Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 33) ohne Reformierteund Re- und Correlation mit städtischen Gesandten Osnabrück 1645 Dezember 6/16
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Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 33) ohne Reformierteund Re- und Correlation mit städtischen Gesandten
Osnabrück 1645 Dezember 6/16
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 293–300 (= Druckvorlage bis zum Ende der städtischen Rela-
tion ), Magdeburg A I fol. 315–322’ (= Druckvorlage für den auf die städtische Relation fol-
genden Text); vgl. ferner Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 458–465’ (= Der
erbarn frey- undt reichsstäte anwesender gesandten votum curiatum über den auffgesetzten
haubtbedacht unnd beygefügten fürstlichen annotatis
Diese Texte sind untereinander und mit dem oben S. 277 Z. 21 – S. 287 Z. 18 abgedruckten
Text identisch. Die Überlieferungen Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg, Magde-
burg H und Meiern tragen einen Diktatvermerk von 1645 XII 6 [ /16] . Zur Bezeichnung
dieses Textes wird im folgenden stets das bei Meiern gewählte Lemma verwendet.
deburg F II fol. 867–871’ (= Notae der erbaren frey- undt reichsstätte bey dem auffgesetz-
tem bedencken
Diese Texte sind untereinander und mit dem oben S. 277 Z. 21 – S. 287 Z. 18 abgedruckten
Text identisch. Die Überlieferungen Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg, Magde-
burg H und Meiern tragen einen Diktatvermerk von 1645 XII 6 [ /16] . Zur Bezeichnung
dieses Textes wird im folgenden stets das bei Meiern gewählte Lemma verwendet.
wesender gesandten votum curiatum über dem auffgesetzten hauptbedacht und beygefüeg-
ten fürstlichen annotatis), Sachsen-Gotha A II fol. 303–303’ (= Sitzungsprotokoll ohne Re-
und Correlation), Sachsen-Weimar A I fol. 507–507’ (= Sitzungsprotokoll ohne Re- und Cor-
relation ), Sachsen-Weimar B III fol. 54–55 (= Sitzungsprotokoll ohne Re- und Correlation),
den Druck in Meiern II, 121f. (Sitzungsprotokoll) und 104–111 (= Reichs=Staedtisches Votum
Curiatum ueber den im Fuersten=Rath gemachten Aufsatz, die Haupt=Friedens=Handlung
betreffend
Diese Texte sind untereinander und mit dem oben S. 277 Z. 21 – S. 287 Z. 18 abgedruckten
Text identisch. Die Überlieferungen Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg, Magde-
burg H und Meiern tragen einen Diktatvermerk von 1645 XII 6 [ /16] . Zur Bezeichnung
dieses Textes wird im folgenden stets das bei Meiern gewählte Lemma verwendet.
Memoriale der von dem Collegio Hanseatico Abgeordneten, der Hansee=Staedte in dem
Aufsatz nahmentlich mit zu gedencken von 1645 XI 27 [/XII 7] mit den Beilagen: Gruende,
weswegen der Hanse=Staedte, in den Auffsaetzen der Evangelischen, nahmentlich zu gedenk-
ken sey und: Historische Nachricht vom Bund der Hanse=Staedte, wie solcher sowol in= als
ausserhalb des Deutschen Reichs confirmiret und approbiret worden
Siehe [Nr. 47 Anm. 7] und [Nr. 31 Anm. 129] . Am 14. Dezember war beschlossen worden, daß
diese Eingabe der Hansestädte am 16. den ersten Beratungsgegenstand bilden sollte, s. Nr. 48
(oben S. 263 Z. 17).
putation zu den Schweden am 15. Dezember 1645 betreffend die schwedische und französische
Replik. Verlesung des Reichs=Staedtischen Votum Curiatum ueber den im Fuersten=Rath ge-
machten Aufsatz
Gemeint ist der Erste Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens bzw.
eine korrigierte Fassung desselben (s. [Nr. 48 Anm. 72] ).
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
sen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
schweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg-
Kalenberg, Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow, Hessen-Darmstadt, (Sachsen-
Lauenburg
Es votierte der nassau-saarbrückische Ges. Schrag, da Geißel und Heidfeld als Kalvinisten
erneut der Sitzung fernblieben: Sie wollten erreichen, daß erst die Frage der Admission der
Reformierten zum Religionsfrieden geklärt werde. Nach Auffassung Geißels hatte Schrag nicht
das Gesamtmandat des wetterauischen Gf.enkollegiums, sondern nahm nur vor sich an der
Sitzung teil ( DGeissel fol. 84 s. d. 1645 XII 6 [/16]). Die Meinung der fürstlichen Ges. zu
dieser Frage scheint nicht einheitlich gewesen zu sein, doch erkannte das Direktorium Magde-
burg Schrag anscheinend als Ges. der Wetterauischen Gf.en an (s. S. 275 bei Anm. 40).
(Städteratsdirektorium), Bremen (Anwesenheit städtischer Gesandter ist im übrigen nicht ersicht-
lich).
Magdeburgisches Direktorium . Nachdem donnerstages [ den 4./14.
Dezember 1645] die abrede gewesen, ietzo über das memorial, so die hansee-
städte eingegeben, zu deliberiren , alß were man deswegen zusamenkommen.
Wan man damit richtig, könne der ehrbarn freyen reichsstädte correlation
vorgehen und, wan noch zeit übrig, der aufsatz
Gemeint ist eine korrigierte Fassung des Ersten Entwurffs der Evangelischen Staende zu Oß-
nabrueck Gutachtens (zum Ersten Entwurff s. [Nr. 24 Anm. 1] ). Eine korrigierte Fassung des-
selben , wie er dem Verhandlungsstand vom 16. Dezember entsprach, konnte nicht nachgewie-
sen werden.
von den politicis gravaminibus ein und anders den ecclesiasticis zu adjun-
giren .
Bei dem memorial sei zu deliberiren
1., ob der hanseestädte in dem bedencken expresse zu gedencken,
und dan 2., an welchem ort.
Wegen Magdeburg wolten sie dafürhalten, der hanseestädte sei zu gedenk-
ken bei dem 6. artikel, do von bündnißen gehandelt
Siehe den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens, Ad
Art. VI. Propositionis Suecicae ( Meiern I, 751 ).
wie ihrer in reichsconstitutionibus gedacht,
perioris.
und der hanseestädte begehren, daß ihrer in specie möchte gedacht werden,
ersehen. Daß sich rationes in contrarium ereignet, erinnere man sich aus der
hierüber gehaltenen consultation . Dieweil sie sich aber befahreten
ihnen bei auswertigen sehr schädlich sein würde, wen man ihrer vergeßen
wolte, ihre privilegia auch hierdurch in zweifel gezogen würden, item, daß es
ihnen schimpflich, wan man anderer privatsachen gedencke und sie praete-
rire, gleichwol aber auch ihrer in unterschiedenen reichsconstitutionibus ge-
dacht, vermeinten wir, es könne füglich ad articulum 6 geschehen, wie das
directorium erinnert. Es würde aber nicht allein libertas commerciorum, son-
dern auch, weil mediatstände in selbigen bund, der landesobrigkeit ihre iura
zu reserviren sein.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach .
17–21 Uf – könne] Sachsen-Weimar A I: Bey den reichsständen können sie zumahl als ein
corpus nicht in consideration kommen. Dahero ich noch nicht anderst sehen könne, da
man ihrer ie gedencken solle, man hätte sie an ort und ende und auf maß und weise zu
stellen, wie in dem reichsabschied gebräuchlich und sie im Pirnischen entwurff zu befin-
den
welche Teutschland nicht bestehen mögen. Darbey seyen sie, doch citra praeiudicium
tertii, billich zu conserviren.
seine gedancken dahin gestellet gewesen, daß es an orten, do es vorhin im
aufsatz geschehen
beizusetzen. Conformire sich aber vorsitzenden, daß es bei dem 6. artikel,
iedoch cum clausula, geschehen könne.
thig, und insonderheit, daß es bei auswertigen ein ansehen haben möchte, alß
sei es foedus in Imperio non approbatum
Konnte so nicht bei den oben unter Anm. 2 genannten Texten nachgewiesen werden. In den
Gruenden, weswegen der Hanse=Staedte […] nahmentlich zu gedencken sey, wird unter
6c) angeführt, daß die Hansestädte auch von fast allen Kg.en und Potentaten in ganz Europa
approbiert, befördert und bestätigt worden seien. Unter 11) heißt es, daß es aus den angeführ-
ten Gründen ein über die Maßen seltsames Ansehen haben würde, wenn die Hansestädte so
zurückgesetzt würden, daß ihrer nicht einmal gedacht werde ( Meiern II, 115 ). In der Histo-
rischen Nachricht heißt es, daß die Hansestädte von auswärtigen Potentaten privilegiert
wurden, in ihren Reichen und Ländern Kontore aufzurichten. In der Kopie in Braun-
schweig -Lüneburg-Kalenberg A III fol. 450’ ist an dieser Stelle Autoritas apud exteros
am Rande notiert.
vitatum constituiren und weder immediat- noch mediatstände sein solten,
könne er nicht sehen. Es sei ein foedus ratione commerciorum licitum und
vel tacite vel expresse approbatum. Anno 1566 sei nicht auf den bund gesehen
und sie hansee- oder hayenstädte genennet worden
Bezug wahrscheinlich auf die Historische Nachricht, wo angeführt ist, daß aus der Benen-
nung der Heim= und See=Staedte (so Meiern II, 119; Braunschweig-Lüneburg-Kalen-
berg A III fol. 450’: hain- undt seestätte) hervorgehe, in welcher Achtung der Hansebund im
Römischen Reich bisher gewesen sei. Die Bezeichnung Heim- oder Hain- und Seestädte für
Hansestädte konnte nicht nachgewiesen werden. Beliebt war im 17. Jh. die Gleichsetzung von
hansa und an See ( Feit, 276f.).
könne ietzo wol weiter gehen und sagen, es sei ein approbirter bund, iedoch
fürsten und ständen ihre iura vorbehaltlich. Den reichsständen könten sie
aber nicht gleichgehalten noch subjungirt
11 werden] In Magdeburg A I folgt: Nec obstat, daß anderer gedacht etc., verbi gratia der
ritterschafft etc. Respondetur, die sindt immediat etc., solcher condition sindt nicht alle
hansestätte etc. Alibi plane omittantur etc., quia iam sunt comprehensi vel ut civitates
Imperii vel sub iure subditorum.
2. Re- et correlationem abwarten.
3. Si tempus superest etc., festinandum etc. Möchte sich zwar super salvis conductibus
mit den cronen verweilen etc.
nem et declinemus suspiria oppressorum etc. Halte auch wol derfür etc., wann man
heute nicht derzu komme etc., interim abzuschreiben etc. Sey weinig derbey zu thun
etc., als zu excerpiren etc., nur gravamina zu inscribiren etc. Wolle einen scribenten
hergeben etc. Nur gravamina evangelicorum etc., iustitia secundum ordinem rerum
hinterher etc. Welcher punct fürgesetzt, wirdt erst tractiret werden etc. Sey indifferent
etc., hette ex politicis undt 3. zu excerpiren gefunden etc. Communia [ seien] nicht drein
zu bringen etc., dann darinnen werden sie [ i.e.: die Katholischen] assistiren etc.
(Interlocutoria.)
Sachsen-Weimar A I: […] Im übrigen habe man mit dem ufsatz nicht zu eilen, weilln
punctus salvorum conductuum pro non statibus noch nicht richtig. Man konne inzwi-
schen vier exemplaria der gravaminum abschreiben und punctum iustitiae daran zulezt
setzen.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow . Er erinnere sich, was am 18.
[ /28.] Novembris dieses puncts halber in consultation kommen , daß man
nemlich das hanseecollegium nicht könne chur-, fürsten und ständen zuset-
zen, damit es denselben nicht praejudicire. Wolle derwegen repetiren, was
wegen seines gnädigen fürsten und herrn er domals erinnert .
rem petito zu deferiren, sei er einig, und conformire sich also mit vorsitzen-
den, daß der bund könne pro legitimo erkennet und bei auswertigen sein
ansehen und gerechtsamkeit erhalten werden, iedoch mit dem anhang, daß es
chur-, fürsten und ständen an ihrer hoheit, regalien und rechten unschädlich
sein solle.
Hessen-Darmstadt . Was die hansee anbelange, könne er sich wol confor-
miren, daß sie allein wegen des bundes zu consideriren und also abstractive,
concretive aber, wie sie vielleicht wolten, könne es nicht sein, derohalben
ihrer zu gedencken alß eines bundes.
Hierneben habe er anzudeuten, daß er nebens der Fränckischen grafen abge-
sandten alß deputati in voriger session bei den Schwedischen herren plenipo-
tentiariis voriges tages audients erlangt
des fürstenraths alhier selbe ersucht, dieweil man nachrich[ t], daß die obices
solten abgeschafft werden und es darnach an der replic
Gemeint ist die schwed. Replik von 1646 I 7 (s. [Nr. 29 Anm. 4] ).
wolten sie doch solche replic ehist, und zwar schrifftlich, herausgeben, auch
bei der cron Frankreich daßelbe helffen befördern etc.
Nachdem sie sich nun miteinander beredet, hette herr Oxenstiern geant-
wortet, sie weren längst gerne mit der replic herausgangen, die obstacula
aber, alß
1. wegen der salvorum conductuum pro non statibus und dan
2. die admissio Magdeburg[ s], so beide noch nicht removirt, hetten solches
verhindert. Wan es nun damit richtig, wolten sie sodan begehrtermaßen die
replic schrifftlich herausgeben und hernach mündlich tractiren. Der general-
feldmarschall Torstensohn
und zur hand bracht, so von anno 1620, alß das unwesen mit dem Bethlem
Gabor vorgangen
Béthlen Gábor (geb. 1580, Fürst von Siebenbürgen 1613–1629) brach Ende August 1619 in
Oberungarn ein, besetzte es in wenigen Wochen und stand Ende 1619 vor Wien. Er mußte sich
Anfang Dezember 1619 zurückziehen, als ein früherer Prätendent auf den Fürstenstuhl mit
polnischer Unterstützung in Oberungarn einfiel. Im Wiener Waffenstillstand von 1620 I 23
( Gooss, Nr. 57, 58) konnte er Ks. Ferdinand II. bedeutende Zugeständnisse abringen. Im
März 1620 kam es wieder zum Bruch und im April 1620 zum Bündnis mit Böhmen. 1620
VIII 25 ließ sich Béthlen vom RT in Neusohl zum Kg. von Ungarn wählen. Im Frieden von
Nikolsburg 1622 I 10 (Druck: Gooss, Nr. 61) verzichtete er auf Titel und Würde eines Kg.s
von Ungarn ( Rhode, 1105f.).
worden, die gesandten solten ambigua verba setzen, damit es allesfals könne
auf diese und jene meinung explicirt werden.
