Acta Pacis Westphalicae III A 3,1 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 1. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 16) Osnabrück 1645 Oktober 31 / November 10
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Osnabrück 1645 Oktober 31 / November 10
Magdeburg C fol. 254–264’ (= Druckvorlage); vgl. ferner Magdeburg A I fol. 154–158’,
159’–161 (mit irrtümlicher Datierung: 31. November), Magdeburg B fol. 90–94’, Pommern
A fol. 14–15, Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 216–219, Sachsen-Gotha A II fol. 180–182,
Sachsen-Weimar A I fol. 426–427, Sachsen-Weimar B I fol. 308–309’, Wetterauische
Grafen ( Nassau-Dillenburg) A fol. 23–24 (überwiegend lateinisch), Wetterauische
Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I fol. 39–41’ [Protokoll Geißel], den Druck in Meiern I,
765ff.
Erster Entwurff
Wie [Nr. 24 Anm. 1] .
nen Propositiones
Gemeint sind die schwed. Proposition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 2 Anm. 34] ) und die frz.
Proposition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 7 Anm. 53] ).
Gemeint sind die ksl. Reponsionen vom 25. September 1645 (s. [Nr. 14 Anm. 2] ).
der Beratungen; soll die Publikation der schwedischen Replik
Die schwed. Replik wurde am 7. Januar 1646 den ksl. Ges. zu Osnabrück vorgetragen
(s. APW III C 4, 107). Text des ksl. Protokolls: Magdeburg F III fol. 67–71’ (mit Diktat-
vermerk vom 10. [ /20.] Januar 1646; Lemma: Protocollum über die von den Schwedischen
herren plenipotentiariis mündtlich gethane replicam auff der herren Keyserlichen respon-
siones vom 16. Octobris 1645; Dorsalvermerk fol. 72’: Kayserliches protocollum bey able-
gung der koniglich Schwedischen replic gehalten ), eine weitere Kopie: Magdeburg H
fol. 249–258’; Druck: Meiern II, 183–190 ; Beschreibung der Diktatur durch Kurmainz am
20. und 22. Januar: Magdeburg G II fol. 241–241’s. d. 1646 I 10 [ /20] . Schwed. Protokoll:
Magdeburg F III fol. 77–84’ (Lemma: Extract aus dem protocoll und der vornembsten
sachen, so anno 1645 am 28. Decembris von den herren königlich Schwedischen gesanten
bey den herren Keyserlichen gesanten auff dero am 16. Octobris außgehändigte antwortt
mündtlich repliciret und ins Teutsche transferiret worden ), eine weitere Kopie: Magde-
burg H fol. 259–270; Druck: Meiern II, 190–200 . Druck eines für den internen Gebrauch
der Ksl.en verglichenen Protokolls, das Trauttmansdorff am 15. Januar 1646 an den Ks. ge-
sandt hat: Gärtner VII, 380–411. Ksl. Überlieferungen: APW II A 3 Nr. 89 Beilage 1 und
Nr. 97 Beilage A.
Deputation an die Kaiserlichen wegen freien Geleits für die Mediatstände.
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
sen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
schweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg-
Kalenberg, Hessen-Kassel, Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow, Pommern-Stettin /
Pommern-Wolgast, Sachsen-Lauenburg, Anhalt, Wetterauische Grafen (/ Fränkische Grafen).
1–22 Magdeburgisches Direktorium – were] In Magdeburg A I hat der Protokollant zu An-
fang seiner Mitschrift notiert, daß er den Vortrag des Direktoriums nicht habe verfolgen
können, da er die verspäteten sachsen-altenburgischen Gesandten habe empfangen müssen.
Für das von ihm ausgearbeitete extendirte protocoll (= Druckvorlage) habe er die Mitschrift
des Herrn Syndikus (des Gesandten Krull, = Magdeburg B) zur Vorlage genommen.
löblichen etc. fürsten undt stände gesandten etc. würden sich erinnern, was es
biß anhero in puncto admissionis für difficultäten gegeben
mann nicht erachtet, rathsam zu sein, mit den deliberationibus so lange in-
nenzuhalten, sondern etzliche niederzusetzen, so die puncta der beyden kö-
niglichen propositionum undt Kayßerlichen resolutionum durchlauffen undt
ihre gedancken darüber auffsetzen möchten. Dann alß bey newlichster ses-
sion am 30. Septembris [ /10. Oktober] zweene wege vorgeschlagen, das 1.
entweder collegialiter die sachen fürgenommen oder 2. per deputatos das
werck uberleget würde, were der andere modus beliebet worden, doch das
ein ieglicher ihme sein freyes votum vorbehalten.
Darauff hetten sich die herren deputirte
Gemeint sind Thumbshirn, Carpzov, Lampadius, Oelhafen von Schöllenbach und Marcus
Otto (s. [Nr. 24 Anm. 5] ).
mit großer mühe zu glücklichem ende gebracht, wie es dann bereit meisten-
theils ad dictaturam gegeben, undt mit dem weinigem, so noch zurück, hoffe
mann morgen auch fertig zu werden. Das also nichts mehr ubrig sey, dann
das mann nunmehr darüber consultire. Derowegen zu bedencken, was vor
ein mittel oder modus tractandi zu ergreiffen, ob mann nehmlich von punc-
ten zu puncten gehen oder uff die helffte oder uff das gantze werck zugleich
undt auff einmal votiren oder etwan 2 oder 3 punct auff einmal für die handt
nehmen wollte. Darüber die herren abgesandten sich heraußlaßen möchten,
undt könten sich auch die herren deputirten vernehmen laßen, wann etwan
bey einen undt dem andern noch was zu erinnern were.
