Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 27) Osnabrück 1645 November 15/25
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Osnabrück 1645 November 15/25
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 264–271’ (= Druckvorlage); vgl. ferner Magdeburg A I fol.
255–260’, 260–269 (eingangs fehlt die Proposition des Direktoriums; 260–260’: hessen-darm-
städtisches Votum in anderer Schrift), Magdeburg B fol. 133’–141, Pommern A fol. 31–33’,
Sachsen-Gotha A II fol. 198–200’, Sachsen-Weimar A I fol. 440’–443, Sachsen-Wei-
mar B II fol. 341–342, Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A fol. 73–78 [Kon-
zept Heidfeld], Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I fol. 77–82 [Ausarbei-
tung Heidfeld], den Druck in Meiern I, 787–791.
Forderung des österreichischen Direktoriums nach einer Deputation der Stände zur Kenntnis-
nahme der in Münster in puncto admissionis exclusorum gefaßten Beschlüsse. Geplante Mittei-
lung des Vollstaendigen Gutachtens
Kopie des Konzepts: Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 390–435’; dorsal
bezeichnet als Bedencken des fürstenrahts zu Oßnabrügk. Diese Kopie enthält einzelne Kor-
rekturen und Ergänzungen. Die erst am 4. und 7. Dezember beratenen Gravamina politica
XI, XII und XIII (s. Nr. 45 und 47) sind auf fol. 428–429’ nachgetragen. Die Kopie ist zeit-
genössisch foliiert (fol. 1–44 oben rechts neben der Archivfoliierung) mit Ausnahme der nach-
getragenen fol. 428 und 429. Die Kopie ist Beilage 1 zu: Lampadius an Hg. Christian Ludwig
von Braunschweig-Lüneburg, 1645 XII 5 [/15], Präsentatsvermerk Hannover (durchgestri-
chen, dafür:) Celle, 1645 XII 9 [/19], s. fol. 388–388’, Anschrift mit Präsentatsvermerk
fol. 389’. Druck: Meiern I, 801 –831. Anders als das hier von Meiern übernommene Lemma
besagt, wurde das Vollstaendige Gutachten nicht übergeben (s. oben Einleitung Anm. 84).
auf beyder Cronen Propositiones
Gemeint sind die schwed. Proposition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 2 Anm. 34] ) und die frz.
Proposition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 7 Anm. 53] ).
Gemeint sind die ksl. Responsionen vom 25. September 1645 (s. [Nr. 14 Anm. 2] ).
den, an das österreichische Direktorium in Osnabrück nach vorheriger Beratung im Reichsstäd-
terat und einer Einigung mit den Reformierten. Bestimmung von Deputierten. Nachrichten über
schwedische und französische Satisfaktionsforderungen. Französische Beschwerde über die Erwäh-
nung der Festungen Philippsburg und Benfeld im korrigierten Ersten Entwurff
Zum Ersten Entwurff s. [Nr. 24 Anm. 1] . Ein korrigierter Erster Entwurff, wie er dem Ver-
handlungsstand vom 25. November entsprach, konnte nicht nachgewiesen werden.
schen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens auf der beyden Propositiones und die darauf er-
theilten Kayserlichen Responsiones. Bedenken gegen die Unterscheidung zwischen Imperator
und Imperium im Vollstaendigen Gutachten, ad articulum VI. Propositionis Suecicae.
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
sen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
schweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg-Ka-
lenberg (/ Baden-Durlach), Hessen-Kassel (verläßt die Sitzung vorzeitig), Pommern-Stettin /
Pommern-Wolgast, Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow, Hessen-Darmstadt (schrift-
liches Votum), Sachsen-Lauenburg, Wetterauische Grafen (/ Fränkische Grafen).
Magdeburgisches Direktorium. Demnach der Österreichische director,
so jüngst alhier angelanget
Am 10. November 1645 (s. [Nr. 29 Anm. 22] ).
ansag intimiren zu laßen
Richtersberger hatte auch Magdeburg ansagen lassen wollen, allerdings unter bestimmten Be-
dingungen . Nach Darstellung des mecklenburgischen Ges. hatte er, der Mecklenburgische,
Richtersberger geraten, Deputierten der Stände die conditiones circa admittendos zu eröff-
nen . Richtersberger sei einverstanden gewesen, habe beschlossen, mit ansagung des raths in-
nenzuhalten, und um Entsendung der Deputierten gebeten (s. magdeburgische Relation Nr. 29
in: Magdeburg F II fol. 765–766’, hier fol. 766’).
in puncto admissionis gefallen, zu publiciren
Gemeint sind die Conclusa der Plenarkonferenz der kath. Stände von 1645 XI 19 in puncto
admittendorum (s. [Nr. 42 Anm. 2] ).
dern entschloßen und begehret, daß gewiße deputati aus dem evangelischen
fürstenrath sich bei ihm dieses puncts halber einfinden wolten, so were ein
notturfft gewesen, der fürsten und stände abgesandten zu quotiren und uf
ihre erklärung zu stellen, wer zu dieser deputation zu gebrauchen.
