Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Deputation der lutherischen fürstlichen Gesandten bei dem GesandtenHessen-Kassels Osnabrück 1645 November 10/20
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Osnabrück 1645 November 10/20
Relation Nr. 24 des Gesandten Heher von 1645 XI 12 [/22] an Herzog Wilhelm zu Sachsen-
Weimar, in: Sachsen-Weimar A I fol. 377–378, hier fol. 377–377’ (= Druckvorlage); damit
identisch Relation Nr. 24 des Gesandten Heher von 1645 XI 12/22, in: Sachsen-Weimar B II
fol. 297–297’, 299–300’, hier fol. 297’, 299–299’, damit identisch Relation Nr. 24 des Gesand-
ten Heher von 1645 XI 12/22 an Herzog Ernst von Sachsen-Gotha, in: Sachsen-Gotha A II
fol. 142–143’, hier fol. 142–142’.
Erklärung der lutherischen fürstlichen Gesandten zu Osnabrück über die Admission der Refor-
mierten zum Religionsfrieden
Text in: Sachsen-Weimar A I fol. 379 (als Beilage A zur Relation Nr. 24 des Ges. Heher
von 1645 XI 12 [/22]; ohne Lemma, im zugehörigen Brief, ebenda fol. 377, als aufsatz be-
zeichnet). Über den Entwurf dieser Erklärung wurde am Vortag beraten (s. Nr. 36). Der im
conclusum des Vortages angeführte Text (s. Nr. 36, oben S. 155 Z. 10–16) ist mit der in
Sachsen-Weimar A I überlieferten Erklärung identisch. Die Erklärung ist Beratungsgegen-
stand in der Extraordinarsitzung der Reformierten am 21. November 1645 (s. Nr. 40).
Vorschlag eines Reverses mit Garantie der Religionsfreiheit für die unter kalvinistischer Herr-
schaft lebenden Lutheraner.
([Im Quartier Scheffers] zu Osnabrück.) Anwesend: Hessen-Kassel (Scheffer); als Deputierte:
Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach (Heher), Mecklenburg-Schwerin / Meck-
lenburg-Güstrow (Kayser) .
Bei der letzten vom magdeburgischen Direktorium einberufenen Sitzung am 9./
19. November 1645 wurde für guet befunden, herrn generalcommissari Schä-
fern loco caeterorum dominorum reformatorum, weiln mann denn herren
Churbrandenburgischen der excellenz wegen nit zusprechen darf
gedachten begriff
stellten anmuethen zu insinuiren. Weiln man bißhero, hindangesezt des reli-
gionstreits, pro libertate einmüetig unßer- und ihrerseits beysammengestan-
den und zur separation nochmahlen nit ursach geben wollte, also trüge man
nit unzeitig bedenckens, ein mehrers dem offenen werckh
Gemeint ist der Erste Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens auf
der beyden cronen Propositiones und die darauf ertheilten Kayserlichen Responsiones
(s. [Nr. 31 Anm. 1] ), in dem die Reformierten nicht erwähnt wurden.
weiln man inn denen sorgsammen gedancken stehen müste, da solches ge-
schehen thette, denn Römisch catholischen würde dardurch zu mancher
weitleüftigkeit anlaß gegeben werden. Man versehe sich aber zu ihnen, denn
herrn reformirten, weiln sie die reception inn den religionfrieden der hoch-
löblichen cron Schweden und unnß accepto zu feriren, sie würden ihnen nit
zu entgegen sein laßen, unnß ad partem sich dahin zu verobligiren, daß, wie
die Churbrandenburgischen ein solches höchst rühmblich ohnedeßen gethan
und gegen ihre landstände innsgesambt observiret
Siehe [Nr. 26 Anm. 7] .
theilen, daß sie nitt allein unsere in ihren chur-, fürstenthumbern und landen
iezo befindliche glaubensgenoßen in exercitio religionis oder libertate con-
scientiae zu keiner zeit nit hindern und, da etzliche darinnen weren, welche
propriis sumtibus dergleichen anzurichten begehrten
Gemeint ist, daß nach Amsterdamer Vorbild lutherische Gemeinden selbst ihre Pfarrer unter-
halten (s. [Nr. 36 Anm. 17] ).
gen, sondern auch, wann ihnen künftig einige fürstenthumber, land- und
herrschaften anfielen, den gebrauch der Augspurgischen confessionsreligion
noch auch die gewißensfreyheit im wenigsten weder engen noch hemmen,
sondern derselben ihren stracken lauff laßen wollten.
Wie nun herrn Schäfern seinerseits diese conditiones satis durae zu sein für-
kommen, also hat er sie cum complicibus zue conferiren übernommen, viel
vom vorhabenden syncretismo und dem innstehenden totalvergleich zue
Thoren
Zu den Thorner Religionsgesprächen s. [Nr. 33 Anm. 52] . Sie verliefen ergebnislos ( Hubatsch,
135).
biscum zu haben und auf reciprocam obligationem hisce in passibus gezieh-
let, deßen man sich unßerstheils dahin bedienet, daß man ihrerseits, wann sie
sich eüßerlich angegebener- und hochbetheüertermaßen mit mund und hert-
zen zur ungeenderten Ausgpurgischen confession bekennen, umb soviel de-
sto weniger, einem dergleichen revers auszueliefern, anstand nehmen und pro
beneficio acceptiren sollte, daß man sie inn die gleichheit einstehen und auß
der unsicherheit inn die vorhin nie gehabte gerechtsame und securitet suo
modo eintretten ließe. Dann ob sie schon, wie herr Schäfer melldete, bey
Kayserlicher majestät pleniorem potestatem per tractatus particulares zu er-
langen verhoften, wüsten sie doch, daß sie neben unnß Imperatori jederzeit
dergleichen renuentibus und invitis statibus (alß denen die cognitio, wer des
religionfriedens fähig were oder nicht, zustünde
Der ARF schloß all jene aus, die nicht zu den AC-Verwandten oder zu den Anhängern der
„alten“ Religion zählten (s. § 16–17 ARF , Sammlung III, 18). Die Frage, wer über die Zu-
gehörigkeit zur Confessio Augustana zu entscheiden hatte, war umstritten. Faktisch waren
nach 1555 auch kalv. Reichsstände, wenn auch nicht unwidersprochen, in den Genuß des ARF
gekommen, so Kurpfalz nach dem Übertritt Friedrichs III. zum reformierten Bekenntnis i. J.
1563 ( Dickmann, 367; Iserloh, 311; [Nr. 36 Anm. 20] ).
im ende an einem iusto titulo ermanglen und sie das, was sie suchten, bey
weitem nit erlangen würden.
Wie es nun auf ferneren underredungen haftet, also haben wir inn dieser Sa-
chen eine starcke stüzen an der cron Schweden, so die sache, ob Gott will,
schon durchtreiben wirdt […].
Sachanmerkungen zu Nr. 37