Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 20 und 21) Osnabrück 1645 November 6/16
33
Osnabrück 1645 November 6/16
Magdeburg C fol. 335–368’ (= Druckvorlage); vgl. ferner Magdeburg A I fol. 195–210’,
Magdeburg B fol. 111’–119’, Pommern A fol. 25–25’ (nur sessio 21), Sachsen-Altenburg
A I 1 fol. 236’–244, Sachsen-Gotha A II fol. 185–187, Sachsen-Weimar A I fol.
430’–432’, Sachsen-Weimar B II fol. 314’–315’, Wetterauische Grafen ( Nassau-Dil-
lenburg ) A fol. 41–46’, 47–50 [Konzept Heidfeld], Wetterauische Grafen ( Nassau-
Dillenburg) B I fol. 57–59’, 61–63’ [Ausarbeitung Heidfeld], den Druck in Meiern I,
775–779.
Erster Entwurff
Siehe [Nr. 31 Anm. 1] .
nen Propositiones
Gemeint sind die schwed. Proposition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 2 Anm. 34] ) und die frz.
Proposition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 7 Anm. 53] ).
Gemeint sind die ksl. Responsionen vom 25. September 1645 (s. [Nr. 14 Anm. 2] ).
scher Proposition II, Artikel 4 (Reichsjustizwesen; Gleichheit vor dem Gesetz nach den Reichs-
grundgesetzen unter Einschluß der Reformierten; Wetterauische Gravamina, namentlich Nassau-
Siegen contra Nassau-Siegen und Erbach contra Löwenstein-Wertheim-Rochefort) [Artikel V
§§ 53–58, Artikel VII § 1, Artikel IV §§ 29 und 43 IPO]; zu schwedischer Proposition II, Ar-
tikel 5, französischer Proposition II, Artikel 7 und 11, und entsprechenden kaiserlichen Respon-
sionen (Wahl des römischen Königs, kaiserliche Reservatrechte, Disposition über Festungen, na-
mentlich Magdeburg, Philippsburg, Petersburg, Benfeld) [Artikel VIII §§ 1–3; Artikel XI § 8
IPO, §§ 64, 76, 81 IPM]; zu schwedischer Proposition II, Artikel 6, französischer Proposition II,
Artikel 8, und entsprechenden kaiserlichen Responsionen (Recht der Stände zu Bündnissen und
Zusammenschlüssen) [Artikel VIII § 2 IPO, § 63 IPM].
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
sen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
schweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg-
Kalenberg (/ Baden-Durlach), Hessen-Kassel, Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow,
Pommern-Stettin / Pommern-Wolgast, Sachsen-Lauenburg, Anhalt, Wetterauische Grafen
(/ Fränkische Grafen).
Magdeburgisches Direktorium. Praemissis praemittendis. In denen für-
genommenen deliberationibus fortzufahren, versire mann beym 4. articul circa
punctum iustitiae
Siehe Meiern I,436f (schwed.Proposition II, Art. 4) und Meiern I, 744–750 (Erster
Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens, Ad Art. IV. Propositionis
Suecicae).
wie es hergangen. Daher auch kein wunder, das Gott so gestraffet undt solch
unglück über Teutschlandt geschicket, cum propter iniustitiam transferantur
regna. Nun were dieser auffsatz
nicht allein denen gravaminibus abzuhelffen, sondern auch die justitz hinwie-
der auffzurichten undt zu befördern. Do nun etwas noch darbey zu erinnern
were, möchte ein iedweder seine vernünfftige gedancken beybringen.
An ihrem ort hetten sie nichts sonderlichs darbey zu erinnern ohn allein, ob
etwan in principio ad verba „vor- undt angebrachten gravaminibus iustitiae“
Siehe den Ersten Entwurff, Ad Art. IV. Propositionis Suecicae ( Meiern I, 745 ).
hinzuzusetzen: „nebst andern fürgelauffenen mißbräuchen undt beschwerun-
gen“. Dann es weren wol noch mehr gravamina, als bißhero angeführet wor-
den.
20–22 Also – sein] Sachsen-Altenburg A I 1: 2 . § „So sind überdas drittens“, ibi: „dem
Keyserlichen reichshoffrath allein“, deleatur verbum „allein“, damit es nicht alß
schimpflich könne gedeutet werden. Dieweil aber auch dieser punct das ansehen möchte
bekommen, alß ob die Römische cron iederzeit bei dem hauß Österreich bleiben solle,
so sei dahin zu dencken, wie es etwa einzurichten, andere interpretation zu vermeiden.
lich des Kayßerlichen reichshoffraths geredet wirdt
Bezug auf den Ersten Entwurff, Ad Art. IV. Propositionis Suecicae ( Meiern I, 746 ).
das wort „allein“
Konnte in den angegebenen Überlieferungen des Ersten Entwurffs (s. [Nr. 24 Anm. 1] ) nicht
nachgewiesen werden.
Ingleichen, nicht weit hernach, were ihres ermeßens zu den worten „keine
praevention“
Bezug auf den Ersten Entwurff, Ad Art. IV. Propositionis Suecicae ( Meiern I, 747 ).
reichshoffrath concurriren wollen.
§ „Darbey es dann aber“
Konnte in den angegebenen Überlieferungen des Ersten Entwurffs (s. [Nr. 24 Anm. 1] ) nicht
nachgewiesen werden. Wahrscheinlich ist das Incipit Insonderheit aber ( Meiern I, 747 )
gemeint. In dem so bezeichneten Absatz ist ausgeführt, daß die höchsten Reichsgerichte mit
einer bestimmten Anzahl von Präsidenten, Assessoren und Reichshofräten ständig besetzt sein
sollen.
sollten.
Deputati. Zweene.
Magdeburgisches Direktorium. Ergo addatur etc., wie solches der
cammergerichtsordnung gemeß seye etc.
§ „Undt geleben demnach“
Ungenau zitiert. Das Incipit heißt in dem Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1) Und geleben
der ( Meiern I, 748 ).
königreiche unter andern das wort „absolut potestät“ gebraucht, darfür et-
wann die wort „königliche gewalt“ zu setzen
In der bei Meiern I, 749 , abgedruckten Überlieferung steht bereits Koeniglicher Gewalt, in
Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 246 absolut potestet.
alß Spanien nicht so gar absolut sein, sed habeant restrictam potestatem etc.
Hierbey falle ihnen noch eines zu erinnern bey wegen des Kayserlichen
reichshoffraths, deme in diesen auffsatz die beyden creiße Österreich undt
Bayern zugeleget worden, welches aber nicht perpetuirlich sein könte, son-
derlich wann das Römische Reich auff ein ander hauß oder familiam fiele.
Damit es nun nicht das ansehen habe, gleichsamb fürsten undt stände dar-
durch einräumeten, das dardurch das Kayßerthumb perpetuo undt gleich-
samb erblich bey dem hauße Österreich sein sollte, so were solches also zu
declariren, damit es nicht anders interpretiret werde etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Praemissis praemittendis. Conformi-
ren sich wegen der erinnerungen mit dem directorio außer wegen hinzuset-
zung des worts „concurrentz“, welches zwart endtlich inseriret werden
könte, jedoch cum limitatione, sintemal bekant, das sonst aula Caesarea cum
camera in causis fractae pacis concurrire etc. Möchte derowegen mit anzu-
hencken sein: „außgenommen in denen unten gesetzten fällen“.
Was sonst die erinnerung wegen des Österreichischen undt Bayerischen crei-
ßes beym reichshoffrath anlange, sey nicht ohne, das es ungleichen verstandt
geben möchte,
undt ob es irgendt an dem wort „itzig“ gnug seyn möchte. Dann sollte mann
es zu deutlich setzen, möchte es zu hart lauten, zumaln das hauß Österreich
vermeinet, das es biß anhero wol regiret habe. Stelleten’s derowegen zu fer-
nerm nachsinnen, wie etwan ein füglich wort zu finden undt zu erdencken,
damit gleichwol dem ungleichen verstande ratione perpetuitatis fürgekom-
men werde etc. Im übrigem den auffsatz loco voti repetirende etc.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Hette nichts sonderlichs über
diß, was schon fürgelauffen, zu erinnern,
calumniantium iniquitates expellantur“ außen zu laßen
Die bemängelten Worte sind in der bei Meiern I, 746 , abgedruckten Fassung des Ersten
Entwurffs bereits fortgelassen. Sie stehen in Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III
fol. 240’.
Bezug auf den Ersten Entwurff, Ad Art. IV. Propositionis Suecicae ( Meiern I, 746 ).
etc.“.
Wegen des Österreichischen undt Bayerischen creißes undt das dieselbe dem
reichshoffrath zugeleget, sey er auch der meinung wie die vorsitzenden. Stelle
derowegen zu bedencken, ob nicht das vierdte dicasterium etwa mit diesen
worten zu specificiren undt zu determiniren: „welches iedesmals an dem ort,
wo Kayßerlicher hoff gehalten werde, sich befinden thue“.
Bey den worten „eydtlich verpflichteten assessorn undt reichshoffräthen“ ad-
datur: „undt praesidenten“
Der vorgeschlagene Einschub steht schon in der bei Meiern I, 747 , abgedruckten Fassung und
fehlt noch in der in Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 243 wiedergege-
benen .
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Repetirte anfänglich das bedencken loco voti undt conformirte sich mit des
Magdeburgischen directorii voto undt erinnerungen, dergestalt, das das wort
„alleine“ beym Kayßerlichen reichshoffrath außzulaßen , hergegen aber bey
der praevention [ o]der concurrentz „excepta pace publica“ mit zu gedenk-
ken. Welches dann wol beygerücket werden könte, wiewol es auch so groß
nicht[ s] zu bedeuten hette, sintemal ihre Kayßerliche mayestätt die concur-
rentz anders nicht als respectu des landtfriedens hetten, dahero auch dero
reichshoffrath keine andere concurrentz als in causis fractae pacis publicae
[ zu]gestanden würde etc.
Siehe [Nr. 25 Anm. 15] .
Soviel den reichshoffrath undt die beyden demselben zugeteilete creiße
Der österreichische und der bay. Kreis (s. den Ersten Entwurff, Meiern I, 746 ).
trifft, concludire zwart solches nichts sonderlichs, dann es sey nur de statu
praesenti zu verstehen. Wer Römischer Kayser sey, der könne einen reichs-
hofrath anstellen. Wann nun ex alia familia einer erwehlet würde, so stünde
es demselben gleichsfalls frey, denselben an seinen hoff zu transferiren. Doch
könte mann hinzusetzen: „itzigen umbständen nach“, so bliebe die differentia
nur in nominibus undt sey diese itzige determination nur uff locorum propin-
quitatem angesehen etc.
Was sonst Weinmar erinnert, sey er damit einig, das die wort „calumniantium
iniquitates“ außgelaßen undt hergegen bey denen worten: „assessorn undt
reichshoffräthen“ der praesidenten auch gedacht werde .
Die landtgerichte aber könten nicht so generaliter et absolute auffgehoben
werden
auch landtgerichte, darmit seine herren wol zufrieden weren. Müsten dero-
wegen entweder mit diesen worten: „in Francken, Schwaben undt anderer
orten“ determiniret undt specificiret oder doch also restringiret werden:
„landtgerichte, die andere immediatstände unter sich ziehen wollen“. Des üb-
rigen halber das Sachßen Altenburgische votum wiederholendt undt solches
auch wegen Baden-Durlach suo loco et ordine.
Hessen-Kassel. Conformirte sich mit den vorsitzenden undt hette nichts
darbey weiter zu erinnern, sonderlich aber mit Sachßen Weinmar darinnen,
wie dem ungleichen verstande wegen des reichshofraths undt des haußes
Österreich vorzubawen. Dann so bliebe es doch ein summum dicasterium,
verliere mehr nichts als den nahmen undt bekeme denselben alßdann der
creiß, darinnen ein Römischer Kayßer erwehlet sey etc.
