Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 32) ohne Reformierte Osnabrück 1645 Dezember 4/14
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Osnabrück 1645 Dezember 4/14
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 286’–292’ (= Druckvorlage); vgl. ferner Magdeburg A I fol.
298–312’ (mit falscher Datierung), Magdeburg A I fol. 313–314 Extract (Propositionen und
Conclusa), Magdeburg B fol. 155–158’, Sachsen-Gotha A II fol. 216–218’, Sachsen-
Weimar A I fol. 492–494’, Sachsen-Weimar B III fol. 5–8’, den Druck in Meiern II,
99–103.
Vollstaendiges Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck, wie solches auf beyder
Cronen Propositiones und die Kayserliche Responsiones ist ausgelieffert worden
Siehe [Nr. 41 Anm. 1] .
Übergabe der Gravamina politica und Gravamina ecclesiastica? Wem sollen die Gravamina
ecclesiastica übergeben werden? Zeitpunkt und Modus der Übergabe. Vorherige Abstimmung mit
den Reichsstädten und mit Brandenburg-Kulmbach und Württemberg. Bestimmung von Depu-
tierten . Ermahnung der Reformierten, von der Separation abzulassen. Bitte um schriftliche Mit-
teilung der schwedischen Replik
Sie wurde am 7. Januar 1646 veröffentlicht (s. [Nr. 29 Anm. 4] ).
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
sen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
schweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg-Ka-
lenberg (/ Baden-Durlach), Hessen-Darmstadt, Sachsen-Lauenburg, Fränkische Grafen.
Magdeburgisches Direktorium. Der fürsten und stände abgesandten
erinnerten sich gutermaßen, daß man sich über der cronen propositionen und
Keyserlichen resolutionen ein[ es] bedencken[ s] vergliechen. Wie es aber dar-
mit ferner zu halten, sei noch nicht entschloßen worden, weil man der ehr-
barn reichsstädte correlation erwartet, so ehest erfolgen würde
Sie erfolgte am 16. Dezember (wie [Nr. 43 Anm. 80] ).
sei anietzo zu deliberiren,
3–5 ob – überliefern] Sachsen-Weimar A I: ob der [ Aufsatz] also in forma den herren
catholischen naher Münster zuzusenden, denen hiesigen zu insinuiren, oder aber der
punct gravaminum religiosorum und was mehr darein zu zihen, worinnen wir mit den
catholischen sichtbarlich nicht concurriren können, darvon zu separiren und deren er-
ledigung ihnen anzusinnen sey.
allein die gravamina zu excerpiren und denen catholischen ständen zu über-
liefern.
Es fielen zwar viel bedencken für, warumb die gravamina allein und separa-
tim nicht zu übergeben, weil es nemlich
1. denen catholischen würde nachdencken machen, die den gantzen aufsatz
Gemeint ist entweder eine der korrigierten Fassungen des Ersten Entwurffs (s. [Nr. 39 Anm. 1] ;
[Nr. 41 Anm. 4] ; [Nr. 45 Anm. 3] ) oder das Vollstaendige Gutachten (wie oben Anm. 1).
albereit in handen haben solten
Die kath. Stände kannten nur Einzelheiten aus dem Inhalt des Ga. s, nicht den vollständigen
Text. So hatte der bambergische Ges. am oder vor dem 16. November erfahren, daß die kurbg.
Ges. zu Osnabrück eine große schrift von 20 bögen in Händen hätten, die das gutachten
uber der cronen propositiones undt darauf erfolgte Kayßerliche resolutiones enthalte. Sehr
nachdencksame, bevorab wider der herren churfursten praeeminentz laufende sachen
seien darin ( StA Bamberg Rep. B 33 II 24 Nr. 69). Selbst die in Münster weilenden ev. Ges.
scheinen kein Exemplar des Vollstaendigen Gutachtens gehabt zu haben. Der kulmbachische
Ges. bat noch am 29. Januar 1646 um eine Kopie (s. [Nr. 86 Anm. 57] ).
auch 2. alle evangelischen stände bei diesen tractaten nicht zugegen
und dan 3. die cronen in die gedancken geraten möchten, wan die gravamina
vergliechen, würden sie gelaßen werden.
Magdeburg. Dieweil man aber doch gute nachricht, daß die königlich
Schwedischen herren plenipotentiarii mit auslieferung der gravaminum zu-
frieden
Diese Nachricht stammte von Lampadius, der dem nunmehr das Direktorium führenden Krull
(Einsiedel war abberufen worden und abgereist, s. [Nr. 1 Anm. 5] ) am 13. Dezember mitgeteilt
hatte, daß er am Vortag bei den schwed. Ges. gewesen sei und Oxenstierna erklärt habe, daß
nurt die gravamina den Katholischen übergeben werden sollten und das übrige erst, wenn die
Repliken der Kronen herausgegeben worden seien (magdeburgische Relation Nr. 33 s. d. 1645
XII 3 [/13] in: Magdeburg F II fol. 839–840’, hier fol. 839; Datierung der Visite des Lam-
padius: s. S. 251 Z. 37).
ten
Am 12. Dezember war zwischen Krull und den altenburgischen Ges. besprochen worden, was
mit dem bedencken geschehen solle. Unter den Gründen für eine alleinige Übergabe der Gra-
vamina ecclesiastica und der andern, so nicht commun weren, an die Katholischen stand an
erster Stelle die Erwägung, daß auch die Katholischen dieses Verfahren begrüßten. Als letztes
und fünftes Argument wird angeführt, daß man gegründete Nachricht habe, daß die Katholi-
schen das bedencken gar nicht annehmen würden, wenn man es als Ganzes nach Münster
schicke. Bei einer erneuten Besprechung Krulls mit den Altenburgischen am 13. Dezember
wurde präzisiert: Man habe Nachricht, das Gesamtbedenken werde nicht angenommen wer-
den, weil die catholischen das directorium streiten würden (magdeburgische Relation
Nr. 33 s. d. 1645 XII 2 [/12] und 3 [/13] in: Magdeburg F II fol. 839 und 839’).
men, so hielten sie a parte Magdeburg dafür, daß die gravamina zu separiren
und allein auszustellen. Unterdeß könne man sich auch mit den Calvinisten
vergleichen.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wir weren der meinung, daß, das be-
dencken gantz zu übergeben, nicht rathsam sein wolle aus uhrsachen, daß das
directorium angeführet. Dazu noch dieses könne gesetzt werden, daß gleich-
wol hiesige abgesandten bei denen Keyserlichen herren gesandten angehal-
ten , die Keyserliche resolution denen Schweden zu communiciren, dieweil
die cronen in vielen puncten ihre propositiones erleutern müsten und, ehe
davon nachricht, man alß de ignotis zu keinem vollstendigen bedencken ge-
langen könte. Wolte man sich nun hierin endern, würden solches die Keyser-
lichen vorrücken. Hielten also dafür, es sei darmit zuruckzuhalten, biß die
cronen ihre replicen herausgegeben.
hand geben und in vielen das odium von den evangelischen ständen ablehnen.
