan man das solte einräumen, daß der Keyser einem das seinige nehmen und
423, 29–424, 1 Wan – geben] In Magdeburg A I geht voraus: Sey eine sache von großem
praeiuditz etc. Friedlands böße intention etc.
Anspielung auf die aus erzstiftisch magdeburgischer Sicht unrechtmäßige Privilegienerteilung
Wallensteins im Jahre 1627 (s. oben Anm. 66). Albrecht von Wallenstein (1583–1634) war
1623 in den Reichsfürstenstand aufgenommen worden, 1624 hatte der Ks. sein Patrimonialge-
biet zum Fürstentum Friedland erhoben, und am 13. Juni 1625 hatte Wallenstein die erbliche
Würde eines Hg.s von Friedland erhalten ( Wittich, 586ff.).
dem andern schenckte, würde es böse consequents geben. Es müßen billich
diese städte dem ertzstifft restituirt
reichsstädte wolten der landstädte annehmen und fürsten und ständen ziel
und maß setzen, wie und uf was maße ein und anders zu handeln und uf
tractaten zu stellen.
5–7 Vermeine – concernire] Magdeburg A I: Civitates zu erinnern, daß sie diß außlaßen
undt sich begeben etc. Mann sehe, daß es in favorem der hansestätte geschehen etc.
Reichsstätte hetten keine ursach etc., fürsten undt ständen undt dem Niedersächsischen
[ Kreis] fürzuschreiben etc. Nota bene: Ertzstifft sey nicht allein privat etc., sondern habe
auch das directorium im Niedersächsischen creiß etc. Sey absurdissimum etc., ein ieder
möchte civitates erinnern, ut abstineant etc. Se idem facturum etc. Was haben die reichs-
stätte darmit zu thun etc.? Könne hiermit gar nicht einig seyn etc. Concernire statum
totius Imperii etc.
den fürsten dergleichen nicht wolten anmuthen, dan es den gantzen sta[ n]dt
des Römischen Reichs concernire.
Repetit Baden-Durlachs halber.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Were auch der meinung, daß
die reichsstädte zu weit gegangen, indem sie fürsten wolten fürschreiben, wie
sie es mit ihren landstädten zu halten, den notorium, daß die städte dem ertz-
stifft zustendig gewesen. Wie Lüneburg, daß sie abzumahnen.
Pommern-Stettin und Wolgast. Sein votum solle ehest einbracht werden.
Hessen-Darmstadt. Weil Magdeburg keine reichsstadt, hetten sie darin
nichts zu sprechen.
Wetterauische Grafen. Ließen’s bei dem aufsatz bewenden.
Magdeburgisches Direktorium. Wegen seiner fürstlichen durchlaucht
habe gegen der fürsten und stände abgesandten er sich zu bedancken, daß sie
deroselben assistiren wolten.
Numero 42 : Placet.
[Zu Artikel 7 der schwedischen Proposition II von 1645 VI 11, hier zu Grava-
men politicum 9 der fürstlichen Gesandten
Siehe [Nr. 53 Anm. 126] .
Numero 43 :
Magdeburg. Sei darmit einig.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Item, wofern es nicht albereit in dem
aufsatz enthalten.
burg -Celle, Grubenhagen und Kalenberg, Baden-Durlach,
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow, Pommern-Stettin und
Wolgast. Wie Altenburg.
Hessen-Darmstadt. Es sei wißend, daß diese quaestion
tem starck getrieben, daher es auch in die capitulation gebracht.
aber nur nova lex in futurum, müße man es uf praeterita auch extendiren.
Wetterauische Grafen. Wie vorsitzende.
Magdeburgisches Direktorium. Wolle den aufsatz percurriren und
sehen, ob es albereit darin begriffen.
[Zu Artikel 7 der schwedischen Proposition II von 1645 VI 11, hier zu Grava-
men politicum 10 der fürstlichen Gesandten
Siehe [Nr. 53 Anm. 128] .
Numero 44 :
Magdeburg. Verstehe sich ohndies.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Sei eine unnötige erinnerung.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Were de subiecta materia.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg,
Baden-Durlach, Mecklenburg-Schwerin und Güstrow, Pom-
mern -Stettin und Wolgast, Hessen-Darmstadt. Esse superfluum.
Wetterauische Grafen. Weil sie ihr concept nicht bei der hand, wolten
sie sich derein ersehen und folgends schrifftlich oder mündlich erklären .
11 Wie vorsitzende] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I ist am Rand
notiert: Ist gut vor Ysenburg
Gf. Wolfgang Heinrich von Ysenburg-Büdingen (1588–27. Februar 1635) hatte sich 1622
Christian von Braunschweig angeschlossen, war 1623 in ksl. Gefangenschaft geraten und 1624
gegen die Versicherung, niemals gegen den Ks. zu dienen, begnadigt worden. Er hatte sich
dessen ungeachtet 1631 Gustav Adolf angeschlossen, woraufhin die Grafen von Isenburg-
Büdingen wegen crimen laesae Maiestatis ihrer Herrschaft entsetzt wurden und die Gft.
durch ksl. Dekret vom 7. Juli 1635 sequestriert und an Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt
vergeben wurde ( Simon, 303–308, 316; Demandt, 502; Kampmann, Reichsrebellion, 89
Anm. 68).