Herr Oxenstirn habe auch begehret, daß ihnen der stände bedencken möchte
eröfnet und communicirt werden, damit sie sich in der replic darnach könten
achten. Sie könten auch mit ihrer replic nicht herauskommen, wan ihnen
nicht die gravamina communiciret würden. Er habe ihm auch gefallen laßen,
9–13 und – etc.] Sachsen-Weimar A I: Ihre proposition hätten sie dahin gestellt, sie
achten ohne noth, die bedürfftigkeit deß friedens beförderung mit vielen zu repraesen-
tiren. Die replic der cronen könne solches thuen. Solche bäten sie schleunig und in
schrifften auszustellen, darmit man eigentliche materiam tractandi wüste. Und dieweill
Franckreich dem laut nach beßere lust zu mündlicher handlung hätte
Siehe [Nr. 48 Anm. 34] .
weg als sorgsamb
274, 20–275, 2 Der – werde] Sachsen-Weimar A I: Die Keyserlichen offerirten salvos con-
ductus, sed ex libero arbitrio, darmit weren sie nicht zufrieden etc.
die Schwedischen, die replic schrifftlich übergeben und hernach mündtlich zwar trac-
tiren, doch ohne der stände vorbewust nichts schließen. Sie weren etwas scheu , dann
herr Torstensohn eine Keyserliche originalinstruction in Österreich auf einem hauß
gefunden, da ein Keyserlicher legat, so mit Bethlem Gabor tractiren sollen, außtrück-
lich befehlicht worden, solcher wortt sich im schluß und handlung zu befleißigen, die
zweyerley verstand in sich führeten.
Sie hätten sonst referirt, was zwischen unß [ i.e.: den evangelischen fürstlichen Gesandten]
fürgegangen und daß sich die Calvinisten freywillig von unß absentiret , so man ungern
gehöret und vor absonderung gebethen, sich aber gleichwohln gefallen laßen, daß man
nur die gravamina zu offeriren und den rest zur information zu reserviren vorhaben.
Weiln sie aber zur replic nicht nisi exhibitis gravaminibus schreiten können, bitten sie,
darmit zu eilen und alles zeitlich zu comportiren, aber dieß, was pendente bello einem
stand vom andern wiederfahren, nicht acerbe zu exaggeriren, dann die catholischen unß
solchenfalls wieder abzutrumpfen gute und gnugsame karten in den fäusten hätten, ge-
staltsam es seinem gnädigen fürsten und herrn an dergleichen den herren Wetteraui-
schen grafen zu begegnen nicht ermangelte, dann notorium, wie dero herr vatter vom
Palatino nur der ursachen so erbärmlich tractirt und herumbgeschleppet worden, daß
man dene nicht als regem Bohemiae tractiren wollen
Ludwig V. von Hessen-Darmstadt (1577–1626, Lgf. 1596) hatte sich nicht der Union ange-
schlossen, deren politische Ziele er verurteilte. Im März 1620 verpflichtete er sich dem Ks.
Seine Unterstützung trug mit dazu bei, daß Spinola 1620 die Pfalz besetzen und in die Wet-
terau einbrechen konnte. Im Gegenzug schädigte Hg. Christian von Braunschweig 1621 die
oberhessischen Gebiete Lgf. Ludwigs schwer. Im Mai 1622 fiel er erneut in Oberhessen ein.
Pfälzische Truppen, die sich mit dem Hg. vereinigen wollten, besetzten am 22. Mai 1622
Darmstadt und nahmen dabei Lgf. Ludwig und seinen Sohn (den späteren Lgf.en Georg II.)
gefangen ( Stammtafeln I T. 104; Frohnweiler, 5f.; Demandt, 250f.). Zu Christian d. J.,
Hg. von Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel (1599–1626): Schwineköper, 225f.
solchen process rem mali odoris genennet. Weren die herrschafften Weimar
Im Fürstentum Weimar führte 1621 bis 1626 Hg. Albrecht die Regentschaft für seinen ältesten
Bruder, Hg. Johann Ernst (1594–1626), der, wie auch die weiteren Brüder der beiden, ein
Anhänger Friedrichs von der Pfalz war und im Sommer 1621 in die Dienste der Generalstaa-
ten trat. Die Brüder Wilhelm (später regierender Hg. von Sachsen-Weimar), Friedrich
(1596–1622), Johann Friedrich (1600–1628) und Bernhard (1604–1639) wandten sich 1622
in die Pfalz und beteiligten sich an den Kämpfen gegen die span. Truppen. Hg. Albrecht un-
terhielt als einziger der Brüder gute Beziehungen zu ihrem ehemaligen Vormund, Kf. Johann
Georg von Sachsen, der sich, ebenso wie Lgf. Ludwig V. von Hessen-Darmstadt, 1620 dem
Ks. verpflichtet hatte ( Stammtafeln I T. 44; Demandt, 250; Huschke, 102, 105,
110–113). Ein Eingreifen zugunsten des Lgf.en Ludwig seitens eines der Brüder konnte nicht
nachgewiesen werden.
burg
fürstlichen gnaden gespielet haben und die statt Darmbstat im feuer und rauch aufge-
gangen sein etc.
daß die gravamina von dem aufsatz über alle puncten separiret, separatim
übergeben und das übrigen noch zur zeit zuruckgehalten werde.
Sachsen-Lauenburg . Deßen votum sei ihm, dem fürstlich Meckelburgi-
schen, aufgetragen , des inhal[ t]s: Seine fürstliche gnaden hetten dero abge-
sandten instruirt, dohin zu cooperiren, damit
darin sie sich anno 1618 befunden, [ wieder eingesetzt würden] . Wolle er dahin
votirt haben, daß auch ihrer möchte in dem bedencken gedacht werden und
die restitutio ad annum 1618 begehret werden.
heit Braunschweig
10 Lüneburg] In Magdeburg A I folgt: Was sonst Darmstatt erzehlet etc., wolle nicht hof-
fen, daß es in specie contra Nassau Saarbrücken [ gerichtet]
Siehe [Nr. 7 Anm. 74] .
Fränkische Grafen . Aus den memorialn und discoursen were zu verneh-
men, daß der hanseestädte begehren in 2 puncten bestehe:
1. Daß ihrer abstractive alß eines zugelaßenen bundes zu gedencken und
2. daß die mediatstände, so darunter begrieffen und sich gravirt befünden,
restituirt, auch uf solche maße ihrer gedacht werden:
2–3 Conformire – maioribus] Magdeburg A I: Das erste werden sie mit danck acceptiren
etc., wegen des andern weiter anhalten etc. Hoffen, ihr petitum sey billi[ c]h etc., weren
zufrieden etc., daß es verwahret werde etc.
Herr Salvius hette gefraget
dacht.
Ille, quod sic.
Salvius: Sey nicht unbillich etc.
Refert, was weiter bey der deputation fürgangen.
Ratione iustitiae [ sei] billich, daß es eingebracht werde. *** Catholici weren schon fertig
mit den gravaminibus ***.
Es folgt eine Bemerkung von Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg,
die sich auch auf Äußerungen bezieht, die Salvius in bezug auf die Hansestädte gemacht
hatte.
maioribus.
Magdeburgisches Direktorium . Die vota gehen dahin, daß des hansee-
bundes ad articulum 6 zu gedencken, doch cum annexa clausula.
6–9 Dieweil – praemittendis] Magdeburg A I: Reichsstätte hetten sich eingestellet etc.