Das abgefaste bedencken were nicht ohne frucht, dieweil man sich also einer
gewißen meinung vergliechen, davon ex inconstantia nicht abzuschreiten.
Hielten demnach dafür, daß die gravamina ecclesiastica und politica, darin-
nen man nemlich gegen die catholischen partei mache, dahin dan auch der
punctus iustitiae zu ziehen, von dem bedencken zu separiren, solche denen
catholischen ehest übergeben und sie ümb antretung der tractaten super gra-
vaminibus zu ersuchen. Dan [ hätte] man die nachricht, daß sie quaestionem
„an“ und ob davon zu tractiren, in consultation zu Münster kommen laßen
und affirmative resolvirt .
Was aber anbelange, daß alle evangelischen stände sich bei diesen tractaten
nicht eingestellet, so sei wißend, daß Keyserliche majestät nachmaln an die
gesamte stände in schrifften gelangen laßen, sie wolten sich alsbalt anfinden
und in den stand, wie sie die tractaten finden würden, welches auch sonst
rechtens, antreten
Bezug auf das Kayserliche Circular-Schreiben an unterschiedene Reichs=Staende / sich zu
denen bevorstehenden Friedens=Consultationibus durch Gesandte und Abgeordnete ein-
zufinden, oder andern Anwesenden deshalber Vollmacht aufzutragen. d.d. Stadt Poelten,
den 29. Aug. 1645 (Druck: Gärtner V Nr. 186, 894–897, die hier allegierte Stelle 896).
Den cronen werde dieser modus auch nicht entgegen sein, weil die herren
Schwedischen sich nicht allein dahin erkläret, sondern auch selbst vorge-
schlagen, daß es mit den gravaminibus also zu halten .
bedencken zu übergeben
Als die Magdeburgischen am 10. Dezember bei dem aus Münster angereisten Servien die Visite
ablegten, wurde auch über das bedencken der stände gesprochen, zufolge der magdeburgi-
schen Aufzeichnungen allerdings nur über Formalia des (Gesamt-) Bedenkens (magdeburgische
Relation Nr. 32 s. d. 1645 XI 30 [/ XII 10] in: Magdeburg F II fol. 828 D).
königlich Schwedischen disponirten.
ßig dafür, weil die beruhigung des Römischen Reichs gutestheils auf abhel-
fung der gravaminum beruhe, daß selbige, wie Altenburg auch der meinung,
zu separiren von dem bedencken, denen catholicis zu praesentiren und das
übrige biß nach eröfneter replic zu hinterhalten.
Absentes hetten ihnen ihr nichterscheinen zu imputiren, und were vor diesem
albereit ein conclusum gemacht
Bezug auf Des Heil. Roem. Reichs Fuersten und Staende zu Oßnabrueck, ueber dem Modo
Deliberandi & Agendi, bey gegenwaertiger Friedens=Handlung, beliebter Schluß etc.
(s. [Nr. 5 Anm. 11] ). Die allegierte Stelle steht Meiern I, 522 . Heher hatte schon am 12. Sep-
tember auf sie verwiesen (s. Nr. 10 bei Anm. 26).
zeit ihres anlangens, solten antreten.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Vor diesem sei er zwar der meinung gewesen, man solle das gantze bedenk-
21–28 Halte – antreten] Inhaltlich entsprechend in Magdeburg A I, länger in Sachsen-
Weimar A I, dort beginnend mit: Seye allzeit in sorgen gestanden, man würde mit uber-
gab deß völligen ufsatzs die sache nicht gut machen, wie es dann auch beym begrieff
deßen die meinung eines dergleichen formlichen wercks nicht gehabt. […]
Da Hehers eigenes Votum im eigenen Protokoll ausführlicher als in anderen Protokollüberlie-
ferungen lautet, liegt der Verdacht nahe, daß er hier nicht dessen wirklichen Wortlaut wieder-
gegeben hat, sondern das an die Höfe seiner Prinzipaln überschickte Protokoll (s. oben Einlei-
tung Anm. 506) zur Selbstdarstellung nutzte. Der weitere Text wird daher nicht abgedruckt.
ken übergeben, und darauf gesehen, daß der admissionstreit nicht beigelegt
wollen werden. Weil aber damals abgeredet, solches künfftig in deliberation
zu ziehen, so wolle auch numehr zeit damit sein. Die reichsstädte hetten zwar
nicht conferiret, würden sich doch wol aber dernach achten.
5 Müße – gedencken] Dem geht in Magdeburg A I voraus: Ad rem etc.: Bekant, daß
catholici hiesige gemachte conclusa disputiret etc.
tiren etc. *** Weiß nicht, wie es catholische wirden annehmen etc., ob als ein halben
Schluß etc. Si non accipiant, würde nichts außgerichtet etc.
der gravaminum ihm diese tage wol gefallen laßen und dafürgehalten, man
solle allein die gravamina übergeben und im übrigen der cronen replic erwar-
ten .
resident monsieur de La Bard noch voriger tage erwehnet
Lampadius hatte La Barde am 9. Dezember besucht. Wahrscheinlich war bei dieser Gelegen-
heit auch über die Gravamina Evangelicorum gesprochen worden, was Lampadius in seinem
Bericht an den Hg. freilich nicht erwähnt hat (Lampadius an Hg. Christian Ludwig von
Braunschweig-Lüneburg, Osnabrück 1645 XII 5 [/15], in: Braunschweig-Lüneburg-
Kalenberg A III fol. 388–388’, hier fol. 388).
sache materialiter considerire, so frage sich’s, ob wir dan mit übergebung des
bedenckens unsern scopum erlangen könten. Und sei die antwort, quod non,
dan causa efficiendi stehe bei den cronen, nicht bei den ständen. Jene müsten
das werck erheben. Die stände würden auch viel odia auf sich laden, pro
exemplo nur den 1. punct anzuziehen, do Keyserliche majestät das gantze
Reich pro subiectis belligerantibus halten wolle
Bezug auf die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad I. ( Meiern I, 618 ).
cronen causam belli examinirten, alß wie wan wir sagten, abgeleibte Keyser-
liche majestät sei schwere uhrsach des krieges gewesen
Bezug auf das Vollstaendige Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck (wie oben
Anm. 1), Ad. Art. I. Propositionum & Resolutionum ( Meiern I, 802ff. ). abgeleibte Keyser-
liche majestät meint Ks. Ferdinand II., den Vater des damaligen Ks.s.
es künftig vorbringen müßen, wan man ad punctum satisfactionis schritte.
