Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 31) Osnabrück 1645 November 27 / Dezember 7

2

Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 31)


3
Osnabrück 1645 November 27 / Dezember 7

4
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 284–286 (= Druckvorlage); vgl. ferner Magdeburg A I fol.
5
292’–297’ (mit falscher Datierung), Magdeburg B fol. 152–154, Sachsen-Gotha A II fol.
6
206’, Sachsen-Weimar A I fol. 478’, Sachsen-Weimar B II fol. 374–374’, Wetterauische
7
Grafen ( Nassau-Dillenburg ) A fol. 93–94’, Wetterauische Grafen ( Nassau- Dillen-
8
burg
) B I fol. 99–101’, den Druck in Meiern I, 800f.

9
Entwurf bzw. überarbeitete Konzepte der Gravamina politica XI (De privilegiis, immunitatibus
10
et exemtionibus statuum immediatorum

40
Der Entwurf konnte nicht ermittelt werden. Siehe die von Fürsten und Ständen gebilligte
41
Fassung in: Vollstaendiges Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck, wie solches
42
auf beyder Cronen Propositiones und die Kayserliche Responsiones ist ausgelieffert wor-
43
den , Gravamina politica XI ( Meiern I, 826 ).
), XII (De privilegiis, immunitatibus et exemtionibus
11
statuum mediatorum

44
Das überarbeitete Konzept konnte nicht ermittelt werden. Siehe die von Fürsten und Ständen
45
gebilligte Fassung in: Vollstaendiges Gutachten der Evangelischen Stande zu Oßnabrueck,
46
Gravamina politica XII ( Meiern I, 826 ).
) und XIII (De abusu concessionis dignitatis, titulorum et insignium

1
Das überarbeitete Konzept konnte nicht ermittelt werden. Siehe die von Fürsten und Ständen
2
gebilligte Fassung in: Vollstaendiges Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck,
3
Gravamina politica XIII ( Meiern I, 826 ).
). Un-
12
erledigte
Fragen aus der letzten Sitzung

4
Der hessen-darmstädtische Ges. Sinold gen. Schütz war in Münster gewesen, als seine Kollegen
5
den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens berieten. Er
6
hatte deshalb am 4. Dezember Gelegenheit erhalten, seine Erinnerungen nachzutragen
7
(s. Nr. 45). Da einige Fragen, die sich daraus ergeben hatten, noch nicht erörtert worden wa-
8
ren
, wurde dies jetzt nachgeholt.
: 1. Soll sich die Jurisdiktion der Reichsgerichte auf
13
kirchliche Rechtsfälle (Ehesachen) und Kriminalvergehen erstrecken? 2. Sollen die dubia camera-
14
lia

9
dubia cameralia stellten für RKG -Visitationen Anregungen des Gerichts zusammen, die sich
10
mit aufgetretenen Schwierigkeiten in materieller und prozessualer Hinsicht befaßten ( Dick ,
11
10).
auf dem Westfälischen Friedenskongreß oder auf einem Reichstag entschieden werden? 3. Soll
15
im korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens auf der
16
beyden Cronen Propositiones und die darauf ertheilten Kayserlichen Responsiones, Ad Ar-
17
ticulum
V. Propositionis Suecicae, des Kaadener Vertrags von 1534 gedacht werden

12
Siehe Nr. 45, Nr. 19 der hessen-darmstädtischen Erinnerungen (oben S. 225 Z. 11f.).
? Verlesung
18
von: Gruende, weswegen der Hanse=Staedte, in den Auffsaetzen der Evangelischen, nahment-
19
lich zu gedencken sey

13
Kopie: Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 442–447, Diktatvermerk: 1645
14
XI 28 [ /XII 8 ] ; Druck: Meiern II,113–116 ;schwed.Überlieferung: APW II C 2, 13 Beilage
15
C zu: schwed. Ges. an Kg.in 1645 XI 1/11. Die Gruende bilden Beilage 1 zu: Memoriale der
16
von dem Collegio Hanseatico Abgeordneten, derer Hansee=Staedte in dem Aufsatz nah-
17
mentlich mit zu gedencken, unterzeichnet 1645 XI 27 [ / XII 7 ] von Gloxin und Koch, Kopie:
18
Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 440–441’; Druck: Meiern II, 111ff.;
19
schwed. Überlieferung: APW II C 2, 13 Beilage B zu: schwed. Ges. an Kg.in 1645 XII 1/11.
. Partielle Verlesung von: Historische Nachricht vom Bund der
20
Hanse=Staedte, wie solcher sowol in= als ausserhalb des Deutschen Reichs confirmiret und
21
approbiret worden .

