Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 22 und 23) Osnabrück 1645 November 7/17
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Osnabrück 1645 November 7/17
Magdeburg C fol. 369–371’ (= Druckvorlage bis zum Ende des sachsen-altenburgischen Vo-
tums in der 22. Sitzung), Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 244’–255’ (= Druckvorlage vom
Beginn des sachsen-weimarischen Votums in der 22. Sitzung bis zum Ende der 23. Sitzung); vgl.
ferner Magdeburg A I fol. 211–230’, Magdeburg B fol. 119’–124’, Pommern A fol. 25’–27,
Sachsen-Gotha A II fol. 194–196, Sachsen-Weimar A I fol. 436–438’, Sachsen-Weimar
B II fol. 336–338’, Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A fol. 51–55’, 58–61’
[Konzept Heidfeld], Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I fol. 65–68, 69–72
[Ausarbeitung Heidfeld], den Druck in Meiern I, 779–784.
Erster Entwurff
Siehe [Nr. 31 Anm. 1] .
nen Propositiones
Gemeint sind die schwed. Proposition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 2 Anm. 34] ) und die frz.
Proposition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 7 Anm. 53] ).
Gemeint sind die ksl. Responsionen vom 25. September 1645 (s. [Nr. 14 Anm. 2] ).
scher Proposition II, Artikel 7 (Beseitigung aller Gravamina). Im einzelnen: Gravamina ecclesi-
astica , und zwar I: Geistlicher Vorbehalt [Artikel V § 15 IPO]; II: Zuständigkeit des Territori-
alherren für die Cura Religionis, Jus Reformandi, Jura Superioritatis der Reichsstädte und der
Freien Reichsritterschaft, gemischt-konfessionelle Reichsstädte [Artikel V §§ 26, 28, 29, 30 IPO];
III: evangelische Untertanen katholischer Landesherren, Jus Emigrandi [Artikel V §§ 30, 31, 37
IPO]; IV: geistliche Einkünfte aus fremden Territorien [Artikel V §§ 46–47 IPO]; V: geistliche
Jurisdiktion [Artikel V §§ 48–49 IPO]; VI: Polemik gegen den Augsburger Religionsfrieden [Ar-
tikel V § 50 IPO], Restitutionsedikt von 1629. – Sollen die Gravamina ecclesiastica vor Veröf-
fentlichung der schwedischen Replik
Sie wurde am 7. Januar 1646 den ksl. Ges. zu Osnabrück vorgetragen (s. [Nr. 29 Anm. 4] ).
leute in den Friedensschluß einzubeziehen. Forderung, die Jesuiten zu vertreiben. – Gravamina
politica, und zwar I: Forderung nach Einberufung von allgemeinen Reichskonventen in regelmä-
ßigem Abstand [vgl. Art. VIII § 3 IPO, § 64 IPM]; II: Forderung nach Reform der Reichsma-
trikel [Artikel VIII § 3 IPO, § 64 IPM], Klage über Mißachtung und Beraubung der Reichs-
stände während des Krieges; Defensionsrecht der Reichsstände [Artikel VIII § 1 IPO, § 62
IPM]; III: Forderung, das Majoritätsprinzip in Religions- und Kontributionssachen abzuschaffen
[Artikel V § 52 IPO]; IV: Gravamina der Reichsfürsten und Stände gegenüber den Kurfürsten;
V: Forderung nach dem Votum decisivum für die Reichsstädte [Artikel VIII § 4 IPO, § 65
IPM]; VI: Forderung nach paritätischer Besetzung der Reichsdeputation [Artikel V § 51 IPO];
VII: Forderung nach vollständiger Restitution Donauwörths [Artikel V § 12 IPO].
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium),
Sachsen-Altenburg / Sachsen-Coburg (nur in sessio 22), Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha /
Sachsen-Eisenach, Braunschweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen /
Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg (/ Baden-Durlach), Pommern-Stettin / Pommern-Wolgast,
Hessen-Kassel, Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow, Sachsen-Lauenburg, Anhalt,
Wetterauische Grafen (/ Fränkische Grafen).
Magdeburgisches Direktorium. Praemissis praemittendis. Mann habe
nun für sich die gravamina ecclesiastica, so im 7. articulo propositionis Sueci-
cae
Bezug auf die schwed. Proposition II, Art. 7 ( Meiern I, 437 ).
Bezug auf die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad VII. ( Meiern I, 621 ).
wol abgefaßet befünden, das sie weinig derbey zu erinnern hetten. Nur allein,
weil dieser auffsatz
Gemeint ist der Erste Entwurff der Evangelischen Stände zu Oßnabrueck Gutachtens bzw.
der Teil desselben, der sich auf die Gravamina ecclesiastica bezieht (s. Meiern I, 751–762 ).
auch die herren Kayßerlichen in die beylegung der gravaminum bey diesen
tractaten gewilliget, stellten sie zu fernerm nachdencken, ob nicht ein kleiner
eingang zu machen undt die Kayßerliche verwilligung mit danck anzuneh-
men seye etc.
Darnach hetten die herren Schwedischen die clausul „Quin imo si quae“
Bezug auf schwed. Proposition II, Art. 7 ( Meiern I, 437 ).
gesetzet, welche zwart die herren Kayßerlichen auch behalten, aber die wort
„non nisi“ außgelaßen
Laut schwed. Proposition sollen, falls künftig Irrungen zwischen den ev. und kath. Reichsstän-
den entstehen, diese nicht anders als durch gütlichen Vergleich beigelegt werden (si […] dubia
inter eos oriantur: ea quoque, ut omnis evitetur occasio turbarum, non nisi amicabili com-
positione ex æquo bonoque communi expediantur, s. Meiern I, 437 ). In der ksl. Respon-
sion fehlt, bei sonst gleichem Wortlaut, das non nisi (s. Meiern I, 621 ).
ende geschehen, das nicht allein amicabili compositione, sondern auch wol
Imperatoria cognitione
ort wol in acht zu nehmen undt zu decliniren, damit ihrer Kayßerlichen
mayestätt die cognitio in ecclesiasticis nicht eingeräumet werde etc.
Gravamen 1.: Sub finem were gesetzt: „sub praetextu der suspendirten“
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica I ( Braun-
schweig -Lüneburg-Kalenberg A III fol. 246). In der bei Meiern I, 753 , abgedruckten
Fassung des Ersten Entwurffs steht sub prætextu der Jurium Papalium. Gemeint ist: Die
Römisch-Katholischen sollen davon abstehen, die Beleihung der ev. Ebf.e, Bf.e und Prälaten
mit den Regalien sub prætextu der Jurium Papalium zu verhindern.
welches sie nicht allerdings verstehen könten etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Declaretur verbis clarioribus etc: „sub
praetextu derer von den Römisch catholischen noch praetendirten, gleichwol
im religionfrieden suspendirten“.
Magdeburgisches Direktorium. Gravamen 2.: Ad verba „des nechst
verstorbenes Kayßers Kayßerliche mayestätt“
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica II ( Meiern I,
754 ).
II.“
Ferner § „Soll demnach“, ibi: „obgleich bei auffrichtung“
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica II ( Meiern I,
755 ).
zwart an ihm selbst recht undt billich, hette aber die beschaffenheit, das es
vor alters in etzlichen reichsstätten ungleich zugangen undt die evangelischen
außm rath gestoßen worden. Stellten derowegen dahin, ob es nicht noch et-
was zu restringiren, das nehmlich diejenigen evangelischen räthe, so auß-
gestoßen oder verendert worden, wiederumb restituiret würden etc., verbi
gratia zu Augspurg
In Augsburg wurden im Gefolge des Restitutionsediktes im großen und kleinen Rat die prot.
Ratsherren durch Katholiken ersetzt. Nach Entlassung der Protestanten, welche den geforder-
ten Besuch der kath. Kirchen verweigert hatten, waren beide Gremien im September 1631 rein
kath. besetzt, wobei allerdings eine Anzahl von Ratsstellen aus Mangel an geeigneten Kandi-
daten vakant blieb ( Warmbrunn, 163f.; Roeck II, 665–678; Immenkötter / Wüst, 30f.).
1575 war die Spitze des Dinkelsbühler Stadtregiments in ev. Händen gewesen, 1593 und
1595 hatte die Hälfte des Rates aus Evangelischen bestanden. Dann setzte, bedingt vor allem
durch den Amtsantritt des Augsburger Bf.s Knöringen (s. [Nr. 10 Anm. 19] ), ein Umschwung
ein, und seit etwa 1615 waren die Evangelischen aus dem Rat verschwunden ( Warmbrunn,
144, 164f.).
In Biberach blieben trotz des Restitutionsedikts ev. Ratsherren im Amt; 1628 bildeten 8 prot.
und 13 kath. Mitglieder den Rat. 1633 amtierte unter ksl. Besatzung ein rein ev. Rat. 1634
wurden viele Ratsherren von den Besatzern der Zusammenarbeit mit Schweden verdächtigt
und als Gefangene aus der Stadt entfernt; die zurückbleibenden Ratsherren kooptierten Katho-
liken, die jedoch nur als Assistenten bis zur Rückkehr der ev. Ratsmitglieder galten. 1637
einigten sich 56 kath. und ev. Bürger über eine interimistische paritätische Besetzung des Rats.
Auf Betreiben der Katholiken führte 1641 eine ksl. Kommission die Neubesetzung des Rates
nach dem Stand von 1628 durch, so daß wieder 8 ev. und 13 kath. Mitglieder den kleinen Rat
bildeten und auch beim Gericht die Altgläubigen die Überhand gewannen ( Warmbrunn,
165, 177–180).
Gravamen 4.: Ad verba „Augßburgische, Biberachische etc.“
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica IV ( Meiern I,
757 ). Für das zitierte etc. ist Kauffbeyerische zu setzen.
„Dünckelßbühlische“.
Sonst weren bey dem letzten reichstage
In Regensburg 1640–1641 (s. [Nr. 27 Anm. 38] ).
men, welche hierinnen nicht begriffen etc., alß 1., das die reichsstätte nicht
allein in ihren ringmawren das ius exercitii haben etc.
Deputati
Gemeint sind die Ausschußmitglieder, die vom 11. bis 18. Oktober 1645 über den zu erstel-
lenden Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens berieten,
nämlich Thumbshirn, Carpzov, Lampadius, Oelhafen von Schöllenbach und Marcus Otto
(s. [Nr. 24 Anm. 5] ).
„undt zwart die reichsstätte“
Siehe den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica II ( Meiern I,
755 ).
Magdeburgisches Direktorium. 2. Das den evangelischen an etzlichen
orten die begräbnüße verweigert werden wollen.
Deputati. Stehe auch drinnen, gravamine 3, § „Deßen aber allen ungeach-
tet“, ibi: „ja, so gar verhaßt sindt sie“ etc.
Siehe den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica III ( Meiern I,
756 ).
Magdeburgisches Direktorium. Letztlich sey ihnen auch dieses beyge-
fallen, ob es auch rathsamb sey, die gravamina anderßwo ehe wißen zu laßen,
biß die replica heraußgegeben sey . Dann mann hielte darfür, das die herren
Schwedischen uff den terminum de anno 1618 undt uff das „Interdictum uti
possidetis“
Das Interdictum uti possidetis diente im röm. Recht dem Schutz des Besitzes an Liegenschaf-
ten . Die Formel lautet vollständig: Uti eas aedes, quibus de agitur, nec vi nec clam nec
precario alter ab altero possidetis, quominus ita possideatis, vim fieri veto. Demnach war
der gegenwärtige Besitzer einer Liegenschaft gegen jede gewaltsame Störung geschützt, wenn
er nicht selbst den Besitz von seinem Gegner gewaltsam oder heimlich erlangt oder den ihm
leihweise überlassenen Besitz trotz Anforderns dem Gegner vorenthalten hatte ( Jörs/ Kunkel,
119 § 66 a).
gewesen, verbleiben sollte. Derowegen wol zuzusehen, damit wir unß nicht
selbst praejudiciren, oder müsten die gravamina auch darnach eingerichtet
werden etc.
1. Were es beßer, wann wir’s so erhielten.
chen etc. Müsten sich demnach fürsehen, damit mann sich nicht zu frühzeitig
heraußlaße etc.
S achsen-Altenburg und Coburg. Wiederholeten den auffsatz quoad
materialia loco voti undt conformirten sich des Magdeburgischen directorii
darbey beschehenen erinnerungen. Nur soviel die dancksagung anbelangt,
were zwart dieselbe sub finem horum gravaminum, § „Diese vorhergehende
gravamina“, ibi: „inmittels erkennen die evangelische“ etc.