Gf. Johann Albrecht I. von Solms-Braunfels (1563–1623), seit 1602 kurpfälzischer Großhof-
meister, hatte an der antihabsburgischen Politik in Heidelberg starken Anteil genommen und
war 1621 der ksl. Acht verfallen. Braunfels wurde von ksl. Truppen besetzt, und 1623 erhielt
Hessen-Darmstadt das braunfelsische Viertel an Butzbach zum Geschenk. 1630 belehnte der
Ks. Tilly mit der Grafschaft, die in den folgenden Jahren mehrfach den Besitzer wechselte, bis
sie 1641 wieder in den Besitz des Solmser Grafenhauses gelangte ( Demandt, 512; Georg
Schmidt, 526).
Müsten bekennen, daß ihre gravamina nit einerlei. Es sei aber allein dahin zu
thuen, wo es hingehöre.
[Zu Artikel 8 der schwedischen Proposition II von 1645 VI 11 .]
Magdeburgisches Direktorium. Numero 45 :
Magdeburg. Die erinnerung könte admittirt werden.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wir hielten am besten, wan diese
erinnerung wegbliebe, dan wan es ausgelegte und vorgeschoßene gelder,
müßen sie ja wiederumb secundum iura et aequitatem abgestattet werden.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Wie Altenburg.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Sei indifferent.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Wie Altenburg.
Pommern-Stettin und Wolgast. Könne indifferent sein,
ein ausführlicher votum einschicken.
Hessen-Darmstadt. Wie Altenburg.
Wetterauische Grafen. Diese materia sei bei dem aufsatz gnungsam
examinirt und derbei zu laßen.
Magdeburgisches Direktorium. Es bleibe also diese erinnerung heraus.
Numero 46 :
Magdeburg. Laße es bei dem, was erinnert.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Unsere erinnerung sei es auch da-
mals
intermediorum cediren solten. Was aber annectirt von creditoribus, daß die-
selbe ihre actionem contra debitorem amittiren solten und sich an den inter-
medium possessorem weisen lassen , hielten wir dafür, dieses letztere sei
gantz auszulasssen.
24–26 contra – auszulassen] Magdeburg A I: contra debitorem principalem propter ter-
tium verlieren solle etc. Formirte den casum etc. Ob der tertius creditor zu zwingen, das
er uffgelauffene interesse beym intermedio possessore zu suchen: putat, quod non etc.
Ista verba: „undt den creditorn etc. abgesprochen etc.“ omittantur.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Es sei eine deligatio, quae
requirit consensum utriusque partis.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg,
Baden-Durlach. Wie Altenburg.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Wie vorsitzende.
Pommern-Stettin und Wolgast. Wie Altenburg, dan es iuris.
Hessen-Darmstadt. Item, dan der creditor ius in re, so ihm nicht zu
nehmen.
Wetterauische Grafen. Der fiscus succedire cum onere.
qui habet causam a fisco, ut donatarius. Were es aber ex contractu, müße man
derselben anstehen. Ergo wie Altenburg.
Magdeburgisches Direktorium. Das letzte membrum der reichsstädte
erinnerunge solte also nicht einverleibt werden.
Numero 47 :
Magdeburg. Habe nichts zu erinnern.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wir müsten bekennen, daß diese erin-
nerung dunckel und weitaußehend. Unsere gedancken weren, daß es auszula-
ßen,
18–20 dan – nachsinnen] Magdeburg A I: dann die fälle lauffen in dispositionem iuris
communis etc., darvon die declaratio abschreitet etc. Exempli causa das letzte etc., ibi:
„insonderheit aber“ etc. , darinnen sie den casum decidiren etc. Wann ein creditor his
temporibus in possessionem kommen etc., könten wol umbstände sein, dermit der cre-
ditor zu hören etc. Ius retentionis aequissimum etc. Ergo putat omittendum etc. Stellet’s
zu nachsinnen etc. ad maiora.
daß das ius retentionis nicht zu exerciren. Stelleten es doch uf weiter nach-
sinnen.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Wie Altenburg.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Befinde auch, daß sehr indefinite gesetzet. Sie sagten selbst, daß ein tempera-
ment nöthig , exprimirten es aber nicht. Es lauffe in die iura privata, so man
hier per regulam nicht decidiren könne. Derohalben es außenzulaßen, wie
Altenburg erinnert. Es würden doch viel punct, die in particularem iustitiam
lieffen, müßen auf einen reichstag verschoben werden.
Repetit wegen Baden-Durlach.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Daß es auszulaßen.
Pommern-Stettin und Wolgast. Weil ohndas viel der sachen, so bei
diesem convent zu decidiren, habe man nicht zuzuziehen die sachen, die in
das ius privatum lieffen, so vielen circumstantiis unterworffen und indefinite
zu beobachten. Derowegen scheine, daß es ausbleibe.
Hessen-Darmstadt.
gehen, und halte er dafür, es sei nicht zu praeteriren. Weil es aber dunckel
und obscur gesetzt, würden sie ümb erleuterung zu [ er]suchen [ sein].
Wetterauische Grafen. Dieweil albereit erinnert, daß dieses obscur ge-
setzt und in das ius privatum einlieffe, vermeinten sie, daß ferner declaration
von den reichsstadten zu begehren.
Magdeburgisches Direktorium. Maiora weren, daß dieser passus aus-
zulaßen.