Sachsen-Altenburg und Coburg. (Adhuc aberant.)
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Erinnere sich gutermaßen,
was am 30. Septembris [ /10. Oktober] geschloßen worden, so dahin gangen,
das etzliche deputirte zu uberlegung der königlichen propositionum undt
Kayßerlichen declarationum niedergesetzet würden, welchen billich danck
zu sagen, das sie die mühwaltung uber sich genommen, undt wie er sich nun
mit dem directorio etc. conformire, das nehmlich das auffgesetzte bedencken
kein collegialschluß sey noch dahin angesehen, einige Separation zu machen,
sondern noch zur zeit praeparatorie undt pro informatione dererjenigen, so
hinüber nach Münster gehen würden
Man hatte die Beratung der ksl. Responsionen zur Information derer vornehmen wollen, die
nach Münster reisten (s. Nr. 19 bei Anm. 12). Dies waren Heher und Gloxin, die in Münster
auf die Admission der Exclusi (s. oben Anm. 8) hinwirken sollten. Die beiden Ges. kamen am
12. Oktober 1645 in Münster an (s. Hehers Relation Nr. 19 von 1645 X 7/17 in: Sachsen-
Weimar A I fol. 261–262, hier fol. 261) und trafen am 27. Oktober wieder in Osnabrück ein
( Magdeburg G II fol. 201 s. d. 1645 X 17 [/27]).
clusum sein sollte, wann mann sich auch mit den ubrigen, catholischen undt
andern, ständen einer gewißen meinung vergleichen würde.
Also ad propositam quaestionem zu antworten, hielte er unmaßgeblich dafür,
es würde zu weitläufftig sein, wann mann sich uber alle puncten uff einmal
heraußlaßen wolte, sondern beßer were, einen punct nach dem andern fürzu-
nehmen undt darüber zu votiren, jedoch stellete er’s ad maiora etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Praemissis praemittendis. Mit weini-
gen ihre meinung undt votum beyzutragen, hielten sie für beßer, von puncten
zu puncten durchzugehen, dann es zu beschwerlich sein würde, wann mann
auff einmal auff das gantze werck zugleich votiren sollte.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Praemissis praemittendis. Die handlung würde facilitiret werden, wann mann
punctsweiße gienge undt auff ein ieders in specie votirete etc.
Hessen-Kassel und Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Prae-
missis praemittendis. Conformiren sich etc.
Pommern-Stettin und Wolgast. Praemissis praemittendis. Hette auß der
umbfrage undt recapitulation vernommen, welchermaßen bey newlichster Ses-
sion auff eine praeliminardeliberation undt enge deputation geschloßen, auch
was vom hochlöblichen directorio für 2 fragen proponiret worden. Nun sey er
dazumal im collegio nicht zur stelle gewesen
zeit nicht ablegen können, derowegen ihme solches noch bevorstünde. Stelle
zwar die darauff gefallene maiora an ihren ort, erinnere sich aber darbey, das
dergleichen enge deputation bey reichsconventen nicht bräuchlich. Undt ob-
wol anno 1631 zu Leipzig dergleichen geschehen sein möchte, so were doch
solches kein reichstag, sondern nur conventus evangelicorum gewesen, darauff
dann diß auch zu verstehen etc.
Gemeint ist der Frankfurter Reichsdeputationstag von 1643–1645 (s. [Nr. 1 Anm. 19] ).
gangen, da mann gleichsfalls diß friedenswerck per deputatos ordinarios trac-
tiren wollen. Deme aber von allen wiedersprochen worden, weil es ein wichtig
werck sey, darzu ieder sein votum geben undt alle, quorum interest, gehöret
werden müsten. So kemen auch die gravamina mit in erörterung, da ohnedes
die maiora nicht gelten theten. Dieweil mann nun deßwegen beysammen undt
ihre churfürstliche durchlaucht es endtlich dahin gebracht undt nicht ohne
hefftigen streit obtiniret hetten, das alle stände admittiret werden sollten, so
bleibe es billich darbey undt were dieser gemachte undt ad dictaturam ge-
brachte uffsatz anders nicht als 3 vota, so die herren deputirte sonst nomine
principalium führen, zu consideriren undt uffzunehmen. Stelle zwar denselben
dahin undt nehme ihn in quantum an, sofern er nehmlich mit ihrer churfürst-
lichen durchlaucht intention undt seiner instruction ubereinstimmete, sonst
aber dero notturfft vorbehältlich etc. Weil dann noch zur zeit keine förmliche
reichsdeliberation angestellet, sondern diese zusammenkunfft undt conferen-
tien nur pro informatione angesehen, damit unterdeßen die admittendi dar-
über deliberiren möchten, so wolle er sich soweit nicht separiren noch den
auffsatz gantz verwerffen undt auß augen setzen, darumb er wol geschehen
laßen könte, das mann punctsweise verführe. Doch nehme er nochmals den
auffsatz nur in quantum an, undt würde künfftig eines iedern votum zu con-
sideriren undt iuxta cuiusque instructionem abzulegen sein.
