Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sondersitzung lutherischer fürstlicher Gesandter (sessio 25) Osnabrück 1645 November 9/19
36
Osnabrück 1645 November 9/19
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 261–263 (= Druckvorlage); vgl. ferner Magdeburg A I fol.
242–246’, Magdeburg B fol. 130–131’, Sachsen-Gotha A II fol. 202’–203, Sachsen-Wei-
mar A I fol. 445–445’, Sachsen-Weimar B II fol. 344’–345, den Druck in Meiern I, 795f.
Erklärung der lutherischen fürstlichen Gesandten zu Osnabrück über die Admission der Refor-
mierten zum Religionsfrieden: magdeburgischer Entwurf
Der Entwurf konnte nicht ermittelt werden. Text der Ausf.: s. [Nr. 37 Anm. 2] .
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
sen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
schweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg-
Kalenberg, Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow, Sachsen-Lauenburg, Nassau-Saar-
brücken.
14 Magdeburgisches Direktorium] In der Druckvorlage ist am Rande notiert: [ Sessio] habita
tantum ab evangelicis. In Magdeburg A I ist das Protokoll überschrieben: Sessio extraor-
dinaria dominorum evangelicorum und in Sachsen-Weimar A I: Extraordinari sessions-
protocoll de 9. Novembris 1645 inter status Augustanae confessioni addictos.
formirten promiß geschehen, sobalt man mit den deliberationibus über der
deputirten aufsatz
Gemeint ist der Erste Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens auf
der beyden Cronen Propositiones und die darauf ertheilten Kayserlichen Responsiones
(s. [Nr. 31 Anm. 1] ). Die Beratungen wurden am Vortag abgeschlossen (s. Nr. 35). Der hessen-
kasselische Ges. Scheffer hatte, wie im magdeburgischen Diarium notiert ist, nach Ende der
Sitzung daran erinnert, daß nun über die Admission der Reformierten gesprochen werden
müsse (s. Magdeburg G II fol. 208 s. d. 1645 XI 8 [ /18] ).
in der königlich Schwedischen proposition, artikel 4
Bezug auf die schwed. Proposition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 2 Anm. 34] ), Art. 4 ( Meiern I,
437 ).
evangelischen vorgenommen und unsere meinung hierüber communiciret
zu reden, und wolle die communication in 4 puncten bestehen:
1. Wie es zu formalisiren sein wolte, weßen man sich zu erklären.
2. Wie zu praecaviren, damit es nicht zu verfolgung unser waren und evange-
lischen kirchen ausschlahe.
3. Were etwa aus diesem punct mit den königlich Schwedischen herren ge-
sandten zu reden,
und dan 4., wie es an die reformirten zu bringen.
Quoad 1. hetten sie als directores ein aufsatz
tig, seine erinnerungen zu thuen.
Und hetten man wol zuzusehen, 2., damit die reformirten gebunden würden,
dan man sonst anders nichts alß betrübnüs zu besorgen.
4–6 Viel – müßen] Magdeburg A I: Müste durch einen revers geschehen etc. Hier in die-
sen auffsatz were schimpflich etc. Ob wir ihnen den revers anzumuthen etc. Bey Suecis
zu vermitteln etc., welches sie statlich thun können etc. per declarationem etc. Herr
Scheffer hette gedacht, Salvius hette gemeldet , es weren mere politica etc., darauff sich
Sueci referiren könten. Sonderlich zu remonstriren: hetten keine ursach zu litigiren etc.
Heßen sey meist Calvinisch etc., Anhaldt moderat etc. Brandenburg hett löblich sich
gouvernirt etc.
Siehe [Nr. 26 Anm. 7] .
daß sie seorsim kein bedencken.
hetten sich zwar moderirt bißhero, man were aber nicht gesichert. Der cron
Schweden herren abgesandte würden sie faßen müßen,
welches dan 3. bei ihnen per deputatos zu suchen, darzu sie Altenburg und
Braunschweig Lüneburg wolten vorgeschlagen haben,
und könte man 4. a part mit dem Heßen Caßelischen abgesandten herrn
Schäffern reden, der es denen andern herren reformirten abgesandten hinter-
bringen würde.