[Zu Artikel 13 der schwedischen Proposition II von 1645 VI 11 .]
Numero 48 :
Magdeburg. Diese erinnerung sehe weit aus, dan sie auf tertiam speciem
civitatum zieleten und denen ständen ihre municipalstädte eximiren wolten.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Conformirten uns allerdings dem
directorio, dan kein fürstlicher gesandter würde es können gutheißen, daß
sie tertiam speciem civitatum constituiren wolten und vielleicht uf quartum
collegium im Römischen Reich zieleten. Sie wolten zu erinnern sein, daß sie
sich doch nicht solcher sachen anmaßeten, so die fürsten im Reich concer-
nirten.
24–27 und – concernirten] Magdeburg A I: Sehe nicht, quo iure es begehret werde etc.
Gehe uff den hansebundt hinauß etc., plane omittatur etc. Mit gelegenheit undt glimpff
bey den reichstätten es zu erinnern etc. Illustrissimus sey zwar privatim nicht interes-
sirt nisi ratione Erffurt
Erfurt erstrebte vergeblich die Reichsstandschaft (s. [Nr. 30 Anm. 9] ). Neben Kursachsen ver-
suchten auch die ernestinischen Hg.e immer wieder, ihre noch aus der Landgrafenzeit stam-
menden Rechte zur Geltung zu bringen. Die Stadt hatte trotzdem am 25. Februar/7. März
1645 Hg. Friedrich Wilhelm von Sachsen-Altenburg und desgleichen dessen Vettern, die Hg.e
Wilhelm von Sachsen-Weimar und Ernst von Sachsen-Gotha, gebeten, daß sie ihre Ges. in-
struierten, die Interessen der Stadt auf dem WFK wahrzunehmen und dem Ges. , den Erfurt
später entsenden würde, mit gutem Rat beizustehen ( Meiern II, 52 –55; Dickmann, 392;
Tümmler, 574).
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Es würde ein verweiß von-
nöthen sein, derohalben wie Altenburg.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Wegen seiner gnädigen fürsten und herren
Wie [Nr. 59 Anm. 16] .
die landstädte
5 alß – Erffurt] Magdeburg A I: verstehen darunter Braunschweig
Die den Hg.en von Braunschweig-Lüneburg unterstehende Stadt Lüneburg gehörte der Hanse
an. 1607 hatte sie ein förmliches, gegen den Hg. von Braunschweig-Lüneburg gerichtetes
Bündnis mit Lübeck, Hamburg, Bremen, Magdeburg und der Stadt Braunschweig geschlossen.
Während des Krieges verfiel ihre Wirtschaftskraft, und seit 1639 verlor sie immer mehr
Rechte und Selbständigkeiten und wurde hgl. Garnison ( Verhey / Wendland, 312f.; Dick -
mann, 391). In der Druckvorlage wird die Stadt vermutlich irrig statt Braunschweig ge-
nannt (s. im Variantenapparat S. 429 Z. 28f.). Zu der Stadt Braunschweig s. Nr. 43
Anm. 54.
sundt etc. – Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A: Braunschweig
Die den Hg.en von Braunschweig-Lüneburg unterstehende Stadt Lüneburg gehörte der Hanse
an. 1607 hatte sie ein förmliches, gegen den Hg. von Braunschweig-Lüneburg gerichtetes
Bündnis mit Lübeck, Hamburg, Bremen, Magdeburg und der Stadt Braunschweig geschlossen.
Während des Krieges verfiel ihre Wirtschaftskraft, und seit 1639 verlor sie immer mehr
Rechte und Selbständigkeiten und wurde hgl. Garnison ( Verhey / Wendland, 312f.; Dick -
mann, 391). In der Druckvorlage wird die Stadt vermutlich irrig statt Braunschweig ge-
nannt (s. im Variantenapparat S. 429 Z. 28f.). Zu der Stadt Braunschweig s. Nr. 43
Anm. 54.
deburg, Stralsund.
Die pommersche, von Schweden besetzte Stadt Stralsund hatte während des Krieges vorüber-
gehend nach Reichsunmittelbarkeit gestrebt, doch zu Beginn des WFK solch weitreichende
Intentionen zugunsten beschränkterer Ziele aufgegeben. Die Stadt hatte sich seit Jahren um
die Entsendung einer Stralsunder Deputation zum Friedenskongreß bemüht. 1641 war eine
dreiköpfige Deputation deshalb in Stockholm gewesen und hatte die Zustimmung zu einer
eigenen städtischen Gesandtschaft erhalten, doch hatte Schweden die Ausstellung der Geleits-
briefe verzögert ( Dickmann, 392; Hacker, 50–55). Die Ksl.en hatten erst am 20. Dezem-
ber 1645 auf schwed. Drängen Geleitsbriefe für Stralsund ausgestellt. Die bereits am 4. De-
zember 1645 zum WFK aufgebrochenen Stralsunder Ges. Joachim von Braun (1587–1659)
und Dr. iur. Christian Schwartze (schwed. Nobilitierung 1673, gest. 1679) waren am 27.
Dezember 1645 in Osnabrück eingetroffen; ihre Instruktion datierte vom 19. [/29.] Novem-
ber 1645 (oben [Nr. 56 Anm. 27] ; J. L. Walther, 103f.; Verhandlungen der Pommer -
schen Gesandten I, 77; Hacker, 55, 208).