9–10 A – haben] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Schlegt Sachsen
Weinmar und die gräflich Wetterauische disen nachmittag vor, das Österreichische di-
rectorium ahnzusprechen und zu vernehmen, ob punctus admissionis ganz richtig. –
Nach Magdeburg B schlug das Direktorium die Gesandten Altenburgs oder Weimars und
die der Wetterauischen Grafen vor.
schloßen haben.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wir wisten uns wol zu entsinnen, was
gestern wegen einer ansage vorgelauffen, dieweil herr Richtersberger selbst
zu uns absonderlich geschickt und unsere gedancken hierin vernehmen wol-
len. Solten nun unsere personen neben den herren Wetterawischen beliebet
werden, wolten wir uns nicht entziehen, hielten aber dafür, es sei nicht lange
zu verschieben, sondern daß man sich noch heute bei ihnen anzumelden.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Wie Altenburg.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Consentire sowol in die deputation alß auch in deputandos. Vermeine aber,
es könne wol biß montags [ den 17./27. November] differirt und das anbringen
von den deputirten ad referendum angenommen werden, dadurch erlangte
und gewinne man die zeit. Das bedencken
zu bringen, dan die reichsstädte noch darüber zu deliberiren und sodan erst
zu correferiren hetten.
Repetit Baden-Durlach halber suo loco et ordine.
Hessen-Kassel. Wie Lüneburg.
Pommern-Stettin und Wolgast. Sei indifferent.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Ingleichen.
Sachsen-Lauenburg. Sei wegen der deputation und benenten personen al-
lerdings einig, quoad tempus indifferent.
2–3 Die – schreiten] Magdeburg A I: Könne ihnen nicht benommen werden, wie itzo
zusammenzukommen etc. Er [ i.e.: Richtersberger] werde es nicht wehren können sub
nomine gravaminum etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Sey darumb, daß seine ansage
gehindert werde etc. Wann er ansaget, werde er stracks haubtsachen proponiren.
Sachsen-Lauenburg. Sey indifferent. Könne biß montags bleiben. Sey ohndes heute sams-
tag.
tags zu den deliberationibus über den aufsatz nicht schreiten.
Wetterauische Grafen. Wolten sich gerne gebrauchen laßen, und könte
wol biß montag verschoben bleiben.
Wolte dieses votum der Fränkischen Grafen halber wiederholet haben.
Magdeburgisches Direktorium. Demnach sei geschloßen, daß die her-
ren deputirte es biß montags [ den 17./27. November] differiren und das an-
bringen ad referendum annehmen wolten .
Dieweil auch wißend, daß man numehr mit dem bedencken richtig und es
allein uf correlation der reichsstände beruhe, so entstehe numehr die frage,
wan auch dieses geschehen, wie das conclusum oder aufsatz
zu Münster zu communiciren, ob es per literas oder per deputatos oder aber
uf was maße es geschehen solle.
A parte Magdeburg hielten sie dafür, daß bei dem aufsatz bestendig zu ver-
bleiben. Dan wan es dazu kommen solte,
würde es viel ungelegenheit causiren. Die evangelischen zu Münster subsisti-
rende abgesandten, nemlich Culmbach und Wirtenberg, hetten es in literis
dahin gedeutet, alß wolle man sich von denen catholicis gäntzlich separiren,
da doch dieses niemals in sinn kommen. Ihre, der ertzbischoflich Magdebur-
gischen gedancken giengen dahin, das bedencken sei dem Österreichischen
directorio zu insinuiren und dabei zu remonstriren, dieweil man die zeit nicht
vergebens hinlauffen laßen wollen, habe man die königlichen propositiones
und die drauf erfolgte Keyserlichen resolutiones vor die hand genommen, die
gedancken bei jedem artikel zusamengetragen und vermög der reichsconstitu-
tionen abgefaßet. Darbei würde man nun diesestheils künfftig in votando be-
ruhen und stelle dem Österreichischen directorio anheimb, ob er sämtlichen
ständen wolle ansagen und es zur deliberation alhier kommen laßen.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Man habe Gott zu dancken, daß es zu
einem einmüthigen schluß gedyen, und dahin zu trachten, daß dabei verhar-
ret und das werck in keine weitläufftigkeit gebracht werde. Vor allen dingen
würde nöthig sein, daß man mit den reichsstädten zur richtigkeit kommen,
und könne ja das Österreichische directorium nicht verhindern, daß man sich
mit den reichstädten conformire,
auf reichstagen gebräuchlich, dazu ohnedieß nicht zu gelangen.
Bei der proponirten quaestion stehe nun zu bedencken, daß die catholischen
fürsten und stände und derer gesandten unser absonderlich bedencken nicht
annehmen, sondern sagen möchten, es sei numehr das Österreichische direc-
torium alhier, unter dem man die deliberationes zur hand zu nehmen. Dahero
hielten wir ebenmeßig dafür, daß es herrn Richtersbergern einzuhendigen
und ihm anheimzustellen, ob er es dahin vermitteln wolle, daß die catholici,
so anhero kommen solten
zu Münster in deliberation komme. Wofern es nun aber dahin ausschlahen
solte, daß der evangelischen aufsatz alhier zur consultation und ümbfrag
käme, so könte der vorsitzende den aufsatz loco voti ablesen, dem dan die
nachsitzenden zu adhaeriren. Wofern aber derbei noch gute considerationes
der catholicorum fürkommen solten, hette man dieselben billich zu atten-
diren.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Conformire sich allerdings
mit den vorsitzenden, daß der aufsatz dem Österreichischen directorio zu be-
händigen, damit es nicht wiedrigesfals vor eine schimpfliche praeterition ge-
halten werde.
angesehen, sondern will man sich hierüber vergleichen.
gestellt, ob er wolle ansagen und alhier deliberiren laßen.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Divinae providentiae esse e malis elicere bonum. Dieweil nun Gott dieses
heilsam subministriret, sei ihm billich danck zu sagen und durch imprudents
nicht etwa zu hindern und zu verzögern.
