Acta Pacis Westphalicae III A 3,1 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 1. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 13) Osnabrück 1645 September 27 / Oktober 7
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Magdeburg C fol. 192’–220’ (= Druckvorlage); damit identisch Sachsen-Altenburg A I 1
fol. 155’–176’; vgl. ferner Fränkische Grafen I fol. 164–167’, Magdeburg A I fol.
110–129, Magdeburg B fol. 77’–80, Pommern A fol. 12’–14, Sachsen-Weimar A I fol.
249–252, Sachsen-Weimar B I fol. 141–144’, Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillen-
burg ) B I fol. 22’–28 [Protokoll Geißel], den Druck in Meiern I, 695–700.
Der Staende zu Muenster Schreiben an die zu Oßnabrueck, die Exclusion Magdeburgs etc.
betreffend, von 1645 X 2
Kopie: Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 147 (mit Diktatvermerk: Osna-
brück , 25. September [ /5. Oktober] 1645). Druck: Gärtner VI, 347ff., Meiern I, 688. Siehe
auch APW III A 4,1, 6 Anm. 1.
Herren Abgesandten Rationes und Gegen=Argumenten
Kopie: Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 148–155 (mit Diktatvermerk:
Osnabrück, 25. September [ /5. Oktober] 1645); Magdeburg F II fol. 448–455. Druck (mit
einer größeren Auslassung): Meiern I, 689–694 .
und städtischen Gesandten in Osnabrück von 1645 IX 4/14
Siehe [Nr. 11 Anm. 1] .
Gesandten in Münster über den Modus consultandi von 1645 IX 2 und IX 4
Siehe [Nr. 10 Anm. 1] und 2.
Erwiderung
sionen vom 25. September 1645
Siehe [Nr. 14 Anm. 2] .
und französischen Gesandten. Modus deliberandi. Bestimmung von Deputierten zur Reise nach
Münster.
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
sen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
schweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg-Ka-
lenberg, Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow / Hochstift Schwerin / Hochstift Ratze-
burg, Hessen-Kassel, Pommern-Stettin / Pommern-Wolgast, Baden-Durlach, Sachsen-Lauen-
burg, Wetterauische Grafen, Fränkische Grafen.
Magdeburgisches Direktorium. Am vergangenen montag [ dem 22.
September / 2. Oktober 1645] were zwart geschloßen worden , das mann alß
heute den anfang uber den königlichen propositionibus
Gemeint sind die frz. Proposition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 7 Anm. 53] ) und die schwed.
Proposition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 2 Anm. 34] ).
resolutionibus
Gemeint sind die ksl. Responsionen (s. [Nr. 14 Anm. 2] ) auf die Propositionen II der Kronen.
schlagen undt sich uff guten grundt einer gewißen meinung miteinander ver-
gleichen wollte. Es were aber, wie bekant, seithero ein weitläufftiges schrei-
ben von Münster herüberkommen, darinnen
1. die für Magdeburg undt andern praetensis excludendis
nes vermeinentlich wiederleget,
2. auff die annotata geantwortet worden etc.
Weil nun die notturfft erfordere, die rationes, so ziemlich weitläufftig, anzu-
sehen, zu durchlauffen undt zu beantworten, so hetten sie dergleichen auff-
gesetzet, welches itzo verlesen werden sollte. Dann obzwart sonst nicht nötig
gewesen were, sich mit ihnen in weitläufftigkeit einzulaßen, weil aber zu be-
sorgen, sie möchten ihre scheingründe andern, die nicht gnugsamb informiret
seyen, sonderlich den herren Frantzosen, imprimiren undt sie praeoccupiren,
wann mann gleichsamb tacendo darauff acquiescirete, so stünde zu ihrem
nachdencken, ob es uff die maße, wie es biß uff den schluß oder petitum
(dann so weit sey mann wegen kürtze der zeit noch nicht gekommen) auffge-
setzet, abgehen solle oder ob mann es bey dem vorigen
bleiben laßen wolle, zumalen doch hernach uff ein undt das andere, sonder-
lich uff die additiones
den etwas gewachßen, hette aber auch nicht wol contrahiret werden können
etc.
(Finita lectione.)
Dieses were also dasjenige, was in der eil hette können auffgesetzet werden.
Wann sie nun allerseits für gut ansehen, das diese ableinung mit demjenigen,
27–28 dergleichen auffgesetzet] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: ein
eventualconcept uffgesetzt und der Munster[ ischen] 15 obiectiones
Die Rationes und Gegen=Argumenten der kfl. und fürstlichen Ges. zu Münster (s. oben
Anm. 2) enthalten zunächst Stellungnahmen zu den 9 Rationes der fürstlichen und städtischen
Ges. in Osnabrück für die Admission aller Stände und gehen dann auf verschiedene, zwischen
den Ständen in Osnabrück und Münster strittige Punkte ein, und zwar zuerst auf das von
Adm. August prätendierte Jus Suffragii. In der handschriftlichen Überlieferung sind diese
Punkte nur teilweise numeriert; Meiern zählt von 1 bis 8.
was sie etwan noch weiters darbey erinnern würden, abgehen sollte, könte
Heßen Caßel undt die andern ihre rationes auch beybringen undt die obiec-
tiones refutiren. Letztlich könte etwan das newlichste begehren
Der Brief der Ges. von Fürsten und Ständen zu Osnabrück an die fürstlichen Ges. zu Münster,
die Admissionem Exclusorum betreffend (wie oben Anm. 16) enthielt die Bitte, die ksl. Ges.
zu disponieren, ihre Haltung bezüglich der Admission der Exclusi zu revidieren ( Meiern I,
659 ).
werden, mit dem anhange, das mann sich weiter mit ihnen nicht einlaßen
wolle etc.
Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg. Es weren dreyerley haubt-
sachen, warumb mann itzo beysammen sey, deren zweene newlichst auch
vorgelauffen:
1. Ob nicht uff mittel undt wege zu trachten, damit denen herren Schwedi-
schen die Kayßerlichen resolutiones communiciret werden möchten.
2. Einen anfang zu machen undt die gedancken über itztgemeldten [ !] Kay-
ßerliche erklärung zusammenzutragen.
3. Undt das super admissione etc. ins mittel gekommene Münsterische weit-
läufftige schreiben etc.
Weil nun dem hochlöblichen Magdeburgischen directorio gefallen, diesen
letzten punct zuerst zu proponiren, müste er bekennen, das er es mit großer
bestürtzung gelesen etc. Mann komme dort immer weiter zurück, undt sey
auch der stylus an ihme selbst gewaltig hitzig. Nun hette zwart das hoch-
löbliche directorium statliche rationes respectu des ertzstiffts Magdeburg
auffgesetzet undt die obiectiones solidissime refutiret, dardurch das funda-
mentum gnugsamb erhellete. Ob aber rathsam sey, das mann dergleichen
deductiones und refutationes hinüberschicke undt das Heßen Caßel undt
andere deßgleichen thun, stünde zu bedencken, wie er dann seinestheils
noch zur zeit nicht wol rathen wollte, das mann sich mit ihnen in weit-
läufftigkeit einlaße. Dann es sey ihnen allerseits wißendt, das newlicher zeit
nicht allein vom evangelischen fürsten- undt stättrath, sondern auch den
herren churfürstlichen ein ander schreiben
Gemeint ist der Brief der fürstlichen und städtischen Ges. von 1645 IX 18 [ /28] (s. oben
Anm. 16) und derjenige der kfl. Ges. zu Osnabrück an die kfl. Ges. zu Münster in puncto
Admissionis Exclusorum von 1645 IX 20/30 (s. [Nr. 19 Anm. 2] ).
fentlich sich anders bedencken würden, wann sie die obligationem sehen
undt was mann den herren Schwedischen promittiret. Dann mann müße
doch parole halten, welches sie, die catholischen, zum weinigsten von den
Türcken bey occupirung der statt Canea
Die Nachricht von der Übergabe Kaneas an die Türken hatte in diesen Tagen Osnabrück
erreicht. Am 5. Oktober erfuhren die magdeburgischen Ges. vom hessen-kasselischen, daß Con-
tarini Oxenstierna über den Fall Kaneas informiert und damit einen Appell zur Friedensbereit-
schaft verbunden habe (magdeburgische Relation Nr. 22 in: Magdeburg F II fol. 443–445,
hier fol. 444’). Der Brief Contarinis datierte von 1645 IX 30; an den schwed. Hof über-
schickte Kopie: s. APW II C 1, 791 Beilage E.
ren auch sonst noch andere weitaußsehende sachen drinnen, die auff sol-
chen fall ja sowol beantwortet werden müsten, welches aber nur disputat
undt weitläufftigkeit geben würde etc. Hielte derowegen für rathsamer, diß-
mals nur eine interimsantwort abgehen zu laßen des ohngefehrlichen inn-
halts:
Mann hette mit bestürtzung undt verwunderung vernommen, welchergestalt
sie die admission noch weiter zu difficultiren gemeinet weren. Weil sie aber
inmittels das schreiben von chur-, fürsten undt ständen sonder zweifel emp-
fangen hetten, so würden sie verhoffentlich nun acquiesciren. Dann weil die
herren Kayßerlichen selbst die sache den standen anheimbgestellet hetten, so
sehe mann nicht, warumb sie es urgiren undt gleichsamb litem suam machen
wollten.
Sonst hetten sie auch noch sonderlich zweyerley in dem schreiben gesetzet,
In dem Begleitbrief der Ges. von Fürsten und Ständen zu Osnabrück von 1645 IX 4/14 an die
Ges. von Fürsten und Ständen zu Münster betr. die osnabrückischen Notæ (s. [Nr. 11 Anm. 4] )
steht, man solle bedenken, ob Hessen-Kassel und andere Exclusi durch andere Wege durchzu-
dringen, Ursach und Gelegenheit haben wuerden (s. Meiern I, 605 ). Darauf nehmen die
Rationes und Gegen=Argumenten (wie oben Anm. 2) Bezug (s. Meiern I, 689, Punkt 9,
und 693, zu Punkt 9), indem es heißt, man wolle nicht hoffen, daß friedliebende Fürsten und
Stände dergleichen weit aussehenden Comminationibus, und Durchdringung eines so
übel gegründeten Postulati beyfall geben, oder auch die auswaertige Cronen selbsten, das-
selbe zu behaupten, Ursache haben wuerden.
iure gentium allegata sunt
In dem Begleitbrief der Ges. von Fürsten und Ständen zu Osnabrück von 1645 IX 4/14 an die
Ges. von Fürsten und Ständen zu Münster betr. die osnabrückischen Notæ (s. [Nr. 11 Anm. 4] )
heißt es, daß man in Münster und Osnabrück nicht zu einem RT , sondern zu Friedenstrakta-
ten versammelt sei, derer Disposition […] ex regulis Juris Gentium dependiret ( Meiern I,
605 ), worauf in den Rationes und Gegen=Argumenten (wie oben Anm. 2) Bezug genommen
wird (s. Meiern I, 691 , zu Punkt 3).
diren, welches beydes dann zugleich expliciret werden könte mit bitt, weil
doch uff die cronen nothwendig mit gesehen werden müste, so wollten sie die
erinnerung nicht anders deuten, als sie gemeinet. Das aber diese tractaten de
iure gentium participiren, sey ja notorium: Mann habe es mit den cronen zu
thun, welche sich den legibus Imperii schwerlich submittiren würden. So sey
auch solches kein newes, sondern es hetten noch newlichst zu Regenßburg
anno 1641 die catholischen selbst dergleichen vota geführet, ja noch bey auff-
richtung des religionfriedens anno 1555 were von Ferdinando I.
angeführet worden, das nehmlich ein ieder de suo iure etwas remittiren undt
nachlaßen müste etc.
