Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sondersitzung lutherischer fürstlicher Gesandter (sessio 25) Osnabrück 1645 November 9/19

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36

2

Sondersitzung lutherischer fürstlicher Gesandter (sessio 25)


3
Osnabrück 1645 November 9/19

4
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 261–263 (= Druckvorlage); vgl. ferner Magdeburg A I fol.
5
242–246’, Magdeburg B fol. 130–131’, Sachsen-Gotha A II fol. 202’–203, Sachsen-Wei-
6
mar
A I fol. 445–445’, Sachsen-Weimar B II fol. 344’–345, den Druck in Meiern I, 795f.

7
Erklärung der lutherischen fürstlichen Gesandten zu Osnabrück über die Admission der Refor-
8
mierten
zum Religionsfrieden: magdeburgischer Entwurf

26
Der Entwurf konnte nicht ermittelt werden. Text der Ausf.: s. [Nr. 37 Anm. 2] .
[Artikel VII § 1 IPO].

9
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
10
sen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
11
schweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg-
12
Kalenberg, Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow, Sachsen-Lauenburg, Nassau-Saar-
13
brücken.

14

27
14 Magdeburgisches Direktorium] In der Druckvorlage ist am Rande notiert: [ Sessio] habita
28
tantum ab evangelicis. In Magdeburg A I ist das Protokoll überschrieben: Sessio extraor-
29
dinaria dominorum evangelicorum und in Sachsen-Weimar A I: Extraordinari sessions-
30
protocoll de 9. Novembris 1645 inter status Augustanae confessioni addictos.
Magdeburgisches Direktorium. Man erinnere sich, daß den herren re-
15
formirten promiß geschehen, sobalt man mit den deliberationibus über der
16
deputirten aufsatz

27
Gemeint ist der Erste Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens auf
28
der beyden Cronen Propositiones und die darauf ertheilten Kayserlichen Responsiones
29
(s. [Nr. 31 Anm. 1] ). Die Beratungen wurden am Vortag abgeschlossen (s. Nr. 35). Der hessen-
30
kasselische
Ges. Scheffer hatte, wie im magdeburgischen Diarium notiert ist, nach Ende der
31
Sitzung daran erinnert, daß nun über die Admission der Reformierten gesprochen werden
32
müsse (s. Magdeburg G II fol. 208 s. d. 1645 XI 8 [ /18] ).
durchkommen, solle der punct wegen der reformirten, so
17
in der königlich Schwedischen proposition, artikel 4

33
Bezug auf die schwed. Proposition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 2 Anm. 34] ), Art. 4 ( Meiern I,
437 ).
, enthalten, von uns
18
evangelischen vorgenommen und unsere meinung hierüber communiciret
19

31
19 werden] In Magdeburg A I folgt: [ Die Reformierten] würden druff warten etc. Herr
32
Scheffer hette es schon erinnert

35
Siehe oben Anm. 2.
etc.
werden. Dieweil nun voriges tages man zu ende kommen

36
Gemeint ist: mit den Beratungen über den Ersten Entwurff (s. oben Anm. 2).
, sei numehr davon
20
zu reden, und wolle die communication in 4 puncten bestehen:

21
1.

33
21 Wie – erklären] Sachsen-Weimar A I: Wie man den 4. punct in hoc passu stylisiren
34
solle.
Wie es zu formalisiren sein wolte, weßen man sich zu erklären.

22
2. Wie zu praecaviren, damit es nicht zu verfolgung unser waren und evange-
23
lischen kirchen ausschlahe.

24
3. Were etwa aus diesem punct mit

35
24–25 den – gesandten] Magdeburg A I: Oxenstiern.
den königlich Schwedischen herren ge-
25
sandten zu reden,

26
und dan 4., wie es an die reformirten zu bringen.