Zu großer autoritet und dienligkeit gereiche, wan man sich mit den reichs-
städten conformiret, darumb sie ümb maturation zu
zum einmütigen schluß kommen, entstehe die frage, wie es mit dem bedenk-
ken ferner zu halten. Vor diesem sei er der gedancken gewesen, daß es per
literas hinüberzuschicken, sich erinnernd des schlußes, daß die collegia nicht
solten getheilet sein und etzliche der catholicorum herüber und etzliche der
unserigen hinkegen hinüber zu gehen
Bezug auf den Beschluß der fürstlichen Ges. von 1645 VII 31, s. Nr. 3 (oben S. 44 Z. 8–17),
dem sich die städtischen Ges. angeschlossen hatten (Nr. 5). Siehe Des Heil. Roem. Reichs
Fuersten und Staende zu Oßnabrueck, ueber dem Modo Deliberandi & Agendi, bey gegen-
waertiger Friedens=Handlung, beliebter Schluß etc. (wie [Nr. 5 Anm. 11] ), Meiern I, 522f.
vierteljahr verzogen, hetten wir nihil agendo tempus nicht traduciren und in-
mittelst nichts negotiiren [ können], sondern Keyserlicher majestät begehren
zufolge das werck ungesäumet vor die hand zu nehmen. Daß nun hauptsach-
lich bei dem aufsatz zu verharren, verhoffe man, daß man unanimiter einig,
laße es also allerdings derbei bewenden.
sämtlichen fürstenraths, sondern sein die gedancken und vota der hiesigen
evangelischen abgesandten.
Ad quaestionem halte er dafür, daß es dem Österreichischen directorio alhier
[ zu] insinuiren, dan es sonst eine Separation sein würde, wan man ihn praete-
riren wolte. Und obschon der vergleich getroffen, daß etzliche solten hinüber
naher Münster kommen
Des Heil. Roem. Reichs Fuersten und Staende zu Oßnabrueck […] beliebter Schluß etc.
(s. oben Anm. 15) enthielt dieses Angebot ausdrücklich ( Meiern I, 523 ).
der catholicorum ankunfft zu warten. Es sei auch dieses dabei wol zu gedenk-
ken, daß wir die zu Münster sich befindende evangelische, alß Culmbach und
Wirtenberg wie auch Heßen Darmstat, nicht excludiren wolten noch könten
und sie ihre vota zu Münster abzulegen. Könte also dem Österreichischen
directorio dieses vermeldet und darbei angezeiget werden: Die alhier anwe-
sende evangelischen abgesandten hetten diesen aufsatz also beliebet, die es
doch vor keinen schluß hielten, sondern ihm anheimstelleten, ob er alhier
ansagen und nebens den Burgundischen abgesandten wie auch herrn Dr.
Schützen, Heßen Darmstattischen, der sieder der zeit alhier angelangt , ihre
gedancken eröfnen oder naher Münster schicken wolten. Derselbe würde sich
nun alhier wol bedencken, alhier allein zu consuliren, sondern vielmehr na-
her Münster gehen. Schliesse demnach, daß die einhändigung, und zwar per
deputatos ex collegio principum et Imperialium civitatum, zu geschehen.
Idem wegen Baden-Durlach.
Hessen-Kassel. Habe vernommen, worauf die quaestion beruhe, und prae-
supponire, daß
1. der punctus admissionis seine richtigkeit und
2. zuförderst die correlation der reichsstädte fortgang haben müste, und con-
formire sich also gerne, daß dem Österreichischen directorio das bedencken
zu insinuiren. Stelle aber dahin, ob man es nicht etwa zugleich auch naher
Münster zu schicken. Wolle sich aber vor allen dingen vorsehen, man werde
zuvor den punctum religionis wegen der reformirten zur richtigkeit bringen
laßen.
Pommern-Stettin und Wolgast. Vernehme, das ratione insinuationis in
bedencken gestellet. Müße anfangs erinnern, daß er andergestalt darin nicht
consentirt, alß daß es allein uf information und damit man voneinander hin-
füro auch nicht dissentire, angesehen sein solle
Siehe [Nr. 29 Anm. 14] .
Lüneburg wol angeführet, daß es vor keinen schluß zu halten und alle evan-
gelischen darüber nicht gehöret .
Sei sonsten, weil die maiora dahinausgangen, einig, daß herrn Richtersber-
gern der aufsatz zu communiciren. Halte aber dafür, wan die deputation auch
aus den reichsstädten geschehe, werde er sagen, daß er über sie kein directo-
rium. Dieweil auch auf diese maße es nur mit den gravaminibus ecclesiasticis
angienge und im übrigen das herkommen, daß man in pleno collegii princi-
pum votire, so sei er der meinung, man solle herrn Richtersbergern zu verne-
men geben,
und wolle ihm solches notificiren und communiciren, auch anheimstellen, ob
er seine gedancken dabei eröfnen wolle. Halte aber am dienlichsten, daß das
bedencken nit communiciret, sondern zurückgehalten und damit, wie Alten-
burg erwehnet, angestellet werden,
die nachstimmenden adhaeriren. Müße derohalben anstehen, ob allein uf no-
tification oder auch communication zu gehen.
