Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
[2.] Konferenz zwischen evangelischen und katholischen Deputierten Osnabrück 1645 Dezember 11/21
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Osnabrück 1645 Dezember 11/21
Sachsen-Altenburg A III fol. 9–10; vgl. ferner alle Protokolle von sessio 36, in der über
diese Konferenz berichtet wurde (siehe unten Nr. 59).
Admission des Erzstifts Magdeburg: Erarbeitung eines Reverses, Sitzordnung im Rat.
(Im Rathaus zu Osnabrück
tersberger), Würzburg (Vorburg), Sachsen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sach-
sen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braunschweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Gru-
benhagen / Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg, Fränkische Grafen, Stadt Kolmar, Stadt Bre-
men .
Evangelische Deputierte . De〈n〉 Magdeburgische〈n〉 alß verpflich-
ten diener stehe nicht zu, seines herren titul
evangelischen praejudicirlich, wann sie ihren primatten und ertzbischoff al-
lein vor einen inhaber halten solten. Keyserliche majestät selbst wie auch an-
dere catholische chur- und fürsten ließen geschehen, wann ihre durchlaucht
den ertzbischofflichen titul brauchte, geben die schreiben nicht wieder zu-
rück, wie dann die Keyserlichen commissarii bey diesen convent die creden-
tiales
Ein Reinkonzept des Creditiv[ s] an die Keyserlichen Gesandten zu Münster, Oßnabrück,
datiert Halle, 5. [ /15.] Mai 1645, ohne Titel des Adm. s, ist überliefert in Magdeburg F II
fol. 80. Sehr wahrscheinlich enthielt die (nicht ermittelte) Ausf. dieselbe Form des Titels wie
die auf denselben Tag datierte Vollmacht, die dem kurmainzischen Direktorium insinuiert
wurde (s. [Nr. 56 Anm. 20] ).
Protest vom 25. September 1645 (s. [Nr. 14 Anm. 7] ).
deburgischen zur Keyserlichen proposition nicht mitt erfordert) mitt solchen
titul angenommen. Euserstenfalls were man erböthig, de〈n〉 revers, dazu
sich der Magdeburgische erbothen
Bezug auf die Notul des Reversus in puncto Admissionis, welchen Magdeburg bewilliget
(s. [Nr. 43 Anm. 2] ).
laßen, daß auch die titulatur, so in den revers enthalten, künfftig unpraejudi-
cirlich seyn solte.
Katholische Deputierte . Verwilligen endlich, daß hertzog Augusti zu
Sachsen fürstliche gnaden (sie stelleten dahin, ob evangelici dieselbe „durch-
laucht“ nennen wolten) „postulirten zum ertzbischoff zu Magdeburg“ ge-
schrieben würden, denn uff diese maße were auch die subscriptio des tags zu
Erffurth anno 1567 zu befinden
die acceptation des reverses auch wegen der titulatur den catholicis solte un-
nachtheilig seyn.
Dieweil sie nun eine notul solch[ e]s reverses zu papir gebracht , haben sie
evangelicis anheimgestellt, ob sie die behalten oder diejenige notul, so vor
diesen von den Magdeburgischen ubergeben , einrichten wolten.
Evangelische Deputierte . Haben in ein nebengemach abtritt genom-
men, den Magdeburgischen uffsatz nach der catholicorum notul rectificirt
und den catholicis zugeschickt.
Katholische Deputierte haben an diesen rectificirten uffsatz
desiderirt:
1. daß evangelici nicht setzen wollen „postulirter zum ertzstifft Magde-
burg“,
2.: das bey den wortten „geistlichen vorbehalt“ hinzugethan „den also ge-
nandten geistlichen vorbehalt“,
3. daß evangelici begehret, Magdeburg solle primum locum et votum uff der
weltlichen fürstenbanck haben, das komme Beyern zu, dem können sie nichts
vergeben.
Evangelische Deputierte . Nehmen 1. ad referendum. Zweiflen, daß
Magdeburgensis instruirt, seines herrn titul zu endern, und obgleich die sub-
scriptio anno 1567 also eingerichtet, so sey doch seine fürstliche durchlaucht
an das factum antecessoris nicht gebunden.
