Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 27) Osnabrück 1645 November 15/25

2

Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 27)


3
Osnabrück 1645 November 15/25

4
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 264–271’ (= Druckvorlage); vgl. ferner Magdeburg A I fol.
5
255–260’, 260–269 (eingangs fehlt die Proposition des Direktoriums; 260–260’: hessen-darm-
6
städtisches
Votum in anderer Schrift), Magdeburg B fol. 133’–141, Pommern A fol. 31–33’,
7
Sachsen-Gotha A II fol. 198–200’, Sachsen-Weimar A I fol. 440’–443, Sachsen-Wei-
8
mar
B II fol. 341–342, Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A fol. 73–78 [Kon-
9
zept
Heidfeld], Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I fol. 77–82 [Ausarbei-
10
tung
Heidfeld], den Druck in Meiern I, 787–791.

11
Forderung des österreichischen Direktoriums nach einer Deputation der Stände zur Kenntnis-
12
nahme
der in Münster in puncto admissionis exclusorum gefaßten Beschlüsse. Geplante Mittei-
13
lung
des Vollstaendigen Gutachtens

9
Kopie des Konzepts: Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 390–435’; dorsal
10
bezeichnet als Bedencken des fürstenrahts zu Oßnabrügk. Diese Kopie enthält einzelne Kor-
11
rekturen und Ergänzungen. Die erst am 4. und 7. Dezember beratenen Gravamina politica
12
XI, XII und XIII (s. Nr. 45 und 47) sind auf fol. 428–429’ nachgetragen. Die Kopie ist zeit-
13
genössisch foliiert (fol. 1–44 oben rechts neben der Archivfoliierung) mit Ausnahme der nach-
14
getragenen fol. 428 und 429. Die Kopie ist Beilage 1 zu: Lampadius an Hg. Christian Ludwig
15
von Braunschweig-Lüneburg, 1645 XII 5 [/15], Präsentatsvermerk Hannover (durchgestri-
16
chen, dafür:) Celle, 1645 XII 9 [/19], s. fol. 388–388’, Anschrift mit Präsentatsvermerk
17
fol. 389’. Druck: Meiern I, 801 –831. Anders als das hier von Meiern übernommene Lemma
18
besagt, wurde das Vollstaendige Gutachten nicht übergeben (s. oben Einleitung Anm. 84).
der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck, wie solches
14
auf beyder Cronen Propositiones

19
Gemeint sind die schwed. Proposition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 2 Anm. 34] ) und die frz.
20
Proposition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 7 Anm. 53] ).
und die Kayserliche Responsiones

21
Gemeint sind die ksl. Responsionen vom 25. September 1645 (s. [Nr. 14 Anm. 2] ).
ist ausgelieffert wor-
15
den, an das österreichische Direktorium in Osnabrück nach vorheriger Beratung im Reichsstäd-
16
terat
und einer Einigung mit den Reformierten. Bestimmung von Deputierten. Nachrichten über
17
schwedische und französische Satisfaktionsforderungen. Französische Beschwerde über die Erwäh-
18
nung
der Festungen Philippsburg und Benfeld im korrigierten Ersten Entwurff

22
Zum Ersten Entwurff s. [Nr. 24 Anm. 1] . Ein korrigierter Erster Entwurff, wie er dem Ver-
23
handlungsstand
vom 25. November entsprach, konnte nicht nachgewiesen werden.
der Evangeli-
19
schen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens auf der beyden Propositiones und die darauf er-
20
theilten Kayserlichen Responsiones. Bedenken gegen die Unterscheidung zwischen Imperator
21
und Imperium im Vollstaendigen Gutachten, ad articulum VI. Propositionis Suecicae.

22
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
23
sen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
24
schweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg-Ka-
25
lenberg (/ Baden-Durlach), Hessen-Kassel (verläßt die Sitzung vorzeitig), Pommern-Stettin /
26
Pommern-Wolgast, Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow, Hessen-Darmstadt (schrift-
27
liches Votum), Sachsen-Lauenburg, Wetterauische Grafen (/ Fränkische Grafen).

[p. 174] [scan. 192]


1
Magdeburgisches Direktorium. Demnach der Österreichische director,
2
so jüngst alhier angelanget

24
Am 10. November 1645 (s. [Nr. 29 Anm. 22] ).
, in willens gewesen, gestriges tages uf heute ein
3
ansag intimiren zu laßen

25
Richtersberger hatte auch Magdeburg ansagen lassen wollen, allerdings unter bestimmten Be-
26
dingungen
. Nach Darstellung des mecklenburgischen Ges. hatte er, der Mecklenburgische,
27
Richtersberger geraten, Deputierten der Stände die conditiones circa admittendos zu eröff-
28
nen
. Richtersberger sei einverstanden gewesen, habe beschlossen, mit ansagung des raths in-
29
nenzuhalten, und um Entsendung der Deputierten gebeten (s. magdeburgische Relation Nr. 29
30
in: Magdeburg F II fol. 765–766’, hier fol. 766’).
, ümb das conclusum, so im fürstenrath zu Münster
4
in puncto admissionis gefallen, zu publiciren

31
Gemeint sind die Conclusa der Plenarkonferenz der kath. Stände von 1645 XI 19 in puncto
32
admittendorum (s. [Nr. 42 Anm. 2] ).
, nachmals aber sich eines an-
5
dern entschloßen und begehret, daß gewiße deputati aus dem evangelischen
6
fürstenrath sich bei ihm dieses puncts halber einfinden wolten, so were ein
7
notturfft gewesen, der fürsten und stände abgesandten zu quotiren und uf
8
ihre erklärung zu stellen, wer zu dieser deputation zu gebrauchen.

9

29
9–10 A – haben] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Schlegt Sachsen
30
Weinmar und die gräflich Wetterauische disen nachmittag vor, das Österreichische di-
31
rectorium ahnzusprechen und zu vernehmen, ob punctus admissionis ganz richtig. –
32
Nach Magdeburg B schlug das Direktorium die Gesandten Altenburgs oder Weimars und
33
die der Wetterauischen Grafen vor.
A parte Magdeburg wolten sie uf Altenburg und Wetterawische grafen ge-
10
schloßen haben.

11
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wir wisten uns wol zu entsinnen, was
12
gestern wegen einer ansage vorgelauffen, dieweil herr Richtersberger selbst
13
zu uns absonderlich geschickt und unsere gedancken hierin vernehmen wol-
14
len. Solten nun unsere personen neben den herren Wetterawischen beliebet
15
werden, wolten wir uns nicht entziehen, hielten aber dafür, es sei nicht lange
16
zu verschieben, sondern daß man sich noch heute bei ihnen anzumelden.

17
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach.

35
17 Wie Altenburg] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Sachsen Wein-
36
mar entschuldigt sich, hette keine zeit.
Wie Altenburg.

18
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
19
Consentire sowol in die deputation alß auch in deputandos. Vermeine aber,
20
es könne wol biß montags [ den 17./27. November] differirt und das anbringen
21
von den deputirten ad referendum angenommen werden, dadurch erlangte
22
und gewinne man die zeit. Das bedencken

34
Gemeint ist der korrigierte Erste Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
35
achtens (s. oben Anm. 4).
sei zu seiner richtigkeit und stand
23
zu bringen, dan die reichsstädte noch darüber zu deliberiren und sodan erst
24
zu correferiren hetten.

25
Repetit Baden-Durlach halber suo loco et ordine.

26
Hessen-Kassel. Wie Lüneburg.

27
Pommern-Stettin und Wolgast. Sei indifferent.

28
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow.