Hoffe, die herren deputirte würden solche erinnerung ungütlich nicht ver-
mercken, auch diese enge deputation zu keinem praejuditz oder consequentz
gemeinet seyn, auff welchen versicherten fall dann er soviel weiniger beden-
ckens darbey hette. Könte aber darbey nicht verhalten, wie das er in kürtzen
nach Münster verreißen würde
stelle sein undt künfftigen deliberationibus beywohnen möchte. Wollte wünt-
schen undt hette lieber gesehen, das mann vor 8 tagen diese consultationes
vorgenommen oder auch die gantze zeit uber wehrender dieser engen deputa-
tion collegialiter zusammenkommen were undt deliberiret hette. Müste uff
allen fall lieber iemandt anders sein votum aufftragen undt substituiren, wann
er ja selbst nicht hier seyn könte. Gebe aber unvorgreifflich zu bedencken
anheim, weil es nun zum haubttractaten kommen undt, wie mann deßen
nachricht hette, die königlich Schwedischen herren legati dero replicam baldt
ediren würden, ob es nicht ein werck were, das mann die consultationes so
lang anstehen ließe, biß dieselbe heraußkeme, alldieweil sie viel beßere erläu-
terung geben würde, zumaln die sache itzo in einen andern stande were, die-
weil zu der zeit, als mann sich der engen deputation verglichen, die Kayßer-
lichen resolutiones den cronen noch nicht weren communiciret gewesen
Die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II wurde am 22. Oktober 1645 den schwed.
Ges. in Osnabrück durch den Sekretär der ksl. Gesandtschaft zugestellt ( APW III C 4, 94); die
ksl. Responsion auf die frz. Proposition II wurde den frz. Ges. in Münster am 16. Oktober
1645 durch den Mediator Chigi überbracht ( APW III C 1,1, 281).
Wolle sich aber gleichwol den maioribus hierunter accomodiret haben.
Sachsen-Lauenburg. Die proponirte quaestion habe schon ihre richtigkeit,
wann mann die difficultät des ersten modi erwege. Conformire sich dahero mit
den vorsitzenden, das nehmlich punctsweise verwahren [ !] werden möchte.
Lobete der herren deputirten angewendeten fleiß undt sagte ihnen danck, das sie
es so fleißig auffgesetzet hetten, undt hette die meinung nicht, alß wann sie dem
gantzen collegio praejudiciren oder einen ieglichen sein votum hetten benehmen
wollen, sondern vielmehr die anderen stände der mühe zu benehmen etc., salvo
interim et integro cuiusque voto etc. Were also eine gute undt nützliche arbeit,
deren mann billich nachgehen undt ein ieder das seine mit beytragen könte.
Hielte sonst nicht für rathsam, das werck länger anstehen zu laßen noch der
Schwedischen replic zu erwarten, dann weil in diesem auffsatz viel dinges were,
so in ihre replic wol dienete, so were gut, das es vorhero unter den ständen
debattiret würde, die cronen aber mit ihren replicen den nachdrück geben.
Anhalt. Praemissa gratiarum actione. Conformirte sich den maioribus, das
nehmlich von puncten zu puncten zu gehen etc. Ob es aber itzo stracks ge-
schehen könte, stellete er dahin undt zu mehrerm nachdencken. Hielte aber
darfür, weil die materia noch nicht gantz herauß undt dictiret, auch noch
nicht gnugsamb erwogen werden können, es were beßer, der sachen ein tag, 2
oder 3 anstandt zu geben, damit unterdeßen ein ieder dem werck nachsinnen
undt den uffsatz gegen seine instruction halten möchte.
Wetterauische Grafen. Unvorgreifflich, praemissa gratiarum actione,
ihre gedancken uff die vorgelegte frage zu eröffnen: Were zu wüntschen, das
das gantze concept hette fertig undt dictiret sein können etc. Hette ex curso-
ria lectione deßen, so bereit herauß, deprehendiret, das die bey den herren
deputirten ubergebene Wetterawische gravamina
Geißel und Heidfeld hatten am 6. November 1645 alte und newe gravamina politica des
Wetterauischen Gf.enstands den altenburgischen Ges. einliefern lassen, damit sie in deß fur-
stenrahts bedencken suo loco eingeruckt werden mögen. Am 7. November hatten sie noch
mehrere deß Wetterauischen gravenstandts gravamina generalia nova, nemblich a numero
13 biß 20 inclusive, sodann auch der herren Rheingraven particulargravamina contra
Churpfaltz, den praetendirten wildtfang und wildtban betreffendt, den herren Sachsen
Altenburgischen gesandten alß deß fürstlichen collegii hierzu deputirten übergeben lassen
( DGeissel fol. 66, 66’ s. d. 1645 X 27 und 28). Kopie der Wetterauischen Gravamina 13–20
unter der Überschrift: Fernere des Wetterawischen grafenstandes generalgravamina, datiert
auf 1645 X 28 [ /XI 7] , diktiert 1645 XI 5/15 in: Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg
A III fol. 348–349. Der Text der rheingfl. particulargravamina wurde nicht ermittelt. Druck
der (überarbeiteten?) alte[ n] und newe[ n] gravamina politica unter dem Lemma: Des Wetter-
auischen Grafen=Standes alte General-Gravamina bzw. Neue General-Gravamina des
Wetterauischen Grafen=Standes: Meiern II, 508f. Diese Gravamina bilden dort eine Bei-
lage zu den Gravamina Politica evangelicorum statuum von 1646 III 7/17. Siehe dazu auch
Nr. 73 bei Anm. 24.
in specie eingerücket werden wollen etc. Könne zwar nicht wißen, ob es noch
geschehen möchte etc. Sollte mann nun bey den antecedentibus etwas erin-
nern, so etwan in den folgenden begriffen were, so gebe es tautologien etc.
