Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 29 und 30) Osnabrück 1645 November 24 / Dezember 4

2

Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 29 und 30)


3
Osnabrück 1645 November 24 / Dezember 4

4
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 278’–283’ (= Druckvorlage); vgl. ferner Magdeburg A I fol.
5
280–292’, Magdeburg B fol. 147–152, Sachsen-Gotha A II fol. 205–206’, Sachsen-Wei-
6
mar
A I fol. 447–478, Sachsen-Weimar B II fol. 372–374, Wetterauische Grafen ( Nas-
7
sau
-Dillenburg) A fol. 85–87’ [Konzept Heidfeld], Wetterauische Grafen ( Nassau-
8
Dillenburg) B I fol. 91–94 [Ausarbeitung Heidfeld], den Druck in Meiern I, 796–800.

9
Entwurf des Gravamen politicum XII: De privilegiis, immunitatibus et exemtionibus statuum
10
mediatorum

13
Der Entwurf konnte nicht ermittelt werden. Siehe die von Fürsten und Ständen gebilligte
14
Fassung in: Vollstaendiges Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck, Gravamina
15
politica XII ( Meiern I, 826 ).
. Entwurf des Gravamen politicum XIII: De abusu concessionis dignitatis, titulo-
11
rum
et insignium

16
Der Entwurf konnte nicht ermittelt werden. Siehe die von Fürsten und Ständen gebilligte
17
Fassung in: Vollstaendiges Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck, Gravamina
18
politica XIII ( Meiern I, 826f. ).
. Auslassung der Hansestädte im korrigierten Ersten Entwurff

19
Zum Ersten Entwurff s. [Nr. 24 Anm. 1] . Ein korrigierter Erster Entwurff, wie er dem Ver-
20
handlungsstand
vom 4. Dezember entsprach, konnte nicht ermittelt werden.
der Evangeli-
12
schen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens auf der beyden Cronen Propositiones und die dar-
13
auf ertheilten Kayserlichen Responsiones. Weitere Änderungen am korrigierten Ersten Ent-
14
wurff. Soll der Reichsabschied von 1641 aufgehoben werden? Hessen-darmstädtische Erinnerun-
15
gen
zum korrigierten Ersten Entwurff.

16
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
17
sen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
18
schweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg-Ka-
19
lenberg (/ Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow / Baden-Durlach), Hessen-Kassel,
20
Hessen-Darmstadt, Sachsen-Lauenburg, Anhalt (/ Pommern-Stettin / Pommern-Wolgast), Wet-
21
terauische Grafen, Fränkische Grafen.

[p. 213] [scan. 231]


1
Magdeburgisches Direktorium. Man wolle sich numehr über das be-
2
dencken

22
Gemeint ist der korrigierte Erste Entwurff (wie oben Anm. 3).
entlich vergleichen, sich deßen data occasione zu gebrauchen. Bei
3
der jüngsten session

23
Siehe Nr. 43.
weren noch 2 punct in consideration kommen und, daß
4
sie den gravaminibus politicis zu annectiren, beliebet worden:

5

28
5–7 Der – insignium] Magdeburg A I: Sollte verlesen werden etc. Ob es mollius einzu-
29
richten, stünde zur erinnerung etc.

30
(Legebat gravamina politica 11 et 12

24
Siehe oben Anm. 1 und 2.
.)

31
Were was zu erinnern, fiat etc.
Der 1. punct sei pro gravamine 12. gesetzet, nemlich de privilegiis, immunita-
6
tibus et exemtionibus statuum mediatorum.

7
13. De abusu concessionis dignitatis, titulorum et insignium.

8
Sachsen-Altenburg und Coburg. Sie weren wol eingerichtet, und het-
9
ten [ sie] derbei wenig zu erinnern. Stelleten dahin, ob etwa bei dem 1. punct
10
oder gravamen 12, do gesetzt wirt, es sei contra principia iuris, solche wort zu
11
mitigiren.

12
In gravamine 13 werde pro requisito gesetzt, daß diejenigen, so sessionem im
13
reichsrath haben wolten, sich mit unmittelbaren guetern zu abtragung der
14
reichsonerum sich solten qualificirt machen. Es wolte aber fast beßer und
15
dienlicher sein, solches gantz auszulaßen, dan vielmehr dahin zu sehen, damit
16
nicht mehr stände dem reichsrath eingeschoben würden.

17
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Conformire sich Altenburg.
18

34
18–19 Bei – „unterthanen“] Magdeburg A I: „Mittelbare stände“ addatur: „auch privatis“.
Bei dem 12. punct wolle anstat der wort „mediatstände“ etwa zu setzen sein:
19
„landsaßen und unterthanen“.

20
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
21
Erinnere sich, daß diese puncten dienlich befunden worden, und wolle nicht
22
gedencken, was etwa darunter stecke, daß der adel erhöhet und fürsten und
23
stände supprimirt

35
23 wurden] In Magdeburg A I folgt: Distinctio unter mittelbaren undt unmittelb{aren},
36
ponatur potius: „landtsaßen undt unterthanen“.
wurden. Daß es quoad punctum 12 contra iustitiam distri-
24
butivam lauffe et ita contra privilegia iuris, sei nicht ohne, stelle aber dahin,
25
ob dieselben verba glimpfs halber

37
25 auszulaßen] In Magdeburg A I folgt: Sonst, was den 2. punkt [ betreffe], halte [ er] derfür,
38
zu distinguiren unter hohen und niedern adel etc. Teutschlandt habe a nobilibus großen
39
respect gehabt etc. in kriegen undt reißen etc. 〈Ergo beneficium〉, daß Imperator kei-
40
nen so nobilitiren solle. Fundamentum rei publicae [ sei], dignität zu haken etc.
auszulaßen. Daß diejenige, so sessionem
26
und stimme im reichsrath haben wolten, sich müsten mit

41
26 immediatgütern] In Magdeburg A I folgt: in der qualität, daß sie anlage geben können
42
etc.
immediatgütern
27
qualificiren, sei das fürnemste requisitum, dieweil so viel newe fürsten ge-

32
16 würden] In Magdeburg A I folgt: Magdeburgisches Direktorium. Sey außdrücklich erin-
33
nert etc. Stünde darbey: „nebst andern requisitis“

25
Zitat aus dem Entwurf des Gravamen XII (s. oben Anm. 1).
.

43
213, 27–214, 2 dieweil – votirten] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I:
44
Hohenzollern , ein alt geschlecht, ginge hin, aber Lobkowitz und Egenberg, deren
26
dises maiores von Straßburg

28
Die Fürsten Eggenberg entstammten einer Steiermärker Kaufmannsfamilie (s. Nr. 34
29
Anm. 188).
, wehren newe. Caiser Matthias hette Schauenburgk zum
27
fürsten gemacht

30
Der 1622 kinderlos verstorbene Gf. Ernst von Holstein-Schaumburg und Sternberg, Herr zu
31
Gehmen (geb. 1569, die Gesamtgft. regierend seit 1601), wurde am 16. September 1619 von
32
Ks. Ferdinand II. in den Reichsfürstenstand erhoben – oder vielmehr erneuerte Ks. Ferdinand
33
den Fürstenstand des Gf.en, was rechtlich unbegründet war. Der Ks. ließ sich anscheinend in
34
der Hoffnung auf ein Darlehen von 100 000 Gulden dazu herbei, von denen er tatsächlich
35
allerdings nur 16.591 fl. erhielt ( Maack, 55–58; Isenburg III T. 69; Bei der Wieden, 49f.;
36
Frank II, 225).
, wehre aber nie ad sessionem noch votum kommen. Kayser hette du-
28
cem Northumbriae Anglum zum reichsfürsten gemacht

37
Gemeint ist Sir Robert Dudley (1573–1649), Sohn von Robert Dudley, Earl of Leicester (gest.
38
1588), und der Lady Sheffield. Robert hatte vergeblich versucht, die Legitimität der Verbin-
39
dung seiner Eltern zu beweisen, verließ deshalb Ende 1605 England und ließ sich in Florenz
40
nieder, wo er zum Katholizismus konvertierte. Berühmt als Schiffsbauer und Mathematiker,
41
trat er in Verbindung zum Hofe Cosimos II., Großhg.s von Toskana (gest. 1621), der mit
42
Magdalena (1589–1631), einer Schwester Ks. Ferdinands II., vermählt war. Ks. Ferdinand
43
ernannte Robert Dudley im März 1620 zum Earl of Warwick und Duke of Northumberland,
44
und Papst Urban VIII. nahm ihn in die röm. Nobilität auf ( Lee, 122f.; Stammtafeln I
45
T. 16).
, daß könte mann wohl leiden,
29
der hinderte niemand im Reich.

[p. 214] [scan. 232]


1
macht würden, daß sie endlich die, so aus alten fürstlichen häusern entspro-
2
ßen, von land und leuten votirten. Conformire sich Weymar, daß anstat der
3
worte „mediatstände“ zu setzen: „landsaßen undt unterthanen“.

4
Repetire dieses votum Mecklenburg-Schwerins und Güstrows und
5
Baden-Durlachs wegen suo loco et ordine.

6
Hessen-Kassel. Befinde die puncta wol eingerichtet und derbei gute be-
7
schehene erinnerungen, alß

8
1., wie Altenburg, daß die verba „contra principia iuris“ außzulaßen,

9
2. addatur „landsaßen und unterthanen“,

10
3. daß die qualificatio mit immediatgütern geschehen müße, dan uf diese
11
maße gehe andern ständen nichts abe.

12
Hessen-Darmstadt. Was den 12. punct anbelange, laße er es dabei, was
13
bei der vorigen session deßwegen deliberirt und votirt worden.

14
[ 1.] Conformire sich Altenburg und gleichstimmenden, daß die verba „contra
15
principia iuris“ außen zu laßen.

16
2.