37
28 Ingleichen] Magdeburg B: Deputatio wehre nötig. Indifferent ratione temporis et per-
38
sonarum, so zu deputiren.
Ingleichen.

34
16 anzumelden] In Magdeburg A I folgt: concept des reverses

33
Wie oben Anm. 7.
zu begehren etc.

[p. 175] [scan. 193]


1
Sachsen-Lauenburg. Sei wegen der deputation und benenten personen al-
2
lerdings einig, quoad tempus indifferent.

31
2–3 Die – schreiten] Magdeburg A I: Könne ihnen nicht benommen werden, wie itzo
32
zusammenzukommen etc. Er [ i.e.: Richtersberger] werde es nicht wehren können sub
33
nomine gravaminum etc.

34
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Sey darumb, daß seine ansage
35
gehindert werde etc. Wann er ansaget, werde er stracks haubtsachen proponiren.

36
Sachsen-Lauenburg. Sey indifferent. Könne biß montags bleiben. Sey ohndes heute sams-
37
tag.
Die reichsstädte könten vor mon-
3
tags zu den deliberationibus über den aufsatz nicht schreiten.

4
Wetterauische Grafen. Wolten sich gerne gebrauchen laßen, und könte
5
wol biß montag verschoben bleiben.

6
Wolte dieses votum der Fränkischen Grafen halber wiederholet haben.

7
Magdeburgisches Direktorium. Demnach sei geschloßen, daß die her-
8
ren deputirte es biß montags [ den 17./27. November] differiren und das an-
9
bringen ad referendum annehmen wolten

36
Siehe Nr. 42.
.

10
Dieweil auch wißend, daß man numehr mit dem bedencken richtig und es
11
allein uf correlation der reichsstände beruhe, so entstehe numehr die frage,
12
wan auch dieses geschehen, wie das conclusum oder aufsatz

37
Gemeint ist der dann durch die Änderungswünsche der Reichsstädte modifizierte, korrigierte
38
Erste Entwurff, mithin das Vollstaendige Gutachten (wie Anm. 1).
dem fürstenrath
13
zu Münster zu communiciren, ob es per literas oder per deputatos oder aber
14
uf was maße es geschehen solle.

15
A parte Magdeburg hielten sie dafür, daß bei dem aufsatz bestendig zu ver-
16
bleiben. Dan wan es dazu kommen solte,

38
16 das – deliberiren] Magdeburg A I: daß wieder ein ieder vor Österreich sein votum ab-
39
legete.
das von newem zu deliberiren,
17
würde es viel ungelegenheit causiren. Die evangelischen zu Münster subsisti-
18
rende abgesandten, nemlich Culmbach und Wirtenberg, hetten es in literis

39
Konnte nicht ermittelt werden. Müller und Burckhardt bemühten sich in Münster gemeinsam
40
mit kath. Ges. um eine Lösung in der Admissionsfrage der Exclusi (s. APW III A 4,1, 31
41
Z. 9ff.).

19
dahin gedeutet, alß wolle man sich von denen catholicis gäntzlich separiren,
20
da doch dieses niemals in sinn kommen. Ihre, der ertzbischoflich Magdebur-
21
gischen gedancken giengen dahin, das bedencken sei dem Österreichischen
22
directorio zu insinuiren und dabei zu remonstriren, dieweil man die zeit nicht
23
vergebens hinlauffen laßen wollen, habe man die königlichen propositiones
24
und die drauf erfolgte Keyserlichen resolutiones vor die hand genommen, die
25
gedancken bei jedem artikel zusamengetragen und vermög der reichsconstitu-
26
tionen abgefaßet. Darbei würde man nun diesestheils künfftig in

40
26 votando] In der Druckvorlage steht: vitando.
votando be-
27
ruhen und stelle dem Österreichischen directorio anheimb, ob er sämtlichen
28
ständen wolle ansagen und es zur deliberation alhier kommen laßen.

29
Sachsen-Altenburg und Coburg. Man habe Gott zu dancken, daß es zu
30
einem einmüthigen schluß gedyen, und dahin zu trachten, daß dabei verhar-

[p. 176] [scan. 194]


1
ret und das werck in keine weitläufftigkeit gebracht werde. Vor allen dingen
2
würde

32
2 nöthig] Magdeburg A I: hochnothwendig.
nöthig sein, daß man mit den reichsstädten zur richtigkeit kommen,
3
und könne ja das Österreichische directorium nicht verhindern, daß man sich
4
mit den reichstädten conformire,

33
4–5 weil – gebräuchlich] Magdeburg A I: Obschon Richterßberger es für unförmlich
34
halte etc., werde es doch nicht wehren können etc. Sonst wiße mann wol, daß bey re- et
35
correlationibus 3 colleg etc.
weil es keine ordentliche correlation, wie
5
auf reichstagen gebräuchlich, dazu ohnedieß nicht zu gelangen.

6
Bei der proponirten quaestion stehe nun zu bedencken, daß die catholischen
7
fürsten und stände und derer gesandten unser absonderlich bedencken nicht
8
annehmen, sondern sagen möchten, es sei numehr das Österreichische direc-
9
torium alhier, unter dem man die deliberationes zur hand zu nehmen. Dahero
10
hielten wir ebenmeßig

36
10 dafür] In Magdeburg A I folgt: [ um] suspicionem separationis zu verhüten.
dafür, daß es herrn Richtersbergern einzuhendigen
11
und ihm anheimzustellen, ob er es dahin vermitteln wolle, daß die catholici,
12
so anhero kommen solten

42
Neben Richtersberger war bereits der burgundische Ges. Weyms in Osnabrück (s. APW III
43
C 4, 98 Z. 6ff.).
, sich alhier drüber vernehmen ließen oder daß es
13
zu Münster in deliberation komme. Wofern es nun aber dahin ausschlahen
14
solte, daß der evangelischen aufsatz alhier zur consultation und ümbfrag
15
käme, so könte der vorsitzende den aufsatz loco voti ablesen, dem dan die
16
nachsitzenden zu adhaeriren. Wofern aber derbei noch gute considerationes
17
der catholicorum fürkommen solten, hette man dieselben billich zu atten-
18
diren.

19
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Conformire sich allerdings
20
mit den vorsitzenden, daß der aufsatz dem Österreichischen directorio zu be-
21
händigen, damit es nicht wiedrigesfals vor eine schimpfliche praeterition ge-
22
halten werde.

37
22–23 Und – vergleichen] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Eß weh-
38
ren alle collisiones und separationes euße{r}sten fleißes zu vermeiden.
Und were ihm zu remonstriren, daß es uf keine Separation
23
angesehen, sondern will man sich hierüber vergleichen.

39
23–24 Werde – laßen] Magdeburg A I: Am besten, wenn mann in puncto admissionis
40
fertig, dem Österreichischen directorio zu notificiren etc., freyzustellen, ob er es ansagen
41
oder schrifftlich annehmen wolle etc.
Werde ihm anheim-
24
gestellt, ob er wolle ansagen und alhier deliberiren laßen.

25
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
26
Divinae providentiae esse e malis elicere bonum. Dieweil nun Gott dieses
27
heilsam subministriret, sei ihm billich danck zu sagen und durch imprudents
28
nicht etwa zu hindern und zu verzögern.