Sed Bremensem una adesse
Die Zulassung des Bremer Ges. war nicht selbstverständlich, weil die Reichsstandschaft der
Hansestadt umstritten war (s. [Nr. 8 Anm. 38] ). Im magdeburgischen Diarium war im Konzept
ursprünglich notiert, daß bei der Re- und Correlation auch der Bremer Ges. erschienen und
consensu reliquorum zugelaßen worden sei ( Magdeburg G II fol. 222). In der überschick-
ten Fassung des Diariums wurde der auf den Bremer Ges. bezügliche Passus fortgelassen (Dia-
rium Nr. 33 in: Magdeburg F II fol. 859–862’, hier fol. 859).
Status. [ Per] Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Gehe sie nicht an
etc. Quis nos constituit iudices?
Fränkische Grafen. Weren bey publicirung des reichsabschieds anno 1641 auch gewe-
sen
Siehe [Nr. 8 Anm. 38] .
Status. Non etc., sondern nur „reichsstätte“ etc. Wir haben mit den hansestätten nicht[ s]
zu schaffen etc.
Magdeburgisches Direktorium. Der erbarn reichsstätte etc. erinnern sich gutermaßen […].
dern.
Quod factum.
[ An die Reichsstädte gewandt:] Praemissis praemittendis. Sie erinnerten sich
gutermaßen, welchergestalt im fürstenrath ein bedencken zusammengetragen
und beliebet, auch am 4. [ /14.] huius geschloßen worden, daß die gravamina
ecclesiastica, zum theil auch politica, darin die evangelischen mit den catholi-
schen part machten, von dem bedencken solten separirt und ohnverlangt de-
nen statibus catholicis und cronen ausgestellet, die übrigen puncta des aufsat-
zes aber biß nach erfolgter replic der cronen hinterlaßen werden . Dieweil
nun solches bedencken denen ehrbarn freyen reichsstädten communicirt,
auch der gemachte schluß albereit notificirt worden, so stehe ihnen frei, wie-
fern sie condescendiren wolten. Nun sie sich dan anitzo eingestellet, werde
ihnen anheimgegeben, ob sie ihre gedancken eröfnen wolten.
Im nahmen der reichsstädte proponirte Straßburg ex charta des inhalts,
wie es alsbalt von ihm übergeben und hac die ad dictaturam kommen :
Es haben der ehrbarn frei- und reichsstädte anwesende gesandten den über
beider königlichen cronen vormals ausgestalte propositiones
Bezug auf die schwed. Proposition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 2 Anm. 34] ) und die frz. Propo-
sition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 7 Anm. 53] ).
folgte Keyserliche responsiones
Bezug auf die ksl. Responsionen an Frk. und Schweden von 1645 IX 25 (s. [Nr. 14 Anm. 2] ).
hochlöblichen fürstenrath dabei beschehenen vernünfftigen erinnerungen
Die Reichsstädte hatten anscheinend den von dem Ausschuß ausgearbeiteten Ersten Entwurff
der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens erhalten und dazu eine Zusammen-
stellung der von den fürstlichen Ges. in den sessiones 17 bis 24 (s. Nr. 31–35) beschlossenen
Korrekturen. Ein solcher Text wurde nicht ermittelt.
auch ihresorts ersehen, erwogen und dermassen wol und weißlich eingerich-
tet befunden, daß sie viel mehr für angewandte mühe,
bührenden danck zu sagen und ümb gedeihelichen effect derselben den Aller-
höchsten inniglich zu bitten, alß etwas unzeitigerweise darwieder einzuwen-
den oder sich ohn uhrsach davon zu separiren haben. Demnach aber die fol-
genden gedancken gemeiniglich vollkommener sind und weiter hinausgehen
alß diejenigen, so prima statim vice succurrirt und ins mittel kommen, wollen
ermelte stätische gesandten, was ihnen bei einem und dem andern inzwischen
beigegangen, durch beigefügte notas unmaßgeblich eröfnen und darbei, was
solche apertur nach diesesorts führender guter intention wolmeinend auf-
und angenommen werde, zum fleißigsten gebeten, ihnen auch und andern
künfftig einkommenden uf erlangung weiterer und beßerer informationen
und instructionen alle zustehende notturfft reserviret und vorbehalten haben,
mit angehangtem erbieten, wofern bei einem und andern annotato zweifel
vorfallen solte, gebührende erleuterung mit anführung derjenigen bewegnü-
ßen, welche dazu veranlaßet, zu erstatten.
Da der Text, auf den die notae sich beziehen, nicht ermittelt wurde, werden ersatzweise, falls
möglich, die Zitate im Ersten Enwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutach-
tens (s. [Nr. 24 Anm. 1] ) oder im Vollstaendigen Gutachten der Evangelischen Staende zu
Oßnabrueck (s. [Nr. 41 Anm. 1] ) nachgewiesen.
Ad articulum 3. :
Numero 1 ad verba „wie in dem memorial numero 1 gebeten wirt“
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 806 ). Druck des Graeflich Nassau=Saarbruecki-
schen Memorials, desselben Restitution betreffend, von 1645 X 18 [ /28] : ebenda 831ff.,
mit drei Beilagen: 833–837 (s. dazu [Nr. 40 Anm. 44] ). Das Graeflich Nassau=Saarbrueckische
Memorial, desselben Satisfaction gegen Lothringen betreffend, bildet Beilage C.
chen die von solchen aus- und vorlagen rührende forderungen, welche für
andere, so geistliche, so weltliche personen samt denenselben zustendigen
guetern, zu abwendung deroselben vorgewester, unfelbarer beschädigung und
ruin von anno 1618 her guter wolmeinung und dergestalt mitleidentlich ge-
schehen sind, daß derdurch ihr scheinbarer nutz befördert oder doch vorge-
standener schaden abgewendet worden, alß sich zu Weißenburg am Rhein,
laut beilage numero 2
Gemeint ist Des Heiligen Reichs=Stadt Weissenburg am Rhein, Special-Gravamina. Kopie
in: Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 466–471, dort als Beilage [ 1] zum
Der erbarn frey- undt reichsstäte anwesender gesandten votum curiatum. Druck: Meiern
II, 163–167 .
geben.
Numero 2 „Naßaw Saarbrücken“
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 806 , nach der Markierung mm).
morials sub numero 5
Gemeint sind Herrn Johann Casimirn, Wild= unnd Rheingrafen etc. Particularbeschwehr-
den. Kopie in: Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 474 als Beilage [ 3] zu Der
erbarn frey- undt reichsstäte anwesender gesandten votum curiatum. Druck: Meiern II,
168f.
Numero 3 „allermänniglich in den stand“
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 806 , vor der Markierung pp).
ecclesiasticis et politicis gewesen, hinwiederumb gesetzet und wegen indeßen
unterlaßener lehenmuthungen und requisitionen niemanden einige Be-
schwerde und nachtheil zugezogen werden müge.
Numero 4 post verba „von ständen des Reichs“
Konnte nicht ermittelt werden. Der nachfolgende Text steht im Ersten Entwurff ( Meiern I,
744 , zwischen den durch (ee) und (ff) gekennzeichneten Zusätzen) und an entsprechender Stelle
im Vollstaendigen Gutachten ( Meiern I, 806 ). In beiden Fällen fehlt die Erwähnung Lin-
daus , und die Bezifferung der Beilagen differiert. Beim Vollstaendigen Gutachten sind als Bei-
lagen II und III aufgeführt: Memorialien der Städte Speyer und Weissenburg am Rhein,
daß diejenigen Obligationes, so ihnen tempore belli sind abgedrungen worden, ungueltig
seyn sollen (s. Meiern I, 830 ). Schon Meiern hat vergeblich nach dem Text gesucht (s. seine
Notiz ebenda 831); er konnte auch hier nicht ermittelt werden.