Sonst hette er wahrgenommen, das bey diesem vierdten articul occasione des
religion- undt prophanfriedens in der königlich Schwedischen proposition
auch der reformirten
sein sollten, gedacht sey
Bezug auf schwed. Proposition II, Art. 4 ( Meiern I, 437 ).
gen sey. Weil mann nun sich einmal verglichen, das mann eundem ordinem
halten wolle, darzu auch ihre Kayßerliche mayestätt sich gleichsfalls resolvi-
ret
Gemeint ist: Die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II hält dieselbe Reihenfolge ein
wie diese und nimmt an entsprechender Stelle (Ad Art. IV. – s. dazu [Nr. 24 Anm. 83] ) zum
geforderten Einschluß der Reformierten in den Frieden Stellung. Deshalb sollten auch die
Fürstlichen diese Frage nicht übergehen und im Zusammenhang mit Art. 4 besprechen.
zumaln es speciem aliquam separationis geben möchte, wann mann es gar
vorbeygienge. Hielte unvorgreifflich darfür, es könte ohne einige difficultät
eingerückt werden, etwann mit diesen formalibus, welche er verlase, des ohn-
gefehrlichen inhalts, das ihre Kayßerliche mayestätt allerunterthänigst zu er-
suchen, sie wollten es dißfalls bey den formalibus der königlich Schwedi-
schen proposition allergnädigst bewenden laßen etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Praemissis praemittendis.
Diese itzige consultation sey eigentlich zu dem puncto iustitiae undt was dem
anhängig, gemeinet. Dahin er dann das Magdeburgische, Altenburgische,
Weinmarische undt Braunschweigische vota kürtzlich repetire, sonderlich
aber auch darfürhalte, das daßjenige, was wegen des Kayßerlichen reichshoff-
raths gesetzet, significanter zu exprimiren,
oder sich einbilde, alß wann es das kayßerthumb erblich haben sollte.
Hette sonst unter andern auß der Kayßerlichen resolution wahrgenommen,
das sie articulo hoc 4 ut et infra articulo 7 zweymal d〈ie〉 wort „in poste-
rum“ gesetzet
Bezug auf die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad IV. (imposterum, s. Meiern
I, 619 ) und Ad VII. (imposterum, s. Meiern I, 621 ).
Dann darauß sehe mann, wie sie bißhero umbgangen undt wie schön sie iu-
stitiam administriret, so wol zu observiren undt zu notiren were etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Bene, quod culpam agnoscant.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Was sonst von Heßen Caßel
wegen der herren reformirten gedacht, deßwegen würde wol nötig sein, das
eine eigene umbfrage geschehe. Wie dann seiner fürstlichen gnaden es gar
nicht zuwieder sein, sondern es gerne würden geschehen laßen, nurt das die
evangelischen auch für eintrag gesichert bleiben undt von ihnen nicht betrü-
bet würden etc.
Magdeburgisches Direktorium. Hierüber würden zuförderst die her-
ren deputirte zu vernehmen sein etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Weil dieser punct itzo berühret
werde, so hielten sie eine notdurfft zu sein, rationes anzuzeigen, warumb sie
denselben übergangen betten. Nicht darumb, das es gar sollte in vergeßen
gestellet werden, sondern hetten sich gar wol erinnert, welchergestalt die her-
ren reformirte, auß hohen chur- undt fürstlichen häußern entsproßen, auch
andern der Augßburgischen confession verwandten chur- undt fürsten mit
blutfreundtschafft, auch respective erbverbrüderung, zugethan und verbun-
den. Dahero leicht zu erachten, das, wie biß anhero also auch noch weiters,
die Augßburgischen confessionsverwandten gerne bey ihnen umbtreten undt
ihnen ihre sicherheit gönnen würden. Wann mann aber die königlich Schwe-
dische proposition ansehe, sey dieselbe sehr general, deßwegen dann sie, die
deputirte, sich nicht gerne übereylen, sondern es
1. vorhero mit andern Augßburgischen confessionsverwandten ständen het-
ten communiciren wollen.
So befünden sie auch 2. nötig zu sein, mit den herren Schwedischen hierauß
zu reden undt deren eigentlichen verstandt undt meinung zu vernehmen,
welches aber bißhero noch nicht geschehen können.
Dahero dann 3. undt damit unterdeßen die andern puncta nicht auffgehalten
würden, so hetten sie, die deputirte, es solang anstehen laßen müßen. Sobaldt
mann aber mit dem bedencken
communication undt unterredung mit denen herren
Biß dahin sie sich ohnbeschwert gedulden würden etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen, Kalenberg et
reliqui domini deputati. Wusten nichts weiters darbey zu erinnern
etc.
Hessen-Kassel. (Interloquendo:) Hette zwart nicht fürzuschreiben, quo or-
dine eines undt anders zu proponiren undt zu tractiren. Weil mann aber eun-
dem ordinem wie in den propositionibus et resolutionibus etc. zu halten be-
liebet, könte es seines erachtens auch bey diesen passu geschehen etc. Wollte
mann es aber ja differiren, müße er’s zwart geschehen laßen, nur das es nicht
gar vergeßen bleibe noch confusion gebe, sondern doch hernach mit einge-
rücket werde.
Magdeburgisches Direktorium. Were beßer, mann könte sich gar undt
ex fundamento miteinander vergleichen etc. Haffte viel an den theologis
etc.
Pommern-Stettin und Wolgast. Praemissis praemittendis. Hette sei-
nestheils nicht unterlaßen, die königlich Schwedische proposition, Kayßerli-
che resolution undt diesen auffsatz quoad hunc passum gravaminum in
puncto iustitiae etc. mit fleiß zu durchsehen. Da er dann befünde, das keine
sonderliche differentz unter den herren Schwedischen undt Kayßerlichen
were etc.
Wiewol nun in diesem auffsatz eine außführliche deduction der gravamium
iustitiae verfaßet, so stehe er doch an, ob dergleichen weitläufftigkeit nötig
oder dienlich,
tige sachen lesen, sondern leichtlich nauseam darüber bekemen, bevorab da
man es ihnen doch als exteris nicht so wol undt fundamentaliter imprimiren
könte.
Zudeme 2. weren alle diese gravamina vorhin zu Franckfurth auff dem depu-
tationtage
Der Reichsdeputationstag 1643–1645 sollte sich bestimmungsgemäß mit dem Reichsjustiz-
wesen befassen (s. [Nr. 1 Anm. 19] ).
vor die handt nehme, würden sich darauß viel puncta, so hierinnen befindt-
lich, erledigen etc. Sonderlich aber were auch wegen der newen reichshoff-
rathsordnung
Der Ks. hatte dem Mainzer Erzkanzler 1642 eine neu konzipierte Reichshofratsordnung mit
der Bitte um Begutachtung zustellen lassen, über welche die Deputierten in Frankfurt berieten
(Überlieferung dieses Textes: s. Sellert, Ordnungen II, 28 Anm. 192). Streitpunkt wurde die
von den Protestanten geforderte Religions-Parität. Die prot. Stände gaben am 4. November
1644 ein votum commune ab, die kath. widersprachen in einem Gesamt-Votum am 27.
November 1644. Im kfl. Conclusum … in puncto reichshoffrathsordnung vom 20. Juni
1644 fehlt eine Stellungnahme zur geforderten Religions-Parität ( Sellert, Ordnungen II,
28–33).
20–25 wiewol – übergeben] Sachsen-Altenburg A I 1: iedoch Keyserlicher majestät nicht
übergeben worden, weil der churfürstlich Sächsische abgesandter
eingerucket und unter andern, daß der Römische Keyser iudex in ecclesiasticis sein solle.
Er habe wegen churfürstlicher durchlaucht zu Brandenburg contradiciret.
eingefallener differentien im churfürstlichen collegio ihrer Kayßerlichen
mayestätt damals nicht were übergeben worden. Dann als Chursachßen da-
mals in praeiudicium reliquorum ziemlich nachgegeben undt darauff das con-
cept von Churmaintz abgelesen worden, so hette er
Wesenbeck (s. [Nr. 15 Anm. 13] ).
denburg seine meinung schrifftlich übergeben . Als aber auch dieses nicht
attendiret werden wollen, hette er darwieder mit vorbehalt fernerer notturfft
protestiret undt insonderheit ratione iudicii in ecclesiasticis firmiter contradi-
ciret mit vermelden, das, ob es gleich ein singulare votum were, so were es
doch ein churfürstliches votum. Undt wiewol Maintz darauff replicirt gehabt,
als wann Chursachßen schon dermit einig were, so hette er doch anderweit
dargegen excipiret, er wollte hoffen, Chursachßen würde andern evangeli-
schen hierunter nicht zu praejudiciren begehren. Wie nun der herr Chursäch-
ßische in publico gefraget worden, hette er sich zwart uff eine privatconfe-
rentz beruffen, darneben aber vermeldet, seine instruction gienge dahin,
wann andere evangelische den punct angreiffen würden, von denselben sich
nicht zu separiren, sondern mit umbzutreten, obgleich derselbe punct auch in
dem Prager frieden etwas berühret sein möchte etc.
Siehe [Nr. 25 Anm. 7] .
hoffrathsordnung in suspenso blieben etc. Sonst aber weren noch gar gute
erinnerungen drinnen, welche, wann die herren abgesandten es sehen undt
conferirten, gut licht geben würde. Wie dann auch des cammergerichts be-
dencken
als wegen der revisionum, assessorum, abschaffung des Rottweilischen ge-
richts, kürtze der termin[ orum] appellationum etc., begriffen weren. Alleine
dieser punct were noch disputirlich gewesen wegen parität der assessorum
von beyden religionen, welches die catholischen nicht hetten zulaßen wollen
mit fürwendung, das es bey den praesentationibus difficultäten und confusion
geben möchte, sintemal dieselbe circulsweise geschehen müste, die meisten
creiße aber catholisch weren undt dahero die catholischen, evangelische zu
praesentiren, ihnen nicht würden auffbürden laßen. Er hette ihnen aber dar-
gegen allerhandt absurditäten remonstriret, darüber also dieser sonst nötige
punct zu dem mal nicht zur richtigkeit gekommen sey. Hielte demnach un-
vorgreifflich darfür, mann hette nur die nötigsten puncten, so dort in dem
Franckfurtischen noch nicht resolviret, heraußzunehmen undt demselben
beyzufügen. Zu dem ende dann vom Churmaintzischen directorio die beyden
auffsätze, als
1. des cameralbedenckens ,
2. der Kayßerlichen reichshoffrathsordnung ,
abgefordet und revidiret werden könten, bevorab die herren Kayßerlichen
sich doch sonst uff dieselben beruffen undt dieselbe zu resolviren erbieten
würden. Das aber solches (nach dem § „Im übrigem“, ibi: „als wirdt darfür-
gehalten“
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens,
Ad Art. IV. Propositionis Suecicae ( Meiern I, 749 ).
könte er nicht gerathen befinden, sondern es möchte den catholischen sehr
lieb sein, dann der passus iustitiae wer einer von den vornehmsten undt wich-
tigsten puncten.
etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Nur etwas weiniges interloquendo
anzufügen: Hette herr Dr. Ölhafen fast eben daßelbe eröffnet , was itzo der
herr Pommerische angeführet. Weil aber daßelbe bedencken nurt der herren
deputirten gedancken gewesen, dardurch andere nicht so gebunden, hette
herr Dr. Ölhafen selbst bekennet, das dardurch der sachen nicht geholffen
sein würde. Bevorab, wie Pommern selbst gestünde, noch viel puncten ver-
banden, welche in den Franckfurtischen noch nicht begriffen, darunter son-
derlich die multiplicatio iudiciorum undt was dißfalls für rationes vorhanden.