Das ferner, soviel den 1. punct betreffe, den herren Schwedischen die Kayßer-
lichen resolutiones communiciret werden, hielten sie noch für hochnötig,
weil viel ding darinnen enthalten, darüber mann der cronen declaration ver-
nehmen müße, sonst würden die deliberationes irritae et in vanum sein, undt
würde mann in den windt reden.
Qua ratione vel modo aber, da stehe er sehr an, hielte iedoch dafür, wann es
durch veranlaßung der cronen geschehen könte, were es sehr gut undt dienete
zu verhütung des verdachts, darinnen mann bey den catholischen ohnedes
sticke, dann sonsten möchten es die herren Münsterischen mißdeuten etc.
Wiewol uff allen eußersten fall sey mann doch befugt undt hette gnugsame
ursach, die herren Kayßerlichen sponte deßwegen anzulangen undt umb ein-
willigung der communication zu ersuchen, weil mann ihnen ein bedencken
geben sollte, darzu mann aber nicht ehe gelangen könte, biß mann der cronen
meinung wüste. So weren auch noch etzliche dunckele sachen in der Kayßer-
lichen erklärung, derowegen dann die herren Kayßerlichen pro meliori et
specialiori explicatione zu ersuchen weren etc. Befahrte sich sehr, die cronen
würden es für einen schimpff halten, wann mann so langsamb darmit umb-
gienge undt nicht baldt zu den deliberationibus sollte geschritten werden etc.
Wann es dem Münsterischen schreiben undt ihrer meinung nach gienge,
brechten wir wol 2 oder 3 jahr zu, ehe wir zur sachen selbst kemen etc. So
würden auch die cronen die vorhabende separationem der deliberationum
undt tractatuum für einen despect undt Verzögerung halten, dann da müste
mann
1. deliberiren, 2. tractiren, 3. der form undt des auffsatzes sich miteinander
vergleichen, welches, wie es an sich selbst coniuncta weren, also würde es
sehr große weitläufftigkeit geben, wann mann dieselbe separiren undt ordine
successivo handeln wollte. Sey derowegen nothwendig, auff ein mittel zu ge-
dencken, das alles dreyes uff einmal sein undt conjungiret werden könne etc.
Welches auch nichts ungewöhnliches, sondern anno 1555 bey auffrichtung
des religionfriedens eben also were gehalten worden, da doch damals die
stände allein unter- undt miteinander zu thun gehabt, warumb nicht vielmehr
itzo, da die außwärtigen cronen darzukemen. Die würden uff unß nicht war-
ten, undt könten sich inmittels viel enderungen zutragen etc. Könte derowe-
gen dieser modus practiciret undt auß einen ieden collegio gewiße deputirte
zu verfaßung eines auffsatzes geordnet werden. Was nun eine iede parthey
auffgesetzet, das communicirte sie erst ihrem collegio, hernach den andern
collegiis undt dann endtlich den herren Münsterischen insgesambt. So mann
nun miteinander einig, were es desto beßer, undt übergeben es den herren
Kayßerlichen als ein bedencken oder gutachten, wo aber nicht, wie er dann
besorge, das mann wol in zwey hauffen reiten möchte, würden zweene auff-
sätze gemacht undt beyderseits übergeben, dardurch dann viel zeit gewonnen
werden könte etc.
17–24 Hierbey – thete] Magdeburg A I: 2 starcke obstacula etc. Seyn sachen, die mit elec-
toribus communiciret werden sollen. 1. Impedimentum propter excellentiam. 2. Wegen
der Maintzischen ansage. Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Es
stundt aber stracks im weg der excellenztitul, 2. das ansagen deß Mayntzischen directo-
rium ad plenum.
dann
1. weren es sachen, die mit den herren churfürstlichen communiciret werden
sollten, darzu mann wegen des praedicati excellentiae nicht gelangen
könne.
2. Würde von den herren Münsterischen moviret, das mann nicht ehe könte
zu denen deliberationibus kommen, biß das Churmaintzische directorium
darzu ansagen thete
Dies steht weder in dem Schreiben der Staende zu Muenster an die zu Oßnabrueck […] von
1645 X 2 (wie oben Anm. 1) noch in den Rationes und Gegen=Argumenten (wie oben
Anm. 2). Es liegt anscheinend ein Irrtum des Protokollanten vor: Kurmainz reklamierte zwar
für sich das Recht der Ansage, doch stand dies nicht in den genannten Schreiben aus Münster
(s. im Variantenapparat die abweichenden Formulierungen anderer Protokolle).
Ad 1.: Möchte er von grund seiner seelen wüntschen, das es auß dem wege
geräumet were, undt weil Pommern newlichst gedacht , das herr Oxenstiern
ins mittel kommen undt sich interponiren wollte, als were zu wüntschen, das
solches erfolgete. Sonst were unlangst auff dem rathauße dieser vorschlag
geschehen, daß mann den Venetianern dergleichen praedicat nicht geben, die
es aber gegeben, daßelbige revociren sollten. Nun möchte sich das erste wol
practiciren laßen, das andere aber were zu hart undt könte nicht sein, dann
mann beschimpffe dardurch die vornehme rem publicam Venetam, welche
gleichwol itzo pro Germania laborirte undt mediatoris vices vertrete. Dero-
wegen beßer, das, die es einmal dem Venetianer gegeben, darbey möchte es
bleiben, nurt das es forthin nicht mehr geschehe etc. Weil nun insonderheit
ihrer churfürstlichen durchlaucht zu Brandenburg großmüthigkeit bekant,
dieselbe sich auch bißhero evangelischen fürsten undt stände wol angenom-
men hetten, so wolle mann das beste von derselben hoffen, undt würden sie
es nicht begehren noch darzu helffen, das, dergleichen titul zu geben, fürsten
undt ständen obtrudiret werde etc.
