Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 41) Osnabrück 1645 Dezember 23 / 1646 Januar 2

2

Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 41)


3
Osnabrück 1645 Dezember 23 / 1646 Januar 2

4
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 325–334 (= Druckvorlage); vgl. ferner Magdeburg A I fol.
5
405–429, Magdeburg B fol. 186–195’, Sachsen-Gotha A II fol. 233’ (= Notiz), Sachsen-
6
Weimar A I fol. 520 (= Notiz), Sachsen-Weimar B III fol. 128 (= Notiz), Wetterauische
7
Grafen ( Nassau-Dillenburg) A fol. 97–103’, Wetterauische Grafen ( Nassau-Dil-
8
lenburg
) B I fol. 120–125’ [Konzept Geißel].

9
Beratung über das Reichs=Staedtische Votum Curiatum ueber den im Fuersten=Rath gemach-
10
ten Aufsatz, die Haupt=Friedens=Handlung betreffend

7
Der Text war am 16. Dezember verlesen worden (s. Nr. 53). Am 18. Dezember hatte man
8
mit den Beratungen begonnen, doch nur jene Punkte behandelt, welche die Gravamina eccle-
9
siastica, einzelne Gravamina politica und die Reichsjustizreform betrafen (s. Nr. 54).
. Anfrage der kurbrandenburgischen
11
Prinzipalgesandten zum Vollstaendigen Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck,
12
wie solches auf beyder Cronen Propositiones und die Kayserliche Responsiones ist ausge-
13
lieffert worden, Gravamina politica IV (Beschwerde über Eingriffe des kurfürstlichen Kolle-
14
giums

10
Siehe Vollstaendiges Gutachten (wie [Nr. 41 Anm. 1] ), Gravamina politica IV ( Meiern I,
824f., hier 824 ).
).

15
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium),
16
Sachsen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach,
17
Braunschweig-Lüneburg-Celle/Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen/Braunschweig-Lüneburg-
18
Kalenberg (/ Baden-Durlach), Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow, Pommern-
19
Stettin / Pommern-Wolgast, Hessen-Darmstadt, Wetterauische Grafen.

20
Magdeburgisches Direktorium. Welchergestalt die reichsstädte ihre er-
21
innerungen

12
Gemeint ist das Reichs=Staedtische Votum (wie oben Anm. 1). Dieses bezog sich auf den Er-
13
sten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens auf der beyden Cro-
14
nen Propositiones und die darauf ertheilten Kayserlichen Responsiones bzw. eine korri-
15
gierte
Fassung desselben (s. [Nr. 48 Anm. 72] ).
über den aufsatz zu pappier bracht und dem directorio ausgestel-
22
let, sei ohnentfallen. Solche nun wolle man anietzo durchgehen und einen
23
numerum nach dem andern vernehmen.

24
[Zu Artikel 3 der schwedischen Proposition II von 1645 VI 11

16
Die fürstlichen Ges. hatten am 15. November über diesen Art. beraten (s. Nr. 32).
.]

25
Numero 1

17
Text von Nr. 1 des Reichs=Staedtischen Votum Curiatum: s. Nr. 53 bei Anm. 53.
:

[p. 413] [scan. 431]


1
Magdeburg.

23
1 Habe – erinnern] Magdeburg A I: Nichts, nisi addatur „beweißlich“.
Habe dabei nichts zu erinnern.

2
Sachsen-Altenburg und Coburg. Diese erinnerung sei

24
2 weit] Magdeburg A I: sehr weit.
weit

25
2 außsehend] In Magdeburg A I folgt: […] Ist’s beweißlich, daß es geliehen, so ist’s ex
26
contractu etc., si vero ex cap〈itulo〉 negotiorum gestionis etc., infinitae lites etc. Könne
27
nicht in regulam gefast werden.
außsehend,
3
unsers erachtens könne sie außenbleiben, weil sie sonst iuris. Was aber Wei-
4
ßenburg anbelange, könne derselben gedacht werden mit diesen worten:
5
„Was Weißenburg suchet, bezeige beilage numero 2.“

6
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach.

28
6 Wie Altenburg] Magdeburg A I: Idem, nisi addatur: „jeden sein recht vorbehältlich
29
etc.“
Wie Altenburg.

7
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
8

30
8 Wie Altenburg] Magdeburg A I: Idem. Hette es fast nicht verstehen können etc.
Wie Altenburg. Dieser punct lauffe in die

31
8 justits] In Magdeburg A I folgt: Mann müße alle casus eigentlich wißen etc.
justits, und müße man der stadt
9
Weißenburg in specie gedenken, dan es sich nicht alles unter die generalitet
10
bringen ließe.

11
Repetit Baden-Durlachs wegen.

12
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Auch einig, daß allein Weißen-
13
burg und Hall in Schwaben zu gedencken.

14
Pommern-Stettin und Wolgast.

32
14–15 Were – deliberiren] Magdeburg A I: In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dil-
33
lenburg
) A ist am Rande notiert, daß Fromhold votierte. In Wetterauische Grafen
34
( Nassau-Dillenburg) B I wird vermerkt, der Gesandte habe auch der stätte notata nit
35
gesehen.
Were newlich erst ankommen

20
Fromhold war am 30. November in Osnabrück eingetroffen (s. [Nr. 47 Anm. 16] ). In den Sit-
21
zungen
, in denen das Reichs=Staedtische Votum Curiatum verlesen und beraten wurde, war
22
Pommern nicht vertreten (s. Nr. 53, 54).
und
15
hette nicht gewust, was zu deliberiren. Wolle notiren, was ietzo vorgehe und
16
resolutive vorkommen, ihrer churfürstlichen durchlaucht votum auch einzu-
17
bringen wißen mit bitte, man wolle es nicht übel vermercken.

18
Hessen-Darmstadt. Wen er den casum recht vernehme, könte er nit an-
19
ders, alß sich mit vorsitzenden zu conformiren, dan wan daraus eine regula
20
solte gemacht werden, würde es res infinitae consequentiae sein. Halte dafür,
21
es sei auszulaßen, iedoch den gravirten stadten den willen zu thuen undt sie
22
zu

36
22 exprimiren] In Magdeburg A I folgt: Wiewol dergleichen hier nicht wirdt tractiret wer-
37
den etc.

38
Pommern-Stettin und Wolgast. Discoursweise könne es auch geschehen laßen etc.
exprimiren.

[p. 414] [scan. 432]


1
Wetterauische Grafen.

25
1 Mit – maioribus] Magdeburg A I: Weren auch nicht berichtet gewesen, quid tractan-
26
dum etc. Können sich mit den maioribus leicht vergleichen, das es nicht in generalia
27
komme etc. Jede obrigkeit werde doch iustitiam zu administriren wißen etc. Doch die
28
2 particularia.
Mit den maioribus.

2
Magdeburgisches Direktorium. Es soll außenbleiben und in specie der
3
genandten beiden städte gedacht werden

23
Im Vollstaendigen Gutachten ist Schwäbisch Hall nicht erwähnt. Weißenburg am Rhein ist
24
an einer Stelle erwähnt, an der es um die Restitution unbeweglicher Güter geht, s. Meiern I,
806 , vor der Markierung (ff).
.

4
Numero 2

26
Text von Nr. 2 des Reichs=Staedtischen Votum Curiatum: s. Nr. 53 bei Anm. 56.
:

5
Magdeburg, Sachsen-Altenburg und Coburg, Sachsen-Weimar,
6
Gotha und Eisenach, Braunschweig-Lüneburg-Celle, Gruben-
7
hagen und Kalenberg, Baden-Durlach, Mecklenburg-Schwerin
8
und Güstrow hetten kein bedencken darbey.

9
Pommern-Stettin und Wolgast. Er conformire sich vorsitzenden, die-
10
weil er das memorial gelesen.

11
Hessen-Darmstadt. Könne es geschehen laßen mit bitte,

29
11–12 sein gegenmemorial] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: sein
30
memoriale contra uns, die Wetterauische, jungsthin eingeben.
sein gegen-
12
memorial

28
Konnte nicht ermittelt werden.
auch beizulegen.

13
Wetterauische Grafen. Hetten zu erinnern, daß ihnen in specie befohlen,
14
daß übergebene memorial

29
Wie oben Anm. 11.
beilegen zu

31
14 laßen] In Magdeburg A I folgt: Dr. Otto

30
Gemeint ist Marcus Otto, der die Wild- und Rheingf.en vertrat (s. [Nr. 3 Anm. 36] ).
hette zwar es einbracht etc., weil er ehe hier
32
gewesen undt den Rheingrafen bedient etc.
laßen. Bedanckten sich, daß will-
15
fahret worden. Das memorial, so Hessen Darmstadt eingegeben, were etwas
16
anzüglich, darwieder sie protestiren und ihre notturfft reserviren

33
16 wolten] In Magdeburg A I folgt: Ihre fürstliche gnaden

31
Georg II. Lgf. von Hessen-Darmstadt.
werden doch ein großer fürst
34
undt standt bleiben etc., etsi ista restituant etc.
wolten.

17
Magdeburgisches Direktorium. Sowol der gräflichen alß auch des
18
fürstlich Darmstätischen memorial solle beigefügt werden

32
Dem Vollstaendigen Gutachten wurden die beiden Memoriale nicht beigefügt (s. Meiern I,
830f. ).
.

19
Numero 3

34
Text von Nr. 3 des Reichs=Staedtischen Votum Curiatum: s. Nr. 53 bei Anm. 59.
:

20
Magdeburg. Ob es also generaliter zu setzen, stehe er an, und wolte etwa zu
21
limitiren sein tali modo:

35
21–22 es – unterlaßen] Magdeburg A I: könte ex malitia geschehen sein etc., dahin es zu
36
restringiren etc.
es sei damals einer ex malitia die lehenmuthungen
22
unterlaßen.

23
Sachsen-Altenburg und Coburg. Hielten selbst dafür, das reservatum,
24
so das directorium angereget, sei nicht undienlich. Es könte auch wol dieses

[p. 415] [scan. 433]


1
hintzugethan werden, daß das in dem lehenrechten bestimte fatale allererst
2
von dato des friedenschlußes anfahen solle.

3
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Conformire sich vorsitzen-
4
den, weil dieses allein zu verstehen von dem fall, so occasione huius belli
5
vorgangen.

6
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
7
Er halte dafür, man solle diesen punct laßen, wie er gesetzt. Die clausula sine
8
dolo würde disputat und occasionem litium infinitarum geben, dan ieder
9
lehenherr würde sagen, die unterlaßerung sei dolo vel malitia geschehen, do
10
es doch mehr ex calamitate nachgeblieben. Derohalben es universaliter sine
11
conditione zu laßen,

30
11 iedoch – Altenburg] Magdeburg A I: Erinnert sich auch, was Sachsen Altenburg an-
31
gezogen, das die beyden electores es universaliter eingerückt etc. Am Rande ist notiert:
32
de fatali consentit.
iedoch mit dem zusatz wie Altenburg.

12
Repetit Baden-Durlachs

33
12 halber] In Magdeburg A I folgt: suo loco et ordine etc.
halber.

13
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow.

34
13–14 Viel – gewesen] In Magdeburg A I geht voraus: In welchen elenden zustandt alle
35
stände, [ sei] notorium etc.

36
13 Viel hetten] Magdeburg A I: Mancher pupill hatt.
Viel hetten das vermögen nicht
14
gehabt oder weren sonst verjagt gewesen. Solte es nun uf den dolum restrin-
15
girt werden, würde es viel arme leute betreffen. Halte derohalben dafür, daß
16
es bei dem aufsatz zu laßen, iedoch mit dem anhange wie

37
16 Altenburg] In Magdeburg A I folgt: de termino fatali etc., ut certa sint dominia rerum
38
etc.
Altenburg.

17
Pommern-Stettin und Wolgast. Es sein die rationes, so Lüneburg und
18
Mechlenburg angeführet, vernünftig angeführet, dan obwol dolus inexcusabi-
19
lis, so würde es doch numehr nicht dem lehnherrn und potentiori anheimzu-
20
geben sein. Conformire sich also, daß dieser punct in generalitate zu laßen.
21
Wegen der clausul wie Altenburg.

22
Hessen-Darmstadt. Er verstehe dieses fast anders nicht alß de amnistia
23
und könne es also wol geschehen

39
23 laßen] In Magdeburg A I folgt: wie Sachßen Weinm[ ar].
laßen. Was aber das ander anbelanget, wo
24
lehenleute im lande gewesen, die vasallen auch wol erinnert worden und
25
doch nicht die lehen zugemuthet, vermeine er, man laße es bei dem iure com-
26
muni beruhen, ubi fatua causa excusat a dolo. Derohalben es zu restringiren
27
uf daß, so occasione belli vorgangen. Andergestalt könne er nicht condescen-

[p. 416] [scan. 434]


1
diren, dan privata delicta durch die amnisti nicht können aufgehoben werden,
2
welches sein gnädiger fürst und herr auch nicht zulaßen könte. Hielte dafür,
3
man lasse es aus, stelle es doch uf die generalamnisti und causire kein dis-
4
putat.

5
Wetterauische Grafen. Befinden, daß

31
5 von – theilen] Magdeburg A I: bey vasallen undt lehnherren.
von beiden theilen viel excesse
6
vorgehen. Viel reichsgraven solten die lehen in person empfangen, darauf
7
würde starck gedrungen, der lehenman solle sich ausstafieren, damit er sei-
8
nem lehenherrn zu ehren erscheine, iedoch würde es von vasallis ohne noth
9
auch offt unterlaßen. Könten sich iedoch conformiren, daß es in generalitate
10
zu laßen und das fatale a tempore publicatae pacis bestimmet werde.

11
Magdeburgisches Direktorium. Der schluß gehe dahin, daß dieser
12
passus generaliter zu laßen, iedoch cum annexo wie Altenburg

41
Der von Sachsen-Altenburg vorgeschlagene Zusatz (s. S. 415 Z. 1f.) steht nicht im Voll-
42
staendigen Gutachten (s. Meiern I, 806 ).
.

13
Numero 4

43
Text von Nr. 4 des Reichs=Staedtischen Votum Curiatum: s. Nr. 53 bei Anm. 60.
:

14
Magdeburg. Habe nichts zu erinnern.

15
Sachsen-Altenburg und Coburg. Nur daß es assertive gesetzt werde,
16
etwa: „wie sie sich beschwerten“.

17
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach, Braunschweig-Lüne-
18
burg
-Celle, Grubenhagen und Kalenberg, Baden-Durlach und
19
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Wie Altenburg.