[p. 151] [scan. 169]


1
Quoad 1. hetten sie als directores ein aufsatz

37
Siehe oben Anm. 1.

26
1 verfertiget] In Magdeburg A I folgt: (Legebat.) Damit würde es declarirt uff genießung
27
etc., schutz etc., justitz etc. […]. Hoffe nicht, daß beym schluß des iuris reformandi soll
28
nicht expresse gedacht werden etc.
verfertiget, dabei man, wo nö-
2
tig, seine erinnerungen zu thuen.

3
Und hetten man wol zuzusehen, 2., damit die reformirten gebunden würden,
4
dan man sonst anders nichts alß betrübnüs zu besorgen.

29
4–6 Viel – müßen] Magdeburg A I: Müste durch einen revers geschehen etc. Hier in die-
30
sen auffsatz were schimpflich etc. Ob wir ihnen den revers anzumuthen etc. Bey Suecis
31
zu vermitteln etc., welches sie statlich thun können etc. per declarationem etc. Herr
32
Scheffer hette gedacht, Salvius hette gemeldet

38
Es wurde nicht ermittelt, wann dies geschah.
, es weren mere politica etc., darauff sich
33
Sueci referiren könten. Sonderlich zu remonstriren: hetten keine ursach zu litigiren etc.
34
Heßen sey meist Calvinisch etc., Anhaldt moderat etc. Brandenburg hett löblich sich
35
gouvernirt etc. , sey durch particularreverse gebunden etc., wie auch mit Pommern, also
36
daß sie seorsim kein bedencken.
Viel der reformirten
5
hetten sich zwar moderirt bißhero, man were aber nicht gesichert. Der cron
6
Schweden herren abgesandte würden sie faßen müßen,

7
welches dan 3. bei ihnen per deputatos zu suchen, darzu sie Altenburg und
8
Braunschweig Lüneburg wolten vorgeschlagen

37
8 haben] In Magdeburg A I folgt: [ um] herrn Oxenstierna die rationes zu remonstriren
38
etc. Je ehe, ie beßer etc.
haben,

9
und könte man 4. a part mit dem Heßen Caßelischen abgesandten herrn
10
Schäffern reden, der es denen andern herren reformirten abgesandten hinter-
11
bringen

39
11 würde] In Magdeburg A I folgt: Collegialiter möchte hitzige wort geben etc., exemplo
40
Wesenbecius etc. Scheffer sey kaltsinniger. [ Die Reformierten] können sich nicht mehr
41
anzumaßen, als Sueci concedirten etc. Keme mann herauß, hette mann Gott zu dancken
42
etc. Catholicorum intentio etc.
würde.

12
Sachsen-Altenburg und Coburg.

43
12–14 Man – werde] Magdeburg A I: Erinnere sich gutermaßen etc., auch warumb mann
44
bey der deputation

40
Gemeint ist der Ausschuß, der unter sachsen-altenburgischem Vorsitz den Ersten Entwurff
41
ausarbeitete (s. Nr. 24–28). Am 16. Oktober wurde dort beschlossen, sich der Schweden zu
42
bedienen, um mit den Reformierten zu verhandeln (s. Nr. 26, Punkt 2 des Conclusums). Sach-
43
sen
-Altenburg stellte Conditiones zusammen, welche von den Reformierten zu akzeptieren
44
waren, wenn sie in den Frieden aufgenommen werden wollten. Die magdeburgischen Ges.
45
übergaben die Conditiones an Schweden (s. [Nr. 26 Anm. 4] ). Diese Verhandlungen mit
1
Schweden sollten in geheim geschehen, s. Nr. 27 (oben S. 386 Z. 24). Die Schweden wollten
2
in dieser Sache behuetsamb vorgehen und die Lgf.in von Hessen-Kassel nicht offendiren. Sie
3
suchten dilationes und wollten die Angelegenheit ad punctum gravaminum ecclesiasticorum
4
verweisen. Lampadius, der mit den Schweden absonderlich beriet, erklärte ihnen, daß die
5
Sache dadurch noch viel schwerer werden würde, da die kath. Stände den Reformierten mehr
6
conditiones vorschreiben würden als die Lutheraner. Lampadius schlug vor, daß Schweden
7
entweder für sich mit den Reformierten verhandeln oder zwischen Lutheranern und Refor-
8
mierten
vermitteln solle, damit man sine publico strepitu zu einem Vergleich komme (Rela-
9
tion
des Lampadius von 1645 XI 7 [ /17] in: Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III
10
fol. 296–298, hier fol. 296–296’).
es praeteriret etc., weil es uff Suecorum declaration [ gestellt] . Zuför-
45
ders zu sehen uff Gottes ehr etc.
Man befinde die sache von höher
13
wichtigkeit, derin sehr behutsam zu gehen, damit Gottes ehre nicht gehin-
14
dert, sondern befördert werde. Den reformirten gönne man securitatem
15
gerne, und werde allesfalß nicht zuwieder sein, daß sie in pacem publicam
16
recipirt würden. Daß sie aber uf maße, wie in der abgefasten notul