Mann habe für 100 jahren undt drüber befunden,
assessorum viel zu weinig, deßwegen undt damit die justitz wieder in
schwang gebracht würde, were damals schon uff etzliche extraordinarios ge-
dacht
sich uff die Franckfurtische bedencken schlechterdings zu beruffen, ohne in
den übrigen puncten, so in diesem auffsatz nicht begriffen, welche dann ihres
erachtens gar wol uff einen reichstag verschoben werden könten. Dann das
alle processualia allhier sollten außgearbeitet werden, solches würde unmög-
lich undt hergegen daran gnug sein, wann es erst nur soweit zu bringen were.
Undt hetten die catholische solches gar nicht zu arripiren, dann § „Im übri-
gen“ were deutlich gnug exprimiret, was sodann uff einen reichstage voll-
endts in richtigkeit sollte gebracht werden, nehmlich nicht diese vorschläge
de constitutione iudiciorum undt sonst, dann die könne mann dahin gar nicht
weisen laßen, sondern allein, was den processum, dubia iuris undt deßglei-
chen anlangen würde, so alßdann vollendts erörtert werden könte.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Sey nicht ohn, wie Sachßen Altenburg distinguiret, das sie nehmlich zuförderst
uff die unpartheyligkeit gesehen undt dahero nurt die iudicia ipsa et personas,
per quas constituantur, erwogen hetten. In ordine agendi aber könte mann die
Frankfurthischen bedencken utiliter gebrauchen, undt solches [ könnte] biß uff
einen reichstag verschoben bleiben. Dann solche particularitäten, so circa pro-
cessum undt sonst fürlieffen, gehörten nicht hierher. Was aber gravamina iusti-
tiae weren, die gehörten in alle wege zu diesem punct. Könte darbey incidenter
berichten, das die herren Schwedischen den punctum iustitiae gar nicht hetten
berühren wollen, welches er aber erinnert undt unter andern dieses remon-
striret, welchergestalt auch die iniustitia, sonderlich aber das edictum de anno
1629
Gemeint ist das Restitutionsedikt (s. [Nr. 19 Anm. 16] ).
itzo nicht erhebe, würde mann es nimmermehr uff keinen reichstage erhalten,
gestalt dann die solang geklagten gravamina iustitiae mehr als zuviel bekant
weren. Derowegen dann vor allen dingen
1. uff die unpartheyligkeit der gerichte zu sehen,
2. müsten auch derselben mehr sein als nur das eintzige Kayßerliche cammer-
gerichte.
Zu seiner zeit anno 1620
Siehe [Nr. 25 Anm. 11] .
etwan 500, so nicht mehr getrieben worden) in der leserey
schon submittiret gewesen, der andern gangbaren sachen aber, ohne was seit-
hero einkommen, hetten wol über 100.000 sein mögen. Die hetten nun alle
durch 38 personen sollen expediret werden, welches ja unmöglich undt in
100 jahren nicht geschehen könte. Solche vorgeschlagene unpartheyliche ge-
richte nun würden wir vom Kayßer nimmermehr erhalten, wann es nicht hier
bey diesen tractaten geschehe. Dann an Kayßerlichen seiten gienge mann gar
nicht dahin, das mann einmal die justitz in handlung wollte kommen laßen.
Würden dahero auch schwerlich mit ihren willen unpartheyische justitz undt
deren richtere verwilligen, wie mann deßen exempel habe an dem reichstage
de anno 1613, da kayßer Rudolphus II. ihme auch hette die justitz vorbehal-
ten
Unklar, da Ks. Rudolf II. 1612 starb ( Press, Rudolf II., 111). Eine unter seinem Namen
überlieferte RHR -Instruktion blieb Entwurf. Möglicherweise ließ Ks. Rudolf sie vorbereiten.
Ein fast gleichlautender Text wurde 1613 auf dem Regensburger RT den Ständen übergeben
und in der zeitgenössischen Literatur als Reichshofratsinstruktion Rudolfs II. publiziert ( Sel -
lert, Ordnungen I, 37). Vermutlich spielte Lampadius auf diesen Sachverhalt an.
nicht zu erwarten oder darauff zu hoffen, wann es nicht itzo vermittelß bey-
der cronen nachdrucks erhalten werde.
Referirte darbey obiter, welchergestalt ein vornehmer Kayßerlicher minister
gedacht, mann hette die stände mit der justitz beßer als mit den kriege strie-
geln können etc. Nochmals dahin concludirendt, das mann Gott zu dancken,
wann mann nur die unpartheyligkeit undt vermehrung derer reichsiudicio-
rum erlangete, wie er dann seinestheils, wanngleich nur dieses eintzige erhal-
ten würde, mit frewden von diesem tage wieder nach hauß ziehen wollte.
Pommern-Stettin und Wolgast.
laße dieselbe dahingestellet sein. Seine intention aber gienge dahin, weil
gleichwol das Frankfurtische bedencken ziemlich außgeführet undt die her-
ren catholische circa processum et modum agendi mit den evangelischen
gantz einig gewesen, nurt das
1. circa personarum paritatem undt
2. circa iudiciorum multiplicationem etwas differentz sich ereugne〈t〉, das
mann demnach solche bedencken reassumiren undt nurt die vornehmsten
puncten extrahiren möchte, worauß mann durch vermittelung der cronen bey
diesen tractaten vornehmlich zu kommen vermeine. Dann was die personen
anlange, lauffe in die paritatem hinein, undt könte mann die processualia ad
alium locum et conventum wol remittiren, wie er sich dann auch wegen be-
haubtung undt multiplication der iudiciorum conformire, gleichwol aber sehr
zweifle, ob auch wegen dieses puncts undt ratione paritatis personarum
sowol beym Kayßerlichen cammergerichte als dem reichshofrath die cron
Franckreich (wann es Schweden nicht thue) den evangelischen assistiren
genßburg weren projectiret worden, so könten dieselbe nur kurtz undt ex-
tractsweise den cronen vorgelegt werden, welche sonst der weitläufftigkeit
leicht überdrüssig werden, auch nicht wißen möchten, wie sie sich darauff
resolviren sollten.
revision gedacht undt das dieselbe bis in anno gehalten werden möchte.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
(Interloquendo:) Die 50.000 sachen weren noch nicht einsten in revisione
gewesen etc.
Pommern-Stettin und Güstrow. Hielte nochmals darfür, das per revi-
sionem denen mängeln zu helffen, da er hergegen anstünde, ob solches per
pluralitatem iudiciorum zu erheben undt ob auch hisce temporibus darzu zu
gelangen etc. Seine churfürstliche durchlaucht weren zwart weiter nicht dar-
bey interessiret als wegen Pommern
Den Kf.en waren in der Goldenen Bulle von 1356 die Privilegia de non evocando und de non
appellando zugestanden worden ( Schadow, Privilegia de non appellando, 2011; Schadow,
Privilegia de non evocando, 2011f). Kf. Friedrich Wilhelm war demnach nur wegen des Hgt.s
Pommern an der Reform der obersten Reichsgerichte interessiert.
sie boni publici gratia etc. Concludirte also nochmals dahin, das die Franck-
furtischen bedencken von Churmaintz zu requiriren undt nurt die vornehm-
sten puncten zu extrahiren. Dann die cronen möchten sonst, weil es ihnen
frembde sachen, prolixitate offendiret werden. Zumaln aber weren viel parti-
cularia et heterogenea darinnen, verbi gratia von den iudiciis oder parlamenten
in andern königreichen, als Franckreich und Spanien
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens,
Ad Art. IV. Propositionis Suecicae ( Meiern I, 749 ).
ßen, damit sie nicht meinen möchten, alß ob mann sie syndiciren wolte etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Weren keine heterogenea, sondern nur exempli causa, undt zwart allein ra-
tione numeri, non ipsius iudicii vel processus angeführet, sonderlich weil
Teutschlandt viel volckreicher als Spanien undt dahero wol mehr iudicia be-
dürffte etc.
Pommern-Stettin und Wolgast. Stellete es dahin undt erinnerte auff der
herren Altenburgischen angeführte ration, das nehmlich die Frankfurtischen
bedencken nurt der herren deputirten gedancken weren, noch dieses, das
gleichwol denen herren deputirten, dergleichen bedencken abzufaßen, zu-
kommen, sintemal sie ja expresse ad punctum iustitiae niedergesetzet gewesen
weren etc. Referirte darbey obiter, wie damals die catholischen den numerum
deputatorum hetten vermehren wollen, deme aber were wiedersprochen wor-
den etc. Die reichsconstitutiones würden sich nicht syndiciren laßen etc.
73, 31–74, 12 Hierbenebst – etc.] Sachsen-Altenburg A I 1: Was in fine dieses aufsatzes
von den executivprocessen erinnert, sei ein werck von mehrem nachdencken, auch zu
Franckfurt dafurgehalten worden, aldo aber hetten sich die reichsstädte, alß Ulm, Nürn-
berg, sehr derwieder gesetzet, und werde auch wol von den reichsstädten herkommen,
daß es also dem aufsatz mit eingeruckt worden.
exempel, was wegen einstellung der schleunigen schuldtprocessen wieder die
debitores fürgeschlagen
Bezug auf den Ersten Entwurff, Ad Art. IV. Propositionis Suecicae ( Meiern I, 749f ).
lauffen, da die stätte absonderliche memorialia undt bedencken übergeben
undt ihre meinung fast uff ein indultum gangen were, welches aber nicht al-
lein bedencklich, sondern auch theils stätte selbst nicht darmit einig gewesen.
Wie dann die statt Frankfurth gantz undt gar das contrarium behaubtet, das
nehmlich der iustitz ihr lauff zu laßen, doch das dieselbe moderate exerciret
undt exequiret werde. Gestalt dann auch Chursachßen undt Churbranden-
burg für einen undt den andern particulariter intercediret hetten etc. Stünde
demnach sehr an, ob itzo dergleichen allhier zu moviren oder zu erörtern
undt gleichsamb cursum iustitiae dardurch zu hindern, wie es dann einem
undt dem andern praejudicirlich sein möchte, doch müste er es endtlich ad
maiora gestellet sein laßen etc.
Sonst hette er wie Heßen Caßel gleichsfalls befunden, das die clausul wegen
der reformirten gantz praeteriret undt außgelaßen. Hette auch von dem her-
ren Altenburgischen die rationes der herren deputirten angehöret undt wol
eingenommen, dahin kürtzlich gehendt,
weil 1. die clausul von den herren Schwedischen generaliter gesetzet undt
die herren Augßburgischen confessionsverwandten gerne wißen wollten, wie
es zu verstehen,
so hetten 2. die herren deputirte es zur communication sowol mit andern
herren Augßburgischen confessionsverwandten als den herren reformirten
stellen
undt sodann 3. zu ende sich haubtsächlich erklären wollen.
Nun weren ihre churfürstliche durchlaucht der reformirten religion, bekenn-
ten sich aber auch zur Augßburgischen confession mit hertzen undt munde
gleichwie auch alle andere reformirten theten etc. Weil dann diese clausul von
denen herren Schwedischen uff die Augßburgische confession undt religion-
frieden gerichtet, die herren reformirten aber sich auch derzu bekenneten
undt mann also nicht voneinander discrepire, so were es ja billich darbey zu
laßen, inmaßen sie dann uff keinen reichsconvent darvon weren außgeschlo-
ßen worden. Mann wüste sich zu erinnern,
wie freundtlich die evangelischen sich damals miteinander verglichen
ten derowegen, mann werde auch itzo keine newe separationes undt tren-
nung suchen noch fomites discordiarum erregen, zumaln ihre churfürstliche
durchlaucht sich also gouverniret, das niemandt über sie zu klagen. Mann
würde ihr aber auch nichts anmuthen, so ihr in conscientia eintrag thun
möchte. Repetirte darbey, was Sachßen Altenburg von der nahen verwandt-
nüß wie auch den pactis familiarum undt erbverbrüderung etzlicher chur-
und fürstlicher häußer angereget etc.