30
16–17 Dieweil – setzeten] Magdeburg A I: Imperator gebe auch novis hominibus solche
31
privilegia etc., wo sich dieselbe setzen etc. […].
Dieweil auch Keyserliche majestät privilegia und immunitates ertheile,
17
solcher sich zu gebrauchen, wo sich die privilegiati setzeten,

32
17–20 könte – solle] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Ob nicht zuzu-
33
setzen: „bey allen privilegien, immunitäten etc. fürsten und stenden ahn ihren iurisdic-
34
tionalien, hoheiten etc. unabbrüchlich“.
könte diesem
18
punct eingeruckt werden, daß es fürsten und ständen und jederman an sei-
19
nem [ !] rechten, gerechtigkeiten, iurisdiction undt hoheit unnachteilig sein
20

35
20 solle] Laut Magdeburg A I folgte ein Einwurf von Braunschweig-Lüneburg-Celle, Gruben-
36
hagen
und Kalenberg. Sey nötige erinnerung etc. Sey in stätten geschehen. Es folgen
37
Bruchstücke eines Dialogs zwischen Hessen-Darmstadt und Braunschweig-Lüneburg, in den
38
sich auch das Direktorium einschaltete.
solle.

21
3. In puncto 13 werde gesetzt, daß die dignitates zu feilem kauf gegeben wür-
22
den

46
Bezug auf den Entwurf des Gravamen politicum XIII.
. Halte dafür, es sei zu scharf geredet, Kaiserliche majestät bekomme
23
nichts darvon, sondern die cantzlei.

39
23–24 Zwar – müßen] Nach Magdeburg A I und Wetterauische Grafen ( Nassau-Dil-
40
lenburg
) A und Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I war dies ein Ein-
41
wurf
von Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Die Summe betrug
42
nach diesen Überlieferungen 100 000 Taler.
Zwar hette Schaumburg, alß er in den
24
fürstenstand gesetzt worden, dem Keyser 10.000 thaler geben müßen

47
Zur Diskrepanz zwischen dem ksl. Begehren und der wirklichen Zahlung s. oben Anm. 12.
. Es sei
25
am besten, daß es ausgelaßen würde.

[p. 215] [scan. 233]


1
4. Wegen der newen fürsten,

25
1–3 wie – geführet] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: müsten fürsten-
26
mesßiege güter haben, auch in person der alten fürsten legatis nachsitzen.
wie sie sich zu qualificiren, auch was bei jüng-
2
sten reichstage deßwegen vorgelauffen, beruffe er sich auf das votum, so er
3
bei voriger session diesfals geführet

48
Siehe Nr. 43 bei Anm. 71.
.

4
Sonsten sei wißend, daß er bei den deliberationibus über den aufsatz nicht
5
gewesen

49
Sinold gen. Schütz war in Münster gewesen (s. [Nr. 41 Anm. 18] ), während die Ges. über den
50
Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens berieten.
. Wiewol er nun dabei nicht viel zu erinnern, so stehe doch, wegen
6
seines gnädigen fürsten und herren

1
Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt.
das votum zu führen, ihm annoch bevor.
7
Wolle warten, biß diese ümbfrage zum ende und alßdann kürtzlich erinne-
8
rungen und seine gedancken ohnvorgreiflich eröfnen.

9
Sachsen-Lauenburg. Ob er wol bei der letzteren deliberation nicht gewe-
10
sen

2
Gloxin hatte an der letzten Sitzung nicht teilnehmen können, da er im SR votierte (s. Nr. 43
3
Anm. 36).
,

27
10–13 so – werden] Magdeburg A I: […] Imperator etiam immediatis privilegia confert in
28
praeiudicium aliorum immediatorum vel mediatorum etc., verbi gratia Schaumburg etc.
29
mit Holstein

4
Gf. Ernst von Holstein-Schaumburg hatte zunächst den Titel Fürst und Graf zu Holstein-
5
Schaumburg geführt, was Kg. Christian IV. von Dänemark als Hg. von Holstein nicht zulas-
6
sen
konnte. Nachdem kriegerische Mittel Kg. Christian nicht zum Ziel führten, kam ein Kom-
7
promiß
wegen des Titels zustande, indem Ernst sich künftig Fürst des Reiches, Graf zu Hol-
8
stein-Schaumburg nannte ( Bei der Wieden, 52).
, regi Daniae zollprivilegium uff der Elbe

9
Ks. Ferdinand II. hatte (mit Zustimmung der kath., ohne Zustimmung der prot. Kf.en) Kg.
10
Christian IV. am 23. Juli 1633 für vier Jahre das Privileg gewährt, in Glückstadt Elbzoll zu
11
erheben, was gegen die Interessen Hamburgs verstieß. Die Kf.en lehnten im Januar 1637 aus
12
diesem Grunde und weil es sich zum Nachteil anderer Reichsstände auswirke, eine Verlänge-
13
rung des Privilegs ab. Der Juli 1637 verstrich, ohne daß der Ks., wie vom dän. Kg. begehrt,
14
das Zollprivileg erneuerte ( Loose, 68, 74, 79).
etc. Ergo generale zu faßen:
30
„keine privilegien etc., so einigen menschen immediatis vel mediatis etc.“
31
Ad 2: Sey billich, daß praecaviret werde excessus dignitatum etc. Gereiche zur verklei-
32
nerung etc. Gebe viel newe vota etc. Mancher von land undt leuten möchte votiret wer-
33
den etc.
so verstehe er doch numehr, was domals in consideration kommen.
11
Conformire sich vorsitzenden und insonderheit, daß bei dem 12. punct zu
12
setzen, daß solche privilegia immunitatis einigem menschen zum praejudits
13
nicht solten ertheilet werden.

14
Anhalt. Wiße hierbei nichts mehr zu erinnern. Conformire sich vorsitzen-
15
den, daß die materialia zwar zu behalten, iedoch die verba, soviel müglich, zu
16
temperiren.

17
Wegen Pommern-Stettin und Wolgast wolle er sein votum debito loco
18
et ordine wiederholet haben.

19
Wetterauische Grafen. Wie

34
19 Lüneburg] In Magdeburg A I folgt: […] Wie Lawenburg etc. etiam de immediatis etc.
35
Item, was wegen der grafen erinnert etc.

36
Fränkische Grafen. Läßet es bei den vorigen votis bewenden etc., sonderlich 〈wegen〉
37
immunitates etc. Viel exempla etc. Stätte hetten privilegia nicht attendirt.

38
Erst darauf folgt der Einwurf Braunschweig-Lüneburgs, an den sich interlocutoria an-
39
schließen
.
Lüneburg.

20
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
21
Er vermeine, gravamen 13 sei etwa also einzurichten: Fürsten und stände er-
22
innerten sich zwar, daß Keyserlicher majestät solch regale conferendi dignita-
23
tes zustehe, dieweil aber solches zu großem mißbrauch etc.

24
Fränkische Grafen. Wie maiora.

[p. 216] [scan. 234]


1
Magdeburgisches Direktorium. 1. Die ietzigen erinnerungen solten in
2
acht genommen werden.

3
2. Dieweil auch in voriger session geschlossen, daß aus bewegenden uhr-
4
sachen und reifferm nachdencken der hanseestädte in dem aufsatz nicht zu
5
gedencken

15
Siehe Nr. 43 (s. oben S. 202 Z. 13f.).
, insonderheit, weil solches eine novität, ihrer in dem religionfrie-
6
den nicht gedacht, auch man nicht wiße, was dieser punct eigentlich mit sich
7
bringe und aber etzliche der fürstlichen abgesandten nicht zugegen gewesen,
8
hette er es wollen andeuten, den es keinem zum praejudits gereiche.

9
3. Demnach auch einem und andern etwas zu erinnern eingefallen, wolle er es
10
zur ümbfrag kommen laßen, alß (1.) ad prooemium, et quidem verba „falß
11
dieselbe solche restriction nicht admittiren wollen“

18
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
19
achtens (s. oben Anm. 3). Das Zitat findet sich auch in der bei Meiern (I, 741, Ad Pro-
oemium ) abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs der Evangelischen Staende zu Oßna-
21
brueck Gutachtens.
, werde alhier dubitative
12
gesetzet. Dieweil man aber numehr aus der schrifft, so die königlich Schwe-
13
dischen den Keyserlichen wegen der salvorum conductuum zugefertiget

22
Gemeint ist die Replica praeliminaris dominorum legatorum Suecicorum in puncto salvo-
23
rum conductuum pro statibus mediatis (s. [Nr. 29 Anm. 26] ).
,
14
ihre meinung wiße, sei es wörtlich einzurücken.

15
Sachsen-Altenburg und Coburg. Weil numehr wißend, daß die könig-
16
lich Schwedischen nicht würden noch wolten von ihrem begehren abstehen,
17
sondern auch die salvos conductus pro non statibus begehrten, dahero sie
18
auch das wort „adhaerentes“ hinzugesetzet , so könten etwa diese wort ge-
19
braucht werden: „pro non statibus“.

20
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Wie Altenburg.

21
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
22
Der königlich Schwedischen plenipotentiariorum meinung sei, den salvum
23
conductum generalem Caesareum

25
Siehe die entsprechende Formulierung des Hamburger Präliminarvertrags von 1641 XII 15/
26
25 (wie [Nr. 30 Anm. 6] ).
nicht durchlöchern zu laßen, sondern suo
24
sensu zu

32
24 conserviren] In Magdeburg A I folgt: Were geschloßen, bey Caesareis erinnerung zu
33
thun etc.

27
Am 14. November 1645 war beschlossen worden, wegen des geforderten Freien Geleits für die
28
Mediatstände eine Deputation zu den Ksl.en zu entsenden (s. Nr. 31). Am 25. November
29
wurde die Deputation verschoben (s. Nr. 41 bei Anm. 52). Am 27. und 29. November brach-
30
ten die ev. Deputierten bei dem österreichischen Ges. Richtersberger dieses Thema zur Sprache
31
(s. Nr. 42, 44).
Hetten es verrichten wollen, weil aber Lamberg nach Münster etc.

32
Lamberg war am 30. November von Osnabrück abgereist, um in Münster den dort am 29.
33
November eingetroffenen Gf.en Trauttmansdorff zu begrüßen. Am 6. Dezember war Lamberg
34
wieder in Osnabrück und empfing am 7. eine Deputation der Stände ( APW III C 4, 100 s. d.
35
1645 XI 30, 102 s. d. 1645 XII 6 und 7; unten Nr. 46).
, ante
34
cuius reditum nicht[ s] zu verrichten etc. Alßdann nötig etc.
conserviren. Wie es zu setzen, stehe er an, halte dafür, es sei zu
25
behalten „pro mediatis“, dan im Römischen Reich keine andere stände alß
26
immediati und

35
26 mediati] In Magdeburg A I folgt: De exteris nos non simus soliciti.