Were derowegen beßer, dem werck ein tag, 2 oder 3 anstandt zu gönnen, biß
mann den auffsatz gantz heraußbekeme undt sich ersehe, was etwan drinnen
ermangelte etc. Könte nachmals von puncten zu puncten abgelesen undt in
deliberation gestellet werden. Behielten ihnen auch bevor, das dieses alles nur
eine privatconferentz undt dem collegio unpraejudicirlich, auch der auffsatz
nur pro tribus votis zu halten, darbey nicht allein bey itzigen conferentzen
einen ieden seine erinnerungen undt was etwann zu endern oder zu verbe-
ßern, beyzutragen freystünde, sondern auch, wann die catholischen auch her-
über undt es also zu den deliberationibus publicis kerne, ein ieder sein votum
denuo et publice abzulegen hette.
Undt dieses votum wolle er, herr Dr. Geißel, auch nomine der herren Frän-
kischen Grafen repetiret undt wiederholet haben.
Magdeburgisches Direktorium. Es sey an deme, das am 30. Septembris
[ /10. Oktober] jüngsthin auff diese deputation unanimiter et nemine plane
contradicente geschloßen worden, undt hette mann nie die intention gehabt,
andern ständen hierunter zu praejudiciren, sondern were bloß die zeit zu ge-
winnen angesehen gewesen, also das niemand sein votum benommen, sondern
einen ieden, was etwan noch darbey zu erinnern, frey- undt bevorstünde. Undt
wie nun die herren deputirten große mühe gehabt undt keine geringe arbeit
verrichtet, also hette mann ihnen billich gebührenden danck darzusagen undt
im ubrigen den auffsatz darfür zu halten, das es sey, nemlich das er zu Gottes
ehre undt des vaterlandes beruhigung undt wolfarth trewlich gemeinet, auch
denen andern ständen viel zeit undt mühe dardurch ersparet worden.
Ob mann aber itzo darüber zu deliberiren anfahen wolle oder nicht, das stel-
leten sie zwar zu fernerm der stände nachdencken undt gutbefinden, hielten
aber ihrestheils darfür, das mann auß gewißen ursachen darmit zu eylen
hette. Mann könte itzo zum weinigstem das prooemium durchgehen, damit
nur der anfang gemacht würde, undt were nicht eben nötig, die puncta, so
vorgenommen werden sollten, abzulesen, weil sie ohnedes ein ieder schon zu
hauße würde durchsehen undt gelesen haben.
Alldieweil dann des erinnerten auffschubs halber sich noch nicht alle verneh-
men laßen, so wurde nochmals zur umbfrage gestellet, ob mann morgen wie-
der zusammenkommen oder der sachen biß montags anstandt geben wollte.
Worbey sie doch anderweit erinnerten, das das werck zu maturiren, dieweil
mann nachricht hette, das das Österreichische directorium erster tagen an-
kommen würde oder, wie theils berichten, schon zur stelle were .
Pommern-Stettin und Wolgast. Könten unterdeßen doch zusammen-
kommen, wann schon Österreich keme.
Magdeburgisches Direktorium. Wie, wann sich’s aber des directorii
unternehme, die stände convocirte undt also die evangelischen an diesen con-
ferentien hinderte?
Pommern-Stettin und Wolgast. Mann könte schon eine undt andere
entschuldigung finden, oder, wann mann es auch gleich recht von sich sagte,
das mann etwas noch unter handen hette, da mann gern erst mit durchwollte
etc., zu geschweigen, das sich’s vielleicht ohnedes wegen des admissionstreits
noch etwas verweilen möchte etc.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Hette mann es ihnen doch zu
Münster Teutsch gesagt, das mann nicht ehe uff beschehende ansage erschei-
nen könte oder wollte, biß die admissio exclusorum richtig were etc.
Die Deputierten der Fürsten und Stände zu Osnabrück, Heher und Gloxin, hatten bei ihrer
Reise nach Münster (s. oben Anm. 14) am 14. Oktober 1645 im dortigen FR (und auch bei
anderen Gelegenheiten) auf die Admission der Exclusi gedrungen (s. Hehers Bericht über seine
proposition im FR am 14. Oktober in seiner Relation Nr. 19 an Hg. Wilhelm von Sachsen-
Weimar von 1645 X 7/17 in: Sachsen-Weimar A I fol. 261–262, hier fol. 261–261’).
Magdeburg. Im ubrigen hielten sie weder rathsamb noch nötig, daß mann
mit den consultationibus so lang inhalten undt zuvor der cronen replicquen
erwarten sollte, sondern mann könte nichtsdestoweiniger verfahren undt her-
nach, wann mann mit denen deliberationibus praeparatoriis hindurch were,
miteinander consultiren, was mann alßdann mit dem auffsatz machen undt
wie mann sich deßen gebrauchen wolle etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Praemissis praemittendis. Theten sich
der beschehenen dancksagung bedancken, deren es zwart nicht bedurfft hette.