Ad 2.: Wüste mann sich gar wol zu erinnern, wie es mit der Churmaintzi-
schen direction undt ansage beschaffen sey etc. Anno 1577 were bey abfa-
ßung der capitulation
disputiret worden super declaratione regis Ferdinandi
tulation eingerücket werden sollen. Da sonderlich Churbrandenburg dieses
behaubtet, das, die capitulationes abzufaßen, were ihre, der churfürsten,
höchste praeeminentz, von fürsten undt ständen ihnen anvertrawet. Churtrier
hergegen undt andere solches nicht thun wollen mit vermelden, das, obschon
solches also were, wann mann aber dergleichen sachen mit hineinbrechte,
möchte es das ansehen haben, als ob mann sich der praeeminentz miß-
brauchte. Solche bewandtnüß hette es nun auch ratione directorii, welches
zwart gleichergestalt eine große praeeminentz were. Wann aber das directo-
rium sich deßen entweder miß- oder gar nicht gebrauchen, säumig sein undt
die stände an denen deliberationibus verhindern wollte, sehe er nicht, war-
umb fürsten undt stände sollten daran verbunden oder gehalten sein, nicht zu
deliberiren undt inmittels das vaterlandt zugrund gehen zu laßen, sondern
mann were einen weg alß den andern befugt, zu progrediren undt fortzufah-
ren etc.
Hielten demnach darfür, das zuförderst die sache quocunque modo mit den
herren churfürstlichen zu communiciren, auch zu bitten, das Churmaintz zu
rath ansagen möchten. Geschehe solches, wol gut, wo nicht, so habe mann
dißseits das seinige gethan, undt were alßdann ein ieglicher schuldig, zur de-
liberation fortzuschreiten undt die beruhigung zu befördern etc.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Es sey vom directorio dißmals
haubtsachlich auß dreyen quaestionibus nur die eine proponiret worden, ob
undt wie nehmlich die herren Münsterischen zu beantworten, da dann a parte
directorii schon eine antwort abgefaßet undt verlesen were etc.
Ad quastionem „an“ nun weren unterschiedliche rationes pro et contra ange-
führet, worauff er seinestheils kürtzlich dahin schließe, daß, wann mann sich
nicht zu befürchten hette, das die herren catholischen andere praeoccupiren
möchten, die antwort wol differiret werden könte. Weil aber solche beysorge,
sonderlich wegen Franckreich, nicht vergeblich sey, so hielte er wol darfür,
das dergleichen schreiben abzuschicken. Doch ließe er ihme gefallen, das erst,
wie Altenburg votiret, eine vorantwort vorangehe mit contestirung, das mann
ihr schreiben mit verwunderung empfangen undt verlesen habe, wie er sich
dann ratione ingredientium mit Sachsen Altenburg allerdings conformire
etc.
oder absonderlich in umbfrage gestellet werden solle etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Hette das Münsterische schreiben mit bestürtzung gelesen, dann es weren viel
praeiudicialquaestiones drinnen, so in die haubtsache mit einlieffen, wie dann
unter andern de iustitia belli also discurriret undt das ius belli dergestalt an-
geführet were, das es endtlich über die evangelischen hinaußlauffen würde
Nach den Rationes und Gegen=Argumenten (wie oben Anm. 2) bestimmen die Konstitutio-
nen des Hl. Röm. Reiches (und nicht das Völkerrecht), wem das Jus Belli et Pacis in Imperio
zustehe (s. Meiern I, 691 , Ad 3).
Das mann sich darüber mit ihnen einlaßen sollte, hielte er darfür, es were itzo
zu weitläufftig außzuführen undt derowegen nicht zu anticipiren, welches
künfftig beßer könte undt sollte für augen gestellet werden, wann mann ad
realia undt zur haubtsache selbst komme. Nehme ihn aber über alle maße
wunder, das die evangelischen drüben zu Münster in dergleichen schreiben
hetten gehehlen können.
Soviel nun 1. die quaestion betreffe, ob nehmlich das schreiben zu beantwor-
ten, hielte er darfür, das in alle wege demselben zu contradiciren, doch nurt
praeliminarie undt in genere. Dann sie hetten solche principia angeführet, so
in die haubtsache mitlieffen undt die evangelischen durchauß nicht eingehen
könten, welchen mann in genere wolle contradiciret haben, so aber speciali-
ter geschehen sollte, quando ad rem ipsam ipsasque consultationes devenire-
mus. Wiewol auch die rationes circa excludendos vel admittendos wol könten
refutiret werden, so hielte mann doch für unnötig, sich in disputat darüber
einzulaßen. Hetten sie gleich privatas rationes, die möchten sie doch nicht
attendiren, sondern das publicum, undt möchten doch bedencken, das es die
cronen, sonderlich Schweden, nicht anders haben wollten. Ja, auch Franck-
reich urgire diß werck hefftig, wie dann dieser tagen monsieur Saint Romain
ihn ersuchet hette, denen exclusis zu assistiren .
Neben deme würde vielleicht nicht undienlich sein, weil mann nachricht, das
die herren Churbrandenburgischen hinüber , wann auch etzliche auß dem
fürsten- undt stättrath deputirt würden,
undt sich bemüheten, diesen admissionsstreit richtig zu machen, doch daß sie
sich uff diese praejudicirliche praesupposita gantz nicht einlaßen, dann wann
mann auff die fragen komme de causis et subiecto belli, so könne er mit ih-
ren, der herren Münsterischen praesuppositis sich gantz nicht vergleichen,
welches alles aber biß zu anderer zeit zu versparen, dieses mal nur in genera-
libus zu contradiciren, nichts in specie zu berühren, sondern außdrücklich zu
bedingen were. Stellete also nochmals dahin, ob den herren Churbrandenbur-
gischen iemandt zu adjungiren, damit mann alles thete, was mann thun
könte, worzu dann dißmals zweyerley mittel:
(1.) durch ein solches schreiben, welches in generalissimis abzufaßen undt
darbey zu laßen,
(2.) durch abschickung gewißer deputirten etc.