Wir würden sagen, wer den krieg geführet, solle satisfaction
sten derohalben die cronen sagen und behaupten. Weil nun die causae mora-
les also müsten considerirt werden, damit man den finem erlange, so solle
man die schwere puncten und conditiones von den cronen laßen
Künfftig würden die stände doch zu sagen haben, was ihnen nützlich oder
wiedrig. Das müße er zwart auch sagen, daß viel acerba in den gravaminibus.
Sie sein aber albereit von 100 jahren gesaget und anitzo nicht zu verschwei-
gen. Derohalben sei auch seine meinung, daß die gravamina absonderlich zu
übergeben und mit dem übrigen zu warten, biß die cron Schweden ihre replic
einbracht. Cron Franckreich habe der gravaminum nicht gedacht . Weil nun
auch Keyserliche majestät verwilliget, daß hiervon alhier zu tractiren
Wie [Nr. 34 Anm. 6] .
sich, was man zu den gravaminibus ziehen wolle.
1–3 Anno – attendiren] Magdeburg A I: Non solum ecclesiastica etc., sed etiam alia,
verbi gratia passus iustitiae etc. et alia, so nicht eben in die religion [ fallen], verbi gratia
de maioribus etc., in puncto contributionis etc., item circa ordinariam deputationem etc.
Obschon principes sui interessiret etc.
Braunschweig-Lüneburg war Mitglied der ordentlichen Reichsdeputation (s. [Nr. 34 Anm. 124] ).
nicht gedienet etc., nisi ad paria etc.
mina übergeben worden
urgirt worden, daß die maiora in puncto contributionis nicht zu attendiren
Kurpfalz und seine Anhänger lehnten 1613 jede Geldbewilligung (zum Kampf gegen die Tür-
ken) ab, bis die Gravamina erledigt seien. Die kath. Stände, denen sich die Wettiner und
Hessen-Darmstadt anschlossen, faßten einen Mehrheitsbeschluß und gingen zur Tagesordnung
über ( Dickmann, 15; Wolff, Corpus Evangelicorum, 39).
Were man nun einig, daß sie zu separiren, so were auch zu sehen, qu〈ae〉-
nam. In causis communibus würden sich verhoffentlich die catholischen
stände nicht separiren, exempli gratia contra collegium electorale, und könne
man ihnen dieselbe bei den consultationibus an die hand geben.
culpa propria. Keyserliche majestät hetten sich also resolvirt, daß die absentes
die sachen in solchen stand solten annehmen und antreten, wie sie sie finden.
Zu verwundern were es, daß die königlich Frantzösischen den aufsatz albe-
reit in handen
Wie [Nr. 45 Anm. 35] .
tione zusamengetragen und kein perfect werck. Der möchte es verantworten,
der es ihnen gegeben. Wan man nun die Schwedische replic würde haben,
könne zugesehen werden, ob etwas zu moderiren, zu decliniren oder auch zu
addiren. Sensu communi sei zu endern, was sensu communi gesetzt und
men laßen, unterweiln zusamenzukommen. Weil auch Culmbach und Wir-
tenberg ihre vota von Münster überschickt
Müller und Burckhardt hatten mit Brief vom 18. [/28.] November 1645 an die Ges. der ev.
Fürsten und Stände zu Osnabrück (Ausf. in: Magdeburg H fol. 54–54’) aus Münster über-
schickt:
1. Bedenckhen anstadt voti uf beeder cronen Franckhreich unndt Schweeden propositio-
nes wie auch darauf gegebene Kayserliche resolutiones etc. ex parte Brand[ en]burg Culm-
bach, Magdeburg H fol. 55–90 (Lemma nach Dorsalvermerk ebenda fol. 90’);
2. Unvorgreifliche erinnerungen bey dem von denen zu Oßnabruckh subsistirenden evan-
gelicis herrn legaten begrieffenen ufsatz etc. ( ebenda fol. 92–93; in der Designation der
haubtacten, ebenda fol. 1, Eiusdem unvorgreiffliche erinnerungen benannt, also auch vom
kulmbachischen Ges. Müller stammend);
3. Fürstliche W[ ürttembergische] Annotationes über der zu Oßnabrueck subsistirenden
evangelischen Fürsten undt Staende Abgesandten Bedencken, die ausgestellte Kayserliche
und Königliche respective Propositiones undt Resolutiones betreffend ( ebenda fol.
94–116, mit Präsentatsvermerk von 1645 XI 20 [ /30] ; Druck unter dem angegebenen
Lemma: Meiern II, 88–97 ).
den gravaminibus was beizusetzen, den man sie nicht könne vorbeigehen.
Wirtenberg anhero zu fordern, were wegen des sessionstreits
Siehe [Nr. 2 Anm. 44] .
weil er sich zu keiner alternation verstehen wolle.
Repetire Baden-Durlachs wegen dieses votum suo loco et ordine.
Hessen-Darmstadt. Wegen der proponirten quaestion conformire er sich
mit den vorsitzenden und bedencke die rationes, so Altenburg und Lüneburg
angeführet, dan wir würden mit übergeben des gantzen bedencken[ s]
erhalten, was wir uns vorgesetzet.
bens den catholicis urgiren und
alß ein bündlicher schluß, sondern dabei vorbehaltlich zu
gravaminibus noch andere sachen beizufügen, halte er undienlich, dan die
tractaten super gravaminibus ohnedes große zeit erfordern würden und die
Schweden zum schluß feilen möchten. Weil auch die catholischen stände den
evangelischen wol ehe vorgeworffen, wie auch jüngst zu Regenspurg gesche-
hen
sie nicht
Sachsen-Lauenburg. Conformire sich allerdings mit vorsitzenden, daß
die gravamina separatim zu übergeben.
Dieser tage sei er bei herrn Oxenstiern gewesen , welcher begehret, die
stände möchten bei ihm anhalten, daß sie die replic ehest, und zwar schrifft-
lich, wolten herausgeben, den die Frantzösischen tringen auf mündliche trac-
taten
Frantzosen entschuldigen, warumb schrifftlich zu repliciren.
Voriger tage hetten die Keyserlichen gesandten ihm auch erfordern laßen
und angedeutet, es verlaute, die cron Schweden wolle Pommern zur satisfac-
tion fordern, welches sie ihm an die hand gegeben wollen, damit die hansee-
städte, auch andere stände, vigiliren könten. Sie hetten auch erwehnet, man
gebe ein bedencken herfür, daraus zu ersehen, daß die evangelischen stände
wenig begierde zum friede remonstrirten. Dahero entstehe die frage, was für
ein modum, solches zu salviren, zu ergreiffen. Man könne etwa sagen, es sei
annoch rudis materi〈a〉.