Möchten wüntschen, das sie den auffsatz also verfaßet, damit er satisfaction
gebe undt den fürgesetzten scopum, wo nicht erreichete, doch demselben na-
hekeme. Hette nie die meinung eines gäntzlichen schlußes gehabt, sondern nur
eines unvorgreifflichen uffsatzes oder projects, würden demnach denen für-
kommenden erinnerungen tam in formalibus, quam materialibus sich gerne
conformiren, auch bey iedem punct, do nötig undt es begehret würde oder die
gelegenheit gebe, ihre meinung undt rationes, warumb eines oder das andere so
undt so gesetzt sey, declariren. Inmittels der zeit halber würde nicht undienlich
sein, wann mann immer fein balde darzu thete, doch stelle er dahin, ob mann
noch biß montags warten wolte. Mann hette zwar deßen keine sonderbare
ursach, sintemal bey der dictatur noch weinig mangeln würde. So sey auch der
erste punct schon vor etzlichen tagen heraußkommen, das mann also densel-
ben ohne zweiffel schon würde durchsehen undt erwogen haben. Könne aber
doch endtlich wol bleiben biß montags, doferne nur nicht unterdeß von Öster-
reich ein impedimentum in weg geworffen würde, wiewol es auch nicht groß
hindern oder zu bedeuten haben würde. Dann entweder Österreich brechte die
erörterung der admission etc. nicht mit sich, undt so würde niemandt, wann es
gleich ansagen ließe, erscheinen, oder es würde derselbe punct richtig, das
mann hernachmals uff des Österreichischen directorii ansage erscheinen mü-
ste, so könten doch die evangelischen des nachmittags zusammenkommen.
Ob aber der bey diesen deliberationibus praeparatoriis etwan erfolgende
schluß nur für eine conferentz oder aber als ein conclusum zu achten, hielte
er darfür, das wol zu distinguiren sein würde. Dann wann der passus admis-
sionis zur richtigkeit, die catholischen theils herüberkemen undt also delibe-
rationes publicae et solennes angestellet würden, so were dieses alles, was in-
mittels vorgienge, nur für eine conferentz zu halten. Wann aber daßelbe nicht
erfolgte, sondern forma collegii also verbliebe, so were es billich ein collegial-
schluß undt hette vim et effectum der evangelischen bedenckens.
Das sonst der Wetterawischen gravaminum nicht in specie were gedacht wor-
den, sey nicht möglich gewesen, undt würde viel zu weitläufftig worden sein,
die specialia gravamina mit hineinzurücken. Es sollten aber alle bey ihnen,
denen deputirten, eingekommene gravamina dem Magdeburgischen directo-
rio zugeschicket werden, dieselbe per dictaturam zu communiciren, darauff
dann ferner zu bedencken stünde, ob undt wo es convenienti loco einzurük-
ken sein möchte. Hielten im ubrigem nicht darfür, das den deliberationibus
so lang anstandt zu geben, biß die Schwedische replica heraußkeme, weil viel
dinge, undt zwar das meiste, were, so mit dero proposition zutreffe, undt also
keine oder gar geringe differentz sein würde. Das ubrige aber, worauff mann
noch von ihnen resolution oder erläuterung begehret, könne wol nachhero
absonderlich in deliberation gezogen werden.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Die herren deputirte hetten
nicht geringe mühe gehabt, darumb ihnen billich nochmals danck zu sagen
etc. Was die anderweit angestellte umbfrage betreffe, sey er zwar indifferent,
weil aber etzliche es noch nicht gnugsamb gelesen undt erwogen haben
möchte, das werck auch an ihme selbst schwer undt wichtig sey, könne mann
es wol biß montags anstehen laßen. Were kein periculum in mora, undt
könne unterdeßen die dictatur continuiret undt absolviret werden.
Ratione qualitatis, worfür dieser auffsatz zu achten, repetirte er priora undt
conformirte sich im ubrigen mit Altenburg undt andern, das nehmlich der
Schwedischen replic vor antrettung dieser consultationum nicht eben zu er-
warten seye etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Repetirte das Altenburgische votum undt wäre darmit einig, das die delibera-
tiones biß montags zu differiren, damit unterdeßen die sachen vollendts dic-
tiret, auch den sachen nachgedacht werden könne.
das etzliche puncta connexa seyn, könte also in posterioribus sich wol etwas
finden, so die priora supplirte. Biß montags aber könte der anfang gemacht
werden, undt würde die geringe zeit schlechten verlust nach sich tragen. Un-
terdeßen ein ieder den auffsatz mit fleiß durchlesen könte, damit es nicht
bedürffte, denselben alhier noch einmal ablesen zu laßen.
Hessen-Kassel. Hette es wol ein weinig durchsehen undt befunden, das die
herren deputati ihren eyfer undt dexterität sehen laßen, darfür ihnen billich
danck gebühre. Sey aber gleichwol noch nicht gefast, sondern hette vollendts
der dictatur erwarten wollen, dahero er auch der meinung were, das es biß
montags zu differiren. Auff die Schwedische replicam sey gar nicht zu war-
ten, sondern im nahmen Gottes fortzufahren, dann wie dieselbe mit der
stände deliberationibus keine gemeinschafft hette, also weren dieselben auch
noch vor itzo nur pro informatione gemeinet. Unterdeßen were guth undt zu
wüntschen, wann Pommern auch gegenwärtig undt darbey sein könte, doch
würde er auff allen fall erbotenermaßen sein votum iemand anders aufftragen.