20
Pommern-Stettin und Wolgast. Habe wol nicht uhrsach, sich zu sepa-
21
riren.

32
21 Wolle] In Magdeburg A I folgt: erst.
Wolle sehen, was in dem memorial

33
21 enthalten] In Magdeburg A I folgt: werde wol derbey bleiben.
enthalten.

22
Hessen-Darmstadt. Wie vorsitzende.

23
Wetterauische Grafen. Daß es nur relative zu setzen.

24
Magdeburgisches Direktorium. Es soll eingeruckt werden, daß die
25
specificirte städte sich deßen beschwerten

45
Im Vollstaendigen Gutachten sind nur Speyer und Weißenburg am Rhein erwähnt (s. Nr. 53
46
Anm. 60).
.

26
Numero 5

47
Text von Nr. 5 des Reichs=Staedtischen Votum Curiatum: s. Nr. 53 bei Anm. 62.
et 6

48
Text von Nr. 6 des Reichs=Staedtischen Votum Curiatum: s. Nr. 53 bei Anm. 63.
:

27
Magdeburg. Habe nichts zu erinnern.

[p. 417] [scan. 435]


1
Sachsen-Altenburg und Coburg. Man könne solches zum überfluß
2
wol einrücken.

3
Alle. Consentiebant.

4
Numero 7, 8, 9, 10, 11, 12: Sein vor diesem

3
Am 18. Dezember (s. Nr. 54).
in deliberation kommen und ad
5
gravamina bracht.

6
[Zu Artikel 5 der schwedischen Proposition II und Artikel 7 der französischen
7
Proposition II von 1645 VI 11

4
Die fürstlichen Ges. hatten am 16. November über diese Art. beraten (s. Nr. 33).
.]

8
Numero 13

5
Text von Nr. 13 des Reichs=Staedtischen Votum Curiatum: s. Nr. 53 bei Anm. 74.
:

9
Magdeburg. Hette derbei nichts zu erinnern.

10
Sachsen-Altenburg und Coburg.

31
10–12 Wir – begehren] Magdeburg A I: Legebat formalia des bedenckens etc.

6
Der altenburgische Ges. verlas entweder die entsprechende Stelle einer korrigierten Fassung des
7
Ersten Entwurffs (s. [Nr. 48 Anm. 5] ) oder den entsprechenden Passus aus dem Vollstaendigen
8
Gutachten (s. Meiern I, 812 ).
Beßer,
32
mann ließe es derbey bewenden etc. Was reichsstätte erinnern etc., verstehe sich ohnedes
33
etc., gebe occasion, desto ehe ursach zur wahl eines königs zu suchen etc. Beym uffsatz
34
bewenden zu laßen etc.
Wir hielten dafür, es sei beßer, daß
11
diese erinnerungen ausgelaßen würden, damit man nicht künfftiger zeit occa-
12
sion suche, die wahl des Römischen königs zu begehren.

13
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Sei fast der meinung wie
14
Altenburg, oder daß zu setzen

35
14 „maturo consilio“] Magdeburg A I: „praevia matura deliberatione“.
„maturo consilio“.

15
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
16
Er befinde, daß dieser punct vorhin bei der deputation

9
Gemeint ist der Ausschuß, der den Ersten Entwurff erarbeitet hatte. Am 17. Oktober war
10
über Art. 5 der schwed. Proposition und die entsprechenden Artikel 7 und 9 der frz. Proposi-
11
tion beraten worden (s. Nr. 27).
wol erwogen, und
17
weil die cron Franckreich solchen hoch urgirten, würde solcher ohne zweifel
18
in der replic geführet werden

12
Die frz. Replik wurde den Mediatoren am 7. Januar 1646 mündlich eröffnet. Frz. Stellung-
13
nahme Ad Art. VII. der ksl. Responsion (Rechte der Reichsstände): s. Summa capita (wie
14
[Nr. 46 Anm. 18] ), Meiern II, 201 .
. Wolte also fast in den gedanken stehen, weil
19
die churfürsten offt fast gezwungen würden, zur wahl zu schreiten, und diese
20
quaestio viel nach sich trage, es gehöre uf reichstagen. Die sämtliche stande
21
zu befragen, wan und ob es nöthig, zu der wahl eines Römischen königs zu
22
schreiten, dieses würde dem Reich nicht undienlich sein, wan es uf einem
23
reichstage resolvirt würde. Denen churfürsten bliebe doch die freye wahl. Es
24
würde auch dadurch die cron Franckreich begütiget. Vielleicht würde es bei
25
der replic occasion geben, wan man anietzo diesen punct nicht limitiren, son-
26
dern ruhen laßen wolte. Sonst sei er einig, daß es bei dem aufsatz bleibe und
27
der städte erinnerungen ausgelaßen werden.

28
1–2 Man – einrücken] Laut Magdeburg A I bemerkte der altenburgische Gesandte zu Nr. 5:
29
Addatur. Sey zwar ohnedes deutlich gnug etc., und zu Nr. 6: Ebendiese wort stehen
30
schon fast im bedencken

49
Die Textgrundlage, auf die sich das Votum Curiatum bezog, ist nicht sicher zu bestimmen
50
(s. oben Anm. 3). Im Vollstaendigen Gutachten heißt es an der betreffenden Stelle: und so
1
wenig dem Roemischen Reich ichtwas præjudiciren, s. Meiern I, 807 , 1. Absatz, nach der
2
Markierung (rr).
.

36
18–19 weil – schreiten] Laut Magdeburg A I und Wetterauische Grafen ( Nassau-Dil-
37
lenburg
) A verwies der Gesandte in diesem Zusammenhang auf Johann Friedrich von
38
Sachsen

15
Hg. Johann Friedrich, Sohn Kf. Johanns von Sachsen, vertrat neben einem weiteren kursächsi-
16
schen Ges. seinen Vater bei der Kf.enversammlung in Köln, die Ende Dezember 1530 zusam-
17
mengetreten war, um Ferdinand, den Bruder Ks. Karls V., zum röm. Kg. zu wählen ( Koh -
18
ler, 171; zum kursächsischen Protest und der Wahl Ferdinands s. [Nr. 45 Anm. 96] ).
.

[p. 418] [scan. 436]


1
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Er befinde, daß die reichs-
2
stadte allein wegen des wort „allerdings“

23
2 sorgfeltig] In Magdeburg A I folgt: Befinde ex contextu etc.

19
Siehe Vollstaendiges Gutachten, Ad Art. V. Propositionis Suecicae ( Meiern I, 812 ).
, das mann sich uff die
24
constitutione〈s〉 aureae bullae beziehe etc., könne das wort „allerdings“ wol stehen
25
etc.
sorgfeltig und der meinung, daß es
3
auszulaßen. Es könne aber noch bei dem aufsatz wol verbleiben. Was Lüne-
4
burg erinnert, sei altioris indaginis und stehe künfftig zu erwegen bei der
5
replic. Daß die quaestio an auf einem reichstage zu erörtern.

6
Pommern-Stettin und Wolgast.

26
6–7 Sein – werden] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A folgt: beym di-
27
rectorio.
Sein votum solle diesen oder folgen-
7
den tag eingebracht werden

20
Konnte nicht ermittelt werden.
.

8
Hessen-Darmstadt. Wan man sehe, was fast vor 100 jahren deswegen
9
vorgangen, befinde sich’s, daß

28
9 Chursachsen] In Magdeburg A I folgt: undt Bayern.
Chursachsen Ferdinandi I. wahl sich opponirt
10

29
10–12 und – vorgangen] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A: Anno 1534
30
habe Philip〈p〉 landgrav zu Heßen den Cadawischen vertrag von Ferdinando I. er-
31
zwung〈h〉en, daß man erst solte deliberiren, ob electio regis Romanorum nötig.
und darauf fundiret, daß die quaestio an nicht allein von churfürsten, sondern
11
auch zugleich von 6 vorsitzenden fürsten solle decidirt werden. Darauf were
12
der Cadawische vertrag vorgangen

21
Nach der trotz kursächsischen Protestes vollzogenen Königswahl vom 5. Januar 1531
22
(s. [Nr. 45 Anm. 96] ) formierte sich der Widerstand gegen Wahl und Administration Ferdi-
23
nands. Im Bündnis von Saalfelden vom 24. Oktober 1531 verband sich Kf. Johann von Sach-
24
sen mit den bay. Hg.en (die eine Zeitlang selbst die Kg.swürde erstrebt hatten) und Lgf. Phi-
25
lipp von Hessen sowie vier weiteren ev. Fürsten und den Gf.en von Mansfeld. Eine Erweite-
26
rung dieses Bündnisses war beabsichtigt; eine Verbindung mit auswärtigen Potentaten war
27
geplant und gelang zum Teil auch. Aus dieser oppositionellen Linie gegen Ferdinand scherten
28
Kursachsen und Hessen 1534 durch den Vertrag von Kaaden aus ( Lutz, Das konfessionelle
29
Zeitalter, 320ff.; Kohler, 19ff., 230–244, 357–360, 362–371; Druck des Saalfelder Vertrags:
30
Stumpf, 16–20; abweichende Lesarten zwischen dem hessischen und bay. Exemplar: Neu -
31
decker, 67ff.; zum Vertrag von Kaaden s. [Nr. 45 Anm. 97] ). Der Kaadener Vertrag enthält
32
die Verpflichtung Kg. Ferdinands, sich beim Ks. dafür zu verwenden, daß bei künftiger Wahl
33
eines Kg.s zu Lebzeiten des Ks.s oder Kg.s die Kf.en zuvor darüber beraten sollen, ob Ursach
34
gnug vorhanden / und dem Reich fuertraeglich sey / einen Roem. Koenig bey Leben eines
35
Roemischen Kaysers oder Koenigs zu erwehlen? ( DuMont IV.2, 119).
.

13
Er sei auch der meinung, daß der stadt [ !] erinnerung auszulaßen und bei der
14
güldenen bull

32
14–16 und – werde] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A: Braunschweig
33
hette wohl judicirt, daß dise quaestio ad comitia universalia [ gehöre].
und aufsatz zu verbleiben, dan es hieße, quis iudex

36
Anspielung auf Ex 2,14 und entsprechende neutestamentliche Stellen (s. [Nr. 11 Anm. 85] ).
, und sei
15
freilich beßer, daß die quaestion an nicht allein mit zuziehung 6 fürsten, son-
16
dern aller stände uf einem reichstage resolvirt werde.

17
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
18
Es sei auch zu beobachten, daß die wahl eines Römischen königs vivente im-
19

35
19–20 deswegen – vigiliren] Magdeburg A I: Carolus V. dahin gebracht, daß rex elegirt
36
etc., alle sachen in seinem abwesenden nahmen geführt etc., das vicariat ubern hauffen
37
geworffen etc. Regnat zu Nürnberg etc.

42
Karl V. hatte auf dem Wormser RT 1521, seinem Wahlversprechen gemäß, das von den
43
Reichsständen geforderte Reichsregiment eingesetzt, das er allerdings als ksl. Regiment instal-
44
lierte: Es erhielt seine Befugnisse nur absente imperatore, wurde auf den Ks. vereidigt und war
45
in der Praxis auf die Ausführung der ksl. Wünsche und Befehle beschränkt. Karl setzte seinen
46
Bruder Ferdinand als ksl. Statthalter ein, der dieses Amt formell ununterbrochen bis zu seiner
47
Wahl zum röm. Kg. innehatte, sich in der praktischen Ausübung allerdings vertreten ließ,
48
unter anderem 1521–1523 und wiederum seit 1528 durch Friedrich Pgf. bei Rhein, Hg. von
49
Ober- und Niederbayern (1482–1556, 1544 Kf.). Der Statthalter präsidierte den 22 Mitglie-
50
dern des Reichsregiments. Diesem fehlte die Möglichkeit, seinen Geboten Gehorsam zu schaf-
51
fen; auch wirkte sich die Gegnerschaft des Schwäbischen Bundes und der Reichsstände hem-
52
mend aus. Weder die Neubesetzung des Regimentes noch seine Verlegung von Nürnberg nach
53
Eßlingen (1524) und von dort nach Speyer (1526) konnte die oft kritische Lage bereinigen.
1
Die Wahl Ferdinands zum röm. Kg. (Januar 1531) setzte dem Regiment ein Ende ( Anger -
2
meier, 237–249; Jürgen Arndt, 54f.; Laufs, Reichsregiment, 741f.).
*** Si habuissemus vacans Imperium tempore
38
Bohemici belli etc., dudum pax esset etc. Electorem Saxonicum eo inclinasse etc., sed
39
Fridericum Palatinum in contrarium etc.

3
Zu Beginn des böhmischen Aufstandes war Matthias Ks. Bemühungen Ehg. Ferdinands von
4
Innerösterreich, noch zu Matthias’ Lebzeiten zum röm. Kg. gewählt zu werden, führten nicht
5
zum Ziel. Wohl aber wurde in entsprechenden Verhandlungen erreicht, daß sich die drei geist-
6
lichen Kf.en sowie Kf. Johann Georg I. von Sachsen zur Wahl eines Österreichers bereitfanden.
7
Als Ks. Matthias am 20. März 1619 starb, setzte der Kf. von Mainz unverzüglich den Termin
8
für die Ks.wahl an. Kf. Friedrich V. von der Pfalz, der seine Wahl zum Gegenkg. von Böhmen
9
anstrebte, versuchte vergeblich, die Ks.wahl Ferdinands zu verhindern. Dieser wurde am 28.
10
August 1619 in Frankfurt gewählt; nur Kurpfalz stimmte für den Hg. von Bayern (der jedoch
11
gar nicht als Kandidat zur Verfügung stand), unterwarf sich aber zugleich der Mehrheitswahl
12
Ferdinands ( Ritter III, 26–42; Albrecht, Ferdinand II., 130f.).
, inde tot annorum miseria etc. Occasione re-
40
gis Romani vicariatus tollitur etc. Sey quaestio magni momenti etc. Habe kein eyl etc.,
41
könne außgesetzt werden usque ad replicas etc. Principes non id velle, ut electoribus
42
quicquam derogetur etc.
peratore vorgenommen werde,

34
19 die vicariat] Magdeburg A I: vicariatus Saxonicus et Palatinus.
die vicariat

37
Nach Kap. V.1 der Goldenen Bulle von 1356 vollzog der Pgf. bei Rhein die kgl. Hoheitsakte
38
während einer Reichsvakanz in den Ländern fränkischen Rechts, der Kf. von Sachsen in den
39
Ländern sächsischen Rechts. Die Rechte der Reichsvikare erloschen mit der Erhebung des
40
neuen Kg.s. Ab 1375 erhielt der Pgf. bei Rhein auch das Recht des Reichsvikars absente rege
41
( Lammers, 808f.).
übern hauffen zu werffen, des-
20
wegen die churfürsten auch zu vigiliren.

