Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Deputation der lutherischen fürstlichen Gesandten bei dem GesandtenHessen-Kassels Osnabrück 1645 November 10/20

2

3

Deputation der lutherischen fürstlichen Gesandten bei dem GesandtenHessen-Kassels


4
Osnabrück 1645 November 10/20

14
Das Datum ergibt sich aus der magdeburgischen Relation Nr. 29 (in: Magdeburg F II
15
fol. 765–766’, hier fol. 765–765’).

5
Relation Nr. 24 des Gesandten Heher von 1645 XI 12 [/22] an Herzog Wilhelm zu Sachsen-
6
Weimar, in: Sachsen-Weimar A I fol. 377–378, hier fol. 377–377’ (= Druckvorlage); damit
7
identisch Relation Nr. 24 des Gesandten Heher von 1645 XI 12/22, in: Sachsen-Weimar B II
8
fol. 297–297’, 299–300’, hier fol. 297’, 299–299’, damit identisch Relation Nr. 24 des Gesand-
9
ten
Heher von 1645 XI 12/22 an Herzog Ernst von Sachsen-Gotha, in: Sachsen-Gotha A II
10
fol. 142–143’, hier fol. 142–142’.

[p. 158] [scan. 176]


1
Erklärung der lutherischen fürstlichen Gesandten zu Osnabrück über die Admission der Refor-
2
mierten
zum Religionsfrieden

16
Text in: Sachsen-Weimar A I fol. 379 (als Beilage A zur Relation Nr. 24 des Ges. Heher
17
von 1645 XI 12 [/22]; ohne Lemma, im zugehörigen Brief, ebenda fol. 377, als aufsatz be-
18
zeichnet). Über den Entwurf dieser Erklärung wurde am Vortag beraten (s. Nr. 36). Der im
19
conclusum des Vortages angeführte Text (s. Nr. 36, oben S. 155 Z. 10–16) ist mit der in
20
Sachsen-Weimar A I überlieferten Erklärung identisch. Die Erklärung ist Beratungsgegen-
21
stand in der Extraordinarsitzung der Reformierten am 21. November 1645 (s. Nr. 40).
: Übergabe an Hessen-Kassel als Vertreter der Reformierten und
3
Vorschlag eines Reverses mit Garantie der Religionsfreiheit für die unter kalvinistischer Herr-
4
schaft
lebenden Lutheraner.

5
([Im Quartier Scheffers] zu Osnabrück.) Anwesend: Hessen-Kassel (Scheffer); als Deputierte:
6
Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach (Heher), Mecklenburg-Schwerin / Meck-
7
lenburg-Güstrow (Kayser)

22
Die Deputierten waren am Vortag in der Sitzung der Lutheraner bestimmt worden (s. Nr. 36
23
Anm. 28).
.

8
Bei der letzten vom magdeburgischen Direktorium einberufenen Sitzung am 9./
9
19. November 1645

24
Siehe Nr. 36.
wurde für guet befunden, herrn generalcommissari Schä-
10
fern loco caeterorum dominorum reformatorum, weiln mann denn herren
11
Churbrandenburgischen der excellenz wegen nit zusprechen darf

25
Zum Exzellenztitel-Streit s. Nr. 4, 5, 14, 16, 17, 18. In der Sitzung des Vortages war argu-
26
mentiert worden, daß Scheffer kaltsinniger und deshalb Wesenbeck als Verhandlungspartner
27
vorzuziehen sei, s. Nr. 36 (oben S. 151 Z. 39f.).
, den erst-
12
gedachten begriff

28
Gemeint ist die Erklärung der lutherischen fürstlichen Gesandten … über die Admission der
29
Reformierten (s. oben Anm. 2).
mit dem ohmmaßgebigen und allerseits auf relation ge-
13
stellten anmuethen zu insinuiren. Weiln man bißhero, hindangesezt des reli-
14
gionstreits, pro libertate einmüetig unßer- und ihrerseits beysammengestan-
15
den und zur separation nochmahlen nit ursach geben wollte, also trüge man
16
nit unzeitig bedenckens, ein mehrers dem offenen werckh