11
Gemeint ist der vorgelegte magdeburgische Entwurf (s. oben Anm. 1).
enthal-
17
ten, solten in den religionfrieden auf- und anzunehmen sein, sei billich hohes
18
bedencken. Dan die gerechtigkeit und beneficien des religionfrieden, derun-
19
ter das ius reformandi mit begrieffen, könne man ihnen simpliciter und dieses
20
keinesweges einräumen, deßen auch die cron Schweden nicht entschloßen,
21
maßen dan dero gesandter herr Oxenstiern sich gegen uns Altenburgische
22
satsam erkläret

12
Über dieses Gespräch konnte nichts ermittelt werden. In Sachsen-Altenburg A III (fol. 4’
13
s. d. X 24 [/XI 3]) wird zwar von einem Gespräch zwischen O[xenstierna] und den altenbur-
14
gischen Ges. berichtet, doch erwähnen die Aufzeichnungen nichts über die Reformierten. Das-
15
selbe gilt für die Eintragungen in Sachsen-Altenburg A V s. d. 1645 X 22 [/XI 1].
, daß sie diesen punct ihrer Schwedischen proposition derge-
23
stalt declariren und erleutern wolten, daß sie keinesweges gesonnen, denen
24
reformirten das ius reformandi zu erhalten. Ob sich auch gleich einer oder
25
der ander stand von den reformirten, alß Churbrandenburg, moderiret, so

[p. 152] [scan. 170]


1
wiße man doch nicht, ob sie nicht nach erlangter befugnüs excediren und der
2
überkommenen gewalt sich bedienen würden, noch auch, wie eins und an-
3
dern orts die successores gerathen möchten. Solches nun zu praecaviren, we-
4
ren zweyerlei mittel,

5
[ 1.] daß es entweder nicht allein unserm bedencken

16
Gemeint ist das Vollständige Gutachten der Evangelischen Stände zu Oßnabrueck
17
(s. [Nr. 41 Anm. 1] ).
, sondern auch der
6
künfftigen friedensnotul expresse inserirt werde,

7

31
7 oder] In der Druckvorlage irrtümlich: Ob.
oder aber, [ 2.], daß sie sich deßen gegen uns evangelische per literas reversales
8
a part obligirten, sie wolten sich des iuris reformandi gegen die Augspurgi-
9
sche confessionsverwandte nicht unternehmen.

10
Wir hielten vor allen dingen nötig, daß von herrn Oxenstiern nochmaln seine
11
endliche und schließliche meinung vernommen, seine excellenz auch ersucht
12
werde, mit denen reformirten hieraus zu reden und sie dahin zu bringen, daß
13
sie sich mit dem erbieten, ihnen securitatem et praesidium iustitiae zu vergön-
14
nen und zu erhalten, müste[ n] begnügen laßen und damit friedlich

32
14 sein] In Magdeburg A I folgt: Wollte mann sich nun eines auffsatzes vergleichen, den-
33
selben erst cum Suecis zu communiciren etc.
sein.

