Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 36) Osnabrück 1645 Dezember 11/21

2

Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 36)


3
Osnabrück 1645 Dezember 11/21

16
Die Sitzung fand nachmittags statt ( DGeissel fol. 90. s. d. 1645 XII 11 [/21]). Morgens hat-
17
ten die Reformierten konferiert (s. Nr. 57), und die 2. Sitzung der ev. und kath. Deputierten
18
hatte getagt (s. Nr. 58).

4
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 308–310 (= Druckvorlage); vgl. ferner Magdeburg A I fol.
5
351–360, Magdeburg B fol. 170–171’, Sachsen-Gotha A II fol. 306–307’, Sachsen-Wei-
6
mar
A I fol. 510–511, Sachsen-Weimar B III fol. 57’–59, Wetterauische Grafen ( Nas-
7
sau
-Dillenburg) A fol. 113–116’, Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I
8
fol. 107–110, den Druck in Meiern II, 122f. (nur die 2. Umfrage).

9
Magdeburgischer Revers: Die von den evangelischen Deputierten am 11./21. Dezember 1645
10
überarbeitete Notul des Reversus in puncto Admissionis, welchen Magdeburg bewilliget .
11
Scheitern der am 10./20. Dezember beschlossenen Deputation an Kurbrandenburg wegen des
12
Exzellenztitel-Streits. Beschluß, Kurbrandenburg die Gravamina Evangelicorum

20
Kopie in: Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 481–498, Dorsalvermerk
21
fol. 498: Gravamina evangelicorum. Den herrn Kayserlichen den 15. [ /25.] , den Chur-
22
maynzischen abgesanten aber den 16. [ /26.] Decembris 1645 insinuiret. Diese Kopie bildet
23
Beilage 3 zu: Lampadius an Hg. Christian Ludwig zu Braunschweig-Lüneburg, Osnabrück
24
1645 XII 19 [ /29] ( ebenda fol. 475–477). Ksl. Überlieferung: s. APW II A 3 Nr. 63 Beilage
25
[ 1] . Die Gravamina wurden in Münster am 29. Dezember 1645 diktiert, s. die Kopie in: StA
26
Bamberg Rep. B 33 II 14 Nr. 23 (Lemma: Gravamina protestantium, statt, durchgestrichen:
27
evangelicorum, mit Diktatvermerk. Schwed. Überlieferung: s. APW II C 2 Nr. 10 Beilage
28
[ ohne Kennzeichnung] . Druck: Gärtner VII, Nr. 18, 75–119 (Lemma: Derer Evangel.
29
Fürsten und Staende Gravamina, wie sie solche denen Kayserl. Gevollmichtigten zu Oß-
30
nabrueck am 10. [ !] Dec. 1645 eingehaendiget; Meiern II, 522–537 (Lemma: Gravamina
31
Evangelicorum). Zeitgenössische Drucke: s. [Nr. 56 Anm. 44] .
durch einen
13
Sekretär zustellen zu lassen.

14
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
15
sen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
16
schweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg-
17
Kalenberg, Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow, Sachsen-Lauenburg, Anhalt, Wet-
18
terauische Grafen, (Fränkische Grafen

32
Durch Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach (Heher).
).

19
Magdeburgisches Direktorium . Es sei unausfällig

33
unausfällig ist ein Begriff aus der Kanzleisprache des 17. Jh.s und bedeutet treu und ununter-
34
brochen bei dem stehend, wozu man verpflichtet ist ( Grimm XXIV, 219 s. v. unausfällig;
35
Frühneuhochdeutsches Wörterbuch I, 982 s. v. ausfällig). Hier ist aber gemeint: Es
36
sei erinnerlich.
, daß gestriges tages
20
anderweit eine deputation geschloßen worden

37
Siehe Nr. 56.
, mit denen catholischen depu-

[p. 333] [scan. 351]


1
tirten in puncto admissionis Magdeburg[ s] zu tractiren und es zur richtigkeit
2
zu bringen. Dieweil sich nun beide theile vormittage auf dem rathhause zu-
3
sammen betaget gehabt

38
Siehe Nr. 58.
, man auch uf ersuchen und ansage ietzo zusamen-
4
kommen, so wolten die herren deputirten von dem verlauf relation ohnbe-
5
schwert thuen.

6
(

30
6 Die – Coburg] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Sachsen-Altenburg
31
und Coburg. Narrabat, warumb gestern die deputation nit vorgangen, sondern heut erst
32
uffm rahthauß

40
Über die Gründe wurde nichts ermittelt. Wahrscheinlich gab es Differenzen wegen des Ta-
41
gungsorts: Die ev. Deputierten hatten sich bei der ersten Konferenz nur widerwillig bereit-
42
erklärt, im kurmainzischen Quartier zu erscheinen, s. Nr. 55 (oben S. 311 Z. 20–26). Die
43
zweite Konferenz fand im Rathaus statt, jedoch ohne Kurmainz.
.