Die den Hg.en von Braunschweig-Lüneburg unterstehende Stadt Lüneburg gehörte der Hanse
an. 1607 hatte sie ein förmliches, gegen den Hg. von Braunschweig-Lüneburg gerichtetes
Bündnis mit Lübeck, Hamburg, Bremen, Magdeburg und der Stadt Braunschweig geschlossen.
Während des Krieges verfiel ihre Wirtschaftskraft, und seit 1639 verlor sie immer mehr
Rechte und Selbständigkeiten und wurde hgl. Garnison ( Verhey / Wendland, 312f.; Dick -
mann, 391). In der Druckvorlage wird die Stadt vermutlich irrig statt Braunschweig ge-
nannt (s. im Variantenapparat S. 429 Z. 28f.). Zu der Stadt Braunschweig s. Nr. 43
Anm. 54.
dergleichen
nireten. Was doch die reichsstädte sich einmischen, fürsten undt herren vor-
schreiben und ihre landstädte eximiren wolten. Jeder habe seine notturfft
auch bei diesen tractaten zu suchen, die reichsstädte sich aber nicht einzumi-
schen, darumb müße er diesem schluß contradiciren und seine notturfft ihm
vorbehalten.
Repetit wegen Baden-Durlach.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Der consequents halber könne
er wegen seiner gnädigen fürsten
diciren, den dero interesse ratione Rostock und Wißmar, welche sich erbun-
terthänige städte schreiben müsten
Siehe [Nr. 30 Anm. 14] .
nommen, daß sie etwa auf die städte, so nicht unter fürsten, sondern so unter
bischofen, alß Oßnabrügk
Die Stadt Osnabrück unterstand Franz Wilhelm Gf. von Wartenberg in seiner Eigenschaft als
Fürstbf. von Osnabrück. Eine städtische Deputation hatte im November 1645 die magdebur-
gischen Ges. um Unterstützung bei ihrem Bemühen um den Erhalt ihrer Privilegien und Im-
munitäten gebeten (s. [Nr. 33 Anm. 104] ).
angezogen, daß iede stadt dero interesse zu beobachten und bei diesen trac-
taten zu suchen, derohalben es außenzulaßen.
Pommern-Stettin und Wolgast. Aus den rationibus, so Lüneburg ange-
führet, habe er genungsam uhrsach, daß es außen bliebe. Dieweil aber dieses
puncts halber albereit bei ihrer churfürstlichen durchlaucht abgesandten etwas
Es konnte nicht ermittelt werden, welche Stadt sich an Kf. Friedrich Wilhelm von Branden-
burg gewandt hatte. Wahrscheinlich ist Stralsund gemeint, dessen Ziel es war, bei Kurbran-
denburg zu verbleiben (so nach Aussage der Stralsunder Ges. vom 1. Januar 1646: Verhand -
lungen der Pommerschen Gesandten I, 82). Als die Ges. am 13. Januar ihre erste
Audienz bei den Kurbrandenburgern ablegten, versicherten diese, daß der Kf. Stralsund bei
seinen Privilegien und seiner Libertät belassen und schützen wolle ( ebenda II, 4).
der hauptsache gerne conformiren, wolle iedoch nichts geschloßen haben.
Hessen-Darmstadt.
er’s auszulaßen. Ieder habe sich in acht zu nehmen, und hetten die städte Oßna-
brügk und Minden
Minden strebte, wie Osnabrück, danach, die bfl. Herrschaft (Wartenbergs) abzuschütteln
(s. [Nr. 45 Anm. 106] ).
Wetterauische Grafen. Sie ließen’s bei der vorsitzenden votis bewenden.
Magdeburgisches Direktorium. Der schluß sei, daß es auszulaßen.
6–7 Numero – herauszulaßen] Magdeburg A I: Magdeburgisches Direktorium. Numero
49.: Könne beygeleget werden.
(Reliqui omnes consentiunt etc.)
Magdeburgisches Direktorium. [ Zu] Artikel 14 [ der schwedischen Proposition II von 1645
VI 11], numero 50: Ponatur.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Große ursach etc., obzwar ie-
der seine vestungen zu besetzen etc., doch das sub isto praetextu nicht exercitus gehalten
werde. Verba sunt obscura etc., non cohaerere. Pro „reichskriegsheer“
Siehe Vollstaendiges Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck, Ad Art. XIV.
Propositionis Suecicae ( Meiern I, 828 ).
einiges kriegsheer etc. neque Imperator ipse“.
Pommern-Stettin und Wolgast. Also conformirt sich etc.
Magdeburgisches Direktorium. Conclusum: Also einzurücken etc.
Consentiebant omnes, daß es herauszulaßen.
[Zu Artikel 15 der schwedischen Proposition II von 1645 VI 11 .]
Magdeburgisches Direktorium. Numero 51 :
Magdeburg. Habe dabei nichts zu erinnern.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Daß könne zwar eingeruckt werden,
daß es dem Römischen Reich nützlich, die wort aber „newe motus zu er-
wecken“ weren auszulaßen oder auch wol gar der gantze numerus.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Wie Altenburg.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Das erste membrum sei unnöthig, dieweil es schon in dem bedencken ent-
halten, daß andere aber undienlich und dahero gantz außenzulaßen.