36
Sachsen-Altenburg und Coburg. Herr Oxenstierna hette diß am meisten urgiret etc.

36
Es wurde nicht ermittelt, wann dies geschah.

37
Magdeburgisches Direktorium. Sey nicht dran gelegen etc. […]
mediati.

27
Wegen Mecklenburg-Schwerin und Güstrow und Baden-Durlach
28
repetire er dieses votum convenienti loco.

29
Hessen-Kassel.

38
216, 29–217, 2 Erinnere – „mediatstände“] Magdeburg A I: […] Ihre meinung gehe dahin,
39
das sie allen, verbi gratia Bohemis etc., pass öffnen. Ponatur: „pro confoederatis et ad-
32
haerentibus immediatis et mediatis“. Wie sie es haben wollen etc. Gehen uff qualitatem
33
adhaerentiae etc. Ponatur: „pro statibus mediatis et adhaerentibus“.
Erinnere sich dieses streits gar woll, und weil man der
30
Schwedischen meinung wiße, daß sie nicht allein auf die reichsmediat- und

31
6–7 auch – bringe] Magdeburg A I: 3. Mann wüste nicht contenta foederis

16
Gemeint ist der Hansebund. Am 28. November war beschlossen worden, um Mitteilung zu
17
bitten, worin der Bund bestehe (s. oben S. 202 Z. 15ff.).
etc.

[p. 217] [scan. 235]


1
immediatstände, sondern uf alle adhaerentes giengen, sei zu setzen: „auf ad-
2
haerentes immediat- und mediatstände“.

3
Hessen-Darmstadt. Wiße keine stände alß mediat und immediat, wie
4
Caßel: „pro adhaerentibus, auch mediatis“.

5
Sachsen-Lauenburg. Fast indifferent, iedoch wie

34
5 Caßel] In Magdeburg A I folgt: In verbis nicht groß zu scrupuliren. Mediati sindt
35
stände etc., sunt mediati Imperii, immediati provinciae.
Caßel. Was vom hoch-
6
löblichen directorio wegen der hanseestädte gedacht, habe er zuvor nicht da-
7
von gewust, was jüngst geschloßen

37
Siehe oben Anm. 19.
. Seine fürstliche gnaden

38
Hg. August von Sachsen-Lauenburg.
sein zwar da-
8
bei nicht interessirt, dieweil aber seine instruction dahin gienge, sein votum
9
dahin zu dirigiren, damit ein jeder, so interessirt, in diesen friedenschluß
10
möchte includirt werden, hette er pro civitatibus hanseaticis vor diesem auch
11
votiret

39
Gloxin, der im SR für Lübeck votierte, hatte bei den Fürstlichen am 14. November 1645 (und
40
öfter) für die Hansestädte gesprochen, s. Nr. 31 (oben S. 32 Z. 28). Vor allem Lampadius
41
suchte zu erreichen, daß städtische Ges. nicht gleichzeitig einen Fürstenstand vertreten durften
42
(s. Nr. 44 bei Anm. 19).
. Dieweil nun, nachdem ein anders placitirt, wolle er die nothdurfft
12
auf der reichsstädte collegium versparen. Hoffe iedoch, weil auch der Öster-
13
reichischen unterthanen gedacht und gleichwol dieser bund

43
Gemeint ist die Hanse.
von keysern
14
privilegirt, die distinctio auch inter mediat- undt immediatstädte nicht consi-
15
derabel, dieweil sie ein absonderliches corpus constituireten und dem Römi-
16
schen Reich an diesen städten viel gelegen, man werde es attendiren. Halte
17
doch dafür, es könte wol eingerichtet werden mit dem anhang „salvis iuribus
18
cuiusque“.

19
Anhalt. Wie maiora.

20
Wetterauische Grafen. Es könne wol eingerichtet werden: „pro statibus
21
mediatis et immediatis et omnibus adhaerentibus“.

22
Fränkische Grafen. Das wort „mediat“ könne wol behalten, iedoch hin-
23
zugesetzt werden: „in oder außer dem Reich“. Stelle es doch uf die maiora.

24
Magdeburgisches Direktorium. Es sei zu beklagen, daß die königlich
25
Frantzösischen albereit den aufsatz in handen haben solten

44
Der korrigierte Erste Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens war
45
den Franzosen spätestens seit dem 24. November 1645 bekannt (s. Nr. 41 bei Anm. 39).
, wie sie dan
26
empfinden, daß man ad articulum 1. die auswertigen kriege so gantz aussetze.
27
Derohalben wolle ihnen etzlichermaßen hoffnung zu machen sein, soviel alß
28
zu verantworten und rathsam. Könte demnach ad verba „gönnen“

46
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff (s. oben Anm. 3). Das Zitat findet sich auch in
47
der bei Meiern ( I, 742 , Ad Art. I.) abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs der Evange-
48
lischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens.
hinzuge-
29
setzet werden: „und wüntschen“, hinkegen delirt: „nach erlangter eigener
30
ruhe“

49
Eine entsprechende Formulierung war auf magdeburgischen Vorschlag am 14. November in
50
den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens, Ad Art. I., auf-
51
genommen
worden, s. Nr. 31 (oben S. 21 Z. 18).
. Item addatur ad verba „wan aber“

52
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff (s. oben Anm. 3). Das Zitat findet sich auch in
53
der bei Meiern ( I, 742 , Ad Art. I.) abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs der Evange-
54
lischen Stinde zu Oßnabrueck Gutachtens. In dieser Fassung steht auch das hier als Ergän-
1
zung
geforderte obberuehrte bereits; es fehlt noch in der handschriftlichen Überlieferung des
2
Ersten Entwurffs in Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III (s. [Nr. 24 Anm. 1] ),
3
hier fol. 236.
: „obberürten“.

31
Omnes consentiebant.

[p. 218] [scan. 236]


1
Magdeburgisches Direktorium. In fine istius paragraphi, ibi: „die frie-
2
denstractaten von anno 1618 erholen müßen“

4
Wie oben Anm. 36.
, die königlich Schwedischen
3
aber in ihrer proposition setzten: „ante annum 1618“

5
Die Schweden bestimmen in Art. 1 ihrer Proposition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 2 Anm. 34] )
6
den Anfang der böhmischen Unruhen (ab initio motuum Bohemiae) als Kriegsbeginn ( Meiern
I, 436 ).
. Derowegen ihnen
4
nachzugehen und der terminus auf solch jahr praecise nicht zu adstringiren.

5
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
6

22
6–9 Causae – „ausgebrochen“] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Die
23
beschwerungen wehren altt und hetten anno 1517 angefang〈k〉en

9
1517 veröffentlichte Luther seine Thesen von der Kraft der Ablässe (Gerhard Müller, 551f.;
10
Brecht, 517).
, yederzeit klag ver-
24
blieben, religionsfrieden hette auch nicht alles gestillet. Ponatur: „wie dieselbe in anno
25
1618 zum krieg außgeschlagen“.
Causae et origo calamitatis hetten sich alsbald tempore des religionfriedens
7
wegen des geistlichen vorbehalts und königs Ferdinandi ertheilten declara-
8
tion

8
Zur Declaratio Ferdinandea s. [Nr. 20 Anm. 29] .
erhoben. Wolte also zu stylisiren sein: „wie sie anno 1618 zum kriege
9
ausgebrochen“.

10
Hessen-Darmstadt. Habe ebendaßelbe wollen erinnern, damit disputat
11
vermieden und abgeschnitten werde. Halte dafür, man könne die wort „war-
12
haffte uhrsachen“ etc.

11
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff (s. oben Anm. 3). Das Zitat findet sich auch in
12
der bei Meiern ( I, 742 , Ad Art. I.) abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs der Evange-
13
lischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens.
außlaßen und setzen, daß die amnistia biß 1618
13

26
13 zurückzuziehen] In Magdeburg A I folgt: Item der krieg hette anno 1620 ein ende ge-
27
habt etc.

14
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
15
achtens (s. oben Anm. 3). Wahrscheinlich waren hier die Worte gemeint, die auch in der bei
16
Meiern ( I, 742 , Ad Art. I.) abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs stehen: Und obwohl
17
die Boehmische Unruhe Anno 1620. durch das bewuste Treffen auf dem weisen Berge,
18
seine Endschafft erreichet. Zur Sache s. den Diskussionsbeitrag des Lampadius am 14. No-
19
vember
(Nr. 31, oben S. 27 Z. 28–32).
Seyn ja nachhero noch reliquiae gewesen etc. Möchte opponiret werden etc.,
28
Teutsche krieg gehe von anno 1620 an etc.
zurückzuziehen.

29
13 Könne – erinnert] Magdeburg A I: Was Braunschweig Lüneburg erinnert etc.: die cau-
30
sas belli auffzuheben etc., weil dieselbe anno 1618 sich geregt etc. Ergo amnesti so weit
31
zu reduciren. Sonst müste mann viel weiter zurückziehen etc.: anno 1608

20
Am 14. Mai 1608 wurde die prot. Union unter kurpfälzischem Direktorium auf zehn Jahre
21
gegründet zum Zweck der Finanzierung eines Heeres zur Verhinderung von Rechtswidrigkei-
22
ten und Gewalttätigkeiten ( Albrecht, Zeitalter, 372).
, liga catholi-
32
corum

23
Die Gründung der Liga kam 1609 unter der Führung Hg. Maximilians von Bayern zustande:
24
Im Juli wurde zu München ein Bund oberdt. Reichsstände für neun Jahre gegründet, im August
25
traten Kurmainz, Kurköln und Kurtrier dem Bund bei, weitere Bf.e und Prälaten folgten. Die
26
Liga diente der Verteidigung und Erhaltung der kath. Religion und des gemeinen Friedens.
27
Dem gemeinsamen Heer stand Hg. Maximilian vor ( Albrecht, Zeitalter, 372f.).
, Donawerth

28
Anspielung auf die Besetzung der geächteten Stadt Donauwörth durch Hg. Maximilian von
29
Bayern (s. [Nr. 27 Anm. 37] ).
etc. Ratio außzulaßen etc., nur in genere etc.

33
Sachsen-Altenburg und Coburg. Mutatum est: „hette ende erreichen können“

30
Die böhmische Unruhe habe seine [ !] Endschafft erreichet heißt es im Ersten Entwurff der
31
Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens auf der beyden Propositiones und die
32
darauf ertheilten Kayserlichen Responsiones ( Meiern I, 742 ), während es im Vollstän-
33
digen Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck (s. [Nr. 41 Anm. 1] ) heißt: […]
34
haette erreichen können.
.