29
Zu großer autoritet und dienligkeit gereiche, wan man sich mit den reichs-
30
städten conformiret, darumb sie ümb maturation zu

42
30 ersuchen] In Magdeburg A I folgt: Weil zeit derzu [ nötig], sey die ratio, daß mann sub
43
praetextu deputationis zeit gewinne etc. Deputatio ad diem Lunae [ den 17./27. Novem-
44
ber
] zu differiren etc.
ersuchen

44
Die Reichsstädte begannen am 27. November 1645 mit der Beratung des Ersten Entwurffs
45
der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens (APW III A 6 Nr. 6).
. Wan es nun
31
zum einmütigen schluß kommen, entstehe die frage, wie es mit dem bedenk-

[p. 177] [scan. 195]


1
ken ferner zu halten. Vor diesem sei er der gedancken gewesen, daß es per
2
literas hinüberzuschicken, sich erinnernd des schlußes, daß die collegia nicht
3
solten getheilet sein und etzliche der catholicorum herüber und etzliche der
4
unserigen hinkegen hinüber zu gehen

46
Bezug auf den Beschluß der fürstlichen Ges. von 1645 VII 31, s. Nr. 3 (oben S. 44 Z. 8–17),
47
dem sich die städtischen Ges. angeschlossen hatten (Nr. 5). Siehe Des Heil. Roem. Reichs
48
Fuersten und Staende zu Oßnabrueck, ueber dem Modo Deliberandi & Agendi, bey gegen-
49
waertiger Friedens=Handlung, beliebter Schluß etc. (wie [Nr. 5 Anm. 11] ), Meiern I, 522f.
. Dieweil sich solches aber ain gantz
5
vierteljahr verzogen, hetten wir nihil agendo tempus nicht traduciren und in-
6
mittelst nichts negotiiren [ können], sondern Keyserlicher majestät begehren
7
zufolge das werck ungesäumet vor die hand zu nehmen. Daß nun hauptsach-
8
lich bei dem aufsatz zu verharren, verhoffe man, daß man unanimiter einig,
9
laße es also allerdings derbei bewenden.

39
9–10 Es – fürstenraths] Magdeburg A I: Haubtsachlich, daß die collegia nicht separiret
40
werden etc. undt daß 1. diß kein conclusum sey, sondern halber schluß etc. Stehe zu
41
fernerer vergleichung, seyn nur gedancken der itzt anwesenden.
Es sei zwar nicht ein schluß des
10
sämtlichen fürstenraths, sondern sein die gedancken und vota der hiesigen
11
evangelischen abgesandten.

12
Ad quaestionem halte er dafür, daß es dem Österreichischen directorio alhier
13
[ zu] insinuiren, dan es sonst eine Separation sein würde, wan man ihn praete-
14
riren wolte. Und obschon der vergleich getroffen, daß etzliche solten hinüber
15
naher Münster kommen

50
Des Heil. Roem. Reichs Fuersten und Staende zu Oßnabrueck […] beliebter Schluß etc.
51
(s. oben Anm. 15) enthielt dieses Angebot ausdrücklich ( Meiern I, 523 ).
, so habe man doch nicht promittirt, so lange zeit uf
16
der catholicorum ankunfft zu warten. Es sei auch dieses dabei wol zu gedenk-
17
ken, daß

42
17 wir] In der Druckvorlage steht: wie.
wir die zu Münster sich befindende evangelische, alß Culmbach und
18
Wirtenberg wie auch Heßen Darmstat, nicht excludiren wolten noch könten
19
und sie ihre vota zu Münster abzulegen. Könte also dem Österreichischen
20
directorio dieses vermeldet und darbei angezeiget werden: Die alhier anwe-
21
sende evangelischen abgesandten hetten diesen aufsatz also beliebet, die es
22
doch vor keinen schluß hielten, sondern ihm anheimstelleten, ob er alhier
23
ansagen und nebens den Burgundischen abgesandten

1
Weyms (s. oben Anm. 13).
wie auch herrn Dr.
24
Schützen, Heßen Darmstattischen, der sieder der zeit alhier angelangt

2
Sinold gen. Schütz war in Münster gewesen (s. APW III A 4,1, 27 Z. 9).
, ihre
25
gedancken eröfnen oder naher Münster schicken wolten. Derselbe würde sich
26
nun alhier wol bedencken, alhier allein zu consuliren, sondern vielmehr na-
27
her Münster gehen. Schliesse demnach, daß die einhändigung, und zwar per
28
deputatos ex collegio principum et Imperialium civitatum, zu geschehen.

29
Idem wegen Baden-Durlach.

30
Hessen-Kassel. Habe vernommen, worauf die quaestion beruhe, und prae-
31
supponire, daß

32
1. der punctus admissionis seine richtigkeit und

33
2. zuförderst die correlation der reichsstädte fortgang haben müste, und con-
34
formire sich also gerne, daß dem Österreichischen directorio das bedencken
35
zu insinuiren. Stelle aber dahin, ob man es nicht etwa zugleich auch naher
36
Münster zu schicken. Wolle sich aber vor allen dingen vorsehen, man werde
37
zuvor den punctum religionis wegen der reformirten zur richtigkeit bringen
38
laßen.

[p. 178] [scan. 196]


1
Pommern-Stettin und Wolgast. Vernehme, das ratione insinuationis in
2
bedencken gestellet. Müße anfangs erinnern, daß er andergestalt darin nicht
3
consentirt, alß daß es allein uf information und damit man voneinander hin-
4
füro auch nicht dissentire, angesehen sein solle . Daher auch Braunschweig
5
Lüneburg wol angeführet, daß es vor keinen schluß zu halten und alle evan-
6
gelischen darüber nicht gehöret

4
Es fehlten die ev. Ges. , die in Münster waren (s. APW III A 4,1, 27 Z. 8–18).
.

7
Sei sonsten, weil die maiora dahinausgangen, einig, daß herrn Richtersber-
8
gern der aufsatz zu

36
8 communiciren] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: notificiren.
communiciren. Halte aber dafür, wan die deputation auch
9
aus den reichsstädten geschehe, werde er sagen, daß er über sie kein directo-
10
rium. Dieweil auch auf diese maße es nur mit den gravaminibus ecclesiasticis
11
angienge und im übrigen das herkommen, daß man in pleno collegii princi-
12
pum votire, so sei er der meinung, man solle herrn Richtersbergern zu verne-
13
men geben,

37
13–15 daß – wolle] Magdeburg A I: daß mann interimsweise ex parte evangelicorum ein
38
bedencken auffgesetzet etc., so mann nicht bedencken hette zu insinuiren etc.
daß man zu gewinnung der zeit ein interimsbedencken abgefaßet,
14
und wolle ihm solches notificiren und communiciren, auch anheimstellen, ob
15
er seine gedancken dabei eröfnen wolle. Halte aber am dienlichsten, daß das
16
bedencken nit communiciret, sondern zurückgehalten und damit, wie Alten-
17
burg erwehnet, angestellet werden,

39
17–18 daß – adhaeriren] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Könte der
40
vorsitzende einen puncten nach dem andern lesen und mann drüber votiren.
daß nemlich der vorsitzende votire und
18
die nachstimmenden adhaeriren.

41
18–19 Müße – gehen] Magdeburg A I: Nur zu notificiren etc.
Müße derohalben anstehen, ob allein uf no-
19
tification oder auch communication zu gehen.

20
Sonst habe er von Heßen Caßel vernommen, daß die evangelischen ein clau-
21
sul wegen der reformirten, aber damit nicht einig sein könten

5
Siehe Nr. 40.
, so müße sei-
22
ner churfürstlichen durchlaucht zu Brandenburg notturfft dero er vorbehal-
23
ten. Sie, die reformirten, wolten ein ander notul communiciren und nicht
24
hoffen, daß die stände würden uhrsach zur trennung geben und sie mit denen
25
catholischen committiren. Sie könten auch, biß dieser punct richtig, in keine
26
ausstellung verwilligen.