30
Gemeint ist der Erste Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens auf
31
der beyden cronen Propositiones und die darauf ertheilten Kayserlichen Responsiones
32
(s. [Nr. 31 Anm. 1] ), in dem die Reformierten nicht erwähnt wurden.
einzurucken,
17
weiln man inn denen sorgsammen gedancken stehen müste, da solches ge-
18
schehen thette, denn Römisch catholischen würde dardurch zu mancher
19
weitleüftigkeit anlaß gegeben werden. Man versehe sich aber zu ihnen, denn
20
herrn reformirten, weiln sie die reception inn den religionfrieden der hoch-
21
löblichen cron Schweden und unnß accepto zu feriren, sie würden ihnen nit
22
zu entgegen sein laßen, unnß ad partem sich dahin zu verobligiren, daß, wie
23
die Churbrandenburgischen ein solches höchst rühmblich ohnedeßen gethan
24
und gegen ihre landstände innsgesambt observiret , einen schein dahin zu er-
25
theilen, daß sie nitt allein unsere in ihren chur-, fürstenthumbern und landen
26
iezo befindliche glaubensgenoßen in exercitio religionis oder libertate con-
27
scientiae zu keiner zeit nit hindern und, da etzliche darinnen weren, welche
28
propriis sumtibus dergleichen anzurichten begehrten

34
Gemeint ist, daß nach Amsterdamer Vorbild lutherische Gemeinden selbst ihre Pfarrer unter-
35
halten (s. [Nr. 36 Anm. 17] ).
, denen solches verwilli-
29
gen, sondern auch, wann ihnen künftig einige fürstenthumber, land- und
30
herrschaften anfielen, den gebrauch der Augspurgischen confessionsreligion
31
noch auch die gewißensfreyheit im wenigsten weder engen noch hemmen,
32
sondern derselben ihren stracken lauff laßen wollten.

33
Wie nun herrn Schäfern seinerseits diese conditiones satis durae zu sein für-
34
kommen, also hat er sie cum complicibus zue conferiren übernommen, viel
35
vom vorhabenden syncretismo und dem innstehenden

36
innstehend bedeutet bevorstehend ( Grimm X, 2145 s. v. instehend).
totalvergleich zue
36
Thoren

37
Zu den Thorner Religionsgesprächen s. [Nr. 33 Anm. 52] . Sie verliefen ergebnislos ( Hubatsch,
38
135).
inns mittel geleget, im ende aber doch per discursum ius idem no-
37
biscum zu haben und auf reciprocam obligationem hisce in passibus gezieh-
38
let, deßen man sich unßerstheils dahin bedienet, daß man ihrerseits, wann sie
39
sich eüßerlich angegebener- und hochbetheüertermaßen mit mund und hert-
40
zen zur ungeenderten Ausgpurgischen confession bekennen, umb soviel de-
41
sto weniger,

42
41 einem] Sachsen-Weimar B II und Sachsen-Gotha A II: einen.
einem dergleichen revers auszueliefern, anstand nehmen und pro

[p. 159] [scan. 177]


1
beneficio acceptiren sollte, daß man sie inn die gleichheit einstehen und auß
2
der unsicherheit inn die vorhin nie gehabte gerechtsame und securitet suo
3
modo eintretten ließe. Dann ob sie schon, wie herr Schäfer melldete, bey
4
Kayserlicher majestät pleniorem potestatem per tractatus particulares zu er-
5
langen verhoften, wüsten sie doch, daß sie neben unnß Imperatori jederzeit
6
dergleichen renuentibus und invitis statibus (alß denen die cognitio, wer des
7
religionfriedens fähig were oder nicht, zustünde

39
Der ARF schloß all jene aus, die nicht zu den AC-Verwandten oder zu den Anhängern der
40
„alten“ Religion zählten (s. § 16–17 ARF , Sammlung III, 18). Die Frage, wer über die Zu-
41
gehörigkeit zur Confessio Augustana zu entscheiden hatte, war umstritten. Faktisch waren
42
nach 1555 auch kalv. Reichsstände, wenn auch nicht unwidersprochen, in den Genuß des ARF
43
gekommen, so Kurpfalz nach dem Übertritt Friedrichs III. zum reformierten Bekenntnis i. J.
44
1563 ( Dickmann, 367; Iserloh, 311; [Nr. 36 Anm. 20] ).
) disputiret, dahero es ihnen
8
im ende an einem iusto titulo ermanglen und sie das, was sie suchten, bey
9
weitem nit erlangen würden.

10
Wie es nun auf ferneren underredungen haftet, also haben wir inn dieser Sa-
11
chen eine starcke stüzen an der cron Schweden, so die sache, ob Gott will,
12
schon durchtreiben wirdt […].

13
Sachanmerkungen zu Nr. 37

Documents