Was 2. wegen communication der Kayßerlichen resolution von Sachßen Al-
tenburg angeführet, erinnere er sich gleichsfalls, das diese sache uff heute re-
mittiret worden , undt halte darfür, daß mann die Kayßerlichen resolutiones
ratione materiae consideriren müße. Dann da weren viel puncta, so entweder
die cronen allein oder die cronen nebst den ständen concernireten, ja es we-
ren auch etzliche puncten, da die herren Kayßerlichen selbst declaration von
den cronen begehren. So müße es ja den königlichen abgesandten ie ehe, ie
lieber communiciret werden. So weren auch die subiecta tractantium allhier
viel anders als auff reichstagen, darumb könne mann es auch nicht simpliciter
nach dem reichsherkommen mensuriren.
reiche mit interessiret, welche sich nicht nach unß reguliren oder dem reichs-
herkommen nachgehen würden, sondern mann müße mit ihnen secundum
ius gentium et rectam rationem handeln. In specie die Kayßerliche resolution
ein weinig zu durchgehen, so würde darinnen gehandelt
1. de salvis conductibus pro mediatis,
2. de captivis,
3. de commerciis,
4. de a〈rm〉istitio,
5. de assecuratione, sonderlich gegen Franckreich wegen Spanien etc.,
6. de subsidiis,
7. de sumtibus belli,
8. de nominatione comprehendendorum.
Dieses alles weren solche puncta, so für die cronen gehöreten, darüber mü-
sten sie sich ja erst erklären.
Item 9., die Lothringische sache
Hg. Karl IV. von Lothringen (1604–1675) war in den Verträgen von Vic (1632 I 6), Liver-
dun (1632 VI 26) und Charmes (1633 IX 20) (Druck: DuMont VI.1, 28f.; 39f.; 55f.;
d’Haussonville I, Nr. XXV, 370–374, Nr. XXVII, 382–385, Nr. XLII, 409f.) zum An-
schluß an Frk. gezwungen worden, hatte am 19. Januar 1634 zugunsten seines Bruders Niko-
laus Franz (1609–1670) als Hg. von Lothringen und Bar abgedankt und war auf die ksl. Seite
gewechselt. Er schloß 1641 III 29 im Vertrag von Paris (Druck: DuMont VI.1, 211f.) einen
Sonderfrieden mit Frk. und wurde, mit gewissen Einschränkungen, restituiert, protestierte aber
bereits 1641 IV 28 förmlich gegen den Vertrag (Druck: DuMont VI.1, 213f.), schloß sich
erneut dem Ks. und Spanien an und kämpfte, während Lothringen von frz. Truppen besetzt
war, in den span. Ndl.n und im Westen des Reiches gegen Frk. Der Ks. verlangte die Zulas-
sung Hg. Karls zum WFK und seine Restitution (Hans Schmidt, Karl (III.) IV.; Ruppert,
343f.; Mohr, 301–340; Babel , 11, 132–189).
ihnen stehen, ob sie den hertzog von Lothringen restituiren wollen oder nicht
etc.
Wollte mann nun mit einholung ihrer erklärung so lang zurückhalten, biß die
stände untereinander richtig weren, möchte es wol jahr undt tag anstehen,
dann er glaube nicht, das mann sich über einen eintzigen punct mit den her-
ren Kayßerlichen undt catholischen eines voti vergleichen werde. Hielte de-
rowegen dafür, mann hette es den herren Kayßerlichen in continenti fürzu-
tragen undt dieselbe zu ersuchen, das sie den cronen ihre resolutiones auß-
stellen möchten. Wollten sie es aber vor sich nicht thun, könten sie es durch
gewiße deputirte von den ständen verrichten laßen. Sollten sie aber deren
keines verwilligen wollen, müsten die stände darüber weiter sich bereden
undt einen schluß machen, dann einmal sey es hochnötig undt müsten den
cronen die resolutiones publico nomine communiciret werden. Dann sonst
könten undt würden sie sich auch publice nicht erklären, zu geschweigen
deroselben interesse circa statum Imperii publicum etc. Ob mann aber warten
solle, biß die cronen deßwegen erinnerung thun, da hielte er für beßer undt
gebe weinigern verdacht, wann mann es ultro et proprio motu thete undt per
deputatos ex parte principum et civitatum solicitirete. Wollten die herren
churfürstlichen auch mit umbtretten, were es gut, wiewol das betrübte prae-
dicatum excellentiae ins mittel keme. So stünde auch dahin, ob die herren
Schwedischen es auch für sich thun undt erinnern wollten etc.
Der 3. punct sey zu weitläufftig, undt leide es dißmal die zeit nicht, darvon
außführlich zu reden. Concernire rem ipsam undt gehöre zur haubtdelibera-
tion, da dann de modo et ordine, item vom Churmaintzischen directorio undt
ansage, auch ob ordo tractandi von Maintz dependire, zu reden sein werde.