27
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Den punct betreffend, wie es
28
mit dem begrif

7
Gemeint ist das Vollstaendige Gutachten (wie oben Anm. 1).
hinfüro zu halten und derselbe ad notitiam anderer stände
29
zu bringen, sei er mit vorsitzenden einig, daß Gott danck zu sagen

42
29 und] In Magdeburg A I folgt: 1. wann admissio richtig.
und, wan
30
man mit den reichsstädten einig und, wo müglich, der punct wegen der refor-
31
mirten richtig, es dem directori Austriaco auszuhendigen und anzudeuten,
32
daß es kein schluß, sondern annur ein bedencken, und daß status evangelici
33
absentes sowol catholici ihre libera vota, die anwesenden stände aber würden
34
sich in votando darauf beziehen. Stimmen also mit denen, so uf insinuation
35
gehen, und nicht, wie Pommern, uf bloße notification.

[p. 179] [scan. 197]


1
Sonsten könne er nicht verhalten, daß Heßen Darmstadt ihm ein schrifftlich
2
votum, soviel den proponirten punct anbelange, vor seinem abreisen

8
Siehe oben Anm. 18. Der Termin der Abreise wurde nicht ermittelt.
zuge-
3
stellet. Wiewol er nun voriges abends alhier wiederumb

38
3 angelanget] In der Druckvorlage: anbelanget.
angelanget, dem di-
4
rectorio aber unwißend und dahero nicht erfordert worden, wolle er solches
5
ablesen und ad acta geben, welches also abgefaßet:

6
Hessen-Darmstadt.

39
6–30 In – etc.] Identischer Text in Magdeburg A I; in der Druckvorlage und in Magde-
40
burg
A I jeweils in anderer Handschrift.
In der frage, ob man diesesorths des Österreichi-
7
schen directorii und der catholischen fürsten und stände anherokunfft ohner-
8
wartet und ehe und bevor der punctus admissionis erörtert, ad consultationes
9
im hauptwerck schreiten solte, hielte man Heßendarmstadischentheils dafür,
10
es sey die materi zu distinguiren und also dieienigen puncten, welche die
11
evangelischen allein concerniren und sie von denen catholischen separiren,
12
ohne aufschub zur deliberation zu ziehen, weil solches der stylus und her-
13
kommen im Reich, auch die qualitas causae selbst erfordert und mit sich
14
bringet. Was aber causas communes und welche vor sämptliche stände gehö-
15
rig, betrifft, hielte man dafür, daß selbige alhier, ehe und bevor der punctus
16
admissionis richtig und das directorium und die catholische abgesanten ver-
17
tröstetermaßen zur stelle kommen, zur consultation nicht zu ziehen seyn,
18
und dieses aus vielen und erheblichen ursachen und motiven, so speciatim
19
anzuführen man unnötig erachtet, sonderlich aber, damit es das ansehen
20
nicht gewinne, daß man alhie contra conclusa und gethanes erbieten, auch
21
stylum in collegialibus consultationibus usitatum, anlaß zur Separation, tren-
22
nung und mißtrauen geben wolle, wie auch sonst andere, befürchtlich daraus
23
entstehende ungelegenheiten vorzukommen undt solche zu verhüten, undt
24
weil doch unterdeßen undt biß man siehet, worauf der punctus admissionis
25
ausschlagen möchte, man in puncto gravaminum die zeit wohl anlegen undt
26
zubringen wirdt undt kann. Solte man auch nach erörterten streitigen admis-
27
sionspuncten zum werck selbst schreiten wollen, so wirdt alsdann zu reden
28
seyn, ob undt wieweit die stände vor edirung der cronen replicen und dero
29
ferner specialerclerung im hauptwerck consultando verfahren können undt
30
mögen etc.

31
Was nun ermelter fürstlicher Darmstadischer herr abgesanter mehrers zu er-
32
innern, bliebe ihm vorbehalten.

33
Anhalt. Absens.

34
Sachsen-Lauenburg. Erinnere sich, was primordialis intentio des aufsat-
35
zes gewesen, nemlich daß er zur information dienen und man diesen künfftig
36
nachgehen könne

9
Wie oben Anm. 19.
. Wan er nun dieses betrachte, stehe er an, ob derselbe zu
37
communiciren, dan wangleich nebenremonstrationes, wie von vorsitzenden

[p. 180] [scan. 198]


1
erwehnet, geschehen,

28
1–2 würde – müßen] Magdeburg A I: möchte es doch pro voto curiato et separatione
29
gehalten werden etc. oder keinen effect haben etc.
würde es doch zur consultation von newem kommen
2
müßen. Könte also dieses ein expediens sein, daß man sich berede,

3
wie 1. in modo consultandi zu verfahren

4
und dan 2. die materia zu beobachten.

5

30
5 Ultimum – information] Magdeburg A I: Materia im auffsatz: darbey werde ein ieder
31
verbleiben etc.
Ultimum diene iedem zur information. Wan aber quoad primum das Öster-
6
reichische directorium einen weitleuftigen modum wolle belieben,

32
6–7 habe – überstimmen] Magdeburg A I: dahin zu vergleichen, daß kein ander modus
33
undt ordo etc. als coronae et Imperium etc. Wann er [ i.e.: der Direktor Richtersberger]
34
nun so per maiora uberstimmet etc. […].
habe man
7
dem zu wiedersprechen und solchen per maiora zu überstimmen. Sei derhal-
8
ben mit Altenburg hierin einig, wan es zur consultation komme, daß der vor-
9
stimmende den aufsatz ablese und die andern adstipuliren. Hierdurch

35
9–11 würde – legeten]. Magdeburg A I: intentio obtiniret etc., caveretur suspicio etc.
36
Catholische würden nicht so uff einmal fürn kopff gestoßen etc., piano, pas à pas, von
37
einen articul zum andern etc.
würde
10
jalousi abgewendet und erfolge auch dieses, daß wir solche odiosa nicht allein
11
auf uns legeten. Jedoch müße man mit den reichsstädten einig sein und sie
12
auch über diesen modum vernommen werden.

13
Wetterauische Grafen.

38
13–16 Stehen – sein] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Deputation ahn
39
Österreich könne negst{en} montag vor sich gehen.
Stehen an, ob dem Österreichischen directori das
14
bedencken zu communiciren, weil er es naher Münster würde schicken und
15
überschreiben wollen und soviel zeit passiren laßen, jedoch wolten sie indif-
16
ferent sein. Daß die communication mit den reichsstädten zu befördern. Wol-
17
ten sich auch wegen der reformirten gräflichen häuser Pommern conformirt
18
haben, daß dieser punct möchte richtig werden,

40
18–19 auch – bleibe] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Modus, den
41
uffsatz zu producirn, sey beßer, daß es votando eines nach dem andern geschehe und
42
nicht uff einmahl exhibirt werde, priori enim modo könne mann allnoch allerhand
43
mitigiren. Wolten sich dißfalls doch den maioribus conformiren.
auch diffidentz und mißver-
19
stand vermieden bleibe.

20
Magdeburgisches Direktorium. Es sei wißend, qua intentione man sich
21
eines gewißen aufsatzes entschloßen, nemlich evangelischentheils eine mei-
22
nung zu führen und zu dem ende auch denen evangelischen abgesandten zu
23
Münster zu communiciren, daß sie einen grund unserer votorum und daß wir
24
uns nicht separiren wolten. Nun sich aber die umbstände geendert und
25
Österreich alhier angelanget, hette man hierauf consideration stellen müßen.
26
Wiewol nun etzliche vota dahin gangen, daß das bedencken noch zur zeit
27
nicht zu insinuiren, so weren doch die maiora,

44
27 daß – communiciren] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: daß mann
45
den uffsatz dem Österreichischen directorium per deputatos uberreichen sollte.
daß es zu communiciren, da-

[p. 181] [scan. 199]


1
von dan nicht abzuweichen sein wolte. Was die reformirte kirche anlange,
2
habe man sich, soviel gewißens halber sein kan, zu vergleichen.