Ad 2.: Köndten die wortt vom geistlichen vorbehalt wohl gar außgelaßen
werden.
Ad 3.: Seine fürstliche durchlaucht alß ein ertzbischoff würde Beyern nicht
cediren. So köndten auch andere fürstliche heuser nicht zugeben, daß sie ge-
ringer solten seyn alß Beyern und dasselbe hauß sich allein de〈m〉 primati
vorsetzen solte. Wißen hierinnen kein expediens, dann den, [ daß] Beyern das
votum nicht hier, sondern zu Münster führen wolte oder Magdeburg uff der
geistlichen banck gegen revers eingelaßen würde.
Katholische Deputierte . (Per Coloniensem:) Ad 1.: Sagt mitt commo-
tion, daß man den titul nur zur mortification der catholischen banck wolle.
Ad 2.: Laßen fast geschehen.
4–6 Ad – abstreiten] Siehe den Bericht über die Konferenz in sessio 36 in Wetterauische
Grafen ( Nassau-Dillenburg) A: Ad 3.: Wolten die vorschläge mi〈tt〉 Bayern gar
nicht einsehen, sagten, die evangelischen sitzen z〈e〉sammen. Richtersberger hette den
Lengerschen schlus angezoghen, deme stänt contradicirt: Sie würden nicht alle zusam-
menkommen, wehre nicht von allen placitirt.
Ähnlich der Bericht über die Konferenz in sessio 36 in Magdeburg A I: Item, quod si in
pleno conveniamus etc. Lengerschen schluß wiedersprochen etc. Würde nimmermehr
zum pleno kommen etc. propter dis〈sensum〉 Suecorum. Ein undt anders beweglich
undt hefftig moviret etc. Spitzige wort pro et contra etc.
Der Summarische Begriff des Lengericher Kollegialschlusses (s. [Nr. 1 Anm. 1] ) besagte nicht,
daß die Stände nach Belieben in Münster oder Osnabrück votieren könnten. In der Druckvor-
lage ist das in der Konferenz Gesagte, wie auch der Vergleich mit den anderen Überlieferungen
zeigt, nicht richtig wiedergegeben. Der Summarische Begriff riet vielmehr dem Ks., alle ihm
getreuen Stände zum WFK zuzulassen und jeden dieser Stände aufzufordern, Ges. nach Mün-
ster zu schicken, wo die Konsultationen der Kf.en, Fürsten und Stände vorgenommen werden
sollten (APW III A 1,1, 185 Z. 4–10). Gegen die Lengericher Beschlüsse legte Schweden Wi-
derspruch ein: Schwedens Ehre erlaube es nicht, daß sich die Mehrzahl der Stände in Münster
aufhalte (Winfried Becker, Kurfürstenrat, 206).
daß jedem stande solte freygelaßen seyn, alhier oder zu Münster sein votum
abzulegen. Das köndten sie Beyern nicht abstreiten.
Schlagen endlich vor, daß Magdeburg in tertio loco zwischen der geistlichen
und weltlichen banck, wie Churtrier im churfürstenrath
Die Sessionsordnung bei Reichstagssitzungen war durch die Goldene Bulle von 1356 festgelegt.
Demnach saßen rechts vom Ks. Kurmainz, Kurböhmen, Kurpfalz, links von ihm Kurköln,
Kursachsen und Kurbrandenburg; dem Ks. gegenüber, also zwischen den beiden Sitzreihen, saß
Kurtrier. Auch in Osnabrück hielt man sich, soweit dies nach dem Anwesenheitsstand möglich
war, an die überkommene Reihenfolge (Winfried Becker, Kurfürstenrat, 71f., 188).
Evangelische Deputierte . Nehmen es ad referendum und fragen, wie es
mitt evocation des voti zu halten. Bereden sich eventualiter, es könne also
gehalten werden, daß
1. Oestereich,
2. Beyern oder wer sonst vorsitzet,
3. Burgund und
4. Magdeburg votierte.
Sachanmerkungen zu Nr. 58