Sachsen-Altenburg und Coburg.
12–14 Man – werde] Magdeburg A I: Erinnere sich gutermaßen etc., auch warumb mann
bey der deputation
Gemeint ist der Ausschuß, der unter sachsen-altenburgischem Vorsitz den Ersten Entwurff
ausarbeitete (s. Nr. 24–28). Am 16. Oktober wurde dort beschlossen, sich der Schweden zu
bedienen, um mit den Reformierten zu verhandeln (s. Nr. 26, Punkt 2 des Conclusums). Sach-
sen -Altenburg stellte Conditiones zusammen, welche von den Reformierten zu akzeptieren
waren, wenn sie in den Frieden aufgenommen werden wollten. Die magdeburgischen Ges.
übergaben die Conditiones an Schweden (s. [Nr. 26 Anm. 4] ). Diese Verhandlungen mit
Schweden sollten in geheim geschehen, s. Nr. 27 (oben S. 386 Z. 24). Die Schweden wollten
in dieser Sache behuetsamb vorgehen und die Lgf.in von Hessen-Kassel nicht offendiren. Sie
suchten dilationes und wollten die Angelegenheit ad punctum gravaminum ecclesiasticorum
verweisen. Lampadius, der mit den Schweden absonderlich beriet, erklärte ihnen, daß die
Sache dadurch noch viel schwerer werden würde, da die kath. Stände den Reformierten mehr
conditiones vorschreiben würden als die Lutheraner. Lampadius schlug vor, daß Schweden
entweder für sich mit den Reformierten verhandeln oder zwischen Lutheranern und Refor-
mierten vermitteln solle, damit man sine publico strepitu zu einem Vergleich komme (Rela-
tion des Lampadius von 1645 XI 7 [ /17] in: Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III
fol. 296–298, hier fol. 296–296’).
ders zu sehen uff Gottes ehr etc.
wichtigkeit, derin sehr behutsam zu gehen, damit Gottes ehre nicht gehin-
dert, sondern befördert werde. Den reformirten gönne man securitatem
gerne, und werde allesfalß nicht zuwieder sein, daß sie in pacem publicam
recipirt würden. Daß sie aber uf maße, wie in der abgefasten notul enthal-
ten, solten in den religionfrieden auf- und anzunehmen sein, sei billich hohes
bedencken. Dan die gerechtigkeit und beneficien des religionfrieden, derun-
ter das ius reformandi mit begrieffen, könne man ihnen simpliciter und dieses
keinesweges einräumen, deßen auch die cron Schweden nicht entschloßen,
maßen dan dero gesandter herr Oxenstiern sich gegen uns Altenburgische
satsam erkläret
Über dieses Gespräch konnte nichts ermittelt werden. In Sachsen-Altenburg A III (fol. 4’
s. d. X 24 [/XI 3]) wird zwar von einem Gespräch zwischen O[xenstierna] und den altenbur-
gischen Ges. berichtet, doch erwähnen die Aufzeichnungen nichts über die Reformierten. Das-
selbe gilt für die Eintragungen in Sachsen-Altenburg A V s. d. 1645 X 22 [/XI 1].
stalt declariren und erleutern wolten, daß sie keinesweges gesonnen, denen
reformirten das ius reformandi zu erhalten. Ob sich auch gleich einer oder
der ander stand von den reformirten, alß Churbrandenburg, moderiret, so
wiße man doch nicht, ob sie nicht nach erlangter befugnüs excediren und der
überkommenen gewalt sich bedienen würden, noch auch, wie eins und an-
dern orts die successores gerathen möchten. Solches nun zu praecaviren, we-
ren zweyerlei mittel,
[ 1.] daß es entweder nicht allein unserm bedencken
Gemeint ist das Vollständige Gutachten der Evangelischen Stände zu Oßnabrueck
(s. [Nr. 41 Anm. 1] ).
künfftigen friedensnotul expresse inserirt werde,
oder aber, [ 2.], daß sie sich deßen gegen uns evangelische per literas reversales
a part obligirten, sie wolten sich des iuris reformandi gegen die Augspurgi-
sche confessionsverwandte nicht unternehmen.