Wann mann nun dahin komme, wolle er seine gedancken schon eröffnen,
darbey auch sagen, was Churmaintz für iura habe undt wieweit ihme diesel-
ben zustehen etc. Salus patriae bestehe nicht uff der Churmaintzischen ansage
etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Auff die proponirte puncten
kurtz zu antworten, et quidem ad 1.: Obwol nicht undienlich, das mann alle-
mal mit rationibus das werck behaubtete, auch ersprießlich were, das die vom
Magdeburgischen directorio auffgesetzte motiven transmittiret würden, so
halte er es doch auch noch zur zeit etwas zu früh zu sein. Schließe derowegen
wie Braunschweig Lüneburg dahin, das mann es in terminis generalissimis
verbleiben undt ihnen vornehmlich dieses zu gemüth führen laße, ob sie lie-
ber dieses wercks halber die tractaten dissolviret sehen wollten oder aber, das
die exclusi admittiret würden.
Ad 2.: Conformire er sich gleichergestalt mit Braunschweig Lüneburg, dann
weil in den Kayßerlichen resolutionen solche sachen enthalten, so zum theil
die cronen an undt vor sich selbst, zum theil die cronen undt stände, theils
aber ihre Kayßerliche mayestätt undt die cronen angiengen, so were ja hoch-
nötig, das denselben undt insonderheit diesesorts den herren Schwedischen
bemeldte resolutiones außgeantwortet würden etc. Wie aber undt welcherge-
stalt es geschehen sollte, ob nehmlich per deputatos et nomine statuum oder
ob die herren Kayßerlichen umb die außstellung zu ersuchen, da were er
zwart indifferent, jedoch wann es durch anführung allerhandt beweglicher
rationum bey den herren Kayserlichen zu erhalten, kemen die stände auß
dem verdacht.
Was sonst von Sachßen Altenburg wegen des praedicati excellentiae angere-
get worden, da erkläre er sich dahin, das ihre fürstliche gnaden nicht gemei-
net sey, die herren churfürstlichen an ihrem respect oder praeeminentz zu
beeinträchtigen, wie er dann befehlich hette, bey dem Venetianischen sich
nicht anzugeben noch denselben mit dem praedicato excellentiae zu verehren
etc.
Hessen-Kassel. Ad 1.: Die rationes, so das Magdeburgische directorium
auffgesetzet, weren sufficientissimae, sowol was insgemein die admissionem
praetensorum excludendorum als was insonderheit das ertzstifft Magdeburg
betreffe. So were auch das concept mit unterschiedenen refutationibus abge-
faßet, deren theils vor diesem fürkommen, theils itzo auffgesetzet worden.
Weil aber nicht rathsamb, sich in weitläufftigkeit einzulaßen, sondern es were
diß einmal eine beschloßene sache undt hetten chur-, fürsten undt stände sich
resolviret, ihrem versprechen nachzukommen, damit die exclusi admittiret
würden, so möchte mann es nurt bey einer generalantwort verbleiben laßen,
mit den anhang, das mann nunmehr erwarte, das zum haubtwerck geschrit-
ten würde, dann sollte solches gleich drüben nicht geschehen, so würde mann
doch hier darmit verfahren etc.
Sonst hielte er der deputation halber, so Braunschweig Lüneburg fürgeschla-
gen, auch für rathsamb undt nötig, das iemandt von fürsten undt ständen den
herren Churbrandenburgischen adjungiret würde, die sich diesen streit hin-
zulegen miteinander bemüheten, dann das werck würde sonst durch viel dis-
putiren zu weitläufftig undt komme endtlich gar in die haubtsache hinein
etc.
Wegen Heßen Caßel hetten sie zu Münster auch etzliche obiectiones moviret,
als
(1.) wegen der verbündtnüß mit Franckreich ,
(2.) das sie wieder ihre mayestättt in armis stünden, undt
(3.) weren sie dahero partheyen, so aber gar leicht wiederleget werden kön-
ten.
Dann 1.) sey ihr foedus nicht contra Imperatorem, sondern were zur reichs-
wolfahrt angesehen, wie solches 1. die formalia ihrer mit der cron Franck-
reich getroffenen alliance, 2. der cronen vielfaltige declarationes undt 3. dero-
selben außgestellte propositiones außwiesen undt bezeugeten, die denn be-
ständig sagten, das sie vielmehr des Reichs wolfarth undt beruhigung als ver-
derb undt untergang suchten, oder müste das contrarium probiret werden.
2.) Habe seine dependentz von dem ersten, dann ja ihre fürstliche gnaden
ihre waffen nicht contra Imperium neque contra Imperatorem führeten. The-
ten auch bißhero ein mehrers nicht, als was anno 1631 zu Leipzig
Anspielung auf den von Kursachsen einberufenen, vom 20. Februar bis 12. April 1631 in Leip-
zig tagenden ev. Konvent, auf dem über das gemeinsame politische Vorgehen beraten worden
war (s. Wolff, Corpus Evangelicorum, 42f.; Repgen, Dreißigjähriger Krieg, 176; Frisch,
160–164). Druck des Abschieds: Londorp IV, 144ff.
evangelischen sey beschloßen worden, so damals gnugsamb deduciret undt in
offnem druck
Abschied Deß zu Leipzig/ von den Evangelischen Protestirenten Chur-Fürsten … ge-
schlossenen Convent-Tags. [ o. O.] 1631 ( Bircher A IV.2, 3028). Leipzigische Schluß,
Das ist, Waß die Evangelischen und Protestirende Chur-Fürsten und Stände in wehren-
den Leipzigischen Convent, berathschlaget und beschlossen. Sub Dato Leipzig den 2.
April. 1631. [ o. O.] 1631 ( Hohenemser, 5479).
den nicht wolle unterdrücken laßen, stracks pro hoste Imperii publico solle
gehalten werden, das könne nicht sein, sondern sey altioris indaginis, undt
könten fürsten undt stände die destitutionem de facto einen und andern stan-
des ihrer Kayßerlichen mayestätt oder andern nicht geständig sein. Nun we-
ren ja ihre fürstliche gnaden niemals gehöret noch auch condemniret, wie
dann solches an Kayßerlicher seiten gestanden würde, das keine sententz wie-
der ihre fürstliche gnaden ergangen, item das diese sache in die praeliminaria
gehöre etc.