74, 39–75, 2 Hetten – etc.] Sachsen-Altenburg A I 1: […] hette er zu erinnern, daß seine
churfürstliche durchlaucht das ius ecclesiae und pfarrer einzusetzen, zugelaßen
Zur Religionspolitik Kf. Friedrich Wilhelms gegenüber den Lutheranern s. [Nr. 26 Anm. 7] .
dahero ihnen auch, ja sowol pfarrherren zu bestellen undt anzunehmen, zu-
stünde etc. Wollten sich demnach zu den herren Augßburgischen confes-
sionsverwandten versehen, mann der sachen keinen weitern anstandt undt
dilation, viel weiniger aber den frembden cronen zur censur anlaß geben, sin-
temal dardurch nicht allein dieselben irre gemachet, sondern auch bey den
catholischen allerhandt gedancken erreget, wie auch sonst eine undt andere
weitläufftigkeit und difficultäten verursachet werden dürfften etc. Dieser
punct müße erst seine richtigkeit haben, ehe könte mann ihrestheils nicht
weiter progrediren noch zum concluso schreiten, sintemal es ihnen ein prae-
iudicium bringen möchte. Were derowegen am besten, das die herren Augß-
burgischen confessionsverwandten sich gegen sie, die herren reformirten, ex-
pectorireten, so könten undt wollten sie hernach desto offenhertziger mitein-
ander umbgehen, nur das es auch reciproce geschehe etc. Sollte sich’s aber in
diesem haubtpunct stoßen, möchte sich’s hernach weiter splittern, dann die-
ser punct sey gleichsamb basis respectu reformatorum etc. Hielte demnach
von seiten Churbrandenburg wegen Pommern darfür, es könte etwan die
clausul, wie Heßen Caßel angeführet , eingerücket undt zuförderst ihrer
Kayßerlichen mayestätt danck gesaget werden, das sie diesen punct nicht gar
reprobiret oder difficultiret hetten, mit bitt, sie, die reformirten, mit den wor-
ten „si velint“
Siehe [Nr. 24 Anm. 83] .
20–22 undt – etc.] Sachsen-Altenburg A I 1: weil chur-, fürsten, grafen, ritterschafft und
communen sich darunter befünden und dieselben nicht zu graviren, weniger einige dis-
cordiarum semina im Römischen Reich zu hinterlaßen noch bei andern, auswertigen
reformirten jalousi zu gebehren, sondern vielmehr eine allgemeine beruhigung zu stifften.
Schwedischen proposition zu laßen, damit keiner hierunter graviret werde
noch dergleichen anhang einigen mißverstandt gebehre etc. Der gewißen
hoffnung, wann mann dieses undt anders ihrer Kayßerlichen mayestätt be-
weglich remonstrirete, sie würden zu bewegen sein, damit diese clausul auß-
gelaßen undt weitläufftigkeit praecaviret würde etc.
25–30 Reservirte – etc.] Sachsen-Altenburg A I 1: Wie er dan auch uf allen fall, wan
ferner etwas furgehen solte, ihrer churfürstlichen durchlaucht er ihre regalia, lehen,
recht und gerechtigkeit er reserviren müße. Churfürstliche durchlaucht hetten sonder-
liche landreverse mit ihren unterthanen, deßwegen andere sich nicht einzumischen.
ihrer churfürstlichen durchlaucht notturfft und iura sowol ratione dero chur-
fürstenthumbs als anderer lander, fürstenthümer undt herrschafften, darinnen
er deroselben durchauß nichts zu begeben gemeinet sey etc. Dann obwol die-
selbe mit ihren landen undt unterthanen sich bißhero wol comportiret und
verglichen, so hetten sich doch andere nicht darumb zu bekümmern etc.
Sachsen-Lauenburg. Was von dem directorio bey diesem punct erinnert,
hette er wol eingenommen, habe auch zuvorhin seinestheils denselben erwo-
gen, undt were von hertzen zu wüntschen, das es allso erhalten werden
könne. Hette also im haubtwerck nichts sonderlichs darbey zu erinnern, son-
dern approbire den auffsatz mit denen monitis, so das directorium gethan,
deme er sich allerdings conformire undt daßjenige, was votiret, ihme gefallen
laße.
1. Wegen des worts „alleine“, so bey der außtheilung der creiße (ibi: „undt
also dem hochlöblichen“) zu befinden , dieweil darüber auch zu Franckfurth
harte disputata fürgefallen, das es über solchen disputat endtlich gar ersitzen
blieben, so könte daßelbe wol außgelaßen werden.
2. Wegen Österreich undt Bayern were nicht ohne, das es eine illation geben
möchte, derowegen er ihme das Braunschweig Lüneburgische vorgeschlagene
expediens gefallen ließe etc. Könte demnach hinzugesetzet werden: „oder in
welchem creiße es pro tempore sein werde“. Darauß dann auch zu verspüren
were, das mann kein haereditarium Imperium haben wolle etc.
3. Was Pommern erwehnet wegen deßen, so zu Franckfurth fürgangen undt
abgefaßet worden, müße er zwart bekennen undt sey auß dem protocollo
zu verspüren, das die herren deputirte großen fleiß darbey erwiesen. Zweifle
aber
(1.) sehr, ob das Churmaintzische directorium sich zur communication der
bedencken verstehen werde,
(2.) multa ibi esse tractata, parum perfectum, undt wiße er nicht, ob dieselben
einmal zur perfection kommen undt übergeben weren.
Pommern-Stettin und Wolgast. Sey übergeben, wiewol noch nicht
approbiret etc.
Sachsen-Lauenburg. Nun wol etc. Sonst erinnere er sich, was für disputat
es allein über dem nahmen oder titul gegeben, da mann es „Kayßerliche hoff-
gerichtsordnung“ intitulirt gehabt etc. Könte mann nun diejenigen erinne-
rungen, so in gemeldten bedencken befindtlich, hierher ziehen undt, was
nützlich undt diensamb, appliciren, laße er ihme solches wol gefallen undt
müste sonderlich uff die paritatem personarum utriusque religionis gesehen
werden. Dann weil die catholischen allzeit dahin gezielet, das die personen
ungleich undt der ihren mehr sein möchten, undt keine parität admittiren
wollen, so könte mann solches uff keinen reichstag verschieben laßen, das
übrige aber undt was etwan processualia weren, könte undt möchte mann ad
comitia remittiren etc.
4. Was auch die multiplicationem iudiciorum betrifft, ob mann sich zwart
nach den exteris nicht eben in Teutschlandt zu richten, so könten iedoch die
utilia wol adhibiret werden. Were derowegen sehr gut, wann die gerichte in
mehrer anzahl undt also bestellet werden könten, wie es in dem bedencken
verfasset, besorge aber wie Pommern sehr, es werde große difficultäten haben
undt schwerlich zu erhalten sein etc.
5. Was den passum debitorum anlange , könne er den auffsatz nicht recht
verstehen. Mann müße es gleichwol also machen, damit nicht einen geholf-
fen, dem andern aber geschadet werde. Wie würde aber dergestalt den credi-
toribus geschehen? Denen mann ja ihre iura nicht benehmen könte etc.
6. Weren auch die ort nicht benennet, wo die iudicia hinzulegen.
es iederzeit difficultäten gegeben, dann mann nehme sie nicht gerne ein, weil
es seine gefährliche consequentz hette
den es nicht gerne thun, hergegen aber würde sich’s auch nicht leiden, an
geringe örter dieselbe zu verlegen.
7. Wegen der untergerichte kurtz vor dem § „Darbey es dann“, ibi: „Was aber
die unterthanen“
Bezug auf Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens, Ad
Art. IV. Propositionis Suecicae ( Meiern I, 748 ).
petentibus“.
8. Was den incidentpunct wegen der religion undt der herren reformirten
antrifft, were derselbe seines erachtens zu fernerweiter umbfrage undt abson-
derlicher unterredung zu stellen. Da dann ein iedermann gerne gute einigkeit
werde befördert sehen, dann es were gnug, das mann mit den catholicis dis-
sensiones hette. Gleichwie nun rühmlich were, das ihre churfürstliche durch-
laucht zu Brandenburg sich biß anhero unverweißlich bezeiget, den reversaln
nachgelebet undt mit ihren unterthanen sich wol begangen hetten, so würde
auch noch das werck darauff am meisten bestehen etc. Hielte aber nochmals
dafür, es könne dieser punct so lange außgestellet werden, biß mann erst mit
diesem bedencken hindurchkomme, sintemaln hernach noch zeit gnug darzu
übrig sein würde etc.
Pommern-Stettin und Wolgast. Legebat verba instructionis des in-
halts,
fession bekenneten, darauff der religionfrieden gemacht sey etc., mit erbieten,
extract darvon ad protocollum zu geben etc.
Anhalt. Was den passum iustitiae anbetreffe, beziehe er sich ad priora undt
sonderlich auff das Pommerische votum. Undt sey ihm zwart auch selbst der
auffsatz dieses puncts halber etwas weitläufftig undt also vorkommen, das er
den cronen beschwerlich sein möchte. Könne er nun salva rei substantia et-
was contrahiret werden, were es desto beßer. Welches vielleicht also zu ge-
schehen undt diese weitläufftigkeit etzlichermaßen zu vermeiden, wann
mann die zu Franckfurth abgefaßete bedencken haben könte undt sich dar-
auff referirete. Doch [ nur] , wann dieselben auch also beschaffen, das etwas
nützliches drinnen undt mann darmit einig were, inmaßen er dann sonst de
incognitis et non visis nicht judiciren könte etc. Sonderlich aber were nötig,
daßjenige, was Braunschweig Lüneburg angereget, in acht zu nehmen, das
auch ja keine dilation des haubtwercks uff künfftigen reichstag verstattet
undt nachgesehen werde.
Bey dem puncto wegen der debitorum hetten ihme zwart auch dubia beyge-
wohnet, doch were gleichwol hierinnen nichts decidiret, sondern allein ein
provisionalmittel fürgeschlagen. Laße ihme sonst die Sachßen Lawenburgi-
sche erinnerung gefallen, das sowol den creditoribus als debitoribus zu helf-
fen, dann die creditores stecken offt in größerer noth, undt müße derowegen
billich ad utrumque gehalten werden. Sonst were es war, das mann deßen an
Kayßerlichem hoff sehr mißbrauchet undt contra innocentes (verbi gratia
landtschafften, vormundere etc.) geschwinde execution decerniret undt dar-
mit verfahren,
landtschafft wiederfahren sey. Deme aber ihre fürstliche durchlaucht der herr
ertzbischoff zu Magdeburg als Kayßerlicher höchst ansehnlichester commis-
sarius in etwas remediret undt die sache an ihre Kaiserliche mayestätt remit-
tiret hetten etc.
Konnte nicht zweifelsfrei ermittelt werden. Vielleicht eine Anspielung darauf, daß Anhalt, als
es mit seinem Beitrag zum Unterhalt des RKG in Verzug geraten war, wohl 1644 vom RKG
Zahlungsaufforderungen mit der Androhung von Acht und Bann erhalten hatte (nach dem
Bericht des Ges. von Anhalt in der FR-Sitzung vom 7. Mai 1646, s. Meiern II, 989 ).
chen fällen beyden theilen zu helffen, dann, wie gedacht, were offtmals der
creditor in größern nöthen als sein debitor, quo casu conditio illius multo
potior esset et favorabilior.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen, Kalenberg et
alii. Sei wol eine von den allerschweresten sachen etc. Würde beßer sein, das
mann es gar außließe etc. Nichtsdestoweiniger aber könte mann sonst uff ein
expediens bedacht sein etc.
Anhalt. Was sonst Heßen Caßel undt Pommern wegen des anhangs, so die
herren reformirten betreffendt, erinnert, conformire er sich denselben, wie-
wol seine gnädige fürsten und herren nicht gewust hetten, das dergleichen
fürgehen würde, sondern darfürgehalten, es würde gantz keine difficultät
oder controversiam status geben. Ob nun dieser punct itzo stracks fürzuneh-
men undt zu vergleichen, stehe zwart dahin, mann hette gleichwol den ordi-
nem einmal beliebet. Könte es nun itzo stracks erörtert werden, were es soviel
desto beßer undt bliebe mann bey der ordnung. Sollte es aber ja biß uff die
letzte verschoben werden, stellete er es zwart dahin, jedoch das es nur nicht
gar vergeßen, sondern hernach gleichwol inseriret werde etc.