Siehe im Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1) den die Gravamina ecclesiastica abschließenden
Abschnitt ( Meiern I, 759 ).
jedoch könte dergleichen auch wol vom anfang geschehen. Stelleten darbey
zum nachsinnen, ob mann sich nicht in exordio horum gravaminum uff das
Pirnische project beruffen wolle, darinnen die herren Kayßerlichen selbst ge-
standen, das mann nicht ehe zu ruhe undt friede kommen könte, biß die
erörterung der gravaminum erfolge .
(Legebat quaedam formalia.)
Sey gleichwol vom herrn grafen Trautmanßdorff
Gemeint ist Maximilian Gf. von Trauttmansdorff (1584–1650), der auf dem WFK ksl. Prin-
zipalges. war und am 29. November 1645 in Münster eintraf.
Trauttmansdorff war 1609–1618 RHR , 1618 GR , wurde 1623 zum Reichsgf.en erhoben,
wurde 1633 Obersthofmeister beim späteren Ks. Ferdinand III., war 1634–1635 ksl. Haupt-
ges. bei den zum PF führenden Verhandlungen, wurde 1637 ksl. Oberhofmeister und Vorsit-
zender des GR und war ein enger Vertrauter und Berater Ks. Ferdinands III. Trauttmansdorff
beurkundete die Pirnaer Noteln an erster Stelle ( BA II 10.4 Nr. 561 J, 1598); Egloffstein,
531–536; Hans Wagner, Diplomaten, 63ff.).
stenberg
Gemeint ist Hermann Fhr. von Questenberg (gest. 1651). Questenberg entstammte einem Köl-
ner Patriziergeschlecht, war unter Ks. Rudolf II. in die Reichskanzlei eingetreten und wurde
wirklicher Sekretär der lat. Expedition und Referent für it. und polnische Angelegenheiten im
GR . 1627 war er RHR und wurde in den erblichen Fhr.nstand erhoben und verschiedentlich
als Diplomat verwendet ( Gschliesser, 216f.; Frank IV, 130). Questenberg beurkundete die
Pirnaer Noteln an zweiter Stelle ( BA II 10.4 Nr. 561 J, 1598).
doch stellten sie es nochmals zu fernerm nachdencken, sowol als auch an
welchem orte deßen zu gedencken sein möchte etc.
Was sonst des directorii letzte erinnerung betreffe, ob’s nehmlich rathsamb,
die gravamina ehe hienüberzuschicken, als die Schwedische replica herauß
sey. Hette zwart allerhandt wichtige considerationes undt bedencken, son-
derlich weil die herren Schwedischen uff das „Interdictum uti possidetis“ ge-
hen möchten, worauff auch anno 1634 zu Franckfurth
umb es nicht ohne, das mann etwan an evangelischer seiten zu weit gehen
könte. Hergegen aber, obgleich die herren Schwedischen etwas setzen möch-
ten, so würde es doch nur general sein, undt hielten sie doch darfür, es wür-
den die evangelische einen weg alß den andern mit den catholischen zur
handlung kommen müßen. Dahero ihnen ja erst zu sagen, woran der mangel
undt was mann begehre. Sie, die catholischen, würden sich sonst nurt darmit
auffhalten undt die communication begehren, damit sie die ihrigen drauff in-
struiren möchten etc. Mann werde ihnen auch durch die uberschickung der
gravaminum nichts hinaußgeben. Weren ohnedes ziemlich hoch gespannet,
das mann es doch zum interdicto etc. wol bringen könte, sonderlich aber
würde das erste gravamen der cuneus sein undt nachdruck geben. Darumb
wollten sie darfürhalten, mann möchte ihnen nur in Gottes nahmen die gra-
vamina ecclesiastica mit überschicken, weil sonderlich nachricht vorhanden,
das sie verlangen darnach tragen, auch ehistens darauff antworten würden
Der bambergische Ges. hatte am 16. November in einer Plenarkonferenz der kath. Stände zu
Münster berichtet, daß die ev. Stände beabsichtigten, ihr gutachten, in dem auch die Grava-
mina behandelt würden, allernegstens den Kath.en zu übergeben. Laut Conclusum wollten
die münsterischen Stände erst nach Veröffentlichung der frz. und schwed. Repliken die Grava-
mina behandeln, doch war eine Mehrheit der Ansicht, daß man auch katholischerseits daran-
gehen solle, die Gravamina zusammenzutragen ( APW III A 4,1, 18 Z. 36 – 19 Z. 1ff; 22
Z. 1–6, 16–19).
etc. Das mann aber itzo stracks uff das „Interdictum uti possidetis“ einige
vorschläge thun sollte, wüsten sie nicht, ob’s rathsamb oder schädlich, undt
könten sich so stracks nicht begreiffen etc. Dann gebe mann ihnen flugs nach
undt das ultimum herauß, so möchten sie noch mehr begehren undt haben
wollen. Derowegen es ihres erachtens itzo an deme gnug, das mann sich in
genere zur aequität undt billichen handlung erböthe, ließen es aber ad maiora
gestellet sein etc.
[ Ende des magdeburgischen Konzepts; das Folgende nach Sachsen-Altenburg
A I 1:]
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Laße ihm des directorii wie
auch Altenburg[ s] erinnerungen belieben. Dieses habe er nur zu erinnern, und
zwar
1. ad punctum 1, in principio, ibi: „gestattet werden will“
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica I ( Meiern I,
752 ). Gemeint sind die ev. Ebf.e und Bf.e, denen weder Session noch Votum auf Reichskonven-
ten gestattet werde.
zen: „es haben dan dieselben vorhero die confirmation vom Pabst erhal-
ten“.
2. Eodem, § „Wiewol es“, ad verba „und andere hauser“
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica I ( Meiern I,
753 ).
alte, adliche, stifftmeßige familien“.
26–27 3. – „territoriali“] In Magdeburg A I folgt hierauf: § „Welches alles von der freyen“
verba: „niecht weiniger zu verstehen“ postponantur etc.
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica II. In Braun-
schweig -Lüneburg-Kalenberg A III fol. 256’ steht: welches alles von der freyen reichs-
ritterschafft nicht weniger zu verstehen undt deroselben erbgehuldigten unterthanen undt
hintersaßen. Bei der in Meiern I, 755 , abgedruckten Fassung ist die Satzstellung bereits, wie
verlangt, normalisiert.
keit“
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica II ( Braun-
schweig -Lüneburg-Kalenberg A III fol. 254’). Bei der in Meiern I, 754 , abgedruckten
Fassung ist bereits der zitierte Verbesserungsvorschlag eingefügt.
Im übrigen wie Altenburg.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
1. Wie das directorium, daß die dancksagung, so Keyserlicher majestät dieses-
fals zu thuen, alßbalt anfangs der gravaminum zu connectiren,
21–23 1. – „erhalten“] In Magdeburg A I folgt auf den 1. Punkt: Eodem numero referirt
sich uff eine declaration de anno 1619
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica I ( Braun-
schweig -Lüneburg-Kalenberg A III fol. 252’). In der bei Meiern I, 752 , abgedruckten
Fassung steht bereits: 1629. Gemeint ist die Kayserliche Resolution, denen Fraenckischen
Crayß=Gesandten ertheilet, den 20. Aug. 1629. daß kein Gesetz gegeben noch interpreti-
ret werden koenne, sine Statuum Consensu, Art. 5. (s. Meiern I, 831 , dort als Beilage VI
zum Vollstiendigen Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck ). Text: Hessen-
Kassel A IV fol. 16–16’; Lemma dort: Extract auß der Kayßerlichen den Fränckischen
crayßgesanten den 20. Augusti anno 1629 ertheilten resolution, am Kopf Diktatvermerk
1645 XI 17 [ /27] .
§ „Das aber hierauff“, [ ibi] „auß Keyßerlicher“
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica I ( Meiern I,
753 ).
Deputati. Keyßer Carl V. hab’s ihm gegeben .
und 2., wan sich künftig irrungen entspinnen solten, nur durch gutliche wege
solche beizulegen,
werde.
Was 3. das directorium wegen überschickung der gravaminum und ob dieses
werck so hoch zu spannen, erinnert, so verhalte sich’s also, daß bei der depu-
tation dahin gesehen worden, den geistlichen vorbehalt ex suis principiis in-
dubitatis zu refutiren und abzulehnen, auch alles biß zu den tractaten aufs
höchste zu spannen. Es sei genung, wan man sich erbiete, daß man es uf
tractaten stellen wolle, dadurch auch die Frantzösischen legati besänfftiget
würden. Wan die Schwedischen allein uf das „Interdictum uti possidetis“ biß
anno 1618 gehen wolten, würde der sache nicht geholffen,
11–24 sondern – folgen] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Anno
1594
1594 tagte der RT in Regensburg. Schon auf dem Augsburger RT von 1582 hatte der Magde-
burger Adm. Mgf. Joachim Friedrich (1546–1608; Oktober 1566 Wahl zum Adm. , Januar
1567 Beschwörung der Wahlkapitulation, seit 1570 verheiratet, bis 1598 Adm. , dann Kf. von
Brandenburg), der die Protestantisierung des Est.s vollendet hatte, die Zulassung zur Session
nicht durchsetzen können, und seither blieben die Magdeburger Adm. en von den RT ausge-
schlossen (Gustav Wolf, 389–393, 400f; Lossen; Schultze, Joachim Friedrich, 438f.; Win-
fried Schulze, Türkengefahr, 122). – Im Hst. Straßburg herrschte 1594 der sogenannte Ka-
pitelstreit: 1592 hatten die prot. Domherren Johann Georg, Mgf.en von Brandenburg, zum Bf.
gewählt, die kath. aber den Kardinal Charles (II) de Lorraine (1559–1587; 1578 Kardinal,
1580 Bf. von Toul, 1585 Bf. von Verdun, 1586 Priester- und Bf.sweihe). Die von Mai 1592
bis März 1593 auch kriegerisch verlaufende Auseinandersetzung wurde erst durch den Hage-
nauer Vertrag von 1604 XI 22 beendet, in dem Johann Georg auf das Bistum verzichtete
( Schulz, 1–34; Just, 1147; Jedin, Papsttum, 554; Druck des Vertrages von Hagenau: Lon -
dorp III, 966–970; DuMont V. 2, 43–47).
lici aufgestanden und hinweggehen wöllen, daß alßo jene wider abgetretten. Wann
mann im uffsatz einig, alßdann könte mann reden, wie und wann damitt heraußzuge-
hen. Wann der geistliche vorbehalt fiele, so weh{re} in 20 jaaren kein stifft mehr catho-
lis{ch}: verba legati Bavarici Abegg
erkleren, mann wolte mitt den catholischen sich nach billigen dingen vergleichen, son-
sten würden die catholischen bey den Gallis die evangelischen verunglimpfen.
ben der evangelischen geistliche stände von reichs- und andern conventen
ausgeschloßen und in andern dingen gravirt. Man hette es bei der deputation
nicht alß extrema principia, sondern alß prima gesetzt. Es were derhalben mit
den herren Schwedischen zu reden, daß sie diesen punct anders faßen mü-
sten. Diese proponirte quaestio sei zu versparen, biß man allerdings fertig,
und vermeine er, daß das gantze bedencken
weil die evangelischen stände und abgesandten diesesorts ihre actiones per
gravamina ecclesiastica justificirten und warumb sie alhier die deliberationes
angetreten, daß sie nemlich eine connexion allenthalben befunden und also in
voller deliberation gerathen, und würde vielleicht dienlich sein, wan man das
bedencken denen catholischen zu Münster überbringen und ihnen dabei re-
monstriren ließe,
schen zu beschweren, wolle iedoch hierunter den maioribus folgen.
Repetirte dieses votum wegen Baden-Durlach.
Pommern-Stettin und Wolgast. Er habe nicht unterlaßen, die grava-
mina durchzulauffen, und befunden, daß sie ziemlich weitleufftig abgefaßet
worden. Seines gnädigsten churfürsten befehlich gehe eben dahin, daß Key-
serlicher majestät danck gebühre, welches balt anfangs, wie das directorium
erwehnet, anzufügen.
Sonst sei wißend, daß in chur- und fürstlichen archivis de his casibus statlich
bedencken, daraus man künfftig dieses erweitern könte.
daß unparteyische richter pro evangelicis sprechen wurden, es sei aber zu
bedencken, mit wem man zu thuen und daß die Frantzösischen gesandten
denen catholischen nicht wurden abfallen, die catholischen auch in terminis
habilibus sich deßen gebrauchen, dahero man wegen solches gegenparts be-
hutsamer zu gehen.
