Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 31) Osnabrück 1645 November 27 / Dezember 7
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Osnabrück 1645 November 27 / Dezember 7
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 284–286 (= Druckvorlage); vgl. ferner Magdeburg A I fol.
292’–297’ (mit falscher Datierung), Magdeburg B fol. 152–154, Sachsen-Gotha A II fol.
206’, Sachsen-Weimar A I fol. 478’, Sachsen-Weimar B II fol. 374–374’, Wetterauische
Grafen ( Nassau-Dillenburg ) A fol. 93–94’, Wetterauische Grafen ( Nassau- Dillen-
burg ) B I fol. 99–101’, den Druck in Meiern I, 800f.
Entwurf bzw. überarbeitete Konzepte der Gravamina politica XI (De privilegiis, immunitatibus
et exemtionibus statuum immediatorum
Der Entwurf konnte nicht ermittelt werden. Siehe die von Fürsten und Ständen gebilligte
Fassung in: Vollstaendiges Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck, wie solches
auf beyder Cronen Propositiones und die Kayserliche Responsiones ist ausgelieffert wor-
den , Gravamina politica XI ( Meiern I, 826 ).
statuum mediatorum
Das überarbeitete Konzept konnte nicht ermittelt werden. Siehe die von Fürsten und Ständen
gebilligte Fassung in: Vollstaendiges Gutachten der Evangelischen Stande zu Oßnabrueck,
Gravamina politica XII ( Meiern I, 826 ).
Das überarbeitete Konzept konnte nicht ermittelt werden. Siehe die von Fürsten und Ständen
gebilligte Fassung in: Vollstaendiges Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck,
Gravamina politica XIII ( Meiern I, 826 ).
erledigte Fragen aus der letzten Sitzung
Der hessen-darmstädtische Ges. Sinold gen. Schütz war in Münster gewesen, als seine Kollegen
den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens berieten. Er
hatte deshalb am 4. Dezember Gelegenheit erhalten, seine Erinnerungen nachzutragen
(s. Nr. 45). Da einige Fragen, die sich daraus ergeben hatten, noch nicht erörtert worden wa-
ren , wurde dies jetzt nachgeholt.
kirchliche Rechtsfälle (Ehesachen) und Kriminalvergehen erstrecken? 2. Sollen die dubia camera-
lia
im korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens auf der
beyden Cronen Propositiones und die darauf ertheilten Kayserlichen Responsiones, Ad Ar-
ticulum V. Propositionis Suecicae, des Kaadener Vertrags von 1534 gedacht werden ? Verlesung
von: Gruende, weswegen der Hanse=Staedte, in den Auffsaetzen der Evangelischen, nahment-
lich zu gedencken sey
Kopie: Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 442–447, Diktatvermerk: 1645
XI 28 [ /XII 8 ] ; Druck: Meiern II,113–116 ;schwed.Überlieferung: APW II C 2, 13 Beilage
C zu: schwed. Ges. an Kg.in 1645 XI 1/11. Die Gruende bilden Beilage 1 zu: Memoriale der
von dem Collegio Hanseatico Abgeordneten, derer Hansee=Staedte in dem Aufsatz nah-
mentlich mit zu gedencken, unterzeichnet 1645 XI 27 [ / XII 7 ] von Gloxin und Koch, Kopie:
Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 440–441’; Druck: Meiern II, 111ff.;
schwed. Überlieferung: APW II C 2, 13 Beilage B zu: schwed. Ges. an Kg.in 1645 XII 1/11.
Hanse=Staedte, wie solcher sowol in= als ausserhalb des Deutschen Reichs confirmiret und
approbiret worden
Siehe [ Nr. 31 Anm. 129 ] .
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
sen -Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
schweig -Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg- Ka-
lenberg , Pommern-Stettin / Pommern-Wolgast, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt (fehlt bei der
ersten Umfrage), Sachsen-Lauenburg, Anhalt, Wetterauische Grafen, Fränkische Grafen.
Magdeburgisches Direktorium. Der fürsten und stände abgesandten
erinnerten sich, daß bei nechster consultation dreierlei vorgelauffen:
1. daß noch etzliche erinnerungen
abgefast und ablesen wolle.
2. Were von Heßen Darmstadt ein und ander punct erinnert worden, so nicht
in ümbfrag kommen und doch derselben beobachtung nöthig,
und dan
ches , wo die zeit übrig, solte verlesen werden und in deliberation kommen.
Was demnach einstimmig beliebt, sei beibracht und zu sehen, wie es gesche-
hen .
Laße darauf ab das 11., 12. und 13. gravamen politicum .