Sonst habe er von Heßen Caßel vernommen, daß die evangelischen ein clau-
sul wegen der reformirten, aber damit nicht einig sein könten , so müße sei-
ner churfürstlichen durchlaucht zu Brandenburg notturfft dero er vorbehal-
ten. Sie, die reformirten, wolten ein ander notul communiciren
Siehe [Nr. 57 Anm. 5] .
hoffen, daß die stände würden uhrsach zur trennung geben und sie mit denen
catholischen committiren. Sie könten auch, biß dieser punct richtig, in keine
ausstellung verwilligen.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Den punct betreffend, wie es
mit dem begrif hinfüro zu halten und derselbe ad notitiam anderer stände
zu bringen, sei er mit vorsitzenden einig, daß Gott danck zu sagen und, wan
man mit den reichsstädten einig und, wo müglich, der punct wegen der refor-
mirten richtig, es dem directori Austriaco auszuhendigen und anzudeuten,
daß es kein schluß, sondern annur ein bedencken, und daß status evangelici
absentes sowol catholici ihre libera vota, die anwesenden stände aber würden
sich in votando darauf beziehen. Stimmen also mit denen, so uf insinuation
gehen, und nicht, wie Pommern, uf bloße notification.
Sonsten könne er nicht verhalten, daß Heßen Darmstadt ihm ein schrifftlich
votum, soviel den proponirten punct anbelange, vor seinem abreisen zuge-
stellet. Wiewol er nun voriges abends alhier wiederumb angelanget, dem di-
rectorio aber unwißend und dahero nicht erfordert worden, wolle er solches
ablesen und ad acta geben, welches also abgefaßet:
Hessen-Darmstadt.
schen directorii und der catholischen fürsten und stände anherokunfft ohner-
wartet und ehe und bevor der punctus admissionis erörtert, ad consultationes
im hauptwerck schreiten solte, hielte man Heßendarmstadischentheils dafür,
es sey die materi zu distinguiren und also dieienigen puncten, welche die
evangelischen allein concerniren und sie von denen catholischen separiren,
ohne aufschub zur deliberation zu ziehen, weil solches der stylus und her-
kommen im Reich, auch die qualitas causae selbst erfordert und mit sich
bringet. Was aber causas communes und welche vor sämptliche stände gehö-
rig, betrifft, hielte man dafür, daß selbige alhier, ehe und bevor der punctus
admissionis richtig und das directorium und die catholische abgesanten ver-
tröstetermaßen zur stelle kommen, zur consultation nicht zu ziehen seyn,
und dieses aus vielen und erheblichen ursachen und motiven, so speciatim
anzuführen man unnötig erachtet, sonderlich aber, damit es das ansehen
nicht gewinne, daß man alhie contra conclusa und gethanes erbieten, auch
stylum in collegialibus consultationibus usitatum, anlaß zur Separation, tren-
nung und mißtrauen geben wolle, wie auch sonst andere, befürchtlich daraus
entstehende ungelegenheiten vorzukommen undt solche zu verhüten, undt
weil doch unterdeßen undt biß man siehet, worauf der punctus admissionis
ausschlagen möchte, man in puncto gravaminum die zeit wohl anlegen undt
zubringen wirdt undt kann. Solte man auch nach erörterten streitigen admis-
sionspuncten zum werck selbst schreiten wollen, so wirdt alsdann zu reden
seyn, ob undt wieweit die stände vor edirung der cronen replicen und dero
ferner specialerclerung im hauptwerck consultando verfahren können undt
mögen etc.
Was nun ermelter fürstlicher Darmstadischer herr abgesanter mehrers zu er-
innern, bliebe ihm vorbehalten.
Anhalt. Absens.
Sachsen-Lauenburg. Erinnere sich, was primordialis intentio des aufsat-
zes gewesen, nemlich daß er zur information dienen und man diesen künfftig
nachgehen könne . Wan er nun dieses betrachte, stehe er an, ob derselbe zu
communiciren, dan wangleich nebenremonstrationes, wie von vorsitzenden
erwehnet, geschehen,
müßen. Könte also dieses ein expediens sein, daß man sich berede,
wie 1. in modo consultandi zu verfahren
und dan 2. die materia zu beobachten.
reichische directorium einen weitleuftigen modum wolle belieben,
dem zu wiedersprechen und solchen per maiora zu überstimmen. Sei derhal-
ben mit Altenburg hierin einig, wan es zur consultation komme, daß der vor-
stimmende den aufsatz ablese und die andern adstipuliren. Hierdurch
jalousi abgewendet und erfolge auch dieses, daß wir solche odiosa nicht allein
auf uns legeten. Jedoch müße man mit den reichsstädten einig sein und sie
auch über diesen modum vernommen werden.
Wetterauische Grafen.
bedencken zu communiciren, weil er es naher Münster würde schicken und
überschreiben wollen und soviel zeit passiren laßen, jedoch wolten sie indif-
ferent sein. Daß die communication mit den reichsstädten zu befördern. Wol-
ten sich auch wegen der reformirten gräflichen häuser Pommern conformirt
haben, daß dieser punct möchte richtig werden,
18–19 auch – bleibe] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Modus, den
uffsatz zu producirn, sey beßer, daß es votando eines nach dem andern geschehe und
nicht uff einmahl exhibirt werde, priori enim modo könne mann allnoch allerhand
mitigiren. Wolten sich dißfalls doch den maioribus conformiren.
stand vermieden bleibe.
Magdeburgisches Direktorium. Es sei wißend, qua intentione man sich
eines gewißen aufsatzes entschloßen, nemlich evangelischentheils eine mei-
nung zu führen und zu dem ende auch denen evangelischen abgesandten zu
Münster zu communiciren, daß sie einen grund unserer votorum und daß wir
uns nicht separiren wolten. Nun sich aber die umbstände geendert und
Österreich alhier angelanget, hette man hierauf consideration stellen müßen.