Speyr, Weißenburg und Lindaw vermög der beilagen sub numero 2
Diese Beilage des Votum Curiatum, Weißenburg betreffend, wurde bereits erwähnt (s. oben
Anm. 54). Die Beilagen 3 und 6 konnten nicht ermittelt werden. Die Gravamina Speyers
betrafen zufolge der Memorialien (s. oben Anm. 60) Obligationen, die der Stadt während des
Krieges abgedrungen wurden. Näheres dazu wurde nicht ermittelt. Zu den Gravamina Lin-
daus s. [Nr. 34 Anm. 52] .
geschehen.
Numero 5 ad verba „des königreichs Böhmen“
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 744 , zweitletzter Absatz).
ihrer Keyserlichen majestät und den ständen deßelben königreichs versiret.
Numero 6 „oder auch dem königreich“
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 807 , nach der Markierung rr).
Reich an seinem dabei habenden interesse.
Ad articulum quartum :
Numero 7 ad verba „erkant und zugelaßen“
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 745 , zweiter Absatz).
chen fällen unerachtet aller ratione incompetentiae fori und sonst rechtmäßig
eingewandter, declinatorischer exceptionum die sachen praetense ex officio
für beschloßen angenommen.
Numero 8 ad verba „bekanten praeiudiciis“ : davon obangezogene beilage
numero 2 auch eines in sich haltet.
Numero 9 ad verba „mit ohngefehr 16“
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 810 , 1. Absatz). Gemeint ist das Personal der
Reichsgerichte. Am 12. Oktober hatte der Ausschuß beschlossen, daß jedes Gericht mit 16 oder
22 Personen zu besetzen sei, s. Nr. 25 (S. 381 Z. 33ff.).
Numero 10 „ihren ordentlichen gerichten“
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 748 , dritter Absatz).
hörig gewesen.
Numero 11 „autoritatem suam impertitur“
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 749 , Ende des ersten Absatzes).
meinnützige zweck schleuniger und unparteiischer justitz desto ehender und
leichter erlanget werden müge, stellen der fürsten und stände gesandten fer-
neren nachdencken anheim, ob nicht die Keyserliche majestät allerunterthä-
nigst anzulangen und zu ersuchen sein möchte, diejenigen stände des Reichs,
welche mit dem privilegio de non appellando nisi ad certam summam vel
quantitatem noch nicht begnädiget sind, daß von denselben kein[ e] appellatio
an einig ihrer Keyserlichen mayestät und des Reichs höchstes gericht anderer-
gestalt hinfüro gehen und erwachsen oder auch daselbsten angenommen undt
proceß darauf erkant werden sollen, es treffe dan die in erster instants gefor-
derte summa capitalis mehr dan 600 goldgulden an, allergnädigst zu befreyen,
denjenigen ständen des Reichs aber, welche dergleichen privilegia schon vor-
hin erlanget und bißhero in wircklicher übung gehabt haben, ihre summas
appellabiles zum wenigsten altero tanto zu erhöhen und zu extendiren, dar-
neben auch allergnädigst zu belieben, daß zu beßerer unterhaltung der herren
assessorum und erleichterung der erarmten stände bei allen höchsten ge-
richtsstellen die sportulae auf die mas und weis, deren man sich hernacher
miteinander auf nechstkünfftigen reichstag vereinbaren wirt, eingeführet, wie
nicht weniger nach dem zu Franckfurth nechst gefastem gutachten
jährliche capitatio unter der judenschafft angestellet und das daraus erhebte
geld zu salarirung der herren assessorum aliorumque iustitiae ministrorum
angewendet, sodan zu desto fördersamen erörterung der beschloßenen und
sonderlich in revisorio hangenden sachen neben den ordinari deputirten noch
eine extraordinari deputation gemacht und angeordnet werde, von welchen
allen und ieden aber bei künfftiger reichsversamlung ausführlich zu reden be-
ßere occasion und zeit sein wirt.
Numero 12 ad verba „gehörigen vorbehalt auszusetzen“: „und alsdan dem
alhier beliebten modo nach werckstellich zu machen sein werde“, deleantur
verba „dahinzustellen“
Gemeint ist: Der Justizpunkt solle ausgesetzt werden. Im Ersten Entwurff steht in der in
Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III überlieferten, älteren (s. [Nr. 24 Anm. 1] ) Fas-
sung : mit gehörigen vorbehalt auszusezen und dahinzustellen sein werden. In der in Mei-
ern I, 749, überlieferten Fassung steht statt dessen: mit gehoerigem Vorbehalt, auszusetzen
und alßdann dem allhier beliebten Modo nach, werckstellig zu machen seyn werden.
Ad articulum 5. :
Numero 13 ad verba „Caroli IV.“
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 750 ).
scher könig anders dan vacante Imperio erwehlet werden solle, es erfordere
dan die allgemeine wolfarth des Heiligen Römischen Reichs oder die euserste
und unvermeidliche noth ein anders, deleatur verbum „allerdings“
allerdings bewenden statt dergestalt bewenden steht im Ersten Entwurff und im Vollstaen-
digen Gutachten ( Meiern I, 750 und 812). Auch der dann folgende Text weicht in beiden
Fällen von dem hier zitierten ab.
Numero 14 „festungen nicht zu besetzen“
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 750 , zweitletzter Absatz).
sten Keyserlichen, hochrümlichen erklärung zufolge der fürsten undt stände
gesandten getrösteter zuversicht geleberi, darumb auch allerunterthanigst
hiermit gebeten haben, allerhöchstgedachte
die allergnädigste verordnung thuen, damit alle dergleichen unterschiedlich
fielen, sonderlich in dem Fränckischen und Schwäbischen craiß geseßenen
stände zum theil von ihrer Keyserlichen majestät, zum theil von den Chur-
beyerischen völckern noch obliegende und ferners angetrohete, auch wirck-
lich
lich abgestellet undt nicht durch derselben wieder obgesetzte allergnädigste
erklärung und selbst angeführte bestendige fundamenta, auch ofenbare billig-
keit, beharrliche fortstellung und continuation obbedeutete stände unter
wehrenden tractaten vollends zugrund gerichtet und zu genießung der süssen
früchten des mit Gottes hülf verhoffenden edlen friedens undüchtig gemacht,
benebens auch den frembden cronen, selbige ständ desto mehr und ehender
feindlich anzufallen
praetexten noch ferner anlas und gelegenheit gegeben werden müge, delean-
tur reliqua usque ad § „Alßdan auch“ etc.
Numero 15 ad verbum „demoliret“
Erster Entwurff ( Meiern I, 751 , erster Absatz).
standt beweißlich hergebracht, hierdurch in keinen weg verstanden noch auf-
gehoben werden müge.
Ad articulum 6. :
Numero 16 ad verba „sonst werden die alte“
wol hergebrachte foedera wie nicht weniger die pacta gentilitia billich confir-
mirt und in ihrem stand erhalten: deleantur reliqua.