15
Durch wen solches bei herrn Oxenstiern zu suchen, könten wir indifferent
16
sein. Wir wolten solches neben dem fürstlich Braunschweig Lüneburgischen
17
gerne uf uns nehmen, wan es also solte für gut befunden werden, und würde
18
sich sodan geben, wie es an die reformirten zu

34
18 bringen] In Magdeburg A I folgt: Ad 4.: Ob es a part mit Scheffern [ zu bereden, sei er]
35
indifferent etc.
bringen.

19
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Dieser punct sei an sich sehr
20
wichtig. Dieweil aber die reformirten das werck sehr treiben, müste man sich
21
einer einhelligen meinung evangelischentheils vergleichen. Mit dem punct sei
22
er allerdings einig und stehe allein hierin an, ob man sie absolute reformatos
23
nennen solle. Vermeine auch, daß hinzuzusetzen, man verhoffe, sie würden
24
solches beneficium mit danck erkennen und nicht wieder die evangelischen
25
gebrauchen. Erinnere sich auch herrn Oxenstirns erklärung undt laße ihm
26
gefallen, daß derselbe per deputatos ersucht und sodan mit herrn Schäffern
27
geredet werde. Per quos, wie das directorium.

28
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
29
In dieser sache gehe man billich behutsam, er habe aber in specie keine in-
30
struction

20
Lampadius bat in seiner schon erwähnten Relation an Hg. Christian Ludwig von 1645 XI 7
21
[/17] (s. oben Anm. 9) um Instruktion ( ebenda fol. 296’).
. Seine gnädigen fürsten und herren

22
Gemeint sind die Hg.e Friedrich und Christian Ludwig von Braunschweig-Lüneburg.
gönneten den reformirten,

36
19–27 an – directorium] Sachsen-Weimar A I: wichtig und ich

18
Heher.
darauf nicht instruirt,
37
dahero wie in allem, also auch dießfalls unverbündlich ich der meinung sey, man könne
38
den herren reformirten gönnen, daß sie in den frieden mit eingenommen werden, doch
39
wann sie die evangelischen in ihren landen geseßene weder in exercitio religionis oder
40
der conscientz noch auch intuitu deren in politischen, ohnverfänglichen sachen nicht
41
irren und sich darzu per reversales verbinden. Wegen der ansprach herrn Oxenstirnae
42
und wie es an die herren reformirte selbst zu bringen, were ich indifferent. In Magde-
43
burg
A I folgt: Wolle denn auch seinstheils herrn Milagius

19
Milagius vertrat die Fürsten von Anhalt.
disponiren.

[p. 153] [scan. 171]


1
daß sie in pacem religionis quoad securitatem genommen würden. An seine
2
fürstlichen gnaden habe er also geschrieben: „Pontificii tum fuerunt commu-
3
nes evangelicorum hostes. Calviniani propugnarunt et adhuc propugnant
4
causam communem. Iniustum itaque foret, eos catholicis exponere, iniustum
5
etiam, illos eiicere. Zu Ambsterdam hetten unserer religion zugethane das pu-
6
blicum exercitium. Wan sie sich nun erkläreten, den Augspurgischen confes-
7
sionsverwandten das exercitium publicum zu verstatten, könne man friedlich
8
sein. Derowegen dan hineinzurücken, wen in Calvinischen landen soviel
9
leute, die kirchen bawen und pfarher unterhalten wolten, das die Calvinisten
10
schuldig sein sollen, ihnen solches zu verstatten“