Seine gedancken hierüber zu entdecken, sei er mit des directorii voto einig,
daß alle considerationes ad cavendam praecipitationem zu attendiren. Die de-
sideria evangelicorum gehen dahin, daß solche gravamina bei dieser occasion
und tractaten hinzulegen. Ob aber dieses proportionata media sein, denen
catholischen durch bedencken disputat an die hand zu geben, stehe er an. Es
dürffte auch bei denen auswertigen beiden cronen nauseam causiren. Es sei
wissend, was zwischen Keyserlicher majestät und Franckreich vor mediato-
res , welche vorgeben, cron Schweden remorire den frieden. Wan solche
weitleufftige bedencken nun solten einkommen, möchte es dergleichen anse-
hen bekommen, zumaln wan die Frantzösischen vernehmen solten, daß man
sich albereit zu Franckfurt einer extraordinari deputation über die gravamina
vergliechen
Auf dem Frankfurter Reichsdeputationstag von 1643–1645 waren die Beratungen über die
Reichs- und Religionsgravamina ausgesetzt worden ( Kietzell, 119). Zu dem für 1646 ge-
planten Deputationstag, auf dem die Gravamina beraten werden sollten, s. [Nr. 33 Anm. 78] .
Schweden hand abziehen,
mit dem Keyser, wolten sie commissarios alhier laßen, die solche gravamina
vergleichen hülffen
Es wurde nicht ermittelt, ob und wann die Schweden diese Absicht bekundet hatten. Sie wurde
jedenfalls nicht durchgeführt: In der schwed. Replik vom 7. Januar 1646 (s. [Nr. 29 Anm. 4] )
wurden die Gravamina der Reichsstände als die rechte Brunquell des Krieges bezeichnet,
weshalb sich auch die Kronen davon nicht separieren könnten (s. schwed. Replik, schwed. Pro-
tokoll, Klasse 1,3, Meiern II, 196 ).
den geistlichen vorbehalt anlanget, kurtz und per positiones
Positiones sind (positiv formulierte) Artikel. Der Begriff ist dem Prozeßverfahren entlehnt, bei
dem er die vom Kläger zur Erläuterung seiner Klage eingereichten, affirmativ gefaßten Artikel
oder Behauptungssätze bezeichnet (s. Zedler II, 1721f. s. v. Articulus; Zedler XXVIII,
1728–1731 s. v. Positio; Dick, 5, 21f., 139–142 [ zum Artikelverfahren im Kameralpro-
zeß ] ).
verfahren und die principia zu setzen, das interna und externa belli causa
nicht könten separirt werden, auch zu praeoccupiren, obgleich etwa uf den
deputationtag zu Franckfurth jüngst uf eine extraordinardeputation, die gra-
vamina zu tractiren, geschlossen werden wollen, so hetten doch der evangeli-
schen stände abgesandten, so gegenwertig gewesen, darin nicht verwilliget,
die absentes Imperii status diesfalß auch nicht binden können, und dan end-
lich uf ipsa gravamina zu gehen und insonderheit anzuziehen, daß die evan-
gelischen ertz- und bischofe zwar in oneribus zugelaßen, in favorabilibus aber
ausgeschloßen würden.
lich auch zu bitten, die catholischen wolten diesem cum consensu Imperato-
ris renunciiren.
Sonst stehe er an, wie Altenburg auch gethan, ob anitzo balt compositions-
mittel
2 vorzuschlagen] In Magdeburg A I folgt: Wann’s von Suecis kerne, so hette mann es in
quantum etc. Er hette deßwegen befehl, darein zu willigen etc. Mann müste consilia
humana führen etc. […] Idem de puncto iustitiae etc., sey zu weitläufftig etc., nur zu
extrahiren: 1. imparitatem numeri etc. in camera undt reichshoffrath
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Ad Art. IV. Propositionis Suecicae
( Meiern I, 747 ).
sonst evangelischen nicht verdencken, wenn sie selbst parlamenta
machten etc., cum remonstratione der inconvenientien etc. Haec in genere.
auslieffen und seine gute gedancken nicht in acht genommen wurden.
In meritis were sonst der aufsatz wol abgefaßet. Habe nur dieses zu erinnern,
daß
1. numero 1. ein Keyserliche resolution de anno 1629 , wiederumb numero 2.
de anno 1627
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica II ( Meiern I,
754 ). Gemeint ist eine Kayserliche Resolution, d. 22. Decembris 1627. Pfaltzgrafen Augu-
sto ertheilet, daß die Anstellung der Kirchen=Ceremonien zum Jure Territoriali gehöre.
Diese Resolution wurde dem Vollstaendigen Gutachten der Evangelischen Stände zu Oß-
nabrueck als Beilage VII auszugsweise beigefügt (s. Meiern I, 831). Text: Hessen-Kassel A
IV fol. 17; Lemma dort: Extract Kayßerlicher resolution pfaltzgraff Augusto den 22. De-
cembris 1627 ertheilet. Zu August Pgf. bei Rhein von Neuburg zu Sulzbach (1582–1632)
s. Stammtafeln I T. 30–31.
gen, achte er dienlicher, daß solche gentzlich ausgelaßen würden, oder aber,
daß man solche extractsweise beilege.
2.
Gemeint ist das Restitutionsedikt von 1629 III 6 (s. [Nr. 19 Anm. 16] ).
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica II ( Meiern I,
755 ). Ebenda wird auf die konfessionell bedingten Auseinandersetzungen in den Reichsstädten
Aachen und Augsburg angespielt. In Aachen hatte sich zwischen 1544 und 1560 eine wach-
sende Minderheit von Evangelischen etabliert. 1560 wurden Nicht-Katholische von städtischen
Ämtern ausgeschlossen, 1574 AC-Verwandte wieder zugelassen, und 1581 kam es zu einer
zwiespältigen Bürgermeisterwahl der beiden konfessionellen Richtungen im Rat. Vermittlungs-
versuche scheiterten, und am 27. August 1593 erging schließlich ein besonders bei prot. Reichs-
ständen stark beachtetes RHR -Urteil, das die Restituierung des Zustandes von 1560 verlangte.
1598 wurde über den neu gewählten, wiederum prot. Rat die Reichsacht verhängt und der
kath. Rat restituiert. 1611 kam es nach Ausweisung von 5 prot. Bürgern zu einem bewaffneten
Aufstand der Aachener Protestanten, einem Sturm auf das Jesuitenkolleg und der Bildung eines
prot. Gegenregiments zum kath. Rat. Ein ksl. Mandat vom 1. Oktober 1611 gebot die Wie-
derherstellung des Zustands von 1598. Durch das nach dem Tod Ks. Rudolfs II. amtierende
prot. Reichsvikariat ergab sich vorübergehend eine für die Protestanten Aachens günstige Kon-
stellation, doch befahl Ks. Matthias am 20. Februar 1614 die Wiederherstellung des Verfas-
sungszustandes von 1598 ( Schmitz; Molitor). Zu Augsburg s. [Nr. 24 Anm. 65] und oben
Anm. 14.
Lindaw
In der prot. Reichsstadt Lindau war es 1626 bei dem Versuch, die Privatbeichte einzuführen,
zum Streit zwischen Rat und Bürgerschaft gekommen, der 1627 durch eine ksl. Kommission
untersucht wurde. 1628 II 14 erging eine ksl. Resolution, nach welcher der Stadt die Reichs-
vogtei über vier Dörfer entzogen und nach Erlegung des Pfandschillings anderweitig vergeben
wurde. Zudem wurden ksl. Truppen in die Stadt gelegt. Lindau verlangte auf dem WFK die
Wiedereinsetzung in die Reichspfandschaft, die Entfernung der Jesuiten und Kapuziner und
aller Truppen aus der Stadt sowie die Anerkennung seiner Reichsunmittelbarkeit (Hans
Loewe, 28–48, 76f.).
4. Numero 3, § „Deßen allen“, ibi: „in der nähe“
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica III ( Braun-
schweig -Lüneburg-Kalenberg A III fol. 258). Bei Meiern I, 756 , steht bereits: in die-
sem Stifft. Gemeint ist das Hst. Osnabrück.
6. Ibi numero 3 „noch newlicher zeit Päbstliche commissiones“
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica V ( Meiern I,
757f. ). Das Zitat lautet richtig: Der Papst habe den Evangelischen zustehender geistlicher
Güter halber noch vor wenig Jahren Commission ertheilet.
werde nöthig sein, daß das exempel, darauf etwa gezielet, exprimirt werde.
Hessen-Kassel. Conformire sich mit dem, was das directorium, Altenburg,
Weymar und auch Braunschweig Lüneburg bei dem aufsatz erinnert.
2. Daß auch hinzuzusetzen: „in diesem stifft“, wie Pommern.
3. Daß aber auch Pommern erinnert, die gravamina solten kurtz und positive
abgefaßet werden, so halte er seinestheils dafür, weil den Frantzösischen her-
ren legatis remonstration und information geschehen müste, es könne nicht
wol kürtzer gesetzt werden. Vermeine derhalben, es bleibe billich dabei und
könne etwa ein kurtzer extract beigelegt werden. Der duc de Longueville
habe zu ihm ausdrücklich gesaget, würden sie, soviel den geistlichen vorbe-
halt und gravamina ecclesiastica anlange, rationes aus den reichsconstitutioni-
bus pro evangelicis sehen, wolten sie sich keine religion irren laßen.
4. Was das directorium wegen überschickung der gravaminum erinnert, habe
er nicht eigentlich vernommen. Bitte, ob demselben belieben wolle, seine
meinung zu eröfnen.
Magdeburgisches Direktorium. Seine meinung sei nicht gewesen, daß
man den aufsatz nicht überschicken solle und daß die catholischen bischofe
an solche religion zu verbinden oder das stifft zu verlaßen, sondern er habe
nur dieses besorget, daß etzliche stiffter nach dem religionfrieden reformiret
und daher dieser punct nicht zu exprimiren, sondern anietzo nur uf annum
1618 zu gehen, und daß doch nichts zuzulaßen, was Gottes ehre hindert.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Bedancke sich gegen die depu-
tirten vor die angewandte mühe und fleiß und sei einig, daß
1. Kayserlicher majestät danck gebühre und zu sagen,
2. bei dem aufsatz zu verbleiben und
3. mit der communication und zeit zu halten wie Braunschweig Lüneburg.
In specie habe er zu erinnern, ob 4. balt anfangs die verba „eines oder das
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica I ( Meiern I,
751 ).
5. Paulo post: „durch gütliche beilegung“ , addatur: „undt durchgehende
gleicheit“.
6. P〈unct〉 1.: „und im Römischen Reich kein new gesetz gegeben“
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica I ( Meiern I,
752 ).
sei die Keyserliche resolution ad articulum 5. zu allegiren.
7. Bei diesem punct
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica I ( Meiern I,
753 ).
geschehen
Im April 1606 hatte Papst Paul V. das Interdikt über die Republik Venedig verhängt. Die
Signorie wollte den kirchlichen Bann nicht als rechtsgültig anerkennen und wies die gesamte
Geistlichkeit an, das Interdikt zu mißachten. Wer sich dem nicht fügen wolle, indem er das
venezianische Gebiet verlasse, werde nie zurückkehren dürfen. Als die in Venedig ohnehin
nicht beliebten Jesuiten der päpstlichen Bulle gehorchen wollten, wurden sie ausgewiesen. Au-
ßerdem erging am 14. Juni 1606 ein eigenes Gesetz, das die Societas Jesu auf immer fernhalten
sollte ( Pastor XII, 97–101; Kretschmayr III, 109; Jedin, Gegenreformation, 653).
Die Protestanten Ungarns erhofften sich (vergeblich, wie sich später erwies) von dem zwischen
Ks. Ferdinand III. und Fürst Georg Rákóczy von Siebenbürgen geschlossenen Linzer Frieden
(s. [Nr. 28 Anm. 17] ) die Entwurzelung des Jesuitenordens (s. Pastor XIV.1, 102f.).
8.
21–23 Punt – extendiren] Magdeburg A I: Ad 2 § 1, ibi: „so kann ja“ applicetur ad urbes et
loca sub catholicis episcopis, verbi gratia stifft Hildeßheimb etc., da der bischoff
catholisch , die unterthanen aber meist evangelisch, ergo restringatur.
Deputati. Sey im 3. declarirt
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica III ( Meiern I,
755f .), wo die Frage ev. Untertanen unter kath. Obrigkeit behandelt wird.
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica II ( Meiern I,
754 ).
auf alle stände und unterthanen, so vor aufrichtung des religionfriedens die
evangelische religion angenommen, zu extendiren.
9. Punt 3: „das evangelium rein gelehret“
Bezug auf den Ersten Entwurff, Gravamina ecclesiastica III ( Meiern I, 756 ).
schnur Götliches worts auch die sacramenta unverendert disponiret“.
10. Punt 5.: „vor ihre geistliche gericht zu ziehen“
Bezug auf den Ersten Entwurff, Gravamina ecclesiastica V ( Meiern I, 757 ).
consistoriis zu turbiren.
11.