22
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
23
sen -Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
24
schweig -Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg- Ka-
25
lenberg , Pommern-Stettin / Pommern-Wolgast, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt (fehlt bei der
26
ersten Umfrage), Sachsen-Lauenburg, Anhalt, Wetterauische Grafen, Fränkische Grafen.

27
Magdeburgisches Direktorium. Der fürsten und stände abgesandten
28
erinnerten sich, daß bei nechster consultation

21
Gemeint ist die vorangegangene Sitzung am 4. Dezember (s. Nr. 45).
dreierlei vorgelauffen:

29
1. daß noch etzliche erinnerungen

22
Gemeint sind die Gravamina politica XII und XIII (s. Nr. 45).

31
29 einzurücken] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I folgt: wegen der
32
privilegien, dignitäten, herren mediatorum etc.
einzurücken, welche sie, das directorium,
30
abgefast und ablesen wolle.

[p. 240] [scan. 258]


1
2. Were von Heßen Darmstadt ein und ander punct erinnert worden, so nicht
2
in ümbfrag kommen und doch derselben beobachtung nöthig,

3
und dan

26
3–4 3. – kommen] Magdeburg A I: 3. Was noch dem auffsatz einzurücken etc. Der
27
3. Punkt der Druckvorlage ist in Magdeburg A I als Punkt 4 gezählt.
3. wegen der hanseestädte, so ein memorial

23
Wahrscheinlich sind die Gruende, weswegen der Hanse=Staedte […] zu gedencken sey
24
(s. oben Anm. 7), gemeint, die dann tatsächlich verlesen wurden.
numehr einbracht, wel-
4
ches , wo die zeit übrig, solte verlesen werden und in deliberation kommen.
5
Was demnach einstimmig beliebt, sei beibracht und zu sehen, wie es gesche-
6
hen .

7
Laße darauf ab das 11., 12. und 13. gravamen politicum

25
Siehe oben Anm. 1–3.
.

8
Sachsen-Altenburg und Coburg. Dem directorio gebühre danck vor
9
die schlußmäßige abfaßung, und hetten allein bei numero 11 zu erinnern, daß
10
ad verba „vornehme immediatstände sich von der iurisdiction“ addatur „sich
11
und ihre unterthanen“

26
Dieser Zusatz wurde in das Vollstaendige Gutachten (s. oben Anm. 1) aufgenommen (s. Mei-
27
ern
I, 826).
.

12
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Weiter nichts, alß was er bei
13
voriger session erinnert, daß anstat des worts „mediatstände“ zu setzen:
14

28
14 „landsaßen“] In Magdeburg A I folgt: „burger“.
„landsaßen und unterthanen“

28
Bezug auf Gravamen XII, s. Nr. 45 (oben S. 213 Z. 18f.).
.

15
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
16

29
16–17 Numero – sein] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: Ponatur, daß
30
mediati eximirt werden wöllen, sie selbst eximireten sich nicht.
Numero 12 wolten die worte, daß man es nicht mehr zu dulden

29
Sinngemäßes Zitat aus dem überarbeiteten Konzept des Gravamen XII (s. oben Anm. 2).
, zu miti-
17
giren

31
17 sein] In Magdeburg A I folgt: Von Bayern wiße er nicht etc., aber von Österreich wol
32
etc. Item Burgundt, Böhmen.
sein.