28 herren] In Sachsen-Altenburg A I 1 folgt: damals, alß er abgeschickt
Das von den Fürsten zu Anhalt für den Ges. ausgefertigte Kreditiv datiert vom 20. Mai 1645
(s. [Nr. 7 Anm. 20] ).
Wetterauische Grafen. Hielten darfür, das der inhalt sehr wol gefast und
extendiret, undt bestünde daßjenige, so bey dieser deliberation fürkommen,
vornehmlich auff dreyen puncten:
1. die allgemeine securität undt versicherung des friedens.
2. die justitz undt
3. die herren reformirten betreffend.
Beym 1. nun hetten sie ihresorts nichts zu erinnern.
Beym 2. aber stellten sie (1.) gleichsfalls zum nachdencken, ob mann nicht
des herren Pommerischen erinnerung in acht nehmen undt bey Churmaintz
umb communication der Franckfurthischen bedencken pro informatione sich
bemühen wollte, welche mann hernach mit diesem auffsatz zu conferiren
undt zu sehen, ob mann einen zusatz thun oder die sache contrahiren oder
aber sich nur schlechterdings darauff referiren könte etc.
(2.) Gienge ihre instruction dahin, das die gravamina des Wetterawischen gra-
fenstandes specifice inseriret werden möchten, sintemal selbige herren grafen
bißhero auch das meiste hetten leiden müßen. Inmaßen sie das gräffliche
hauß Naßaw Siegen zum exempel fürstelleten undt referirten, welchergestalt
weilandt graff Johann der ältere
Gemeint ist Gf. Johann VII. von Nassau-Siegen (1561–1623). Er war zweimal verheiratet
und hatte aus erster Ehe einen Sohn (nämlich den 1612 zum Katholizismus konvertierten Gf.
Johann VIII. von Nassau-Siegen, s. [Nr. 5 Anm. 16] ) und aus zweiter Ehe zwei Söhne, nämlich
Gf. (seit 1652 Fürst) Johann Moritz zu Nassau-Siegen (1604–1679) und Gf. (später Fürst)
Georg Friedrich Ludwig von Nassau-Siegen (1606–1674), s. Glawischnig, Johann VII.,
501; Schmalz, 502f. Die Söhne Johanns VII. hatten 1607 einen Erbvertrag geschlossen, nach
dem Johann VIII. beim Übertritt zum Katholizismus auf die Sukzession verzichten sollte. 1617
sicherte Johann VII. dem jüngeren Johann die Sukzession zu gegen einen Revers, in dem dieser
sich verpflichtete, die reformierte Konfession in seinem Land bestehen zu lassen. Nach dem
1621 verfaßten Testament Johanns VII. sollten seine drei Söhne das Erbe teilen ( Joachim,
267).
mal geendert. Darinnen er dem ältisten sohne das meiste undt vornehmste an
seiner graffschafft verordnet, reliquis sua etiam portione relicta. Nachdem
aber der jüngere sohn, auch graff Johann genant
general in den Niederlanden worden, hette er das väterliche testament umb-
gestoßen, die graffschafft mit gewalt eingenommen undt gar unbrüderlich
procediret. Wiewol nun die ältern brüder
es geklagt, auch eine commission an den bischoff zu Würtzburg undt das
gräffliche hauß Hanaw erhalten undt unterdeß dieser graff Johann mit tod
abgangen
pariren wollen, sondern vorgewendet, alß wann Churmaintz tutor honora-
rius were, welches doch gantz falsch undt subornirt gewesen etc. Dahero die
andern brüder endtlich bewogen worden, die possess hinwieder de facto ein-
zunehmen etc.
Also were es auch denen grafen zu Erpach ergangen, welche sonst iederzeit in
gemeinschafft des festen haußes Breuberg mit den grafen von Löwenstein ge-
standen
Der seit 1644 regierende Gf. war Ferdinand Karl von Löwenstein-Wertheim-Rochefort. Hier
ist aber wohl noch dessen Vater Gf. Johann Dietrich (s. [Nr. 24 Anm. 71] ) gemeint. In einem
aus erbachischer Sicht verfaßten Memorial Ursachen der Graeflichen Erbachischen Occupi-
rung des Schlosses Breuberg von 1644 III 31 (Druck: Meiern III, 448ff , hier 448) werden
Johann Dietrich und Ferdinand Karl als diejenigen genannt, die sich gewaltsam in den Besitz
des ihnen nicht zustehenden Teils von Breuberg gesetzt haben sollen.
Kayßerlichen mayestätt das obercommando darauff außgebracht, unter sol-
chen praetext nach absterben des alten grafen von Erpach
In dem genannten erbachischen Memorial (s. oben Anm. 73) wird Gf. Georg Albrecht
(1597–1647, seit 1643 Alleinherr der erbachischen Lande) als der durch die Gf.en Löwenstein
in Breuberg Geschädigte genannt. Gf. Georg Albrecht war seit April 1645 Adjunkt der wet-
terauischen Gf.enkorrespondenz ( Meiern III, 448 ; Isenburg V T. 23; Georg Schmidt, 77).
ßes sich bemächtiget undt darbey so grawsamlich procediret, das endtlich die
grafen von Erpach länger nicht zusehen können, sondern wieder de facto het-
ten procediren müßen. Der von Löwenstein hette zwart beym Kayßerlichen
hofe proceß außgebracht
Ferdinand Karl, Gf. zu Löwenstein-Wertheim, contra Georg Albrecht, Gf. zu Erbach, in
puncto mandati poenalis sine clausula de restituendo etc. ( Meiern III, 450 ).
deßwegen keine noth haben würde etc.
Dieweil auch die generalgravamina des Wetterawischen grafenstandes noch
nicht dictiret weren
Siehe [Nr. 29 Anm. 20] .
hierbey zu specificiren, als
1., das bißhero der grafenstandt evangelischentheils von revisionibus, depu-
tationibus ordinariis etc. excludiret worden
das dem gräflichen hauße Fürstenberg, so mit inter deputatos undt catho-
lisch, einer von den evangelischen zugeordnet werden möchte. Nun hetten
sie zwar vernommen, als wann ihre Kayßerliche mayestätt eine deputatio-
nem extraordinariam auff den fünfzehnten Maii künfftigs jahres außge-
schrieben
wollten aber nichtsdestoweiniger sambtlichen evangelischen fürsten undt
ständen es nochmals recommendiret undt es dahin zu vermitteln gebethen
haben, damit forthin zu den ordinariis deputationibus undt sonsten allzeit
auch einer von dem Wetterawischen undt einer von dem Fränckischen gra-
fenstande verordnet werde.
2. Befünde sich der grafenstandt auch darinnen beschweret, das mann sie
gleichsamb gantz zu landtsaßen machen wollte etc.
3. Würden sie mit obligationibus, donationibus undt dergleichen beschweret,
darüber sonderlich das hauß Hanaw wegen einer abgepreßeten undt von
Churmaintz dem obristen Gailing verehrten obligation uff 40.000 thaler zu
beklagen etc.
4. Geschehe ihnen in iure patronatus beschwerung undt eintrag, deßwegen
sich gleichsfalls Hanaw contra Maintz zu beschweren habe.
5. Hetten unterschiedene bey unterschiedenen lehnsherren vor der zeit ex-
spectantien uff die graffen außgebethen, ja theils donatarii undt expectanten
hetten schon etzliche stücke ihrer anwartung in antecessum verpfändet, wie
es dann darmit werden wolle.
Beym 3. punct, die herren reformirten betreffendt, bezöhen sie sich (außer-
halb der Fränckischen herren grafen, welche vielleicht anderer meinung sein
würden) uff Heßen, Pommern undt Anhalt. Möchten wüntschen, das mann
sich nicht auffhielte, sondern alsofort erklärete, dann sollte mann so fortfah-
ren undt diesen punct zurückestellen, würde es gewiß die reformirten be-
trüben.
Atque idem wegen Fränkischer Grafen , excepto puncto religionis.
Magdeburgisches Direktorium. Was erinnert undt per maiora geschlo-
ßen worden, solle in acht genommen undt eingerücket werden, als
1. die concurrentz, iedoch cum limitatione.
2. Beym Kayßerlichen reichshoffrath etc. addetur: „itzigen umbständen
nach“.
3. Könten die wort „et calumniantium iniquitates expellantur“ außgestri-
chen werden.
4. Neben dem Hagenawischen undt Rothweilischen könte auch der andern
gerichte (scilicet in Francken undt Schwaben) abschaffung gedacht werden,
welche die andern stände unter sich ziehen wollten etc.
5. Müsten sie, wie Pommern erinnert, wol bekennen, das der auffsatz ziem-
lich prolix undt dahero wol zu wüntschen, das er könte contrahiret werden,
sehen aber nicht, wie. Dann weil er allbereit gemacht undt auffgesetzet, so
könte es nicht wol sein, sondern würde dergestalt gantz new umbgegoßen
werden müßen. Ob aber ein theil heraußzulaßen undt zu erkundigen, was
das Franckfurtische bedencken in sich gehalten, da stünden sie sehr an, sinte-
mal ja daßelbe noch nie zur perfection gekommen sey. Sollte mann’s nun
gantz übergehen, gebe es speciem separationis. Sollte mann sich aber drauff
referiren, müste es doch beygeleget werden. Churmaintz könte mann endt-
lich wol umb communication ersuchen, besorgten aber, es möchte nur mehr
weitläufftigkeit geben. Einmal könte die materia nicht kürtzer gefaßet noch
einig remedium außgelaßen, sondern müste doch alles, was in den Franckfur-
thischen bedencken enthalten, entweder relative oder extractsweise hineinge-
bracht werden etc. Bliebe also so mehr stehen, wie es gesetzet etc.
Undt was sonst weiter sowol von directorio alß andern interloquendo ange-
führet wurde.
Pommern-Stettin und Wolgast. Besorgte nochmals, es würde zu weit-
läufftig sein undt taedium geben etc. Müste zwart die maiora dahinstellen,
reservirte aber ihrer churfürstlichen durchlaucht iura, welche dann auch in
die multiplicationem iudiciorum nicht consentiren würden etc. Nehme es
demnach alles ad referendum an etc.
Magdeburgisches Direktorium. Sey doch noch kein schluß gemacht
etc. Mann könne sich gleichwol nach einem particulari voto reguliren etc.
(Post haec et nonnulla alia interlocuta pergebat etc.:)
6. Wie undt welchergestalt das werck uff einen reichstag zu stellen, hetten die
herren deputirte schon declariret, nehmlich nicht das principale et ipsa iudi-
ciorum constitutio, sondern nur die particularia circa processum undt deßen
verbeßerung etc. Doch hette mann sich freylich wol fürzusehen, damit es
vom gegentheil nicht gantz undt haubtsachlich dahin gespielet werde.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Limitetur et addatur: „ratione ordinis“.
Magdeburgisches Direktorium. 7. Wegen der parlamente sey es zwart
apposite gesetzet, doch were ihm der status Italiae nicht so gnaw bekant, ob
es darinnen auch dergleichen parlamente gebe. Seines wißens weren es fast
lauter particularstatus, welche alle für sich und souverain weren etc.
35–38 Wegen – etc.] Sachsen-Altenburg A I 1: Das wort „Italien“ auszulöschen
Das Wort ist in der bei Meiern I, 749 , abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs bereits
fortgelassen. Es steht in Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 246. Zum Zu-
sammenhang s. oben bei Anm. 48.
Deputati. Omittatur etc.