Wiewol nun etzliche vota dahin gangen, daß das bedencken noch zur zeit
nicht zu insinuiren, so weren doch die maiora,
von dan nicht abzuweichen sein wolte. Was die reformirte kirche anlange,
habe man sich, soviel gewißens halber sein kan, zu vergleichen.
Jetzo sei noch zu erörtern, durch wen und wan die insinuation geschehen
solle. Darüber man sich zu erklären:
Sachsen-Altenburg und Coburg. Diese quaestiones könten noch wol
anstehen, biß man mit den reichsstädten richtig. Wir müsten bekennen, daß
des herrn Pommerischen bedencken, ob die reichsstädte zur insinuation zu
gebrauchen, von nachdencken, weil der Österreichische director sie nicht
würde attendiren wollen. Hielten also dafür, daß es nur nomine der evangeli-
schen fürsten und graffen zu insinuiren, dabei aber anzudeuten, daß die reichs-
städte darmit allerdings einig. Wan der punctus admissionis richtig, were Mag-
deburg zu gebrauchen und wegen der graffen iemand zu adjungiren.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach.
ten, es sei beßer, daß man dem Österreichischen directori nur part gebe, alß
den aufsatz communicire.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Des fürstlich Pommerischen erinnerung sei gut, daß das Österreichische di-
rectorium die reichsstädte nicht würde attendiren wollen, undt dürffte eine
quaestion geben. Wan man das werck nach formalitet eines reichstages ex-
aminiren wolle, könne es nicht sein. Conformire sich derohalben Altenburg,
daß es per deputatos des fürstenraths und mit mündlicher anzeig geschehe,
daß die reichsstädt〈e〉 damit auch einig.
23–26 Die – adjungiren] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Wann der
punctus admissionis richtig, könte die insinuation durch Magdeburg, Hesßen Casßell,
Mecklenburg und Wetterawische geschehen, damitt mann sehe, daß daß werck alle ahn-
gienge, weil Altenburg und er den uffsatz oder concept gemacht. Ein jeder müste waß
darbey thun.
Magdeburgisches Direktorium. Sie würden nicht angenehm sein.
teriret vorzutragen durch etzliche, so nicht alß deputati vorhin niedergesetzt
worden
Gemeint sind die Ausschußmitglieder Thumbshirn, Carpzov, Lampadius, Oelhafen von Schöl-
lenbach und Marcus Otto, die den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßna-
brueck Gutachtens ausgearbeitet hatten (s. [Nr. 24 Anm. 5] ).
jungiren. Die zeit könne noch ausgestellet bleiben.
Hessen-Kassel. Wegen der zeit stehe es künfftig zu bedencken. Wan die
admission richtig,
und gräfliche zu gebrauchen.
Pommern-Stettin und Wolgast. Repetire sein erstes votum und beruhe
auf der bloßen notification. Befinde auch, daß
rire nochmals, daß der punct wegen der reformirten zuvor richtig werden
müße.
4–5 Er – unterreden] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Er würde
nach Münster zu ihrer exzellenz von Witgenstein verreisen und mitt dero auß diser
wichtigen sache reden, wie er auch allbereits mitt herrn Löben allhie gethan, weil ihre
churfürstliche durchlaucht zu weit gesesßen, sich so geschwind raths zu erholen.
genstein sich zu unterreden
Wesenbeck reiste am 26. November nach Münster (s. [Nr. 29 Anm. 18] ).
besonders churfürstliche durchlaucht würden excludirt werden.
Er wolle auch obiter vermelden, was zu Münster vorgelauffen, das nemlich
vorgegeben worden, die evangelischen hetten schon einen schluß gemacht
und consentiret, daß Pommern der cron Schweden zur satisfaction hingege-
ben werden solle. Dahero der duc de Longueville begehret, die catholischen
möchten condescendiren
Krane hatte bei seinem Besuch der kurbg. Ges. (s. oben Anm. 29) berichtet, daß sie, die ksl.
Ges. , aus Münster Nachricht hätten von dem Versuch Longuevilles, die kath. Stände dahin zu
bringen, daß sie in die Abtretung Pommerns an Schweden einwilligten. Die prot. Stände
alhiero zu Münster hätten der Abtretung Pommerns bereits zugestimmt ( DLöben II,
fol. 11–11’). Diese letzte Angabe scheint irrig: Nach Lampadius berichtete Wesenbeck, daß
behauptet wurde, die fürstlichen Ges. zu Osnabrück hätten resolviert, Schweden müsse Pom-
mern erhalten (Lampadius an Hg. Christian Ludwig von Braunschweig-Lüneburg, 1645
XI 21 [/XII 1], in: Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 365–368, hier
fol. 366’).
solches nicht vermuthen, und wan es gleich solte geschloßen werden, würden
sie doch nimmermehr drein consentiren, sondern contradiciren und protesti-
ren, auch mittel suchen, solches zu erlangen. Es lieffe auf einen newen krieg
hinaus, solte es auch nach 10, 20, ja 100 jahren
15 geschehen] In Magdeburg A I folgt: Magdeburgisches Direktorium. Was sie anlangt, wü-
sten nicht darvon etc., weren diversi discursus etc., […]. Mann werde sich Suecis oppo-
niren etc. Itzo mann habe schon gewilliget etc. Sueci hetten sich ja noch nicht herauß-
gelaßen etc.