3
Jetzo sei noch zu erörtern, durch wen und wan die insinuation geschehen
4
solle. Darüber man sich zu erklären:

5
Sachsen-Altenburg und Coburg. Diese quaestiones könten noch wol
6
anstehen, biß man mit den reichsstädten richtig. Wir müsten bekennen, daß
7
des herrn Pommerischen bedencken, ob die reichsstädte zur insinuation zu
8
gebrauchen, von nachdencken, weil der Österreichische director sie nicht
9
würde attendiren wollen. Hielten also dafür, daß es nur nomine der evangeli-
10
schen fürsten und graffen zu insinuiren, dabei aber anzudeuten, daß die reichs-
11
städte darmit allerdings einig. Wan der punctus admissionis richtig, were Mag-
12
deburg zu gebrauchen und wegen der graffen iemand zu adjungiren.

13
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach.

30
13–15 Wolle – communicire] Dem geht in Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillen-
31
burg
) B I voraus: Wie vorsitzende.
Wolle numehr fast dafürhal-
14
ten, es sei beßer, daß man dem Österreichischen directori nur part gebe, alß
15
den aufsatz communicire.

16
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
17

32
17 Gott – werden] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Punctus admis-
33
sionis et reformatorum müsßen zuvor richtig sein.
Gott wolle mittel zeigen, daß man mit den reformirten könne einig werden.
18
Des fürstlich Pommerischen erinnerung sei gut, daß das Österreichische di-
19
rectorium die reichsstädte nicht würde attendiren wollen, undt dürffte eine
20
quaestion geben. Wan man das werck nach formalitet eines reichstages ex-
21
aminiren wolle, könne es nicht sein. Conformire sich derohalben Altenburg,
22
daß es per deputatos des fürstenraths und mit mündlicher anzeig geschehe,
23
daß die reichsstädt〈e〉 damit auch einig.

34
23–26 Die – adjungiren] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Wann der
35
punctus admissionis richtig, könte die insinuation durch Magdeburg, Hesßen Casßell,
36
Mecklenburg und Wetterawische geschehen, damitt mann sehe, daß daß werck alle ahn-
37
gienge, weil Altenburg und er den uffsatz oder concept gemacht. Ein jeder müste waß
38
darbey thun.

39
Magdeburgisches Direktorium. Sie würden nicht angenehm sein.
Die commission sei mit guter dex-
24
teriret vorzutragen durch etzliche, so nicht alß deputati vorhin niedergesetzt
25
worden

10
Gemeint sind die Ausschußmitglieder Thumbshirn, Carpzov, Lampadius, Oelhafen von Schöl-
11
lenbach
und Marcus Otto, die den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßna-
12
brueck Gutachtens ausgearbeitet hatten (s. [Nr. 24 Anm. 5] ).
, etwa durch Weymar, Mechelnburg und wer von gräflichen zu ad-
26
jungiren. Die zeit könne noch ausgestellet bleiben.

27
Hessen-Kassel. Wegen der zeit stehe es künfftig zu bedencken. Wan die
28
admission richtig,

40
28–29 vermeine – gebrauchen] Magdeburg A I: [ be]darffs keiner insinuation etc. Wann die
41
richtig, könne es Magdeburg thun etc. Sey dann species submissionis etc. [ Als Deputierte
42
schlägt er vor:] Weinmar, Meckelburg, Wetterauische Grafen.
vermeine er, daß Magdeburg und dan etwa auch Weymar
29
und gräfliche zu gebrauchen.

[p. 182] [scan. 200]


1
Pommern-Stettin und Wolgast. Repetire sein erstes votum und beruhe
2
auf der bloßen notification. Befinde auch, daß

16
2 damit – einig] Magdeburg A I: Lawenburg, Altenburg fast idem, Wetterauische Grafen
17
indifferent. Stelle maiora dahin etc.
damit Lawenburg einig. Refe-
3
rire nochmals, daß der punct wegen der reformirten zuvor richtig werden
4
müße.

18
4–5 Er – unterreden] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Er würde
19
nach Münster zu ihrer exzellenz von Witgenstein verreisen und mitt dero auß diser
20
wichtigen sache reden, wie er auch allbereits mitt herrn Löben allhie gethan, weil ihre
21
churfürstliche durchlaucht zu weit gesesßen, sich so geschwind raths zu erholen.
Er hette zu Münster zu verrichten und mit dem herrn grafen von Wit-
5
genstein sich zu unterreden

13
Wesenbeck reiste am 26. November nach Münster (s. [Nr. 29 Anm. 18] ).
. Wolle nicht hoffen, daß die reformirten und
6
besonders churfürstliche durchlaucht würden excludirt werden.

7
Er wolle auch obiter vermelden, was zu Münster vorgelauffen, das nemlich
8
vorgegeben worden, die evangelischen hetten schon einen schluß gemacht
9
und consentiret, daß

26
9 Pommern] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: gantz Pommern.
Pommern der cron Schweden zur satisfaction hingege-
10
ben werden solle. Dahero der duc de Longueville begehret, die catholischen
11
möchten condescendiren

19
Krane hatte bei seinem Besuch der kurbg. Ges. (s. oben Anm. 29) berichtet, daß sie, die ksl.
20
Ges. , aus Münster Nachricht hätten von dem Versuch Longuevilles, die kath. Stände dahin zu
21
bringen, daß sie in die Abtretung Pommerns an Schweden einwilligten. Die prot. Stände
22
alhiero zu Münster hätten der Abtretung Pommerns bereits zugestimmt ( DLöben II,
23
fol. 11–11’). Diese letzte Angabe scheint irrig: Nach Lampadius berichtete Wesenbeck, daß
24
behauptet wurde, die fürstlichen Ges. zu Osnabrück hätten resolviert, Schweden müsse Pom-
25
mern erhalten (Lampadius an Hg. Christian Ludwig von Braunschweig-Lüneburg, 1645
26
XI 21 [/XII 1], in: Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 365–368, hier
27
fol. 366’).
. Nun wolte gleichwol churfürstliche durchlaucht
12
solches nicht vermuthen, und wan es gleich solte geschloßen werden, würden
13
sie doch nimmermehr drein consentiren, sondern contradiciren und protesti-
14
ren, auch mittel suchen, solches zu erlangen. Es lieffe auf einen newen krieg
15
hinaus, solte es auch nach 10, 20, ja 100 jahren

27
15 geschehen] In Magdeburg A I folgt: Magdeburgisches Direktorium. Was sie anlangt, wü-
28
sten nicht darvon etc., weren diversi discursus etc., […]. Mann werde sich Suecis oppo-
29
niren etc. Itzo mann habe schon gewilliget etc. Sueci hetten sich ja noch nicht herauß-
30
gelaßen etc.

31
Hessen-Kassel. Salvius [ hätte gesagt, sie] begehrten bona, so niemandes weren etc. Sonst
32
hette Oxenstierna gemeldet, das graf von Witgenstein mit impatientz derwieder gestrit-
33
ten etc., da sie doch noch nichts begehret etc.

34
(Interlocutoria etc.)