In qua forma aber der erfolgende schluß zu begreiffen undt hinüberzuschik-
ken, könne nachhero, wann mann darmit fertig, abgeredet werden.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Weil die herren deputirte das
werck reifflich undt wol erwogen, so gebühre ihnen billich hoher danck dar-
für. Ad quaestionem, ob der sachen uff etzliche tage anstandt zu geben: Weil
er sehe, das etzliche dasjenige, so bißher ad dictaturam gebracht worden,
nicht bey sich hetten, auch bey etzlichen puncten eine connexität sich be-
fünde, möchte es biß künfftige woche, etwan biß dienstags, verschoben wer-
den, weil er montags seinen posttag hette. Jedoch sey er des tages halber in-
different undt stelle es zu der stände belieben. Sonst were der Schwedischen
replic nicht nötig zu erwarten, dann wann die heraußkeme, würde es doch
materiam newer deliberationum geben etc.
Pommern-Stettin und Wolgast. Hette es gleichsfalls ein weinig ange-
fangen zu durchlesen undt verspüret, das die herren deputati großen fleiß
erwiesen. Derowegen er auch seinestheils darfür wollte gedancket haben.
Wann er aber damals
collegialdeliberation gerathen haben, weil es fast eine zeit gewesen were. Bey
der engen deputation were schon ziemliche zeit verfloßen, scheinete, als ob
mann noch in 8 tagen, als künfftige woche, nicht heraußkommen würde. Hette
mann nun vo〈r’n〉 anfang das werck collegialiter fürgenommen, were mann
schon oder doch meistentheils hindurch. Nun aber, da es so weit kommen undt
er schwerlich allhier verbleiben würde, einen andern aber plene zu informiren
undt sein votum auffzutragen, sehr schwerfallen undt sich ubel schicken
wollte, müße er uff allen fall ihrer churfürstlichen durchlaucht meinung undt
Pommerisches votum biß zu künfftigen förmlichen undt ordentlichen consul-
tationibus versparen undt reserviren, auch seiner churfürstlichen durchlaucht
fernern befehlichs erwarten. Darbey er nochmals erinnerte, das mann sich
nicht ubereylen möchte, alldieweil die sache post factam communicationem
der Kayßerlichen antwort
Schwedische replica baldt heraußkommen undt gewiß groß licht geben würde.
Doch stellete er’s ad maiora, denen er sich nicht entziehen, auch auff den
montag, wiewol es ihr posttag were, wo möglich undt er noch hier were, [ sich]
gerne beym anfang dieser consultationum mit einstellen wollte.
Sachsen-Lauenburg. Weil die dictatur noch nicht absolviret, so were der
sachen biß dahin anstandt zu geben, damit mann das gantze werck beleuchti-
gen könne. Ob es aber zwischen diß undt montags sein könne, stelle er dahin,
weil morgen erst die dictatur fertig würde undt mann gleichwol auffs weinig-
ste einen tag, den auffsatz und deßen contenta zu ponderiren, haben müste.
Sonst sey nicht ohne, das die Schwedische replica dem werck groß licht ge-
ben würde. Es were aber auß ihrer vorreplic oder monitorio
das sie erstlich in puncto salvorum conductuum pro mediatis richtigkeit ha-
ben wollten. So were auch der passus admissionis noch nicht resolviret, undt
könte mann nicht wißen, wie baldt ein undt anders zur richtigkeit kommen
möchte. Dieweil sich’s dann darmit noch ziemlich verweilen dürffte, so
möchte mann immer zu gewinnung der zeit mit dem werck fortfahren undt
daßelbe zur perfection bringen, welches dann vielmehr den Schwedischen
licht geben, undt dieselben ohne zweifel ein gewaltig auge drauff haben wür-
den, was sich die evangelischen resolvireten.
31–40 Quo – sollte] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Das concept
diene allein ad informandum die nach Munster deputirte, excepto puncto gravaminum,
alß darin man mit den catholischen gantz nit einig, und were also zu faßen, daß es, facta
separatione statuum, keiner newen consultation bedörffe.
der herren Altenburgischen distinction, das nehmlich, wann die catholischen
herüberkommen undt es zu den deliberationibus publicis gelangete, so were
dieses alles, was hier vorgehet, excepto puncto gravaminum, pro informa-
tione zu verstehen. Sollten sie aber in puncto admissionis noch weitere diffi-
cultäten machen, könte die conferentz allso gründtlich gehalten undt die vota
dergestalt abgeleget werden, ne postmodum opus sit actum agere. Welches
dann füglich undt wol geschehen könte, wann die vota uber ieden punct nach
eines iedern instruction allso vollkömblich eingerichtet würden, als es publice
geschehen sollte.
Hielte auch nicht darfür, daß mann uff die admission oder des Österreichi-
schen oder Maintzischen directorii ansage undt convocation warten sollte,
dann mann sey auff keinem förmlichem reichstag, sondern were ein conven-
tus extraordinarius, da die vielheit undt mannigfaltigkeit der materien die or-
dentliche form undt process nicht allzeit werde zulaßen. Könten derowegen
die deliberationes nur angestellet undt das werck also gefaßet werden, wie es
darbey verbleiben sollte, salvo tamen catholicorum etiam voto, si veniant, die
mann alßdann anhören undt sehen möchte, ob mann sich einer meinung mit
ihme vergleichen könte. Wollten sie aber nicht herüberkommen oder die
consultationes mit antreten, so hette mann es evangelischentheils schon be-
dacht undt were darmit gefast, daßelbe uff allen fall hinüberzuschicken. Stel-
lete iedoch alles zu fernerm nachdencken etc.