Magdeburgisches Direktorium. 8. Was wegen der privatsachen undt
executionen angereget, were unmöglich, eine gewiße regul zu machen, son-
dern müste pro ratione circumstantiarum verfahren werden, wie dann auch in
dem auffsatz nichts gewisses darvon definiret sey etc.
Deputati et alii. Omittatur etc. Doch sey nicht ohne, wann mann dem
werck helffen könte etc.
Sachsen-Lauenburg. Schlug vor, ob es nicht auff die abhandlung undt
abgebung der zinßen, wegen des capitals aber uff termine undt beßere versi-
cherung einzurichten etc.
Magdeburgisches Direktorium. Wann’s ihnen so gefalle, könte es nur
außgelaßen werden etc. Mann müße zwart doch einmal darvon reden, hier
aber gehöre es nicht her.
9. Was sonst das interesse der herren reformirten bey diesem punct anlange,
so sey mann an seiten Augßburgischen confessionsverwandten fürsten undt
stände anders nicht intentioniret, als alles dahin zu richten, das nicht allein
gute einigkeit undt vertrawen gestifftet, sondern auch alle occasion künfftiger
mißhälligkeit oder diffidentz praecaviret werde. Gleichwol könten fürsten
undt stände sich in diesem passu nicht stracks heraußkommen oder sich re-
solviren, sondern müsten zuvor mit den herren Schwedischen drauß commu-
niciren. Derowegen dann undt weil mann übrigen mit diesem bedencken
baldt hindurchzukommen verhoffe undt unterdeßen alles, was hier fürgehet,
in geheimb verbleibe, so würden die herren reformirten sich ein 3 oder 4 tage
patientiren undt ihnen den geringen verzug nicht laßen entgegen sein etc.
10. Ratione loci sey es an die creiße remittiret, wie auch andere umbstände,
die würden schon die örter benennen, wo die cammergerichte sein sollten.
11. Soviel des herrn Lawenburgischen erinnerung „salvis tamen privilegiis“
anlanget , stünde ja solches zuvorher, würde also nur eine tautologia sein,
undt verstünde sich solches ohnedes etc.
12. Des Wetterawischen grafenstandes gravamina weren billich in acht zu
nehmen und convenienti loco einzurücken etc.
Pommern-Stettin und Wolgast. Ratione puncti religionis stellete er des
directorii erklärung wegen dilation uff 2 oder 3 tage an seinen ort, welche sie
auch sofern acceptirten undt bethen, das in solcher zeit die sache vorgenom-
men werde. Verstünden es aber gleichwol dahin, das es hernach illo ipso loco
eingerücket, auch nichts darbey moviret oder begehret werde, unde ansa se-
parationis vel praeteritionis sumi possit.
Magdeburgisches Direktorium. Sey ihnen, den Augßburgischen con-
fessionsverwandten, selbst daran gelegen, ut omnis ansa dissidii, etiam in po-
liticis, praecidatur etc. So vor diesem vom gegentheil iederzeit gesuchet wor-
den etc.
Wormit also diese session geendigt, undt weil mann große ursach zu eylen
hette, nachmittag umb 2 uhr wieder zusammenzukommen beliebet wurde
etc.
punct nach ordnung der königlich Schwedischen proposition
Bezug auf die schwed. Proposition II, Art. 5 ( Meiern I, 437 ), frz. Proposition II, Art. 7 und
11 ( Meiern I, 447 ) und entsprechenden ksl. Responsionen ( Meiern I, 620 und 631f).
fundamentum rei publicae, undt sey zwart von großer wichtigkeit, gleichwol
aber dergestalt abgefaßet, das sie ihrestheils nichts sonderliches darbey zu er-
innern hetten. Dann was die erwehlung eines Römischen königs anlange,
hette es bey der güldnen bull
Siehe [Nr. 7 Anm. 61] .
wahl eines Römischen königs als vacante Imperio meldung thete. Trügen
demnach keinen zweifel, das churfürstliche hochlöbliche collegium (deme
seine praeeminentz wol gegönnet würde) werde darauff sehen, damit ihre
iura unverrücket bleiben undt des Reichs gerechtigkeit nichts entzogen wer-
den möge. Wiewol es bißhero fast das ansehen gehabt, als wann das Römi-
sche Reich erblich gemacht werden sollte, wie mann dann allzeit vorhero
gewust hette, wer da eligiret werden sollte. Die herren churfürsten aber wür-
den sehen, damit ihre iura conserviret und forma Imperii nicht mutiret
werde.
Das übrige von denen regalibus sive iuribus maiestatis, als de sanciendis legi-
bus, indicendo bello etc. undt was deme anhängig, sey alles der formae rei
publicae gemeß, wie dann auch demjenigen, was hiebevorn an Kayßerlichen
seiten wegen zustehender disposition über die vestungen, in specie wegen
Magdeburg
Das Erzstift Magdeburg bestritt das der Stadt Magdeburg von Wallenstein im Jahre 1627
verliehene Festungsrecht, das Ks. Ferdinand am 17. Februar 1628 bestätigt hatte (s. Summa-
rische Anzeige, waß es mit der alten statt Magdeburgk außgebetenen vermeindtlichen
vestungsrechte vor eine beschaffenheit habe, Osnabrück 1645 XI 15 [ /25] , in: Magde-
burg F Il fol. 783–785’).
abschaffung anderer vestungen, so nicht dem lande zugut, sondern zur Unter-
drückung der unterthanen auffgebawet, erinnert worden, das erfordere
gleichsfalls die notturfft. Hetten also gantz nichts darbey zu desideriren oder
zu erinnern etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Ließen es beym auffsatz bewenden
undt wollten denselben loco voti repetiret haben etc.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Conformirte sich.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg
wie auch suo loco wegen Baden-Durlach. Gleichergestalt.
Hessen-Kassel. Deßgleichen etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Approbirte es gleichergestalt.
Wollte aber nur diß wolmeinendt darbey erinnert haben, ob nicht paulo ante
§ „Gleichergestalt“ ad verba „allerdings gewierig“
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens,
Ad Art. V. Propositionis Suecicae ( Meiern I, 750 ).
reichsconstitutionibus zufolge“. Sonst weren in der Kayßerlichen resolutione
generali ad hos articulos die wort enthalten: „id iam pridem penitus compo-
situm sublatumque est“
Bezug auf die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad V. VI. VII. ( Meiern I,
620f ).
wegen gestrigs tages gar wohl uff deßen abolition sey geschloßen worden
etc.
Eadem resolutione § „Declarant plenipotentiarii Caesarei“, ibi „omnia intelli-
genda“ etc.
Bezug auf die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad V. ( Meiern I, 620 ).
lich undt praejudicirlich. Mann würde sonst sehen, wie weit solches ein undt
der andre extendiren undt ihme zunütze machen würde etc. Zum exempel
were bekant, welchergestalt hiebevorn etzliche ihnen das ius pacis et belli
allein hetten attribuiren wollen etc.
Pommern-Stettin und Wolgast.
punct
Bezug auf die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad V. VI. VII. ( Meiern I,
619ff ).
Befünde anfangs, das ihre mayestätt generalia praemittirten, sonderlich den
§ „Quod si durantibus his“
Ebenso ( Meiern I, 620 ).
allemal gleich im Reich sey zugangen etc. Were derowegen wiederumb eine
generalclausul zu praemittiren undt daßelbe, das nehmlich ihre mayestätt
die fehler, so bißhero fürgangen, erkenneten, nebst den offerten zu accep-
tiren.
Beym artikel 5 in principio befünde er, das die herren deputati es gelaßen bey
der Kayßerlichen güldnen bull, die dann hierunter klare maß gebe, auch die
herren churfürsten ihrer pflicht erinnere, damit nicht ex Imperio electivo ein
successivum gemachet werde
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens,
Ad Art. V. Propositionis Suecicae ( Meiern I, 750 ).
laucht eben dieses, das es nehmlich nicht haereditarium werde. Wollten aber
auch hoffen, mann werde dißfalls keine diffidentz in das churfürstliche colle-
gium setzen. Wie er dann einen extract der churfürstlichen instruction ver-
lase, des inhalts, das die herren churfürsten sich ihrer schweren pflicht erin-
nern würden etc. Könte demnach diese clausul
ihrer churfürstlichen durchlaucht fernere gedancken undt erinnerungen hier-
bey vorbehalten haben.
Bezug auf den Ersten Entwurff, Ad Art. V. Propositionis Suecicae ( Braunschweig-Lüne-
burg -Kalenberg A III fol. 248’). Bei der in Meiern I, 750 , wiedergegebenen Überliefe-
rung sind die im folgenden beanstandeten Worte, daß nämlich Fürsten und Stände insge-
samb〈t〉 oder auch creyßweise den Kf.en bei künftigen Kg.swahlen Erinnerungen tun mö-
gen , bereits getilgt.
nachdencklich, das mann bey der wahl eines Römischen Kayßers creißweise
erinnerung thun wollte etc.
als wann mann eine diffidentz in daßelbe setzete.
2. Hetten evangelische fürsten undt stände auch dieses zu bedencken, das,
wann die erinnerungen creißweiße geschehen sollte[ n], so würden die evange-
lischen von den catholischen superiret werden, weil mehr catholische als
evangelische creiße im Reich zu befinden.
3. Were es eine newerung undt wieder die güldne bull, darwieder weder ihre
Kayßerliche mayestätt noch das churfürstliche collegium etwas nachgeben
oder einigen eingriff würden oder könten thun laßen.
Gestalt dann 4. der nachfolgende § „Fürsten und stände“, ibi: „Sie laßen es
auch“
Konnte in den angegebenen Überlieferungen des Ersten Entwurffs (s. [Nr. 24 Anm. 1] ) nicht
nachgewiesen werden.
tiones undt ungleiche deutungen drauß folgen wollten. Derowegen am be-
sten, mann laße den § „Es werden“ nur außen, wie er dann auch ratione
Pommern darauff gar nicht instruiret,
fürstlichen häußern nicht befehlicht sein würden. Stelle aber doch dahin, ob
undt was ein ieder für specialinstruction haben möge. Bethe allein nochmals,
diesen paragraphum zu praeteriren, dann er würde doch nur disputat geben.
Wiedrigenfalls reservire er ihme die notturfft, müße fernern befehlichs erwar-
ten, undt würden ihre churfürstliche durchlaucht sonder zweiffel das chur-
fürstliche collegium darüber consuliren. Dero churfürstliches votum er suo
ordine, loco et tempore reserviret undt an dero praeeminentz nichts praejudi-
ciret haben wollte.
Was sonst weiter in dem auffsatz angeführet worden ratione etzlicher vestun-
gen
Bezug auf den Ersten Entwurff, Ad Art. V. Propositionis Suecicae ( Meiern I, 750f ).
als nurt occasionaliter. Bedüncke ihme, mann hette es beßer ad punctum as-
securationis remittiren können.
Interlocuta: In der Frantzösischen proposition, artikel 7, stehe es etc.
Bezug auf die frz. Proposition II, Art. 7 ( Meiern I, 447 ).
Pommern-Stettin und Wolgast. Sey indifferent. Doch were seines er-
achtens hinten locus commodior, laße es aber dahingestellet sein. Warumb
aber die drey vestungen in specie gemeldet, würden die herren deputati die
rationem solches auffsatzes zu geben wißen. Da doch Philipßburg
cron Franckreich, die Peterßburg
Die Petersburg hatte Bf. Franz Wilhelm von Wartenberg als landesfürstliche Zitadelle zur
Überwachung Osnabrücks in unmittelbarer Nähe der Stadt erbauen lassen. Sie befand sich
von 1633 bis Sommer 1644 in schwed. Hand und hätte, falls sich die Friedensverhandlungen
zerschlagen hätten, wieder den Schweden eingeräumt werden müssen ( Krüger, 21, 102f;
Rohm, 141).