34
Hessen-Darmstadt. Sey doch relationi historiae difform etc.

35
Interlocutoria.

36
(Die anschließenden Bemerkungen des hessen-darmstädtischen Gesandten sind nur noch
37
bruchstückhaft notiert.)

38
Reliqui consentiunt.

39
Sachsen-Lauenburg. Indifferent etc.
Könne auch wol bleiben, wie Lüneburg erinnert.

14
Magdeburgisches Direktorium. In articulo 3 § „Nun will man“

35
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
36
achtens (s. oben Anm. 3). Das Incipit steht auch in der bei Meiern ( I, 743 , Ad Art. III. Pro-
37
positionis
Suecicae) abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs der Evangelischen Staende zu
38
Oßnabrueck Gutachtens.
de-
15
leantur verba: „unverweilet publiciren“

39
Siehe Nr. 32 bei Anm. 9.
.

16
Allerseits einstimmend.

17
Magdeburgisches Direktorium. Ad articula 10, 11 et 12 wolten die cro-
18
nen die wort „obwol fürsten und stände für sich daran nicht interessirt sein“

40
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
41
achtens (s. oben Anm. 3). Die nachgewiesenen Fassungen des Ersten Entwurffs (s. Nr. 24
42
Anm. 1) und des Vollstaendigen Gutachtens der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck
43
(s. [Nr. 41 Anm. 1] ) enthalten die zitierten Worte nicht. Vgl. den pommerschen Erweiterungs-
44
vorschlag
zum Text des Ersten Entwurffs am 18. November, s. Nr. 35 (oben S. 141
45
Z. 16–19).

19
dahin deuten, alß ob man damit nichts wolle zu thun haben und dafürhielte,
20
daß sie keine satisfaction haben solten. Wolte derowegen dafürhalten, es sein
21
solche wort

40
21 auszulaßen] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt: Seyen doch
41
nur respectu Caesaris gesetzt ad illius verba in replicis

46
Gemeint sind die ksl. Responsion von 1645 IX 25 auf die schwed. Proposition II, Ad X. XI.
47
XII. ( Meiern I, 621 f.), und die ksl. Responsion von 1645 IX 25 auf die frz. Proposition II,
48
Ad 13., Ad 14. ( Meiern I, 632 ).
, quorum inte{rest}, dadurch er
42
den stenden die satisfaction uffbü{rden} wollen.
auszulaßen.

[p. 219] [scan. 237]


1
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wir erinnerten uns, daß solche wort
2
nicht bei der deputation, sondern in consessu eingeruckt worden

49
Siehe Nr. 35 (oben S. 141 Z. 16–19).
, darmit
3
man von den evangelischen ständen die satisfaction ablende

50
ablenden entspricht lat. depellere als nautischem Terminus technicus und bedeutet (vom Kurs)
51
abtreiben (s. Grimm I, 73).
. Sie könten aber
4
ohne nachtheil ausgelaßen werden, weil man sich zuvor an unterschiedenen
5
orten des bedenckens deßwegen verwahret.

6
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
7
Diese wort könten wol herausbleiben,

27
7–8 dan – ausgesetzt] Fehlt in Magdeburg A I und Wetterauische Grafen ( Nassau-
28
Dillenburg) A und B I.
dan ohnedies der punctus satisfactionis
8

29
8 ausgesetzt] In Magdeburg A I folgt: Reliqui consentiunt etc.

30
Sachsen-Lauenburg. Hoffe, wenn es erga coronas privatim declarire, daß es nicht wieder
31
sie gemeinet, sie würden es nicht ube〈l〉 uffnehmen etc. Möchte nachdencken haben,
32
das, was von cronen erinnert werde, stracks statfinden müße etc. Werde impression bey
33
den Kayßerlichen machen etc. Simulandum, mann wiße nicht, daß sie es

52
Gemeint ist der korrigierte Erste Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
53
achtens, der den Franzosen bekannt war (s. oben Anm. 35). Nach Information der Ksl.en
54
hatte Salvius ihn an die Franzosen weitergegeben (APW III C 2,1, 498 Z. 44 – 499 Z. 1).
haben. Be-
34
kant, wohin Pommern votiret

1
Wesenbeck hatte am 14. November ausgeführt, daß der bg. Kf. nicht zur Satisfaktion beizu-
2
tragen gedenke. Diese solle von den Katholischen aufgebracht werden (s. Nr. 31, oben S. 15
3
Z. 35–40).
etc.

35
Interlocutoria.

36
Offensio certa etc. Betrübt undt unrecht, daß es ihnen communiciret worden etc.
ausgesetzt.

9
Magdeburgisches Direktorium.

37
9–11 Weil – [ be]ziehen] In Magdeburg A I geht voraus: Sey dem werck schon geholffen
38
per verba: „beziehen sich uff den 1. articul“

4
Ungenau zitiert. Die Worte lauten im Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oß-
5
nabrueck Gutachtens, Ad X., XI. und XII. der schwed. Proposition II und XIII., XIV. und
6
XV. der frz. Proposition II: Beziehen sich derowegen der Fuersten und Staende Gesandten
7
foerderist auf desjenige, so sie beym ersten Punct von den Subjectis belligerantibus erweh-
8
net und angedeutet haben ( Meiern I, 763 ). Ebenso im Vollstaendigen Gutachten der Evan-
9
gelischen Staende zu Oßnabrueck ( Meiern I, 828 ).
. – Dieses noch nachdenckens würdig:
39
[…]

40
9–11 Weil – [ be]ziehen] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Jüngster
41
reichsabschied [ von] 1641 seye ein compendium deß Prager friedens. 〈Quaestio〉, ob
42
nicht deßen abolition im auffsatz zu gedenken wie deß Prager friedens.
Weil, den Prager friedenschluß zu cas-
10
siren, nötig befunden worden

10
Siehe Nr. 32.
, stehe zu bedencken, ob nicht solches [ auch]
11
uf den jüngsten reichstag

11
Wie oben Anm. 4.
zu [ be]ziehen.

12
Sachsen-Altenburg und Coburg. Hierin müsten wir billich anstellen,
13
dieweil maxima differentiae ratio hierunter, dan

14
1. der Prager friede ohne zuthuen und genehmhaltung der reichsstände zwi-
15
schen Keyserlicher majestät und Chursachsen allein, gedachte[ r] abschied
16
aber uf einem offentlichen reichstage geschloßen und vollzogen worden.

17
So weren auch 2. viel nützliche dinge in selbigem abschiede, exempli gratia
18
die deputation zu erörterung des puncti iustitiae

12
Gemeint ist der vom Regensburger RT vorgesehene, im Februar 1643 zusammengetretene
13
Frankfurter Deputationstag, der über die Reform des Justizwesens beraten sollte (s. [Nr. 1 Anm. 19] ).
, item militaris disciplinae

14
Siehe § 40–89 des Regensburger RA von 1641 X 10 ( Sammlung III, 559–565).

19
etc.

20
Hielten also darfür, wan deßen cassation zu gedencken, müste es doch uf
21
diejenigen sachen gerichtet werden, dorinnen er dem generalfriedenschluß
22
entgegen. Es sei aber am besten, daß man es noch zur zeit übergehe, dieweil
23
doch dem endlichen friedenschluß die clausula cassatoria generalis würde an-
24
zuhefften sein.

25
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Quia utile per inutile non vi-
26
tietur, wie Altenburg.

[p. 220] [scan. 238]


1
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
2
Wie Altenburg, daß des reichsabschiedes gar nicht zu gedencken.

3
Repetit wegen Mecklenburg-Schwerin und Güstrow und Baden-
4
Durlach suo loco et ordine.

5
Hessen-Kassel. Er halte nötig, daß die cassatio des reichsabschiedes an-
6
ietzo zu bitten.

7
Hessen-Darmstadt. Wie Altenburg, weil eine große differentia. Es sei ein
8
inauditum, daß ein gantzer reichsabschied solte cassirt werden,

27
8–12 und – reserviren] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Catholici
28
würden’s wohl zufrieden sein; religionsfriden widerumb darinnen confirmirt

15
Siehe § 15 des Regensburger RA von 1641 X 10 ( Sammlung III, 555).
. General-
29
clausula würde schon helffen, ut Altenburg.
und würde
9
uns evangelischen nicht wol gedeutet werden, wan wir solches uf die bahn
10
bringen wolten, do doch die cronen selbst solches nicht begehret. Überdieß
11
sei viel nützliches darin und den clausulis, so dem instrumento pacis einzu-
12
verleiben, zu reserviren.

13
Sachsen-Lauenburg. Künfftige clausula cassatoria werde es geben.

14
Anhalt. Wie Altenburg.

15
Wolle dieses votum Pommerns wegen repetiret haben.

16
Wetterauische und

30
16 Fränkische Grafen. Wie maiora] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I:
31
Fränkische Grafen. Idem. Generalclausul wurde alles wiederige auffheben, so mann dem
32
ytz tractirenden frieden anhangen würde.
Fränkische Grafen.
Wie maiora.

17
Magdeburgisches Direktorium. Woferne nun

33
17–18 der – abgesandte] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: herr Dr.
34
Schütz.
der fürstlich Heßen
18
Darmstatische abgesandte bei dem aufsatz seine erinnerungen thuen wolle,
19
sei noch zeit übrig und zu seinem gefallen gestellet.

20
Hessen-Darmstadt. Er werde nicht viel erinnerung thun, sondern allein
21
in einem und andern information bitten.

22
1. Ad articulum 1., statim in principio

16
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
17
achtens (s. oben Anm. 3). Die allegierte Stelle (Ad Art. I. der Propositionen der Kronen und
18
der ksl. Resolutionen) im Ersten Entwurff s. Meiern I, 741f.
, wollen causae belli nicht auf annum
23
1618 zu restringiren und zu setzen sein, daß der krieg nach der schlacht auf
24
dem Weißenberge seine endschafft haben können

19
Siehe oben bei Anm. 48.
.

25
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
26
(Interloquebatur:) Es werde daselbst nicht von den causis belli geredet, son-

[p. 221] [scan. 239]


1
dern daß man selbiges mal friede machen künnen. Was aber die amnisti an-
2
belange, concludire es nicht von

29
2 diesem] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt: Conclusum, eß
30
sölle bleiben, wie es gesetzt.
diesem.