18–25 Voriger – materi〈a〉] Sachsen-Weimar A I: Sonst werden die reichsstättischen un-
terschiedene monita sowohl den gravaminibus als andern puncten ihrer notturfft nach
zu addiren bitten . Er wollte wünschen, man hätte die gravamina vor zwey monaten
zusammengetragen, dann die catholischen zu Munster schon damahln begierde zur erör-
terung deren geführet, als wir beede von hier dahin deputirt gewest.
Der an dieser Stelle in der Druckvorlage wiedergegebene Bericht gehört chronologisch hinter
den folgenden Einwurf Braunschweig-Lüneburgs, wie aus Magdeburg A I hervorgeht
(s. unten Z. 26f.).
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
(Interlocutus est:) Herr Oxenstirn habe eben dasjenige zu ihm gesagt , was
er an dem fürstlich Lawenburgischen abgesandten begehret, damit sie, die
königlich Schwedischen, occasion hetten, sich gegen die Frantzosen uf
eine schrifftliche replic zu erklären. Er habe seiner excellenz auch angedeutet,
die stände müsten ja ein fundament haben, worauf sie ihre consultationes
7 anzustellen] In Magdeburg A I folgt: propter directorium Austriacum etc.
Oxenstierna hatte Lampadius gefragt, wie es nunmehr mit dem directorio im fürstenrathe
möchte gehalten werden, nachdem Einsiedel abberufen worden sei. Lampadius hatte geant-
wortet , daß Magdeburg weiterhin das Direktorium führen werde, da ja noch ein Ges. (Krull)
in Osnabrück sei. Wenn die Admission Magdeburgs nicht erfolge, werde Krull weiterhin das
Direktorium führen. Solten aber die herren catholischen die Admission des Adm. s zum voto
und sessione geschehen laßen, hette hernacher Österreich das directorium zu führen (nach
dem in der magdeburgischen Relation Nr. 33 s. d. 1645 XII 3 [ /13] [ in: Magdeburg F II
fol. 839–840’, hier fol. 839] wiedergegebenen Bericht des Lampadius).
Nach Magdeburg A I fuhr Sachsen-Lauenburg fort: Gefährlich, daß das bedencken in
frembde hände kommen, würde allenthalben dervon geredet etc. Nachzuspuren etc.
Caesarei hetten ihn montag [ den 13. Dezember 1645 zu sich] erfordert […]. Es folgt 1.
der Bericht über die schwedische Satisfaktionsforderung (s. oben S. 253 Z. 18–21). 2. Wegen
des auffgesetzten bedencken etc., daß evangelische fast schlecht lust zum friede hetten
etc. Dem sei folgendermaßen zu begegnen: [ Es] sey kein vollkommen bedencken etc., nur
praeparatorie etc. Allenthalben [ sei] außzugeben, wer es publiciret hette, der hette es
gestolen etc.
(Interlocutoria etc.)
Hessen-Darmstadt. Mann könte dergleichen etwas wol gar in druck geben per modum
apologiae etc. Mann contradicire demselben etc. Sey contra bonam fidem.
rirten, und conformiren sich also Altenburg und Lüneburg. Mit ubergebung
des gantzen bedenckens werde man disputat und mißverständnüs causiren,
das odium könten die cronen auch beßer auf sich nehmen, wie Lüneburg
erinnert, und würden sich die catholischen, so reichspatrioten, in causis com-
munibus wol erweisen. Er wiße, daß die evangelischen zu Münster damit
auch einig.
14–16 Man – erwehnen] Magdeburg A I: Sey sehr sorgfeltig gewesen wegen unzeitiger
publication. Gut, wann mann erforschen könte, [ wer das Bedenken weitergegeben habe].
Ehe er sey [ aus Münster] hinüberkommen
Das genaue Datum von Oelhafens Rückkehr konnte nicht ermittelt werden. Wie aus einem
von ihm und drei anderen Ges. aus Münster abgeschickten Brief hervorgeht, war er am 19.
November noch dort (Kopie in: Sachsen-Weimar B III fol. 320; Datierung: Münster 1645
XI 9 [/19]). Er muß einige Tage vor dem 27. November von Münster abgereist sein (s. Nr. 42
Anm. 13).
ste die apologie laßen rüchtig werden etc., praesertim denen catholischen, so heut oder
morgen herüberkommen wollen etc., als Buschmann etc.
Buschmann war am 2. Dezember von den kath. Ständen in Münster zum Mitglied einer De-
putation benannt worden, die in Osnabrück mit den Protestanten über die Admissionsfrage
verhandeln sollte. Außer ihm sollten Österreich (Richtersberger), Burgund (Weyms) und Würz-
burg (Vorburg) dieser Deputation angehören ( APW III A 4,1, 55 Z. 14ff.).
Meckelburg sey mit diesen gedancken einig etc. Wolle es weiter einholen undt directorio
hinterbringen. ***
Sachsen-Weimar A I: Sonsten sey auch zu erbarmen, daß das bedencken so gemein
gemachet worden, daß es auch zu Franckfurth fast in der statt herumbfliege.
denken, undt weil herr graff Trautmansdorff folgendes tages würde anhero
kommen , könte man es sodan debito modo erwehnen.
Wetterauische Grafen. Absens.
Magdeburgisches Direktorium. Die vota giengen unanimiter dahin,
das die gravamina separirt und diejenigen, in welchem die evangelischen ge-
gen die catholischen partey machen, ietzo übergeben, die communia aber ne-
bens den andern hauptpuncten des bedenckens biß zur extradition der cronen
replic zurückbehalten werden solten, iedoch daß auch zuvor dasjenige, so
Culmbach und Wirtenberg schrifftlich überschicket, durchsehen und ihre er-
innerungen, so erheblich, eingeruckt würden. Dieweil man nun einig, daß die
gravamina [ ecclesiastica] zu übergeben, so frage sich:
1. quando?
2. per quos?
et 3. cui?
Magdeburg. Ad 1.: Sobalt die correlation von reichsstädten geschehen.
Ad 2.: Wolten sie dafürhalten, per deputatos, dazu Altenburg, Weymar, Lü-
neburg undt die Wetterawischen grafen zu bemühen.
Ad 3.: Die extraditio geschehe billich dem Österreichischen directori, wel-
cher dabeneben zu ersuchen, daß er die tractaten befordern wolle. Es könne
auch nicht schaden, wan sie denen Keyserlichen und den cronen ausgestellet
würden. Stehe zu bedencken, ob etwa ein schreiben an die königlich Frantzö-
sischen zu verfertigen und zu praecaviren, daß es bißhero kein vollkommenes
bedencken gewesen, was man alhier zusamengetragen.