Wir hielten vor allen dingen nötig, daß von herrn Oxenstiern nochmaln seine
endliche und schließliche meinung vernommen, seine excellenz auch ersucht
werde, mit denen reformirten hieraus zu reden und sie dahin zu bringen, daß
sie sich mit dem erbieten, ihnen securitatem et praesidium iustitiae zu vergön-
nen und zu erhalten, müste[ n] begnügen laßen und damit friedlich sein.
Durch wen solches bei herrn Oxenstiern zu suchen, könten wir indifferent
sein. Wir wolten solches neben dem fürstlich Braunschweig Lüneburgischen
gerne uf uns nehmen, wan es also solte für gut befunden werden, und würde
sich sodan geben, wie es an die reformirten zu bringen.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Dieser punct sei an sich sehr
wichtig. Dieweil aber die reformirten das werck sehr treiben, müste man sich
einer einhelligen meinung evangelischentheils vergleichen. Mit dem punct sei
er allerdings einig und stehe allein hierin an, ob man sie absolute reformatos
nennen solle. Vermeine auch, daß hinzuzusetzen, man verhoffe, sie würden
solches beneficium mit danck erkennen und nicht wieder die evangelischen
gebrauchen. Erinnere sich auch herrn Oxenstirns erklärung undt laße ihm
gefallen, daß derselbe per deputatos ersucht und sodan mit herrn Schäffern
geredet werde. Per quos, wie das directorium.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
In dieser sache gehe man billich behutsam, er habe aber in specie keine in-
struction
19–27 an – directorium] Sachsen-Weimar A I: wichtig und ich darauf nicht instruirt,
dahero wie in allem, also auch dießfalls unverbündlich ich der meinung sey, man könne
den herren reformirten gönnen, daß sie in den frieden mit eingenommen werden, doch
wann sie die evangelischen in ihren landen geseßene weder in exercitio religionis oder
der conscientz noch auch intuitu deren in politischen, ohnverfänglichen sachen nicht
irren und sich darzu per reversales verbinden. Wegen der ansprach herrn Oxenstirnae
und wie es an die herren reformirte selbst zu bringen, were ich indifferent. In Magde-
burg A I folgt: Wolle denn auch seinstheils herrn Milagius disponiren.
daß sie in pacem religionis quoad securitatem genommen würden. An seine
fürstlichen gnaden habe er also geschrieben: „Pontificii tum fuerunt commu-
nes evangelicorum hostes. Calviniani propugnarunt et adhuc propugnant
causam communem. Iniustum itaque foret, eos catholicis exponere, iniustum
etiam, illos eiicere. Zu Ambsterdam hetten unserer religion zugethane das pu-
blicum exercitium. Wan sie sich nun erkläreten, den Augspurgischen confes-
sionsverwandten das exercitium publicum zu verstatten, könne man friedlich
sein. Derowegen dan hineinzurücken, wen in Calvinischen landen soviel
leute, die kirchen bawen und pfarher unterhalten wolten, das die Calvinisten
schuldig sein sollen, ihnen solches zu verstatten“
Lampadius schrieb in der erwähnten Relation an Hg. Christian Ludwig (s. oben Anm. 9):
Pontificii fuerunt usquedum communes omnium evangelicorum ho{stes}, quoque nomine
appellentur. Reformati etiam communem causam contra Pontificios una propugnantur.
Ergo iniustum foret, eos Pontificiorum iniuriis prostituere, legum praesidiis destitutos.