21
Wetterauische Grafen. Sie erinnerten sich, daß der aufsatz mit gutem
22
bedacht gemacht und begrieffen, und befinden nicht, warumb er wegen der

[p. 419] [scan. 437]


1
reichsstädte moniti [ !] zu

31
1 ändern] In Magdeburg A I folgt: sonderlich weil es apud electores unwillen geben
32
möchte etc.
ändern. Hielten derohalben dafür, wie Lüneburg,
2
man laße diesen punct uf fernern nachdencken ausgestellet sein, künfftig
3
würde sich materia bei der replic geben, sich diesfals herauszulaßen.

4
Magdeburgisches Direktorium. Also bleibe es noch zur zeit bei dem
5
aufsatz.

6
Numero 14

13
Text von Nr. 14 des Reichs=Staedtischen Votum Curiatum: s. Nr. 53 bei Anm. 76.
:

7
Magdeburg. Habe nichts zu erinnern.

8
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wir hielten die substantialia zwar in
9
dem bedencken wol eingerichtet. Weil aber die reichsstädte ad specialia gien-
10
gen, könne ihr begehren zwar inserirt werden, es weren iedoch die harten
11
worte, so von den frembden cronen sie gebraucht, zu temperiren, dieweil sie
12
setzten, es möchte ihnen zu vorigen apprehensionen und praetexten noch fer-
13
ner anlas und gelegenheit gegeben werden, desto mehr und ehender die
14
stände anzufallen und zu incommodiren

14
Siehe Nr. 53 (oben S. 279 Z. 30ff.).
. Es sei auch fast beßer, man rücke
15
diese worte nicht ein.

16
Warumb aber die letztern verba des aufsatzes, wie sie begehrten, außzu-
17
laßen , sei keine uhrsach.

18
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Wie Altenburg, und könne
19

33
19 „ritterschafft“] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A folgt: „in Frank-
34
ken und Schwaben“.
etwa noch beigesetzt werden: „ständen und unmittelbahre ritterschafft“.

20
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
21
Sehe nicht, warumb dieser wolbedachter paragraphus aus dem bedencken zu
22
laßen. Sei aber einig, daß der reichsstädte erinnerungen einzurücken und, wie
23
Altenburg erinnert, die wort zu temperiren oder gar auszulaßen.

24
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Sei mit

35
24 vorsitzenden] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Lunenburg.
vorsitzenden einig.
25
Könne nicht sehen, warumb die wort in dem bedencken nicht zu laßen, ob-
26
schon die reichsstädte ein anders begehrten.

27
Pommern-Stettin und Wolgast. An denjenigen, so vorsitzende erin-
28
nert, finde er nicht, warumb sein votum zu suspendiren, sondern habe sich
29
vielmehr dem Altenburgischen voto zu

36
29 conformiren] In Magdeburg A I folgt: darvon er befinde, daß Braunschweig Lünebur-
37
gische discrepire etc.
conformiren, und

38
29–30 daß – offendiren] Magdeburg A I: die wort „feindtlich“

16
Siehe Nr. 53 (oben S. 279 Z. 31).
etc. möchte sie offendiren
39
etc.
daß die cronen
30
durch solche wort, wie von reichsstädten angeführet, nicht zu offendiren,

[p. 420] [scan. 438]


1
sondern selbige entweder zu temperiren oder gantz wegzuthuen, res ipsa
2
bleibe doch. Daß aber dasjenige auszulaßen, was die städte begehrten, hetten
3
sie keine uhrsach, dieweil es zu ihrem besten

30
3 gemeinet] In Magdeburg A I folgt: Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Ka-
31
lenberg
. Sehe, das die harten wort nichts concludiren etc. § „benebenst auch“

17
Siehe Nr. 53 (oben S. 279 Z. 30).
plane
32
omittatur etc. Seyn gar zu herbe wort etc. Habe es nicht so consideriret etc.
gemeinet.

4
Hessen-Darmstadt. Es sei ihm unwißend, ob auch fürsten und

33
4 stände] Magdeburg A I: grafen, Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I:
34
principes et comites.
stände der
5
ort damit zufrieden, wan solche vehements in worten gebraucht würde, die
6
ohnedieß keinen effect. Stimme derohalben dem Altenburgischen voto zu.

7
Wetterauische Grafen. Conformirten sich den maioribus.

8
Magdeburgisches Direktorium. Der schluß gehe dahin, daß das be-
9
dencken bei seinen worten zu laßen, iedoch aber der reichsstädte erinnerun-
10
gen einzurücken außer dem versicul, so zur offension der cronen gereichen
11
könte, und daß auch, wie Weymar erinnert, der unmittelbaren reichsritter-
12
schafft zu gedencken

19
Es sollte gebeten werden, daß die Kriegsbeschwerden der im Fränkischen und Schwäbischen
20
Kreis ansässigen Stände und der Reichsritterschaft abgestellt würden, s. Nr. 53 (oben S. 279
21
Z. 16–29) und das letzte Votum Sachsen-Weimars (oben S. 419 Z. 18f.).
.

13
Numero 15

22
Text von Nr. 15 des Reichs=Staedtischen Votum Curiatum: s. Nr. 53 bei Anm. 78.
:

14
Magdeburg, Sachsen-Altenburg und Coburg, Sachsen-Weimar,
15
Gotha und Eisenach, Braunschweig-Lüneburg-Celle, Gruben-
16
hagen
und Kalenberg, Baden-Durlach, Mecklenburg-Schwerin
17
und Güstrow und Pommern-Stettin und Wolgast. Apponatur.

18
Hessen-Darmstadt. Sei auch darmit einig, sehe iedoch nicht, warumb
19
diese erinnerung einzurücken und ansa disputandi zu

36
19 geben] In Magdeburg A I folgt: Doch könne er es geschehen laßen.
geben.

20
Wetterauische Grafen. Wie vorsitzende.

21
[Zu Artikel 6 der schwedischen Proposition II von 1645 VI 11

23
Die fürstlichen Ges. hatten am 16. November über diesen Art. beraten (s. Nr. 33).
.]

22
Numero 16

24
Text von Nr. 16 des Reichs=Staedtischen Votum Curiatum: s. Nr. 53 bei Anm. 80.
:

23
Magdeburg. Sei bei dem aufsatz zu laßen und nicht auszulöschen.

24
Sachsen-Altenburg und Coburg. Der reichsstädte erinnerung sei kei-
25
nesweges zu attendiren, und sehe man nicht, warumb dieselben die erbver-
26
brüderung, so zwischen den chur- und fürstenhäusern Sachsen, Brandenburg
27
und Heßen beständig herbracht und confirmirt , impugniren wolten, und
28
weil allein der erbverbrüderung gedacht, sei hinzuzusetzen: „und erbvereini-
29
gung“

26
Eine „Erbeinigung“ oder „Erbvereinigung“ ist ein zu gegenseitiger Hilfeleistung, ohne Verab-
27
redung wegen der Erbfolge, geschlossenes Bündnis bzw. ein ewig geltendes Bündnis ( Zedler
28
VIII, 1505ff. s. v. Erb=Vereinigungen; Bopp, 477 Anm. 1; DRW III, 150 s. v. Erbvereini-
29
gung
Punkt I). Unter Erbverbrüderung ist ein Vertrag zu verstehen, durch den zwei oder mehr
30
regierende Häuser sich für den Fall, daß eines von ihnen ausstirbt, wechselseitiges Erbrecht
31
zusichern ( Sellert, Erbvertrag, 984f.).
.

35
5 zufrieden] In Magdeburg A I folgt: Möchte Bavarum

18
Gemeint ist Maximilian I. Kf. von Bayern.
offendiren etc.

[p. 421] [scan. 439]


1
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Es bleibe dieser passus billich
2
darinnen, wie Altenburg erinnert.

3
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
4
Es heiße, quod te non attinet,

27
4 percontari] In Magdeburg A I folgt: etc. vel disputare.
percontari

28
4 desinas] In Magdeburg A I folgt: [ Er] hette zwar keine specialinstruction etc.
desinas

33
Die lat. Rechtsregel wurde nicht nachgewiesen. Ähnlich ist das dt. Sprichwort: Was einen
34
nicht angehet / das sol er lassen fuerueber gahn (Friedrich Petri, [ 742] ).
. Keine stadt oder auch die
5
reichsstädte hetten uhrsach, solche erbverbrüderung zu impugniren. Sonder
6
zweifel were es geschehen, weil man des hanseebundes nicht gedencken wol-
7
len, so aber nach dem geendert

35
Am 28. November war einhellig beschlossen worden, der Hansestädte nicht zu gedenken,
36
s. Nr. 43 (oben S. 202 Z. 13f.); am 16. Dezember hatte man diesen Beschluß revidiert (wie
37
oben Anm. 53).
. Man könne deßelben alhier vergliechener-
8
maßen gedencken.

9
Repetit wegen Baden-Durlach.

10
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Könne nicht sehen,

29
10–12 daß – wollen] Magdeburg A I: daß sie diß außgelescht haben wollen etc. Confor-
30
mirt sich den vorsitzenden etc. [ Die Reichsstädte] würden es so tieff nicht erwogen haben
31
etc.
daß die
11
reichsstädte diesfals bewogen und daß sie der chur- und fürstlichen hauser
12
vormunder sein wollen.

13
Pommern-Stettin und Wolgast.

32
13–14 Er – würden] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Diser punct
33
gehe die stätte nichst [ !] ahn, man habe sie bey uffrichtung der erbvereinigungen auch nit
34
darumb gefragt.
Er sei similis admiranti, warumb die
14
reichsstädte oppugnirten, darümb sie nicht gefragt würden. Es were also
15
suffragium nullius momenti. Die reichsstädte hetten vielmehr uhrsach, dafür
16
zu sprechen, weil sie zu ihnen offt zuflucht nehmen. Sei auch der meinung
17
wie Lüneburg, daß des hanseebundes alhier zu gedencken, uf abgeredeter
18
maße und sub conditione, daß es keinem obern an seinem rechten abbrüchig
19
sein solle

38
So die am 16. Dezember beschlossene Klausel (s. oben S. 276 Z. 36).
. Wolle aber seiner churfürstlichen durchlaucht

39
Gemeint ist Friedrich Wilhelm Kf. von Brandenburg.
resolution hier-
20
über erwarten.

21
Hessen-Darmstadt. Wie vorsitzende.

35
21–23 Erinnere – sprechen] Magdeburg A I: Wiße nicht, warumb sie es begehren etc., ob
36
sie etwan reflexion uff coronas gehabt etc. Uff vorigen reichstägen hetten civitates sich
37
dergleichen electores et principes concernirende sachen entschlagen.
Erinnere sich, daß uf reichstagen in
22
solchen sachen die reichsstädte pflegen zu sagen, es concernire fürsten, der-
23
über sie nicht zu sprechen.

24

38
24 Wetterauische – vorstimmende] Fehlt in Magdeburg A I. Dort steht an dieser Stelle:
39
Pommern-Stettin und Wolgast. Hette gesagt: hette nicht ursach zu dissentiren etc., nisi
40
aliud accipiat mandatum etc. in antecessum etc.
Wetterauische Grafen. Wie vorstimmende.

25
2 erinnert] Zusätzlich steht in Magdeburg A I: Consentit, daß auch foedus hanseaticum
26
mit einzurücken

32
Dies war bereits am 16. Dezember beschlossen worden, s. Nr. 53 (oben S. 276 Z. 4f.).
etc.

[p. 422] [scan. 440]


1
Magdeburgisches Direktorium.

24
1–2 Es – erinnert] Magdeburg A I: Es solle das Wort „erbvereinigung“ hinzugesetzt
25
werden.
Es bleibe also bei dem aufsatz und sei
2
die antwort beizusetzen, wie Altenburg erinnert

40
Siehe oben bei Anm. 52.
.

3
Wolle ietzo ablesen, uf was maße der hanseestädte alhier zu gedencken.

4

26
4–6 Sachsen-Altenburg – „commerciorum“] In Magdeburg A I ist bruchstückhaft eine Dis-
27
kussion
wiedergegeben. Nach Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I wurde
28
die vorgelesene formul der einrückung der anseestätt

41
Diese formul wurde nicht ermittelt.
[…] bloß uff die commercien undt
29
deßelben beförderung und libertät modifiziert.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Es könne bei solcher antwort bleiben
5
und annoch die wort hinzugesetzet werden: „und libertet der commercio-
6
rum“.

7
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Wie Altenburg.

8
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
9
Die deduction, so die reichsstädte eingegeben

42
Wahrscheinlich sind die Gruende, weswegen der Hanse=Staedte, in den Auffsaetzen der Evan-
43
gelischen, nahmentlich zu gedencken sey, gemeint (s. [Nr. 47 Anm. 7] ).
, ziele auf eine defension und
10
lieffe also in eine faction hinaus. Damit sei er einig, daß es auf die commercia
11
und dero libertät zu

30
11 extendiren] In Magdeburg A I folgt: Befinde auch, daß ihre privilegia monopolium
31
importiren etc.
extendiren. Die hanseestädte weren hierin duplici respec-
12
tu zu consideriren: außer Reichs laße man es geschehen, intra Imperium gehe
13
es aber auf ein monopolium

32
13 hinaus] In Magdeburg A I folgt: Ponatur: „auff beforderung und libertät der commer-
33
ciorum“. Gönne ihnen alles gutes etc., sed maneant intra terminos etc.
hinaus.

14
Repetit Baden-Durlachs wegen.

15
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Er sei einig, daß des hansee-
16
bundes zu gedencken und derselbe auf die commercia zu restringiren. Außer
17
Reichs hetten sie ihre contorn und schließen andere auß, aber im Reich wiße
18
er keinen ort, den sie ausschließen könten. Stelle dahin, ob sie nicht des worts
19
„libertet“ könten mißbrauchen und andere desto mehr ausschließen. Am
20
Keyserlichen hoffe wolle man sie gros machen, andere fürsten und stände zu
21

37
21 verkleinern] In Magdeburg A I folgt: Sachsen-Altenburg und Coburg. Nehme ihn wun-
38
der etc., daß sie in ihrer deduction so weit heraußgangen etc.
verkleinern.