3
Hessen-Darmstadt. 2. Scheine es fast, alß ob man den hertzog von Loth-
4
ringen

20
Gemeint ist Hg. Karl IV. von Lothringen. Zur Frage, ob Lothringen im Entwurf des Gutach-
21
tens der ev. Stände berücksichtigt werden solle, vgl. die Überlegungen der Ausschußmitglieder
22
am 11. Oktober (s. Nr. 24, S. 366 Z. 1 – S. 367 Z. 23).
wolle ausschließen, do er doch unter dem Römischen Reich. Halte
5
derohalben dafür, weil alle stände solten in amnistiam eingeschloßen sein,
6
daß seiner aldo zu gedencken.

7
Respondebatur: Seine fürstliche gnaden recognoscirten das Römische Reich
8
weiter nicht als wegen Numanay , geben aber hohe anlage wegen des
9
schutzes vom Reich.

10
Hessen-Darmstadt. 3. Ad articulum 2., ibi: „ietzige empörung“

24
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
25
achtens (s. oben Anm. 3). Das Zitat steht auch in der bei Meiern ( I, 743, Ad Art. II. Propo-
sitionis Suecicae ) abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs. Im Vollstaendigen Gutachten
27
der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck (s. [Nr. 41 Anm. 1] ) steht an entsprechender Stelle
28
jetzige Unruhe ( Meiern I, 804 ).
, pona-
11
tur:

31
11 „unruhe“] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt: Placuit omni-
32
bus.
„unruhe“.

12
4. Ibidem werde gesetzt, daß Keyserliche majestät sich in die Spanische kriege
13
nicht einmischen solle

29
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
30
achtens (s. oben Anm. 3). Dasselbe steht in der bei Meiern ( I, 743 , Ad Art. II. Propositionis
31
Suecicae) abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs.
. Dieweil aber unten gesetzt würde, daß principes Im-
14
perii tanquam principes ius foederum hetten

32
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
33
achtens (s. oben Anm. 3). Zum Bündnisrecht der Reichsstände s. den Ersten Entwurff der
34
Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens, Ad Art. VI. der schwed. Proposition II,
35
Art. VIII. der frz. Proposition II und entsprechenden ksl. Responsionen ( Meiern I, 751 ).
, so müße solches auch Keyser-
15
licher majestät alß einem ertzhertzog zu Österreich zu gönnen sein, es würde
16
auch wol diesen sensum haben.

17
Respondebatur: Ita esse.

18
Hessen-Darmstadt. 5. In finalibus verbis werde begehret, daß die herren
19
Keyserlichen den vorbehalt ex transactione Burgundica wolten auslaßen

36
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
37
achtens (s. oben Anm. 3). Vgl. die entsprechende Passage in der bei Meiern (I, 743, Ad
38
Art. II. Propositionis Suecicae) abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs. Zum Burgundi-
39
schen
Vertrag s. [Nr. 24 Anm. 58] , zum allegierten Vorbehalt [Nr. 31 Anm. 115] .
. Er
20
halte dafür, man könne das vocabulum restrictivum alhier gebrauchen.

21
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
22
(Interloquebatur:) Diese particula würde praejudicirlich sein, dieweil angezo-
23
gene transactio durante bello a victore Caesare anno 1548 gemacht. Dahero
24
auch mortuo imperatore Carolo V. die stände des Reichs solche impugniret,
25
weil dieselbe dem Reich nicht fürtreglich. Wolten derohalben solche weder
26
expresse impugniren noch approbiren.

27
Hessen-Darmstadt. 6. Ad articulum 3.,

35
27–28 ibi – „mißfallen“] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: verba: „ver-
36
druß und widerwillen“ ponatur: „mißfällig sein möchte“. – Placuit omnibus.
ibi: „zum verdruß“

41
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
42
achtens (s. oben Anm. 3). Im Ersten Entwurff, Ad Art. III. der schwed. Proposition II, steht:
43
Die Ges. der Fürsten und Stände wollten ungern etwas berühren, was dem Ks. oder jemand
44
anderem zum verdruß und widerwillen gereichen könte undt mögte (so in Braun-
45
schweig
-Lüneburg-Kalenberg A III, hier fol. 237). In der bei Meiern I, 743 , abge-
46
druckten
Fassung des Ersten Entwurffs steht bereits: zum Mißfallen.
, forte: „zu
28
mißfallen“.

33
26 approbiren] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt: Burgund
34
gebe dem Reich nichts .

[p. 222] [scan. 240]


1
7.

18
1 Littera y] Magdeburg A I: Ad notas: littera y.
Littera y

47
Diese notae wurden nicht ermittelt. Wahrscheinlich handelt es sich um eine mit Buchstaben
48
bezeichnete Zusammenstellung von Corrigenda zu einer Version des Ersten Entwurffs (s. oben
49
Anm. 3).
„fast alle chur-, fürsten und stände nicht verwilliget“, der sensus
2
sei etwas obscur, könne etwa auf diese maße gesetzt werden:

19
2–3 „die – gewilliget“] Nach Magdeburg A I stammt die Formulierung „mehrertheils etc.
20
niemals gewilliget“ vom magdeburgischen Direktorium, während Hessen-Darmstadt
21
„nicht alle etc.“ vorgeschlagen hatte. Nach Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillen-
22
burg
) B I wurde die Formulierung „mehrertheils nie bewilli{gt}“ von allen akzeptiert.
„die mehren-
3
theils nicht gewilliget“

50
Siehe Vollstaendiges Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck, Ad Art. III. Pro-
51
positionis
Suecicae ( Meiern I, 805 ), wo es in bezug auf die Regensburger Amnestie von 1641
52
[ bei Meiern irrtümlich: 1642] heißt: darin gleichwol alle Evangelische Chur=Fuersten und
53
Staende mehrentheils […] niemahls gewilliget.
.

4
8. Ibi: „von anno 1618 biß 1631 mit einquartierungen“

1
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
2
achtens (s. oben Anm. 3). Das Zitat findet sich auch in der bei Meiern (I, 743, Ad Art.
3
III. Propositionis Suecicae) abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs der Evangelischen
4
Staende zu Oßnabrueck Gutachtens.
, es sei beßer, daß der
5
terminus a quo ausgelaßen werde,

23
5–6 dieweil – gewesen] Magdeburg A I: union habe es gethan etc., Spinola sey erst anno
24
1620 ins landt kommen

5
Der span. General Ambrosio Spinola überschritt mit einer span.-ndl. Armee am 22. August
6
1620 den Rhein und marschierte zunächst in Richtung auf Frankfurt a. M., dann, nach einer
7
Kehrtwendung, zu der kurpfälzischen Stadt Oppenheim. Damit begann die im Auftrag des
8
Ks.s bis 1623 mittels span. und ligistischer Truppen durchgeführte Eroberung der kurpfälzi-
9
schen Lande ( Ritter III, 111f.; Repgen, Dreißigjähriger Krieg, 171 Z. 7–11).
. Darauf folgt in Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillen-
25
burg
) B I: Ponatur indefinite: „von anfang des krigs biß anno 1631“. – Placuit omni-
26
bus.
dieweil selbiger zeit keine einquartierung
6
gewesen.

7
9. Es werde doselbst der depositorum gedacht, daß solche nicht zu suchen

10
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
11
achtens (s. oben Anm. 3). Vgl. die entsprechende Passage in der bei Meiern (I, 744, Ad
12
Art. III. Propositionis Suecicae) abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs.
.
8
Dieses scheine, es lauffe contra

27
8 iura] In Magdeburg A I folgt: gentium.
iura,

28
8–10 quae – „gewesen“] Laut Magdeburg A I stammte die Erläuterung des juristischen
29
Sachverhalts von Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Es folgten
30
interlocutoria.
quae volunt, nec praedoni restitutionem
9
esse denegandam, und würde ieder privatus die deposita wollen invertiren
10
und sagen: „du bist feind gewesen“.

11

31
11–12 Sachsen-Altenburg – „abrepto“] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg)
32
B I: Sachsen-Lauenburg. Hette den verstand, wann einem depositorio per vim militarem
33
ein depositum wehre abgenommen, nicht ad casum, so Heßen Darmstatt figurirt; pri-
34
vatus hette ein depositum von einem, sagt hernach zu dem deponenten: „Du dienst dem
35
Keyser, Schweden etc., ergo weil d〈u〉 feind, so halte ich das depositum“, gülte
36
nicht.

37
[ Sachsen-Altenburg und Coburg.] Addatur verbo „deposito“: „publica autoritate“.

38
Sachsen-Lauenburg. Ablationem depositi intelligi de tertio, non de depositorio.

39
Omnes consentiunt.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Es könne hinzugesetzt werden: „ex
12
deposito publica autoritate abrepto“.

13
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Wie Altenburg.

14
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
15
Wolle indifferent sein.

16

40
16 Hessen-Kassel] Laut Magdeburg A I war Hessen-Kassel indifferent.
Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Sachsen-Lauenburg und
17
Anhalt. Wie Altenburg.

[p. 223] [scan. 241]


1
Wetterauische Grafen. Müsten einen casum anführen, der graf Johan
2
von Witgenstein

13
Gemeint ist der kurbg. Hauptges. Gf. Johann von Sayn-Wittgenstein.
antreffe.

23
2–3 Dieser – hinweggenommen] Magdeburg A I: referirt contenta des memorials nu-
24
mero 5.
Dieser habe 800 fl. deponirt, welche die soldaten
3
hinweggenommen

14
Siehe das Memoriale und Relation, den in Camera Imperii getriebenen Streit des Grafens
15
zu Sayn und Witgenstein, contra das Chur= und Ertz=Stifft Trier, die halbe Herrschafft
16
Valenthar betreffend. Es bildet die Beilage Nr. V zum Vollständigen Gutachten der Evan-
17
gelischen Staende zu Oßnabrueck, wie solches auf beyder Cronen Propositiones und die
18
Kayserliche Responsiones ist ausgelieffert worden ( Meiern I, 837–840 ). Kopie mit Präsen-
19
tatsvermerk
vom 26. September [ /6. Oktober] 1645: Sachsen-Weimar A I fol. 383–384.
20
Diesem Memoriale zufolge hatte ein Vorfahr Gf. Johanns von Sayn-Wittgenstein die halbe
21
Herrschaft Valendar 1392 dem Est. Trier wiederlöslich versetzt. Als der Urgroßvater Gf.
22
Johanns Vallendar einlösen wollte, kam es zu Differenzen bei der Umrechnung der Pfand-
23
summe
, und Kurtrier verweigerte die Wiedereinlösung. Auch durch das RKG konnte der Streit
24
nicht geschlichtet werden. Sayn-Wittgenstein deponierte den Pfand-Schilling bei Kurpfalz, wo
25
er durch Kriegseinflüsse verlorenging ( Meiern I, 838f. ).
.