Sed et iniustum foret, Calvinianos ita tutos facere, ut fidei nostrae dom{e}sticos persequi
possint et adeo ditionibus suis ominino eiicere. Undt ist diesem allem nach dieser punct
sehr schwer. Zu Amsterdamb un{d} andern mehr orten in Niederland ist, wie bekant,
zugelaßen, daß u{n}sere religionsgenoßen auf ihren costen einen pfarherrn unterhalten
u{nd} also ihr exercitium religionis publicae üben mügen. Wen solches unsere Teutsche
Calvinisten auch zu tuhn gemeinet und sich daneben obligireten, daß sie im übrigen alles
der religion halben in dem stan{d} laßen wolten, wie es izo stunde, auf [ !] fürters keinen,
der unserer religion were, inskünfftig das publicum exercitium entziehen, so wolte ich
solche conditiones nicht unbillich erachten. ( ebenda fol. 296’). – Der Text von Pontificii
bis eiicere ist bis auf formale Abweichungen identisch mit den bei Meiern II, 9 , abgedruckten,
in den Oktober 1645 datierten Worten, die dort als schwed., unter der Hand geäußertes Judi-
cium bezeichnet werden.
laucht zu Brandenburg exempel, daß sie sich bißhero in dero landen hierin
laudabiliter erwiesen, könne man wol erinnern und anziehen.
Was den aufsatz anbelange, gefalle ihm derselbe wol, außer das gesetzt
„Reichs schutz“, addatur: „Kayser- und“. Neben Altenburg wolle er sich
gerne zur deputation und commission an die herren Schwedischen gebrau-
chen
Caßelischen abgesandten geredet, sondern daß solches durch die herren
Schwedischen plenipotentiarios verrichtet wurde,
18–20 welche – verwandte] Magdeburg A I: Das concept [ sei] Suecis zu insinuiren etc. Sie
möchten conditiones urgiren etc. Hetten keine ursach, in ihre religion zu dringen etc.
(Interlocutoria.)
War sey es, Papisten hetten böse intention etc. Mann habe zum frieden ratione status
politici der Calvinisten nötig etc., Brandenburg im churfürstenrath etc., landtgräfin noch
10 000 [ Magdeburg B hat: 6000] mann [ unter Waffen] .
könten nicht finden, daß die Calvinisten der Augspurgischen confession ver-
wandte.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Halte hochnötig, daß wir unß
mit den reformirten vergliechen und mit ihnen nicht zerfiehlen, dan sie
gleichwol contra catholicos communem causam defendirten.
In genere sei er der meinung, daß man sich zwar mit ihnen vertrage, iedoch
daß unsere glaubensgenoßen ratione der lehr und wohnung nicht möchten
betrübet werden. Beliebe also, was das directorium vorgeschlagen und wie
das project laute.
22 zerfiehlen] In Magdeburg A I folgt: [ Die Calvinisten] können viel nützen etc. Sey noch
ein unterschied unter Papisten etc., hetten nicht so arg verfolgt etc. – In Sachsen-Wei-
mar A I folgt: Er sey Güstrowischentheils interessirt
In Güstrow hatte vorübergehend das reformierte Bekenntnis Fuß fassen können: Der dort re-
gierende Hg. Johann Albrecht II. hatte sich seit 1618 offen zur reformierten Lehre bekannt.
Seine Ehen mit Elisabeth (1596–1625), einer Tochter des Lgf.en von Hessen-Kassel, und Ele-
onore Maria (1600–1657), einer geborenen Prinzessin von Anhalt, hatten ihn in diesem Be-
kenntnis gestärkt. Er hatte gewünscht, daß sich die reformierte Lehre durchsetzen würde, und
testamentarisch eine entsprechende Erziehung für seinen Sohn Gustav Adolf vorgesehen. Um
die Vormundschaft für Gustav Adolf entbrannte ein erbitterter, auch mit rechtlichen Mitteln
geführter Streit zwischen dem lutherischen Onkel des Prinzen, Hg. Adolf Friedrich I. von
Mecklenburg-Schwerin, und der reformierten Hg.inwitwe Eleonore Maria, die zum Regens-
burger RT 1640–1641 eine Einladung erhielt und eigene Ges. (darunter den anhaltischen Ges.