3.) Machten die herren Münsterischen zweene partheyen, als 1. ihre Kayßer-
liche mayestätt undt die stände, 2. die cronen undt deren adhaerenten.
Weil dann die stände ihrer mayestätt einrathen sollten, so könten sie der cro-
nen adhaerenten ad consilium nicht admittiren. Das nun aber chur-, fürsten
undt stände allhier weren nur als consiliarii Imperatoris, darzu würden seines
erachtens die stände nein sagen, dann sie weren mit interessiret. Kernen iure
proprio darzu undt hetten nicht allein votum consultatitvum, sed et conclusi-
vum vel decisivum etc. So gebe es auch die materia tractatuum, das mann
nehmlich deßwegen allhie zusammensey, damit das Heilige Römische Reich
hinwieder beruhiget undt ein gutes vertrawen getroffen werde 1. zwischen
ihrer Kayßerlichen mayestätt undt den ständen, 2. zwischen den ständen
selbst, 3. zwischen ihrer Kayßerlichen mayestätt, auch dem Römischen Reich
undt den außwärtigen cronen.
undt würden ebensowol wieder ihre Kayßerliche mayestätt als wieder andere
beschwerungen geführet werden. Wann es nun uff den letzten punct komme,
da sie alls confoederirte der cronen interessiret weren, wollten sie sich wol
enthalten, sonst aber were certum, das Heßen Caßel votum et sessionem iure
proprio hette, deßen es nicht verlustig sein könte. Hoffe allso nicht, das es
fürsten undt stände auch ihres proprii interesse halber würden geschehen
undt sie excludiren laßen. Doch weil diese specialia etwas zu weitläufftig, so
möchte mann solches biß uff weitere occasion außsetzen, unterdeßen aber in
generalibus bleiben undt sie erinnern, ne litem hanc suam faciant, sed exclu-
dendos admittant, sonderlich weil die herren Kayßerlichen uff die stände es
geschoben undt ihnen anheimgestellet. Sonst würde auch noch quaestionis
sein, ob die stände sich selbst oder auch die cronen pro hostibus würden de-
clariren laßen etc.
Ad 2., das nehmlich die Kayserlichen resolutiones publico nomine denen kö-
niglichen herren legatis communiciret werden möchten: Weren so viel ratio-
nes angeführet, quod conducat promovendae paci, darbey er es bewenden
laße, sonderlich weil sie zu Münster auch noch zu keiner deliberation schrei-
ten wollen, sondern schickten’s erst ihren principaln zu. Die herren mediato-
res riethen selbst darzu, damit mann doch unterdeßen etwas thete. Schlügen
zwart für, ob nicht inmittelst von etzlichen particularibus, verbi gratia de sa-
tisfactione, zu reden, worduch aber nur eine separation der cronen von den
ständen gesuchet würde. Solches nun zu decliniren, were am rathsambsten,
bey den herren Kayserlichen per deputatos anzusuchen, das wegen angeführ-
ter ursachen sie es geschehen laßen, damit den herren Schwedischen die reso-
lutiones außgestellet werden.
Ad 3.: Darvon stünde hiernechst weiter zu reden, undt würde sich bey den
consultationibus wol geben. Würde Maintz nicht ansagen laßen, müste mann
unterdeßen doch zusammenkommen undt zu den deliberationibus fortschrei-
ten. Hette es bey Maintz bestanden, wir weren wol gar nicht hier zusammen-
kommen etc. Gemahnete ihne eben als wie bey einer fewersbrunst, da ein
ieder zulauffen undt retten helffen sollte. Wann nun da der glöckner oder
thürmer die sturmglocke nicht läute, ob mann darumb stillstehen, nicht
handt anlegen undt das uberhandtnehmende fewer leschen wollte? Die com-
munication mit den herren churfürstlichen were hochnötig undt wegen des
praedicati der excellenz zu wüntschen, das ein expediens zu finden. Wie dann
herrn Oxenstierns excellenz noch ehgestern mit ihme geredet undt sich erbo-
ten, sie wollten nicht ruhen, biß sie die differentz gütlich beylegen helffen
Bereits am 2. Oktober 1645 hatte der pommersche Ges. von einem solchen Angebot Oxenstier-
nas berichtet (s. oben bei Anm. 26). Der hessen-kasselische Ges. war am 5. Oktober, anschei-
nend auf Anregung der magdeburgischen Ges. , bei Oxenstierna gewesen, um mit diesem über
die von ihm gewünschte Mitteilung der ksl. Responsionen zu sprechen. Die magdeburgischen
Ges. berichten über diesen Besuch des hessen-kasselischen Ges. in einer Relation an den magde-
burgischen Adm. , ohne allerdings Oxenstiernas Vermittlungsangebot zu erwähnen (s. magde-
burgische Relation Nr. 22 in: Magdeburg F II fol. 443–445, hier fol. 444’).
Hetten vorgeschlagen, ob nicht ein unterschied zu machen inter singulos et
totum collegium, dergestalt das den singulis freystünde, wie sie es halten undt
wer es ihnen geben wollte, nomine collegii aber weder ihnen noch auch dem
Venetianischen das praedicat gegeben würde. Zweiffelte nicht, ihre excellenz
würden ihme weiter nachdencken, wie dann auch herr Salvius es wol würde
vermitteln helffen, weil er gestern wiederkommen etc.
Pommern-Stettin und Wolgast. Was das Münsterische schreiben undt
deßen beantwortung betreffe, hette er nicht gewust, das dieses in deliberation
kommen würde, sondern vermeinet, weil newlich der schluß gewesen, die
resolutiones
ende er auch noch früh
seinen collegen, den herren Churbrandenburgischen, hette folgen wollen.