Ad articulum 7. eiusque gravamen ecclesiasticum 1:
Numero 17 ad verba „numero 6 hierbei befindlich“
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 815 , nach der Markierung hhh).
frey- und reichsstädte gesandten ihresorts für beßer an, daß diese beilage
weiln darinnen mehr praejudicirliches alß vorträgliches für die evangelischen
enthalten, und zwar eben der Dillingensium böse opinion, so sie capitulo 10,
quaestione 75, numero 28 führen
Siehe Pacis Compositio, editio altera, 493f. Hauptautor dieses in Dillingen erschienenen
Werkes war der Jesuit Paul Laymann (1574–1635), ein bedeutender Moraltheologe und
Beichtvater Ks. Ferdinands II. Das Werk stellte die Grundlagen des Religionsfriedens, der als
Vertrag, nicht als Gesetz angesehen wird, in Frage und war bei den Protestanten entsprechend
verhaßt ( Heckel, Autonomia, 150–156; Pilz, 843; Repgen, Römische Kurie I.1, 212ff.;
Dickmann, 17).
werde, zumaln weiln die herren Keyserlichen, das ohn der gesamten ständ
verwilligung weder newe gesetze gegeben noch die alten interpretiret werden
mögen, in ihrer auf den 5. artikel ertheilten antwort
Bezug auf die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad V. ( Meiern I, 620 ).
über welche bekentniß die diesfals führende intention keines weitern bewei-
ses vonnöthen hat. Wolten man sie aber ie dabei behalten, könte solches ohn
gnungsame praecaution und protestation, daß nemlich durch den anzug übri-
gen und wiedrigen contentis nichts deferirt und eingereumt sein solle, nicht
geschehen, vorab weiln die herren Frantzosen vom concept bereits communi-
cation erlanget und durch dieselben zweifelsfrey
richt davon bekommen werden.
Numero 18 „adeliche familien“
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 816 , nach der Markierung kkk): Die dortige
Formulierung entspricht dem Vorschlag Sachsen-Weimars vom 17. November, s. Nr. 34
(oben S. 103 Z. 24f.).
könten die wörter „stifftmeßige und hohe“ aus- und bei der generalitet ge-
laßen werden.
Numero 19 „geenderte iuramenta“
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 753 , letzter Absatz).
statuta.
Numero 20 ad verba „und revisiontagen“ : auch andern conventen.
Numero 21 „vorlengsten suspendirt“
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 816 , nach der Markierung lll). Gemeint sind die
Jura Papalia.
einiger consideration gewesen.
Ad 2. gravamen [ ecclesiasticum]:
Numero 22, sub numero 7 „extractsweise beigelegt“
Siehe [Nr. 34 Anm. 49] .
führen der erbaren freyen und reichsstädte gesandten gleiche meinung wie bei
der vorgehenden 6., daß sie nemlich, weiln die thesis vorhin zu gnügen beige-
bracht, wol ümbgangen werden könte, wo sie anders nicht dem § „Nicht
minder wollen gebohrne“
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 820 , nach der Markierung ttt).
pfaltzgraf Christian Augusti
contestiren dadurch allein ihre tragende sorgfalt und stellen das übrige denje-
nigen, so dabei interessirt sein möchten, zu fernerm nachdencken anheim.
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 754 , vorletzter Absatz).
Numero 24 „sowol als andere“
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 755 , nach der Markierung ooo).
Numero 25 „nicht weniger zu verstehen“
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 755 , vorletzter Absatz).
meinung hat, dan daß an denen orten, da verschiedener obrigkeiten untertha-
nen vermengt beisamen wohnen, alß sonderlich in dem Rheinischen, Fränki-
schen und Schwäbischen craiß geschihet, und kein landsaßerei herkommen
ist,
ihrigen hergebracht und in übung hat, gelaßen werden solle.
Numero 26 „daß auch hierinnen“ : wie nicht weniger bei den mediatständen
und städten, welche das exercitium religionis quovis legitimo modo herge-
bracht, darinnen aber hisce temporibus turbirt, ja wol gar davon verstoßen
worden seind.
Ad 3. gravamen [ ecclesiasticum]:
Numero 27 „ehrenamt werden sie zugelaßen“
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 756 , zweiter Absatz).
für unehlich gehalten und zu keinen digniteten admittiren wollen, sie haben
sich dan vorhin vermeintlich legitimiren laßen und ihre eltern dadurch zu
unehrlichen leuten gemacht.
Numero 28 ad verba „gebuhrts- noch lehrbriefe“ :
attestationes.
Numero 29 „grausamer preßuren “: alß daß man sie an vielen orten von
ihren hergebrachten ehrenstellen, ämtern, handwercken, rechten und gerech-
tigkeiten zu mercklicher verschimpfung der sämtlichen evangelischen glau-
bensgenoßen removirt und verstoßen, ihre hinterlaßene witwen und waysen
in die auch noch von evangelischen selbsten fundirte stifftungen und allmo-
sen entweder gar nicht einnehmen oder doch auf verweigerte aposthasi darin-
nen nicht behalten wollen.
Numero 30 „praetext gantz confiscirt“
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 756 , letzter Absatz).
gen, von denen dem evangelischen ministerio verordneten legatis die nachsteur
gleichsam, ob sie außer der obrigkeit gegangen weren, abgefordert.
Numero 31 „andere, die nur ein bloßes ius“
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 757 , erster Absatz).
Numero 32 „zu ausschaffung der evangelischen“ : etiam invito et prohi-
bente socio et domino.
Ad gravamen [ ecclesiasticum] 4.:
Numero 33 „wie die Augßpurgischen“ : Weißenburgischen.
Ad gravamen [ ecclesiasticum] 5.:
Numero 34 „abbrüchig sein könten“
gestellet und aufgehaben
den und derenselben unterthanen in keinerlei weiß noch wegen anzumaßen
hat.
Ad gravamen [ ecclesiasticum] 6.:
Numero 35 „gefährliche assertiones“
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 758 , zweiter Absatz).
bloßes temporalwerck und abgetrungene tolerants sei, welche diejenigen, so
darwieder protestirt, nicht binde und quoad Lutheranos strictissime zu ver-
stehen, daß in Keyserlicher majestät und der stände machten nicht stehe, über
geistliche güter, ob sie gleich vom Römischen Reich zu lehen gehen, zu dis-
poniren, eo quod sint res extra commercium hominum positae, daß deswegen
auch den evangelischen keine
scriptiones in geistlichen sachen zu gestatten, hinkegen die zu zeiten des inte-
rims erlangte vermeinte possession pro vera zu halten und zumal auch dies
den religiosis vorständig sei, wan nach dem Paßawischen vertrag
Gemeint ist der Passauer Vertrag vom 2. August 1552 (Druck: Sammlung III, 3–10), in
dem Ks. Karl. V., bedrängt durch den Fürstenaufstand unter Kf. Moritz von Sachsen, einen
Stillstand bis zum nächsten RT bewilligte, auf dem Religionsfrage und Gravamina geregelt
werden sollten ( Bonwetsch; Iserloh, 307f.; Rabe, Karl V., 641 Z. 12–35).
ander ordensperson in reformirten stifftern oder clöstern aus guthwilligkeit
geduldet worden und was dergleichen vorgeben mehr sind.
Numero 36 „wer vor ein[ en] evangelischen zu halten“
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 758 , letzter Absatz).
des auf die Augßpurgische confession gegründeten religionfrieden[ s] fähig
sey.
Numero 37 „andere viel beschwerden“ : und darunter sonderlich auch
diese, daß an verschiedenen orten den evangelischen ständen ihre vor langen
jahren besitzlich innengehabte pfandschafften unter wehrender dieser kriegs-
unruhe abgelöst und damit zugleich die enderung der evangelischen religion
darbei vorgenommen worden, wie zu Lindaw
Siehe [Nr. 34 Anm. 52] .
reichsdöffern Juxfeld und Senfeld
Gemeint sind Gochsheim und Sennfeld (s. [Nr. 34 Anm. 189] , 190).
rung billich in den stand, darinnen man sich anno 1618 in ecclesiasticis et
politicis befunden hat, hinwiederumb zu richten.