Daß auch die könglich Schwedischen ümb schrifftliche replic ersucht wür-
den, wie sie selbst Lüneburg und Lawenburg an die hand gegeben, sei sehr
dienlich, dieweil uf solche maße fürsten und stände könten beßer nachsinnen
und sich die abgesandten beßer und vollkommenere instruction erholen.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Bei denen vom directorio proponirten
puncten weren etzliche circumstantiae wol in acht zu nehmen und würden
unterschiedene communicationes müßen vorhergehen.
ten wir, daß die gravamina nicht allein nomine der evangelischen abgesandten
im fürstenrath, sondern aller evangelischen stände zu übergeben. Dahero
folge, daß solcher aufsatz sowol denen Churbrandenburgischen herren abge-
sandten, wie es zu Regenspurg gehalten
alß auch denen zu Münster subsistirenden evangelischen abgesandten, nemlich
Culmbach und Wirtenberg, zu communiciren. Mit dieser von denen fürstlich
Culmbachischen und Wirtenbergischen herren abgesandten überschickter
schrifft heiße es: „neque nihil neque omnia“, weil sie von gravaminibus we-
nig davon und nicht zu befinden, was sie eigentlich vom aufsatz halten.
Es were auch zuvor den reichsstädten davon nachricht zu geben, die auch
diesen schluß könten in consideration ziehen und sich darüber bei vorstehen-
der correlation vernehmen laßen. Wan nun dieses vorgangen, so were zwar
nicht zu seumen, iedoch aber zuvor zu bedencken und
len, was denen ecclesiasticis gravaminibus zu annectiren und ob einem und
dem andern dabei noch etwas zu erinnern vorgefallen.
2. Wem sie nun zu überreichen, wüsten wir nicht anders, alß daß der evange-
lischen stände aufsatz zu Regenspurg denen Churmaintzischen zu übergeben.
Hielten auch dafür, es werde nicht anderst sein können, dan Churmaintz das
directorium bei den catholischen ständen führe
rectori alhie könne es auch wol communicirt und er ersucht werden zu pro-
poniren, daß die catholischen die tractaten förderlichst wolten antreten.
dem grafen von Trautmansdorff zuzustellen. Bei derer cronen plenipotenti-
ariis könne es auch nicht nachbleiben, damit sie sehen, was diesestheils desi-
deria und daß man evangelischentheils aequalitatem, nicht exterminium ca-
tholicorum suche.
20–21 Wolten – sehen] Magdeburg A I: Caesareorum oppositionem gebühre sich nicht,
coronis zu offenbaren etc. Richterßberger würde sich nicht schicken in conspectu coro-
narum etc., das müste mann nicht achten, weil sie selbst part mit den catholischen
seyn.
Sachsen-Weimar A I: hindere auch nicht, daß man dergleichen den cronen eröffne,
weiln es bekannte sachen und vor langen jahren in frey truck gegangen.
man es den cronen communicirt, were iedoch darauf so eben nicht zu sehen.
Ob auch dem Frantzösischen residenten alhier ein exemplar zu überreichen,
stellen wir dahin.
Per quos, könten wir uns leicht conformiren, es werde iedoch iemand von
den reichsstädten zu adjungiren sein. So
damit es bei allen uno die geschehe und die herren Keyserlichen nicht diffi-
cultirten, daß es den cronen auch communicirt würde. Und stehe dohin, wie
es auszutheilen und welche personen sich zu iedem theil verfügen solten.
29–30 Man – separiren] Sachsen-Weimar A I: 4. Hiernechst seyen die reformati zu ermah-
nen, sich ja nicht, wie sie heute, ohnerachtet gestern gethaner ansage gethan, weiters zu
separiren
Eigentlich hatte die Sitzung bereits einen Tag früher, also am 13. Dezember, stattfinden sollen.
Da die Reformierten aber am 12. Dezember gebeten hatten, ihrer sachen halber es noch
etwas anstehen zu laßen, besonders, weil sie noch auf das Eintreffen des Gf.en Sayn-Wittgen-
stein warteten, hatte Magdeburg beschlossen, die weinige zeit über es noch zu verschieben.
Nachdem Krull am 13. Dezember zuerst mit Lampadius und dann mit Thumbshirn und
Carpzov gesprochen hatte, erbot er sich, für den folgenden Tag ansagen zu lassen, was am
Abend des 13. Dezember geschah (magdeburgische Relation Nr. 33 s. d. 1645 XII 2 und 3
[ /12 und /13] in: Magdeburg F II fol. 839–840’, hier fol. 839–839’). Scheffer, Wesenbeck,
Milagius, Geißel und Heidfeld ließen sich entschuldigen und erschienen nicht ( DGeissel
fol. 81’ s. d. 1645 XII 3–4 [ /13–14] ).
ten und ihnen die sach selbst nicht schwehr zu machen (zu ermahnen fehlt in Sachsen-
Weimar A I und wurde ergänzt nach Sachsen-Weimar B III).
riren.
Daß die Schwedischen herren gesandten ümb die schrifftliche replic zu er-
suchen, sei sehr nützlich, und daß es ie ehe, ie beßer geschehe, etwa per
directorium, die Wetterawische grafen und wen die reichsstädte zuordnen
würden.
Sonst sei zu beklagen, daß der erste aufsatz
frembde hande kommen und nichts verschwiegen bleibe, was man tractire. Es
sei wissend, daß wir nebens andern deputatis laborem auf uns
Thumbshirn, Carpzov, Lampadius, Oelhafen und Marcus Otto hatten den Ersten Entwurff
ausgearbeitet (s. [Nr. 24 Anm. 5] ).
man bedencken haben, sich gebrauchen zu laßen.
Trautmansdorff etwas tentiren wolte, würden wir denen andern litem zu de-
nunciiren haben. Stellen es uf nachdencken, ob man es etwa bei denen herren
Keyserlichen debito modo abzulehnen.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Conformire sich in allen 3
quaestionibus mit Altenburg, und wie die deputirte billich schadlos zu halten,
also wolle er daß seine gerne thuen.
13–15 Conformire – thuen] Sachsen-Weimar A I: Die von Altenburg angezogene circum-
stantiae müßen zuförderst resolvirt seyn, und seye Maintz billich dem reichsüblichem
herkommen gemäß alß der catholischen und deß Reichs directorio die insinuation, den
übrigen auch es ex superabundanti und den cronen der ursachen mitzutheilen, weilln
sie, zumahln Schweden, dieselbe pro legibus et conditionibus pacis anzusezen und litem
suam zu machen versprochen.
Durch wene, stehe beym directorio, und laße ich mir die ansprach der herren Schwe-
dischen auch nicht zu entgegen sein. Der herren reformirten wegen {seye} die notturfft,
die separation zu praecaviren und ihnen dahero zuzusprechen, daß sie die sache dar-
durch nicht werden gutmachen.