23
Lampadius schrieb in der erwähnten Relation an Hg. Christian Ludwig (s. oben Anm. 9):
24
Pontificii fuerunt usquedum communes omnium evangelicorum ho{stes}, quoque nomine
25
appellentur. Reformati etiam communem causam contra Pontificios una propugnantur.
26
Ergo iniustum foret, eos Pontificiorum iniuriis prostituere, legum praesidiis destitutos.
27
Sed et iniustum foret, Calvinianos ita tutos facere, ut fidei nostrae dom{e}sticos persequi
28
possint et adeo ditionibus suis ominino eiicere. Undt ist diesem allem nach dieser punct
29
sehr schwer. Zu Amsterdamb un{d} andern mehr orten in Niederland ist, wie bekant,
30
zugelaßen, daß u{n}sere religionsgenoßen auf ihren costen einen pfarherrn unterhalten
31
u{nd} also ihr exercitium religionis publicae üben mügen. Wen solches unsere Teutsche
32
Calvinisten auch zu tuhn gemeinet und sich daneben obligireten, daß sie im übrigen alles
33
der religion halben in dem stan{d} laßen wolten, wie es izo stunde, auf [ !] fürters keinen,
34
der unserer religion were, inskünfftig das publicum exercitium entziehen, so wolte ich
35
solche conditiones nicht unbillich erachten. ( ebenda fol. 296’). – Der Text von Pontificii
36
bis eiicere ist bis auf formale Abweichungen identisch mit den bei Meiern II, 9 , abgedruckten,
37
in den Oktober 1645 datierten Worten, die dort als schwed., unter der Hand geäußertes Judi-
38
cium bezeichnet werden.
. Churfürstlicher durch-
11
laucht zu Brandenburg exempel, daß sie sich bißhero in dero landen hierin
12
laudabiliter erwiesen, könne man wol erinnern und

28
12 anziehen] In Sachsen-Weimar A I folgt: Stünde derowegen Heßen Caßel loco reliquo-
29
rum vorzuhalten, wann in Heßen die evangelischen propriis sumtibus einen evangeli-
30
schen pfarrherrn halten wollten, ob sie es verstatten würden.
anziehen.

13
Was den aufsatz

39
Siehe oben bei Anm. 6.
anbelange, gefalle ihm derselbe wol, außer das gesetzt
14
„Reichs schutz“, addatur: „Kayser- und“. Neben Altenburg wolle er sich
15
gerne zur deputation und commission an die herren Schwedischen gebrau-
16
chen

31
16 laßen] In Magdeburg A I folgt: Doch könne auch das directorium etc., summum in
32
mora periculum etc.

33
Magdeburgisches Direktorium. Gebe zuviel auffsehens etc. Müßen ihme sonst auch zu-
34
sprechen.
laßen. Halte aber nicht rathsam, daß immediate mit

35
16–17 den – abgesandten] Magdeburg A I: herrn Scheffern.
den fürstlich Heßen
17
Caßelischen abgesandten geredet, sondern daß solches durch die herren
18
Schwedischen plenipotentiarios verrichtet wurde,

36
18–20 welche – verwandte] Magdeburg A I: Das concept [ sei] Suecis zu insinuiren etc. Sie
37
möchten conditiones urgiren etc. Hetten keine ursach, in ihre religion zu dringen etc.

38
(Interlocutoria.)

39
War sey es, Papisten hetten böse intention etc. Mann habe zum frieden ratione status
40
politici der Calvinisten nötig etc., Brandenburg im churfürstenrath etc., landtgräfin noch
41
10 000 [ Magdeburg B hat: 6000] mann [ unter Waffen] .
welche anzuziehen, sie
19
könten nicht finden, daß die Calvinisten der Augspurgischen confession ver-
20
wandte.

21
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Halte hochnötig, daß wir unß
22
mit den reformirten vergliechen und mit ihnen nicht zerfiehlen, dan sie
23
gleichwol contra catholicos communem causam defendirten.

24
In genere sei er der meinung, daß man sich zwar mit ihnen vertrage, iedoch
25
daß unsere glaubensgenoßen ratione der lehr und wohnung nicht möchten
26
betrübet werden. Beliebe also, was das directorium vorgeschlagen und wie
27
das project laute.