Ad gravamen politicum 2. :
Numero 38: „nach ausweisung des memorials numero 8.“
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 823 , nach der Markierung c4). Gemeint ist das
Memorial des Ertz=Stiffts Magdeburg ueber den allzuhohen Matricular-Anschlag. Der
Text, nach dem schon Meiern vergeblich gesucht hat (s. seine Notiz ebenda 831), wurde
nicht ermittelt.
stadt Nürnberg krafft vormals einkommener memorialien , Weisenburg am
Rhein laut obangezogenen memorials sub numero 2 , Rothenburg an der
Tauber undt viel andere ständ beschweren.
Ad [ gravamen politicum] 4.:
Numero 39 „soviel die bestellung“
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 761 , nach der Markierung h4). Gemeint ist die Be-
stellung des SR-Direktoriums (s. dazu [Nr. 34 Anm. 143] ).
praeiudicium durch 2 von Münster gekommene conclusa wollen zugezogen
werden, ohnangesehen derselbe sich etc.
Entspricht ungefähr dem im Vollstaendigen Gutachten gewählten Text, doch heißt es dort:
durch ein von Mue[ n]ster eingekommenes Bedencken (s. Meiern I, 824 , nach der Markie-
rung h4). Diese 2 conclusa bzw. Bedencken wurden nicht ermittelt.
Ad [ gravamen politicum] 5.:
Numero 40 „ohnangefochten laßen“
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 761 , drittletzte Zeile).
rung die re- und correlationes künfftig nicht
zeit gehalten worden, in gegenwart aller 3 reichsräthe vornehmen und die
maiora, welche ohnedas
fend, do die stände ut singuli zu consideriren, keinen vorgang haben, machen
und erheben.
Ad [ gravamen politicum] 8.
Dieses Gravamen stand noch nicht im Ersten Entwurff und auch nicht in dessen korrigierter
Fassung, die am 21. November verlesen wurde (das ergibt sich aus der Mitschrift des magde-
burgischen Sekretärs, s. Magdeburg A I fol. 252–252’). Es betrifft die Disposition über Land
und Leute der Reichsstände, ohne daß diese dazu gehört werden, und die Vergabe von Reichs-
gliedern selbst, wie mit Gochsheim und Sennfeld geschehen, s. Vollstaendiges Gutachten
( Meiern I, 826 , VIII.).
Numero 41 „memorial numero 8 ausweiset“ : darüber gleichwol die stadt
Magdeburg, weiln sonderbare ümbstände hierbei mit einlauffen sollen, för-
derst mit ihrem bericht zu hören, sodan diese sach nach befundener beschaf-
fenheit etwa auf gütliche tractaten auszustellen sein wirt.
Numero 42 „welches alles“
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 826 , VIII.).
hergebrachten
und gerechtigkeiten zugefügten newerungen und beschwerlichen eingrieffen.
Ad [ gravamen politicum] 9.
Für dieses Gravamen gilt das oben in Anm. 123 Gesagte. Es betrifft die Vergabe von Gütern
reichsständischer, des Crimen Laesae Majestatis beschuldigter Untertanen durch den Ks.,
s. Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 826 , IX.).
Numero 43 „eingrieff gethan haben“
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 826 , IX.).
diesen, sondern auch andern fällen seit anno 1618 vorgangen, dazu, weiln
mediatlehen in confiscation gezogen, andern verliehen, den ständen des
Reichs newe vasallen wieder willen obtrudirt und den dominis territorii das
confiscationrecht unterbrochen worden, in vorigen stand hinwiederumb zu
stellen und zu richten.
Ad [ gravamen politicum] 10.
Dieses Gravamen stand noch nicht im Ersten Entwurff. Es betrifft die Gravamina der Wet-
terauischen Gf.en (s. Vollstaendiges Gutachten, Meiern I, 826, X .). Deren Ges. hatte bei der
Verlesung des korrigierten Ersten Entwurffs am 21. November erinnert, daß die Gravamina
des Gf.enstandes addiert werden müßten (s. die Mitschrift des magdeburgischen Sekretärs,
Magdeburg A I, hier fol. 252’).
Numero 44 „grafen betreffend“
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 826 , X.).
Ad articulum propositionis Suecicae 8. :
Numero 45 „einigen abtrag“
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 762 , 4. Absatz).
sonsten in einige andere weg respectu bonorum restituendorum ausgelegter
und
Numero 46 ad verba „pensiones abstatten“
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 828 , erster Absatz).
eingehabene nützungen lucro possessorum intermediorum cediren und den
creditorn ihre ansprach
ansprach bedeutet hier Anspruch (s. [Nr. 32 Anm. 78] ).
Numero 47 „memorial numero 10 zu ersehen“
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 828 , erster Absatz). Gemeint ist Des Wetteraui-
schen und Fraenckischen Grafen=Stands Memorial, daß sie die, tempore belli aufge-
schwollene Pensiones zu zahlen nicht schuldig, weil sie ihre Herrschafften nicht genos-
sen. Der Text, nach dem schon Meiern vergeblich gesucht hat (s. seine Notiz in Meiern I,
831 ), wurde nicht ermittelt.
ungleich und etliche der güter wegen stetiger quartier und unsicherheit gar
nicht genießen, etzliche so viel daraus nicht erheben könten, alß hoch die
beschwerd und zinß sich angeloffen hetten, etlichen ein ander hindernis in
dem weg gestanden, nich[ t]sdestoweniger aber aller billigkeit wiederlauffen
würde, wan man dem creditori das vollige nachsehen anheimweisen wolte,
alß wirt auf ein solch temperament zu gedencken sein, darmit nicht einem
theil geholffen, dem andern entholffen , sondern dergleichen fälle iuxta re-
gulas aequi et boni erörtert, insonderheit aber
auf den bonis restituendis von alters her zu praetendiren und ein ius hypothe-
cae haben, weder des capitals noch der ausstendigen pensionen halben einige
retentio und eigenthätige verenderung des tituli possessionis nachgesehen
und verstattet werde.
Ad articulum [ propositionis Suecicae] 13. :
Numero 48 „zu besetzen“
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 828 , nach der Markierung r4).
und ohne nachtheil anderer gerechtsame und freiheit geschehen kan. Und
soll sich dieses auch auf diejenigen städte verstehen, welche nicht eben imme-
diate dem Reich unterworffen, mit dem iure praesidii aber von alters her ver-
sehen seind. Dan dieselben [ sind] nicht weniger alß die ehrbarn frey- und
reichsstädte bei ihren wolhergebrachten freiheiten, rechten und gerechtigkei-
ten zu erhalten und in vorigen stand zu setzen mit abschaffung aller densel-
ben darwieder auf einigerlei weise zugefügter beschwerden.
Numero 49 „ausgefolgt werden solle“
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 763 , dritter Absatz).
burg am Rhein in obangezogener beilage sub numero 2 gebeten .
Ad articulum [ propositionis Suecicae] 14. :
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 763 , vierter Absatz). Dort steht allerdings einiger
Vestungen. In der Sitzung am 18. November wurde aber die Formulierung gefordert: zu
besatzung eigener vestungen (s. Nr. 35 nach Anm. 11 und bei Anm. 68).