22
Pommern-Stettin und Wolgast. Seine churfürstliche durchlaucht gön-
23
neten ihnen alles guts, und dieweil dieser punct in ümbfrag kommen, halte er

34
16–17 Außer Reichs] Magdeburg A I: in Spanien, Engell[ and] etc. In Wetterauische
35
Grafen ( Nassau-Dillenburg) A sind special contorn alß Bergen in Norwegen, Lon-
36
den, Madrid, 〈Londen〉, San Lucar

44
San Lucar war der Vorhafen von Sevilla.
erwähnt.

[p. 423] [scan. 441]


1
dafür, daß Altenburgs restrictio zu attendiren, iedoch also zu setzen:

30
1–2 „der – insgemein“] Magdeburg A I: „sofern die libertät der commerciorum ins-
31
gemein etc.“, ita evitatur monopolium etc. Könten sonst das wort „libertät“ für sich
32
gebrauchen etc.
„der
2
commercien ius insgemein“.

3
Hessen-Darmstadt. Dieser punct sei newlich in consideration kommen

45
Am 16. Dezember hatte Sachsen-Altenburg votiert, die libertas commerciorum müsse reser-
46
viert
werden, s. Nr. 53 (oben S. 272 Z. 14ff.).
.
4
Were fast der meinung wie Mechelburg, daß durch das wörtlein „libertet“
5
fast mehr genommen werde. Sie würden sagen, man wolle ihren bund in
6
effectu fast disputirlich halten, derohalben man es nur in genere auf die com-
7
mercia richten könte.

8
Wetterauische Grafen. Sie vernehmen

33
8 einen discrepants] Magdeburg A I: das sonderlich discrepantz wegen des worts „liber-
34
tät“.
einen discrepants, wolten sich
9
maioribus conformiren.

10
Magdeburgisches Direktorium. Maiora gehen dahin, daß der commer-
11
cien insgemein zu gedencken. Placebat, daß das wort „libertät“ auszulaßen.

12
(Nota: Numeri 17 et sequentes usque ad numerum 41 sein in deliberation
13
gezogen worden, ehe die gravamina übergeben

47
Über das Reichs=Staedtische Votum Curiatum, soweit es die Reichsjustizreform und die Gra-
48
vamina
ecclesiastica betraf, wurde am 18. Dezember beraten (s. Nr. 54).
, dieweil sie dieselbe be-
14
troffen.)

15
[Zu Artikel 7 der schwedischen Proposition II von 1645 VI 11, hier zu Grava-
16
men politicum 8 der fürstlichen Gesandten

49
Zu diesem Gravamen (Disposition über Land und Leute der Reichsstände) s. [Nr. 53 Anm. 123] .
.]

17
Numero 41

50
Text von Nr. 41 des Reichs=Staedtischen Votum Curiatum: s. Nr. 53 bei Anm. 124.
:

18
Magdeburg. Diese erinnerung betreffe die alte stadt Magdeburg. Dieweil
19
aber die städte vor Magdeburg, Newstadt und Sudenburg, dem ertzbischof
20
und ertzstifft notorie zugestanden und sie, des ertzstiffts ungehört, von Kay-
21
serlicher majestät verschenckt worden

51
Neustadt und Sudenburg waren dem Ebf. unterstehende Vorstädte Magdeburgs. Das südlich
52
des Domes gelegene Sudenburg war das älteste Suburbium; Neustadt wurde 1209 erstmalig
1
genannt. Beide wurden verschiedentlich abgerissen und wieder aufgebaut ( Schwineköper,
2
Magdeburg, 297f., 300). Wie in der Summarischen Anzeige, waß es mit der alten statt Mag-
3
deburgk außgebetenen vermeindtlichen vestungsrechte vor eine beschaffenheit habe, dar-
4
gelegt
, hatte Wallenstein 1627 der Stadt Magdeburg ein Stück Land mit den genannten beiden
5
Städten zum vermeinten vestungsrecht gegeben, was Ks. Ferdinand II. im folgenden Jahr
6
bestätigt hatte (s. [Nr. 33 Anm. 87] ). Dies war nach ebfl. Ansicht unrechtmäßig geschehen, da
7
die genannten Städte dem Ebf. unterstanden und einem Landesfürsten das Seinige auch vom
8
Ks. nicht genommen werden dürfe (Summarische Anzeige, in: Magdeburg F II, hier
9
fol. 785’).
, hoffe er, fürsten und stände würden
22
des ertzbischofs fürstlicher durchlaucht assistiren undt, was notorium, uf
23
keine tractaten stellen.

24
Sachsen-Altenburg und Coburg. Weil Magdeburg ein memorial einge-
25
geben

10
Dem Vollstaendigen Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck lag ein Memorial
11
des Est.s Magdeburg über den Matricular-Anschlag bei, das auch im Reichs=Staedtischen Vo-
12
tum Curiatum genannt ist (s. [Nr. 53 Anm. 116] ). Wahrscheinlich ist aber die Summarische
13
Anzeige vom 15./25. November gemeint (s. [Nr. 33 Anm. 87] ), die in Art. 2 (und öfter) die
14
Städte Sudenburg und Neustadt nennt ( ebenda fol. 783). Art. 6 der Gravamina Politica
15
evangelicorum statuum war als Beilage A ein nicht näher bezeichnetes Memorial des Primat-
16
und Ertzstiffts Magdeburg beigefügt (s. Meiern II, 506 ), dessen Text nicht ermittelt
17
wurde.
, sei solches dem bedencken beizufügen. Daß wir uns aber der sachen
26
annehmen solten, sei bedencklich. Quis nos constituit iudices?

18
Wie oben Anm. 37.

27
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Wie Altenburg.

28
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
29
Wan man das solte einräumen, daß der Keyser einem das seinige nehmen und

35
423, 29–424, 1 Wan – geben] In Magdeburg A I geht voraus: Sey eine sache von großem
36
praeiuditz etc. Friedlands böße intention etc.

19
Anspielung auf die aus erzstiftisch magdeburgischer Sicht unrechtmäßige Privilegienerteilung
20
Wallensteins im Jahre 1627 (s. oben Anm. 66). Albrecht von Wallenstein (1583–1634) war
21
1623 in den Reichsfürstenstand aufgenommen worden, 1624 hatte der Ks. sein Patrimonialge-
22
biet zum Fürstentum Friedland erhoben, und am 13. Juni 1625 hatte Wallenstein die erbliche
23
Würde eines Hg.s von Friedland erhalten ( Wittich, 586ff.).

[p. 424] [scan. 442]


1
dem andern schenckte,

24
1 würde – geben] Magdeburg A I: so seyen wir alle verlohren etc.
würde es böse consequents geben. Es müßen billich
2
diese städte dem ertzstifft restituirt

25
2 werden] In Magdeburg A I folgt: Niedersächsischen creißes interesse etc., Magdeburg
26
hab wenig beym creiß vor sich gethan etc., multo minus pro istis binis civitatibus etc.
werden. Es gebe ein aussehen, daß sich die
3
reichsstädte wolten der landstädte annehmen und fürsten und ständen ziel
4
und maß setzen, wie und uf was maße ein und anders zu handeln und uf
5
tractaten zu stellen.

27
5–7 Vermeine – concernire] Magdeburg A I: Civitates zu erinnern, daß sie diß außlaßen
28
undt sich begeben etc. Mann sehe, daß es in favorem der hansestätte geschehen etc.
29
Reichsstätte hetten keine ursach etc., fürsten undt ständen undt dem Niedersächsischen
30
[ Kreis] fürzuschreiben etc. Nota bene: Ertzstifft sey nicht allein privat etc., sondern habe
31
auch das directorium im Niedersächsischen creiß etc. Sey absurdissimum etc., ein ieder
32
möchte civitates erinnern, ut abstineant etc. Se idem facturum etc. Was haben die reichs-
33
stätte darmit zu thun etc.? Könne hiermit gar nicht einig seyn etc. Concernire statum
34
totius Imperii etc.
Vermeine, man möchte sie in privato erinnern, daß sie
6
den fürsten dergleichen nicht wolten anmuthen, dan es den gantzen sta[ n]dt
7
des Römischen Reichs concernire.

8
Repetit Baden-Durlachs halber.

9
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Were auch der meinung, daß
10
die reichsstädte zu weit gegangen, indem sie fürsten wolten fürschreiben, wie
11
sie es mit ihren landstädten zu halten, den notorium, daß die städte dem ertz-
12
stifft zustendig gewesen. Wie Lüneburg, daß sie

35
12 abzumahnen] In Magdeburg A I folgt: Zu beklagen, das Imperator durch ihre officirer
36
gestattet, die stätte etc. zu verkauffen etc. Sey wol angezogen, daß derdurch die zerrüt-
37
tung im Reich erfolget.
abzumahnen.

13
Pommern-Stettin und Wolgast.

38
13 Sein – werden] Magdeburg A I: Stelle es zu den directorium.
Sein votum solle ehest einbracht werden.

14
Hessen-Darmstadt. Weil Magdeburg keine reichsstadt, hetten sie darin
15
nichts zu sprechen.

16
Wetterauische Grafen. Ließen’s bei dem aufsatz

39
16 bewenden] In Magdeburg A I folgt: Daß dem ertzstift satisfaction geschehe.
bewenden.

17
Magdeburgisches Direktorium. Wegen seiner fürstlichen durchlaucht

24
Gemeint ist Hg. August von Sachsen, Adm. von Magdeburg.

18
habe gegen der fürsten und stände abgesandten er sich zu bedancken, daß sie
19
deroselben assistiren wolten.

20
Numero 42

25
Text von Nr. 42 des Reichs=Staedtischen Votum Curiatum: s. Nr. 53 bei Anm. 125.
: Placet.

21
[Zu Artikel 7 der schwedischen Proposition II von 1645 VI 11, hier zu Grava-
22
men politicum 9 der fürstlichen Gesandten .]

23
Numero 43

27
Text von Nr. 43 des Reichs-Staedtischen Votum Curiatum: s. Nr. 53 bei Anm. 127.
:

[p. 425] [scan. 443]


1
Magdeburg. Sei darmit einig.

2
Sachsen-Altenburg und Coburg. Item, wofern es nicht albereit in dem
3
aufsatz enthalten.

4

25
4–5 Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg] Laut Magdeburg A I
26
führte der Gesandte aus: Sey der capitulationi Caesaris gemeß etc.

28
Siehe die Wahlkapitulation Ks. Ferdinands III. Art. XXVIII (Christoph Ziegler, 139; Du-
29
Mont VI.1, 142).
Nisi alibi positum, hic
27
inseratur.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach, Braunschweig-Lüne-
5
burg
-Celle, Grubenhagen und Kalenberg, Baden-Durlach,
6
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow, Pommern-Stettin und
7
Wolgast. Wie Altenburg.

8
Hessen-Darmstadt. Es sei wißend, daß diese quaestion

28
8–9 in – getrieben] Magdeburg A I: inter Imperatorem et status disputiret worden etc.
29
Imperator hette es statibus nicht gestanden etc.
in negativam par-
9
tem starck getrieben, daher es auch in die capitulation gebracht.

30
9–10 Dieweil – extendiren] Magdeburg A I: Ergo gut, daß es inserirt werde etc., quia
31
novissimam capitulationem non extendere ad praeterita.
Dieweil es
10
aber nur nova lex in futurum, müße man es uf praeterita auch extendiren.

11
Wetterauische Grafen. Wie vorsitzende.

12
Magdeburgisches Direktorium. Wolle den aufsatz percurriren und
13
sehen, ob es albereit darin begriffen.

14
[Zu Artikel 7 der schwedischen Proposition II von 1645 VI 11, hier zu Grava-
15
men politicum 10 der fürstlichen Gesandten .]

16
Numero 44

46
Text von Nr. 44 des Reichs=Staedtischen Votum Curiatum: s. Nr. 53 bei Anm. 129.
:

17
Magdeburg. Verstehe sich ohndies.

18
Sachsen-Altenburg und Coburg. Sei eine unnötige erinnerung.

19
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Were de subiecta materia.

20
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg,
21
Baden-Durlach, Mecklenburg-Schwerin und Güstrow, Pom-
22
mern
-Stettin und Wolgast, Hessen-Darmstadt. Esse superfluum.

23
Wetterauische Grafen. Weil sie ihr concept nicht bei der hand, wolten
24
sie sich derein ersehen und

34
24 folgends] Magdeburg A I: morgen.
folgends schrifftlich oder mündlich erklären

47
Konnte nicht ermittelt werden.
.

32
11 Wie vorsitzende] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I ist am Rand
33
notiert: Ist gut vor Ysenburg

30
Gf. Wolfgang Heinrich von Ysenburg-Büdingen (1588–27. Februar 1635) hatte sich 1622
31
Christian von Braunschweig angeschlossen, war 1623 in ksl. Gefangenschaft geraten und 1624
32
gegen die Versicherung, niemals gegen den Ks. zu dienen, begnadigt worden. Er hatte sich
33
dessen ungeachtet 1631 Gustav Adolf angeschlossen, woraufhin die Grafen von Isenburg-
34
Büdingen wegen crimen laesae Maiestatis ihrer Herrschaft entsetzt wurden und die Gft.
35
durch ksl. Dekret vom 7. Juli 1635 sequestriert und an Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt
36
vergeben wurde ( Simon, 303–308, 316; Demandt, 502; Kampmann, Reichsrebellion, 89
37
Anm. 68).
und Solmß

38
Gf. Johann Albrecht I. von Solms-Braunfels (1563–1623), seit 1602 kurpfälzischer Großhof-
39
meister, hatte an der antihabsburgischen Politik in Heidelberg starken Anteil genommen und
40
war 1621 der ksl. Acht verfallen. Braunfels wurde von ksl. Truppen besetzt, und 1623 erhielt
41
Hessen-Darmstadt das braunfelsische Viertel an Butzbach zum Geschenk. 1630 belehnte der
42
Ks. Tilly mit der Grafschaft, die in den folgenden Jahren mehrfach den Besitzer wechselte, bis
43
sie 1641 wieder in den Besitz des Solmser Grafenhauses gelangte ( Demandt, 512; Georg
44
Schmidt, 526).
.

[p. 426] [scan. 444]


1
Müsten bekennen, daß ihre gravamina nit einerlei. Es sei aber allein dahin zu
2
thuen, wo es hingehöre.

3
[Zu Artikel 8 der schwedischen Proposition II von 1645 VI 11

48
Die fürstlichen Ges. hatten am 18. November über diesen Art. beraten (s. Nr. 35).
.]

4
Magdeburgisches Direktorium. Numero 45

49
Text von Nr. 45 des Reichs=Staedtischen Votum Curiatum: s. Nr. 53 bei Anm. 131.
:

5
Magdeburg. Die erinnerung könte admittirt werden.

6
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wir hielten am besten, wan diese
7
erinnerung wegbliebe, dan wan es ausgelegte und vorgeschoßene gelder,
8
müßen sie ja wiederumb secundum iura et aequitatem abgestattet werden.