Bezug auf den Ersten Entwurff, Gravamina ecclesiastica VI ( Braunschweig-Lüneburg-
Kalenberg A III fol. 260’). In der bei Meiern I, 758 , abgedruckten Fassung steht bereits:
unruhige Leute.
friedenstörer“.
cassiren.
Es sei auch, 13., in specie zu gedencken, daß die iuramenta in dem [ !] capitu-
li〈s〉 also geschärfet würden
Bezug auf den Ersten Entwurff, Gravamina ecclesiastica I ( Meiern I, 751 ). Dort steht, daß
die Eide und Statuten fast in allen hohen= und andern Stifften und Collegial-Kirchen […]
geschaerfet.
concilium Tridentinum schweren müsten.
Sachsen-Lauenburg. Wolle den gesamten aufsatz loco voti repetiret und
dasjenige, so erinnert, so weit beliebet haben, alß die maiora es gutgehei-
ßen.
2. Bei des directorii frage, ob die deducirten gravamina vor ausstellung der
cronen ihrer replicen naher Münster zu überschicken, wolle er dafürhalten,
daß sie zu gewinnung der zeit alsbalt zu übersenden.
Was 3. Weymar von adeligen geschlechtern erinnert,
12–13 sei – extendiren] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: generaliter
zu setzen: „alle uhralte adeliche, auch sonst vornehme geschlechter“. Zu Augsburgk
wehren vornehme, doch nicht adeliche geschlechter, deren voreltern stifftungen thun
helffen, darauß sie nun von den catholischen außgeschloßen würden.
nehme geschlechter zu extendiren.
4. Bei dem, so Pommern von dem aufsatz erwehnet und daß es extractsweise
zu faßen, sei zwar wissend, daß die Frantzösischen gesandten über dem lesen
balt müde könten werden, wan er aber die wichtigkeit considerire und daß
ohne gründliche deduction nicht herauszukommen, verbleibe er der mei-
nung, es sei volkömlich zu überschicken. Dabei sei das expediens, wan man
theticus einen kurtzen begrif in Lateinischer sprache verfaßete, die rationes
kurtz annectirte und also zugleich mit übersendete, die überschickung könne
per deputatos oder etwa diejenigen, so sich ohnedieß hierüber begeben wol-
ten,
würde pro evangelicis sprechen. Der Keyserliche gesandte zu Münster, herr
Vollmar, habe zu ihm gesagt, er sehe gerne,
würden.
In specie wolle er erinnert haben, ob nicht 5. die cassatio des interims
Gemeint ist das schon in zeitgenössischen Drucken so genannte Interim, das am 15. Mai 1548
publiziert und im Abschied des Augsburger RT vom 30. Juni 1548 den Protestanten auferlegt
worden war ( Iserloh, 302; Edition: Mehlhausen ). Der älteste, schon am 20. Juni 1548 in
Augsburg verkaufte Druck trug den Titel: Der Römischen Kaiser-/ lichen Maiestat erclä-
rung, wie es der / Religion halben im hailigen Reich, biß zu / außtrag des gemainen
Concilii gehalten / werden soll (nach Mehlhausen, 16).
27 begehren] In Magdeburg A I folgt: Item der particularaccorden etc., ob’s nicht hier
auch, wie artikel 3
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica III ( Meiern I,
756 ), wo aus einer Vorhaltung Kg. Ferdinands von 1555 IX 20 zitiert wird, die das Verhält-
nis zwischen ev. Untertanen und kath. Obrigkeit betrifft: Man solle auf eine allgemeine
durchgehende Gleichheit, und nichts aufs Particular zu verengern, geflissen sein.
bleibe.
6. des Pabsts autoritet mehr und expressius zu verwerffen,
7. auch die ordensleute an diesen friedenschluß zu verbinden.
8. Die ausschaffung der Jesuiten were nötig, wan es zu erhalten.
Anhalt. Uber das, was vorsitzende [ angeführt] , habe er nichts zu erinnern.
Uf das Pirnische project könne man sich in passu, wie Altenburg erinnert,
wol beziehen. Der fürstlich Pommerischen rationes, warumb die gravamina
kürtzer zu faßen, sein zwar guet, allein, wan er bedencke, daß die Frantzosen
der information nötig, die rationes, worauf man sich in dem aufsatz fundiret,
albereit publico iuris und dan, daß die catholischen mit ihrer unterbawung
bei den Frantzösischen legaten würde[ n] vorkommen sein,
9–10 sei – überschicken] Magdeburg A I: Nur gar hinzugeben etc., so sehen sie, daß
mann keinen schew trage etc. Werde doch mehr schrifftwechßlung geben etc.
Braunschweig-Luneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Rationes, cur rationes addu-
xerint etc., pro informatione Gallorum etc., rationes ex forma et natura rei publicae etc.
Hessen-Kassel. Longueville [ habe gesagt] , wo es nur einen schein ex rationibus politicis
etc., wolle mann keine religion ansehen.
Anhalt. Ergo tanto magis pergendum. […]
ken, wie es ist, zu überschicken.
Wegen der Jesuiten stehe es zu versuchen. Es sei unleugbar und könne in
continenti dergethan werden, daß sie nicht allein mediatstiffter, sondern auch
immediatstiffter ausgeboten, welche donation itzige Keyserliche majestät
auch noch vor 3 jahren confirmiret.
Wetterauische Grafen. Es weren nützliche monita vorgangen, daß sie
derbei ferner nichts zu erinnern. Bei der frage, ob das bedencken zu contrahi-
ren, habe Lawenburg ihres ermeßens ein gut expediens vorgeschlagen, daß
11–14 Wegen – confirmiret] Magdeburg A I: Wegen der Jesuiten etc., hetten sich gelüsten
laßen, immediatstiffter außzubitten etc. im Niedersächsischen creiß, als zu Goßlar
In Goslar sollte die Hauptniederlassung der Jesuiten im niedersächsischen Kreis entstehen.
1630 weilte eine ksl. Kommission in der Stadt, welche die Rückgabe der den Katholiken ent-
rissenen Kirchengüter forderte. Die Jesuiten erhielten das alte Kaiserhaus und zwei Domku-
rien, auf Befehl des Ks.s auch den Dom und die Präbenden des Peterstiftes und einige Monate
später auch die Klöster Wöltingerode und Gernrode. Bereits Ende 1631/Anfang 1632 mußten
die Jesuiten die Stadt aufgrund der Kriegsereignisse wieder verlassen ( Duhr II.1, 131ff.).
item Gernrode etc. Hetten ab hoc Imperatore noch confirmation erhalten darüber undt
andere geistliche guter etc. Weil diß großes nachdencken [ verursache], [ sei es,] wo nicht
allhier, doch künfft〈ig〉 zu anden etc. [ Die Jesuiten] hetten sich unter reichsstände ein-
dringen wollen etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Referirt ein undt anders etc.
Dazu Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Braunschweig-Lüneburg-
Celle, Grubenhagen und Kalenberg (interloquebatur rursus). Jesuiten hetten bey Keyser,
der ihnen seinen Kayserlichen hoff zu Goßlar verehret, stiffter zu Mülhausen, Northau-
sen, Gernerode etc. zu einem gymnasio zu Goßlar außgebetten. Mann trünge
under die stende.
Hessen-Kassel. In Beyern seyn sie landstende mitt .
Anhalt. Königsmarck hette im jesuitencollegio zu Halberstatt Jesuiter originalacta be-
kommen
Königsmarck (1600–1663, seit 1620 in ksl., seit 1631 in schwed. Diensten) hatte 1643 Hal-
berstadt eingenommen. Die Jesuiten waren dort, nach mehreren gescheiterten Versuchen, er-
neut seit 1641 ansässig gewesen, mußten die Stadt aber wiederum im Herbst 1643 verlassen
( Zedler XV, 1348; Duhr II.1, 36f.; Heinz Joachim Schulze, 360).
halten .
ein Lateinischer extract cum rationibus zu verfaßen undt zugleich mit zu über-
schicken, naher Münster aber könne es per deputatos gebracht werden. Daß
auch copeilich beizulegen, worauf man sich bezogen, sei diensam, wie Pom-
mern erinnert.
4–7 Wegen – restituiren] Magdeburg A I: Der herren Jesuiten mit nahmen zu gedencken
etc., hetten so viel mehr ursach, weil Meintz den Jesuiten das closter Gnadenthal etc.
Gemeint ist das 1298 durch Kg. Adolf von Nassau in Biebrich bei Wiesbaden gegründete Fran-
ziskanerinnenkloster der hl. Klara (Klarenthal). Es war 1560 aufgehoben worden, 1610 bis
1630 nassauisches Landeshospital und seit 1635 im Besitz der Jesuiten von Mainz. Nassau-
Saarbrücken forderte seine Restitution ( Meiern II, 831 ff.; Geisthardt, 271).
so von Adolpho Nassovio gestifftet, geschenckt etc. Obgleich Imperator Nassau Saar-
brücken restituiren wollen, hetten sich doch die Jesuiten nicht derzu verstanden etc.
Item Wißbaden etc. Nochmals zu bitten etc. – Wetterauische Grafen ( Nassau-Dil-
lenburg ) B I zu diesem Punkt: Die Jesuiten hilten dem hauß Naßau Saarbrücken daß
closter Clarenthal vor und ein. Entsprechend Wetterauische Grafen ( Nassau-Dil-
lenburg ) A. In Magdeburg B und in den sächsischen Überlieferungen werden keine
Namen genannt.
heit wegen des clostern Weißbaden in Rünkaw
In der Druckvorlage verballhornt, Rünkaw steht vielleicht für Rheingau. – Nach der stich-
wortartigen Überlieferung Magdeburg A I (s. S. 110 Z. 22–26) sprach der wetterauische Ges.
neben dem in der Hand von Jesuiten befindlichen Kloster (Klarenthal bei Wiesbaden) auch
über Wiesbaden selbst. In der dortigen Pfarrkirche hatten die Jesuiten 1644 den Gottesdienst
übernommen ( Duhr II.1, 145 Anm. 3). Vielleicht hat der wetterauische Ges. darauf Bezug
genommen.
geschencket. Cron Franckreich leide die Jesuiten noch darin und wolten es
nur quoad reditus
7 restituiren] In Magdeburg A I folgt: Nochmals zu bitten etc., wie Sachsen Lauenburg
[ erinnert] , daß das interim [ zu kassieren] , item particularaccord etc. Item autoritatem Pa-
pae zu verwerffen etc. Kayßerlicher gesandter hette anno 1639 von Pabst etzliche geist-
liche güter außgebethen
Der ksl. Ges. Gf. Johann Ludwig von Nassau-Hadamar wollte zur Rekatholisierung seiner
Gft. ein Jesuitenkolleg gründen und hatte sich 1630 mit der Bitte an den Papst gewandt, die
Einkünfte der ehemaligen Kollegiatkirche zu Diez und das Benediktinerinnenkloster Dirstein
(Oranienstein bei Diez), das Zisterzienserinnenkloster Gnadental (bei Wiesbaden), das Zister-
zienserinnenkloster Thron (bei Usingen) und das Prämonstratenserinnenkloster Beselich (bei
Hadamar) dafür verwenden zu dürfen. Urban VIII. entsprach dem Wunsch des Gf.en am 12.
April 1631; das Breve wurde am 17. Mai 1638 und erneut am 20. Mai 1641 bestätigt. Auch
der Ks. unterstützte Gf. Johann Ludwig, der die Güter des Stifts Diez und die genannten
Klöster am 28. Januar 1637 den Jesuiten übergeben hatte. Der Superior der Jesuiten zu Ha-
damar bereiste vom 7. Juni bis 3. Juli 1638 mit einem Notar und adligen Zeugen das Stift
Diez und die Klöster, die er, wo es möglich war, für den Orden in Besitz nahm. Die Gf.en
von Nassau-Diez und Nassau-Dillenburg suchten ihre Rechte durch Deduktionen zu begrün-
den und schalteten 1643 auch andere prot. Reichsstände ein ( Duhr II.1, 101; Struck,
XXVII-XXXI, XXXIX, LIII; Seibrich, 277–280).
B I: Liber interim zu aboliren wie auch particularaccorden in ecclesiasticis. Papae autori-
tas ungültig. Graf Johann Ludwig zu Naßaw wölle vermög Päbstlicher bullen Naßaw
Dillenburg, Diz etc., die geistliche güter entziehen.
welches auch von denen concessionen zu
8 erinnern] In Magdeburg A I folgt: (Consentiunt, etc.) – Sonst hetten sie schreiben von
Hanaw
Geißel hatte am 16. November einen Brief aus Hanau erhalten (s. DGeissel fol. 72 s. d.