42
22 zerfiehlen] In Magdeburg A I folgt: [ Die Calvinisten] können viel nützen etc. Sey noch
43
ein unterschied unter Papisten etc., hetten nicht so arg verfolgt etc. – In Sachsen-Wei-
44
mar
A I folgt: Er sey Güstrowischentheils interessirt

40
In Güstrow hatte vorübergehend das reformierte Bekenntnis Fuß fassen können: Der dort re-
41
gierende Hg. Johann Albrecht II. hatte sich seit 1618 offen zur reformierten Lehre bekannt.
42
Seine Ehen mit Elisabeth (1596–1625), einer Tochter des Lgf.en von Hessen-Kassel, und Ele-
43
onore Maria (1600–1657), einer geborenen Prinzessin von Anhalt, hatten ihn in diesem Be-
44
kenntnis gestärkt. Er hatte gewünscht, daß sich die reformierte Lehre durchsetzen würde, und
45
testamentarisch eine entsprechende Erziehung für seinen Sohn Gustav Adolf vorgesehen. Um
46
die Vormundschaft für Gustav Adolf entbrannte ein erbitterter, auch mit rechtlichen Mitteln
47
geführter Streit zwischen dem lutherischen Onkel des Prinzen, Hg. Adolf Friedrich I. von
48
Mecklenburg-Schwerin, und der reformierten Hg.inwitwe Eleonore Maria, die zum Regens-
49
burger RT 1640–1641 eine Einladung erhielt und eigene Ges. (darunter den anhaltischen Ges.
50
Milagius) bevollmächtigte. 1643 gab die Hg.in ihrem Schwager nach, und dessen Ges. auf dem
51
WFK, Kayser, vertrat sowohl Schwerin als auch Güstrow ( Schnell, 11, 110, 120–127;
52
Bierther, 55).
.

[p. 154] [scan. 172]


1
Mit herrn Oxenstirns excellenz sei, hieraus zu reden, sehr nöthig,

24
1–2 zumal – erkläret] Sachsen-Weimar A I: Herr Oxenstirn hätte sich ohnedeßen gegen
25
verschiedene erclähret, er begehre ihnen das ius reformandi nicht einzuräumen.
zumal sich
2
derselbe albereit wol erkläret, dahero ihm danck zu sagen und er ferner zu
3
ersuchen. Beliebe also, daß das directorium vorgeschlagen und wie das pro-
4
ject laute. Ersuche ebenmessig Altenburg und Braunschweig Lüneburg, daß
5
sie sich wolten bemühen laßen, die auch die circumstantias würden zu re-
6
monstriren

26
6 wißen] In Magdeburg A I folgt: mündtlich oder schrifftlich etc., verbi gratia in puncto
27
tutelae etc. inter principes etc.

28
Es folgt ein Einwand des magdeburgischen Direktoriums, woraufhin Mecklenburg-Schwerin
29
und Güstrow fortfährt und die unterschiedliche Religionspolitik in Amsterdam und den
30
Niederlanden erwähnt.

31
Dazu Magdeburg B: Ratione tutelae muste man sich auch vorsehen, Pfalz wehre derge-
32
stald Calvinisch worden

53
Kf. Friedrich III. (1515–1576) führte den Kalvinismus in der Pfalz ein und bezog sich dabei
54
stets auf die Augsburger Konfession und versuchte so, das reformierte Bekenntnis in den vom
Reichsrecht gesetzten Rahmen einzufügen. Obwohl politische und konfessionelle Gegner seinen
Ausschluß aus dem Religionsfrieden betrieben, gelang dies nicht, weil letztlich Kursachsen ihn
deckte ( Heckel, Konfessionelles Zeitalter, 76f; Schindling / Ziegler, Kurpfalz, 9,
24–28).
. Zu Amsterdam hetten sie religionem precario et permis-
33
sive

Amsterdam spielte innerhalb der Ndl. insofern eine Sonderrolle, als nur dort eine große luthe-
rische Gemeinde bestand ( Augustijn, 480).
.
wißen. Sei auch hierin einig, daß durch herrn Oxenstirn es an die
7
Calvinisten zu bringen. Könne iedoch nicht schaden, wan dem Heßen Caße-
8
lischen angezeigt würde, daß wir uns dergestalt gegen die herren Schwedi-
9
schen erkläret.