18
Pommern-Stettin und Wolgast . Dieweil er bei solchen deliberationibus
19
nicht gewesen und wegen seiner churfürstlichen durchlaucht Anhalt substi-
20
tuiret

45
Milagius hatte am 4. Dezember für Pommern votiert und berichtete im Anschluß an die Sit-
46
zung den kurbg. Ges. über deren Verlauf ( DLöben II fol. 20’–21).
, würde, was nöthig, albereit erinnert sein. Von vorstimmenden habe
21
er gehöret, daß alles wol eingerichtet, und könne gerne condescendiren, in-
22
sonderheit auch nach dem Lüneburgischen voto. Man sage im Frantzösi-
23
schen : „Süße worte schaden der zungen nicht“

47
Wurde nicht ermittelt.
.

24
Hessen-Kassel. Wie Altenburg und Lüneburg.

25

37
25 Hessen-Darmstadt. Idem.] Hessen-Darmstadts Name folgt in Magdeburg A I erst auf das
38
Votum Anhalts, und zwar mit der Bemerkung des magdeburgischen Direktoriums: Sey noch
39
nicht dargewest etc. Könne Darmstadt etc. communicirt werden.
Hessen-Darmstadt. Idem.

33
18–19 Dieweil – gewesen] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I ist am
34
Rande notiert: Dr. Fromholtz

30
Gemeint ist der kurbg. Hof- und Kammergerichtsrat Johann Fromhold (1602–1653), der als
31
Ersatz für den erkrankten Fritze kam, s. die kfl. Weisung vom 12. [/22.] September 1645
32
( Meinardus III, 228). Fromhold hatte in Königsberg, Wittenberg und Leipzig studiert und
33
war 1631–1635 durch Frk., England, die Ndl. und Dänemark gereist; 1637 trat er in kurbg.
34
Dienste. Fromhold blieb am Kongreß, als der Kf. Ende April 1648 seine Gesandtschaft verklei-
35
nerte , und wurde Anfang Mai 1648 zum GR ernannt. Er erwarb sich Verdienste bei den
36
Verhandlungen in Münster und wurde 1650 Kanzler des Fürstentums Halberstadt ( UA IV.2,
37
349; Saring , 656; Opgenoorth I, 185). Fromhold war am 30. November 1645 in Osna-
38
brück eingetroffen. An der Sitzung der fürstlichen Ges. am 4. Dezember hatte er noch nicht
39
teilnehmen können, da er die Instruktion noch nicht gelesen und sich noch nicht legitimiert
40
hatte. Die Legitimation bei Kurmainz geschah am 5. Dezember (s. DLöben II fol. 17’ s. d.
41
1645 XI 20 st.v., fol. 20’ s. d. 1645 XI 24 st.v., fol. 22’ s. d. 1645 XI 25 st.v.). Fromhold war
42
reformierter Konfession ( Saring , 656).

43
Wesenbeck, der bislang für Pommern votiert hatte, war Anfang Dezember 1645 in Münster
44
(s. [ Nr. 29 Anm. 18 ] ).
daß erste mahl votirt.

35
24 Lüneburg] Magdeburg A I: Weinmar etc. Ebendort folgt noch die Bemerkung: Das wort
36
„bürger“

48
Bezug auf den Korrekturvorschlag Sachsen-Weimars (s. S. 240 Z. 28).
nachdencklich etc.

[p. 241] [scan. 259]


1
Sachsen-Lauenburg. Erinnere sich, das jüngst in consideration kommen,
2
es könten keine privilegia in praeiudicium tertii gegeben werden

49
Sachsen-Lauenburg hatte in der vorangegangenen Sitzung selbst gefordert, daß eine entspre-
50
chende Formulierung in das Gravamen politicum XII aufgenommen werde, s. Nr. 45 (oben
51
S. 215 Z. 11ff.).
. Vermeine
3
dannenhero, es sei auch uf status immediatos zu extendiren, welche andere
4
stände eximiren wolten, exempli gratia Hollstein wolle die stadt

22
4 Hamburg] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I folgt: die doch eine
23
reichsstatt wehre.
Hamburg
5
eximiren

52
Bezug auf den Elbzollstreit zwischen Dänemark und Hamburg (s. [ Nr. 45 Anm. 21 ] ). Däne-
53
mark bestritt die Reichsstandschaft Hamburgs und wollte sie in die Stellung einer Landstadt
54
der dän. Kg.e und Gottorper Hg.e drücken ( Loose , 40).
. Derohalben generaliter zu setzen, daß niemand zu abbruch solch
6
privilegium exemtionis könne gegeben

27
6 werden] In Magdeburg A I folgt: Instructio sua [ laute, daß ] ein ieder bey seinen rechten
28
etc.
werden.