Repetit wegen Baden-Durlach.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Weil das erste albereit erweh-
net und das andere dunckel, habe man diesen numerum nicht zu inseriren.
Pommern-Stettin und Wolgast. Wie Altenburg, daß das principium
zwar könte stehenbleiben, aber nicht die verba ultima suspitiosa.
Hessen-Darmstadt und Wetterauische Grafen. Omitattur totus
paragraphus.
Magdeburgisches Direktorium. Es solle dieser numerus herausbleiben.
Numero 52 :
Magdeburg. Habe nichts derbei zu erinnern.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Weil es ambigue gesetzt, würden es
nachsitzende, denen die gelegenheit wißend, zu expliciren haben.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Indifferent.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Könne wol stehenbleiben.
Baden-Durlach. Wie Lüneburg.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow.
unter stecken, so praejudicirlich sein könne und er nicht absehe. Vermeine,
daß es hir auszulaßen.
Pommern-Stettin und Wolgast. Dofern darunter nichts praejudicirlich
und dem domino territorii nicht nachtheilig, könne es stehenbleiben.
Hessen-Darmstadt.
de illicitis vectigalibus, darin kein dominus einig recht, derohalben es füglich
zu inseriren.
Wetterauische Grafen. Vermeinten, salvo iure principum könne es wol
admittirt werden.
Magdeburgisches Direktorium. Diese erinnerung bleibe also stehend,
weil nihil periculi darunter.
Numero 53 :
Magdeburg. Die reichsstädte begehrten, daß man der consumtiengelder, so
in den städten in brauch kommen, nicht gedencken solle aus diesem funda-
ment, daß sie ihre bürger zu collectiren. Dieweil aber solche auflagen auch
frembde beschwerten, solle man es bei dem bedencken, wie es eingerichtet,
bewenden laßen.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Vermeinten vielmehr, daß diese nota
auszulaßen, weil totus paragraphus des bedenckens von denen consumtien-
geldern rede, so zur ungebühr aufgeleget. Forte addendum:
denen, so solch ius collectandi beständlich herbracht“.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Er sei zwar in specie nicht in-
struirt, könne iedoch limitirt werden wegen derer, so es von alters herbracht
und wofern es frembde nicht betreffe.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Die quaestio sei nicht de praesenti tempore, daß sie solches bißhero aufgele-
get, sed de futuro zu verstehen. Ob es
bißhero consumtiongelder auch auf frembde geschlagen, solche abzuschaf-
fen? Ihr collectandi ius bleibe ihnen doch. Derohalben wolle es also zu
restringiren sein.
Baden-Durlach. Wie Lüneburg.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Sei notorium, daß die consum-
tiengelder auch frembde, ja ieden wandersman graviren. Sei dienlich, man
laße es bei dem aufsatz. Jedoch könne die restrictio, wie vorsitzende erinnert,
wol eingeruckt werden.
Pommern-Stettin und Wolgast. Es sei nicht eine geringe ungerechtigkeit,
daß die exulanten auch in den städten sub titulo consumtiengelder mitgenom-
men würden. Sei der meinung, daß es bei dem aufsatz zu laßen, iedoch daß
man’s ihnen tempore belli einräumen könte.
anmuthen, daß sie der städte schulden bezalen solten. Es sei von Altenburg wol
erinnert, daß ihnen das ius collectandi bliebe, über die sie es habe[ n].
Hessen-Darmstadt.
die consumtiengelder mitnehmen. Es sei auch auf dem reichstage zu Regens-
purg vorgelauffen und man der meinung gewesen, daß es ihnen auch tem-
pore belli nicht einzuräumen. Ergo wie Altenburg, man laße es bei dem auf-
satz, dan ihnen ihr recht doch bliebe.
Wetterauische Grafen.
14–17 Dieselben – abstatten] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Nit al-
lein die underthanen, sondern auch die ständte selbst wurden gravirt. Der burger neme
sein haußzinß von den geflehnten armen leuten, schlage seine krigsonera uff die wa-
ren und handel, der magistrat ersteigere den zoll, auch schutzgelt, schätze den frembden
ihre venalia, endtre die muntze etc. Also bey dem uffsatz deß fürstenrats zu bleiben.
in den städten mit dem nahmen der consumtiengelder mitgenommen würden.
Sie müsten hierüber schutzgeld geben. Was sie an victualien importirten, würde
ihnen zu feilem kauf heruntergesetzt, müsten auch hohen zinß abstatten.
Braunschweig-Lüneburg und andere erleuterten ihre vota, daß es bei
dem aufsatz gäntzlich verbleiben solle.
Magdeburgisches Direktorium. Numero 54 :
Magdeburgisches Direktorium. Numero 55 :
Magdeburg. Habe nichts zu erinnern.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wir stünden an, ob diese erinnerung
so simpliciter zu approbiren, dieweil man solche pacta und privilegia nicht
gesehen und dieselben fürsten und ständen, ja dem gantzen Römischen Reich
praejudiciren könten.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Halte dafür, es könne dieser
numerus behalten werden außer den verbis „und derselben handelsleuthen“.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Weil es ignotissima, were solches auszulaßen, dieweil man auch nicht durch
dieses bedencken mit frembden cronen transigirte und tractirte. Derohalben
sei es eine nullitas und sine fine.
destituuntur, esse stultas .