35
Pommern-Stettin und Wolgast. Elector werde es in güten nicht weggeben.

36
Magdeburgisches Direktorium. Sey bißher nichts darvon fürgangen etc., sondern viel-
37
mehr, daß evangelische nicht schuldig weren, [ etwas zu geben].

38
Darauf berichtete Mecklenburg-Schwerin und Gustrow vertraulich über die Satisfaktionsfor-
39
derungen
der Kronen. Dazu Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Der
40
Frantzösische legatus allhie, monsieur La Barde, hette ihm

28
Gemeint ist der mecklenburgische Ges. Kayser.
gesagt, sie begehrten nichts
41
von den stenden, daß Elßaß wollten sie behalten. Aber mitt Pommern würde es bey den
42
Schweden hartt hallten.

43
Magdeburgisches Direktorium. Lase in puncto admissionis der catholischen protocoll zu
44
Münster

29
Wie oben Anm. 7.
und ein extract eines Kayßerlichen schreibens , so herr Pommerischer lega-
45
tus

31
Wesenbeck.
inmittelß zu hause holen laßen und in vertrawen communicirte. Sind beede ad
46
dictaturam hernach kommen und hilten harte conditiones gegen die excludendos in sich
47
etc., exempli gratia Magdeburg solte nur dißmahl uff der weltlichen bank session haben,
48
non ut archiepiscopus, sed ut dux Saxoniae. Solte sich hiruber vor sich und seine descen-
27
dentes reversiren, den andern bischoffen, so sich ahnmelden mögten, weder er noch der
28
hiesige furstenrath assistirn, sondern diser sich hieruber schrifftlich reversiren etc. Hes-
29
ßen Caßell solte abtretten, wann auch der cronen sachen vorkehmen.

30
Pommern-Stettin und Wolgast. Urgirte allhie durch ahnlaß der catholischen pro[ to]collen
31
abermahls starck die einschlißung der reformirten in uffsatz, adductis inconvenientiis, da
32
eß nicht geschehe.
geschehen.

22
6 werden] In Magdeburg A I folgt: Dubitat, ob so baldt zur insinuation kommen können
23
etc., weil es noch in puncto admissionis a parte Magdeburgk große difficultäten geben
24
etc. [ Es würden] impossibilia begehret, Maintzische hetten ihnen etwas zugeschickt etc.

14
Bezug auf die Conclusa der Plenarkonferenz der kath. Stände von 1645 XI 19 in puncto
15
admittendorum (s. [Nr. 42 Anm. 2] ). Das kurmainzische Direktorium hatte sie den kurbg. Ges.
16
am 24. November geschickt ( DLöben II fol. 10’ s. d. 1645 XI 14 st.v.).

25
Cran hette sich schon druff bezogen etc.

17
Krane hatte die kurbg. Ges. am 24. November 1645 besucht ( DLöben II fol. 11 s. d. 1645 XI
18
14 st.v.).

[p. 183] [scan. 201]


1
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Quo tempore, sei auszustellen.
2
Per quos,

33
2–3 weil – Anhalt] Nach Magdeburg A I schlug Mecklenburg zunächt Magdeburg vor, dann
34
aber, propter difficultatem, Sachsen-Weimar, Braunschweig-Lüneburg oder Pommern oder
35
Anhalt, woraufhin Pommern vorschlug: Anhalt mitzunehmen.
weil es wegen Magdeburg[ s] admission nicht richtig, durch Wey-
3
mar und Anhalt.

4
Sachsen-Lauenburg.

36
4–6 Man – gerathen] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Montag [ 1645
37
XI 17/27] deputation, dinstag [ 1645 XI 18/28] deren relation.
Man habe zu vernehmen, was herrn Richtersbergers
5
anbringen sei. Wan es nun mit den exclusis zu keiner richtigkeit kommen
6
solte, würde auch alles in einen andern stand gerathen. Halte gleichwol nötig,
7
daß man mit den evangelischen zu Münster sich vergleiche und mit ihnen
8

38
8 communicire] In Magdeburg A I folgt: vel per literas vel in loco medio vel huc veniant
39
etc. Gravamina simpliciter zu ubergeben etc. Sed in causis communibus noch zu bedenk-
40
ken etc.
communicire.

9
Wetterauische Grafen. Die erste beliebte und geschloßene deputation

32
Gemeint ist jene an Herrn Richtersberger (s. Nr. 42).

10
werde an die hand geben, wie ferner zu verfahren. Sei sonst einig, daß
11
Weymar, Meckelnburg und Anhalt zu bemühen. Er wolle sich gebrauchen
12
lassen.

13
Magdeburgisches Direktorium. Man habe freylich zuvor zu verneh-
14
men, was bei der ersten deputation werde vorgehen, und sich dan ferner zu
15
entschließen. Denen evangelischen zu Münster würde es

35
Gemeint ist das Vollstaendige Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck (s. oben
36
Anm. 1).
also coniunctim
16
communicirt, wan es von Österreich daselbst geschehe, und hetten sie ihre
17
vota zu Münster zu führen.

18
Sonsten hetten sie nicht zu verhalten, daß der königlich Frantzösische alhier
19
residirende legat monsieur de La Bard gegen sie dieser tagen

37
Am 24. November 1645 (s. magdeburgische Relation Nr. 29 in: Magdeburg F II
38
fol. 765–766’, hier 766, s. d. 1645 XI 14 [/24]).
gedacht, daß
20
sämtlichen königlich Frantzösischen legatis etwas beschwerlich vorkeme,
21
daß in der fürsten und stände abgesandten alhier verfastem bedencken

39
Gemeint ist der korrigierte Erste Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
40
achtens (wie oben Anm. 4).
, so
22
dieselben in die hande erlanget, ad articulum 7 et 11 propositionis Gallicae
23
von demolition, benamentlichen der vestung Philipsburg und Benfeld

41
Siehe Nr. 33 bei Anm. 101 und 103.
, ge-
24
dacht werde. Sie hielten dafür, solches geschehe zu zeitlich, und gedeye ihnen
25
zu gefallen, wan die beniemung beider orten nachbliebe und nur generaliter
26
dieser punct gesetzt würde.

41
12 lassen] In Magdeburg A I folgt: Mit den evangelischen zu Münster zu communiciren
42
etc., werde vielleicht schon per Ölhafen

33
Oelhafen von Schöllenbach war Anfang November nach Münster gereist und kehrte in diesen
34
Tagen nach Osnabrück zurück (s. [Nr. 42 Anm. 13] ).
geschehn sein etc.

[p. 184] [scan. 202]


1

30
1–3 Demnach – eingerichtet] Magdeburg A I: Halten derfür, es sey von keiner impor-
31
tantz etc., hetten etzliche schon druff incliniret etc.
Demnach sie a parte Magdeburg der meinung, damit man die Frantzosen
2
ohne uhrsach nicht offendire, könne es alß ein werck von sonderlicher im-
3
portants in genere eingerichtet, iedoch die Petersburg bei dieser stadt

42
Die Petersburg bei Osnabrück (s. [Nr. 33 Anm. 102] ).
pro
4
exemplo gesetzt bleiben.

5
Sachsen-Altenburg und Coburg. Daß die königlich Frantzösischen
6
diesen punct empfunden, hetten wir auch dießer tage von dem königlich
7
Schwedischen legato herrn Oxenstirn vernommen

43
Die altenburgischen Ges. waren am 20. November 1645 bei Oxenstierna (s. Nr. 38). In den
44
altenburgischen Aufzeichnungen über das Gespräch wird über das frz. Mißfallen an dem Ver-
45
langen der Stände nach Entfestigung Benfelds nichts gesagt ( Sachsen-Altenburg A III
46
fol. 5–5’ s. d. 1645 XI 10 [/20]).
, welcher aber allein der
8
vestung Benefeld gedacht und im lachendten muth gesaget, die Frantzosen
9
hetten gleichwol solche noch nicht in ihren handen, sondern weren mit
10
Schwedischer guarnison besetzt.