7
Anhalt. Habe bei dem aufsatz

16
Gemeint sind die überarbeiteten Konzepte der Gravamina Politica XI und XII.
gantz nichts zu erinnern; derselbe sei dem
8
schluß gemäß. Daß immediati sich de facto eximirten, sei nicht unbekandt
9
und auf jüngsten reichstage publice in votis angeführet, daß Saltzburg 80.000
10
reichsthaler erlaßen worden

17
Das Est. Salzburg fühlte sich schon in der Wormser Reichsmatrikel von 1521 im Vergleich zu
18
anderen Reichsständen viel zu hoch eingestuft und hatte seither auf allen RT Moderation ge-
19
fordert , ohne sie zu erhalten. Auf dem Regensburger RT wurde dem Est. 1641 eine Reichskon-
20
tribution von 120 Römermonaten auferlegt, wogegen Salzburg opponierte. Neben dieser Kon-
21
tribution stand noch die Bezahlung einer vom Landshuter Kreistag 1638 bewilligten Geldhilfe
22
für den Ks. in Höhe von 75 Römermonaten aus. Die Verhandlungen über die Zahlungsmoda-
23
litäten der ermäßigten Kontributionsleistungen zogen sich bis 1646 hin ( Heinisch , Salzburg,
24
173, 177f.; Heinisch , Absolutismus, 205f.).
,

29
10–11 auch – gefaßet] Magdeburg A I: Da mann hier oben 120 monath geben etc., hetten
30
andere kaum 15, 20 monath geben etc. Bayern hette es Saltzburg in faciem gesagt etc.

31
Braunschweig-Luneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. So müße er sein votum expli-
32
ciren etc., dann ein anders sey exemtio, ein anders remissio etc. Müste in ein new grava-
33
men kommen etc. Were erfahren im Reich etc., wann etwas gewilligt würde etc. (Die
34
folgende Bemerkung ist ausgestrichen:) In specie anno 1638 etc.

35
Anhalt. Sey gleichwol unbillich etc.
auch andern mehr, könne also wol stehenblei-
11
ben , wie es das directorium gefaßet.

12
Wetterauische Grafen. Hetten in realibus nichts zu erinnern, stelleten
13
die formalia dem directorio anheim.

14
Fränkische Grafen. Wie Anhalt, daß der moderation und wie etzliche
15
stände zwar nicht gäntzlich eximirt, iedoch andere höher graviret und beleget
16
würden, zu gedencken.

17
Magdeburgisches Direktorium.

36
17–18 Etzliche – blieben] In Magdeburg A I geht voraus: Soll beyverzeichnet werden etc.
37
Was Sachsen Lawenburg wegen des mittelsten [ erinnert ], sey unnötig undt zuvorher ge-
38
dacht etc., ubi exemplo der reichsdörffer

25
Gemeint sind Gochsheim und Sennfeld (s. Nr. 34 bei Anm. 189 und 190).
etc., quia non licet bona Imperii alienare
39
etc.

40
Sachsen-Lauenburg. Sey auch von comitibus Palatinis gedacht etc., das sie in civitatibus
41
immunes seyn wollen.
Etzliche quaestiones sein jüngst aus
18
dem Heßen Darmstätischen voto unerörtert blieben

26
Siehe oben Anm. 4.
,

19
alß 1. ob die iurisdictio iudiciorum, so künfftig anzurichten, auch auf causas
20
ecclesiasticas und criminales zu stellen, worüber man sich wolte vernehmen
21
laßen.

24
5 eximiren] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I folgt: Eß wehre aber
25
gegen Holstein 1630 gesprochen worden

1
In einem ksl. Monitorium vom 24. September 1630 war Kg. Christian IV. von Dänemark (als
2
Hg. von Holstein) aufgefordert worden, das Hamburger Elbprivileg zu achten ( Loose , 52).
. Die statt Herford wölle die äptisßin ahn sich
26
ziehen