Schweden händen undt also die demolition selbiger vestungen vielmehr bey
hochgedachten cronen bestehen würde.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Der Philipßburg wie auch Benfelden
were darumb gedacht, weil sie ad aemulationem der benachbarten gebawet
undt dem lande große beschwerung gebe[ n], der Peterßburg aber, weil sie ein
zaum auff diese statt were, wie dann dieselbe sonderlich darumb gebethen
hette
Es konnte nicht ermittelt werden, ob Vertreter Osnabrücks bei den altenburgischen Ges.
wegen der Petersburg vorgesprochen hatten. Hingegen war eine städtische Deputation am
8. November 1645 bei den magdeburgischen Ges. und bat um Unterstützung, daß ihre Pri-
vilegien und Immunitäten erhalten blieben (magdeburgische Relation Nr. 27 in: Magde -
burg F Il fol. 730–733, hier fol. 731 s. d. 1645 X 29 [/XI 8]). Siehe auch unten bei Anm.
114.
Magdeburgisches Direktorium. (Darauff noch etzliche interlocuta
undt vom directorio dieses gefiele:) Es were solches nurt in eventum pacis
gemeinet und zu verstehen etc.
P ommern-Stettin und Wolgast. Wiederholete nochmals, das ihrer Kay-
ßerlichen mayestätt erklärung zu acceptiren, der § „Es werden“ aber zu
omittiren oder doch etwas anders einzurichten etc.
Sachsen-Lauenburg. Weil daßjenige, was bey diesem articul zu erinnern,
gar behutsamb abgefaßet, so approbire er daßelbe, undt hette darbey aller-
dings sein bewenden. Was der herr Meckelnburgische ad verba „iuxta mo-
rem“ erinnert, stünde dahin, ob mann es ad evitandam captionem etwan
mit den worten „den reichsconstitutionibus conform“ limitiren wolle. Wollte
mann auch ad vocem „hierunter“ gleichergestalt beysetzen „denen reichs-
constitutionibus gemeß“, ließe er ihme solches auch gefallen, verstünde sich
zwart ohnedes.
Was sonst von Pommern wegen acceptirung der Kayßerlichen declaration er-
innert worden, könte nicht schaden. Sey zwart schon etwas deßgleichen
beym 1. wie auch beym 3. articul geschehen, mann könne es aber mit ein paar
worten wiederholen, undt wollte mann hoffen, das es hiernechst möchte ab-
gestellet werden.
32–34 Was – ließe] Sachsen-Altenburg A I 1: Was Pommern ad § „Es werden auch“
erinnert, stehe uf nachdencken; bei demolition der festungen wolle auch Lawenburg zu
gedencken sein
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens, Ad
Art. V. Propositionis Suecicae. In der bei Meiern I, 750 , abgedruckten Überlieferung ist an
der betreffenden Stelle Lauenburg schon eingefügt. Der Name fehlt noch in Braunschweig-
Lüneburg-Kalenberg A III fol. 249’.
ein fort uffgeworffen, das were schedlich.
ris indaginis, dahero er sie zu fernerm nachdencken undt umbfrage gestellet
sein ließe.
Anhalt. Habe nichts darbey zu erinnern, sondern halte wol darfür, das
daßjenige, was Meckelnburg erinnert, in acht zu nehmen, sintemal eine sol-
che clausul leicht mißbraucht undt über kurtz oder lang anders außgedeutet
werden könte. Derowegen es zu praecaviren undt etwan also zu limitiren:
„iuxta morem ab antiquo legitime receptum et constitutionibus Imperii con-
formem“.
Was sonst Pommern
könte wol in consideration gezogen undt in etwas moderiret werden. Hielte
gleichwol darfür, es were sonst also abgefaßet, das es denselben an ihrer prae-
eminentz unabbrüchig sey. Sie würden es auch nicht ungleich empfinden,
wann ihnen sana consilia zugetragen würden, sonderlich weil bißweilen
zweene churfürsten alles dirigiren undt die andern übertäuben wollen. Da
doch offtmals die andern, undt zwart die meisten, in contrarium inclinireten.
Könte es aber noch etwas temperiret werden, ließe er es dahingestellet sein
etc.
Wetterauische Grafen. Mann halte zwart a parte Wetteraw ebenmäßig
darfür, das die wahl eines Römischen königs bey lebzeiten des Römischen
Kayßers dem churfürstlichen collegio heimzustellen, was aber die erinnerun-
gen anderer stände betreffe, laße er es ad maiora gestellet sein, undt würden,
wie Anhalt votiret, die herren churfürsten solches nicht übel
maln weil ja die herren churfürsten selbst mehr uff die geborne churfürsten
als auff die electitios [ !] zu sehen, wie dann auch die geborne churfürsten des
Reichs mehr uff die von ihrem stamme undt geblüt ihr absehen haben wür-
den. Doch conformirten sie sich, wie gedacht, den maioribus etc.
Sonst, was die exauctoration eines standes für gesambten reichsständen an-
lange, ließen sie sich solche erinnerung auch gefallen
Bezug auf den Ersten Entwurff, Ad Art. V. Propositionis Suecicae ( Meiern I, 750 ), wo ge-
sagt wird, daß kein Fürst oder Reichsstand geächtet und seiner Länder und Würden entsetzt
werden solle ohne Zustimmung aller Kf.en, Fürsten und Stände.
vorn geschehen undt in acht genommen, es were im Römischen Reich gewiß
so weit nicht kommen. Hetten aber doch die hoffnung, nachdem soviel ma-
nifesta undt deductiones heraußkommen, es werde künfftig beßer daherge-
hen. Die specification der Kayserlichen reservatorum were zwart wol gut,
würde aber wol schwerlich zu erhalten sein, welches beßer bey erwehlung
eines newen Römischen Kayßers vom churfürstlichen collegio geschehen
undt dahin getrachtet werden könte. Was sonst für dissidia inter Caesarem et
status gewesen, sey bekant. Mann wiße wol, wie es hergangen und wie offter-
mals die compositio vi et metu geschehen etc.
Philipßburg sey der nachbarschafft höchst schädlich, auch ein fomentum
belli mit gewesen undt hette iederzeit viel wesens gemacht, dann anno 1617
were die demoliton geschehen, darauff anno 1618 der krieg angangen
Sötern ließ seit 1615 das rechtsrheinisch gelegene Udenheim ungeachtet der Proteste von Kur-
pfalz, der Stadt Speyer und schließlich der Union, zu einer (später nach ihm Philippsburg
benannten) Festung ausbauen. Daraufhin ließ der Pfälzer Kf. sie von einer Abteilung Soldaten
im Juni 1618 gewaltsam niederlegen (P. Wagner, 54; Ritter III, 192; Hermann Weber,
26).
fine auch die Peterßburg gebawet worden, sey bekant, derowegen gar gut, das
beyder gedacht worden. Wie dann gestriges tages der rath bey ihnen gewesen
undt angebracht hette, das sie zwart, mit einen memorial einzukommen, biß-
hero angestanden, weil Frantz Wilhelm
Gemeint ist Wartenberg, s. oben Anm. 102. Druck eines auf den 7. [ /17.] November 1645
datierten Memoriale der Stadt und Gemeinheit zu Oßnabrueck: Meiern II, 169–172 .
pflege, nun aber weren sie gefaßt undt würden ehist darmit einkommen etc.
Idem wegen Fränkischer Grafen.
Sachsen-Lauenburg. Wegen des vestungsbawes hette er auch noch dieses,
das zur Lawenburg durch die daselbst occasione des kriegs gebawete vestung
dem lande große{r} schaden geschehen, deßgleichen auch auß Boitzenburg
etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Boitzenburg were schon ruini-
ret.
Sachsen-Lauenburg. Stelle es dahin, es weren aber auch sonst noch viel
mehr örter, derowegen dann eine gemeine clausul mit beyzurücken, das auch
ebenmäßig alle andere, so an einen undt andern ort zu schaden auffgebawet,
demoliret werden sollten. Wegen Oßnabrück hette er insonderheit zu bitten,
dann die christliche liebe erfordere es, auch ohn memorial der guten statt zu
verhelffen.
Magdeburgisches Direktorium. Was erinnert worden, sollte conve-
nienti loco eingerücket werden, alß
1., was Meckelnburg erinnert, und § „Allermaßen“ in fine ad verba: „hierun-
ter allerdings gewierig“ könne hinzugesetzet werden: „undt den reichscon-
stitutionibus gemeß“.
2. Die wort „iuxta morem ab antiquo“ hielten viel in sich, undt möchten
dardurch wol gar die constitutiones Imperii invectiret werden. Müsten dero-
wegen sehen, wie es füglich einzurichten etc. Wiewol es schwerlich sein
würde, dann es müste mit in den context gezogen werden etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Ponatur ita: Das es, unerachtet aller wiedrigen observantz, nach den reichs-
constitutionibus gehalten werden solle etc.
Magdeburgisches Direktorium. 3. Sey die confessio dominorum Cae-
sareanorum, § „Quod si durantibus“ , artikel 5 resolutionis ad propositio-
nem Suecicam, zu acceptiren, cum voto, das es auch in der that also erfolgen
möge etc.
4. § „Es werden auch“ were nicht dahin gemeinet undt angesehen, das für-
sten und stände sich etwas zum eintrag undt praejuditz des churfürstlichen
collegii unternehmen wollten, sondern nur, das ihnen, nach befindung auß
guten gemüth undt wolmeinung einzurathen, freystehen möchte. Es könte
aber vielleicht den sachen also geholffen werden, wann die wort „ingesambt
oder creißweiße“ außgelaßen würden. Damit es nicht speciem alicuius consi-
lii formati habe, doch stelle er es zu fernerm nachsinnen etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Hette nicht die meinung, dem chur-
fürstlichen collegio eintrag zu thun oder auß wahltägen reichs- oder creißtäge
zu machen. Wollte mann aber dieselben wort „ingesambt oder creißweise“
außlaßen, stelleten sie dahin etc. Ohne were es gleichwol nicht, das es biß-
hero bey denen electionibus offtmals wol nötig gewesen were, gute erinne-
rung zu thun. Dergleichen emergentia dann auch noch inßkünfftige kommen
könten etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Könte exempla allegiren, das es vor diesem auch geschehen undt also nihil
novi sey etc. Mann habe schon contestiret, das mann den herren churfürsten
keinen eintrag thun wolle, darbey hette es billich sein bewenden etc. Salus rei
publicae were ultimus finis et summa lex
Siehe [Nr. 7 Anm. 35] .
consilii, wie Anhaldt angeführet, welches ja dem churfürstlichen collegio gar
nichts praejudicire etc. Die wort aber „ingesambt oder creißweise“ weren
darumb gesetzt, weil eines eintzigen standes erinnerung weinig operiren
würde etc. Wer nun publicam salutem lieb habe, der werde solches nicht übel
empfinden
weil allzeit beßer, das dergleichen erinnerungen collegialiter, doch nurt per
modum consilii, geschehen etc.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Wie Altenburg.
Hessen-Kassel, Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Wie Braun-
schweig Lüneburg, das die wort etc. stehenbleiben etc. Sonderlich aber were
die Anhaltische erinnerung sehr gut undt eine ratio satis praegnans etc.