Baden-Durlach. Wie Lüneburg.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow.
worte suspect: „vornemlich ratione commerciorum“. Tutius, daß man es
nicht in das bedencken brechte.
Pommern-Stettin und Wolgast. Wie Altenburg.
Hessen-Darmstadt. Weil man
1. ihrer pacten und privilegien keine wißenschafft,
2. das wort „vornemlich“ suspect,
3. die pacta gentilitia der chur- und fürstlichen häuser improbirt,
habe man es auszulaßen.
Wetterauische Grafen. Wie maiora.
Magdeburgisches Direktorium. Dieser numerus solle nicht eingeruckt
werden.
[Zu Artikel 18 der schwedischen Proposition II von 1645 VI 11 .]
Numero 56 :
Magdeburg. Sei indifferent.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Die ersten worte könten zwar ein-
gesetzt werden, die folgende aber: „nach erfolgter ratification“ etc. weren un-
nötig und albereit in dem aufsatz.
Reliqui. Omnes wie Altenburg.
Magdeburgisches Direktorium.
machten“ etc. , bleiben stehen, die folgende aber, „nach erfolgter“ etc.,
heraus.
Appendix ad articulum 2
Hiermit beginnen Der ehrbarn frey- und reichsstädte fernere adnotationes, s. Nr. 53 (oben
S. 285 Z. 25). Sie beziehen sich auf annotata der Fürstlichen, die nicht ermittelt werden konn-
ten (s. [Nr. 53 Anm. 155] ). ad articulum 2 meint Art. 2 der schwed. Proposition II von 1645
VI 11, über den die fürstlichen Ges. am 14. November beraten hatten (s. Nr. 31).
Magdeburg. Der hanseestädte sei alhier
Bezug auf Vollstaendiges Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck, Ad Art. II.
Propositionis Suecicae. Bei der Erstellung des Ersten Entwurffs hatten die Ausschußmitglie-
der beschlossen, bei Art. 2 der Reichsritterschaft und der Hansestädte zu gedenken, s. Nr. 24
(S. 368 Z. 21). Der Druck in Meiern I, 743 , Markierung (m), bezeichnet wahrscheinlich die
Stelle. Am 16. Dezember hatten die Fürstlichen beschlossen, der Hanse nicht dort, sondern bei
Art. 6 zu gedenken, s. Nr. 53 (oben S. 276 Z. 4f.), was in dieser Sitzung bestätigt wurde
(s. oben bei Anm. 56).
albereit oben, soweit alß es sein können, geschehen.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wie das directorium.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Sei indifferent.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Es könne nicht verstattet werden, daß die hanseestädte uf reichstagen und
sonst im Reich alß ein corpus considerirt würden. Es sei gnung, daß man
oben ihren bund confirmiret.
18 indifferent] In Magdeburg A I folgt: Im Pirnischen [ Vertrag] sey ihrer mit gedacht
etc.
Wie [Nr. 53 Anm. 17] .
Baden-Durlach. Wie Lüneburg.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Wie Lüneburg.
Pommern-Stettin und Wolgast. Wolle die notturfft einbringen.
Hessen-Darmstadt. Daß es auszulaßen.
Wetterauische Grafen. Item.
Magdeburgisches Direktorium. Also bleibe es heraus.
Ad articulum 3 ad verba „sive ex deposito“
Wie [Nr. 53 Anm. 158] .
apprehenso et comsumpto“ ].
(Consentientibus omnibus.)
Littera N
Wie [Nr. 53 Anm. 155] . Die Worte, die nach Ansicht der Städtischen stehenbleiben sollten, sind
zitiert in Nr. 53 (oben S. 285 Z. 31f.).
Littera W
Wie [Nr. 53 Anm. 155] . Die Worte, deren Einfügung hier beschlossen wurde, sind zitiert in
Nr. 53 (s. oben S. 286 Z. 2).
Ad articulum 4 :
Magdeburg. Es könne wiederumb hinzugesetzt werden.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wir erinnerten uns, daß diese wort
zwar in dem ufsatz gewesen, aber wegen des glimpfs gut befunden worden,
daß sie auszulaßen
Dies hat sich niedergeschlagen in Unterschieden zwischen der handschriftlich überlieferten,
älteren Fassung des Ersten Entwurffs und der bei Meiern I, 745 , gedruckten, jüngeren Fas-
sung (s. [Nr. 53 Anm. 164] ).
ließen wir es bei vorigem schluß.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Omittantur.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
biren.
Baden-Durlach. Item.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Glimpf sei in allen dingen zu
suchen.
Pommern-Stettin und Wolgast. Deleantur.
Hessen-Darmstadt. Wie vorsitzende.
Wetterauische Grafen. Wie vorstimmende.
Magdeburgisches Direktorium. Ad articulum 7 :
Alle.
3–4 Daß – kommen] In Magdeburg A I sind folgende Einzelvoten notiert: Magdeburg.
Indifferent.
Sachsen-Altenburg und Coburg, Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Res non amplius
integra. Sey schon insinuiret etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Müste, wanngleich noch res
integra were, contradiciren etc. Sey gefährlich etc. Gehe uff etzliche stätte etc., verbi
gratia Braunschweig, Stralsundt etc.
Hessen-Darmstadt. Weren gleichwol etzliche immediatstiffte etc., so keine stände etc.