33
Praesentes: Churcolln, Österreich und Wurtzburg, so die andre

44
Gemeint sind Kurmainz (s. oben Anm. 9) und Burgund (s. [Nr. 55 Anm. 1] ).
excusirt.

34
Es folgt der Bericht über den Ablauf der Konferenz.

35
Nach Magdeburg A I wurde, wie Sachsen-Altenburg berichtete, in der Konferenz der De-
36
putierten
bei dem vorgeschlagenen ordo evocandi zu bedenken gegeben, daß Magdeburg den
37
vortheil haben würde, das 4. votum [ zu erhalten] , da es sonst das 6. oder 7. votum hette
38
etc. Die Diskussion über diesen Punkt hette hart gehalten etc., were ihnen [ i.e.: den evan-
39
gelischen
Deputierten] nicht wol derbey gewesen etc., könten sich nicht mächtigen

1
sich mächtigen bedeutet sich Gewalt, Befugnis über etwas nehmen ( Grimm XII, 1413 s. v.
2
mächtigen).

40
etc.
Die relation geschahe durch Sachsen-Altenburg und Coburg und ist
7
in dem diario zu finden.)

8
Magdeburgisches Direktorium . Es gebühre denen herren deputirten
9
großer danck. Wolle es gegen seine fürstliche durchlaucht den herrn ertzbi-
10
schof zu Magdeburg

3
Gemeint ist Hg. August von Sachsen, Adm. von Magdeburg. Der Ges. (Krull) benutzte hier
4
den umstrittenen Titel Ebf.
unterthänigst rühmen, die es mit dancknehmigen

5
dancknehmig bedeutet was mit Wohlgefallen angenommen wird ( Grimm II, 738 s. v.
6
danknehmig).
ge-
11
fallen ümb die herren deputirten erkennen würden. Er vernehme, daß man
12
noch in 3 puncten voneinander,

13
1. wegen des tituls, daß seine fürstliche durchlaucht wolten titulirt werden
14
„postulirter zum ertzbischof“,

15
2. wegen der worte des genanten geistlichen vorbehalts und

16
3. wegen der session.

17
Soviel das erste anbelange, weil solch begehren eine novität, seine fürstliche
18
durchlaucht sich also nicht schrieben, die catholischen auch dadurch andeu-
19
ten wolten, alß weren seine fürstliche durchlaucht allein ein detentor, so
20
könne er alß dero diener darein nicht verwilligen.

21
Quoad 2. könne er leicht condescendiren, daß solche auszulaßen.

22
Wolle auch 3. eingewilligt haben, bei dieser diaeta wegen seiner fürstlichen
23
durchlaucht tertium

41
23 locum] In Magdeburg A I folgt: inter ecclesiasticos et mundanos etc.
locum zu occupiren, salvo tamen iure.

24
Sachsen-Altenburg und Coburg . Vernehme gerne, daß Magdeburg we-
25
gen des loci einwilligen wollen, und hette zu bitten, er wolle in den 1. punct
26
auch condescendiren, dan wir instruirt, keinem evangelischen ertzbischof
27
und bischof etwas praejudiciren zu laßen. Vermeinten, wan die clausul dazu-
28
gesetzt würde, daß auch die titulatur seiner fürstlichen durchlaucht nichts
29
praejudiciren solle. Der abgesandte sei gesichert, er könne auch wol solches

[p. 334] [scan. 352]


1
in der subscription erwehnen. Man müße auf die cronen auch sehen, die es
2
übel würden vermercken, wan man

30
2 ohn uhrsach] Magdeburg A I: wegen eines worts.
ohn uhrsach die sache schwer machen
3

31
3 wolte] Aus den nachfolgenden Notizen in Magdeburg A I geht hervor, daß Sachsen-Alten-
32
burg an den Gemeinsinn Magdeburgs appellierte.
wolte.

4
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Wiederhole, was Altenburg
5
mit rationibus angeführet, und sei mit dem directorio in 2. et 3. puncten einig.
6
Weil es nun einig auf dem worte „zum“ beruhe, vermeine er, der herr ertz-
7
bischoflich Magdeburgische könne sich hierin auch wol überwinden und
8
solches verantworten.