32
10–11 Er – wolle] Magdeburg A I: Weil aber monsieur de La Barde darfürgehalten, es
33
were zu frühe etc., addatur: „nach beschehener restitution“.
Er stelle aber dahin, ob man ihnen nicht
11
hierin gratificiren und solches in dem bedencken auslaßen wolle.

12
Bei dem aufsatz hetten wir noch dieses articulo 6 propositionis Suecicae zu
13
gedencken, daß aldo, wo von dem bündnis gehandelt , der distinction inter
14
Imperatorem et Imperium gedacht werde. In se sei sie wol fundirt und zu
15
beobachten, daß man sie aber so dünne undt klar heraussage, wolle etwas
16
hart scheinen. Chur-, fürsten und stände hetten sich zwar anno 1631 auf dem
17
Leipziger convent auf diese distinction auch fundirt, iedoch aber so expresse
18
nicht

34
18 gesetzt] In Magdeburg A I folgt: da mann doch damals in procinctu gestanden etc.
gesetzt

48
Hier ist an den Leipziger Abschied vom 12. April 1631 gedacht, und dort an Punkt [4] ( Lon -
49
dorp IV, 146).
. Stelleten also uf bedencken, ob man nicht die wort „inter Im-
19
peratorem et Imperium“ herauslaßen, rem ipsam aber behalten wolle, tristi-
20
tiam rei solle man lenitate verborum temperiren.

21
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Er vermeine, es sei fast beßer,
22
daß man bei der generalitet wegen demolition der vestungen verbleibe,
23
iedoch wolle er indifferent sein, ob man hiesiger schantz, der Petersburg, ge-
24
dencken wolle, und halte dafür, man könne Philipsburg und Benefeld nah-
25
mentlich

35
25 auslaßen] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt: Verba „inter
36
Imperium et Imperatorem“ posse omitti.
auslaßen.

26
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
27
Es betrübe ihn nicht wenig, daß die königlich Frantzösischen den aufsatz
28
albereit zu banden und zu gesicht und alß fremde die secreta collegii contra
29
eius iura communicirt bekommen.

37
29 Man – dahinstellen] Magdeburg A I: Wer es gethan hett, wiße nicht, wie er’s zu
38
verantworten etc. Sey contra iura collegii etc., hette mit vorwißen geschehen sollen
39
etc.
Man müße es nun dahinstellen, und

40
184, 29–185, 1 was – anbelange] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I:
41
Vestungen betreffend.
was

[p. 185] [scan. 203]


1
die sache anbelange, sei er einig, daß es begehrtermaßen wol auszusetzen,
2
iedoch die Petersburg pro exemplo zu behalten.

3
Was Altenburg wegen distinction inter Imperatorem et Imperium angeführet,
4

27
4–5 habe – conjungire] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: hette vil
28
considerationes gehapt, die er erzehlt, weil Caesar in allen onerosis Imperium mitt ein-
29
flöchte.
habe er vernommen, und falle ihm bei, daß gleichwol der Keyser zwar in
5
oneribus das Reich allezeit conjungire, dahero ein notturfft, solches zu remo-
6
viren,

30
6–7 und – werden] Magdeburg A I: Nun hette mann gerne punctum satisfactionis de-
31
cliniren wollen etc., derowegen nötig, Imperator et Imperium zu separiren 1. ratione
32
pacis et belli, 2. ratione foederum. Sonst wirdt er coniunctionem weisen in puncto satis-
33
factionis. Würde ihn nicht offendiren können etc. Seyen communia verba etc. Weil nun
34
obligationes, die derauß erfolgen, diversae sindt etc., so muß mann es wol distinguiren
35
etc. […].
und müße diese distinction sowol quoad ius foederum alß auch noth-
7
wendig wegen der satisfaction adhibirt werden. Er vermeine, daß ipsa verba
8
nihil odiosi begreiffen und res ac verba bleiben könten. Keyserliche majestät
9
machten selbst den unterschid, wan sie in den lehenbriefen setzten: „Unser
10

36
10 „lehenman“] In Magdeburg A I folgt: Ergo könne es wol stehenbleiben etc. Werden
37
wol schwerere quaestiones kommen etc. Iam scapha scapha dicenda […]. Weil es
38
jüngst

50
Am 16. November 1645 (s. Nr. 33 bei Anm. 124).
so beliebet etc., bleibe es etc., importire so groß nicht etc. Dazu heißt es in Wet-
39
terauische
Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Eß würden wohl härtere puncte kom-
40
men, ytzo gälte es, und müße man sagen, so in 27 jaaren nicht sagen dörffen. Müste
41
doch ahn einem ortt gedacht werden.
und des Reichs lehenman“. Jungst sei es auch communi suffragio also beliebt
11
worden, könne iedoch eodem modo wol aufgehoben werden. Woferne nun
12
maiora dienlich befinden solten, daß es auszulaßen, wolle er gerne cediren.

13
Nomine Baden-Durlachs wolle er dies votum repetirt haben.

14

42
14 Pommern-Stettin und Wolgast] In Magdeburg A I ist am Rande notiert: Heßen Caßel
43
iam dum discesserat.
Pommern-Stettin und Wolgast. Er habe vernommen, was monsieur de
15
La Bard und herr Oxenstirn wegen des aufsatzes erwehnet, und wundere ihn
16
ebenmäßig, daß es die auswertigen, da es zumal ein imperfect werck, solches
17
überkommen, dan es sowol die deputirten alß andere graviren könte.

18
Daß man die vestungen nennen solle, stehe er selbst an. Solte aber allein Phil-
19
ipsburg und Benefeld ausgestrichen, iedoch die Petersburg dieses orts genant
20
behalten werden, dürffte es eine conspiration ausgedeutet werden. Wofern
21
aber die stadt Oßnabrügk deßwegen ein memorial eingegeben

51
Der Rat der Stadt Osnabrück hatte ein Memorial einreichen wollen, dies aber aus Furcht vor
52
Wartenberg unterlassen (s. Nr. 33 bei Anm. 114).
, sei solches
22
mit beizulegen. Wie er dan auch jüngst votiret

53
Am 16. November 1645 (s. Nr. 33 bei Anm. 101–103).
, daß es auszulaßen.

23
Was Altenburg erinnert, sei bekand, daß diese distinction zwar in considera-
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tion kommen, iedoch in publicis scriptis nicht gemeldet. Sei derowegen einig,
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daß sie künfftig bei dem puncto satisfactionis gebraucht werde, iedoch indif-
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ferent, ob man den glimpf alhier gebrauchen wolle.

[p. 186] [scan. 204]


1
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Daß die cronen den aufsatz
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alhier erlanget, sei nicht gut und anders zu wüntschen.

3
Stimme denen zu, die wegen demolition der vestungen auf die generalitet
4
bestanden, wolle aber doch indifferent sein, ob der Petersburg mit nahmen zu
5
gedencken.

6
Die distinctio, der Altenburg erwehnet, sei zwar fundiret und werde, wie Lü-
7
neburg angeführet, in puncto satisfactionis dienen, wolle aber doch wie Pom-
8
mern indifferent sein, ob man dieselbe alhier behalten oder künftig debito et
9
commodiori loco gebrauchen wolle.