9
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Wie Altenburg.

10
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
11
Sei indifferent.

12
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Wie Altenburg.

13
Pommern-Stettin und Wolgast. Könne indifferent sein,

27
13–14 wolle – einschicken] Magdeburg A I: mit vorbehalt etc. Wolle sich im uffsatz erse-
28
hen etc. Vorschuß müste ja erstattet werden etc.
wolle iedoch
14
ein ausführlicher votum

50
Konnte nicht ermittelt werden.
einschicken.

15
Hessen-Darmstadt. Wie Altenburg.

16
Wetterauische Grafen. Diese materia sei bei dem aufsatz gnungsam
17
examinirt und derbei zu laßen.

18
Magdeburgisches Direktorium. Es bleibe also diese erinnerung heraus.
19
Numero 46

51
Text von Nr. 46 des Reichs=Staedtischen Votum Curiatum: s. Nr. 53 bei Anm. 133.
:

20
Magdeburg. Laße es bei dem, was erinnert.

21
Sachsen-Altenburg und Coburg. Unsere erinnerung sei es auch da-
22
mals

52
Die sachsen-altenburgischen Ges. hatten dem Ausschuß angehört, der den Ersten Entwurff
53
ausgearbeitet hatte. Ihr Votum zu Art. 8 der schwed. Proposition II: s. Nr. 28 (S. 395
54
Z. 6–17).
gewesen, daß die bißher eingehobene nutzungen lucro possessorum
23
intermediorum cediren solten. Was aber annectirt von creditoribus, daß die-
24
selbe ihre actionem contra debitorem amittiren solten und sich an den inter-
25
medium possessorem weisen lassen

1
Bezug auf Nr. 46 des Reichs=Staedtischen Votum Curiatum (wie oben Anm. 83).
, hielten wir dafür, dieses letztere sei
26
gantz auszulasssen.

29
24–26 contra – auszulassen] Magdeburg A I: contra debitorem principalem propter ter-
30
tium verlieren solle etc. Formirte den casum etc. Ob der tertius creditor zu zwingen, das
31
er uffgelauffene interesse beym intermedio possessore zu suchen: putat, quod non etc.
32
Ista verba: „undt den creditorn etc. abgesprochen etc.“

2
Vollständiger Wortlaut des auszulassenden Textes: s. Nr. 53 bei Anm. 136.
omittantur.

[p. 427] [scan. 445]


1
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Es sei eine deligatio, quae
2
requirit consensum utriusque partis.

3
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg,
4
Baden-Durlach. Wie Altenburg.

5
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Wie vorsitzende.

6
Pommern-Stettin und Wolgast. Wie Altenburg, dan es iuris.

7
Hessen-Darmstadt. Item, dan der creditor ius in re, so ihm nicht zu
8
nehmen.

9
Wetterauische Grafen. Der fiscus succedire cum onere.

25
9–10 Ergo – donatarius] Magdeburg A I: Zu sehen, ob der possessor es habe per donatio-
26
nem oder per contractum etc.
Ergo etiam is,
10
qui habet causam a fisco, ut donatarius. Were es aber ex contractu, müße man
11
derselben anstehen. Ergo wie Altenburg.

12
Magdeburgisches Direktorium. Das letzte membrum der reichsstädte
13
erinnerunge

3
Wie oben Anm. 86.
solte also nicht einverleibt werden.

14
Numero 47

4
Text von Nr. 47 des Reichs=Staedtischen Votum Curiatum: s. Nr. 53 bei Anm. 137.
:

15
Magdeburg. Habe nichts zu erinnern.

16
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wir müsten bekennen, daß diese erin-
17
nerung dunckel und weitaußehend. Unsere gedancken weren, daß es auszula-
18
ßen,

27
18–20 dan – nachsinnen] Magdeburg A I: dann die fälle lauffen in dispositionem iuris
28
communis etc., darvon die declaratio abschreitet etc. Exempli causa das letzte etc., ibi:
29
„insonderheit aber“ etc.

5
Vollständiger Wortlaut: s. oben S. 284 Z. 7–11.
, darinnen sie den casum decidiren etc. Wann ein creditor his
30
temporibus in possessionem kommen etc., könten wol umbstände sein, dermit der cre-
31
ditor zu hören etc. Ius retentionis aequissimum etc. Ergo putat omittendum etc. Stellet’s
32
zu nachsinnen etc. ad maiora.
dan es lauffe in das ius commune, und würde doch davon abgeschritten,
19
daß das ius retentionis nicht zu exerciren. Stelleten es doch uf weiter nach-
20
sinnen.

21
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Wie Altenburg.

22
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
23
Befinde auch, daß sehr indefinite gesetzet. Sie sagten selbst, daß ein tempera-
24
ment nöthig

6
Bezug auf Nr. 47 des Reichs=Staedtischen Votum Curiatum (wie oben Anm. 88).
, exprimirten es aber nicht. Es lauffe

33
24 in – privata] Magdeburg A I: in das ius privatum undt punctum iustitiae.
in die iura privata, so man

[p. 428] [scan. 446]


1
hier per regulam nicht decidiren könne. Derohalben es außenzulaßen, wie
2
Altenburg erinnert. Es würden doch viel punct, die in particularem iustitiam
3
lieffen, müßen auf einen reichstag verschoben werden.

4
Repetit wegen Baden-Durlach.

5
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Daß es auszulaßen.

6
Pommern-Stettin und Wolgast. Weil ohndas viel der sachen, so bei
7
diesem convent zu decidiren, habe man nicht zuzuziehen die sachen, die in
8
das ius privatum lieffen, so vielen circumstantiis unterworffen und indefinite
9
zu beobachten. Derowegen scheine, daß es ausbleibe.

10
Hessen-Darmstadt.

28
10–11 Es – gehen] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Die stätte hielten
29
uff aequitatem naturalem inter creditorem et debitorem.
Es hetten die reichsstädte auf aequalitatem wollen
11
gehen, und halte er dafür, es sei nicht zu praeteriren. Weil es aber dunckel
12
und obscur gesetzt, würden sie ümb erleuterung zu [ er]suchen [ sein].

13
Wetterauische Grafen. Dieweil albereit erinnert, daß dieses obscur ge-
14
setzt und in das ius privatum einlieffe, vermeinten sie, daß ferner declaration
15
von den reichsstadten zu begehren.

16
Magdeburgisches Direktorium. Maiora weren, daß dieser passus aus-
17
zulaßen.

18
[Zu Artikel 13 der schwedischen Proposition II von 1645 VI 11

7
Die fürstlichen Ges. hatten am 18. November über diesen Art. beraten (s. Nr. 35).
.]

19
Numero 48

8
Text von Nr. 48 des Reichs=Staedtischen Votum Curiatum: s. Nr. 53 bei Anm. 140.
:

20
Magdeburg. Diese erinnerung sehe weit aus, dan sie auf tertiam speciem
21
civitatum zieleten und denen ständen ihre municipalstädte eximiren

30
21 wolten] In Magdeburg A I folgt: ergo omittatur etc.
wolten.

22
Sachsen-Altenburg und Coburg. Conformirten uns allerdings dem
23
directorio, dan kein fürstlicher gesandter würde es können gutheißen, daß
24
sie tertiam speciem civitatum constituiren wolten und vielleicht uf quartum
25
collegium im Römischen Reich zieleten. Sie wolten zu erinnern sein, daß sie
26
sich doch nicht solcher sachen anmaßeten, so die fürsten im Reich concer-
27
nirten.

31
24–27 und – concernirten] Magdeburg A I: Sehe nicht, quo iure es begehret werde etc.
32
Gehe uff den hansebundt hinauß etc., plane omittatur etc. Mit gelegenheit undt glimpff
33
bey den reichstätten es zu erinnern etc. Illustrissimus

9
Friedrich Wilhelm II. Hg. von Sachsen-Altenburg und Coburg.
sey zwar privatim nicht interes-
34
sirt nisi ratione Erffurt

10
Erfurt erstrebte vergeblich die Reichsstandschaft (s. [Nr. 30 Anm. 9] ). Neben Kursachsen ver-
11
suchten auch die ernestinischen Hg.e immer wieder, ihre noch aus der Landgrafenzeit stam-
12
menden Rechte zur Geltung zu bringen. Die Stadt hatte trotzdem am 25. Februar/7. März
13
1645 Hg. Friedrich Wilhelm von Sachsen-Altenburg und desgleichen dessen Vettern, die Hg.e
14
Wilhelm von Sachsen-Weimar und Ernst von Sachsen-Gotha, gebeten, daß sie ihre Ges. in-
15
struierten, die Interessen der Stadt auf dem WFK wahrzunehmen und dem Ges. , den Erfurt
16
später entsenden würde, mit gutem Rat beizustehen ( Meiern II, 52 –55; Dickmann, 392;
17
Tümmler, 574).
etc., doch das publicum.

[p. 429] [scan. 447]


1
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach.

26
1–2 Es – Altenburg] Magdeburg A I: Würde auch des beweises halber weitläufftigkeit
27
geben etc.
Es würde ein verweiß von-
2
nöthen sein, derohalben wie Altenburg.

3
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
4
Wegen seiner gnädigen fürsten und herren müße er sich verwundern, daß
5
die landstädte

28
5 alß – Erffurt] Magdeburg A I: verstehen darunter Braunschweig

Die den Hg.en von Braunschweig-Lüneburg unterstehende Stadt Lüneburg gehörte der Hanse
an. 1607 hatte sie ein förmliches, gegen den Hg. von Braunschweig-Lüneburg gerichtetes
Bündnis mit Lübeck, Hamburg, Bremen, Magdeburg und der Stadt Braunschweig geschlossen.
Während des Krieges verfiel ihre Wirtschaftskraft, und seit 1639 verlor sie immer mehr
Rechte und Selbständigkeiten und wurde hgl. Garnison ( Verhey / Wendland, 312f.; Dick -
mann, 391). In der Druckvorlage wird die Stadt vermutlich irrig statt Braunschweig ge-
nannt (s. im Variantenapparat S. 429 Z. 28f.). Zu der Stadt Braunschweig s. Nr. 43
Anm. 54.
, Magdeburg, Stral-
29
sundt etc. – Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A: Braunschweig

Die den Hg.en von Braunschweig-Lüneburg unterstehende Stadt Lüneburg gehörte der Hanse
an. 1607 hatte sie ein förmliches, gegen den Hg. von Braunschweig-Lüneburg gerichtetes
Bündnis mit Lübeck, Hamburg, Bremen, Magdeburg und der Stadt Braunschweig geschlossen.
Während des Krieges verfiel ihre Wirtschaftskraft, und seit 1639 verlor sie immer mehr
Rechte und Selbständigkeiten und wurde hgl. Garnison ( Verhey / Wendland, 312f.; Dick -
mann, 391). In der Druckvorlage wird die Stadt vermutlich irrig statt Braunschweig ge-
nannt (s. im Variantenapparat S. 429 Z. 28f.). Zu der Stadt Braunschweig s. Nr. 43
Anm. 54.
, Mag-
30
deburg, Stralsund.
alß Magdeburg

19
Magdeburg strebte auf dem WFK (vergeblich) danach, als Reichsstadt anerkannt zu werden
20
( Buchstab, 126).
, Straalsund

21
Die pommersche, von Schweden besetzte Stadt Stralsund hatte während des Krieges vorüber-
22
gehend nach Reichsunmittelbarkeit gestrebt, doch zu Beginn des WFK solch weitreichende
23
Intentionen zugunsten beschränkterer Ziele aufgegeben. Die Stadt hatte sich seit Jahren um
24
die Entsendung einer Stralsunder Deputation zum Friedenskongreß bemüht. 1641 war eine
25
dreiköpfige Deputation deshalb in Stockholm gewesen und hatte die Zustimmung zu einer
26
eigenen städtischen Gesandtschaft erhalten, doch hatte Schweden die Ausstellung der Geleits-
27
briefe verzögert ( Dickmann, 392; Hacker, 50–55). Die Ksl.en hatten erst am 20. Dezem-
28
ber 1645 auf schwed. Drängen Geleitsbriefe für Stralsund ausgestellt. Die bereits am 4. De-
29
zember 1645 zum WFK aufgebrochenen Stralsunder Ges. Joachim von Braun (1587–1659)
30
und Dr. iur. Christian Schwartze (schwed. Nobilitierung 1673, gest. 1679) waren am 27.
31
Dezember 1645 in Osnabrück eingetroffen; ihre Instruktion datierte vom 19. [/29.] Novem-
32
ber 1645 (oben [Nr. 56 Anm. 27] ; J. L. Walther, 103f.; Verhandlungen der Pommer -
33
schen Gesandten I, 77; Hacker, 55, 208).
, Lüneburg

34
Die den Hg.en von Braunschweig-Lüneburg unterstehende Stadt Lüneburg gehörte der Hanse
35
an. 1607 hatte sie ein förmliches, gegen den Hg. von Braunschweig-Lüneburg gerichtetes
36
Bündnis mit Lübeck, Hamburg, Bremen, Magdeburg und der Stadt Braunschweig geschlossen.
37
Während des Krieges verfiel ihre Wirtschaftskraft, und seit 1639 verlor sie immer mehr
38
Rechte und Selbständigkeiten und wurde hgl. Garnison ( Verhey / Wendland, 312f.; Dick -
39
mann, 391). In der Druckvorlage wird die Stadt vermutlich irrig statt Braunschweig ge-
40
nannt (s. im Variantenapparat S. 429 Z. 28f.). Zu der Stadt Braunschweig s. Nr. 43
41
Anm. 54.
und Erffurt

42
Zu Erfurt s. oben Anm. 94.
sich
6
dergleichen

31
6 unterstünden] In Magdeburg A I folgt: Wolle es den Straßburgischen

43
Marcus Otto.
undt Nürnber-
32
gischen

44
Oelhafen von Schöllenbach.
sagen etc., sie möchten sich doch dergleichen enthalten etc. Hetten hansestätte
33
was zu suchen etc., möchten es für sich thun etc.
unterstünden. Es weren absurda, so den statum politicum concer-
7
nireten. Was doch die reichsstädte sich einmischen, fürsten undt herren vor-
8
schreiben und ihre landstädte eximiren wolten. Jeder habe seine notturfft
9
auch bei diesen tractaten zu suchen, die reichsstädte sich aber nicht einzumi-
10
schen, darumb müße er diesem schluß contradiciren und seine notturfft ihm
11

34
11 vorbehalten] In Magdeburg A I folgt: Contradicire diesem puncto gantzlich, plane
35
omittatur etc.
vorbehalten.