Sachsen-Altenburg und Coburg. Dem directorio gebühre danck vor
die schlußmäßige abfaßung, und hetten allein bei numero 11 zu erinnern, daß
ad verba „vornehme immediatstände sich von der iurisdiction“ addatur „sich
und ihre unterthanen“ .
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Weiter nichts, alß was er bei
voriger session erinnert, daß anstat des worts „mediatstände“ zu setzen:
„landsaßen und unterthanen“ .
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
giren sein.
Pommern-Stettin und Wolgast . Dieweil er bei solchen deliberationibus
nicht gewesen und wegen seiner churfürstlichen durchlaucht Anhalt substi-
tuiret
er gehöret, daß alles wol eingerichtet, und könne gerne condescendiren, in-
sonderheit auch nach dem Lüneburgischen voto. Man sage im Frantzösi-
schen : „Süße worte schaden der zungen nicht“ .
Hessen-Kassel. Wie Altenburg und Lüneburg.
18–19 Dieweil – gewesen] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I ist am
Rande notiert: Dr. Fromholtz
Gemeint ist der kurbg. Hof- und Kammergerichtsrat Johann Fromhold (1602–1653), der als
Ersatz für den erkrankten Fritze kam, s. die kfl. Weisung vom 12. [/22.] September 1645
( Meinardus III, 228). Fromhold hatte in Königsberg, Wittenberg und Leipzig studiert und
war 1631–1635 durch Frk., England, die Ndl. und Dänemark gereist; 1637 trat er in kurbg.
Dienste. Fromhold blieb am Kongreß, als der Kf. Ende April 1648 seine Gesandtschaft verklei-
nerte , und wurde Anfang Mai 1648 zum GR ernannt. Er erwarb sich Verdienste bei den
Verhandlungen in Münster und wurde 1650 Kanzler des Fürstentums Halberstadt ( UA IV.2,
349; Saring , 656; Opgenoorth I, 185). Fromhold war am 30. November 1645 in Osna-
brück eingetroffen. An der Sitzung der fürstlichen Ges. am 4. Dezember hatte er noch nicht
teilnehmen können, da er die Instruktion noch nicht gelesen und sich noch nicht legitimiert
hatte. Die Legitimation bei Kurmainz geschah am 5. Dezember (s. DLöben II fol. 17’ s. d.
1645 XI 20 st.v., fol. 20’ s. d. 1645 XI 24 st.v., fol. 22’ s. d. 1645 XI 25 st.v.). Fromhold war
reformierter Konfession ( Saring , 656).
Wesenbeck, der bislang für Pommern votiert hatte, war Anfang Dezember 1645 in Münster
(s. [ Nr. 29 Anm. 18 ] ).
Sachsen-Lauenburg. Erinnere sich, das jüngst in consideration kommen,
es könten keine privilegia in praeiudicium tertii gegeben werden
dannenhero, es sei auch uf status immediatos zu extendiren, welche andere
stände eximiren wolten, exempli gratia Hollstein wolle die stadt
eximiren
Bezug auf den Elbzollstreit zwischen Dänemark und Hamburg (s. [ Nr. 45 Anm. 21 ] ). Däne-
mark bestritt die Reichsstandschaft Hamburgs und wollte sie in die Stellung einer Landstadt
der dän. Kg.e und Gottorper Hg.e drücken ( Loose , 40).
privilegium exemtionis könne gegeben werden.
Anhalt. Habe bei dem aufsatz gantz nichts zu erinnern; derselbe sei dem
schluß gemäß. Daß immediati sich de facto eximirten, sei nicht unbekandt
und auf jüngsten reichstage publice in votis angeführet, daß Saltzburg 80.000
reichsthaler erlaßen worden
Das Est. Salzburg fühlte sich schon in der Wormser Reichsmatrikel von 1521 im Vergleich zu
anderen Reichsständen viel zu hoch eingestuft und hatte seither auf allen RT Moderation ge-
fordert , ohne sie zu erhalten. Auf dem Regensburger RT wurde dem Est. 1641 eine Reichskon-
tribution von 120 Römermonaten auferlegt, wogegen Salzburg opponierte. Neben dieser Kon-
tribution stand noch die Bezahlung einer vom Landshuter Kreistag 1638 bewilligten Geldhilfe
für den Ks. in Höhe von 75 Römermonaten aus. Die Verhandlungen über die Zahlungsmoda-
litäten der ermäßigten Kontributionsleistungen zogen sich bis 1646 hin ( Heinisch , Salzburg,
173, 177f.; Heinisch , Absolutismus, 205f.).