Ich bedaure sonsten auch, daß man sonderlich den Frantzosen so gar unzeitig und wider
gebühr die communication gethan, und werde es der, so daran schuldig, schwehrlich zu
verantwortten haben. Daß man sich aber gegen die Keyserlichen und catholische stände
derhalben {und} von freyen stücken entschuldigen solle, finde ich unrathsam, weilln es
dem sprichwortt nach heiße, „qui se intempestive excusat, se accusat“ .
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Ad 1. wolle er
die separation der gravaminum zugleich mit vorzunehmen. Mit allen interes-
senten zuvor zu communiciren, sei zwar nöthig, es würde aber zeit erfordern,
und weil von dem gräflich Fränckischen herrn abgesandten zu vernehmen,
daß Culmbach und Wirtenberg damit zufrieden, könte man es wol dabei be-
wenden laßen und ihnen reserviren, ob sie bei der handlung selbst was beizu-
bringen. Jedoch wolle er sich nicht separiren, wan nöthig erfunden wurde,
daß sie zu vernehmen. Das Churbrandenburgische votum zu requiriren,
würde nöthig sein. Wan man mit der correlation
punct richtig gemacht und ihren Pommerischen abgesandten aufgetragen
werden, seine herren collegen zu vernehmen. Wan es aber mit ihnen nur
nicht auf ein direction ausschlage. Man könte auch den reformirten andeuten,
wolten sie sich separiren, müsten wir es geschehen laßen. Sie möchten sehen,
ob per separationes sie den punctum religionis erhielten.
Bei der 3. quaestion sei er der gedanken wie Altenburg, daß die insinuation
denen Moguntinis geschehen müße, dan wir 2 partey machten und Chur-
maintz das directorium in gemeinen sachen führe. Dieweil aber Österreich
keine direction hierinnen zukomme, sondern part sei, so halte er nicht dien-
lich, daß ihm insinuation geschehe. Mündlich könne er ümb beförderung an-
gelangt werden.
gnung. Solte unterdies herr graf Trautmansdorff alhier anlangen, könte man
bei ihnen ingesamt ümb audients anhalten und dem, der sie ertheilte, die aus-
händigung thuen.
8–9 Jedoch – vernehmen] Magdeburg A I: Sollte es noch an sie zu bringen sein etc., non
contradicet etc. Anhero können sie nicht propter sessionem etc. , ergo nicht zu erfor-
dern etc., melius, ut reservetur etc. Wegen Würtenberg hette er es sonst gerne sehen
mög{en} etc. Si per litteras, consentit etc., maturat〈io〉 opus est etc.
Fränkische Grafen . Culmbach habe nichts zu erinnern etc.
12–13 Wan – ausschlage] Magdeburg A I: Circa insinuationem lauffe [ es] uff eine direction
hinauß etc. Ob dieselbe reformatis einzuräumen etc., ergo potius per Pomeranos etc.
Sachsen-Weimar A I: […] doch daß es ihme [ i.e.: Kurbrandenburg] dardurch das direc-
torium nicht zueigne und sich in den gravaminibus politicis ersehen werden, was hir-
hero quadrire .
18 führe] In Magdeburg A I folgt: Reigerßberger sey dort ankommen etc.
Gemeint ist Dr. iur. Nikolaus Georg von Raigersperger (gest. 1652). Raigersperger war 1622
kurmainzischer Hofrat, dann Sekretär in der Staatskanzlei, 1624 Stadtschultheiß in Aschaf-
fenburg. 1635 wurde er in den Adelsstand erhoben, 1641 in den Ritterstand ad personam, im
selben Jahr wurde er kurmainzischer Vizekanzler. 1642 wurde er zusammen mit mehreren
Verwandten in den Ritterstand erhoben, 1645 erfolgte seine Ernennung zum Kanzler. Raigers-
perger vertrat Kurmainz auf dem Frankfurter Deputationstag, erhielt durch ksl. Vermittlung
eine Pension vom span. Kg., hielt auf dem WFK engen Kontakt zu den ksl. Ges. , galt als
ksl.-span. gesonnen, wurde von dem im November 1647 gewählten, friedenswilligen Mainzer
Kf.en Johann Philipp von Schönborn zunächst in seinen Ämtern und Funktionen bestätigt,
1651 aber entlassen. Raigersperger traf am 11. Dezember in Münster ein und nahm zuerst am
23. Dezember an einer Sitzung des KFR teil ( DLöben II fol. 27 s. d. 1645 XII 1 st.v.; J. L.
Walther, 38; Reinhard, 17; Kietzell, 104; Frank III, 156; Jürgensmeier, 87, 96,
120; Ruppert, 98f.; Winfried Becker, Einleitung, CI Anm. 3).
hieher wiederkommen .
solches nicht übel aufzunehmen, dieweil sie gegenpart hierin und wir die cro-
nen zu gebrauchen. Insonderheit weil die königlich Schwedischen nur in ge-
nere diesen punct in ihrer proposition angeführet, iedoch als praecipuam cau-
sam interni belli, Keyserliche majestät sich auch resolvirt, daß die gravamina
alhier zu tractiren, welches offentlich zu thuen. Denen Frantzösischen sei es
auch zu communiciren, weil sie sich zur cooperation erboten. Monsieur Ser-
vient habe es monsieur de Avaux beigemeßen, daß der gravaminum in ihrer
proposition nicht gedacht worden, und gesaget, wan duc de Longueville der-
beigewesen, würde es doch geschehen
Ad 2. halte er dafür, es sei keiner deputation von vielen personen nötig. Den
Keyserlichen, Schwedischen und Moguntinis werde es auf einen tag gesche-
hen müßen, denen Frantzösischen könne es per literas naher Münster zuge-
schickt werden, were doch hierin indifferent. Sei etwa also auszutheilen, daß
bei den Keyserlichen
sche Gesandte] etwa noch solte vorgeschlagen bleiben, item Pommern und
Wetterawische grafen, bei den Schwedischen Magdeburg, Darmstat und
18–19 gebrauchen] In Magdeburg A I folgt: Offert sua officia etc. Will zum Keyßerlichen
oder Meintzischen mitgehen etc. Nochmals zu maturiren etc., die andern puncten ruhen
zu laßen etc., könne sonst intricat gemacht werden etc. Wann’s erst ubergeben etc. Po-
stea quaeritur: Wie die handlung cum catholicis anzutretten etc., quod director alio tem-
pore proponet etc. Itzt wirdt zeit zu kurtz sein etc.
Sachsen-Weimar A I: Die hauptquaestion, wie man tractiren wolle, sey auch zu resol-
viren nöthig, könne proxima sessione geschehen.
chen. Iedem part würden auch die reichsstädte iemand ihres mittels zu adjun-
giren wißen.
Was endlich der cronen replic anbelange, so werde, wie er oben erinnert ,
nötig sein, die herren Schwedischen zu ersuchen, sie wolten die replic
schrifftlich herausstellen. Voriges tages sei er bei dem Österreichischen herrn
abgesandten herrn Dr. Richtersbergern gewesen, der der meinung, die replic
23–24 Voriges – gewesen] Magdeburg A I: Österreich were bei ihnen gewesen etc.