9
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
10
Was den ersten punct anbelange, habe er soviel befunden, daß es in verbis
11
bestehe. Die catholischen müsten es ex alio fundamento erhärten und würden
12
parum praesidii hierin finden. Wolle dafürhalten, es sei ohne weitern aufent-
13
halt zu verwilligen, sich auch erklären, daß er wegen seiner gnädigen fürsten

11
Gemeint sind die Hg.e Friedrich und Christian Ludwig von Braunschweig-Lüneburg und
12
vielleicht auch Hg. August von Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel (s. [Nr. 54 Anm. 4] ), der
13
noch keinen eigenen Ges. zum WFK geschickt hatte.

14
solche minutias nicht könne beobachten. Es sei dem herrn ertzbischof nit
15
nachtheilig, auch übele nachrede auf die evangelischen nit zu bürden. Wir
16
müsten nachgeben, und könne er nicht dafürhalten, daß es zu verantworten.
17
Man könne iedoch versuchen, ob es zu erhalten, wo nicht, sich

37
17–18 durch eine clausul] Magdeburg A I: clausula, das [ es] keinen theil fürträglich oder
38
nachtheilig etc.
durch eine
18
clausul verwahren.

19
Wolle hiermit andeuten, daß er sich wegen dieses wortstreits 〈sei〉ner gnadi-
20
gen fürsten halber nicht wolle aufhalten.

21
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow . Der fürstlich ertzbischoflich
22
Magdeburgische abgesandter sei nicht zu verdencken, daß er hierin sorgfaltig.
23

39
23 Dieweil – angeführt] Magdeburg A I: Considerationes der vorsitzenden weren der
40
erhebligkeit etc.
Dieweil aber solche considerationes dabei angeführt, halte er auch dafür, daß
24
das hauptwerck deßwegen nicht aufzuhalten, und hetten wir hieraus zu erse-
25
hen, wie die catholischen in progressu würden weichen. Der herr abgesandter
26
müge sich hierin überwinden, zumal wan die clausul extendirt würde, daß die
27
titulatur auch des herrn ertzbischofs fürstlicher durchlaucht nicht solle nach-
28
teilig sein. Die catholischen hetten hieraus zu sehen, daß wir friedfertig.

29
Quoad caetera hette es seine richtigkeit.

33
8 verantworten] In Magdeburg A I folgt: [ Es sei] unlaugbar, [ daß Magdeburg] in 50 jahren
34
keine session [ gehabt] . Anschließend ein Appell an Magdeburgs Gemeinsinn und nachfol-
35
gend
: Idem wegen Fränkischer Grafen.

36
Ebenso Wetterauische Grafen B I, dort genauer: pro Öelhaffen, den Fränckischen

8
Geißel kommentierte diese Übertragung des fränkischen Votums auf Heher mit der Bemer-
9
kung
: Nota! Weymar votirt pro Öelhaffen wider unsere abred ( DGeissel fol. 90 s. d. 1645
10
XII 11 [ /21] ).
.

[p. 335] [scan. 353]


1
Sachsen-Lauenburg .

22
1–2 Daß – ohne] In Magdeburg A I geht voraus: Was den 1. punctum betreffe, sey zwar
23
omnis mutatio periculosa etc.
Daß die catholischen darunter was suchten, sei wol
2
nicht ohne. Er halte es pro bello grammaticali, electio episcopi et in episco-
3
pum, es sei nahmenwerck,

24
3–4 halte – aufzuhalten] Magdeburg A I: Ergo cedamus potius iam in verbis, ut habeamus
25
gloriam studii pacis etc. Nicht horam drumb zu versäumen etc., seyn schon 4 monathen
26
[ vertan]; etiam propter exteros etc.
halte dafür, man solle 5 laßen gerad sein, und sei
4
einig, daß man die tractaten hierdurch nicht aufzuhalten. Ersuche den herrn
5
abgesandten, er wolle angeführte motiven consideriren. Mit der cautel gleich-
6
wol wie Lüneburg, daß man nochmaln einen versuch thete. Es were auch
7
endlich ihnen anzuzeigen, solten sie etwas zu verfang der evangelischen hier-
8
unter suchen, wolle man derwieder protestirt haben.

9
Halte sonst dafür, sessio in loco tertio

27
9 sei] In Magdeburg A I folgt: fast.
sei honorabilior.

10
Anhalt . Sehe, daß der erste punct allein zweifelhafftig. Wolle verhoffen,
11
es werde bei seiner fürstlichen durchlaucht wol zu verantworten sein alß
12
in einem werck, so kein praeiudicium bringe. Es sei zu erwegen, daß die
13
catholischen gleichwol mehr und die session

28
13 nachgeben] In Magdeburg A I folgt: [ Es sei] noch einmal zu versuchen etc., endtlich in
29
formalibus zu concediren etc.
nachgeben. Halte dafür, es sei
14
dem herrn abgesandten hierin bei seiner fürstlichen durchlaucht allesfals zu
15
assistiren.