1645 XI 6 [ /16] ). Die drei Gf.en Friedrich Casimir (1623–1685), Johann Philipp
(1626–1669) und Johann Reinhard (1628–1666) von Hanau-Lichtenberg (s. Isenburg III
T. 85) standen im November 1645 noch unter der Vormundschaft des Gf.en Georg Albrecht
von Erbach, s. Specification und Titul der saemtlichen Grafen und Herren des hochlöbli-
chen Wetterauischen Grafen=Standes, welche uns zu Endes-bemeldten zu den General-
Friedens-Tractaten nacher Muenster und Oßnabrueck abgefertiget ( Meiern I, 872). Mit
dem aus Italien heimkehrenden Herrn Gf.en ist vermutlich der älteste, Friedrich Casimir,
gemeint.
das Frantzosen liquidiren uff etzliche Hanawische ämbter etc. […] Hette befehl, sich
bey Gallis zu erkunden etc. Bittet umb assistentz etc. Genauer in Wetterauische Gra-
fen ( Nassau-Dillenburg) B I: Hanaw Bußweilerische ämpter
Gemeint ist das Amt Buchsweiler, das neben anderen elsässischen Ämtern seit 1480 zu Hanau-
Lichtenberg gehörte (Georg Schmidt, 562). Die bayr. Ges. hatten im August 1645 den frz.
Ges. gegenüber gfl. hanauischen Besitz im Elsaß erwähnt und zur Antwort erhalten, daß Frk.
seinen Satisfaktionsanspruch auf ksl. Besitzrechte beschränken werde ( APW II B 2, 632
Z. 39–42, 633 Z. 1–5).
wie Wirzburgk dem hauß Hanaw durch renke daß lang von Hanaw eingehapte closter
Schlüchter auß handen gespilt
Die ehemalige Benediktinerabtei Schlüchtern, 817 als Reichskloster erwähnt, war 993 an das
Hst. Würzburg gekommen. 1377 hatten die Gf.en von Hanau die Vogtei erhalten, 1543 war
eine reformatorische Ordnung eingeführt und das Kloster in eine Schule umgewandelt wor-
den. 1624 wurde Schlüchtern aufgrund eines RKG -Urteils an Würzburg restituiert ( Wende -
horst, 421).
ab ordinario iustitiae cursu avociren, ahns Keyßerliche hoffgericht etc. bringen und mit
ihrer intention durchtringen.
Fränkischer Grafen wegen wolten sie dieses votum anhero wiederholen.
Magdeburgisches Direktorium. Per maiora sei geschloßen, daß
1. das bedencken, wie es abgefaßet, zu überschicken, per quos, sei künftig zu
resolviren,
2. die verba „non nisi“, so in der Keyserlichen resolution zu finden , zu be-
rühren,
3. die formalia aus dem Pirnischen project auch einzurücken,
4. [ ad] punctum 1 (ertz- und bischofen keine regalia verliehen, sie hetten dan
vorher das pallium und belehnung vom Pabst empfangen ): es könne auch
wol hinzugesetzet werden, daß auch nicht einmal ein indult zu erlangen,
5. das Keyserliche edict de anno 1629 zu cassiren.
6. Addatur in puncto 3: „wie auch noch gegenwertig in diesem stifft Oßna-
brügk, undt zwar in conspectu und ohne einigen respect dieses convents,
geschehen“ .
7. Ibidem addatur: „die sacramenta nach der richtsch[ n]ur Gödliches worts
administrirt worden“ .
8. Puncto 5. addatur: „und sie in ihren consistoriis zu turbiren“ .
9. Des interims zu gedencken,
10. die
9–10 und – auszuschaffen] In Magdeburg A I endet das Conclusum folgendermaßen: Son-
sten etc. sey dem werck geholffen, wenn’s Lateinisch gesetzt werde, so werde der stylus
kürtzer etc. Doch könne es auch wol extrahirt werden etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Wer hett aber die zeit etc.
Qui de〈d〉it consilium, non recuset auxilium etc.
Sachsen-Lauenburg. Offert operam etc.
Hessen-Kassel. Placet etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Lauter rationes politicas etc.
– Eine abschließende Notiz bezieht sich auf den Beginn der Nachmittagssitzung.
tum assecurationis zu versparen, daß die Jesuiten
10 auszuschaffen] In Wetterauische Grafen A hat der Gesandte Heidfeld auf einem be-
sonderen Blatt, das zwischen die Protokolle der Vormittags- und der Nachmittagssitzung
geheftet ist, unter der Überschrift Insolentia Schragiana notiert, daß Schrag
Schrag war Ges. der Gf.en von Nassau-Saarbrücken (s. [Nr. 3 Anm. 33] ).
feld , morgens beim Eintritt in die stube, da fürstenrath gehalten wird, nicht den Vortritt
gelassen habe.
litica an die hand nehmen
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1) bzw. den Teil desselben, der sich auf die
Gravamina politica bezieht (s. Meiern I, 759–766 ).
schen proposition
Gemeint ist die schwed. Proposition II (s. oben Anm. 2), Art. 7 ( Meiern I, 437 ).
Soviel die a parte Magdeburg befinden, wehren sie dergestalt zusamen-
getragen, das die vornembsten gravamina darin begriffen.
Ad 1.: [ In] § „Sollen derowegen“
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica I. Das Incipit lautet
korrekt: Stellen derowegen (s. Meiern I, 759 ).
das alle 3 jahr ordinarie ein reichstag zu halten. Die großen sumptus würden
denen stenden auch zu schwehr fallen, derhalben es etwa auff 4 oder 5 jahr zu
richten.
111, 20–112, 1 Ad – erhalten] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Nu-
mero 4. wird vermeldt, daß daß churfürstliche collegium den stenden eingriff thäte etc.
Archiepiscopus Magdenburgensis wolte seinen herrn vatter, electorem Saxonicum ,
nicht syndiciren.
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica IV ( Meiern I,
760f. ).
fürstliche durchlaucht dero respect dahin gerichtet, das selbige billich zu
erhalten, inmaßen sie auch nicht gerne sehen würde, wenn solches in zweifel
gezogen werde. Dieweil aber auch die conservatio iurium fundamentalium in
schuldige obacht zu nehmen, sintemahl, wann das fundament commovirt
würde, das gebewde des Römischen Reichs mit falle, so trage sie das vertra-
wen, wann dergleichen vorgangen und denen andern reichsräthen eingriff ge-
schehe, das es ex parte evangelicorum dominorum electorum nicht geschehe,
denn solches zu nuz der evangelischen nicht gemeinet, und würden es also
die herren evangelischen churfürsten auch nicht ubel vermerken, wann der-
gleichen mängel zu ihrem eignen besten salva praeeminentia collegii electora-
lis remediret werde. Uff solche maaße sey leicht herauszuekommen. Sub fine:
„welche ubereilung“
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica IV ( Meiern I, 761).
Der vorgeschlagene Zusatz steht bereits in den in Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg
A III (s. fol. 265’) und Meiern I, 761 , wiedergegebenen Fassungen.
rung der geschaffte auslauffen und gereichen können“.
Ad 6.
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica VI ( Meiern I,
762 ).
beeden religionen gleich sey. Der effectus der uberstimmung sey bekant, die
unkosten wehren umbsonst, die zeit werde verspildert und nichts ausge-
richtet.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Bei dem heütigen [ consessus]
habe er etwas vergeßen, fast circa
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica VI ( Meiern I,
758 ).
Keyserliche majestät advocatus ecclesiae, ob nicht zue setzen: „
für“
Eine diesem Änderungsvorschlag entsprechende Formulierung steht bereits in der bei Meiern
I, 758 , abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs. Der von dem Ges. kritisierte Text hatte
gelautet: dan seine Kayserliche majestät seint advocatus des stuls zu Rom ( Braun-
schweig -Lüneburg-Kalenberg A III fol. 261’).
Von denen publicis gravaminibus zue reden, wolle er in 1. wegen der 3 jahr
indifferent seyn, in 4. ratione collegii electoralis sey es so glimpflich als müg-
lich einzurichten, und repetire des directorii monita. Was aber den punct we-
gen des ungewöhnlichen praedicati excellentiae betreffe, könne solcher nun-
mehro wohl ausgelaßen werden
Er fehlt bereits in der bei Meiern I, 761 , abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs. Nach
Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III, fol. 265, lautete er: [Gravamen politicum
IV …] 3. Daß mit anmuthung ohngewöhnlicher praedicaten in fürsten und stände zu
nicht geringer verkleinerung derselben verzögerung des hauptwercks undt bekümmer-
nüß nothleidender patrioten beharlich gesezet und angehalten werden will.
das es allein wegen des Venetianischen gesanten geschehen
Siehe [Nr. 14 Anm. 13] .
sich auch mit dem directorio wegen paritet der ordinari deputation.
Ad 2.: Verbis „churfürsten und stende des Reichs“
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica II ( Meiern I,
760 ).
(Placuit ponendum „jedermenniglich“.)
Ad 4.
Bezug auf den Ersten Entwurff, Gravamina politica IV ( Meiern I, 761 ).
biges reichsdirectorium den stenden zeit wolle vorschreiben und vor nullitä-
ten halten, wenn was von den stenden ohne seine ahnordnung vorginge und
sie zusamenkehmen.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Repetire das concept und die vom directorio beschehene erinnerungen. Die
ursach, warümb die reichstage so lang eingestelt worden, sey gewesen, statum
rei publicae nostrae zu invertiren und damit die stende ihre iura nicht beßer
beobachten und conserviren möchten. Bisweilen wehren collegia〈l〉täge ge-
halten, die der Keyser nicht hindern können, weil selbige ahnstellung den
churfürsten des Reichs in der Keyserlichen capitulation reservirt. Dergleichen
wehren gehalten worden annis 1623 (welches gleichwohl ein deputationtag
gewesen
Januar bis März 1623 versammelten sich in Regensburg bestimmte Kf.en und Fürsten, die der
Ks., um ihren Rat zu vernehmen, dorthin beschieden hatte. Seiner Einladung folgten vorwie-
gend kath. Fürsten. Die Versammlung, die kein RT , kein KFT und kein Deputationstag war,
wurde um ein Ga. ersucht, wie der Friede im Reich herzustellen sei. Gegen den Widerstand
Kurbrandenburgs und Kursachsens konnte der Ks. die bedingte Belehnung des bay. Hg.s mit
der Kurwürde durchsetzen. Nach Ablauf dieses Fürstentages trat in Regensburg ein kath. Bun-
destag zusammen ( Ritter III, 171, 182–188; Albrecht, Zeitalter, 386).
1627 fand ein Kf.entag in Mühlhausen statt ( Breuer), 1630 einer in Regensburg ( Al-
brecht , Zeitalter, 395f.) und 1636–1637 ein weiterer ebendort (s. [Nr. 2 Anm. 63] ).
weil die evangelischen churfürsten uberstimmet worden und sich alles uff
Beyern resolvirt. Reichstäge zu halten, stehe bey Keyserlicher majestät und
denen churfürsten
beschwehret, also, ne quid nimis nec nimis raro, könne man legem civilem et
perpetuam uff 3 jahr richten. Habe man nicht viel zue thun, so dürffe man
sich auch nicht lange aufhalten. Die sumptus würden sich doch wohl finden.
Es sey nicht vermuthlich, das in 3 jahren in einen so wichtigem Reich es nicht
etwas zu thun geben solte, die dilation stehe doch bey den stenden. Derowe-
gen am besten, man laße 3 jahr stehen.
müße man hören, was der herren churfürsten meinung hierbey. Man könne
sich andern sodann conformiren, und werde deswegen keine discrepanz ge-
ben. Unterdes könne er indifferent seyn wegen 3 oder 4 jahr.
Der titel excellentiae kehme uhrsprünglich von Churbeyern ex fastu und [ um]
die evangelischen stende voneinander zue halten . Er habe das fürstliche
haus Braunschweig Lüneburg so tribulirt, das es nicht gnugsamb zue be-
schreiben. Das nun daßelbe seinen gesanten das praedicatum geben sollte,
werde nimmermehr geschehen. Einer der Churmeinzischen habe es gestan-
den gegen Meckelburg, das es von Beyern
churfürstlichem collegio gewesen, hetten die catholischen gethan, was sie ge-
wolt.
fürsten abzuehalten. Sonst stünden seine fürstliche gnaden und herren in
guten vernehmen und respect gegen die herren churfürsten, insonderheit
Sachsen und Brandenburg. Stelle dahin, ob solches numehr auszuelaßen,
wenn nur an tag gegeben werde, daß man nach Beyern nichts frage. Andere
abusus seyn auch in churfürstlichem collegio vorgangen, sieder Beyern darin
gewesen. Exempli gratia de pace et bello habe das ganze Reich zue disponi-
ren, reichsabschiede de annis 1590 , 1555
Der Augsburger RA von 1555 enthielt detaillierte Regelungen zur Landfriedenssicherung, die
den Reichskreisen zufiel. In besonders schweren Fällen sollte der Reichserzkanzler einen De-
putationstag einberufen, zu dem der Ks. auch einen Kommissar abordnen wollte. Es war vor-
gesehen, daß der Deputationstag, dem neben den Kf.en Deputierte der übrigen Stände ange-
hören sollten, Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr beschloß, s. § 31–134 des RA, beson-
ders § 65–66 ( Sammlung III, 20–37; Neuhaus, Reichsdeputation, 549f.).
stät sey diserte an die churfürsten gewiesen im Pragerischen frieden anno
1636, als wehre[ n] die reichscontributiones aliis statibus invitis et insciis ahn-
gesetzt worden
liren, ne sub specie autoritatis electoralis reliquis statibus Imperii praejudicirt
und eingegriffen werde. Die enderung der fundamentalgeseze ziehe totam
rem publicam an sich, immaßen die experientz sieder anno 1618 erhellet.