10
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
11
(Interloquendo:)

34
11–13 Er – werde] Magdeburg A I: Meckelburgische rationes sindt gar gut etc. Weinmar
35
undt Meckelburg könten unterdeß, weil sie, [ die Deputierten] , bey Oxenstierna weren

Siehe Nr. 38.
,
36
mit ihnen, [ den Reformierten] , rede〈n〉 etc.

37
Magdeburgisches Direktorium. Ebendas were ihre intention etc., ut videant, wie wir ge-
38
sinnet etc. […]

39
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Putat esse differendum etc. Ob etwan Sueci noch
40
etwas beym project zu erinnern.
Er conformire sich damit, daß es alsbalt an die Calvinisten
12
zu bringen, was dergestalt mit den herren Schwedischen communicirt
13
werde.

14
Sachsen-Lauenburg.

41
14–15 Es – deliberiren] Magdeburg A I: Müße bekennen, sei schwer undt wichtig etc. Sey
42
billich labor Sabbathi etc., cavendum, ne illis gratificemur […].

43
14–23 Es – vorsitzende] Sachsen-Weimar A I: Per gratificationem solle man sich ja nicht
44
damnificiren. Pfaltzgrav habe zu Heidelberg kein evangelisches exercitium verstatten
45
wollen, dahero auch ihre majestät zu Schweden christseligst fast die restitution difficul-
17
tiret

1631/1632 eroberte Kg. Gustav Adolf von Schweden die festen Plätze links und rechts des
Rheins. Einer Restitution der Landesherrschaft an Friedrich V. von der Pfalz stand unter an-
derem der Konfessionsunterschied und die Tatsache entgegen, daß Friedrich V. den Luthera-
nern nicht, wie von Schweden gefordert, freie Religionsausübung gewähren wollte ( Roberts
II, 612; Schindling / Ziegler, Kurpfalz, 41).
. Derhalben seyen sie, [ die Reformierten] , zu fragen, wie sie es halten wollen. Mit unß
18
ad paria könne man sie nicht tractiren. Seye auch weder zu thuen noch zu rathen, der-
19
halben glossae in instrumento beyzusetzen. Bey Churbrandenburg hab’s der einführung
20
deß Calvinismi wegen am guten willen nicht, sondern nur an den cräfften ermangelt.
Es sei labor Sabbathinus

Der Sabbat war bei den Israeliten der Tag Jahwes, an dem jegliche Arbeit ruhen mußte
(s. Nötscher, 188ff.). Labor Sabbathinus war also etwas ganz und gar Ungehöriges, ein Sa-
krileg
.
und laße sich diesen tag
15
wol davon deliberiren. Halte dafür, es sei der glimpflichste modus, daß mit
16
ihnen, [ den Reformierten] , selbst zu reden und ihnen anzudeuten, was unsere
17
meinung, die wir mit denen Schwedischen communiciren wolten. Er sei der
18
meinung, daß sie eadem conditione bei uns nicht leben noch das exercitium
19
publicum bei uns haben solten wie wir bei ihnen, und daher nicht zu setzen,
20
daß sie dieses friedenschlußes per omnia fähig sein solten, dan sie auf solche
21
maße auch das ius reformandi erlangen würden. Man solle ihnen derowegen
22
klaren wein einschencken und das ius reformandi absagen, im übrigen wie
23
vorsitzende.