16
Wetterauische Grafen . Repetire das Altenburgische votum, zumal nach-
17
sitzende sich conformiret.

18

40
18 Fränkische – Weymar] In Magdeburg A I und Wetterauische Grafen B I fehlt das
41
Votum der Fränkischen Grafen an dieser Stelle, da es bereits vorher vom Gesandten Sachsen-
42
Weimars abgelegt wurde, s. oben S. 334 Z. 35.
Fränkische Grafen . Wie Weymar.

19
Magdeburgisches Direktorium . Er habe angehöret, was der fürsten
20
und stände abgesandten ihm wol einrathen wollen. Wolte gebeten haben, die
21
herren deputirten wolten sich nochmaln bemühen, ob es zu erhalten. Were es

30
15 assistiren] In Magdeburg A I folgt: Conformire sich den vorsitzenden etc. Gott [ sei] zu
31
dancken etc. Trautmanßdorff urget materiam etc., wolte ehe als in 3 monaten fertig zu
32
werden etc.

33
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Catholici weren geneigt, de
34
gravaminibus zu tractiren.

35
Anhalt. Item causam Palatinam

14
Trauttmansdorff hatte gegenüber Sayn-Wittgenstein erklärt, daß die pfälzische Sache (die
15
pfälzische Restitution und die Frage der Kurwürde) in Osnabrück vorgenommen und zugleich
16
erledigt werden solle (so Milagius an die Fürsten August, Ludwig, Johann Kasimir und Fried-
17
rich zu Anhalt, Osnabrück 1645 XII 10 [/20], in: G. Krause V.2, 48ff., hier 49).
.

36
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Erinnert, weil diese Sstreitigkeit von der mediation
37
der cron Schweden dependiret etc., ob es nicht mit Suecis zu communiciren etc. Post
38
conclusum notificandum.

39
Sachsen-Altenburg und Coburg. Hette schon mit Mylonio

18
Mattias Mylonius (1607–1671) war 1643–1647 schwed. Legationssekretär in Osnabrück,
19
dann schwed. Resident in Münster. Seit seiner Nobilitierung 1646 hieß er Biörenklou (in ei-
20
genhändiger Unterschrift aber meist: Biörneklou), s. SMK I, 324f.; APW II C 3, 3f. Anm. 6;
21
APW II C 4,1, 107 Anm. 2. Mylonius stand 1645 in Kontakt mit dem magdeburgischen Se-
22
kretär Werner, den er ein undt das andere mal mit Informationen versorgte ( Magdeburg
23
G II fol. 323 s. d. 1645 XII 9 [/19]). Wann Sachsen-Altenburg Mylonius wegen der pfälzi-
24
schen Angelegenheiten ansprach oder ansprechen ließ, wurde nicht ermittelt.
drauß reden laßen.

[p. 336] [scan. 354]


1
nun nicht, müße er condescendiren, iedoch daß die clausula indemnitatis als-
2
balt extendirt und exprimirt

15
2 würde] In Magdeburg A I folgt: Wolle das ansehen nicht haben, propter verbum unum
16
tractatus zu hindern.
würde. Es were auch ordo votandi in dem reverß
3
zu exprimiren.

4
Quod factum.

5
Sachsen-Altenburg und Coburg . Referirte, daß wir noch diesen tag bei
6
denen Churmaintzischen ümb zusammenkunfft und bei den Churbranden-
7
burgischen ümb audients anhalten laßen

14
Mißverständlich formuliert. Sachsen-Altenburg wollte sofort, also wohl noch während der Sit-
15
zung, zu Kurmainz wegen Einberufung der ev. und kath. Deputierten schicken. Bei dem im
16
folgenden erwähnten Ansuchen um Audienz bei Kurbrandenburg ging es um zwei bereits un-
17
ternommene (und gescheiterte) Versuche.
, und was wir zur antwort erlanget,
8
vide diarium

26
Siehe oben Anm. 8.
.

9
Magdeburg . Wir allerseits hetten angehöret, daß zu mündlicher conferents
10
mit denen churfürstlich Brandenburgischen herren abgesandten nicht zu ge-
11
langen. Dieweil aber periculum in mora und mit extradition der gravaminum
12
zu eilen, hielte er seinestheils dafür, man solle ihnen dieselbe durch den se-
13
cretarium zuschicken und anzeigen laßen, man hette zwar gewüntschet, mit
14
ihnen vertrawliche und mündliche conferents zu pflegen, weil es aber nicht

17
4 Quod factum] Näher ausgeführt in Magdeburg A I: Demnach hat das Direktorium Sach-
18
sen-Altenburg aufgetragen, den Revers gemäß den beschlossenen Veränderungen neu zu
19
formulieren. Auf Vorschlag von Sachsen-Altenburg und Coburg wurde der ordo votandi
20
inseriert, sonst möchte Pfaltz Newburg auch kommen etc.