Und dieses seyen die rationes, warum es publico nomine zue proponiren, kei-
nesweges aber das churfürstliche collegium an ihren digniteten und iuribus
zue
improbiren.
Ex eodem fundamento wehre auch auff der paritet der ordinari reichsdeputa-
tion zue bestehen. Seine fürstliche gnaden wehren zwahr selbst mit unter de-
nen reichsdeputirten
nichts ausrichten können, und würden diesen respect nicht achten. Man
müße statum rei publicae et ecclesiae quovis modo conserviren. Mit verwun-
derung habe er ahngemerkt, was man für practiquen mit der deputation zu
den friedenstractaten fürgehabt. Fürsten und stende hetten sollen ausgeschlo-
ßen werden und die deputati das ganze Reich repraesentiren
sie gewüntscht gewesen, wenn 12 catholische gegen 6 evangelische geseßen
und die Keyserlichen den ausschlag gehabt. Wem der wohlstand des Römi-
schen Reichs zue hertzen gehe, könne dergleichen deputation nicht guthhei-
ßen. Derohalben es auff solche terminos universalis aequalitatis zu richten,
weil die evangelischen stende denen catholischen fast an der anzahl gleich, an
digniteten auch nicht geringer.
Was die ahnsage von Churmainz anbelange und daß vor nulliteten von ihnen
wolte geachtet werden, wenn man ohne ihre ahnsage zusammenkomme, sey
von ihnen nur privatim und nicht publice angezeigt, derowegen man es wie-
der ausgestrichen
zu nehmen.
Pommern-Stettin und Wolgast. Habe den uffsatz
langt und nicht unterlaßen, denselben mit fleis zue durchlesen, auch befun-
den, daß etliche sachen als gravamina eingebracht, die fast schwehrlich alhier
könten zu recht gebracht werden und auf einen reichstag zue verschieben
[ seien] . Bey dem 1. ratione termini eines reichstages habe er angehört, was
Magdeburg deswegen ahngeführt und ob es nicht uff 4 jahr zu richten. Wey-
mar und Braunschweig seyen indifferent gewesen. Stelle dahin, was von dem
fürstlich Braunschweigischen deßwegen ahngeführet worden. Erinnere sich
aber
Wesenbeck hatte von Mai 1643 bis Mai 1645 am Frankfurter Deputationstag teilgenommen
(s. [Nr. 15 Anm. 13] ).
vorkomen und das fast eben auf 3 jahr gesehen worden, aber weil solche
reichsconventen alzulang zue wehren pflegten, habe seine churfürstliche
durchlaucht bedenken dabey gehabt, und habe man sich verglichen, das kein
reichstag uber 2 monat wehren solte. Man könne derhalben etwa eine mode-
ration treffen, wie offt solche reichsconventen ahnzustellen und wie lange sie
wehren solten, das zum wenigsten innerhalb 3 jahren ein reichstag anzuestel-
len und derselbe uber 1 virteljahr nicht wehren solle. Ob der Keyserlichen
capitulation zue gedenken, stelle er dahin, darauff könne etwa ein § „Singula-
ris de potestate legislatoria“ gesetzt werden. Es stehe zwahr in ecclesiasticis
gravaminibus , aber es sey auch alhier zue wiederholen.
kant, was Keyserliche majestät im Prager frieden zuegelegt. Damit nun sol-
cher schlus zue keiner consequentz gedeye, wehre es etwa relative ahnzue-
zihen.
In 2. werde von krigsverfaßungen geredet und de iure belli et pacis, welches
hernach articulo 4 berühret und Keyserlicher majestät und denen churfürsten
imputirt werde, ob hetten sie solches an sich gezogen
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica IV ( Meiern I,
761 ).
und stenden gnug geschehe bey diesem punct, wehre zue setzen, das Keyser-
licher majestät, bellum zue decerniren, nicht zustehe, sondern das es uf
reichstagen geschehen müße, mit allegation des reichsabschieds anni 1555
und 1595 . Consequenter aber könne man dasjenige, was numero 4 dem
churfürstlichen collegio imputirt würde, endern, die auream bullam auch
nicht disputiren, sondern praeterirn
Bezug auf den Ersten Entwurff, Gravamina politica IV ( Braunschweig-Lüneburg-Ka-
lenberg A III fol. 264’). Es heißt dort, daß Fürsten und Stände akzeptieren, daß die Kf.en
die ksl. Wahlkapitulation erwägen und Erinnerungen zur Führung der ksl. Regierung beibrin-
gen , sodan auf andern collegialconventen, was vermöge der güldenen bull zu wohlfart
und incolumitet des ganzen Römischen Reichs gereichet, praeparatorie bedencken. In der
bei Meiern I, 761 , abgedruckten Fassung wird die Goldene Bulle bereits übergangen.
das, was annis 1630
Am 13. Oktober 1630 schloß der Ks., von allen gleichzeitig in Regensburg tagenden oder dort
vertretenen Kf.en dazu gedrängt, den Regensburger Frieden mit Frk., der den Mantuakrieg
beenden sollte, welcher um die Ende 1627 aktuell gewordene Erbfolge in den Hgt.ern Mantua
und Monferrato geführt wurde. Die frz. Ges. waren mit ungenügenden Vollmachten ausge-
stattet , weshalb Richelieu diesen Regensburger Vertrag nicht ratifizierte. Kursachsen und Kur-
brandenburg wollten das Reich nicht an den (wie sie argumentierten) Kriegen der Habsburger
(gegen Frk. und die Generalstaaten) beteiligt sehen. Das Verhalten ihrer Ges. auf dem Regens-
burger Kollegialtag führte allerdings dazu, daß sie von der Behandlung der wichtigsten Fra-
gen ausgeschlossen waren ( Heyne, 66–80; Hermann Weber, 100–108; Repgen, Dreißig-
jähriger Krieg, 173f. Druck des Vertrages mit Frk.: DuMont V.2, 615–618; ebenda 618
De la Nullité du Traité de Ratisbonne, du 13. Octobre 1630. et les raisons pourquoi le
Roi de France ne l’approuva pas).
Churbrandenburg höchlich improbirt worden. Seiner churfürstlichen durch-
laucht zue Brandenburg könne er nichts imputiren laßen, sintemahl dieselbe
mascule pro libertate gestritten. Wolle man es aber ja behalten, bete er, das
man möchte hinzuesetzen, das in churfürstlichem collegio per maiora dahin
gangen. Es sey aber doch beßer, das es ganz ausgelaßen werde, denn seine
durchlaucht habe solches jederzeit hart wiedersprochen.
(Placuit, das die worte „per maiora“ einzuerücken
Diese Worte stehen bereits in der bei Meiern I, 761 , abgedruckten Fassung des Art.s IV der
Gravamina politica des Ersten Entwurffs. Sie fehlen bei der in Braunschweig-Lüne-
burg -Kalenberg A III, fol. 265, wiedergegebenen Fassung.
schen churfürsten ziele.)
5–8 Man – solle] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt ein Einwurf
von Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg: Ex doctrina Machiavelli
solte mann selten reichstäge halten
Niccolò Machiavelli (1469–1527), der erste Theoretiker des politischen Realismus, behandelte
in seinem Werk Il Principe, das als ‚Grundtext‘ des Machiavellismus gilt, die Frage nach dem
zweckmäßigsten Handeln eines Führers zur Erringung und Sicherung der Macht. Schon bald
nach Machiavellis Tod wurde an seiner Forderung, die Religion der Politik unterzuordnen,
scharfe Kritik geübt. Im 16. und 17. Jh. war ein negatives Bild des Staatstheoretikers vorherr-
schend. Seine Lehre galt als unmoralisch, und sein Werk wurde 1559 von Papst Paul IV.
indiziert ( Gerschmann, 579ff.; Münkler; Strnad; Gehler, 645f.).
Ad 3., de maioritate votorum, wurden 2 casus ausgenomen, nemblich das die-
selben nicht könten statfinden in religionsachen und dann in contribution-
sachen
Bezug auf den Ersten Entwurff, Gravamina politica III ( Meiern I, 760 ).
ben. Es sey aber noch ein casus, ubi status ut status et ut singuli in negotiis
arduis et summis zue consideriren, denn wie baldt könte sich ein standt for-
malisiren und von seinen voto ab und auff die andere party treten.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Man habe bey abfaßung solchen casum nicht bewogen, so doch eine gute
ration habe. Sonst habe er wahrgenommen, das die evangelischen in contri-
butionsachen sich uff reichsconventen opponirten und die maiora nicht gel-
ten laßen wolten, verbi gratia wegen der hülffe in Ungarn
In Ungarn erstrebte 1604 der Magnat Stefan Bocskay (gest. Ende 1606), der türkische Unter-
stützung erhielt, die Herrschaft. Nach Versagen des ksl. Heeres gegen den Aufständischen ließ
sich Bocskay im April 1605 zum Fürsten von Ungarn und Siebenbürgen proklamieren. Im
Mai 1605 erhielt Ehg. Matthias die Vollmacht für Ausgleichsverhandlungen mit Bocskay, die
in den Wiener Friedensvertrag vom 23. Juni 1606 mündeten. Mit Bocskays Tod erneuerte
sich der Kampf um die Herrschaft, und im Oktober 1607 erhoben sich, von den Türken
angestachelt und mit ihnen verbündet, einige Tausend Heiducken zu neuer Empörung gegen
den Ks. Dieser sah dadurch den Wiener Vertrag gebrochen und forderte auf dem Regensbur-
ger RT im Januar 1608 von den Ständen Hilfe gegen Ungarn und die Türken. Da die prot.
Stände eine akute Gefährdung des Reiches als nicht gegeben ansahen, widersetzten sie sich und
empfahlen eine friedliche Beilegung der ungarischen Unruhen ( Ritter II, 178–190, 223;
Winfried Schulze, 153ff.; Press, Rudolf II., 105ff. Druck des Wiener Vertrages: DuMont
V.2, 68–73).
assistenz wehren die stende nicht obligirt, sondern es
würden auch freywillige stewren genennet [ im] reichsabschied de anno ***
Der Regensburger RT von 1608 wurde ohne RA beendet: Ende April verließen Kurpfalz und
einige andere prot. Stände die Reichsversammlung, nachdem sie eine Schrift mit ihren Forde-
rungen übergeben hatten, und sprengten damit den RT . Ein strittiger Punkt war die vom Ks.
geforderte Türkenhilfe gewesen. Die prot. Stände hatten diese von der vorherigen Behandlung
des Justizwesens bzw. von der Erneuerung des Religionsfriedens abhängig gemacht ( Ritter
II, 228f; Winfried Schulze , 153ff).
Ein anders aber sey, wenn eine reichscontribution anzuelegen, do man schul-
dig, beytrag zu thun, und von diesem casu sey es zue verstehen, das die meh-
rern stimmen nicht statfinden. Aber dieser punct sey nicht ponderirt.
Numero 4 stünden die wort zue befinden: „unterschiedene eingriffe“ , wel-
che nachdenklich, und würden die herren churfürstlichen eine specification
begehren, was dadurch zu verstehen. Das die proscriptio statuum nicht allein
vor den Keyser und das churfürstliche collegium gehörig, sey wohl zu er-
wegen.
Sachsen-Lauenburg. Es werde kein stand gerne sehen, es hieße hodie
mihi, cras tibi.
Pommern-Stettin und Wolgast. Principaliter gehöre es für die churfür-
sten, secundario et per consequentiam vor die gesambten stende.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg
und andere. Negabant. Asserendo, das keine proscriptio status ohne vorwi-
ßen [ der] churfürsten und stende vorzuenehmen noch auch die Keyserliche
capitulation und wahlordnung ohne sambtlicher stende consens zu endern.
Pommern-Stettin und Wolgast. Man möchte es modificiren soviel
müglich. Müste es referiren und die notturfft vorbehalten.