Milagius) bevollmächtigte. 1643 gab die Hg.in ihrem Schwager nach, und dessen Ges. auf dem
WFK, Kayser, vertrat sowohl Schwerin als auch Güstrow ( Schnell, 11, 110, 120–127;
Bierther, 55).
Mit herrn Oxenstirns excellenz sei, hieraus zu reden, sehr nöthig,
derselbe albereit wol erkläret, dahero ihm danck zu sagen und er ferner zu
ersuchen. Beliebe also, daß das directorium vorgeschlagen und wie das pro-
ject laute. Ersuche ebenmessig Altenburg und Braunschweig Lüneburg, daß
sie sich wolten bemühen laßen, die auch die circumstantias würden zu re-
monstriren
6 wißen] In Magdeburg A I folgt: mündtlich oder schrifftlich etc., verbi gratia in puncto
tutelae etc. inter principes etc.
Es folgt ein Einwand des magdeburgischen Direktoriums, woraufhin Mecklenburg-Schwerin
und Güstrow fortfährt und die unterschiedliche Religionspolitik in Amsterdam und den
Niederlanden erwähnt.
Dazu Magdeburg B: Ratione tutelae muste man sich auch vorsehen, Pfalz wehre derge-
stald Calvinisch worden
Kf. Friedrich III. (1515–1576) führte den Kalvinismus in der Pfalz ein und bezog sich dabei
stets auf die Augsburger Konfession und versuchte so, das reformierte Bekenntnis in den vom
Reichsrecht gesetzten Rahmen einzufügen. Obwohl politische und konfessionelle Gegner seinen
Ausschluß aus dem Religionsfrieden betrieben, gelang dies nicht, weil letztlich Kursachsen ihn
deckte ( Heckel, Konfessionelles Zeitalter, 76f; Schindling / Ziegler, Kurpfalz, 9,
24–28).
sive .
Calvinisten zu bringen. Könne iedoch nicht schaden, wan dem Heßen Caße-
lischen angezeigt würde, daß wir uns dergestalt gegen die herren Schwedi-
schen erkläret.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
(Interloquendo:)
11–13 Er – werde] Magdeburg A I: Meckelburgische rationes sindt gar gut etc. Weinmar
undt Meckelburg könten unterdeß, weil sie, [ die Deputierten] , bey Oxenstierna weren ,
mit ihnen, [ den Reformierten] , rede〈n〉 etc.
Magdeburgisches Direktorium. Ebendas were ihre intention etc., ut videant, wie wir ge-
sinnet etc. […]
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Putat esse differendum etc. Ob etwan Sueci noch
etwas beym project zu erinnern.
zu bringen, was dergestalt mit den herren Schwedischen communicirt
werde.
Sachsen-Lauenburg.
14–23 Es – vorsitzende] Sachsen-Weimar A I: Per gratificationem solle man sich ja nicht
damnificiren. Pfaltzgrav habe zu Heidelberg kein evangelisches exercitium verstatten
wollen, dahero auch ihre majestät zu Schweden christseligst fast die restitution difficul-
tiret
1631/1632 eroberte Kg. Gustav Adolf von Schweden die festen Plätze links und rechts des
Rheins. Einer Restitution der Landesherrschaft an Friedrich V. von der Pfalz stand unter an-
derem der Konfessionsunterschied und die Tatsache entgegen, daß Friedrich V. den Luthera-
nern nicht, wie von Schweden gefordert, freie Religionsausübung gewähren wollte ( Roberts
II, 612; Schindling / Ziegler, Kurpfalz, 41).
ad paria könne man sie nicht tractiren. Seye auch weder zu thuen noch zu rathen, der-
halben glossae in instrumento beyzusetzen. Bey Churbrandenburg hab’s der einführung
deß Calvinismi wegen am guten willen nicht, sondern nur an den cräfften ermangelt.
wol davon deliberiren. Halte dafür, es sei der glimpflichste modus, daß mit
ihnen, [ den Reformierten] , selbst zu reden und ihnen anzudeuten, was unsere
meinung, die wir mit denen Schwedischen communiciren wolten. Er sei der
meinung, daß sie eadem conditione bei uns nicht leben noch das exercitium
publicum bei uns haben solten wie wir bei ihnen, und daher nicht zu setzen,
daß sie dieses friedenschlußes per omnia fähig sein solten, dan sie auf solche
maße auch das ius reformandi erlangen würden. Man solle ihnen derowegen
klaren wein einschencken und das ius reformandi absagen, im übrigen wie
vorsitzende.