Hessen-Kassel. Salvius [ hätte gesagt, sie] begehrten bona, so niemandes weren etc. Sonst
hette Oxenstierna gemeldet, das graf von Witgenstein mit impatientz derwieder gestrit-
ten etc., da sie doch noch nichts begehret etc.
(Interlocutoria etc.)
Pommern-Stettin und Wolgast. Elector werde es in güten nicht weggeben.
Magdeburgisches Direktorium. Sey bißher nichts darvon fürgangen etc., sondern viel-
mehr, daß evangelische nicht schuldig weren, [ etwas zu geben].
Darauf berichtete Mecklenburg-Schwerin und Gustrow vertraulich über die Satisfaktionsfor-
derungen der Kronen. Dazu Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Der
Frantzösische legatus allhie, monsieur La Barde, hette ihm gesagt, sie begehrten nichts
von den stenden, daß Elßaß wollten sie behalten. Aber mitt Pommern würde es bey den
Schweden hartt hallten.
Magdeburgisches Direktorium. Lase in puncto admissionis der catholischen protocoll zu
Münster und ein extract eines Kayßerlichen schreibens
Siehe [Nr. 42 Anm. 1] .
tus inmittelß zu hause holen laßen und in vertrawen communicirte. Sind beede ad
dictaturam hernach kommen und hilten harte conditiones gegen die excludendos in sich
etc., exempli gratia Magdeburg solte nur dißmahl uff der weltlichen bank session haben,
non ut archiepiscopus, sed ut dux Saxoniae. Solte sich hiruber vor sich und seine descen-
dentes reversiren, den andern bischoffen, so sich ahnmelden mögten, weder er noch der
hiesige furstenrath assistirn, sondern diser sich hieruber schrifftlich reversiren etc. Hes-
ßen Caßell solte abtretten, wann auch der cronen sachen vorkehmen.
Pommern-Stettin und Wolgast. Urgirte allhie durch ahnlaß der catholischen pro[ to]collen
abermahls starck die einschlißung der reformirten in uffsatz, adductis inconvenientiis, da
eß nicht geschehe.
6 werden] In Magdeburg A I folgt: Dubitat, ob so baldt zur insinuation kommen können
etc., weil es noch in puncto admissionis a parte Magdeburgk große difficultäten geben
etc. [ Es würden] impossibilia begehret, Maintzische hetten ihnen etwas zugeschickt etc.
Bezug auf die Conclusa der Plenarkonferenz der kath. Stände von 1645 XI 19 in puncto
admittendorum (s. [Nr. 42 Anm. 2] ). Das kurmainzische Direktorium hatte sie den kurbg. Ges.
am 24. November geschickt ( DLöben II fol. 10’ s. d. 1645 XI 14 st.v.).
Cran hette sich schon druff bezogen etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Quo tempore, sei auszustellen.
Per quos,
mar und Anhalt.
Sachsen-Lauenburg.
anbringen sei. Wan es nun mit den exclusis zu keiner richtigkeit kommen
solte, würde auch alles in einen andern stand gerathen. Halte gleichwol nötig,
daß man mit den evangelischen zu Münster sich vergleiche und mit ihnen
communicire.
Wetterauische Grafen. Die erste beliebte und geschloßene deputation
werde an die hand geben, wie ferner zu verfahren. Sei sonst einig, daß
Weymar, Meckelnburg und Anhalt zu bemühen. Er wolle sich gebrauchen
lassen.
Magdeburgisches Direktorium. Man habe freylich zuvor zu verneh-
men, was bei der ersten deputation werde vorgehen, und sich dan ferner zu
entschließen. Denen evangelischen zu Münster würde es
communicirt, wan es von Österreich daselbst geschehe, und hetten sie ihre
vota zu Münster zu führen.
Sonsten hetten sie nicht zu verhalten, daß der königlich Frantzösische alhier
residirende legat monsieur de La Bard gegen sie dieser tagen
sämtlichen königlich Frantzösischen legatis etwas beschwerlich vorkeme,
daß in der fürsten und stände abgesandten alhier verfastem bedencken
dieselben in die hande erlanget, ad articulum 7 et 11 propositionis Gallicae
von demolition, benamentlichen der vestung Philipsburg und Benfeld , ge-
dacht werde. Sie hielten dafür, solches geschehe zu zeitlich, und gedeye ihnen
zu gefallen, wan die beniemung beider orten nachbliebe und nur generaliter
dieser punct gesetzt würde.
12 lassen] In Magdeburg A I folgt: Mit den evangelischen zu Münster zu communiciren
etc., werde vielleicht schon per Ölhafen
Oelhafen von Schöllenbach war Anfang November nach Münster gereist und kehrte in diesen
Tagen nach Osnabrück zurück (s. [Nr. 42 Anm. 13] ).
ohne uhrsach nicht offendire, könne es alß ein werck von sonderlicher im-
portants in genere eingerichtet, iedoch die Petersburg bei dieser stadt
Die Petersburg bei Osnabrück (s. [Nr. 33 Anm. 102] ).
exemplo gesetzt bleiben.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Daß die königlich Frantzösischen
diesen punct empfunden, hetten wir auch dießer tage von dem königlich
Schwedischen legato herrn Oxenstirn vernommen
vestung Benefeld gedacht und im lachendten muth gesaget, die Frantzosen
hetten gleichwol solche noch nicht in ihren handen, sondern weren mit
Schwedischer guarnison besetzt.
hierin gratificiren und solches in dem bedencken auslaßen wolle.