10–11 auch – gefaßet] Magdeburg A I: Da mann hier oben 120 monath geben etc., hetten
andere kaum 15, 20 monath geben etc. Bayern hette es Saltzburg in faciem gesagt etc.
Braunschweig-Luneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. So müße er sein votum expli-
ciren etc., dann ein anders sey exemtio, ein anders remissio etc. Müste in ein new grava-
men kommen etc. Were erfahren im Reich etc., wann etwas gewilligt würde etc. (Die
folgende Bemerkung ist ausgestrichen:) In specie anno 1638 etc.
Anhalt. Sey gleichwol unbillich etc.
ben , wie es das directorium gefaßet.
Wetterauische Grafen. Hetten in realibus nichts zu erinnern, stelleten
die formalia dem directorio anheim.
Fränkische Grafen. Wie Anhalt, daß der moderation und wie etzliche
stände zwar nicht gäntzlich eximirt, iedoch andere höher graviret und beleget
würden, zu gedencken.
Magdeburgisches Direktorium.
17–18 Etzliche – blieben] In Magdeburg A I geht voraus: Soll beyverzeichnet werden etc.
Was Sachsen Lawenburg wegen des mittelsten [ erinnert ], sey unnötig undt zuvorher ge-
dacht etc., ubi exemplo der reichsdörffer etc., quia non licet bona Imperii alienare
etc.
Sachsen-Lauenburg. Sey auch von comitibus Palatinis gedacht etc., das sie in civitatibus
immunes seyn wollen.
dem Heßen Darmstätischen voto unerörtert blieben ,
alß 1. ob die iurisdictio iudiciorum, so künfftig anzurichten, auch auf causas
ecclesiasticas und criminales zu stellen, worüber man sich wolte vernehmen
laßen.
5 eximiren] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I folgt: Eß wehre aber
gegen Holstein 1630 gesprochen worden
ziehen
Die Ortsentwicklung Herfords hatte sich im Schatten der namengebenden Reichsabtei vollzo-
gen . Sicher vor 1170 entstand die civitas Herford, deren Verfassung 1224 voll entwickelt war.
Sie wurde 1532 ev., das Reichsstift nach 1565. 1547 trat die Äbtissin Anna II. von Limburg
(1520–1565) dem Stiftsvogt Hg. Wilhelm von Jülich-Kleve ihre Rechte in der Stadt Herford
ab. Diese war allerdings seit dem 14. Jh. als Reichsstadt behandelt worden und hatte sich auch
als solche betrachtet. Ein RKG -Urteil von 1631 besagte, daß Herford Reichsstadt sei und
Reichssteuern zahlen müsse. Entsprechend nannte sich Herford auf den von ihr geprägten Mün-
zen „Reichsstadt“. 1640 wurden Ges. zum RT nach Regensburg entsandt, wo es wegen der
Session zu heftigen Auseinandersetzungen mit Kurbrandenburg kam, das die Stadt als Erbe
Jülich-Berg-Ravensbergs beanspruchte. Kurbrandenburg besetzte Herford von 1647–1650 und
endgültig seit 1652. Als Äbtissin der Reichsabtei amtierte zur Zeit des WFK Sidonia von Ol-
denburg (1640–1649). Über Versuche Sidonias, sich die Stadt wieder untertan zu machen,
wurde nichts ermittelt ( Körte , 111–121; Sandow , 314f.; Pohl , 404f., 409).
Sachsen-Altenburg und Coburg. Man erinnere sich, was Heßen Darm-
stat bei voriger session
cammergericht in hisce causis keine iurisdiction gehabt, derselben sich auch
nicht angemaßet. Dahero es auch noch nicht zu indulgiren, dan es chur-, für-
sten und ständen in ihren consistoriis und gerichten würde nachtheilig sein.
Heßen Darmstadt aber habe auch nicht gefraget von denen causis matrimo-
nialibus und criminalibus, so immediatos status concerniren könten, welcher
punct zu erörtern, weil solche causae summariter zu tractiren.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Allenthalben wie Altenburg,
halte dafür, es sei außenzulaßen.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Es sei gewiß ein[ e ] schwere quaestion, so bißhero im Römischen Reich nicht
enthalten, hette also wegen der unterthanen keinen streit, aber wie es mit
immediatis statibus zu halten circa causas criminales et matrimoniales, ent-
stehe die frage. Ex Papatu gehörten causae matrimoniales non ad Imperato-
rem , sed Pontificem
keine instruction, neque in generale neque in speciale, wolle sich derselben
diesfals erholen. Außer instruction und praeparatorie vermeine er, daß dieser
casus alhier zu decidiren und kein ander weg, alß daß die immediati vor sol-
chen gerichten stehen müsten in hisce causis, sie betreffen allein evangelische
oder evangelische und catholische zugleich.