Ad articulum [ propositionis Suecicae] 15. :
Numero 51 „zum guten theil beruhet“
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 764 , vor der Markierung t4).
so sehr erschöpften Reich wiederumb aufzuhelffen und die an theils örtern
wiedrigenfalß befahrende newe motus zu hintertreiben, kein beßer und aus-
lenglicher mittel zu erfinden.
Numero 53 „ingleichen“
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 829 , nach der Markierung u4).
reichstädte
2 gesandten] In Meiern II folgt: so fern die fremde und ihrer Botmaeßigkeit nicht unter-
thaenige Personen betrifft und die Sie nicht von uhralters durch Privilegia, Vertrage,
nothwendig herbracht etc. Dieser Passus fehlt auch in Magdeburg F II, Magdeburg H
und Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III.
allein der newen unerlaubten
auch den städten das ius collectandi in ihren gleichwol enggespanten territo-
riis nicht weniger alß andern ständen des Reichs gebühret, darneben aber so
gar nicht lieb ist, daß sie in mangel ander mittel sich und ihre bürger, unter-
thanen und zugehörige mit newen auflagen, imposten und consumtiengel-
dern
ßen, daß sie viel lieber die causam ob quam derenmaleinst abgeschaffet und,
sich selbsten samt den ihrigen damit
contentirt sein möchten.
Numero 54 „auf dem Rhein“
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 764 , nach der Markierung u4 ).
strömen und passagen.
Numero 55 „hierdurch nichts abgebrochen“
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 829 , letzte Zeile).
sten und stände hierbei, es werden die höchstlöblichen cronen nicht weniger
geneigt sein, es bei denjenigen pacten, pri[ vi]legien und freiheiten, welche
zwischen ihnen und verschiedenen des Heiligen Römischen Reichs ständen
und derselben handelsleuten vornemlich ratione commerciorum aufgericht
und in den königreichen hergebracht, im alten stand unverruckt zu laßen.
Ad articulum [ propositionis Suecicae] 18. :
Numero 56 „daß nemlich“
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 764 , letzter Absatz).
stiliteten und feindthätlichkeiten bei allen theilen aufhören, nach erfolgter ra-
tification aber der frieden seinen wircklichen effect erreichen solle, deleantur
verba „dieser frieden“ biß „erreichen solle“ .
Der ehrbarn frey- und reichsstädte fernere adnotationes:
Ad articulum 2. :
In annotatis littera M
Diese mit Buchstaben bezeichneten annotata konnten nicht nachgewiesen werden. Vermutlich
handelt es sich um denselben Text, auf den sich der hessen-darmstädtische Ges. in der Sitzung
am 4. Dezember bezog (s. [Nr. 45 Anm. 73] ).
Ad articulum 3. :
In annotatis ad verba „sive ex deposito publica autoritate“ etc.
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 805 , bei der Markierung bb).
„occasione belli apprehenso et consumto“.
In annotatis littera N maneant verba: „die anseestädte unmittelbar und
mittelbar“.
In annotatis littera W anstat der wort „und sonderlich“ ponantur [ verba] :
„und darunter vornehmlich die stadt Eger, sonsten aber iedermänniglich“
Siehe Vollstaendiges Gutachten ( Meiern I, 807 , Ende des ersten Absatzes).
Ad articulum 4. :
§ „Und gleichwie“
Siehe den Ersten Entwurff ( Meiern I, 745 , zweiter Absatz).
Im Ersten Entwurff steht in der in Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III überlie-
ferten , älteren (s. [Nr. 24 Anm. 1] ) Fassung: des RHR angemaste allzugroße iurisdiction
(s. Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 239’). In der bei Meiern I, 745,
überlieferten, jüngeren Fassung heißt es: nicht allemahl fundirte Jurisdiction.
Ad articulum 7. :
Gravamen ecclesiasticum 2., § „Welches alles“
Siehe [Nr. 34 Anm. 36] .
ritterschafft und deroselben“
„andern immediatis, so keine stände des Reichs sein, wie auch deroselben
allerseits“.
Ad gravamem politicum 11.
Siehe [Nr. 47 Anm. 1] .
Ad verbum „unterthanen“
Siehe Vollstaendiges Gutachten XI. ( Meiern I, 826 ).
legirte städt etc.“
Anstat
eximiren unterstanden haben und theils noch damit continuiren“.
Ad verba „beschwerung gereicht“ addatur: „auch billich in vorigen stand
zu richten“.
Ad verba „der reichsmatricul“ addatur: „nachdem selbige obbedeuteterma-
ßen wieder ergäntzet und respectu alzu hoher anschlage und billigmaßiger
moderation gebracht sein wirt“.
Ad gravamen politicum 12.
Siehe [Nr. 47 Anm. 2] .
Vor den wort „landsaßen“
Siehe Vollstaendiges Gutachten XII. ( Meiern I, 826 ).
wohnern, schutz- und schirmsverwandten, deßgleichen andern privatperso-
nen, darunter auch die in städten geseßene Keyserlichen postmeister mit be-
grieffen“.
Anstat der wort „immunitates et exemtiones“ ponatur: „immunitatum et
exemtionum ab oneribus realibus“.
Ad verba „hohes praeiudicium“ addatur: „in ihren hergebrachten iurisdic-
tional- und andern rechten“.
Ad gravamen politicum 13.
Siehe [Nr. 47 Anm. 3] .
Ad verba „verächtlich gemacht“
Siehe Vollstaendiges Gutachten XIII. ( Meiern I, 827 ).
ihre in besagten fallen bißher mit starken summen geldes genoßene commoda
förderst nachgesehen“.
Soviel schließlich den modum concerniret und anlanget, welchergestalt das
über die königlichen propositiones und Keyserlichen responsiones praepara-
torie abgefaste concept
sein werde, erinnern sich der ehrbarn frey- undt reichsstädte gesandten guter-
maßen, daß es bei überlegung und erwegung deßelben keine andere alß diese
meinung und intention gehabt, daß man bei geschloßener abtheilung der an-
wesenden evangelischen gesandten eine bestendige harmoni und gleicheit in
den stimmen sowol hier alß zu Münster haben und, wan es zur gesamten
deliberation ankömt, bei einem ieden puncten gleichsam aus einem munde
reden möge. Laßen’s also demnach sie, daß es bei längst gemachten, so
ren principaln und obern beliebten, sondern auch beiden höchstlöblichen
cron[ en] applacitirten concluso
Gemeint ist Des Heil. Roem. Reichs Fuersten und Staende zu Oßnabrueck, ueber dem Modo
Deliberandi & Agendi, bey gegenwaertiger Friedens=Handlung, beliebter Schluß etc.
(s. [Nr. 5 Anm. 11] ).
ben und behalten solle, desto mehr dabei bewenden, weiln der zwischen dem
puncto gravaminum und was denselben anhanget undt den übrigen causis
communibus et politicis sich selbst erzeigende unterscheid, sobalt der bißhe-
rige admissionsstreit seine endliche richtigkeit bekommen haben wirt
leichtlich in acht genommen und zu werck gestelt werden kan.
[ Ende der Druckvorlage Sachsen-Altenburg A I 1; das Folgende nach Mag-
deburg A I:]
Magdeburgisches Direktorium . Hetten vernommen, wohin der reichs-
stätte gedancken gehen etc. Weil die erinnerungen etwas weitläufftig etc.,
umbfrage werde vonnöthen sein etc. Bitten, abschrifft zu communiciren etc.,
damit mann sich einer meinung vergleichen möge etc. Agit gratias cum obla-
tione etc.
datione.
Sachanmerkungen zu Nr. 53