12
Repetit wegen Baden-Durlach.

13
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Der consequents halber könne
14
er wegen seiner gnädigen fürsten

45
Gemeint ist Hg. Adolf Friedrich I. von Mecklenburg-Schwerin, der auch die Vormundschafts-
46
regierung für Hg. Gustav Adolf von Mecklenburg-Güstrow führte.
nicht einwilligen, sondern müße contra-
15
diciren, den dero interesse ratione Rostock und Wißmar, welche sich erbun-
16
terthänige städte schreiben müsten , hierunter versire. Obiter habe er ver-
17
nommen, daß sie etwa auf die städte, so nicht unter fürsten, sondern so unter
18
bischofen, alß Oßnabrügk

48
Die Stadt Osnabrück unterstand Franz Wilhelm Gf. von Wartenberg in seiner Eigenschaft als
49
Fürstbf. von Osnabrück. Eine städtische Deputation hatte im November 1645 die magdebur-
50
gischen Ges. um Unterstützung bei ihrem Bemühen um den Erhalt ihrer Privilegien und Im-
51
munitäten gebeten (s. [Nr. 33 Anm. 104] ).
, ihr absehen gerichtet.

36
18–20 Aber – außenzulaßen] Magdeburg A I: Wann mann denen helffen könte etc., wol
37
zu gönnen etc. Hatt aber ein oder ander in particulari was zu suchen etc., könne ihme
38
verholffen werden etc. Contradicit etc.
Aber Lüneburg habe wol
19
angezogen, daß iede stadt dero interesse zu beobachten und bei diesen trac-
20
taten zu suchen, derohalben es außenzulaßen.

21
Pommern-Stettin und Wolgast. Aus den rationibus, so Lüneburg ange-
22
führet, habe er genungsam uhrsach, daß es außen bliebe. Dieweil aber dieses
23
puncts halber albereit bei ihrer churfürstlichen durchlaucht abgesandten etwas
24

39
24 angebracht] In Magdeburg A I folgt: von einer statt, so ihrer churfürstlichen durch-
40
laucht subject.
angebracht

52
Es konnte nicht ermittelt werden, welche Stadt sich an Kf. Friedrich Wilhelm von Branden-
53
burg gewandt hatte. Wahrscheinlich ist Stralsund gemeint, dessen Ziel es war, bei Kurbran-
54
denburg zu verbleiben (so nach Aussage der Stralsunder Ges. vom 1. Januar 1646: Verhand -
55
lungen der Pommerschen Gesandten I, 82). Als die Ges. am 13. Januar ihre erste
1
Audienz bei den Kurbrandenburgern ablegten, versicherten diese, daß der Kf. Stralsund bei
2
seinen Privilegien und seiner Libertät belassen und schützen wolle ( ebenda II, 4).
, müße er sein votum biß dahin reserviren.

41
24–25 Sonst – haben] Magdeburg A I: Discursive etc., beßer, [ es] außzulaßen etc. Meckel-
42
burgs gedancken [ seien] zwar gut, möchte aber seltzame gedancken geben bey den ca-
43
tholischen.
Sonst könne er sich in
25
der hauptsache gerne conformiren, wolle iedoch nichts geschloßen haben.

[p. 430] [scan. 448]


1
Hessen-Darmstadt.

19
1–3 Es – vigiliren] Magdeburg A I: Principum legati hetten zwar ursach zu vigiliren etc.
20
Meckelburgs erinnerung könne in alio loco salviret undt eingerücket werden etc.

21
(Interlocutoria sonderlich wegen Oßnabrück.)
Es hetten seine fürstlichen gnaden billich uhrsach, daß
2
er’s auszulaßen. Ieder habe sich in acht zu nehmen, und hetten die städte Oßna-
3
brügk und Minden

3
Minden strebte, wie Osnabrück, danach, die bfl. Herrschaft (Wartenbergs) abzuschütteln
4
(s. [Nr. 45 Anm. 106] ).
und andere wegen ihrer gerechtigkeit zu vigiliren.

4
Wetterauische Grafen.

22
4 Sie – bewenden] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Die offtmals
23
widerholete distin{ction} der stätte in 3 gebe die decision. Die reichsstätte hetten ihren
24
gewißen weg, die under chur- und fursten gelegene hetten ihre superiores, die außer dem
25
Reich gingen uns nit ahn.
Sie ließen’s bei der vorsitzenden votis bewenden.

5
Magdeburgisches Direktorium. Der schluß sei, daß es auszulaßen.

6

26
6–7 Numero – herauszulaßen] Magdeburg A I: Magdeburgisches Direktorium. Numero
27
49.: Könne beygeleget werden.

28
(Reliqui omnes consentiunt etc.)

29
Magdeburgisches Direktorium. [ Zu] Artikel 14 [ der schwedischen Proposition II von 1645
30
VI 11], numero 50: Ponatur.

31
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Große ursach etc., obzwar ie-
32
der seine vestungen zu besetzen etc., doch das sub isto praetextu nicht exercitus gehalten
33
werde. Verba sunt obscura etc., non cohaerere. Pro „reichskriegsheer“

9
Siehe Vollstaendiges Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck, Ad Art. XIV.
10
Propositionis Suecicae ( Meiern I, 828 ).
ponatur „noch
34
einiges kriegsheer etc. neque Imperator ipse“.

35
Pommern-Stettin und Wolgast. Also conformirt sich etc.

36
Magdeburgisches Direktorium. Conclusum: Also einzurücken etc.
Numero 49

5
Text von Nr. 49 des Reichs=Staedtischen Votum Curiatum: s. Nr. 53 bei Anm. 141.
et 50

6
Text von Nr. 50 des Reichs=Staedtischen Votum Curiatum: s. Nr. 53 bei Anm. 144. Die
7
fürstlichen Ges. hatten am 18. November über Art. 14 der schwed. Proposition II, auf den sich
8
Nr. 50 des Reichs=Staedtischen Votum Curiatum bezieht, beraten (s. Nr. 35).
:

7
Consentiebant omnes, daß es herauszulaßen.

8
[Zu Artikel 15 der schwedischen Proposition II von 1645 VI 11

11
Die fürstlichen Ges. hatten am 18. November über diesen Art. beraten (s. Nr. 35).
.]

9
Magdeburgisches Direktorium. Numero 51

12
Text von Nr. 51 des Reichs=Staedtischen Votum Curiatum: s. Nr. 53 bei Anm. 146.
:

10
Magdeburg. Habe dabei nichts zu erinnern.

11
Sachsen-Altenburg und Coburg. Daß könne zwar eingeruckt werden,
12
daß es dem Römischen Reich nützlich, die wort aber „newe motus zu er-
13
wecken“

13
Das Zitat aus dem Reichs=Staedtischen Votum Curiatum muß lauten: newe motus zu hin-
14
tertreiben, s. Nr. 53 (oben S. 284 Z. 28).
weren auszulaßen oder auch wol gar der gantze numerus.

14
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Wie Altenburg.

15
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
16
Das erste membrum sei unnöthig, dieweil es schon in dem bedencken

15
Gemeint ist das Vollstaendige Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck.
ent-
17
halten, daß andere aber undienlich und dahero gantz außenzulaßen.

18
Repetit wegen Baden-Durlach.

[p. 431] [scan. 449]


1
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Weil das erste albereit erweh-
2
net und das andere dunckel, habe man diesen numerum nicht zu inseriren.

3
Pommern-Stettin und Wolgast. Wie Altenburg, daß das principium
4
zwar könte stehenbleiben, aber nicht die verba ultima suspitiosa.

5
Hessen-Darmstadt und Wetterauische Grafen. Omitattur totus
6
paragraphus.

7
Magdeburgisches Direktorium. Es solle dieser numerus herausbleiben.
8
Numero 52

16
Text von Nr. 52 des Reichs=Staedtischen Votum Curiatum: s. Nr. 53 bei Anm. 147.
:

9
Magdeburg. Habe nichts derbei zu erinnern.

10
Sachsen-Altenburg und Coburg. Weil es ambigue gesetzt, würden es
11
nachsitzende, denen die gelegenheit wißend, zu expliciren

24
11 haben] In Magdeburg A I folgt: Sey indifferent etc. (Legebat antecendentia et conse-
25
quentia etc.)
haben.

12
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Indifferent.

13
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
14
Könne wol

26
14 stehenbleiben] In Magdeburg A I folgt: werde nicht praejudiciren etc.
stehenbleiben.

15
Baden-Durlach. Wie Lüneburg.

16
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow.

27
16–17 Vermeine – absehe] Magdeburg A I: Könne nicht sehen, was sie von seeporten an-
28
führen etc. Dominium maris komme ihnen nicht zu etc. Portus kemen dominis territorii
29
zu etc. Scheine was gefährlichs dahinder zu stecken etc.
Vermeine, es dürffte etwas dar-
17
unter stecken, so praejudicirlich sein könne und er nicht absehe. Vermeine,
18
daß es hir auszulaßen.

19
Pommern-Stettin und Wolgast. Dofern darunter nichts praejudicirlich
20
und dem domino territorii nicht nachtheilig, könne es

30
20 stehenbleiben] In Magdeburg A I folgt: Sollte es aber dahin extendiret werden etc., con-
31
tradicit et putat omittendum etc.
stehenbleiben.

21
Hessen-Darmstadt.

32
21–23 Es – inseriren] In Magdeburg A I geht voraus: Sehe nicht, warumb einer oder ander ort
33
zu excipiren etc. Hette ein oder ander printz ein ius etc., bleibe es ihme ohnedes etc.
Es rede von den licenten, so abzuschaffen, und also
22
de illicitis vectigalibus, darin kein dominus einig recht, derohalben es füglich
23
zu inseriren.

[p. 432] [scan. 450]


1
Wetterauische Grafen. Vermeinten, salvo iure

27
1 principum] In Magdeburg A I folgt: et Imperii etc.
principum könne es wol
2
admittirt werden.

3
Magdeburgisches Direktorium. Diese erinnerung bleibe also stehend,
4
weil nihil periculi

28
4 darunter] In Magdeburg A I folgt: (salvo iure principum etc. verstehe sich etc., sey
29
schon gesetzt etc. anderßwo.)
darunter.

5
Numero 53

17
Text von Nr. 53 des Reichs=Staedtischen Votum Curiatum: s. Nr. 53 bei Anm. 148.
:

6
Magdeburg. Die reichsstädte begehrten, daß man der consumtiengelder, so
7
in den städten in brauch kommen, nicht gedencken solle aus diesem funda-
8
ment, daß sie ihre bürger zu collectiren. Dieweil aber solche auflagen auch
9
frembde beschwerten, solle man es bei dem bedencken, wie es eingerichtet,
10
bewenden laßen.

11
Sachsen-Altenburg und Coburg. Vermeinten vielmehr, daß diese nota
12
auszulaßen, weil totus paragraphus des bedenckens von denen consumtien-
13
geldern rede, so zur ungebühr aufgeleget. Forte addendum:

30
13–14 „vorbehaltlich – herbracht“] Magdeburg A I: „jedoch denen, so das ius collectandi
31
haben, nicht benomen etc.“, Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A: „[…]
32
so das ius collectandi bey den ihrig〈h〉en haben, ohne nachtheil etc.“
„vorbehaltlich
14

33
14 „herbracht“] In Magdeburg A I folgt: Was sie setzen, das consumtiengelder nur uff die
34
bürger etc.

18
Für etc. ist sinngemäß fallen zu setzen; gemeint ist: daß nur die Bürger damit beschwert
19
würden, s. Nr. 53 (oben S. 285 Z. 5–9).
, verhalte sich anders etc.; in Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillen-
35
burg
) A folgt: Consumptiengelder treffen die extraneos.
denen, so solch ius collectandi beständlich herbracht“.

15
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Er sei zwar in specie nicht in-
16
struirt, könne iedoch limitirt werden wegen derer, so es von alters herbracht
17
und wofern es frembde nicht betreffe.

18
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
19
Die quaestio sei nicht de praesenti tempore, daß sie solches bißhero aufgele-
20
get, sed de futuro zu verstehen. Ob es

36
20 dan] Magdeburg A I: facta pace; Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I:
37
pace publicata.
dan nicht recht, daß die reichsstädte, so
21
bißhero consumtiongelder auch auf frembde geschlagen, solche abzuschaf-
22
fen? Ihr collectandi ius bleibe ihnen doch. Derohalben wolle es also zu
23
restringiren sein.

24
Baden-Durlach. Wie Lüneburg.

25
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Sei notorium, daß die consum-
26
tiengelder auch frembde, ja ieden wandersman graviren. Sei dienlich, man

[p. 433] [scan. 451]


1
laße es bei dem aufsatz. Jedoch könne die restrictio, wie

22
1 vorsitzende] Magdeburg A I: Braunschweig Lüneburg.
vorsitzende erinnert,
2
wol eingeruckt werden.

3
Pommern-Stettin und Wolgast. Es sei nicht eine geringe ungerechtigkeit,
4
daß die exulanten auch in den städten sub titulo consumtiengelder mitgenom-
5
men würden. Sei der meinung, daß es bei dem aufsatz zu laßen, iedoch daß
6
man’s ihnen tempore belli einräumen könte.

23
6–7 Es – solten] Magdeburg A I: Nicht das sie facta pace zur bezahlung ihrer schulden
24
etc. continuiren etc., quod respectu peregrinorum etc. iniquum etc.
Es were an frembde ein unbilliges
7
anmuthen, daß sie der städte schulden bezalen solten. Es sei von

25
7 Altenburg] In Magdeburg A I folgt: et aliis.
Altenburg wol
8
erinnert,

26
8 daß – habe[ n]] Magdeburg A I: daß das ius collectandi nur uber ihre subditos etc.
daß ihnen das ius collectandi bliebe, über die sie es habe[ n].

9
Hessen-Darmstadt.

27
9–10 Es – mitnehmen] Magdeburg A I: Benachbarte wißen, was für ein mißbrauch mit
28
den consumtiengeldern [ getrieben werde].
Es sei wißend, wie die städte ihre unterthanen durch
10
die consumtiengelder mitnehmen. Es sei auch auf dem reichstage zu Regens-
11
purg

20
Gemeint ist der RT zu Regensburg 1640–1641.
vorgelauffen und man der meinung gewesen, daß es ihnen auch tem-
12
pore belli nicht einzuräumen. Ergo wie Altenburg, man laße es bei dem auf-
13
satz, dan ihnen ihr recht doch

29
13 bliebe] In Magdeburg A I folgt: Ratione iuris collectandi indifferent. Setzt mann etwas,
30
dürfft es extendiret werden etc.
bliebe.