Bei dem aufsatz hetten wir noch dieses articulo 6 propositionis Suecicae zu
gedencken, daß aldo, wo von dem bündnis gehandelt
Siehe [Nr. 33 Anm. 124] .
Imperatorem et Imperium gedacht werde. In se sei sie wol fundirt und zu
beobachten, daß man sie aber so dünne undt klar heraussage, wolle etwas
hart scheinen. Chur-, fürsten und stände hetten sich zwar anno 1631 auf dem
Leipziger convent auf diese distinction auch fundirt, iedoch aber so expresse
nicht gesetzt
peratorem et Imperium“ herauslaßen, rem ipsam aber behalten wolle, tristi-
tiam rei solle man lenitate verborum temperiren.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Er vermeine, es sei fast beßer,
daß man bei der generalitet wegen demolition der vestungen verbleibe,
iedoch wolle er indifferent sein, ob man hiesiger schantz, der Petersburg, ge-
dencken wolle, und halte dafür, man könne Philipsburg und Benefeld nah-
mentlich auslaßen.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Es betrübe ihn nicht wenig, daß die königlich Frantzösischen den aufsatz
albereit zu banden und zu gesicht und alß fremde die secreta collegii contra
eius iura communicirt bekommen.
die sache anbelange, sei er einig, daß es begehrtermaßen wol auszusetzen,
iedoch die Petersburg pro exemplo zu behalten.
Was Altenburg wegen distinction inter Imperatorem et Imperium angeführet,
oneribus das Reich allezeit conjungire, dahero ein notturfft, solches zu remo-
viren,
6–7 und – werden] Magdeburg A I: Nun hette mann gerne punctum satisfactionis de-
cliniren wollen etc., derowegen nötig, Imperator et Imperium zu separiren 1. ratione
pacis et belli, 2. ratione foederum. Sonst wirdt er coniunctionem weisen in puncto satis-
factionis. Würde ihn nicht offendiren können etc. Seyen communia verba etc. Weil nun
obligationes, die derauß erfolgen, diversae sindt etc., so muß mann es wol distinguiren
etc. […].
wendig wegen der satisfaction adhibirt werden. Er vermeine, daß ipsa verba
nihil odiosi begreiffen und res ac verba bleiben könten. Keyserliche majestät
machten selbst den unterschid, wan sie in den lehenbriefen setzten: „Unser
10 „lehenman“] In Magdeburg A I folgt: Ergo könne es wol stehenbleiben etc. Werden
wol schwerere quaestiones kommen etc. Iam scapha scapha dicenda […]. Weil es
jüngst so beliebet etc., bleibe es etc., importire so groß nicht etc. Dazu heißt es in Wet-
terauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Eß würden wohl härtere puncte kom-
men, ytzo gälte es, und müße man sagen, so in 27 jaaren nicht sagen dörffen. Müste
doch ahn einem ortt gedacht werden.
worden, könne iedoch eodem modo wol aufgehoben werden. Woferne nun
maiora dienlich befinden solten, daß es auszulaßen, wolle er gerne cediren.
Nomine Baden-Durlachs wolle er dies votum repetirt haben.
La Bard und herr Oxenstirn wegen des aufsatzes erwehnet, und wundere ihn
ebenmäßig, daß es die auswertigen, da es zumal ein imperfect werck, solches
überkommen, dan es sowol die deputirten alß andere graviren könte.
Daß man die vestungen nennen solle, stehe er selbst an. Solte aber allein Phil-
ipsburg und Benefeld ausgestrichen, iedoch die Petersburg dieses orts genant
behalten werden, dürffte es eine conspiration ausgedeutet werden. Wofern
aber die stadt Oßnabrügk deßwegen ein memorial eingegeben
mit beizulegen. Wie er dan auch jüngst votiret , daß es auszulaßen.
Was Altenburg erinnert, sei bekand, daß diese distinction zwar in considera-
tion kommen, iedoch in publicis scriptis nicht gemeldet. Sei derowegen einig,
daß sie künfftig bei dem puncto satisfactionis gebraucht werde, iedoch indif-
ferent, ob man den glimpf alhier gebrauchen wolle.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Daß die cronen den aufsatz
alhier erlanget, sei nicht gut und anders zu wüntschen.
Stimme denen zu, die wegen demolition der vestungen auf die generalitet
bestanden, wolle aber doch indifferent sein, ob der Petersburg mit nahmen zu
gedencken.
Die distinctio, der Altenburg erwehnet, sei zwar fundiret und werde, wie Lü-
neburg angeführet, in puncto satisfactionis dienen, wolle aber doch wie Pom-
mern indifferent sein, ob man dieselbe alhier behalten oder künftig debito et
commodiori loco gebrauchen wolle.
Sachsen-Lauenburg.
10–11 Müße – handen] Magdeburg A I: Müß[ e] bekennen, das es eine böse, nachdenckli-
che sache sey etc., hette sich nicht gebühret etc. Vielleicht haben es catholici erst, ehe
wir’s hinschicken etc. ***. – In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I
heißt es: Sey ein schand, daß mann den uffsatz so entdeckt habe. Hiebevor sey es wohl
breuchlich gewesen, daß mann umbfrage gethan und ein y[ e]der sich purgiren müsßen
in dergleichen fällen. Betewert hoch, daß von ihme nicht heraußkommen.
nen das bedencken albereit in handen.
ten, was ihnen mißfällig, auslaßen solle. Halte vielmehr dafür, man solle es
stehenlaßen. Solten aber die maiora gleich dahinaus zielen, daß es ausbleiben
solle, so habe man doch keine uhrsach, warumb der Petersburg nicht zu ge-
dencken. Der rath und bürgerschafft alhier weren hierin furchtsam und ver-
meinten, wan sie mit einem memorial einkämen, möchte der bischof Frantz
Wilhelm es ihnen künfftig entgelten laßen, und man also uhrsach, ihnen
sponte zu helffen.