3
Die Ortsentwicklung Herfords hatte sich im Schatten der namengebenden Reichsabtei vollzo-
4
gen . Sicher vor 1170 entstand die civitas Herford, deren Verfassung 1224 voll entwickelt war.
5
Sie wurde 1532 ev., das Reichsstift nach 1565. 1547 trat die Äbtissin Anna II. von Limburg
6
(1520–1565) dem Stiftsvogt Hg. Wilhelm von Jülich-Kleve ihre Rechte in der Stadt Herford
7
ab. Diese war allerdings seit dem 14. Jh. als Reichsstadt behandelt worden und hatte sich auch
8
als solche betrachtet. Ein RKG -Urteil von 1631 besagte, daß Herford Reichsstadt sei und
9
Reichssteuern zahlen müsse. Entsprechend nannte sich Herford auf den von ihr geprägten Mün-
10
zen „Reichsstadt“. 1640 wurden Ges. zum RT nach Regensburg entsandt, wo es wegen der
11
Session zu heftigen Auseinandersetzungen mit Kurbrandenburg kam, das die Stadt als Erbe
12
Jülich-Berg-Ravensbergs beanspruchte. Kurbrandenburg besetzte Herford von 1647–1650 und
13
endgültig seit 1652. Als Äbtissin der Reichsabtei amtierte zur Zeit des WFK Sidonia von Ol-
14
denburg (1640–1649). Über Versuche Sidonias, sich die Stadt wieder untertan zu machen,
15
wurde nichts ermittelt ( Körte , 111–121; Sandow , 314f.; Pohl , 404f., 409).
.

[p. 242] [scan. 260]


1
Sachsen-Altenburg und Coburg. Man erinnere sich, was Heßen Darm-
2
stat bei voriger session

32
2 deßwegen] Magdeburg A I: de causis matrimonialibus et criminalibus, si concernant
33
immediatos etc.
deßwegen

34
2 vorbracht] In Magdeburg A I folgt: Sey von großer wichtigkeit etc.
vorbracht

27
Siehe Nr. 45, Nr. 17 der hessen-darmstädtischen Erinnerungen (oben S. 224 Z. 18 – S. 225
28
Z. 3).
. Bishero hette das Keyserliche
3
cammergericht in hisce causis keine iurisdiction gehabt, derselben sich auch
4
nicht angemaßet. Dahero es auch noch nicht zu indulgiren, dan es chur-, für-
5
sten und ständen in ihren consistoriis und gerichten würde nachtheilig sein.
6
Heßen Darmstadt aber habe auch nicht gefraget von denen causis matrimo-
7
nialibus und criminalibus, so immediatos status concerniren könten, welcher
8
punct zu erörtern, weil solche causae summariter zu tractiren.

9
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Allenthalben wie Altenburg,
10
halte dafür, es sei außenzulaßen.

11
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
12
Es sei gewiß ein[ e ] schwere quaestion, so bißhero im Römischen Reich nicht
13

35
13 decidiret] In Magdeburg A I folgt: Sey bekant, daß alle stände ihrer Kayßerlichen ma-
36
yestätt oder camerae unterworffen etc.
decidiret. Dem cammergericht sei geboten, der matrimonialsachen sich zu
14
enthalten, hette also wegen der unterthanen keinen streit, aber wie es mit
15
immediatis statibus zu halten circa causas criminales et matrimoniales, ent-
16
stehe die frage. Ex Papatu gehörten causae matrimoniales non ad Imperato-
17
rem , sed Pontificem

29
Nach kath. Lehre standen Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Strafgewalt über die Ehen aller
30
Getauften kraft göttlichen Rechtes ausschließlich der Kirche zu ( Wenner , 697).
, aber in Teutschlande sei kein richter. Er habe diesfals
18
keine instruction, neque in generale neque in speciale, wolle sich derselben
19
diesfals erholen. Außer instruction und praeparatorie vermeine er, daß dieser
20
casus alhier zu decidiren und kein ander weg, alß daß die immediati vor sol-
21
chen gerichten stehen müsten in hisce causis, sie betreffen allein evangelische
22
oder evangelische und catholische zugleich.

23
Pommern-Stettin und Wolgast. Er möchte wüntschen, daß ihm von
24
dieser quaestion, ehe ad deliberationem geschritten, wißenschafft geben, so
25
hette er, weil solche quaestion wichtig, derselben nachdencken und chur-
26
fürstlicher durchlaucht votum führen

37
26 können] In Magdeburg A I folgt: Hette sich nicht informiren können etc.
können.

27

38
27–29 Was – würden] Magdeburg A I: Hette aber auß Altenburgischem voto vernommen,
39
daß die rationes nicht de nihilo etc.

40
1. Möchte etwas newes sein undt difficultät geben etc.