10
Sachsen-Lauenburg.

29
10–11 Müße – handen] Magdeburg A I: Müß[ e] bekennen, das es eine böse, nachdenckli-
30
che sache sey etc., hette sich nicht gebühret etc. Vielleicht haben es catholici erst, ehe
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wir’s hinschicken etc. ***. – In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I
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heißt es: Sey ein schand, daß mann den uffsatz so entdeckt habe. Hiebevor sey es wohl
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breuchlich gewesen, daß mann umbfrage gethan und ein y[ e]der sich purgiren müsßen
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in dergleichen fällen. Betewert hoch, daß von ihme nicht heraußkommen.
Müße bekennen, daß es nicht dienlich, daß die cro-
11
nen das bedencken albereit in handen.

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12–19 Stehe – helffen] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Den paß der
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vestungen wegen hette mann nicht zu endern. Mann müste ja recht herauß reden, son-
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sten würden die Frantzosen unßer spotten. Petersburgk in alle wege zu gedencken.
Stehe aber an, ob man daßelbe begehrtermaßen endern oder uf bloßes andeu-
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ten, was ihnen mißfällig, auslaßen solle. Halte vielmehr dafür, man solle es
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stehenlaßen. Solten aber die maiora gleich dahinaus zielen, daß es ausbleiben
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solle, so habe man doch keine uhrsach, warumb der Petersburg nicht zu ge-
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dencken. Der rath und bürgerschafft alhier weren hierin furchtsam und ver-
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meinten, wan sie mit einem memorial einkämen, möchte der bischof Frantz
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Wilhelm es ihnen künfftig entgelten laßen, und man also uhrsach, ihnen
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sponte zu helffen.

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Die berührte distinction und res ipsa müße bleiben, weil sie

38
20 nöthig] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: hochnötig ratione iuris
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pacis, belli, federum, satisfactionis etc.
nöthig, und stehe
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bei dem directorio, ob sie alhier zu lassen oder andernorts einzurücken.

22

40
22 Wetterauische Grafen] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt: Sey
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zu beklagen, daß der auffsatz schon dergestalt palesirt

palesirt bedeutet enthüllt, verraten (von it. palesare – enthüllen, Geheimnis verraten ).
worden. Wir wehren dißfalls
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wohl unschuldig, hetten so vil zeit nicht, unßern herrschafften es biß dato zu communi-
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ciren noch bey den fürstlichen herren abgesanten unsere behörende visiten abzulegen.
Wetterauische Grafen. Man müße dermaleins sich mascule erweisen
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undt, weil Gott gnad und occasion gegeben, die notturfft reden. Zu wünt-
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schen were zwar, daß man glimpflich gehen könne, es wolle aber alletzeit
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ohne offension nicht abgehen. Stelleten dahin, ob man die distinction [ inter
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Imperatorem et Imperium] alhier behalten oder andersorts einrücken wolle.

27
4 bestanden] In Magdeburg A I folgt: Nicht ohne, daß Franz Wilhelm ein arger persecu-
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tor undt die vestung zur unterdrückung [ gebaut] .

[p. 187] [scan. 205]


1
Hielten im übrigen dafür, daß wegen der vestungen nichts zu

17
1 endern] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt: Enderte mann
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einmahl, so würden die Galli und Sueci dergleichen enderungen mehr zumuthen.
endern, damit
2
man nicht die nachrede, es sei ex favore der cronen geendert. Es wer[ d]e auch
3
hiesige stadt

19
3 kräncken] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt: Idem ratione
20
Francorum comitum.
kräncken.

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Magdeburgisches Direktorium. Es sei billich zu beklagen, daß das
5
werck so balt den cronen wißend worden. Wegen der benanten vestungen
6
Philipsburg und Benefeld sei per maiora geschloßen, daß es auszulaßen,
7
iedoch aber der Petersburg zu gedencken.

8
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
9
(Interloquendo:) Er wolle sein votum ändern und dafürhalten, weil sie es
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clanculum erfahren, sei nicht uhrsach, solches zu endern.

11
Consentiebant omnes, daß nichts zu endern.

12
Magdeburgisches Direktorium.

21
12–16 Per – auszulaßen] Magdeburg A I: […] Ad 2. ad verba sexti articuli

Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
achtens (s. oben Anm. 4), und zwar ad Art. VI. Propositionis Suecicae. Zur zitierten Stelle
s. [Nr. 33 Anm. 124] .
„inter Impe-
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ratorem et Imperium etc.“, sey der meinung gewesen, quod non praeiudicet etc. Habe
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ihme nachgedacht etc.:

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(1.), was formam Imperii betreffe, darvon müße mann frey reden etc.

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(2.) Sey hochnötig, propter multos abusus etc. et confusionem Imperatoris et Imperii.
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Caesar hetten es absolute zusammengesetzt etc., auch was sie allein, ohne zuziehung des
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Reichs, gethan etc., in allen das Reich immisciret etc. Ergo die distinctionem wol fürzu-
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bringen etc.

29
(3.) Si [ verba] omittantur, würde der sensus so vollkommen nicht sein etc., sonderlich,
30
weil uffs letzte der verstandt involviret etc. Propter omissam antithesin etc., sticke impli-
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cite drinn etc., könne derowegen wol stehenbleiben.

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Sachsen-Altenburg und Coburg. Seine meinung sey nicht, die distinction zu impugniren
33
etc. Sey aber noch nicht zeit, acerba verba zu gebrauchen etc., weil zu Leipzig auch
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dergleichen geschehen etc.

Siehe oben Anm. 44.
Wolle sich aber gern conformiren.

35
Magdeburgisches Direktorium. Das seyen keine herbe wort, worauff forma Imperii beste-
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het etc.

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Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Mann könne es nicht moderi-
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ren etc., aut omittatur aut ponatur etc.

39
Pommern-Stettin und Wolgast. Sey indifferent etc., wann die diversität anders könne ein-
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gerichtet werden etc.

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Nach Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I wurde beschlossen: Per
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maiora: Söllen die wort bleiben.

43
Das Protokoll fährt ebenda fort:

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Magdeburgisches Direktorium. Neulich

Am 14. November 1645 (s. Nr. 31).
wehre eine deputation ahn die Kayßerliche pla-
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citirt worden wegen denen mediatorum, ut obtineant salvos conductus.
Per maiora sei auch beliebet, daß die
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distinctio [ inter Imperatorem et Imperium] zu behalten. Solche halte mehr
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nicht in sich, alß was forma Imperii mit sich bringe, die distinction müße
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dermaleins introducirt werden, und würde der sensus nicht gnugsam sein,
16
wan solche wort auszulaßen.

[p. 188] [scan. 206]


1
Omnes. Mann solte es laßen anstehen, biß herr Salvius von Münster wider herüber-
2
kehme

Salvius war spätestens am 30. November 1645 wieder in Osnabrück (s. magdeburgische Rela-
tion Nr. 30 in: Magdeburg F II fol. 775–778’, hier fol. 777’ s. d. 1645 XI 20 [/30]). Die
schwed. Forderung nach Geleitsbriefen wurde aber bereits am 27. November bei der Deputa-
tion an Richtersberger angesprochen (s. Nr. 42).
. Alßdann könte mann allerhand vernehmen.

3
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Fragt, ob er Hesßen Darmbstädtischem Dr. Schüt-
4
zen, so widerkommen wehre, alles sagen solte, waß disen morgen deliberirt worden.
5
Responsum a directorio et omnibus. Solte antworten, eß wehre von einer deputation allein
6
gehandelt worden ahns Österreichische directorium, [ um] zu vernehmen, waß er, [ Rich-
7
tersberger
], in puncto admissionis in specie hette etc.

8
Sachanmerkungen zu Nr. 41

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