Nassau-Saarbrücken. Conformire sich, daß zwar die reformirten in pa-
cem publicam zu recipiren, das ius reformandi aber keinesweges ihnen einzu-
räumen, sondern deswegen ein reverß von ihnen zu nehmen. Gestriges tages
hette Hanaw nomine der Wetterawischen grafen in genere pro reformatis vo-
tiret
Gemeint ist der gfl. hanauische Kanzleirat Geißel (s. [Nr. 5 Anm. 6] ), der gewöhnlich das Vo-
tum der Wetterauischen Gf.en führte, während sein Kollege Heidfeld protokollierte.
genstein, Naßaw, Hanaw und etzliche von Solms
Im Haus Isenburg führte Gf. Wolfgang Ernst (1560–1633) die reformierte Lehre ein ( Rei -
mers, 193), bei den Sayn-Wittgensteins nahm Gf. Ludwig der Ältere, gest. 1605, (der Groß-
vater des kurbg. Prinizipalges. auf dem WFK Johann VIII.), das kalv. Bekenntnis an ( Gross -
mann, 8, 145). Bei den Gf.en von Nassau trat Johann VI. von Nassau-Dillenburg
(1536–1606) 1572/1574, endgültig 1577 zum reformierten Glauben über und leitete damit in
seinen Landen und den benachbarten Gft.en die sogenannte Zweite Reformation ein ( Wolff,
Grafen, 339; Renkhoff, 550 Nr. 3033). Als besonders befähigt galt Philipp Ludwig II. Gf.
von Hanau-Münzenberg (1576–1612), der sich ebenfalls dem Kalvinismus zuwandte. Die re-
formierte Münzenberger Linie starb 1641 aus; 1642 folgte gemäß Erbvertrag der damals noch
unter Vormundschaft stehende (s. [Nr. 34 Anm. 88] ) Friedrich Casimir aus dem lutherisch ge-
bliebenen Zweig Hanau-Lichtenberg. Als Friedrich Casimir 1647 die Regierung übernahm,
bestätigte er die in Münzenberg geltende reformierte Kirchenordnung ( Cuno, 38f.; Cramer,
Hanau, 602). Ferner wandte sich Gf. Konrad von Solms-Braunfels (1540–1592) dem Kalvi-
nismus zu. Unter seinen Nachkommen bestanden die Linien Solms-Braunfels, Solms-(Braun-
fels-)Greifenstein und Solms-(Braunfels-)Hungen ( Isenburg V T. 76; Wolff, Grafen, 339;
Georg Schmidt, 525f.). Die wichtigsten Mitglieder des Wetterauer Gf.envereins hatten sich
dem Kalvinismus zugewandt. Zu jenen, die lutherisch blieben, gehörten die Gf.en von Nassau-
Saarbrücken (Georg Schmidt, 338; 522f.).
zugethan.
Magdeburgisches Direktorium. Man müße sich wegen des aufsatzes
vereinigen, dan sich discrepants ereigne in votis.
Conclusum:
mirten in der königlich Schwedischen proposition undt der Keyserlichen re-
solution
Siehe [Nr. 24 Anm. 83] .
frieden mit einzuschließen, damit sein die der ungeenderten Augspurgischen
confession zugethane fürsten und stände dergestalt einig, daß gemelte herren
reformirte des schutzes und sicherheit derselben constitution gleich ihnen,
den evangelischen, genießen und fähig sein möchten.
Sachanmerkungen zu Nr. 36