25
Pfalz-Neuburg votierte zuerst am 27. September 1646 im FR zu Osnabrück. In der Sitzung
26
am 28. September, an der auch Bayern teilnahm, protestierte Pfalz-Neuburg, sich auf einen
27
schon älteren Sessionsstreit beziehend, gegen den Vorsitz Bayerns ( Meiern III, 671 , 676f.).
28
Hier geht es darum, daß Magdeburg Bayern den Vorsitz überließ. Der magdeburgische Ges.
29
referierte dem Adm. , daß er, um einem Streit mit Bayern und, wenn Pfalz-Neuburg nach
30
Osnabrück komme, Auseinandersetzungen auch mit diesem Reichsstand aus dem Weg zu ge-
31
hen, zugestimmt habe, daß 1. Österreich auf der geistlichen Bank votiere, 2. Bayern auf der
32
weltlichen, 3. Burgund, und dann das Est. Magdeburg das vierte Votum haben solle (Unter-
33
thänigster
bericht Nr. 59 des Ges. Krull von 1645 XII 12 [/22], mit Postscriptum von 1645
34
XII 13 [/23], in: Magdeburg F II fol. 849–852, hier fol. 850’).

21
Nachdem Altenburg den Text ausgearbeitet hatte, wurde das verenderte concept

35
Gemeint ist die von den ev. Deputierten am Vormittag des 11./21. Dezember 1645 überar-
36
beitete
Notul des Reversus in puncto Admissionis, welchen Magdeburg bewilliget (s. oben
37
Anm. 2), die nunmehr nochmals überarbeitet und um den ordo votandi erweitert wurde. Der
38
Text wurde nicht ermittelt. Der Wortlaut muß weitgehend dem der Formula des endlich
39
beliebt- und verglichenen Magdeburgischen Reversus, in puncto Admissionis ( Meiern
II,130 )entsprochenhaben, die auf den 11. [ /21.] Dezember 1645 datiert ist. Kopie dieser
41
Formula in: Magdeburg F II fol. 853–853’, von Krull dem Adm. überschickt mit Postscrip-
42
tum
von 1645 XII 13 [ /23] (s. oben Anm. 19); eine weitere Kopie: ebenda fol. 865–865’. Der
43
Text dieser Kopien stimmt bis auf wenige, wohl auf Flüchtigkeitsfehlern beruhenden Abwei-
44
chungen
mit dem bei Meiern abgedruckten überein. Die Ausf. trug, wie aus der Kopie zu
45
ersehen ist, Siegel und Unterschrift Krulls. Aus dem zitierten Postscriptum vom 23. Dezember
46
ergibt sich, daß diese Formula des endlich beliebt- und verglichenen Magdeburgischen
47
Reversus noch Änderungen enthält, die erst am 22. Dezember beschlossen wurden (s. Nr. 62).
von
22
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach verlesen. (In Magdeburg A I folgen stichwortartig
23
einzelne Formulierungen:) „postulierter zum ertzbischof etc.“

48
Dies war der von den kath. Deputierten geforderte Titel für den Adm. Die ev. Deputierten
49
gaben erst am 22. Dezember nach, indem sie dieser Formulierung zustimmten (s. Nr. 62 bei
50
Anm. 3). In dem hier erarbeiteten Text muß also postulierter Erzbischof gestanden haben.
, „haubtsach der bewusten
24
differentz wegen der ertz- undt stiffter etc.“

51
Diese Formulierung steht auch in der Formula des endlich beliebt= und verglichenen Mag-
52
deburgischen Reversus (s. oben Anm. 20). Allerdings heißt es dort: wegen der Geistlichen
53
Ertz- und Stiffter ( Meiern II, 130 ).
, „des ertzstiffts Magdeburg wegen etc.“

1
Diese Formulierung steht auch in der Formula des […] Magdeburgischen Reversus (s. oben
2
Anm. 20).
,
25
„erboten sessionem in loco tertio etc. dergestalt: Österreich, Bayern, Burgundt undt
26
dann Magdeburg etc.“

3
Diese Formulierung steht mit Ergänzungen auch in der Formula des […] Magdeburgischen
4
Reversus; statt des ersten etc. steht: zwischen der Geist= und Weltlichen Banck ( Meiern
II, 130 ).
, „Wie dann auch beyderseits etc.“

6
Diese Formulierung steht auch in der Formula des […] Magdeburgischen Reversus, doch
7
heißt es: auch dieses beiderseits ( Meiern II, 130 ).
, „obgesetzte titulatur undt
27
session keinen theile“

8
Diese Formulierung steht auch in der Formula des […] Magdeburgischen Reversus, doch
9
heißt es: obgesetzte Ertz=Bischoeffliche Titulatur ( Meiern II, 130 ).
.