(Alii:
32–33 Ob – ahnzuestehen] In Magdeburg A I geht voraus: Gelinde wort, soviel möglich
etc., die warheit mit guten worten etc. Nicht Brandenburg etc., sondern collegium etc.,
in specie fürstenthum Anhaldt. Das wort „per maiora“ [ einzurücken ], so gelinde als es
kann. Evangelische churfürsten sindt nicht genennet etc.
Nach Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I meldete sich Anhalt zu Wort:
Mann müste die warheit reden. Daß churfürstliche collegium hette den stenden gleich-
wohl die contributiones uff den halß gezogen.
Pommern-Stettin und Wolgast. Elector Brandenburgensis hette eß nicht gethan.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Eß wehre auch uff ihre chur-
fürstliche durchlaucht nicht gemeinet, doch wehre alles collegialiter geschehen.
Pommern-Stettin und Wolgast. Hette seiner pflichten halben erinnern müsße{n}. Numero
IV.
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica IV (4) ( Braun-
schweig -Lüneburg-Kalenberg A III fol. 265). Derselbe Unterpunkt, der die Bestellung
des SR-Direktoriums betrifft, erscheint bei Meiern I, 761 , Gravamina politica IV als 3.
Unterpunkt. Zur Einmischung des KFR in diese Frage s. Buchstab, 64.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Liborius von Linnen, legatus
Bremensis, hette ihm gesagt, daß von Bremen biß nach Minden uff der Weser 22 zöll
wehr{en} .
zuestehen.)
Die wort „praeparatorie zue bedenken“
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica IV ( Meiern I, 761).
Zur zitierten Stelle s. oben Anm. 134.
eine differenz unter reichs- und collegialtägen. Es sey sehr picquant gesezt,
werde ohne reprochen nicht abgehen. Man könne denen churfürsten ihren
collegialtag und schlus nicht
und zue modificiren, das dem churfürstlichen collegio an dem zuestehenden
collegialschlus kein eintrag geschehe. Die worte „wie ein zeithero notorie ge-
schehen ist“
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica IV ( Meiern I, 761).
Korrekt lautet das Zitat: welche von dem Churfuerstlichen Collegio den übrigen beyden
Reichs=Raethen eine zeithero geschehen und begegnet sind. Gemeint sind die schon ge-
nannten eingriffe (s. oben bei Anm. 141).
Was auch ferner alda gesezt werde, das sich der churfürstlichen gesante auf
ordinari deputationtägen mit der ubrigen stenden [ Gesandten] nicht conjungi-
ren wolten
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica IV 2) ( Meiern I,
761 ). – Die Kf.en bildeten zur Wahrung ihrer Präeminenz seit dem ersten ordentlichen
Reichsdeputationstag 1564 ein eigenes Kollegium, während die Deputierten aller anderen
Reichsstände gemeinsam in einem zweiten Gremium berieten ( Neuhaus, Reichsdeputation,
550).
churfürstliche collegium sey allewege pro toto gehalten worden, sieder anno
1555 wehre es nicht anders gehalten. Man möchte dem werke nachdenken.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Könne zum bericht nicht verhalten, das bey deputationtagen die churfürstli-
chen kein sonderlich collegium constituirten. Ahnfenglich sey es ein extraor-
dinarium gewesen bis anno 1570. Fürsten und stende hetten jederzeit contra-
dicirt, es sey auch noch auff jüngsten deputationtag zue Frankfurt demselben
wiedersprochen worden, wie die protocolla bezeigten, wiewohl die herren
churfürsten sich auf das alte herkommen beruffen.
Pommern-Stettin und Wolgast. (Herr Wesenbecius:) Es sey wieder der
herren churfürsten
es sey res nova und ein novum gravamen, so man hirin setze.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
(Herr Lampadius:) Der churfürstenrath sey nur tertia curia. Die fürsten und
stete wehren bey den deputationibus in eine curiam gesteckt worden.
Pommern-Stettin und Wolgast. (Herr Wesenbecius:) Mit den reichsstä-
ten hette es diversam rationem.
Ferner habe er zu erinnern wegen des praedicati excellentiae, und sey alschon
von Weymar und Braunschweig ahngeführt, das solcher paragraphus umb
glimpffs willen auszuelaßen , weil es ein novum emergens und sich erst bey
diesen extraordinari convent ahngesponnen. Seine churfürstliche durchlaucht
zu Brandenburg habe daran keinen gefallen gehabt und solches lieber umbge-
hen wollen, habe aber nicht vorbeykont, weil andere churfürsten sich deßen
nicht begeben.
verborgen sey und wohl von Churbeyern herkome. Man wehre auch dah-
mahls damit umbgangen, seine churfürstliche durchlaucht von der deputation
zue bringen. Acceptire, das man ihnen, denen Churbrandenburgischen,
nichts imputire, und erinnere nochmahls, daß alles möge moderirt und, was
nicht dienlich, ausgelaßen werden.
Was auch wegen des stäteraths directorii ahngeführt , davon habe er keine
wißenschafft, wohin es ziele. Was von re- und correlationibus gesetzt
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica IV (5) (s. Braun-
schweig -Lüneburg-Kalenberg A III fol. 265); in der bei Meiern I, 761 , gedruckten
Version Gravamina politica IV (4).
werde ohne zweifel die Frankfurter deputation touchiren. Müße sagen und
sey auch ex actis bekant, das man allezeit in arduis publice re- und correferirt,
in levioribus aber per deputatos.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Zue Regenspurg habe das Osterreichische directorium Dr. Prükelmeyer
und alhir Dr. Richtersberger, was sie aufgesezt, nicht verlesen wollen.
Pommern-Stettin und Wolgast. Imputent sibi, das sie schwiegen. Sol-
che sachen könten theils wohl auff ein reichstag remittirt werden. Es möchte
wieder eine replicam geben. Solche geringe sachen seyn nicht dergestalt zue
exaggeriren.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Wehren bey den fürstenrath mangel eingerißen, und hetten die herren chur-
fürsten etwas zu erinnern, könten sie es thun.
Magdeburgisches Direktorium. Das intent müße jedweder haben, das
dasjenige, was nicht recht, abzuestellen.
19 ziele] In Magdeburg A I folgt: Director
Kurt von Einsiedel (s. [Nr. 1 Anm. 5] ).
Pommern-Stettin und Wolgast. Der 5. artikel betreffe der stäte grava-
mina
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica V ( Meiern I,
761f. ).
ten mehr auf ihren stand als uff die stäte zue sehen. Das dieselben ihr votum
mascule defendirten, daran theten sie wohl und sey ihnen zu gönnen, es diene
dem bono publico, weil bey dem stätischen collegio die evangelischen maiora
hetten. Man müße das publicum und kirche Gottes consideriren. Was von
cammer- und patrimonialgütern gesagt, das die reichsstäte dafür wolten ge-
halten werden , werde defendiren müßen, wer es abgefast
Die Gravamina politica arbeitete Marcus Otto aus (s. [Nr. 27 Anm. 41] ).
fragii aequale laße er es dahingestellet seyn. Ratione ordinis wiße man, das
andere fürgehen.
Ad 6.
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica VI ( Meiern I,
762 ).
andern ständen nicht solte praejudicirt werden. Solche deputation wehre ahn-
zuesehen nicht allein in justizsachen, sondern auch auff die bellica oder in
andern eylenden
14 nothfällen] In Magdeburg A I folgt: Referirte, was wegen herrn Langerbecks fürgan-
gen
Gemeint ist Dr. Heinrich Langenbeck (1603–1669), der Braunschweig-Lüneburg-Celle auf
dem WFK vertrat und am 27. April 1646 in Osnabrück eintraf ( Magdeburg G II fol. 297
s. d. 1646 IV 20 [/30]). Langenbeck, geboren in Hamburg, war 1631 in Straßburg zum Dr.
iur. promoviert worden und 1634 in den Dienst Braunschweig-Lüneburgs getreten. 1635
wurde er zum Kanzlei- und Hofrat in Celle ernannt und vertrat Braunschweig-Lüneburg-
Celle 1640 auf dem KFT zu Nürnberg und Dezember 1640–1641 auf dem Regensburger RT ;
auf dem Frankfurter Deputationstag 1643–1645 vertrat er das Gesamthaus Braunschweig.
Langenbeck trat weniger hervor als sein kalenbergischer Kollege Lampadius, obgleich Lüne-
burg-Celle als die führende braunschweigische Linie galt ( Köcher, 662f.; Langenbeck, 14,
16, 148, 234; Kietzell, 104). – Der hier angesprochene Vorgang bezieht sich vielleicht auf
den Frankfurter Deputationstag, wo eine Gruppe fürstlicher Ges. unter Führung Langenbecks
dafür plädierte, daß die Fürstlichen die Friedenstraktaten in forma collegii beschicken und
nicht nur Deputierte benennen sollten (s. APW III C 3,1, 18 Z. 21–37).
werde, es werde aber schwehr hergehen. Erinnere sich, was gestern wegen
der Wetterauischen grafen ahngedeütet, daß auch ex parte comitum die ad-
iunctio geschehen möge . Solte es geschehen, würden die praelaten gewis
auch wollen dazugezogen seyn.
Die wort „wie etwa geschehen zue seyn, in frischen gedenken ruhet“
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica VI ( Meiern I, 762 ).
würden difficulteten erwecken und derhalben auszuelaßen seyn.
Solte nun dasjenige, was er erinnert, und insonderheit ad numerum 4. nicht
attendiret werden, müße er solches seiner churfürstlichen durchlaucht zue
Brandenburg berichten, die gleichwohl nicht gemeinet, andern fürsten und
stenden des Reichs zu nahe zue treten und ihnen ihre iura zue beschneiden,
könne sich gleichwohl auch nicht von andern churfürsten separiren. Es sey
guth, wenn man ein aequilibrium könne im churfürstenrath erhalten, wo
nicht, sey es umb das Reich und evangelische geschehen.
Hessen-Kassel. Wegen des termini und wie offt comitia ahnzuestellen, wie
Braunschweig Lüneburg, das es nemblich alle 3 jahr geschehn solle. Solcher
terminus könne doch hernach wohl beschleüniget werden, und gebe doch
gleichsamb einen zaum.
Wegen der eingriffe des churfürstlichen collegii könten die wort etwa mo-
dificiret und per verba „per maiora“, wie Pommern erinnert , limitirt wer-
den. Seine churfürstliche durchlaucht zue Brandenburg würden es nicht ubel-
nehmen können, weil man auff salutem publicam sehe. Sey etwas, darin man
nicht fundirt oder welches nicht also geschehen, falle das gravamen an sich
3 selbst] In Magdeburg A I folgt: wo nicht, werden sie vielmehr gerne sehen, daß es cor-
rigirt werde etc. Wegen der exzellenz etc.: omittatur etc. Zum letzten Punkt ausführlicher
in Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Weil titulus excellentiae nur
ein temporalwerk uff disen tag propter legatos Venetos, könne eß wohl außgelasßen
werden.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Die puncta wehren wohl er-
wogen, und habe er nichts sonderbahres dabey zu erinnern. Den terminum
von 3 jahren könne man wohl stehenlaßen und so weit restringiren, daß sich
ein reichstag uffs lengst in ein virteljahr enden solle. So wehren auch in 4. die
wort „per maiora“ hinbeyzuesetzen. Die herren churfürsten wehren billich
humanissime zue tractiren. Anstat des worts „eingrieff“ könne ein mollius
verbum gebraucht werden. Des excellenzstreits sey nicht zue gedenken. Das
sonst der fürstlich Pommerische erwehnet, die herren churfürsten wehren cu-
ratores Imperii, sey nachdenklich.
Pommern-Stettin und Wolgast. (Interloquebatur Wesenbecius:) Es sey
discursweise geschehen.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. (Ille:) Trage auch discursweise
viel nach sich. Fürsten und stende hetten zwahr ihren respect billich uff die
herren churfürsten zu nehmen, aber wie sie catholischentheils die curatel ge-
führet, hette sich ausgewiesen. Chursachsen und Churbrandenburg hetten
zwahr das ihrige gethan. Es sey zue sehen, daß wier nicht unter die catholi-
sche gewalt geriethen, und mit hohen dank ahnzuenehmen, daß seine chur-
fürstliche durchlaucht zue Brandenburg dem reichsstätischen collegio sein
votum decisivum gönne und fürsten und stenden bey ihren iuribus laßen
wolle.
Ad numerum 1 habe er zue erinnern, bey den worten „Stellen demnach ihre
ohnmasgeblichen vorschläg dahin“
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica I ( Meiern I, 759 ).
weil es sonst nur speciem consilii haben würde, aber die stende billich ihr
votum decisivum zue exerciren, ponatur forte: „Halten
für.“
Im Vollstaendigen Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck (s. [Nr. 41 Anm. 1] )
steht an entsprechender Stelle: Vermeynen derowegen allgemeinem Wohlstande dienlich
zu seyn (s. Meiern I, 823 ).