14
Wetterauische Grafen.

31
14–17 Dieselben – abstatten] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Nit al-
32
lein die underthanen, sondern auch die ständte selbst wurden gravirt. Der burger neme
33
sein haußzinß von den geflehnten

21
geflehnten bedeutet geflüchteten ( Grimm III, 1751f. s. v. flehen ).
armen leuten, schlage seine krigsonera uff die wa-
34
ren und handel, der magistrat ersteigere den zoll, auch schutzgelt, schätze den frembden
35
ihre venalia, endtre die muntze etc. Also bey dem uffsatz deß fürstenrats zu bleiben.
Dieselben und ihre unterthanen erführen es, wie sie
15
in den städten mit dem nahmen der consumtiengelder mitgenommen würden.
16
Sie müsten hierüber schutzgeld geben. Was sie an victualien importirten, würde
17
ihnen zu feilem kauf heruntergesetzt, müsten auch hohen zinß abstatten.

18
Braunschweig-Lüneburg und andere erleuterten ihre vota, daß es bei
19
dem aufsatz gäntzlich verbleiben

36
19 solle] In Magdeburg A I folgt: Magdeburgisches Direktorium. Conclusum: Beym auffsatz
37
verbleibe es.
solle.

20
Magdeburgisches Direktorium. Numero 54

22
Text von Nr. 54 des Reichs=Staedtischen Votum Curiatum: s. Nr. 53 bei Anm. 149.
:

21

38
21 Consentiebant – einzurücken] In Magdeburg A I ist an Einzelvoten notiert: Pommern-
39
Stettin und Wolgast. Könne stehen[ bleiben]. Wolle doch nachdencken undt directorio
40
[ seine Meinung] eröffnen etc.

41
Hessen-Darmstadt. Was uff den Rhein billich etc., auch anderßwo etc.

42
Wetterauische Grafen. Idem.
Consentiebant omnes, daß diese erinnerung einzurücken.

[p. 434] [scan. 452]


1
Magdeburgisches Direktorium. Numero 55

23
Text von Nr. 55 des Reichs=Staedtischen Votum Curiatum: s. Nr. 53 bei Anm. 150.
:

2
Magdeburg. Habe nichts zu erinnern.

3
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wir stünden an, ob diese erinnerung
4
so simpliciter zu approbiren, dieweil man solche pacta und privilegia nicht
5
gesehen und dieselben fürsten und ständen, ja dem gantzen Römischen Reich
6
praejudiciren

24
6 könten] In Magdeburg A I folgt: Omittatur etc.
könten.

7
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Halte dafür, es könne dieser
8
numerus behalten werden außer den verbis

25
8 „und derselben handelsleuthen“] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg)
26
B I folgt: ne privatis authoritas paciscendi attribuatur.
„und derselben handelsleuthen“.

9
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
10
Weil es ignotissima, were solches auszulaßen, dieweil man auch nicht durch
11
dieses bedencken mit frembden cronen transigirte und

27
11 tractirte] In Magdeburg A I folgt: nisi saltem cum Suecis etc.
tractirte. Derohalben
12
sei es eine nullitas und sine

28
12 fine] In Magdeburg A I folgt: et effectu etc.
fine.

29
12–13 Der – stultas] Fehlt in Magdeburg A I, wo der Protokollant fortfährt: 3. Wann mann
30
alle particularia sub regula universali gezogen werden sollten [ !] etc., sey suspect etc.
31
Mann müße sehen, ob’s hierher gehöre etc., würde lang wehren etc. Ergo plane omitta-
32
tur undt nicht zu gedencken etc.
Der philosophus sage, actiones, quae fine
13
destituuntur, esse stultas

24
Sinngemäß entsprechend: Quidquid agis, prudenter agas et respice finem (Gesta Romano-
25
rum
), s. Bartels, 147.
.

14
Baden-Durlach. Wie Lüneburg.

15
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow.

33
15–17 Insonderheit – brechte] In Magdeburg A I geht voraus: Sey auch der meinung etc.,
34
könne gantz außgelaßen werden etc. Sey ohnedes gnugsamb gedacht etc. Darbey er es
35
bewenden lasse etc.
Insonderheit seien ihm diese
16
worte suspect: „vornemlich ratione commerciorum“. Tutius, daß man es
17
nicht in das bedencken brechte.

18
Pommern-Stettin und Wolgast. Wie Altenburg.

19
Hessen-Darmstadt. Weil man

20
1. ihrer pacten und privilegien keine wißenschafft,

21
2. das wort „vornemlich“ suspect,

22
3. die pacta gentilitia der chur- und fürstlichen häuser improbirt,
23
habe man es auszulaßen.

[p. 435] [scan. 453]


1
Wetterauische Grafen. Wie maiora.

2
Magdeburgisches Direktorium. Dieser numerus solle nicht eingeruckt
3
werden.

4
[Zu Artikel 18 der schwedischen Proposition II von 1645 VI 11

26
Die fürstlichen Ges. hatten am 18. November über diesen Art. beraten (s. Nr. 35).
.]

5
Numero 56

27
Text von Nr. 56 des Reichs-Staedtischen Votum Curiatum: s. Nr. 53 bei Anm. 152.
:

6
Magdeburg. Sei indifferent.

7
Sachsen-Altenburg und Coburg. Die ersten

23
7 worte] In Magdeburg A I folgt: usque „auffhören“.
worte könten zwar ein-
8
gesetzt werden, die folgende aber: „nach erfolgter ratification“ etc. weren un-
9
nötig und albereit in dem aufsatz.

10
Reliqui. Omnes wie Altenburg.

11
Magdeburgisches Direktorium.

24
11–13 Die – heraus] Laut Magdeburg A I mahnte das magdeburgische Direktorium an dieser
25
Stelle zur Mittagspause. Doch wurde beschlossen, den Rest sogleich brevi manu abzu-
26
handeln
.
Die ersten worte, „gleich nach ge-
12
machten“ etc.

28
Siehe Nr. 56 des Reichs-Staedtischen Votum Curiatum ( ebenda ).
, bleiben stehen, die folgende aber, „nach erfolgter“ etc.,
13
heraus.

14
Appendix ad articulum 2

29
Hiermit beginnen Der ehrbarn frey- und reichsstädte fernere adnotationes, s. Nr. 53 (oben
30
S. 285 Z. 25). Sie beziehen sich auf annotata der Fürstlichen, die nicht ermittelt werden konn-
31
ten
(s. [Nr. 53 Anm. 155] ). ad articulum 2 meint Art. 2 der schwed. Proposition II von 1645
32
VI 11, über den die fürstlichen Ges. am 14. November beraten hatten (s. Nr. 31).
:

15
Magdeburg. Der hanseestädte sei alhier

33
Bezug auf Vollstaendiges Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck, Ad Art. II.
34
Propositionis Suecicae. Bei der Erstellung des Ersten Entwurffs hatten die Ausschußmitglie-
35
der
beschlossen, bei Art. 2 der Reichsritterschaft und der Hansestädte zu gedenken, s. Nr. 24
36
(S. 368 Z. 21). Der Druck in Meiern I, 743 , Markierung (m), bezeichnet wahrscheinlich die
37
Stelle. Am 16. Dezember hatten die Fürstlichen beschlossen, der Hanse nicht dort, sondern bei
38
Art. 6 zu gedenken, s. Nr. 53 (oben S. 276 Z. 4f.), was in dieser Sitzung bestätigt wurde
39
(s. oben bei Anm. 56).
nicht zu gedencken, weil es
16
albereit oben, soweit alß es sein können, geschehen.

17
Sachsen-Altenburg und Coburg.

27
17 Wie – directorium] Magdeburg A I: Omittatur etc., weil ihrer beym 6. artikel gedacht
28
etc.
Wie das directorium.

18
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Sei indifferent.

19
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
20
Es könne nicht verstattet werden, daß die hanseestädte uf reichstagen und
21
sonst im Reich alß ein corpus considerirt würden.

31
21–22 Es – confirmiret] Magdeburg A I: Sufficit foedus citra praeiudicium approbari etc.
Es sei gnung, daß man
22
oben ihren bund

32
22 confirmiret] In Magdeburg A I folgt: Sunt aut immediati aut mediati aut exteri etc., qui
33
nihil ad Imperium etc. Contradicit nomine principum.
confirmiret.

29
18 indifferent] In Magdeburg A I folgt: Im Pirnischen [ Vertrag] sey ihrer mit gedacht
30
etc. Posse poni: „hansestätte“, nicht: „corpus der hansestätte“.

[p. 436] [scan. 454]


1
Baden-Durlach. Wie Lüneburg.

2
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Wie Lüneburg.

3
Pommern-Stettin und Wolgast.

27
3 Wolle – einbringen] Magdeburg A I: Idem.
Wolle die notturfft einbringen.

4
Hessen-Darmstadt. Daß es auszulaßen.

5
Wetterauische Grafen. Item.

6
Magdeburgisches Direktorium. Also bleibe es heraus.

7
Ad articulum 3

41
Gemeint ist Art. 3 der schwed. Proposition II von 1645 VI 11.
ad verba „sive ex deposito“ addatur: [ „occasione belli
8
apprehenso et comsumpto“

43
Diese vorgeschlagene Ergänzung wurde zitiert in Nr. 53 (s. oben S. 285 Z. 30).
].

9
(Consentientibus omnibus.)

10
Littera N

44
Wie [Nr. 53 Anm. 155] . Die Worte, die nach Ansicht der Städtischen stehenbleiben sollten, sind
45
zitiert in Nr. 53 (oben S. 285 Z. 31f.).
: non attendatur.

11
Littera W

46
Wie [Nr. 53 Anm. 155] . Die Worte, deren Einfügung hier beschlossen wurde, sind zitiert in
47
Nr. 53 (s. oben S. 286 Z. 2).
: inseratur.

12
Ad articulum 4

48
Gemeint ist Art. 4 der schwed. Proposition II von 1645 VI 11.
:

13
Magdeburg. Es

49
Gemeint sind die in Nr. 53 bei Anm. 164 zitierten Worte.
könne wiederumb hinzugesetzt werden.

14
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wir erinnerten uns, daß diese wort
15
zwar in dem ufsatz gewesen, aber wegen des glimpfs gut befunden worden,
16
daß sie auszulaßen

50
Dies hat sich niedergeschlagen in Unterschieden zwischen der handschriftlich überlieferten,
51
älteren Fassung des Ersten Entwurffs und der bei Meiern I, 745 , gedruckten, jüngeren Fas-
52
sung (s. [Nr. 53 Anm. 164] ).
. Weil nun res bliebe und verba nur invidiam creirten,
17
ließen wir es bei vorigem schluß.

18
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Omittantur.

19
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
20

28
20–21 Wie – exacerbiren] Magdeburg A I: [ Die Worte „angemaste grosse“

53
Siehe Nr. 53 (oben S. 286 Z. 4).
] importiren
29
nichts in realibus, ergo omittantur etc.
Wie Altenburg, dan man nicht uhrsach, ohne noth die gemüther zu exacer-
21
biren.

22
Baden-Durlach. Item.

23
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Glimpf sei in allen

30
23 dingen] In Magdeburg A I folgt: sonderlich bey diesen tractaten.
dingen zu
24

31
24 suchen] In Magdeburg A I folgt: Ergo omittantur etc.
suchen.

25
Pommern-Stettin und Wolgast. Deleantur.

26
Hessen-Darmstadt. Wie vorsitzende.

[p. 437] [scan. 455]


1
Wetterauische Grafen. Wie vorstimmende.

2
Magdeburgisches Direktorium. Ad articulum 7

Gemeint ist Art. 7 der schwed. Proposition II von 1645 VI 11. Die reichsstädtische adnotatio
bezog sich auf Gravamen ecclesiasticum 2 (s. Nr. 53 bei Anm. 166).
:

3
Alle.

15
3–4 Daß – kommen] In Magdeburg A I sind folgende Einzelvoten notiert: Magdeburg.
16
Indifferent.

17
Sachsen-Altenburg und Coburg, Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Res non amplius
18
integra. Sey schon insinuiret etc.

19
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Müste, wanngleich noch res
20
integra were, contradiciren etc. Sey gefährlich etc. Gehe uff etzliche stätte etc., verbi
21
gratia Braunschweig, Stralsundt etc.

22
Hessen-Darmstadt. Weren gleichwol etzliche immediatstiffte etc., so keine stände etc.

23
In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I steht am Rande: Weil der fürst-
24
lichen uffsatz schon ubergeben, ist diß examen vergebens.
Daß es albereit bei den gravaminibus politicis in consideration kom-
4
men.

5
Magdeburgisches Direktorium. Ad gravamen politicum 11

Über dieses Gravamen (De privilegiis, immunitatibus et exemtionibus statuum immediato-
rum) hatten die Fürstlichen am 7. Dezember 1645 beraten (s. [Nr. 47 Anm. 1] ). Text der
reichsstädtischen adnotatio: s. Nr. 53 bei Anm. 167.
, ad ver-
6
bum „unterthanen“ :

7
Magdeburg. Sei indifferent.

8
Sachsen-Altenburg und Coburg.

25
8 Est – quaerere] Nach Magdeburg A I zitierte der Gesandte von Braunschweig-Lüneburg-
26
Celle, Grubenhagen und Kalenberg dieses Sprichwort.
Est nodum in scirpo quaerere

quaerere in scirpo nodum bedeutet: Schwierigkeiten finden, wo keine sind (Nachweise:
Georges II, 2533 s. v. scirpus ).
, ergo
9
omittatur.

10

27
10 Reliqui – Altenburg] Magdeburg A I: Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Wie Braun-
28
schweig Lüneburg.

29
Pommern-Stettin und Wolgast. Frembd, daß reichsstädte verba wollen fürschreiben.

30
Reliqui. Idem, et sic conclusum etc.
Reliqui omnes. Wie Altenburg.

11
Ad verba „beschwerungen etc.“

Wie [Nr. 53 Anm. 168] . Dazu die reichsstädtische adnotatio: s. Nr. 53 bei Anm. 170.
: apponatur.

12
Ad verbum „reichsmatricul“

Wie [Nr. 53 Anm. 168] . Dazu die reichsstädtische adnotatio: s. Nr. 53 bei Anm. 171.
:

31
12 esse – omittendum] Magdeburg A I: addatur.
esse superfluum et omittendum.