28
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. „Beyern“ addatur: „uff der
29
weltlichen banck“.

30
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wolle stracks wieder zu den Churmainzischen schicken
31
etc., sey hochnötig etc.

10
Gemeint ist: Sachsen-Altenburg wollte zu Kurmainz schicken und um Einberufung der Depu-
11
tierten bitten. Diese berieten nach einem noch am selben Tag gescheiterten Versuch der ev.
12
Deputierten, die kath. in der Frage des Titels für den Adm. zum Nachgeben zu bewegen
13
(s. Nr. 60), am 22. Dezember abschließend über die Magdeburger Admission (s. Nr. 62).

32
7 was – erlanget] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Altenburg refe-
33
rirt, daß er gestern die ander deputation denen herrn churfürstlich Brandenburgischen
34
gesandten notificirt

18
Die Deputation war am 20. Dezember beschlossen worden. Die Ges. wollten Kurbrandenburg
19
die Gravamina Evangelicorum überreichen (s. Nr. 56 bei Anm. 57).
, die aber den titul „excellenz“ nochmals urgirten tamquam causam
35
sine qua non.

36
Sachsen-Altenburg und Coburg. (Ille:) Deficere mandatum nec Monasterii in conferentiis
37
desiderari.

38
Electorales allegasse exempla: Bavarum urgere, denegantes non admissos, Caesareos le-
39
gatos attribuere Venetianis hoc titulum ut et electoribus

20
Dies waren alte Argumente: Der Exzellenztitel werde auch Contarini gegeben (s. Nr. 14
21
Anm. 13), Kurbayern beanspruche den Titel, s. Nr. 17 (S. 251 Z. 12f.), die Ksl.en gäben den
22
Kfl.en den Titel (s. [Nr. 17 Anm. 33] ).
.

40
Aus Magdeburg A I geht hervor, daß der altenburgische Gesandte auch dargestellt hat, wie
41
er am Vortag, (dem 10./20. Dezember), nach Erhalt des Bescheids der Kurbrandenbur-
42
gischen
, mit Braunschweig Lüneburg communiciert hatte

23
Mit Lampadius (s. [Nr. 56 Anm. 57] ).
. Er wollte daraufhin erneut zu
43
den Kurbrandenburgischen schicken, doch Trautmanßdorff were dargewesen etc. Deshalb
44
schickte Sachsen-Altenburg erst heut früh (also am 11./21. Dezember) wieder zu den Kur-
45
brandenburgischen

24
Die Unterredungen zwischen der kurbg. Seite und dem von den Altenburgischen Entsandten
25
sind ausführlich wiedergegeben in DLöben II fol. 36’–37.
.

[p. 337] [scan. 355]


1
zu erhalten gewesen, wolle man ihnen solche communiciren, ob sie etwas
2
derbei zu erinnern.

3
Sachsen-Altenburg und Coburg . Wir hetten uns betrübet, daß die
4
Churbrandenburgischen herren gesandten wegen der excellenz die sehr noth-
5
wendige mündliche und vertrawete conferents abgeschlagen, do doch herr
6
Wesenbeck eine beßere vertröstung gethan, der herr von Löben auch erweh-
7
net, wan man mit ihnen zu conferiren, wolten sie es ohne solch praedicat
8
geschehen lassen

27
Dies hatte am 20. Dezember das magdeburgische Direktorium angeführt (s. Nr. 56 bei
28
Anm. 38).
. Dieweil nun das publicum der privatehre vorzuziehen, so
9
frage sich’s

10
1., wie es mit den gravaminibus zu halten und dan

11
2., was wegen der abgeschlagenen audients zu thuen.

12
Quoad 1. ließen wir uns den vorschlag, so Magdeburg gethan, zum theil ge-
13
fallen, daß man nemlich denen herren Churbrandenburgischen die gravamina
14

38
14 per secretarium] Magdeburg A I: durch mich.
per secretarium

29
Gemeint ist Christian Werner.
zu überschicken und zugleich anzudeuten, was darüber im
15
fürsten- und reichsstädterath evangelischentheils geschloßen. Daß man aber
16
mit der extradition solle inhalten, stünden wir an, dan sie viel zeit würde
17
abstreichen laßen, ehe sie sich resolvirten. Hielten derowegen unmaßgebig
18
dafür, bei überschickung der gravaminum habe ihnen der secretarius zu sa-
19
gen, fürsten und stände hetten die mündliche conferents gerne gesehen und
20
wolten die gravamina numehr den catholischen ständen wie auch denen cro-
21
nen aushändigen, iedoch ihnen, den churfürstlichen, ihre erinnerungen vor-
22
behalten laßen, des erbietens, wan sie künftig bei den tractaten erinnerungen
23
thuen wolten, sich nach befinden gerne zu conformiren.