4
Respondebatur: Dieser casus gehöre nicht anhero.

5

25
5 Fränkische Grafen] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I ist vermerkt,
26
daß Oelhafen von Schöllenbach das Votum führte.
Fränkische Grafen. Es sei auf privatos nicht zu

27
5 extendiren] In Magdeburg A I endet die Sitzung mit dem Conclusum: Nachmittag umb
28
3 uhr wieder zusammenzukommen.
extendiren.

6

29
6 Magdeburgisches Direktorium] Beginn der Nachmittagssitzung, die in der Druckvorlage und
30
in Magdeburg A I mit Sessio XXX überschrieben ist.
Magdeburgisches Direktorium. Man sei zusamenkommen, den Heßen
7
Darmstätischen fürstlichen abgesandten mit seinen anmerckungen ferner zu
8
vernehmen.

9
Hessen-Darmstadt.

31
9–11 Quoad – aufzuheben] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I geht
32
voraus: Hesßen Darmstattischer Dr. Schütz fehret vort mitt seinen notis uff daß beden-
33
ken, protestando, daß eß nicht geschehe, selbiges zu reformiren, sondern sich nur infor-
34
miren zu lasßen in einem und anderem.
Quoad amnistiam, 10., wolle [ (1.)] zu gedencken
10
sein, daß sowol zwischen dem oberhaupt und gliedern alß auch zwischen
11
diesen alle offensiones, wiederwillen und mißtrawen zu grund aufzuheben.
12
(2.) Daß die ergangene confiscationes zu cassiren, würde generaliter gesetzt

26
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
27
achtens (s. oben Anm. 3). Vgl. die entsprechende Passage in der bei Meiern (I, 744, Ad
28
Art. III. Propositionis Suecicae) abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs.
.
13
Sintemal es aber mit denen, so ex delicto alio ergangen, eine andere beschaf-
14
fenheit, so könten diese wort auch hinzugethan werden: „occasione huius
15

35
15 „belli“] In Magdeburg A I folgt: Interlocutoria etc. wegen der Heßischen sache

29
Gemeint ist der Marburger Erbschaftsstreit (s. [Nr. 32 Anm. 63] ).
.

36
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Sey dahin nicht angesehen
37
etc. Hette sich verwahret, daß es dahin nicht zu extendiren etc.

30
Siehe Nr. 39 bei Anm. 10.

38
Hessen-Kassel und Hessen-Darmstadt. Die sache gehöre nicht hierher.

39
Hessen-Darmstadt fährt fort: Wegen der restitution

31
Bezug nicht eindeutig feststellbar. Vielleicht sind die badischen Güter gemeint, die der Straß-
32
burger Rat beschlagnahmt hatte und später nicht mehr restituieren konnte (s. Nr. 24
33
Anm. 78).
addatur: „in quo statu sie sich itzo
40
befinden etc., verbi gratia Straßburg“.
belli“.

16
11. Der Wetterawischen herren grafen abgesandte hetten etzliche memorialia

34
Wahrscheinlich ist das Memoriale des Wetterauischen und Fraenckischen Grafen=Standes,
35
wegen der Graeflichen Haeuser Nassau, Catzenelnbogen, Hanau=Lichtenberg, Solms, Isen-
36
burg, Witgenstein, Falckenstein, Hohenlohe, Erbach und Loewenstein gemeint, das dem
37
Vollstaendigen Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck beigelegt wurde. Der
38
Text wurde nicht ermittelt (s. [Nr. 32 Anm. 74] ).

17
eingegeben, so seinen gnädigen fürsten und herrn concernirten

39
Gemeint ist Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt. Zum Konfliktstoff zwischen ihm und dem
40
Haus Nassau s. [Nr. 7 Anm. 74] .
, welche auch
18
bei dem aufsatz in consideration kommen. Dieweil man seine fürstliche gna-
19
den daruber nicht gehöret, so wolle er optimo modo contradicirt und gebeten
20
haben, solches zu protocolliren und denen memorialien zu

41
20 annectiren] In Magdeburg A I folgt: Magdeburgisches Direktorium. Soll in acht genom-
42
men werden etc.
annectiren.

21
12. Wegen des königreichs Böhmen werde gesetzt, daß man, soviel den sta-
22
tum politicum anbetreffe, Keyserlicher majestät nichts praejudiciren wolle

41
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
42
achtens (s. oben Anm. 3). Vgl. die entsprechende Passage in der bei Meiern (I, 744, Ad
43
Art. III. Propositionis Suecicae) abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs.
.

[p. 224] [scan. 242]


1

20
1–2 Solches – solle] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: [ Böhmen] wehre
21
aber ein membrum Imperii, addatur: „in disem passu nichts vorschreiben“.
Solches were auch auf das Römische Reich zu restringiren, daß demselben
2
ebensowenig ichtwas daran begeben sein solle.

3

22
3 Respondetur – enthalten] Laut Magdeburg A I schaltete sich Braunschweig-Lüneburg-
23
Celle, Grubenhagen und Kalenberg mit einer Explikation ein, und es folgten interlocutoria.
Respondetur: Es sei albereit in dem aufsatz enthalten.

4
Hessen-Darmstadt. 13. Ad articulum 4., post principium, ibi: „des Key-
5
serlichen reichshofraths angemaste, alzu große iurisdiction“

44
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
45
achtens (s. oben Anm. 3). In der bei Meiern ( I, 745 , Ad Art. IV. Propositionis Suecicae)
46
abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs ist die entsprechende Passage schon im hier ge-
47
wünschten
Sinne geändert.
,

24
5–6 welches – temperiren] Magdeburg A I: Sey bekant, was dißfals fur diversae opinio-
25
nes etc., könne gesetzt werden: […].
welches etwa
6

26
6 „iurisdiction“] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt: Darzu
27
seyen scriptores nicht einig in concurrentia camerae cum iudicio aulae Cae{sareae}.

28
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Plutarchus sagte in seinem
29
Lucullo, der könig Tigranes wehre in eine{n} solchen zustand gerathen, daß er in 25
30
jaaren nichts wahres gehöret hett

48
Bezug auf Plutarch, Lucullus, 21,6. – Tigranes I., Kg. von Armenien 95 bis ca. 55 v. Chr.,
49
war um 70 der mächtigste Herrscher Vorderasiens. Er wurde von L. Licinius Lucullus
50
(116–56, 74 Consul) im Jahre 69 besiegt, aber nicht gefangengenommen ( Duchesne-Guil -
51
lemin, 827; Gundel, 766f.). In der referierten Episode überbrachte ein Ges. dem Kg. eine
52
Forderung Luculls. Vom Freimut des Ges. sei Tigranes stark beeindruckt gewesen, da er seit
53
fast 25 Jahren zum ersten Mal wieder ein freies Wort gehört habe.
. Solches sey den Deutschen 27 jaar hero auch begeg-
31
net. Ytzo aber se{y} es zeit, Deutsch zu reden.
also zu temperiren: „nicht allemal fundirte iurisdiction“.

7
14. Es sei wol erwogen, daß camera Imperialis multiplicitati causarum nicht
8
sufficient, welches auch nachmals in consideration kommen. Nun werde ge-
9
setzt, daß die 4 iudicia, so anzuordnen, in gleicher qualität sein solten

1
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
2
achtens (s. oben Anm. 3). Vgl. die entsprechende Passage in der bei Meiern (I, 747, Ad
3
Art. IV. Propositionis Suecicae) abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs.
.
10
Quaeritur, ob solches auch von dem reichshoffrath zu verstehen, dem unter-
11
schiedene fälle und casus, qui ad solum Imperatorem spectant, verbi gratia
12
pfandschafften, reserviret.

13
16. [ !]

39
13–17 Jedes – zulaßen] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Item wehren
40
16 assessores benännt, ob der praesident mitt darinnen begriffen?

41
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Seyn 16 assessoren und 2
42
praesidenten.

43
Hessen-Darmstadt. Sey beßer numerus impar.

44
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Müße gleiche zahl von bee-
45
denn religionen sein.
Jedes gericht solle mit 16 personen besatzt werden

9
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
10
achtens (s. oben Anm. 3). Am 12. Oktober 1645 hatten die Ausschußmitglieder beschlossen,
11
daß jedes Gericht mit 16 oder 22 Deutschen zu besetzen sei, s. Nr. 25 (S. 381 Z. 33ff.). In der
12
bei Meiern I, 747 , abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs steht: mit ohngefehr 12.
13
oder 16., in der in Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 343 überlieferten
14
Version desselben steht: mit ohngefehr 16.
. Billich solte impa-
14
ritas in numero beliebet werden, wie ietzo in camera 41 assessores

15
Siehe Smend, 269: Schema der bis 1648 geltenden Zahl von 41 Beisitzern am RKG , aufge-
16
schlüsselt nach Art ihrer Präsentation.
.

15
Respondetur: Evangelischentheils könne man den catholischen ein votum
16
mehr nicht einräumen, dan sie sonst maiora machen würden. Sie würden es
17
uns auch ebensowenig zulaßen.

18
Hessen-Darmstadt. 17. Es stehe zu bedencken, ob man selbigen iudiciis
19
auch causas ecclesiasticas, exempli gratia decimarum

17
decima meint den kirchlichen Zehnten, der seit dem 6. Jh. kirchlich und seit dem 8. Jh. auch
18
von den weltlichen Herrschern geboten wurde. Im allgemeinen ist er als Ertragszehnt geleistet
19
worden und war je zu einem Viertel für den Bf., den Pfarrklerus, die Armen und Fremden
20
sowie die Kirchenfabrik bestimmt. Er stand den Pfarrkirchen von dem im Sprengel liegenden
21
nutzbaren Boden, den Fiskalkirchen vom Fiskalland und den Grundherrn für ihre Eigenkirche
22
zu. Im Laufe der Zeit wurde er wie andere Vermögenswerte verschenkt, getauscht, verpachtet
23
und verpfändet ( Kottje, 1319f.; Feine, 193–196).
etc., item matrimonia-

32
10–12 Quaeritur – reserviret] Laut Magdeburg A I ergab sich eine Diskussion, wobei die
33
Teilnehmer im Protokoll nicht namentlich benannt sind. Es wurde unter anderem gefragt:
34
Wenn mann Imperatori nichts weiters geben wolle, warumb mann den nahmen reichs-
35
hoffrath behalte etc.