Pommern-Stettin und Wolgast. Er möchte wüntschen, daß ihm von
dieser quaestion, ehe ad deliberationem geschritten, wißenschafft geben, so
hette er, weil solche quaestion wichtig, derselben nachdencken und chur-
fürstlicher durchlaucht votum führen können.
fundiret, sei von wichtigkeit. Es könte auch dieses folgen, daß die parteyen
aufgehalten und die sachen zu ordentlichem proceß gebracht würden. Es
sei der sachen etwas anstand zu geben, er wolle sich in seines gnädigsten
churfürsten ertheilten instructionen ersehen, ob etwas davon in solchen
enthalten, wo nicht, müße seiner churfürstlichen durchlaucht ausschlag er
erwarten.
Hessen-Kassel. Es mangele ihm an instruction, deren er sich zu erholen.
Hessen-Darmstadt. Er wolle nicht weitleufftig repetiren, was Lüneburg
erwehnet. Was mediatpersonen anbelange, die andern gerichten unterworf-
fen , denen bleibe exceptio declinatoria
treffe , sehe er nicht, warumb man nit viam hanc wie in causis civilibus wan-
deln undt processum doch summarium verordnen wolle. Causae criminales
sein bißhero von Keyserlicher majestät erörtert worden, stehe zu bedencken,
ob es dienlich, daß Keyserlicher majestät solche potestas gelaßen oder aber
den gerichten beigeleget werde. Quoad causas criminales könne es wol also
ordinirt werden, daß geschwinde erörterung erfolge, aber in causis matrimo-
nialibus were zu bedencken, wangleich die iudicia in gleicher anzal von bei-
den religionen besetzt würden, daß doch die catholici deßen sich nicht unter-
nehmen würden, weil sie vorgeben, hoc non spectare ad seculares . Es sei
eine sache, so nachdencken vonnöthen und anietzo in suspenso zu laßen.
Sachsen-Lauenburg. Weil es quaestio altioris indaginis und bißhero
zweifelhafftig gewesen, habe man sich zu bedencken.
causae matrimoniales am Keyserlichen hoff angenommen worden.
Anhalt. Weil die sache von großer wichtigkeit, habe jeder seinen principaln
solches zu referiren.
Wetterauische Grafen. Es fehle ihnen an instruction, der sie sich zu er-
holen . Stelle dahin, ob man etwa die herren camerales darüber vernehmen
wolle.
Fränkische Grafen. Aus denen von Lüneburg angeführten motiven und
weil kein periculum in mora, die eigentliche quaestio auch de quomodo, halte
er dafür, es wolle etwa uf künfftigen reichstag zu remittiren sein.
Magdeburgisches Direktorium. 2. Falle die frage vor, ob der dubiorum
cameralium zu gedencken oder dieselbe ad comitia zu remittiren.
Omnes reliqui consentiebant.
schen vertrags zu gedencken .
Sachsen-Altenburg und Coburg. Es sei wißend, was Lüneburg hier-
über bei voriger session erinnert , dabei man es diesestheils laße und dafür-
halte , daß deßen nicht zu gedencken, weil es kein reichsschluß, res ipsa sey in
dem aufsatz.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Wie Altenburg.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Repetire sein domals geführtes votum.
Pommern-Stettin und Wolgast. Müße sein voriges votum
daß er bei selbiger session nicht gewesen. Weil vorsitzende erwehnet, daß die
worte auszulaßen, werde es seiner churfürstlichen durchlaucht kein praeiudi-
cium creiren.
Hessen-Kassel. Wie Lüneburg.
Hessen-Darmstadt. Wan res ipsa begrieffen, sei es gut, weil in aurea bulla
davon nichts enthalten .
Sachsen-Lauenburg, Anhalt, Wetterauische und Fränkische
Grafen. Wie vorsitzende.
Magdeburgisches Direktorium. Was die hanseestädte eingegeben
solle abgelesen werden.
1–9 Quod – absentiren] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: Endlich lase
der Magdenburgische craißsecretarius :
1. ein memorial oder bedenken , daß mann im fürstenuffsatz
Gemeint ist das Vollstaendige Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck
(s. [ Nr. 41 Anm. 1 ] ).
gedenken hette, darinn rationes pro et contra.
[ 2. ] Mann finge auch ahn zu lesen eine relationem historicam wegen dene anseestette ,
eben zu obgedachtem scopo zihlend. Weil es aber lang und ad dictaturam kommen
solte, ward es abgebrochen.