In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I steht am Rande: Weil der fürst-
lichen uffsatz schon ubergeben, ist diß examen vergebens.
men.
Magdeburgisches Direktorium. Ad gravamen politicum 11
Über dieses Gravamen (De privilegiis, immunitatibus et exemtionibus statuum immediato-
rum) hatten die Fürstlichen am 7. Dezember 1645 beraten (s. [Nr. 47 Anm. 1] ). Text der
reichsstädtischen adnotatio: s. Nr. 53 bei Anm. 167.
bum „unterthanen“
Wie [Nr. 53 Anm. 168] .
Magdeburg. Sei indifferent.
Sachsen-Altenburg und Coburg.
omittatur.
Ad verba „beschwerungen etc.“
Wie [Nr. 53 Anm. 168] . Dazu die reichsstädtische adnotatio: s. Nr. 53 bei Anm. 170.
Ad verbum „reichsmatricul“
Wie [Nr. 53 Anm. 168] . Dazu die reichsstädtische adnotatio: s. Nr. 53 bei Anm. 171.
13 Ad – „zustehenden“] Nach Magdeburg A I votierte Magdeburg. Putat esse superfluum
etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg, Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Außzulaßen etc.
Gebe nur scrup〈ul〉.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Non addatur etc. Gebe streit
etc., tauge nicht etc. Omittatur etc.
Reliqui. Idem etc.
Über dieses Gravamen (De privilegiis, immunitatibus et exemtionibus statuum mediatorum)
hatten die Fürstlichen am 7. Dezember 1645 beraten (s. [Nr. 47 Anm. 2] ). Text der reichsstäd-
tischen adnotatio: s. Nr. 53 bei Anm. 172.
Magdeburgisches Direktorium.
Magdeburg. Es sei in der generalität zu laßen.
Sachsen-Altenburg und Coburg.
daß etwa noch diese wort hinzuzusetzen: „noch iemands anders“. Stünden
an, ob der postmeister in specie zu gedencken.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Indifferent wegen der post-
meister. Forte addatur „potmeßigkeit“.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
8–10 Es – gedencken] Magdeburg A I: Sehe nicht, was es importire. Könne doch das
wort „bürger“ wol gesetzt werden etc. Incolae könten wol große privilegia haben etc.
Schutz etc. gebe keine jurisdiction etc., dafür Beispiele. Das wort „bürger“ concedi etc.,
„inwohner“ omittatur etc. „Schutz- undt schirmverwanten“ gehöre hierher nicht etc.
„Postmeister“ sey wol nicht unbillich etc., aber etwas schwer etc.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Giebt bericht, daß die postmeister zu Nürnberg undt
Franckfurt sich wirtschafft anmaßen etc. undt ab Imperatore eximiret werden etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Sey zwar zufrieden etc., sed
melius, ut ponatur in genere, das niemandt zu eximiren etc.
wandten, die in eines territorio sich befünden“. Jedoch der postmeister nicht
zu gedencken.
Repetit Baden-Durlachs wegen.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow.
12 Wie Lüneburg] Magdeburg A I: Consentit, ut omittatur etc. Sonst weren stätte sorgfel-
tig de exemtione, verbi gratia wie hier mit dem müller etc., den Imperator ad supplica-
tionem eximiret etc. Dergleichen viel geschehe in praeiudicium civitatum etc. Ponatur
potius in genere etc. Dazu ist in Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I
am Rande notiert: Der bischoffliche muller zu Oßnabrugk hat sich von allen oneribus
eximirt.
Pommern-Stettin und Wolgast. Der postmeister were auch in specie zu
gedencken, weil sie nicht unterthanen, nicht inwohner, sondern schutzver-
wandten sein können.
13–15 Der – können] Magdeburg A I: Sey an deme, daß genus speciem in sich schließe
etc. Weil aber wol erinnert, daß 1. bürger nicht unterthanen sein wollen etc., 2. schutz-
verwanthen auch nicht etc., ergo, si cum effectu etc., hoc etiam in specie ponatur etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Pro meliori declaratione etc.: Principum etiam inter-
esse etc. Quia nobiles 〈quidam〉 exemti sunt etc., verbi gratia ein bürger zu Bremen
das, eine exemtion, erlanget etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Müste sein votum declariren
oder mutiren etc. Das wort „inwohner“ stehenzulassen etc., [ zwischen] schutz- undt
schirmsverwandten zu distinguiren etc.: [ 1.:] wann’s bloße schutzverwandten etc., [ 2.:]
wann sie aber in territorio sitzen etc., nequaquam eximendi etc. Ergo: „schutz- undt
schirmsverwanten, die unter eines ieden standes territorio geseßen etc.“
Hessen-Darmstadt. Könne nicht sehen,
1–3 warumb – würde] Magdeburg A I: wie ohne weitläufftigkeit das wort „schutzver-
wandten“ [ gebraucht werden könne]: Si extra territorium, non procedit etc., si intra terri-
torium unndt bloßer schutz etc., wolle hart lauten etc. Ergo omittatur etc. Quod incolas
attinet etc., etiam potest omitti etc. Postmeister etc. gehöre gleichwol ad iurisdictionem
imperatoris etc., sey odiosum etc. In onerosis et civilibus können sie sich nicht eximiren
etc.
nicht eine exemtion erlangen könte. Die generalitet würde gnung sein, und
[ es sonst] nur disputat geben, insonderheit wan der postmeister gedacht würde.