24
Daß aber 2. beide reichscollegia also von ihnen beschimpfet worden, sei nicht
25
zu verschmertzen. Es sei gleichwol wißend, daß die churfürstlichen zu Mün-
26
ster bei den re- und correlationibus solches praedicat nicht praetendirten.
27
Nun dan unentfallen, daß dieses unrechtmeßige begehren der excellenz dem
28
aufsatz der gravaminum politicorum disertis verbis pro gravamine einverlei-
29
bet gewesen, iedoch auf anhalten des churfürstlich Brandenburgischen abge-
30
sandten, der das Pommersche votum geführet

30
Wesenbeck. Er hatte am 17. November darauf gedrungen, dieses neue Gravamen auszulassen
31
(s. Nr. 34 bei Anm. 150).
, endlich ausgelaßen worden,
31
so hielten wir dafür, diese beschimpfung, so publice geschehen, sei auch wie-
32
derumb dem bedencken einzurücken und publice in votis zu führen. Wolten
33
uns iedoch maioribus et sanioribus conformiren.

34
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Wie Altenburg.

35
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
36
Er habe nicht ohne betrübnüs verstanden, daß die churfürstlich Branden-
37
burgischen 2 reichscollegia

39
37 repudiirt] In Magdeburg A I folgt: beyde collegia sindt wol so viel als ein churfürst-
40
liches etc., daher der schimpff größer etc. undt die absurdität desto schlechter etc.
repudiirt, welches billich zu ahnden. Ordine da-

[p. 338] [scan. 356]


1
von zu reden, sei er mit dem directorio einig, zumaln, wie es von Altenburg
2
modificirt, daß man ihnen per secretarium anzeige, ob sie wol ex dictatura
3
nachricht erlanget

32
Laut Unterthänigstem bericht Nr. 62 des magdeburgischen Ges. Krull (in: Magdeburg F II
33
fol. 874–876’, hier fol. 874’) lagen die Gravamina Evangelicorum erst am 14. [ /24.] Dezem-
34
ber
abgeschrieben vor. Den kurbg. Ges. mußten die Gravamina allerdings schon aus dem Er-
35
sten Entwurff (s. [Nr. 24 Anm. 1] ) und aus dem Vollstaendigen Gutachten der Evangelischen
36
Staende zu Oßnabrueck (s. [Nr. 41 Anm. 1] ) bekannt sein (s. dazu auch [Nr. 48 Anm. 6] ).
, so hette man ihnen doch

30
3 nochmaln] Magdeburg A I: zum uberfluß.
nochmaln solchen ufsatz der
4
gravaminum communiciren und churfürstlicher durchlaucht

37
Kf. Friedrich Wilhelm I. von Brandenburg.
dero votum
5
reserviren wollen.

6

31
6–7 Es – reserviren] Magdeburg A I: Ad 2.: Absurditas eo maior, weil sie allein den colle-
32
giis [ den Exzellenztitel abverlangen] . Nicht zwart zu disputiren etc., nur anzeige zu thun
33
etc. Exemplum Moguntinorum et Coloniensium [ anzuführen] . Notturfft principibus et
34
civitatibus vorzubehalten etc.
Es könne zugleich angedeutet werden, daß wir solches nit gerne vernommen,
7
müsten unsern hohen principaln ihre notturfft reserviren.

8
Er sei auch hierin einig, daß es künfftig ad gravamina politica zu bringen und
9
mit denen catholischen standen im fürstenrath zu communiciren, auch pu-
10
blice in votis zu führen, damit die herren churfürsten ad auream bullam
11
gewiesen würden.

12
Mecklenburg-Schwerin und Gilstrow . Wie Altenburg.

13
Sachsen-Lauenburg . Wie vorstimmende. Wolte dafürhalten, weil seine
14
churfürstliche durchlaucht dero votum albereit wegen Pommern andeuten
15
lassen, daß es zugleich ihnen

35
15 anzuzeigen] In Magdeburg A I folgt: An communicetur, [ sei er] indifferent.
anzuzeigen.

16
Anhalt . Conformire sich mit vorstimmenden. Stelle zu bedencken, ob ihnen
17
nicht zugleich zu vermelden, daß man zuvor,

36
17 und – Löben] Magdeburg A I: von herrn Löben undt Wesenbeck.
und zwar von herrn Löben,
18
verstanden, wan man mit ihnen in publicis zu conferiren, sie der titulatur
19
nicht gros achten wolten. Er habe dießfals befehl, sich von maioribus nicht
20
abzusondern.