Und stunde ehr, Dr. Gloxinius, Lubekischer und alßo anseestettischer
fürstenrath Sachsen Lauenbergischer gesantter, uff und redete vil von vortrefflichkeit der
anseestetten und daß deren ye und in allewege im uffsatz zu gedenken. [ Sie ] hetten con-
torn in allen regnis, erhilten die commercia. Hispania hette sie sehr geschwechet
Seit etwa 1550 hatten die Beziehungen zwischen der Pyrenäenhalbinsel und der Hanse an
Intensität zugenommen. Spanien öffnete sich dem dt. Handel, solange es sich mit den Ndl.n im
Kriegszustand befand. Seit 1609 stagnierten die Beziehungen zwischen Spanien und der
Hanse, 1621 nahmen sie einen neuen Aufschwung, der bald durch Kriegseinwirkung wieder
unterbrochen wurde. Seit 1603 hatte Spanien eine Abgabe von 30 % des Warenwertes ver-
langt , um zu unterbinden, daß Holländer unter hansischer Flagge segelten und mit Spanien
Handel trieben. Die Hanse hatte deshalb 1607 eine Gesandtschaft an den span. Hof entsandt,
die insgesamt wenig Erfolg gehabt, aber die Abschaffung der dreißigprozentigen Abgabe er-
reicht hatte. Die Hanse hoffte, auf dem WFK eine Wiederbelebung des Handels mit Spanien
befördern zu können ( APW III A 6, 293 Z. 18–23; Dollinger , 452ff.).
ihnen billig die hand zu bieten und bey diesen tractaten zu gedencken. Hette copiam deß
anseebunds nicht bey sich oder mitt allhie. Hilten gute justiti, commercia, stunden vor
einen mann.
Wegen seines fürsten herzog Augusti zu Sachsen wehre [ er ] befehlt, allen gravirten sten-
den und alßo auch aanseestetten zu assistiren. Doch da in specie von dieser materi der
aanseestetten geredt würde, wolt er alß Lübekischer legatus yedesmahl gerne abtret-
ten .
Sachsen-Lauenburg. Die hanseestädte hetten ihre notturfft wollen einbrin-
gen und weren der meinung, daß sie durch einschließung der immediat- und
mediatstände nicht begrieffen weren.
4–6 Ihr – recommendirt] Magdeburg A I: Wann hä[ n ]sebundt zergehen sollte, würde es
damnum irreparabile sein etc. Imperatores [ hätten ] approbiret etc., offtmals recommen-
diret diejenigen, die von denselben excludiret etc. *** Wann diejenigen, so den contorn
auffsetzig etc., würde es ein gefunden freßen sein etc. Ergo bedürffe peculiare monitum
etc., verbi gratia in Hispania 30 pro cento contra privilegium etc. Naves gepreßt etc.
Ergo hänsischer respect zu beobachten etc. Referirt, was hänsischer bundt etc., deßen
copia nicht bey der handt etc. Aequalitas et defensio commercio[ rum ] etc. Hetten sich in
unbilliche händel nicht geflochten, noch iemand drinnen assistiret etc. Recommendirt’s
bestermaßen etc.
über 300 jahr alt
Nach der Historischen Nachricht ( Meiern II, 117 ) bestand der Bund der Hansestädte da-
mals 500 Jahre. In Wirklichkeit kann ein Entstehungsjahr nicht angegeben werden: Kern der
hansischen Einung war ein freier Zweckverband fernhandelnder Kaufleute. Für das ausge-
hende 13. Jh. sind Tagfahrten von Städtegruppen nachweisbar, von denen sich die wendische
früh hervorhob. Deren Vertreter nannten sich erstmals 1284 consules civitatum maritima-
rum . Gesamthansische Tagfahrten begannen erst im 14. Jh.; die erste fand 1356 statt. In dem
Beschluß einer Lübecker Tagung von 1358 begegnet zuerst die Bezeichnung de stede von der
dudeschen hense. Das Hansische Urkundenbuch wurde um 1200 erstmals aufgezeichnet,
reicht der Substanz nach aber bis ins 11. Jh. zurück ( Kellenbenz , Hanse, 1192ff.; Stoob ,
5, 59).
liche majestät wol selbst dieselbe recommendirt. Seiner fürstlichen gnaden
instruction weise ihn dahin, daß er zu laboriren, damit ieder restituiret und bei
seiner gerechtigkeit gelassen werden müge. Wolle seiner fürstlichen gnaden
votum soweit abgelegt haben und, wan davon ferner zu reden, sich absentiren.
Magdeburgisches Direktorium. Jetzo hierüber zu consultiren, were die
zeit zu kurtz.
Sachanmerkungen zu Nr. 47