Lampadius hatte Richtersberger am 29. November [ /9. Dezember] besucht und dieser hatte
Lampadius am 3. [ /13.] Dezember die Revisite erstattet (s. Lampadius an Hg. Christian Lud-
wig von Braunschweig-Lüneburg, Osnabrück 1645 XII 5 [ /15] , in: Braunschweig-Lüne-
burg -Kalenberg A III fol. 388–388’).
müste schrifftlich geschehen,
könte. Das petitum könne durch Heßen Darmstadt und Fränckische grafen
geschehen.
Sonsten were nicht ohne, daß die deputirten als patrioten die mühe auf sich
genommen, denen es zu gefehrde ausschlagen könte. Bona fides müße beßer
praestiret werden. Numehr wurde es am besten sein, man ließe es ruhen. Sol-
ten aber nochmaln die Keyserlichen oder sonst iemand von den catholischen
ständen des bedenckens erwehnen, were die warheit zu sagen, daß es praepa-
ratoria und linea nicht
sagen. Die andern evangelischen würden hoffentlich assistiren.
Hessen-Darmstadt.
den tractaten der gravaminum nur zwo parteyen. Müße also communica-
tion vorhergehen, mit andern evangelischen geredet, insonderheit auch, wie
Altenburg erinnert, mit den Churbrandenburgischen wie auch Chursäch-
sischen, wan sie unterdes ankommen solten
Die kursächsischen Ges. trafen April 1646 ein (wie [Nr. 2 Anm. 18] ).
reichstag hetten sie sich beiderseits erkläret, sie wolten nicht part machen,
sondern gleichsam interponenten sein, und hetten viel intricat eingestre-
wet .
Wan man nun einig, frage sich’s, quo modo die extraditio zu geschehen. Un-
vorgreiflich schlage er vor, ob nicht etwa denen Churmaintzischen anzuzei-
gen, evangelischentheils erinnere man sich der Keyserlichen resolution, daß
die gravamina bei diesen tractaten zu erörtern , und sei parat. Wolten von
ihnen vernehmen, ob die catholischen auch der meinung und entschloßen,
super gravaminibus zu tractiren. Stehe also an, in quem finem die gravamina
den Keyserlichen solten zu insinuiren sein, es geschehe dan honoris gratia,
Vermeine also, daß bei Churmaintz allein die extraditio zu verrichten und
daß ante extraditionem de modo tractandi zu reden.
Daß die königlich Schwedischen ümb die schrifftliche replic zu ersuchen,
und zwar per deputatos, sei er einig. Herr Oxenstirn habe ihm referirt,
die Frantzösischen inclinirten auf mündliche tractaten,
1–3 dan – tractiren] Sachsen-Weimar A I: fürgebende, es sey weitläufftig, piquant und
gnug, daß man Caesarem per arma straffe, man solle der schrifften schonen. Er halte
aber mehr von schwarz auf weißem, könn[ e] theticius gehen, rationes mündlich beyfü-
gen etc. Er, herr Schütz , wolle sich [ zur Deputation] gern brauchen laßen, wann man
nur das wortt „schrifftlich“ explicire, ob es auf theses oder eine völlige deduction zu
verstehen, worinn man sich unanimiter seinem vorschlag conformiret.
Dazu genauer Magdeburg A I: Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalen-
berg . Sey nur itzt de replica etc., die kurtz gesetzet werden könne per theses, wie die
proposition etc. Remonstrationes et deductiones mündtlich zu thun, zu reserviren etc.
oder nach befindung schrifftlich etc. Möchten sich’s vorbehalten etc. Nur dißmal de
replica etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Herr Oxenstierna hette sich erkläret, daß sie theses setzen
undt rationes beybringen wollen etc., welches für die evangelischen gut, wann sie derzu
disponiret werden könte[ n] etc.
Interlocutoria: […]
Hessen-Darmstadt. Stellet’s dahin etc.
saget, man müße den Kayser nicht verbis oppugniren, sondern glimpflich
tractiren.
Die deputirten sein billich von dem gantzen fürstlichen wie auch der reichs-
städte collegio wegen ihres projects zu vertreten.
Sachsen-Lauenburg. Conformire sich vorsitzenden. Weil aber etzlicher-
maßen eine differents in votis, und zwar:
1. ob die churfürstlichen zuzuziehen, halte er dafür, quod sic und daß es
ihnen an die hand zu geben.
erinnert werden. Die reichsstädte weren numehr fertig
relation gelangen, würden sich hierin auch balt conformiren.
In quaestione cui sei er einig, daß die insinuation Churmaintz geschehen
müße. Was aber Heßen Darmstat erinnert, daß Churmaintz zuvor zu verneh-
men, halte er unnötig, und werde zeit wegnehmen,
ohne vertzug fortzustellen.
Ad quastionem
schen würden billich ümb die schrifftliche replic ehist ersucht.
Denen deputirten hetten beide gesamte collegia wegen ihres aufsatzes billich
zu
2 assistiren] In Magdeburg A I folgt: Sonderlich, wann re- undt correlation gehalten etc.
Seyen multae additiones derzukommen, so auch acerbae etc. Was Caesarei gegen ihn
gedacht etc. , sey nur incidentdiscours gewesen etc., von herrn Cran a part etc. Diene
zur nachricht, sey aber nur in genere etc. Im ubrigen [ sei] mit [ der] re- undt correlation je
ehe, ie lieber zu verfahren etc.
Münster eingeliefert werden.
Fränkische Grafen. Die gravamina sein ehist
zweifel, Culmbach und Wirtenberg würden darmit einig sein, stehe dahin, ob
es ihnen privatim anzudeuten.
De ratione modi procedendi were künfftig zu reden.
Per quos, wie vorsitzende, item, daß die replic schrifftlich zu begehren.
9–11 Der – tractiren] Magdeburg A I: Wurtzburgischer sey selbst sorgfeltig, weil Caesarei
zu Münster uff mündtliche handlung laboriren etc. De propalatione [ des Ersten Ent-
wurffs der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens] legebat ex tractatu eines
schreibens etc. von den Würtenbergischen etc.
worden etc., das er es zu verantworten haben würde etc.
Sachsen-Weimar A I: Trautmanßdorff begehre mündliche handlung. [ Er] habe gegen
dem Wirtembergischen abgesandten geanthet, daß man kein so gutes vertrauen gegen
die Keyserlichen als die cronen führe und sich über die compilatores beschwehret, ergo
suche er auch beystand.
bischoflich Würtzburgische abgesandte sei darüber sorgfältig , daß herr
graff Trautmansdorff mündlich wolle tractiren
Die ksl. Ges. wollten nicht, daß die Satisfaktionsfrage schon damals förmlich in die Reichskon-
sultation gebracht werde. Trauttmansdorff wartete die Veröffentlichung der Repliken nicht ab,
sondern ließ Frk. am 12. Dezember durch die Mediatoren ein Satisfaktionsangebot machen.