Anhalt. Wiederholete geliebter kürtz halber das fürstlich Braunschweigisch
Lüneburgische votum.
Wetterauische Grafen. Conformirte sich den maioribus, das der sachen
biß montag anstandt gegeben werden möchte, undt würde sich unterdeßen
ein undt der andere informiren können. Undt weil nicht ohne, das die Schwe-
dische replic groß licht geben werde, stellete er zum nachdencken, ob mann
dieselbe etwan per indirectum erlangen könne oder ob mann nicht etwann
per deputatos umb förderlichste heraußgebung undt communication dersel-
ben erinnerung thun wollte. Inmittelß aber dennoch mit der deliberation
fortzufahren, undt könte, wie Sachßen Lawenburgk votiret, das concept allso
〈ein〉gerichtet werden, damit mann, wann es ja zur seperation kerne, nicht
noch einmal zu votiren nötig hette, sondern daßelbe hernach den catholi-
schen in forma authentica könte insinuiren laßen etc.
Wegen Fränkischer Grafen. Idem.
Magdeburgisches Direktorium. Weil per maiora geschloßen worden,
1. den consultationibus biß montags anstandt zu geben, so bliebe es billich
darbey. Unterdeßen würde die dictatur fertig, undt könte mann uff den mon-
tag wieder zusammenkommen.
2. Der Schwedischen replic sey nicht zu erwarten, würde doch von der pro-
position nicht discrepant undt also auch von diesem auffsatz nicht viel diffe-
rent sein.
nachricht darvon haben könte. Stünde aber sehr an, ob es dergestalt zu su-
chen oder ihnen anzumuthen, ehe sie selbst dieselbe heraußgeben. Hetten
sich sonst erkläret, das sie keinen umbschweiff nehmen wollten, wie sie dann
deßwegen in kürtzen nach Münster sich begeben würden .
3. Könte das concept also, wie Sachsen Lawenburg votiret, eingerichtet undt
abgefaßet werden. Die formalia weren schon meist da, undt stünde das ubrige
zu fernerer erinnerung.
Nachdem nun etzliche stände noch erinnert, das es vielleicht uff den montag
zu kurtz sein würde undt mann sich nach der dictatur richten müste, so
wurde geschloßen, das mann erst uff folgenden dienstag zusammenkommen
wollte.
Magdeburgisches Direktorium. Ferner referirte das directorium, wel-
chergestalt sie vorigen tages bey den herren Schwedischen gewesen, die dann
wegen der Kayßerlichen erklärung in puncto salvorum conductuum pro me-
diatis
Lamberg und Krane hatten am 27. Oktober 1645 die schwed. Ges. besucht. Dabei hatten diese
ihre Forderung wiederholt, daß die Mediatstände ksl. Geleitsbriefe erhalten sollten. Die Ksl.en
erklärten erneut, nur bestimmten Mediatständen, die Schweden benennen müsse, Geleitsbriefe
auszustellen, keinesfalls aber unbegrenzt allen möglichen Mediatständen freies Geleit gewähren
zu wollen (Protokollextrakt in: APW II A 2, 551ff., hier 552 Z. 14–22).
etwan der sachen zu helffen, fürtragen möchten. Dieweil nun diß werck,
wann die herren Kayßerlichen sich nicht resolvirten, die Schwedische repli-
cam auffhalten dürffte, so stünde zu bedencken, ob nicht etzliche an die her-
ren Kayßerlichen zu deputiren, so deßwegen erinnerung theten, welches
dann hoffentlich seine gute würckung undt nachdruck haben würde.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Hierauff referirte gleichergestalt der fürstlich Braunschweig Lüneburgische
herr abgesandte, das die herren Schwedischen ihme abschrifft ihres monitorii
oder vorreplic communiciret hetten, welches ad dictaturam gegeben werden
könte.
Status. Würde unvonnöthen sein, dann ein ieder würde es ohndes haben
etc.
Magdeburgisches Direktorium. Unterdeßen nun, das etzliche interlo-
cutoria gefielen, wurden vom directorio etzliche exemplar des newen Kay-
ßerlichen amnestipatents
Gemeint ist das Kayserliche Edict, die Aufhebung des Effectus suspensivi der Anno 1641.
publicirten Amnestiæ Generalis betreffend, Linz 1645 X 10 (Ausf. [ unterfertigter, gesiegel-
ter Druck] : Wetterauische Grafen ( Nassau-Saarbrücken) A I fol. 340, von Schrag
überschickt; Ausf. [ unterfertigter, gesiegelter Druck] : Braunschweig-Lüneburg-Kalen-
berg A III fol. 291, von Lampadius überschickt; Ausf. [ unterfertigter, gesiegelter Druck] :
Sachsen-Weimar A I fol. 298 A, vom sächsischen Kf.en als Direktor des Obersächsischen
Kreises überschickt; ksl. Überlieferungen: s. APW II A 2, 530 Anm. 1. Druck: Meiern II, 4ff.).