36
Ideo, weil’s bey hofe bleibe. […] Der nahme thue unß nichts. Solche sachen dürffen wir
37
nicht regen etc. Bey den tractaten werde sich’s wol finden etc. Actor debet sequi forum
38
rei

4
Actor rei forum, sive in rem sive in personam sit actio, sequitur: Cod. 3,19,3 und öfter
5
(s. Lateinische Rechtsregeln, 24). Zitiert auch im Ersten Entwurff der Evangelischen
6
Staende zu Oßnabrueck Gutachtens, Ad Art. IV. Propositionis Suecicae ( Meiern I, 747)
7
sowie im Vollstaendigen Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck, Ad Art. IV.
8
Propositionis Suecicae ( Meiern I, 807 ).
etc. Ratio stringit etc.

[p. 225] [scan. 243]

les

24
Gemeint sind die auf Ehesachen bezüglichen Rechtsfälle.
zulegen wolle, damit gleichwol denen consistoriis der stände nicht prae-
2
judicirt

25
2 werde] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt: Ob nicht ad fo-
26
rum politicum zu ziehen? Dahin zu trachten, daß all solche sachen vor gedachte 4
27
summa tribunalia und nicht anderswohin kähmen.

28
Magdeburgisches Direktorium. Mann hette nur vor ein erstes die vier tribunalia gesetzt.
29
Wann dieses placitirt und richtig wehre, alßdann könte mann von der perfection und
30
waß hineinzuziehen, handeln.

31
Hessen-Darmstadt. Wann zween immediati in causis ecclesiasticis streittig mitteinander
32
würden, ist kein richter alß comitia Imperii.
werde. Quaeritur etiam, quis iudex, quando status immediatus in cri-
3
minalibus conveniendus.

4
18. Es sei dohin zu trachten, damit die dubia cameralium auf einem reichstag
5
decidirt werden möchten.

6
19. Ad articulum 5., quoad electionem regis Romanorum vivente Impera-
7
tore

25
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
26
achtens (s. oben Anm. 3). Vgl. die entsprechende Passage in der bei Meiern (I, 750, Ad
27
Art. V. Propositionis Suecicae) abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs. Siehe zur Diskus-
28
sion
der Ausschußmitglieder über diesen Punkt Nr. 27 (S. 387 Z. 34 – S. 389 Z. 29).
: Sei wißend, was sich bei electione Ferdinandi I. imperatoris für strei-
8
tigkeiten ereignet

29
Ende Dezember 1530 hatten sich in Köln die Kf.en versammelt, um Ferdinand zum röm. Kg.
30
zu wählen. Außer Kursachsen, vertreten durch Hg. Johann Friedrich, Sohn Kf. Johanns (des
31
Beständigen) von Sachsen, waren zu diesem Zeitpunkt alle Wähler bereit, dem Bruder Karls V.
32
ihre Stimme zu geben. Bei der Beratung am 28. Dezember bezweifelten die kursächsischen
33
Ges. , ob die Kf.en vivente imperatore ohne Bewilligung der anderen Fürsten und Stände des
34
Reichs ihr Wahlrecht ausüben dürften, denn ihr in der Goldenen Bulle verbrieftes Recht gelte
35
nur für den Vacante imperio-Fall. Als die anwesenden fünf Kf.en am 29. Dezember zur Wahl
36
zusammengekommen waren, kritisierten die kursächsischen Ges. die Mainzer Citation, die
37
wegen formaler Mängel nicht rechtskräftig sei, und wollten gegen die Wahl protestieren.
38
Es wurde ihnen nicht gestattet, ihre Protestschrift zu verlesen, und so reisten sie noch am
39
29. Dezember aus Köln ab. Die Wahl Ferdinands wurde sodann von den übrigen Kf.en am
40
5. Januar 1531 vorgenommen ( Kohler, 173–182; zu Kf. Johann dem Beständigen, 1468–
41
1532, Kf. seit 1525: Klein, Johann der Beständige, 522–524). Seine Anerkennung durch die
42
prot. Reichsstände erfolgte erst durch den Frieden von Kaaden (s. Anm. 97).
und daß es fast zu einem krieg kommen, Chursachsen
9
auch proponiren laßen, wan vivente Imperatore eine wahl vorzunehmen, sol-
10
ten nebens denen andern churfürsten auch andere 6 regierende alte reichsfür-
11
sten erfordert werden, die darüber zu deliberiren, welches in dem Cadawi-
12
schen vertrag

43
Gemeint ist der in Kaaden (heute: Kadaň) an der Eger am 29. Juni 1534 zwischen Kg. Ferdi-
44
nand I. einerseits und Kf. Johann Friedrich von Sachsen andererseits geschlossene Vertrag. Der
45
sächsische Kf. handelte zugleich in Vollmacht für Lgf. Philipp von Hessen (1504–1567, Lgf.
46
seit 1509 bzw. 1518) und Hg. Ulrich von Württemberg (1487–1550, Hg. seit 1503). Kg.
47
Ferdinand verzichtete auf Württemberg (das, nach Vertreibung Hg. Ulrichs durch den Schwä-
48
bischen Bund 1519, gegen Ersatz der Kriegskosten Ks. Karl V. übergeben worden war, der es
49
1522 als Teil der österreichischen Vorlande Ferdinand überlassen hatte) und wurde dafür von
50
den prot. Ständen als Kg. anerkannt. Der Vertrag enthielt auch Art. mit Bestimmungen über
51
röm. Kg.swahlen vivente imperatore, die auf einem spätestens bis Ostern 1535 veranstalteten
52
Kf.entag vom Ks. konfirmiert werden sollten. Es wurde allerdings nicht gefordert, daß sechs
53
Reichsfürsten zur Wahl hinzugezogen werden sollten. Eine entsprechende Forderung bezüglich
54
Kg.swahlen vivente imperatore enthielt eine kursächsische Schrift zur Wahlsache vom April
1
1532 ( Zeeden, 530, 532; Stammtafeln I T. 99 und 123; Kohler, 363–371; Press, Epo-
2
chenjahr, 219ff.; Ehmer, Württemberg, 171, 174; Mertens, 81f., 104; zur kursächsischen
3
Schrift zur Wahlsache von 1532 s. [Nr. 89 Anm. 62] ; Druck des Vertrages von Kaaden: Du -
4
Mont IV.2, 118–121; Reyscher II, 75–85; Eugen Schneider, 95–106 ([= nach der Ausf.
5
im HStA Stuttgart]).
gebracht worden. Dieweil nun aber solcher vertrag nicht auf-
13
gehoben, stehe zu bedencken, ob man deßelben expresse gedencken wolte.

14
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
15
(Interloquebatur:) Solcher vertrag sey keine reichs- und universalconstitution.
16
Dieweil aber solcher casus so expresse in aurea bulla nicht decidirt, wie die
17
electio vivente Imperatore anzufangen

6
Siehe Nr. 27 bei Anm. 9.
, so were beßer, daß allen und den
18
gesamten ständen potestas cognoscendi gelaßen werde, welches dan auf ei-
19
nem reichstage geschehen müste.

20
Hessen-Darmstadt. 20. Artikel 6 bei der confoederation mit den exteris

7
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
8
achtens (s. oben Anm. 3). In der bei Meiern ( I, 751 , Ad Art. VI. Propositionis Suecicae)
9
abgedruckten Überlieferung des Ersten Entwurffs steht bereits eine der hier vorgeschlagenen
10
Ergänzung entsprechende Formulierung.
,
21
ob es nicht zu extendiren hisce verbis: „auch wieder keinen stand des
22

33
22 „Reichs“] In Magdeburg A I folgt: „etc., dem Reich ohne schaden“. Wie weit das foe-
34
dus gehen solle etc.:

35
1. non contra Imperium et Imperatorem,

36
2. non contra status,

37
3. das Reich ohne schaden. – Es folgt ein (hier nach Wetterauische Grafen ( Nassau-
38
Dillenburg) B I gegebener) Einwurf von:

39
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Wann er auß dem herzen re-
40
den solte, so wehre es gut, daß keinem stande federa zugelaßen 〈wer〉rden. Weil es aber
41
herkommens, liße er es dahingestellt sein.
Reichs“.

23
21.

42
23 Er – befehligt] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I geht voraus:
43
Ad verba: „pacta gentilitia“ etc.

11
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
12
achtens (s. oben Anm. 3). Am 16. November 1645 war vorgeschlagen worden, die Formulie-
13
rung
licita et approbata foedera et pacta gentilitia esse confirmanda in den Ersten Ent-
14
wurff, Ad Art. VI. Propositionis Suecicae, aufzunehmen, s. Nr. 33 (oben S. 93 Z. 23f.).
Er sei expresse befehligt, der erbverbrüderung zwischen Sachsen, Bran-
24
denburg und Heßen gedencken zu

44
24 laßen] In Magdeburg A I folgt: – Fiat. Videant, ne ab Imperatore difficultetur etc.
laßen.

[p. 226] [scan. 244]


1
22. Artikel 7

16
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
17
achtens (s. oben Anm. 3). Siehe Ad Art. VII. Propositionis Suecicae (Gravamina ecclesiastica)
18
im Ersten Entwurff ( Meiern I, 751–759 ).
:

14
1–2 Er – überschicken] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Gravamina
15
köntten den catholicis zugestellt werden. Ob aber nicht gut, die vornehmste argumenta
16
zu reserviren noch die waffen selbst den catholicis ahn hand zu geben mitt anführung
17
dem besten grunden.

18
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Mann müste doch mitt her-
19
auß.