Nach eigenem Bekunden wollte er in Osnabrück mit den Schweden über die Satisfaktion ver-
handeln ( APW III C 1,1, 287 s. d. 1645 XII 12; APW III C 2,1, 493 Z. 34 – 499 Z. 8;
APW II A 3, 28 Z. 26–30, 41 Z. 5–19).
Magdeburgisches Direktorium. Die 1. quaestio, quando [ die Gra-
vamina ecclesiastica zu übergeben], sei erörtert und daß es ehest nach der
reichsstädte correlation geschehen solle. Lawenburg und Nürnberg oder der
Fränckischen grafen abgesandter wolten solches den reichsstädten zu eröf-
nen ersucht sein. Der fürstlich Culmbachischen und Wirtenbergischen abge-
sandten könten per literas von herrn Dr. Ölhafen vernommen werden
denen Churbrandenburgischen könte durch herrn Dr. Wesenbeck geredet
werden, stehe dahin, ob er es auf sich nehme wolle
Anscheinend hat Wesenbeck Loben nicht informiert. Laut Löbens sorgfältig geführtem Dia-
rium traf er am 14. Dezember um 10.00 h, aus Münster bzw. Lengerich kommend, wieder in
Osnabrück ein. Er schickte einen Sekretär mit einer Nachricht zu Lamberg und zu Oxen-
stierna. Der Sekretär kam mit einem längeren Bericht aus dem schwed. Quartier, wo sich auch
Salvius befunden hatte, zurück. Oxenstierna ließ über den Stand der Verhandlungen bei den
Fürstlichen berichten, wie er ihm selbst am Vortag von Scheffer referiert worden war. Am 15.
nachmittags besuchte Scheffer Loben und berichtete ihm alles, waß im fürstenrhatt in puncto
religionis vorgangen. In Löbens ausführlicher Darstellung wird wohl Fromhold erwähnt,
nicht aber Wesenbeck ( DLöben II fol. 30–31 s. d. 1645 XII 4 und 5 st.v.). Dies mag damit
zusammenhängen, daß gerade zu dieser Zeit, als die Kalvinisten sich separierten, die Beziehun-
gen zwischen dem lutherischen Loben und dem reformierten Wesenbeck gespannt waren, wozu
Wesenbecks heftiges Temperament nicht unerheblich beitrug ( UA IV.2, 413 Anm. 3).
Cui, sei geschloßen:
(3.) Churmaintz.
Per quos, wie Braunschweig Lüneburg, darein alle consentiret.
Bei denen Schwedischen herren gesandten sei wegen der replic durch Heßen
Darmstadt und Fränckische grafen ansuchung zu thuen .
Weil auch gut befunden, daß die
nicht selbst separiren, so könne mit dem fürstlich Anhaltischen der fürstlich
Sachsen Weymarische , mit Heßen Caßel der fürstlich Lüneburgische
Lampadius hat, wie er dem magdeburgischen Ges. Krull am 17. Dezember berichtete, seinen
Auftrag nicht erfüllt, weil ihm eingefallen sei, daß es viel rathsamer seyn würde, sie [ i. e.: die
Reformierten] nicht anzusprechen, sondern dardurch privatdisputationes zu praecaviren,
dann wann zu iederzeit, wan rathgänge gehalten, sie mit gefordert und ihnen ansage ge-
schehe, hette man das seinige gethan. Kehmen sie nicht, were es ihre selbsteigene schuldt,
die sie niemanden als ihnen imputiren könten (s. magdeburgische Relation Nr. 34 s. d. 1645
XII 7 [ /17] in: Magdeburg F II fol. 857–858’, hier fol. 857).
dan mit Brehmen der fürstlich Lawenburgische abgesandte
7 reden] In Magdeburg A I folgt: Were wol auch vom hansestädtischen memorial
reden etc., sed tempus non patitur etc., alio tempore [ solle es geschehen].
Sachsen-Lauenburg. Die herren Pommerischen
Gemeint sind die Ges. der Stände Pommerns Markus (auch: Marx) von Eickstedt (1595–1661)
und Dr. iur. Friedrich Runge (1599–1655).
Eickstedt war ein sehr erfahrener Diplomat, der 1624 am span., 1628 am ksl. Hof und 1633
in Kopenhagen gewesen war. 1626 wurde er pommerscher Kriegsrat, 1633 oder wenig später
Hofrat in Wolgast ( Bär, 46f., 490f.).
Runge trat nach Studien in Greifswald, Jena und Rostock, Aufenthalten in Holland, England
und, 1623, am Regensburger RT , 1624 in die pommersche Verwaltung ein, wurde 1625 Hof-
rat und übernahm auch viele diplomatische Missionen. 1637 ging er nach Danzig, 1641 wurde
er Stadtsyndikus in Stettin ( Bülow, 683f.).
Eickstedt und Runge wurden zuerst im Juni 1643 zum WFK entsandt. Da sich der Beginn der
Verhandlungen verzögerte, reisten sie im Juli 1644 wieder ab. Im Sommer 1645 wurden sie
erneut entsandt und trafen am 31. Oktober in Osnabrück ein (Relation Eickstedts und Runges
in: Verhandlungen der Pommerschen Gesandten I, 17; Bär, 155ff., 161).
ten nicht darfür, daß Wesenbeck würde vollmacht haben, pro reformatis so zu reden
etc.
Wesenbeck war, ebenso wie der Kf. von Brandenburg, reformierten Bekenntnisses. Nach der
Relation der pommerschen Ges. hatte Gloxin ihnen am 12. Dezember berichtet, daß Wesen-
beck wegen Pommern pro reformatis scharff geredet und die Lutherischen verunglimpft
habe. Eickstedt und Runge hatten Gloxin nach eigenem Bericht geantwortet, daß der Kf. von
Brandenburg für seine eigene Person nicht so eifrig (wie Wesenbeck) in der Religion sei und die
Mark Brandenburg bei der lutherischen Konfession belasse (Relation Eickstedts und Runges in:
Verhandlungen der Pommerschen Gesandten I, 69f.).
Magdeburgisches Direktorium. Samstag [ den 6./16. Dezember 1645] wieder zusammenzu-
kommen.
[ Vorgesehene Beratungspunkte:] 1. hansestättisches memorial, 2. re- undt correlation .
In Sachsen-Weimar A I folgt eine Notiz, die sich auf das Nichterscheinen der Reformier-
ten bezieht.
Sachanmerkungen zu Nr. 48