Die berührte distinction und res ipsa müße bleiben, weil sie
bei dem directorio, ob sie alhier zu lassen oder andernorts einzurücken.
22 Wetterauische Grafen] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt: Sey
zu beklagen, daß der auffsatz schon dergestalt palesirt worden. Wir wehren dißfalls
wohl unschuldig, hetten so vil zeit nicht, unßern herrschafften es biß dato zu communi-
ciren noch bey den fürstlichen herren abgesanten unsere behörende visiten abzulegen.
undt, weil Gott gnad und occasion gegeben, die notturfft reden. Zu wünt-
schen were zwar, daß man glimpflich gehen könne, es wolle aber alletzeit
ohne offension nicht abgehen. Stelleten dahin, ob man die distinction [ inter
Imperatorem et Imperium] alhier behalten oder andersorts einrücken wolle.
4 bestanden] In Magdeburg A I folgt: Nicht ohne, daß Franz Wilhelm ein arger persecu-
tor undt die vestung zur unterdrückung [ gebaut]
Siehe [Nr. 33 Anm. 102] .
Hielten im übrigen dafür, daß wegen der vestungen nichts zu
man nicht die nachrede, es sei ex favore der cronen geendert. Es wer[ d]e auch
hiesige stadt kräncken.
Magdeburgisches Direktorium. Es sei billich zu beklagen, daß das
werck so balt den cronen wißend worden. Wegen der benanten vestungen
Philipsburg und Benefeld sei per maiora geschloßen, daß es auszulaßen,
iedoch aber der Petersburg zu gedencken.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
(Interloquendo:) Er wolle sein votum ändern und dafürhalten, weil sie es
clanculum erfahren, sei nicht uhrsach, solches zu endern.
Consentiebant omnes, daß nichts zu endern.
Magdeburgisches Direktorium.
12–16 Per – auszulaßen] Magdeburg A I: […] Ad 2. ad verba sexti articuli
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
achtens (s. oben Anm. 4), und zwar ad Art. VI. Propositionis Suecicae. Zur zitierten Stelle
s. [Nr. 33 Anm. 124] .
ratorem et Imperium etc.“, sey der meinung gewesen, quod non praeiudicet etc. Habe
ihme nachgedacht etc.:
(1.), was formam Imperii betreffe, darvon müße mann frey reden etc.
(2.) Sey hochnötig, propter multos abusus etc. et confusionem Imperatoris et Imperii.
Caesar hetten es absolute zusammengesetzt etc., auch was sie allein, ohne zuziehung des
Reichs, gethan etc., in allen das Reich immisciret etc. Ergo die distinctionem wol fürzu-
bringen etc.
(3.) Si [ verba] omittantur, würde der sensus so vollkommen nicht sein etc., sonderlich,
weil uffs letzte der verstandt involviret etc. Propter omissam antithesin etc., sticke impli-
cite drinn etc., könne derowegen wol stehenbleiben.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Seine meinung sey nicht, die distinction zu impugniren
etc. Sey aber noch nicht zeit, acerba verba zu gebrauchen etc., weil zu Leipzig auch
dergleichen geschehen etc. Wolle sich aber gern conformiren.
Magdeburgisches Direktorium. Das seyen keine herbe wort, worauff forma Imperii beste-
het etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Mann könne es nicht moderi-
ren etc., aut omittatur aut ponatur etc.
Pommern-Stettin und Wolgast. Sey indifferent etc., wann die diversität anders könne ein-
gerichtet werden etc.
Nach Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I wurde beschlossen: Per
maiora: Söllen die wort bleiben.
Das Protokoll fährt ebenda fort:
Magdeburgisches Direktorium. Neulich wehre eine deputation ahn die Kayßerliche pla-
citirt worden wegen denen mediatorum, ut obtineant salvos conductus.
distinctio [ inter Imperatorem et Imperium] zu behalten. Solche halte mehr
nicht in sich, alß was forma Imperii mit sich bringe, die distinction müße
dermaleins introducirt werden, und würde der sensus nicht gnugsam sein,
wan solche wort auszulaßen.
Omnes. Mann solte es laßen anstehen, biß herr Salvius von Münster wider herüber-
kehme
Salvius war spätestens am 30. November 1645 wieder in Osnabrück (s. magdeburgische Rela-
tion Nr. 30 in: Magdeburg F II fol. 775–778’, hier fol. 777’ s. d. 1645 XI 20 [/30]). Die
schwed. Forderung nach Geleitsbriefen wurde aber bereits am 27. November bei der Deputa-
tion an Richtersberger angesprochen (s. Nr. 42).
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Fragt, ob er Hesßen Darmbstädtischem Dr. Schüt-
zen, so widerkommen wehre, alles sagen solte, waß disen morgen deliberirt worden.
Responsum a directorio et omnibus. Solte antworten, eß wehre von einer deputation allein
gehandelt worden ahns Österreichische directorium, [ um] zu vernehmen, waß er, [ Rich-
tersberger ], in puncto admissionis in specie hette etc.
Sachanmerkungen zu Nr. 41