Wetterauische Grafen.
4 Wie Lüneburg] Magdeburg A I: Sey weitläufftig etc. Bedürffe [ einer] conferentz cum
ipsis civitatibus etc. Seyen indifferent etc. Stellen es ad maiora etc. Was wegen der post-
meister etc. sonderlich zu Frankfurt vorgangen etc., werde gewiß der 〈punctus〉 wegen
Frankfurt vornehmlich urgiret etc. Postmeister bereichern sich etc., wollen darnach
exemt sein etc. Sey auch nicht vor die kauffleute etc. Gehen offtmals unrichtig mit den
posten umb etc. Conformirt sich cum maioribus etc.
5–6 Magdeburgisches – votum] Nach Magdeburg A I wurde, da vota discrepant, eine
erneute Umfrage abgehalten:
Magdeburg. Bey der generalität zu laßen etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Idem etc., oder so: „landtsaßen undt unterthanen etc.
noch sonst iemandt“, darunter auch die Kayßerlichen postmeister mit begriffen etc.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Wegen der postmeister indifferent etc. Ein wort zu
annectiren, etwan „bothmäßigkeit“ etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Repetit prius votum etc., tam
de incolis quam von schutzverwanthen etc. Was Heßen Darmstadt [ angeführt], rath zu
Frankfurt werde deßwegen keine schützgerechtigkeit praetendiren etc. Ponatur: „ein-
wohner undt schutzverwanthen, die unter eines ieden territorio geseßen“. Quoad die
postmeister: ratione bonorum non sunt exemti etc. neque ratione personarum etc. Repe-
tirt superiora formalia etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Wie Braunschweig Lüneburg etc., daß der postmei-
ster expresse nicht zu gedencken.
Pommern-Stettin und Wolgast. Wie vor votiret etc., mit dem anhange, weil postmeister sich
unterstehen, bürgerliche nahrung an sich zu ziehen, ihrer in specie zu gedencken etc.
Hessen-Darmstadt. Bleibe bey voriger meinung etc. Sehe nicht, wie ein schutzverwanter
könne arciret werden ab impetrato privilegio etc. Solle er exemtion erhalten, müste er
unterthan sein etc. Ergo potius bey der generalität [ zu lassen]. Also auch wegen der post-
meister etc., stecke auch unter der generalität.
(Interlocutoria cum Luneburgensi etc.)
Wetterauische Grafen. Repetiren das Braunschweig Lüneburgische votum etc.
Magdeburgisches Direktorium. Maiora, wie Braunschweig Luneburg vorgeschlagen etc.
Lüneburgische votum.
Ad verba „immunitates etc.“ :
Magdeburg. Sei indifferent.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Die abfaßung des gravaminis gehe
weiter
städte begehrten, auszulaßen, repugnirten sie ihnen selbst.
burg -Celle, Grubenhagen und Kalenberg, Baden-Durlach,
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow, Hessen-Darmstadt und
Wetterauische Grafen. Wie Altenburg.
Magdeburgisches Direktorium. Es bleibe bei dem aufsatz.
Ad verba „hohes praeiudicium“ :
[ Alle:] Addatur.
Ad gravamen [ politicum] 13
Über dieses Gravamen (De abusu concessionis dignitatis, titulorum et insignium) hatten die
Fürstlichen am 7. Dezember 1645 beraten (s. [Nr. 47 Anm. 3] ). Text der reichsstädtischen ad-
notatio : s. Nr. 53 bei Anm. 177.
Pommern-Stettin und Wolgast. Es ließe sowol der graf von Witgen-
stein alß herr von Löben, Churbrandenburgische principalgesandte, deren
freundlichen gruß der fürsten und ständen abgesandten vermelden und durch
ihn anfügen, sie hetten aus dem aufgesatzten bedencken, und zwar ad arti-
culum 4 propositionis Suecicae
lichen collegio alhier dem churfürstlichen beigemeßen würde, daß daßelbe
dem fürstlichen collegio eintrag thete. Weil sie nun churfürstlicher durch-
laucht zu Brandenburg verpflichtete diener, dahin auch befehligt, seiner chur-
fürstlichen durchlaucht reputation und autorität zu reserviren, so wolten sie
die anwesende der fürsten und stände abgesandten gefragt haben, sich zu re-
solviren, ob seine churfürstliche durchlaucht sie damit und dadurch meine-
ten. Er wolle der resolution gewertig sein und, wan davon zu reden, einen
abtrit nehmen.
Magdeburgisches Direktorium.
2 könte] In Magdeburg A I folgt: Wegen der andern clausul verstehe sich ohnedes etc.
Stelle dahin, ob’s gar hineinzusetzen etc. Weren noch mehr specialia, wie Würtenberg in
seinen voto angeführet etc.
Bezug auf die Fuerstliche W[ ürttembergischen] Annotationes über der zu Oßnabrueck subsi-
stirenden evangelischen Fuersten undt Staende Abgesandten Bedencken, die ausgestellte
Kayserliche und Koenigliche respective Propositiones undt Resolutiones betreffend
(s. [Nr. 48 Anm. 30] ). Dort zu Art. 3 der schwed. Proposition: s. Meiern II, 90–93 .
resolviren, uf eine andere zeit zu versparen sein.
Sachanmerkungen zu Nr. 76