Pommern-Stettin und Wolgast. Weil er als ein Churbrandenburgischer
minister seiner churfürstlichen durchlaucht mit eydt und pflichten verwandt,
so hette er dieses puncts halber vermöge seiner habenden instruction noth-
wendige erinnerung thun müßen, undt gebühre ihme in alle wege zu vigili-
ren und zu praecaviren, damit der churfürstlichen dignität und prae[ e]mi-
nentz kein praeiudicium zugezogen werde. Weil er nun nicht befinden
könne, wie daßelbe, stantibus his formalibus, zu verhüten, das Magdeburgi-
sche directorium auch selbst undt etzliche andere für gut angesehen, diesen
punct etwas zu mitigiren undt demnach diß pro expedienti fürgeschlagen,
das die wort „insgesam[ t] oder creißweiße“ außgelaßen werden möchten, so
acceptire er solches in quantum undt nehme es ad referendum an, wiedri-
genfalls undt wann es per maiora nicht gehen wollte, competentia iura ihme
reservirendt etc. Was sonst die von Braunschweig Lüneburg allegirte exem-
pla anlange, möchte wol a part undt nicht publice, auch nur per modum
consilii dergleichen geschehen sein, gestalt dann noch dergleichen privatcon-
ferentien und correspondentien nicht auffgehoben würden, sondern bekant
sey, in was großer vertrawligkeit chur- undt fürsten iederzeit miteinander
gestanden undt noch stünden etc. Das mann es aber itzo publice fürbringen
undt für die frembden cronen kommen laßen sollte, hielte er nochmals sehr
bedencklich zu sein etc. Wann auch die oberwehnten wort etc. stehenblei-
ben sollten, so würden die evangelischen sich selbst im lichte stehen, weil
die meisten creiße catholisch weren etc. Gebe hernach nur emendicata vota
undt was mehr für absurditäten bey solchen circularerinnerungen zu besor-
gen, welche inconvenientien undt novitäten dann billich undt mit allem fleiß
zu verhüten etc. Wollte undt müste demnach in eventum ihrer churfürstli-
chen durchlaucht undt des gantzen collegii notturfft reserviren, doch mit der
nochmaligen declaration, das es nicht zur exclusion der privatcommunica-
tionen gemeinet sey, dann was particulariter undt privatim erinnerungsweise
geschehe, das hette seine maße undt würde iederzeit wol auffgenommen
werden.
Sachsen-Lauenburg. Hielte darfür, das dieser punct nicht, dem churfürst-
lichen collegio zu derogiren, angesehen sey, sondern allein dahin, weil gleich-
wol bißhero nicht weinig defectus undt sonderlich dieser verspüret worden,
das die catholischen im churfürstlichen collegio praevaliret undt die evangeli-
schen fünff gerade müßen sein laßen, damit ihnen durch dergleichen erinne-
rungen etzlichermaßen ein repagulum gestellet werden könte. Wie undt auff
was weise aber daßelbe zu geschehen, ob circulariter oder in andere wege, sey
er zwart indifferent, weil aber die wort „fürsten und stände“ etc. in genere
alles comprehendirten undt daher, ein certus modus zu exprimiren, noch zur
zeit unnötig, so stünde seines ermeßens dahin, wann dergleichen exorbitan-
tien fürgehen sollten, was für ein consilium pro tempore zu ergreiffen etc. So
würden auch die herren churfürsten es nicht ubel uffnehmen, sondern ihnen
vielmehr für eine ehre schätzen, wann so viel fürsten und stände ihnen mit
dero consiliis an die handt gienge. Hieße es doch ohnedes: Consilium non est
obligatorium etc.
Anhalt. Wiederholete nochmals sein vorigs votum etc.
aber were die Pommerische erinnerung sehr gut, damit den catholischen
nicht anlaß gegeben werde, sich deßen zu mißbrauchen undt daßjenige, was
die evangelische gut gemacht, per maiora wieder umbzustoßen etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Approbirte daßjenige, was Sachßen Lawenburg angeführet, undt concludirte
dahin, das die wort „insgemein oder creißweise“ außgelaßen werden kön-
ten.
Magdeburgisches Direktorium. (
directorium:) 5. Was der Wetterauische grafenstandt wegen specification der
Kayßerlichen reservatorum erinnert, sey darumb zu thun, ob mann es auch
itzt zu erheben vermeinet etc.
Darauff per modum interlocuti vom magdeburgischen Direktorium
und anderen gedacht würde: Was mann sich darmit auffhalten wolle?
Dann es sey sehr ungewiß, ob es der Kayßer thun undt die specification her-
außgeben werde etc. Mann hette sie ohnedes, wie sie dann in dem auffsatz
schon eintzeln enumeriret weren etc.
Magdeburgisches Direktorium. (Pergebat:) 6. Was Sachsen Lawenburg
wegen anderer schädlichen vestungen erinnert, deßwegen könne clausula ge-
neralis „undt andern dergleichen“ beygefüget werden.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Die clausul sey sehr general. Möchte anders interpretiret werden etc.
Magdeburgisches Direktorium.
ciendorum foederum
Bezug auf die schwed. Proposition II, Art. 6 ( Meiern I, 437 ), die frz. Proposition II, Art. 8
( Meiern I, 447 ) und die entsprechenden ksl. Responsionen ( Meiern I, 620 f und 630f).
reichsconstitutionibus gemeß sey, kein bedencken haben, sondern bey dem
auffsatz verbleiben würde.
Sachsen-Altenburg und Coburg, Sachsen-Weimar, Gotha und
Eisenach, Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und
Kalenberg ut et suo loco et ordine wegen Baden-Durlach, Hessen-
Kassel, Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Transibant.
Pommern-Stettin und Wolgast. Befünde anfangs, das eine opposition
oder disparitas gesetzet sey, deren connexität er aber nicht finden könne etc.
Wie er dann die formalia des auffsatzes verlase. Hielte darfür, es könte der
sensus uff diese maße suppliret werden: „contra Imperatorem et Imperium
(addatur: eiusque libertatem et pacem tam religiosam quam profanam) gebüh-
ret niemande (addatur: weder haubt noch gliedern oder) wer der auch sein
möge“
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Stände zu Oßnabrueck Gutachtens, Ad
Art. VI. Propositionis Suecicae. In der bei Meiern I, 751 , abgedruckten Überlieferung steht
bereits ein Teil der vorgeschlagenen Ergänzungen. Sie fehlen noch in Braunschweig-Lüne-
burg -Kalenberg A III fol. 250’.
Steht nicht in der bei Meiern I, 751 , abgedruckten Überlieferung des Ersten Entwurffs. Die
Stelle lautet in Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 250’: Es gebühre jedem,
der ksl. Majestät alle Ehrerbietung und Gehorsam zu erweisen, auch sogar keine bundtniß
zu machen.
et sub finem versiculi „so wirdt in keinen zweifel“ post verba „rühmlich
nachsetzen“
Siehe Meiern I, 751 .
chen“.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Das verstehe sich ohnedes etc. Sey nurt eine ellipsis.
Pommern-Stettin und Wolgast. Sonst were in dem churfürstlichen be-
dencken de anno 1636
Wurde nicht ermittelt. Wahrscheinlich identisch mit dem kfl. Ga. von 1636 XI 23, das We-
senbeck bereits zwei Sitzungen zuvor zitiert hatte (s. [Nr. 31 Anm. 71] ).
eorumque cassatione zu halten. Weil aber in diesem auffsatz nichts darvon
berühret, laße er es auch darbey bewenden etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Erinnerte interloquendo we-
gen der außträge
Austräge sind einvernehmliche Regelungen strittiger Fälle, Schlichtungen, rechtsförmliche
Entscheidungen einer Instanz ( Frühneuhochdeutsches Wörterbuch I, 1467). Aus
Rangrücksichten wurden Streitsachen zwischen Reichsfürsten durch eine Austrägalinstanz ge-
schlichtet . Appellationen gegen diese schiedsrichterliche Vorinstanz der Stände gelangten an
das RKG ( Merzbacher, Austrägalinstanz, 273; Dick, 7).
nichts enthalten etc.
Deputati. Sey drinnen gewesen undt möchte im abschreiben sein vergeßen
worden etc. Müste aber noch hinein etc. Wie es dann gar ein alt gravamen
were etc. Mann müße sehen, das wir nicht per iustitiam gestriegelt werden
etc.
Sachsen-Lauenburg. Laße ihme den auffsatz nebst des herren Pommeri-
schen erinnerung wol gefallen. Weil aber die Kayßerliche resolution nur alle-
zeit auff das futurum sehe undt gleichwol schon unterschiedene verträge undt
bündtnüße, auch creißverfaßungen, hansebundt etc. im Reich herbracht, so
stellete er zu fernerm nachdencken, ob nicht solches mit weinigem zu berüh-
ren undt dieselben suo loco zu confirmiren. Welches dann entweder in der
Kayßerlichen resolution ad verba „perpetuo liberum sit“
In der bei Meiern I, 620 , abgedruckten Überlieferung der ksl. Responsion auf die schwed.
Proposition II, ad VI., steht: perpetuo illibata maneant.
deputierten auffsatz sub finem huius articuli post verbum „nachsetzen“ mit
ohngefehr diesen worten geschehen könte: „undt also, was für foedera schon
gemacht, approbiren undt genehm halten“.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Die clausul sey gefährlich wegen der catholischen liga etc. Zudeme sey das
foedus hanseaticum ein altes werck, die creißverfaßung aber eine reichscon-
stitution .
Magdeburgisches Direktorium. Werde ihrer doch sonst hin undt wie-
der gedacht, dardurch dann allerdings confirmiret werde etc. Doch könte
mann es endtlich also setzen: Was aber das allte foedus hanseaticum betreffe,
werde es der commerciorum halber darbey billich gelaßen etc.
(Worauff noch etzliche interlocuta gefielen.)
Pommern-Stettin und Wolgast. Mit weinigem hette er nur zu erinnern
wegen der erbverbrüderung, deren confirmation hette verweigert werden
wollen
Gemeint ist die zwischen den kur- und fürstlichen Häusern Sachsen, Brandenburg und Hessen
bestehende Erbverbrüderung. Diejenige mit Sachsen ging auf einen mit den Mgf.en von Mei-
ßen und Lgf.en von Thüringen 1373 geschlossenen Vertrag zurück. Sie war 1457 in Form
eines Erbvereins auf Kurbrandenburg ausgedehnt worden. Dieser Erbverein mit Brandenburg
wurde noch 1644 erneuert ( Demandt, 192, 197, 259).
zu gedencken, das solche von allten zeiten her introducirte verwandtnüßen
undt licita foedera zu confirmiren etc.
Magdeburgisches Direktorium. Consentiebat, undt könte vielleicht ab
initio eine solche clausul praemittiret oder sub finem annectiret werden etc.,
ita: „die zugelaßene, wolhergebrachte und approbirte“.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Es were zwart hier nur de foederibus bellicis die rede, doch könne mann es
mit hineinsetzen etc.
Per interlocuta etc.: Ponatur: „licita et approbata foedera et pacta gentilitia
esse confirmanda“.
Anhalt. Habe nichts weiters darbey zu erinnern etc.
liche declaration zu acceptiren etc. Weil nun ihre mayestätt verwillige, daß
mann mit auswärtigen potentaten bündtnüß machen möge, so würden sie
desto weiniger bedencken haben, die im Reich allbereit gemachte undt auff-
gerichtete foedera et pacta gentilitia zu confirmiren etc. Bethen aber, densel-
ben auch die correspondentien, verbi gratia des Wetterawischen grafenstan-
des
Siehe [Nr. 15 Anm. 57] .
Magdeburgisches Direktorium. Wann sie nurt den terminum nicht ge-
brauchten, das wort „correspondentz“ möchte sonst anders gedeutet oder
müste cum restrictione gesetzet werden. So komme es auch hier in keine con-
sideration, würde auch dieselbe niemandt wiedersprechen oder wiederfechten
etc.
Per interlocuta wurde das wort „gute vertrawligkeit“ vorgeschlagen.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Chursachßen undt Churbrandenburg hetten ein corpus mediorum pacis anno
1630 auffsetzen laßen , darinnen auch der terminus „gute freundtschafft und
vertrawligkeit“ gebraucht sey.
Magdeburgisches Direktorium. Die monita wolle mann in acht neh-
men undt könten folgenden tags früh umb 8 wieder zusammenkommen.
Pommern-Stettin und Wolgast. Bathe, das daßjenige, so bißhero gen-
dert, ad dictaturam gebracht werden möchte etc.
Magdeburgisches Direktorium. Der anfang der correctur sey gemacht
etc., wollten es nach mögligkeit befördern etc.
Sachanmerkungen zu Nr. 33