21
Wetterauische Grafen .

37
338, 21–339, 2 Seien – führen] In Wetterauische Grafen B I ganz in lateinischer Sprache.
Seien mit vorstimmenden einig.

38
21–23 Ihre – solten] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Generosos
39
nostros hactenus non respondisse ad punctum excellentiae sub spe compositionis. Ergo
40
cum maioribus votis conformes nos esse.
Ihre instruction
22
gienge wegen der titulatur dahin, daß sie sich den maioribus conformiren
23
solten. Jedoch sei ihnen von der gräflichen regierung zu Hanaw

39
Geißel war gfl. hanauischer Rat (s. [Nr. 5 Anm. 6] ). Wetterauische Grafen ( Hanau) A I
40
enthält Konzepte der hanauischen Räte an Geißel aus dem Jahre 1645. Das zitierte schreiben
41
mit der Instruktion wegen des Exzellenztitels wurde nicht ermittelt.

41
23 schreiben] Magdeburg A I: specialschreiben.
schreiben
24
zukommen, wan sie vermöge habender instruction in particulari etwas bei
25
denen churfürstlichen zu sollicitiren, solten sie dieses praedicat gebrauchen,
26
dem fürstlichen collegio iedoch nichts begeben.

27
Der churfürstlich Brandenburgische abgesandte herr Wesenbeck habe heute
28
zu ihnen gesagt

42
Wesenbeck hatte, wie Geißel und Heidfeld, an der vormittags tagenden Extraordinarsitzung
43
der Reformierten teilgenommen (s. Nr. 57). Bei dieser Gelegenheit wird auch über den Exzel-
44
lenztitel-Streit gesprochen worden sein, was Geißel allerdings nicht in seinem Diarium ver-
45
merkt hat.
, wan mit ihnen in privatis zu negotiiren, könten sie es ge-
29
schehen laßen, sonst nicht. Lüneburg habe wol erinnert, daß man mit seiner

[p. 339] [scan. 357]


1
churfürstlichen durchlaucht nicht alß mit einem churfürsten hierin zu nego-
2
tiiren, sondern die allein ein votum unter evangelischen ständen zu führen.

3

11
3 Fränkische – Weymar] Fehlt in Magdeburg A I und Wetterauische Grafen B I.
Fränkische Grafen . Wie Weymar.

4
Magdeburgisches Direktorium . Der schluß gehe dahin, daß den chur-
5
fürstlich Brandenburgischen herren abgesandten die communication per se-
6
cretarium geschehen und derbei angedeutet werden solle,

7
[ 1.] daß man seiner churfürstlichen durchlaucht, ihre notturfft bei künfftigen
8
tractaten einzubringen, reserviren wolle.

9
2. Daß man es inter gravamina politica contra collegium electorum künfftig
10
bringen

12
10 solle] In Magdeburg A I abschließend: In gravaminibus [ sei] das Wort „römisch catho-
13
lisch“ zu mildern etc. [ und statt dessen] „catholisch“ zu setzen

Die Änderung wurde vorgenommen, s. das Incipit von: Vollstaendiges Gutachten der Evan-
gelischen Staende zu Oßnabrueck, Gravamina ecclesiastica I ( Meiern I, 814 ), und vgl. damit
das Incipit von: Gravamina Evangelicorum I ( Meiern II, 522 ).
.

14
[ Es sei] re- undt correlation nötig

Nämlich die Re- und Correlation mit dem SR über dessen Reichs=Staedtisches Votum Curia-
tum ueber den im Fuersten=Rath gemachten Aufsatz, die Haupt=Friedens=Handlung be-
treffend (s. Nr. 61).
.
solle

46
Werner begab sich am 22. Dezember nachmittags zu den Kurbrandenburgischen und wurde
47
von Wesenbeck und Fromhold empfangen. Diese gaben die vorher mit Löben verabredete Ant-
48
wort, daß er, Werner, als Sekretär nicht zu den Traktaten legitimiert sei, weshalb sie die
49
Annahme des auffsatz[es] verweigerten. Wenn die fürstlichen Ges. einige Deputierte zu Wesen-
50
beck und Fromhold schickten, um vertraulich mit ihnen uber den gemelten auffsatz zu bera-
51
ten, würden diese sich nicht nur ganz willig und gern dazu verstehen, sondern auch mit Gf.
52
Sayn-Wittgenstein und Löben darüber reden und deren Meinung vernehmen ( DLöben II
53
fol. 38–38’ s. d. 1645 XII 12 [/22]).
.

15
Sachanmerkungen zu Nr. 59

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