20
Nach Magdeburg A I stammt diese letzte Bemerkung vom magdeburgischen Direkto-
21
rium.
Er sehe, daß die gravamina wol ausgeführet. Stehe nun zu
2
bedencken, wie dieselben zu überschicken. Weil man das wörtlein „Römisch
3
catholisch“

19
Der Ausdruck begegnet im Ersten Entwurff mehrfach, z. B. zweimal in: Gravamina eccle-
20
siastica III ( Meiern I, 760 ). Siehe auch eine am 17. November von Sachsen-Altenburg vor-
21
geschlagene Formulierung: Nr. 34 (oben S. 101 Z. 13ff.).
wolle behalten, sei gleichwol an dem, daß in camera Imperiali
4
mit solchem praedicato nichts werde

22
4 angenommen] In Magdeburg A I folgt: Magdeburgisches Direktorium. Vide acta des re-
23
ligionsfriedens etc., wie mann da redet etc. Si ipsos vocemus catholicos, nos essemus
24
acatholici etc. – Nach Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I stammt diese
25
Bemerkung von Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Ebendort folgt
26
eine weitere Bemerkung von Hessen-Darmstadt. Eß geschehe nur discriminandi causa und
27
ohne praejuditz.
angenommen.

5
23. Stelle uf nachdencken, ob man sich nicht der mediatstände, so sich uf
6
praescriptiones und pacta zu fundiren,

28
6 exempli – Oßnabrugk] Magdeburg A I: verbi gratia Hildeßheim

31
Die Ges. hatten schon am 17. November des Hst.s Hildesheim, dessen Bf. (der Kf. von Köln)
32
kath., die meisten Untertanen aber ev. seien, gedacht, s. Nr. 34 (oben S. 107 Z. 37ff.). Die
33
Stadt Hildesheim war 1542 zum Protestantismus übergetreten. 1553 hatte sie einen Vergleich
34
mit dem ev. gesinnten Bf. Friedrich von Holstein (1551–1556) geschlossen, der den Bestand
35
der lutherischen Konfession garantierte. Ferdinand von Köln bemühte sich bereits als Hildes-
36
heimer Koadjutor (seit 1611) um eine Rekatholisierung. 1632 begann Wartenberg in seinem
37
Auftrag mit entsprechenden Maßnahmen in der Stadt, doch beendete die braunschweigische
38
Besetzung 1634 diese Versuche ( Aschoff, 219–222). Im Goslarer Akkord von 1642 I 16,
39
Art. 21, wurde der Stadt das Exercitium Augustanae Confessionis in sechs Kirchen garantiert
40
( Londorp V, 762–768, hier 765; Reimann, 165f.). Im übrigen wurden die religiösen Ver-
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hältnisse durch den Religions- und Nebenrezeß zwischen dem Hst. Hildesheim und den
42
Hg.en von Braunschweig-Lüneburg von 1643 IV 17/27 geregelt (Druck: Lünig V/1,
43
537–541).
, Oßnabrück.

29
Wetterauische Grafen (Nassau-Dillenburg) B I: alß Oßnabruk, Minden

44
Schon unter dem Mindener Bf. Georg von Braunschweig (1554–1566) war das lutherische
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Bekenntnis im ganzen Stiftsgebiet verbreitet. Angesichts der vorherrschenden ev. Konfession
46
erwartete Wartenberg eine schwierige Aufgabe, als er im Juni 1629 als ksl. Kommissar in
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Minden mit der Durchführung des Restitutionsedikts begann. Im Zuge der Restitution erhielt
48
er am 13. September 1629 das Bistum Minden und ließ Dom und Residenz durch Ges. ein-
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nehmen und wies die beiden Pfarrkirchen der Stadt den Katholiken zu. Es gelang ihm aber
50
nicht, ein Erstarken des Katholizismus herbeizuführen, zumal das Bistum 1633 unter schwed.
51
Herrschaft geriet. Der Rat der Stadt versuchte, die bfl. Herrschaft abzuschütteln, und erhielt
52
am 2. Mai 1645 von Kg.in Christina ein Privileg, das ihr weitgehende Unabhängigkeit in
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juristischen Dingen verlieh ( Richtering / Kittel, 394f.; Knoch, 140f.; Klemens Honsel -
mann, 424; Hausberger, 559f.). Wartenberg beharrte auf seinen Ansprüchen gegenüber sei-
ner
statt Minden (so am 14. Mai 1646 in einer Konferenz der kath. Deputatio ad Grava-
mina, APW III A 4,1, 237 Z. 9; s. auch seine Darstellung der Konfessionsgeschichte Mindens
in einer Plenarkonferenz der kath. Stände am 3. März 1646, ebenda 130 Z. 38 – 131 Z. 10).
〈usw.〉
exempli gratia die stadt Oßnabrugk

22
Die Stadt Osnabrück hatte ihre Privilegien in einem Memorial vom 7./17. November 1645
23
niedergelegt (s. [Nr. 33 Anm. 114] ; Knoch, 114). Es war Anliegen des Rates, die ev. Bürger,
24
die einen großen Teil der Stadtbevölkerung ausmachten, vor den Rekatholisierungsbemühun-
25
gen des Bf.s zu bewahren, die Wartenberg, seit 1627 amtierend und bis Juli 1633 in Osna-
26
brück residierend, eingeleitet hatte ( Krüger, 6ff.). Die ev. Ges. hatten bereits am 17. Novem-
27
ber beschlossen, der prot. Untertanen im Hst. Osnabrück ausdrücklich zu gedenken (s. Nr. 34
28
Anm. 54 und bei Anm. 93). Wartenberg behielt sich in einer Konferenz der kath. Deputatio
29
ad Gravamina am 14. Mai 1646 vor, seine schäfflein in Osnabrück zu weiden ( APW III
30
A 4,1, 237 Z. 8–12).
,
7
wolle annehmen.

8
Conclusum: Quod sic, es solle eingeruckt werden.

9
Hessen-Darmstadt. 24.

30
9–11 Ob – vornehme] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Hessen-
31
Darmstadt. Quaerit, da ahn einem ortt zwey mediati in communione, ein catholicus und
32
ein evangelicus, ob in re communi beeden die reformation zu gönnen. [ In] Cronbergk
33
bey Franckfurt

Gemeint ist Stadt und Herrschaft Kronberg, wo die Ritter, später Frh.n von Kronburg ansäs-
sig waren. Die unterschiedlichen Zweige waren teils lutherisch, teils kath. Hartmut X. (gest.
1549) war ein eifriger Anhänger Luthers und führte 1524 die Reformation ein. Sein dritter
Sohn, Hartmut XI. (gest. 1591), war kurmainzischer Marschall und kath. Einer seiner Söhne
war der Kf. von Mainz Johann Schweikard von Kronberg (1553–1626, 1604 Wahl zum
Ebf.). Johann Schweikard führte 1626 den Katholizismus in Kronberg wieder ein, doch 1633
bestanden Schweden und Frk. auf der Erneuerung des ev. Gottesdienstes. 1637 wurde die
Rekatholisierung wiederaufgenommen ( Zedler VI, 1711–1714; Stieve, 236–239; Geist -
hardt, Kronberg, 278f.; Litzenburger).
wehre der herr catholisch

Damit muß einer der ursprünglich prot. Verwandten des Kf.en Johann Schweikard
(s. Anm. 107) gemeint sein, vielleicht der Sohn eines Vetters. Sein Name wurde nicht er-
mittelt.
worden, 〈f〉iele zu und reformirte, da
34
doch in communione cum evangelicis.

35
Sachsen-Altenburg und Coburg. In re communi potior esse causam prohibentis

In re communi potior est conditio prohibentis: Liber sextus 5,13,56 (s. Lateinische
Rechtsregeln, 96).
.

36
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Addatur „et possidentis“.

37
Hessen-Darmstadt. In re communi möchte wohl der herr sein exercitium uff seinem
38
hause haben, köntte aber die underthanen nicht zwingken.

39
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Die frage sey hoch und durch
40
keine argumenta politica zu decidiren. Mann müste auch uff eine andere zeit etwaß be-
41
halten.
Ob bei der regula iuris communis zu verbleiben,
10
quod nihil innovandum altero socio invito, wan zween in communione und
11
einer reformationem in religione vornehme.

12
25. [ Ad] „Concordata“

Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
achtens (s. oben Anm. 3). Eine dem hier geforderten Zusatz ähnliche Formulierung steht be-
reits
in der bei Meiern ( I, 757 , Gravamina ecclesiastica V) gedruckten Fassung; sie fehlt noch
in der handschriftlichen Überlieferung des Ersten Entwurffs in Braunschweig-Lüne-
burg
-Kalenberg A III (s. [Nr. 24 Anm. 1] ), hier fol. 260’.
addatur: „wie auch alle canones, verträge etc., so
13
diesem friede entgegen“.

42
13 „entgegen“] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt:

43
〈Ibidem〉 ad gravamen 1. politicum: den reichstenden seye darinnen defensio erläubt

Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff (s. oben Anm. 3), allerdings ist Gravamen poli-
ticum
II gemeint. Siehe die entsprechende Passage in der bei Meiern ( I, 760 , Gravamina
politica II) gedruckten Fassung des Ersten Entwurffs und die entsprechende im Voll-
staendigen Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck, Gravamina politica II
( Meiern I, 823 ).
.
44
Quaestio, ob solches universim von allen stenden oder singulatim von zween zu ver-
45
stehen.

46
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Wann der Kayser auch einem
47
singulari unrecht thäte, so möchte er sich defendiren.

3
[ Hessen-Darmstadt.] Quaestio: Quis iudex in tali casu?

4
(Respondetur: Caesari nihil de facto liceat nisi praevia iustitia.)

5
Ad gravamen IV., ad verba „collectarum, foederum“

Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff (s. oben Anm. 3). Siehe die zitierten Worte in der
bei Meiern ( I, 761 , Gravamina politica IV [ 1)] ) gedruckten Fassung des Ersten Ent-
wurffs.
addatur: „und vast aller iurium
6
maiestatis etc.“

7
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Pommern hette sie coarctirt,
8
daß sie im uffsatz in hoc puncto wegken der electorum vil endern müsßen

Gemeint ist Wesenbecks Kritik an den fürstlichen Gravamina, die sich auf die Kf.en bezogen,
am 17. November, s. Nr. 34 (oben S. 114 Z. 30 – S. 119 Z. 27).
, mitt deme
9
könte er eß außfechten.

10
Hie endigen die Hesßen Darmstättische notae uff daß fürstenräthische evangelische be-
11
denken […].

[p. 227] [scan. 245]


1
Magdeburgisches Direktorium. Die beschehene erinnerungen solten
2
eingeruckt und bei nechster session abgelesen werden.

12
Sachanmerkungen zu Nr. 45

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