41
2. Hae causae postulant celerem processum etc.
Was Altenburg erinnert, daß berührte causae albereit quoad iudicia im Reich
28
fundiret, sei von wichtigkeit. Es könte auch dieses folgen, daß die parteyen
29
aufgehalten und die sachen zu ordentlichem proceß gebracht würden. Es
30
sei der sachen etwas anstand zu geben, er wolle sich in seines gnädigsten
31
churfürsten

31
Kf. Friedrich Wilhelm von Brandenburg.
ertheilten instructionen ersehen, ob etwas davon in solchen

[p. 243] [scan. 261]


1
enthalten, wo nicht, müße seiner churfürstlichen durchlaucht ausschlag er
2
erwarten.

3
Hessen-Kassel. Es mangele ihm an instruction, deren er sich zu erholen.

4
Hessen-Darmstadt. Er wolle nicht weitleufftig repetiren, was Lüneburg
5
erwehnet. Was mediatpersonen anbelange, die andern gerichten unterworf-
6
fen , denen bleibe exceptio declinatoria

32
Die exceptio declinatoria fori meint die Zuständigkeitseinrede des Beklagten ( Dick , 153,
33
155f.).
, soviel aber die immediatstände be-
7
treffe , sehe er nicht, warumb man nit viam hanc wie in causis civilibus wan-
8
deln undt processum doch summarium verordnen wolle. Causae criminales
9
sein bißhero von Keyserlicher majestät erörtert worden, stehe zu bedencken,
10
ob es dienlich, daß Keyserlicher majestät solche potestas gelaßen oder aber
11
den gerichten beigeleget werde. Quoad causas criminales könne es wol also
12
ordinirt werden, daß geschwinde erörterung erfolge, aber in causis matrimo-
13
nialibus were zu bedencken, wangleich die iudicia in gleicher anzal von bei-
14
den religionen besetzt würden, daß doch die catholici deßen sich nicht unter-
15
nehmen würden, weil sie vorgeben, hoc non spectare ad seculares

34
Siehe oben Anm. 29.
. Es sei
16
eine sache, so nachdencken vonnöthen und anietzo in suspenso zu

28
16 laßen] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I folgt: biß mann sich von
29
obern rhaats erholet.
laßen.

17
Sachsen-Lauenburg. Weil es quaestio altioris indaginis und bißhero
18
zweifelhafftig gewesen, habe man sich zu bedencken.

30
18–19 Er – worden] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: Er wüste casus
31
matrimoniales inter personas illustres, so ad aulam Caesaream devolvirt und doselbst
32
wehren angenommen worden.
Er erinnere sich, daß
19
causae matrimoniales am Keyserlichen hoff angenommen worden.

20
Anhalt. Weil die sache von großer wichtigkeit, habe jeder seinen principaln
21
solches zu

33
21 referiren] In Magdeburg A I folgt: [ Die sache ] könne außgesetzt werden.
referiren.

22
Wetterauische Grafen. Es fehle ihnen an

34
22 instruction] Magdeburg A I: specialinstruction.
instruction, der sie sich zu er-
23
holen . Stelle dahin, ob man etwa die herren camerales darüber vernehmen
24

35
24 wolle] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I folgt: Auch zu bedenken,
36
ob chur-, fursten und stende deßen sich begeben und einer cammer underwürffig ma-
37
chen woltten.
wolle.

25
Fränkische Grafen. Aus denen von Lüneburg angeführten motiven und
26
weil kein periculum in mora, die eigentliche quaestio auch de quomodo, halte
27
er dafür, es wolle etwa uf künfftigen reichstag zu remittiren

38
27 sein] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I folgt: Zudeme mangele es
39
ihme ahn instruction.
sein.

[p. 244] [scan. 262]


1
Magdeburgisches Direktorium. 2. Falle die frage vor, ob der dubiorum
2
cameralium zu gedencken oder dieselbe ad comitia zu remittiren.

3

25
3 Sachsen-Altenburg – reichstag] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I:
26
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Gehöre ad ius privatum und
27
einen reichstag. Hic publica tractari.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Es gehöre auf einen reichstag.