[p. 155] [scan. 173]


1
Nassau-Saarbrücken. Conformire sich, daß zwar die reformirten in pa-
2
cem publicam zu recipiren, das ius reformandi aber keinesweges ihnen einzu-
3
räumen, sondern deswegen ein reverß von ihnen zu nehmen. Gestriges tages
4
hette Hanaw nomine der Wetterawischen grafen in genere pro reformatis vo-
5
tiret

Gemeint ist der gfl. hanauische Kanzleirat Geißel (s. [Nr. 5 Anm. 6] ), der gewöhnlich das Vo-
tum der Wetterauischen Gf.en führte, während sein Kollege Heidfeld protokollierte.
, welches nicht einzuräumen, dieweil die wenigste, alß Isenburg, Wit-
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genstein, Naßaw, Hanaw und etzliche von Solms

Im Haus Isenburg führte Gf. Wolfgang Ernst (1560–1633) die reformierte Lehre ein ( Rei -
mers, 193), bei den Sayn-Wittgensteins nahm Gf. Ludwig der Ältere, gest. 1605, (der Groß-
vater des kurbg. Prinizipalges. auf dem WFK Johann VIII.), das kalv. Bekenntnis an ( Gross -
mann, 8, 145). Bei den Gf.en von Nassau trat Johann VI. von Nassau-Dillenburg
(1536–1606) 1572/1574, endgültig 1577 zum reformierten Glauben über und leitete damit in
seinen Landen und den benachbarten Gft.en die sogenannte Zweite Reformation ein ( Wolff,
Grafen, 339; Renkhoff, 550 Nr. 3033). Als besonders befähigt galt Philipp Ludwig II. Gf.
von Hanau-Münzenberg (1576–1612), der sich ebenfalls dem Kalvinismus zuwandte. Die re-
formierte Münzenberger Linie starb 1641 aus; 1642 folgte gemäß Erbvertrag der damals noch
unter Vormundschaft stehende (s. [Nr. 34 Anm. 88] ) Friedrich Casimir aus dem lutherisch ge-
bliebenen Zweig Hanau-Lichtenberg. Als Friedrich Casimir 1647 die Regierung übernahm,
bestätigte er die in Münzenberg geltende reformierte Kirchenordnung ( Cuno, 38f.; Cramer,
Hanau, 602). Ferner wandte sich Gf. Konrad von Solms-Braunfels (1540–1592) dem Kalvi-
nismus zu. Unter seinen Nachkommen bestanden die Linien Solms-Braunfels, Solms-(Braun-
fels-)Greifenstein und Solms-(Braunfels-)Hungen ( Isenburg V T. 76; Wolff, Grafen, 339;
Georg Schmidt, 525f.). Die wichtigsten Mitglieder des Wetterauer Gf.envereins hatten sich
dem Kalvinismus zugewandt. Zu jenen, die lutherisch blieben, gehörten die Gf.en von Nassau-
Saarbrücken (Georg Schmidt, 338; 522f.).
, der Calvinischen religion
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7 zugethan] In Sachsen-Weimar A I folgt: Solle derowegen Heßen loco reliquorum, wie
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obgedacht, anreden und ihnen den ufsatz communiciren.
zugethan.

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Magdeburgisches Direktorium. Man müße sich wegen des aufsatzes
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vereinigen, dan sich discrepants ereigne in votis.

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Conclusum:

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10–16 Daß – möchten] Sachsen-Weimar A I: Fiat, und bey der umbfrag, per quos: per
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Weimar und Mechlenburg

Heher und Kayser führten ihren Auftrag am 20. November aus (s. Nr. 37).
.
Daß der aufsatz also einzurichten: Was wegen der herren refor-
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mirten in der königlich Schwedischen proposition undt der Keyserlichen re-
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solution , artikel 4, gemeldet worden, daß nemlich dieselben in den religion-
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frieden mit einzuschließen, damit sein die der ungeenderten Augspurgischen
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confession zugethane fürsten und stände dergestalt einig, daß gemelte herren
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reformirte des schutzes und sicherheit derselben constitution gleich ihnen,
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den evangelischen, genießen und fähig sein möchten.

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Sachanmerkungen zu Nr. 36

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