Ad 2.: Loco verborum „werden allergnädigst belieben und gefallen laßen“
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica II ( Meiern I, 760).
Vollständig lautet das Zitat: werden verhoffentlich Ihro Majestit in istum eventum Ihro
allergnidigst belieben und gefallen lassen.
ponatur: „werden allergnädigst dahin sehen“.
Ad 3., ibi „bekanter observanz“
Bezug auf den Ersten Entwurff, Gravamina politica III ( Braunschweig-Lüneburg-
Kalenberg A III fol. 264). In der bei Meiern I, 760 , abgedruckten Fassung des Ersten
Entwurffs sind die zitierten Worte bereits fortgelassen.
leges fundamentales beruffe, ob die observanz zu allegiren.
(Placuit omitti posse.)
Ad 6.: Gebe zue bedenken, weil von Pommern angeführt, daß die paritet und
aequalitas schwehrlich zu erhalten, ob nicht hingegen, wenn alle 3 jahr
reichstäge gehalten würden, die ordinari deputation aufzueheben.
Im ubrigen conformire er sich mit Magdeburg und andern.
Sachsen-Lauenburg. Was bey diesen punct der gravaminum angeführt
und den aufsatz selbst anbelangt, sey es dergestalt beschaffen, das er’s zu ap-
probiren ursach habe, conformire sich also denen maioribus. Durch dasje-
nige, so wegen der eingriffe des churfürstlichen collegii gesezet , werde kei-
ner seyn, der ihre churfürstliche durchlaucht zu Brandenburg darunter be-
gehrte zue praejudiciren. Bekant sey, das sie denen evangelischen trewlich
assistirt, dafür Gott und ihr zue danken. Aber es sey hingegen bekant, das sie
per maiora uberstimmet würde und das des churfürstlichen collegii praeemi-
nenz uff die güldene bull zue restringiren. Das aber die catholischen sub no-
mine collegii ein anders ahngesteffet, werde ihre churfürstliche durchlaucht
nicht gebilliget haben, auch dem evangelischen wesen zum besten gerne re-
mediren helffen.
Ad speciem zue gehen, als wegen der zölle, wenn ihre potestet in der gülde-
nen bull fundiret, habe es seine wege.
Der paragraphus 4 könne wohl dahin limitirt werden, was sie per auream
bullam haben, darin stehe ihnen frey, die notturfft zue bedenken und zu
schlißen. Was aber andere reichsnotturfft betreffe, wehre es nur ein consi-
lium, was sie ahnfügten, aber kein reichsconclusum vel mandatum. Solches
praejudicirte denen evangelischen zum höchsten, und hetten auch andere
stende billich de salute Imperii mit zue deliberiren.
In articulo 4. addantur verba „per maiora“ .
was ubels eingerißen, könne man wohl setzen, damit jeder stand bey seinen
esse bleibe.
Anhalt. Conformire sich denen maioribus in allen.
vorgangen, der re- et correlation beyzuefügen, das man der evangelischen
stende meinung und vota denen conclusis auch nicht relative wolle ein-
bringen.
(Placuit, das es wohl in acht zu nehmen.)
Sonst sey am besten, das man den punctum excellentiae praeterire umb
glimpffs halber und weil es ein extraordinarium. Wegen des gravaminis, das
dem stäterath das directorium wolle disputirt werden , halte er dafür, es sey
zu restringiren und der herren Churbrandenburgischen dissensus zue alle-
giren.
Wetterauische Grafen. Hetten ebenmeßig nichts zu erinnern. Konten
das wenige nicht vorbeygehen, das, was numero 2. wegen der reichsmatricul
gesezt
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica II ( Meiern I, 760 ).
den ] , sich referirend auf ihre ubergebene gravamina
Siehe [Nr. 29 Anm. 20] .
Das die paritet bey den reichsdeputationibus zu erhalten , sey von hertzen
zu wüntschen. Repetire gestriges votum, das auch der grafenstand dabey in
consideration zue zihen , zumahl nunmehr uff deputationtagen aliena wol-
ten tractirt werden, da doch dieselben angesehen und gerichtet uff den punc-
tum iustitiae undt eylende noth.
tractirt
Gemeint sind die Verhandlungen auf dem Frankfurter Deputationstag (s. [Nr. 1 Anm. 19] ).
Das wort „advocat“ könne, wie vorhero erinnert, wohl ausgelaßen wer-
den .
gleichwohl dem publico vortreglich.
Das praedicatum excellentiae zue berühren, könne wohl in respect ihrer
churfürstlichen durchlauchten zu Sachsen und Brandenburg ausgelaßen
werden.
In 3. das wort „observanz“ sey auszuelaßen, dieweil die heütige observanz
mehr zu beclagen als zu allegiren stehet.
Conformiren sich auch Anhalt, daß in die conclusa nicht allein die meinung,
so per maiora gefallen, sondern auch die discrepirende zue bringen und in
denen reichsbedenken ihrer Keyserlichen majestät zue ref[ er]iren.
Das wort „eingrieff“ in 4. artikel könne wohl circumscribirt werden cum
annexo „per maiora“.
20 werden] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt: Reichsstette
haben billig votum decisivum
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica V ( Meiern I, 761 ).
27 „per maiora“] In Magdeburg A I folgt: Idem wegen Fränkischer Grafen. Im Anschluß
daran folgt sowohl in Magdeburg A I wie in Wetterauische Grafen ( Nassau-Dil-
lenburg ) B I das Conclusum, hier wegen der besseren Verständlichkeit nach Wetteraui-
sche Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Magdeburgisches Direktorium. Es sölle alles in
acht genommen werden. Termin [ der] reichstäge bleibt 3 jaar etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Addit, daß dann auch die
proposition so bald geschehe, damit die stende nicht lang wartten müsßen.
Magdeburgisches Direktorium. (Pergit:) „Eingriffe“ etc. soll gemiltert und daß wort „per
maiora“ zugesetzt werden. Churfürsten könten in ihrem collegio schlißen in deme, waß
ihnen behöre, aber nicht in deme, so iura maiestatis und daß gantze Reich angehet. Ti-
tulus excellentiae soll nicht gedacht werden. Stetteschluß sey per re- et correlationem
denen fürstlichen jedeßmahl beygeschloßen worden. Würden verhoffentlich uberein-
stimmen. Verbum „observantz“ außzulaßen . Wann mann die aequalität [ nicht] erhilte,
stünde zu reden, ob deputationes abzuschaffen. Discrepantia evangelicorum vota doch
jedesmahl einzurüken, ut Anhalt.
Anhalt. Habe vergeßen, ad numerum 4.
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica IV ( Meiern I,
761 ).
hetten wollen vorgeben, es wehre nicht breüchlich, die correlationes in fürsten-
rath zue verlesen, ehe es in pleno geschehe. Do es doch res magni momenti.
Pommern-Stettin und Wolgast. Bey denen re- und correlationibus sey
auch zu erinnern, das, wann Beyern dazukombt, kein oder nur ein evangeli-
scher sich dabey finde. Derowegen zu urgiren, daß auch bey denen re- und
correlationibus pares utriusque religionis gebraucht würden.
Anhalt.
8–12 Uff – habilitiren] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Zu ende ses-
sionis ist auch von den newen fürsten Hohnzollern
Drei Gf.en Hohenzollern waren 1623 zu Fürsten erhoben worden, nämlich:
1. Johann Georg von Hohenzollern-Hechingen (1577–1623), der seit der gemeinsamen Stu-
dienzeit in Ingolstadt mit dem späteren Ks. Ferdinand II. befreundet war, 1603 RKG -Prä-
sident, 1609 bzw. 1613 RHR -(Vize-)Präsident wurde und dem Ks.hof in zahlreichen Ge-
sandtschaften diente;
2. Johann von Hohenzollern-Sigmaringen (1578–1638), der vom bay. Hg. bewogen worden
war, eine politische Laufbahn zu ergreifen, seit 1614 bay. GR und Kämmerer, seit 1618
Obersthofmeister und Obristkämmerer war und später Präsident des kurbay. GR wurde;
3. Eitel Friedrich von Hohenzollern-Sigmaringen (1582–1625), seit ca. 1612 Dompropst in
Köln, der 1621 auf ksl. Vorschlag zum Kardinal ernannt wurde und seit 1623 Bf. von Osna-
brück war.
Auf dem Regensburger RT 1640–1641 wurde der Sohn Johann Georgs, Eitel Friedrich von
Hohenzollern-Hechingen (1601–1661), zum FR zugelassen (s. RA von 1641 § 98, Samm-
lung III, 566; Gschliesser, 182f., 210; Penners, 424; Eisele, 501f.; Stammtafeln I
T. 148, 150; Klein, Reichsfürstenstand, 148).
1624 war Zdenko Adalbert Popel von Lobkowitz (1568–1628) zum Fürsten erhoben worden.
Zdenko, der altem, böhmischem Adel entstammte, war seit 1599 oberster Kanzler von Böh-
men, tat sich als Verteidiger des Katholizismus hervor, verweigerte 1609 die Unterschrift zum
Majestätsbrief Ks. Rudolfs und erhielt 1621 das Goldene Vlies. Auf dem Regensburger RT
1640–1641 wurde sein Sohn Wenzel Eusebius (1609–1677, 1637 Hofkriegsrat, 1640 Gene-
ral-Feldzeugmeister, 1645 GR , später engster Vertrauter Ks. Leopolds I.) zum FR zugelassen
(s. RA von 1641 § 98, Sammlung III, 566; Adam Wolf; Csáky, 729; Hans Schmidt,
732f.; Klein, Reichsfürstenstand, 150f.; Bahlcke , 226, 374 [Abb.], 376).
1623 war Johann Ulrich von Eggenberg (1568–1634) zum Fürsten erhoben worden. Er ent-
stammte einer alten Steiermärker Kaufmannsfamilie, war ev. erzogen worden, konvertierte
vor 1597, war seit 1597 in habsburgischen Diensten und wurde ein vertrauter Freund des
späteren Ks.s Ferdinand II., 1602 GR in Innerösterreich, Landeshauptmann von Krain, 1603
wirklicher GR und Präsident der Hofkammer, 1621 Landeshauptmann von Steiermark und
Obersterblandkämmerer und 1628 Hg. von Krumau. Auf dem Regensburger RT 1640–1641
wurde sein Sohn, Johann Anton Hg. zu Krumau, Fürst zu Eggenberg (1610–1649), zum FR
zugelassen (s. RA von 1641 § 98, Sammlung III, 566; Eder, Eggenberg, 331f.; Klein,
Reichsfürstenstand, 150–154).
geredet worden, daß denen catholischen vota dadurch besterkt würden.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg und Pommern-Stettin und Wol-
gast . Caesar könte wohl die dignität geben, aber ius sessionis et suffragii müste von sten-
den erhalten und alles praevia solenni introductione authorisirt werden. Müsten güter
genug in Reich haben, damitt sie nicht uber andern votiren, waß sie geben söllen, sie
selbst aber nichts geben, quod foret absurdum etc.
sezt worden wieder die capitulation
Ein anders sey, einen zum fürsten machen, welches Keyserlicher majestät
zuekomme, ein anders aber, ein reichsvotum geben. Ante introductionem
müßen sie sich habilitiren.
Magdeburgisches Direktorium. Was per maiora beschloßen, solle her-
beygebracht werden.
Hierüber ist erinnert worden, das 2 reichsdörfer, Jochsheim
Das Reichsdorf Gochsheim, das den Würzburger Bf. seit 1575 als Reichsvogt, Schutz- und
Schirmherrn anerkannte, war vom Ks. 1635 an den Würzburger Fürstbf. Franz von Hatzfeld
(1596–1642) als Reichslehen vergeben worden Meiern, APE I, 107; Mentz, 63; Hans
Wagner, Hatzfeld, 63; Hufnagel-Pohlmann, 239).
an das stifft Würzburg vereüserst [ !] und ubergeben worden etc.
15–16 Hierüber – etc.] Laut Magdeburg A I erinnerte das Direktorium an die Vergabe der
Reichsdörfer bereits im Anschluß an die letzte Wortmeldung von Pommern-Stettin und
Wolgast (s. oben Z. 4–7). Auf die Erinnerung des Direktoriums folgt in Magdeburg A I:
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Was wegen Weißenburg undt Eychstatt für-
gangen
Die Reichsstadt Weißenburg im Nordgau hatte 1534 die (aus einigen Dörfern und Weilern
bestehende) Reichspflege pfandweise erhalten, die im April 1629 abgelöst und an das Hst.
Eichstätt vergeben wurde. Weißenburg beschwerte sich über Rechtsverstöße, die bei der Wie-
dereinlösung geschehen seien (s. Meiern II, 826 ff.).
Sachanmerkungen zu Nr. 34