4
Omnes reliqui consentiebant.

5

28
5–6 Cadawischen vertrags] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I folgt:
29
alß eines reichsschlußes.
Magdeburgisches Direktorium. 3. Ob bei dem artikel 5. des Cadawi-
6
schen vertrags zu gedencken

35
Siehe oben bei Anm. 6.
.

7
Sachsen-Altenburg und Coburg. Es sei wißend, was Lüneburg hier-
8
über bei voriger session erinnert

36
Siehe Nr. 45 (oben S. 225 Z. 15).
, dabei man es diesestheils laße und dafür-
9
halte ,

30
9–10 daß – aufsatz] Magdeburg A I: res ipsa zu gedencken sine nomine etc.
daß deßen nicht zu gedencken, weil es kein reichsschluß, res ipsa sey in
10
dem aufsatz.

11
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Wie Altenburg.

12
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
13
Repetire sein domals geführtes votum.

14
Pommern-Stettin und Wolgast. Müße sein voriges votum

37
Gemeint sind die beiden vorangegangenen Voten in dieser Sitzung, in denen Fromhold bedau-
38
erte , nicht informiert zu sein (s. oben S. 240 Z. 18ff. und S. 242 Z. 23–26).
repetiren,
15
daß er bei selbiger session nicht gewesen. Weil vorsitzende erwehnet, daß die
16
worte auszulaßen, werde es seiner churfürstlichen durchlaucht kein praeiudi-
17
cium creiren.

18
Hessen-Kassel. Wie

31
18 Lüneburg] Magdeburg A I: die vorigen.
Lüneburg.

19
Hessen-Darmstadt. Wan res ipsa begrieffen, sei es gut, weil in aurea bulla
20
davon nichts enthalten

39
Entspricht Braunschweig-Lüneburgs Argumentation in der letzten Sitzung (s. Nr. 45 bei
40
Anm. 98).
.

21
Sachsen-Lauenburg, Anhalt, Wetterauische und Fränkische
22
Grafen. Wie vorsitzende.

23
Magdeburgisches Direktorium. Was die hanseestädte eingegeben

41
Die Hansestädte hatten drei Schriftsätze einreichen lassen, nämlich das Memoriale (s. oben
42
Anm. 7), mit Beilage 1: Gruende, weswegen der Hanse=Staedte […] nahmentlich zu ge-
43
dencken sey (s. oben bei Anm. 7), und Beilage 2: Historische Nachricht vom Bund der
44
Hanse=Staedte (s. oben bei Anm. 8).
,
24
solle abgelesen werden.

[p. 245] [scan. 263]


1

12
1–9 Quod – absentiren] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: Endlich lase
13
der Magdenburgische craißsecretarius

Christian Werner.
:

14
1. ein memorial oder bedenken

Siehe oben Anm. 7.
, daß mann im fürstenuffsatz

Gemeint ist das Vollstaendige Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck
(s. [ Nr. 41 Anm. 1 ] ).
deren anseestette zu
15
gedenken hette, darinn rationes pro et contra.

16
[ 2. ] Mann finge auch ahn zu lesen eine relationem historicam wegen dene anseestette

Siehe oben Anm. 8.
,
17
eben zu obgedachtem scopo zihlend. Weil es aber lang und ad dictaturam kommen
18
solte, ward es abgebrochen.

19
Und stunde ehr, Dr. Gloxinius, Lubekischer und alßo anseestettischer

Lübeck besaß die politisch-diplomatische Führungsrolle in der Hanse ( Hammel-Kiesow ,
2149). Gloxin war daher auch (vor dem Bremer Ges. Koch) der Sprecher der gesamthansischen
Gesandtschaft.
, allhie aber im
20
fürstenrath Sachsen Lauenbergischer gesantter, uff und redete vil von vortrefflichkeit der
21
anseestetten und daß deren ye und in allewege im uffsatz zu gedenken. [ Sie ] hetten con-
22
torn in allen regnis, erhilten die commercia. Hispania hette sie sehr geschwechet