13

32
13 Ad – „zustehenden“] Nach Magdeburg A I votierte Magdeburg. Putat esse superfluum
33
etc.

34
Sachsen-Altenburg und Coburg, Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Außzulaßen etc.
35
Gebe nur scrup〈ul〉.

36
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Non addatur etc. Gebe streit
37
etc., tauge nicht etc. Omittatur etc.

38
Reliqui. Idem etc.
Ad gravamen politicum 12

Über dieses Gravamen (De privilegiis, immunitatibus et exemtionibus statuum mediatorum)
hatten die Fürstlichen am 7. Dezember 1645 beraten (s. [Nr. 47 Anm. 2] ). Text der reichsstäd-
tischen adnotatio: s. Nr. 53 bei Anm. 172.
addantur verba: „unstreitig zustehenden“

Diese Worte sollten dem Begriff landsaßen vorangestellt werden (s. Nr. 53 bei Anm. 173).
.

14
Magdeburgisches Direktorium.

39
14 Ad – „unterthanen“] Magdeburg A I: Magdeburgisches Direktorium. Anstat der wort:
40
„undt unterthane“ addatur: „bürgern, unterthanen […]“.
Ad verba „und unterthanen“

Text der von den Reichsstädten gewünschten Ergänzung: s. Nr. 53 bei Anm. 174.
:

[p. 438] [scan. 456]


1
Magdeburg.

16
1 Es – laßen] Magdeburg A I: Könne wol sein etc.
Es sei in der generalität zu laßen.

2
Sachsen-Altenburg und Coburg.

17
2–4 Weren – gedencken] Magdeburg A I: Wiße nicht, wohin es angesehen etc. Sufficit
18
das wort „unterthanen“ etc. Ob mann „schutz- und schirmsverwandte“ mit setzen wolle
19
etc., stelle zu bedencken etc., item „privatpersonen“ undt „postm[ eister]“.
Weren auch fast der meinung und
3
daß etwa noch diese wort hinzuzusetzen: „noch iemands anders“. Stünden
4
an, ob der postmeister in specie zu gedencken.

5
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Indifferent wegen der post-
6
meister.

20
6 Forte – „potmeßigkeit“] Magdeburg A I: Das wort „bürger“ stehenzulaßen etc., weil
21
bürger wollen nicht unterthane sein etc.
Forte addatur „potmeßigkeit“.

7
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
8

22
8–10 Es – gedencken] Magdeburg A I: Sehe nicht, was es importire. Könne doch das
23
wort „bürger“ wol gesetzt werden etc. Incolae könten wol große privilegia haben etc.
24
Schutz etc. gebe keine jurisdiction etc., dafür Beispiele. Das wort „bürger“ concedi etc.,
25
„inwohner“ omittatur etc. „Schutz- undt schirmverwanten“ gehöre hierher nicht etc.
26
„Postmeister“ sey wol nicht unbillich etc., aber etwas schwer etc.

27
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Giebt bericht, daß die postmeister zu Nürnberg undt
28
Franckfurt sich wirtschafft anmaßen etc. undt ab Imperatore eximiret werden etc.

29
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Sey zwar zufrieden etc., sed
30
melius, ut ponatur in genere, das niemandt zu eximiren etc.
Es könne mit solchem zusatz geschehen: „und inwohner, auch schutzver-
9
wandten, die in eines territorio sich befünden“. Jedoch der postmeister nicht
10
zu gedencken.

11
Repetit Baden-Durlachs wegen.

12
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow.

31
12 Wie Lüneburg] Magdeburg A I: Consentit, ut omittatur etc. Sonst weren stätte sorgfel-
32
tig de exemtione, verbi gratia wie hier mit dem müller etc., den Imperator ad supplica-
33
tionem eximiret etc. Dergleichen viel geschehe in praeiudicium civitatum etc. Ponatur
34
potius in genere etc. Dazu ist in Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I
35
am Rande notiert: Der bischoffliche muller zu Oßnabrugk

Wurde nicht ermittelt.
hat sich von allen oneribus
36
eximirt.
Wie Lüneburg.

13
Pommern-Stettin und Wolgast. Der postmeister were auch in specie zu
14
gedencken, weil sie nicht unterthanen, nicht inwohner, sondern schutzver-
15
wandten sein können.

37
13–15 Der – können] Magdeburg A I: Sey an deme, daß genus speciem in sich schließe
38
etc. Weil aber wol erinnert, daß 1. bürger nicht unterthanen sein wollen etc., 2. schutz-
39
verwanthen auch nicht etc., ergo, si cum effectu etc., hoc etiam in specie ponatur etc.

40
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Pro meliori declaratione etc.: Principum etiam inter-
41
esse etc. Quia nobiles 〈quidam〉 exemti sunt etc., verbi gratia ein bürger zu Bremen

Wurde nicht ermittelt.

42
das, eine exemtion, erlanget etc.

8
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Müste sein votum declariren
9
oder mutiren etc. Das wort „inwohner“ stehenzulassen etc., [ zwischen] schutz- undt
10
schirmsverwandten zu distinguiren etc.: [ 1.:] wann’s bloße schutzverwandten etc., [ 2.:]
11
wann sie aber in territorio sitzen etc., nequaquam eximendi etc. Ergo: „schutz- undt
12
schirmsverwanten, die unter eines ieden standes territorio geseßen etc.“

[p. 439] [scan. 457]


1
Hessen-Darmstadt. Könne nicht sehen,

13
1–3 warumb – würde] Magdeburg A I: wie ohne weitläufftigkeit das wort „schutzver-
14
wandten“ [ gebraucht werden könne]: Si extra territorium, non procedit etc., si intra terri-
15
torium unndt bloßer schutz etc., wolle hart lauten etc. Ergo omittatur etc. Quod incolas
16
attinet etc., etiam potest omitti etc. Postmeister etc. gehöre gleichwol ad iurisdictionem
17
imperatoris etc., sey odiosum etc. In onerosis et civilibus können sie sich nicht eximiren
18
etc.
warumb ein schutzverwandter
2
nicht eine exemtion erlangen könte. Die generalitet würde gnung sein, und
3
[ es sonst] nur disputat geben, insonderheit wan der postmeister gedacht würde.

4
Wetterauische Grafen.

19
4 Wie Lüneburg] Magdeburg A I: Sey weitläufftig etc. Bedürffe [ einer] conferentz cum
20
ipsis civitatibus etc. Seyen indifferent etc. Stellen es ad maiora etc. Was wegen der post-
21
meister etc. sonderlich zu Frankfurt vorgangen etc., werde gewiß der 〈punctus〉 wegen
22
Frankfurt vornehmlich urgiret etc. Postmeister bereichern sich etc., wollen darnach
23
exemt sein etc. Sey auch nicht vor die kauffleute etc. Gehen offtmals unrichtig mit den
24
posten umb etc. Conformirt sich cum maioribus etc.
Wie Lüneburg.

5

25
5–6 Magdeburgisches – votum] Nach Magdeburg A I wurde, da vota discrepant, eine
26
erneute Umfrage abgehalten:

27
Magdeburg. Bey der generalität zu laßen etc.

28
Sachsen-Altenburg und Coburg. Idem etc., oder so: „landtsaßen undt unterthanen etc.
29
noch sonst iemandt“, darunter auch die Kayßerlichen postmeister mit begriffen etc.

30
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Wegen der postmeister indifferent etc. Ein wort zu
31
annectiren, etwan „bothmäßigkeit“ etc.

32
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Repetit prius votum etc., tam
33
de incolis quam von schutzverwanthen etc. Was Heßen Darmstadt [ angeführt], rath zu
34
Frankfurt werde deßwegen keine schützgerechtigkeit praetendiren etc. Ponatur: „ein-
35
wohner undt schutzverwanthen, die unter eines ieden territorio geseßen“. Quoad die
36
postmeister: ratione bonorum non sunt exemti etc. neque ratione personarum etc. Repe-
37
tirt superiora formalia etc.

38
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Wie Braunschweig Lüneburg etc., daß der postmei-
39
ster expresse nicht zu gedencken.

40
Pommern-Stettin und Wolgast. Wie vor votiret etc., mit dem anhange, weil postmeister sich
41
unterstehen, bürgerliche nahrung an sich zu ziehen, ihrer in specie zu gedencken etc.

42
Hessen-Darmstadt. Bleibe bey voriger meinung etc. Sehe nicht, wie ein schutzverwanter
43
könne arciret werden ab impetrato privilegio etc. Solle er exemtion erhalten, müste er
44
unterthan sein etc. Ergo potius bey der generalität [ zu lassen]. Also auch wegen der post-
45
meister etc., stecke auch unter der generalität.

46
(Interlocutoria cum Luneburgensi etc.)

47
Wetterauische Grafen. Repetiren das Braunschweig Lüneburgische votum etc.

48
Magdeburgisches Direktorium. Maiora, wie Braunschweig Luneburg vorgeschlagen etc.
Magdeburgisches Direktorium. Es lauffe endlich da hinaus wie das
6
Lüneburgische votum.

7
Ad verba „immunitates etc.“

Siehe Nr. 53 bei Anm. 175.
:

[p. 440] [scan. 458]


1
Magdeburg. Sei indifferent.

2
Sachsen-Altenburg und Coburg. Die abfaßung des gravaminis gehe
3
weiter

27
3–4 undt – selbst] Magdeburg A I: auch auff iurisdictionem undt personalia etc., ergo
28
restrictio omittatur etc.
undt nicht nur ad onera realia. Und wan die restriction, wie die reichs-
4
städte begehrten, auszulaßen, repugnirten sie ihnen selbst.

5

29
5-8 Sachsen-Weimar – Altenburg] In Magdeburg A I sind folgende Einzelvoten notiert:

30
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Sey wieder ihre eigne intentionem.

31
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Wie vorsitzende.

32
Pommern-Stettin und Wolgast. Wie es im contextu stehe etc. Omittatur.

33
Reliqui. Consentiunt.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach, Braunschweig-Lüne-
6
burg
-Celle, Grubenhagen und Kalenberg, Baden-Durlach,
7
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow, Hessen-Darmstadt und
8
Wetterauische Grafen. Wie Altenburg.

9
Magdeburgisches Direktorium. Es bleibe bei dem aufsatz.

10
Ad verba „hohes praeiudicium“

Siehe Nr. 53 bei Anm. 176.
:

11
[ Alle:] Addatur.

12
Ad gravamen [ politicum] 13

Über dieses Gravamen (De abusu concessionis dignitatis, titulorum et insignium) hatten die
Fürstlichen am 7. Dezember 1645 beraten (s. [Nr. 47 Anm. 3] ). Text der reichsstädtischen ad-
notatio
: s. Nr. 53 bei Anm. 177.
:

13

34
13 Consentiebant – inseriren] In Magdeburg A I ist als einziges Votum das von Sachsen-
35
Altenburg und Coburg näher ausgeführt: Sey ein opprobrium, so zu nichts dienet etc. Prae-
36
tereatur etc. Sufficit, ut rem ipsam obtineamus etc.
Consentiebant omnes, daß diese erinnerung nicht zu inseriren.

14
Pommern-Stettin und Wolgast. Es ließe sowol der graf von Witgen-
15
stein alß herr von Löben, Churbrandenburgische principalgesandte, deren
16
freundlichen gruß der fürsten und ständen abgesandten vermelden und durch
17
ihn

Fromhold (s. oben Anm. 8).
anfügen, sie hetten aus dem aufgesatzten bedencken, und zwar ad arti-
18
culum 4 propositionis Suecicae

Gemeint ist: Ad Art. VII. Propositionis Suecicae, Gravamina politica IV (s. oben bei Anm. 2).
Die fürstlichen Ges. hatten am 17. November darüber beraten (s. Nr. 34). Schon damals hatte
Pommern Kritik geübt und Textänderungen durchgesetzt (s. Nr. 45 bei Anm. 113).
, ersehen, welchergestalt von dem fürst-
19
lichen collegio alhier dem churfürstlichen beigemeßen würde, daß daßelbe
20
dem fürstlichen collegio eintrag thete. Weil sie nun churfürstlicher durch-
21
laucht zu Brandenburg verpflichtete diener, dahin auch befehligt, seiner chur-
22
fürstlichen durchlaucht reputation und autorität zu reserviren, so wolten sie
23
die anwesende der fürsten und stände abgesandten gefragt haben, sich zu re-
24
solviren, ob seine churfürstliche durchlaucht sie damit und dadurch meine-
25
ten. Er wolle der resolution gewertig sein und, wan davon zu reden, einen
26
abtrit nehmen.

[p. 441] [scan. 459]


1
Magdeburgisches Direktorium.

4
1–2 Weil – geschlagen] In Magdeburg A I steht als letzte Bemerkung unter dem Protokoll:
5
Usque ad horam I duravit hic consessus.
Weil die zeit verfloßen und es albereit
2

28
2 solle] In Magdeburg A I folgt: welches auch im Chursächsischen undt Churbranden-
29
burgischen project

35
Es wurde nicht ermittelt, um welches Amnestieprojekt Kursachsens und Kurbrandenburgs es
36
sich handelte.
erinnert etc. […]

28
2 könte] In Magdeburg A I folgt: Wegen der andern clausul verstehe sich ohnedes etc.
29
Stelle dahin, ob’s gar hineinzusetzen etc. Weren noch mehr specialia, wie Würtenberg in
30
seinen voto angeführet etc.

37
Bezug auf die Fuerstliche W[ ürttembergischen] Annotationes über der zu Oßnabrueck subsi-
38
stirenden evangelischen Fuersten undt Staende Abgesandten Bedencken, die ausgestellte
39
Kayserliche und Koenigliche respective Propositiones undt Resolutiones betreffend
40
(s. [Nr. 48 Anm. 30] ). Dort zu Art. 3 der schwed. Proposition: s. Meiern II, 90–93 .
1 uhr geschlagen

Geißel notierte in seinem Diarium: furstenraht biß umb halb 2 uhren nach mittag gehalten
worden ( DGeissel fol. 98 s. d. 1645 XII 23 [ /1646 I 2] ). Nach Magdeburg A I hatte die
Sitzung um 8 Uhr morgens begonnen.
, würde, dieses anbringen zu beantworten und sich zu
3
resolviren, uf eine andere zeit

Die Anfrage Pommerns wurde am 7. Januar behandelt (s. Nr. 78 bei Anm. 35).
zu versparen sein.

6
Sachanmerkungen zu Nr. 76

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