Der Ks. hatte seinen Ges. nach Münster 30 ausgefertigte, gedruckte Exemplare geschickt, von
denen sie 26 dem kurmainzischen Reichsdirektorium zustellen sollten zur Verteilung an die
Reichsstände (Weisung des Ks.s an die Ges. , die Veröffentlichung des Edikts über die Aufhe-
bung des Effectus suspensivus betr., Linz 1645 X 10, Druck: Gärtner VI, 421f.). Kurmainz
hatte das Edikt nicht Magdeburg (weil dessen Admission noch nicht beschlossen sei), sondern
den sachsen-altenburgischen Ges. ausgehändigt. Diese hatten die patenta am 9. November
an Magdeburg weitergegeben (s. magdeburgische Relation Nr. 27 in: Magdeburg F II
fol. 730–733, hier fol. 731’ s. d. 1645 X 30 [ /XI 9] ). Bereits am 8. November hatten die
Kurbrandenburger durch Kurmainz etliche exemplaria des ksl. Edikts zugestellt erhalten und
waren dabei gefragt worden, ob man Sachsen-Altenburg anstelle von Magdeburg dergleichen
Exemplare zustellen solle. Die Kurbrandenburger ließen antworten, daß sie indifferent seien
( DLöben I fol. 183 s. d. 1645 X 29 [ /XI 8] ). Der wetterauische Ges. Geißel erhielt am 9.
November 1645 vom kurmainzischen Direktorium vier gedruckte Ausf.en ( DGeissel fol. 69
s. d. 1645 Oktober 30 [ /XI 9] ).
das auch das zubehörige vom Churmaintzischen directorio communicirte
Kayßerliche decretum
Notification an den Friedens-Convent, das ausgangene Kayserliche Edict in Puncto Am-
nestiæ, betreffend, Linz 1645 X 10 (Kopie: Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III
fol. 289–290; Druck: Meiern I, 7f. ). Die Notification war ebenfalls am 9. November von
den altenburgischen Ges. an die magdeburgischen übergeben worden, die es zur Diktatur
brachten (s. magdeburgische Relation Nr. 27 in: Magdeburg F II fol. 730–733, hier fol. 731’
s. d. 1645 X 30 [ XI 9] ).
Pommern-Stettin und Wolgast. Referirte, welchergestalt sie, die herren
Churbrandenburgischen, sich verglichen gehabt, mit herren Cranen dieses
passus der salvorum conductuum halber zu reden, undt wiewol er darüber
mit demselben hart geredet
geschloßen, remonstriret, hergegen derselbe es anders interpretiret, so hette
er sich doch endtlich begriffen undt soviel zu vernehmen gegeben, wann es
nicht anders sein könte, müste mann wol endtlich condescendiren, jedoch
hette er’s noch uff communication mit seinen herren collegen gestellet. Weil
nun herr Salvius es auch erinnert, das werck zu poussiren
Die schwed. Ges. hatten den kurbg. am 7. November 1645 eine Kopie ihrer Replica praelimi-
naris (s. oben Anm. 26) zugestellt. Löben und Wesenbeck ließen ihnen am folgenden Tag aus-
richten, daß sie Gf. Sayn-Wittgenstein unterrichten wollten, damit er altortten (nämlich in
Münster) mit den Ksl.en spreche und auch sonst auf eine Zulassung der Mediatstände hinwirke.
Oxenstierna und Salvius ließen daraufhin die kurbg. Ges. bitten, daß sie die Ksl.en disponieren
sollten, den Mediatständen freies Geleit zu gewähren ( DLöben I, fol. 181–181’ s. d. 1645 X
28 und 29 st.v.).
nicht, es werde einen nachdruck haben, wann die deputation auß dem für-
stenrath geschehe. Dann ob sie wol sich endtlich noch wol geben undt darein
1 Praemissis praemittendis] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Das
hohe Magdeburgische directorium fragte anfänglich, wer wegen Hessen D[ armstadt]
und der herren Franckischen gravenstandes substituirt etc. – Der herr Mechelnburgi-
sche
gen eine vollmacht
Limpurg, vorzuzeigen, weil dißorts dafurgehalten, daß herr Dr. Oelhaffen in beyden
collegien nit sein könte etc.
Oelhafen von Schöllenbach, der bislang das Votum für die Fränkischen Gf.en geführt hatte,
vertrat im SR Nürnberg. Er war am 7. November 1645 und, wie er angab, in einer Privat-
angelegenheit nach Münster gereist und hatte Geißel zuvor sein gutachten, wegen deß Fran-
ckischen gravenstandts das votum zu fuhren, übergeben ( DGeissel fol. 66’ s. d. 1645 X 28
[ st.v.] ; s. auch Nr. 42 bei Anm. 13).
ren Kayßerlichen, desto lieber sein, wann sie drumb begrüßet würden.
Magdeburgisches Direktorium.
3–7 Hierauff – würde] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Ferners
wurdten uff morgen zu denen herrn Kayßerlichen gesandten deputirt: Altenburg, Lu-
nenburg, Weymar, Mechelnburg, die Wetterawischen und einer au{ß} den stätten [ über
der Zeile steht:] (Straßburg), wegen deß salv{i} conductus pro mediatis ferners anregung
zu thun, damit diser punct die hauptdeliberationes nit länger hindere etc.
sensu reliquorum statuum die fürstlich Sachßen Altenburgischen, Weinmari-
sche, Braunschweig Lüneburgischen undt gräfflich Wetterawischen herren
abgesandten deputiret
schen zu reden , das iemandt ihres mittels adjungiret würde.
Sachanmerkungen zu Nr. 29