Seit etwa 1550 hatten die Beziehungen zwischen der Pyrenäenhalbinsel und der Hanse an
Intensität zugenommen. Spanien öffnete sich dem dt. Handel, solange es sich mit den Ndl.n im
Kriegszustand befand. Seit 1609 stagnierten die Beziehungen zwischen Spanien und der
Hanse, 1621 nahmen sie einen neuen Aufschwung, der bald durch Kriegseinwirkung wieder
unterbrochen wurde. Seit 1603 hatte Spanien eine Abgabe von 30 % des Warenwertes ver-
langt , um zu unterbinden, daß Holländer unter hansischer Flagge segelten und mit Spanien
Handel trieben. Die Hanse hatte deshalb 1607 eine Gesandtschaft an den span. Hof entsandt,
die insgesamt wenig Erfolg gehabt, aber die Abschaffung der dreißigprozentigen Abgabe er-
reicht hatte. Die Hanse hoffte, auf dem WFK eine Wiederbelebung des Handels mit Spanien
befördern zu können ( APW III A 6, 293 Z. 18–23; Dollinger , 452ff.).
, also
23
ihnen billig die hand zu bieten und bey diesen tractaten zu gedencken. Hette copiam deß
24
anseebunds nicht bey sich oder mitt allhie. Hilten gute justiti, commercia, stunden vor
25
einen mann.

26
Wegen seines fürsten herzog Augusti zu Sachsen wehre [ er ] befehlt, allen gravirten sten-
27
den und alßo auch aanseestetten zu assistiren. Doch da in specie von dieser materi der
28
aanseestetten geredt würde, wolt er alß Lübekischer legatus yedesmahl gerne abtret-
29
ten .
Quod factum.

2
Sachsen-Lauenburg. Die hanseestädte hetten ihre notturfft wollen einbrin-
3
gen und weren der meinung, daß sie durch einschließung der immediat- und
4
mediatstände nicht begrieffen weren.

30
4–6 Ihr – recommendirt] Magdeburg A I: Wann hä[ n ]sebundt zergehen sollte, würde es
31
damnum irreparabile sein etc. Imperatores [ hätten ] approbiret etc., offtmals recommen-
32
diret diejenigen, die von denselben excludiret etc. *** Wann diejenigen, so den contorn
33
auffsetzig etc., würde es ein gefunden freßen sein etc. Ergo bedürffe peculiare monitum
34
etc., verbi gratia in Hispania 30 pro cento contra privilegium etc. Naves gepreßt etc.
35
Ergo hänsischer respect zu beobachten etc. Referirt, was hänsischer bundt etc., deßen
36
copia nicht bey der handt etc. Aequalitas et defensio commercio[ rum ] etc. Hetten sich in
37
unbilliche händel nicht geflochten, noch iemand drinnen assistiret etc. Recommendirt’s
38
bestermaßen etc.
Ihr bund sei von Keysern confirmiret und
5
über 300 jahr alt

45
Nach der Historischen Nachricht ( Meiern II, 117 ) bestand der Bund der Hansestädte da-
46
mals 500 Jahre. In Wirklichkeit kann ein Entstehungsjahr nicht angegeben werden: Kern der
47
hansischen Einung war ein freier Zweckverband fernhandelnder Kaufleute. Für das ausge-
48
hende 13. Jh. sind Tagfahrten von Städtegruppen nachweisbar, von denen sich die wendische
49
früh hervorhob. Deren Vertreter nannten sich erstmals 1284 consules civitatum maritima-
50
rum
. Gesamthansische Tagfahrten begannen erst im 14. Jh.; die erste fand 1356 statt. In dem
51
Beschluß einer Lübecker Tagung von 1358 begegnet zuerst die Bezeichnung de stede von der
52
dudeschen hense. Das Hansische Urkundenbuch wurde um 1200 erstmals aufgezeichnet,
53
reicht der Substanz nach aber bis ins 11. Jh. zurück ( Kellenbenz , Hanse, 1192ff.; Stoob ,
54
5, 59).
. Wen sich eine derselben städte vergangen, hetten Keyser-
6
liche majestät wol selbst dieselbe recommendirt. Seiner fürstlichen gnaden

Gemeint ist Hg. August von Sachsen-Lauenburg.

7
instruction weise ihn dahin, daß er zu laboriren, damit ieder restituiret und bei
8
seiner gerechtigkeit gelassen werden müge. Wolle seiner fürstlichen gnaden
9
votum soweit abgelegt haben und, wan davon ferner zu reden, sich absentiren.

10
Magdeburgisches Direktorium. Jetzo hierüber zu consultiren, were die
11
zeit zu kurtz.

39
Sachanmerkungen zu Nr. 47

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