Nun vernehme er, das dieser incidentpunct were dreinkommen, darauff er
zwart nicht gedacht hette.
26–32 Soviel – refutiret] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: In der ge-
strigen Munsterischen relation findte er, daß daß churfürstliche collegium daselbst das
abgelesene schreiben placitirt, wogegen sich der Churbrandenburgische hochlich oppo-
nirte. Habe aber auch nit einmal copiam davon haben können, so sie auch andten wurd-
ten, dan Brandenburg dazu nit consentirt hette.
burgischen gestrige Münsterische relation
deliberiret undt diß schreiben zu überschicken concludiret worden
Am 23. September hatten die Fürstlichen zu Münster über das Konzept der Rationes und
Gegen=Argumenten (s. oben Anm. 2) beraten und beschlossen, es dem kurmainzischen Direk-
torium zu übergeben ( Meiern I, 686ff. ). Der KFR beriet am 28. September über die Rationes
und Gegen=Argumenten (s. APW III A 1,1, 341 Z. 7–24, 342–347), die kath. kfl. Ges. er-
neut am 30. September. Das Konzept wurde an diesem Tag den fürstlichen ad legendum et
approbandum zugestelt ( ebenda 347 Z. 20f.). Die endgültige Fassung sowie Der Staende zu
Muenster Schreiben an die zu Oßnabrueck, die Exclusion Magdeburgs etc. betreffend
(s. oben Anm. 1) wurden am 4. Oktober nach Osnabrück geschickt (s. Meiern I, 718 ).
herren Churbrandenburgischen, hetten sich zwart opponiret, ihren dis-
sensum declariret undt communication begehret, so aber abgeschlagen
Der kurbg. Ges. beschwerte sich in der KFR-Sitzung am 28. September, daß ihm das Konzept
der Rationes und Gegen=Argumenten (s. oben Anm. 49) nicht mitgeteilt worden war. Kur-
mainz wandte ein, daß solche communicationes nie üblich gewesen seien und sie beim alten
Herkommen bleiben wollten (APW III A 1,1, 344 Z. 6–14; 345 Z. 18–29).
sie per maiora uberstimmet worden. Hetten sich also nicht immisciret, son-
dern contradiciret undt die argumenta refutiret, wie er dann die elisiones
dem directorio zu communiciren erbötig were. Das er auch itzo wol hette
thun wollen, wann er, das dieses fürkommen würde, gewust hette. Könte
hierauff mit den vorstimmenden leicht einig sein, das es ein wichtig werck
undt von großer consequentz. Conformire sich auch in deme mit Braun-
schweig Lüneburg, das, wann ja die maiora uff die beantwortung schließen
möchten, solches doch nur per contradictiones generales geschehe undt mann
allso noch in generalissimis verbleibe, doch gleichwol mit der anzeige, das
zwart Magdeburg, Heßen Caßel undt andere ihre gegendeductiones mit stat-
lichen rationibus auffgesetzet undt verlesen, die mann aber, weitläufftigkeit
zu vermeiden, noch zur zeit unnötig geachtet beyzulegen, sondern verhoffen,
sie würden sich ohnedes zur billigkeit accommodiren. Dahero mann sich
zwart hierüber mit ihnen nicht wolle einlaßen, reservire aber hiernechst die
notturfft etc.
Was dann ferner vom directorio newlich in dreyen puncten proponiret
aber itzo nicht wieder berühret worden, so hette es ein ziemlich weitläufftigs
ansehen undt scheinete, als wann mann immer wieder zurückgehe. Newlich
were allbereit geschloßen worden, ut progrediamur ad consultationes eo or-
dine etc., dividendo scilicet materiam per certa capita
itzo wieder einen absprung nehmen etc.
Soviel nun die communication der Kayßerlichen resolution betreffe, ver-
stünde er, das dahin gezielet undt per maiora gestimmet würde, das die
stände proprio motu bey den herren Kayßerlichen anhalten wollten, damit
dieselbe den königlich Schwedischen herren legatis communiciret werden
möchte. Nun erinnere er sich zwart, das es bey endigung voriger deliberatio-
num auch fürkommen , aber noch nicht concludiret worden etc. Derglei-
chen were nun zu Münster auch geschehen, mann habe aber fast uff die inter-
ponenten gezielet
In Münster berieten die kfl. und die fürstlichen Ges. am 28. September 1645 über die Mittei-
lung der ksl. Responsionen vom 25. September an die Mediatoren (s. Meiern I, 707 ; APW III
A 1,1, 333 Z. 24f.).
Weil aber die catholischen opponiret, das es nurt projecte weren, so sey es gar
miteinander noch bedencklich gewesen undt in suspenso verblieben etc.
Stünde demnach dahin, ob mann stracks dergestalt anhalten wollte, wiewol
er seinestheils darfürhielte, das es nicht geschehen könne, nisi re prius cum
Monasteriensibus communicata, oder ob nicht, wie Braunschweig Lüneburg
vermeinet, dem werck ein kleiner anstandt zu geben,
den fürstlichen herren abgesandten sich hinüber nach Münster verfügeten
undt sowol dieser puncten halber als auch super modo et ordine sich unterre-
deten, zumal die herren Churbrandenburgischen itzo auch drüben weren
undt dahero vielleicht daselbst auch dergleichen fürgehen möchte. Hette
sonst speciem seperationis undt sey auch die vorgeschlagene communication
contra intentionem Caesaream, welche dahin gehe, das erst chur-, fürsten
undt stände gegen ihre Kayßerliche mayestätt sich heraußlaßen sollten.
Der modus deliberandi secundum divisionem causarum sive materiarum etc.
undt sonderlich auch die distinctio inter status et exteros sey in dem Kayßer-
lichen vortrag
Gemeint ist die ksl. Proposition vom 25. September 1645 (s. [Nr. 14 Anm. 1] ).
der cronen propositionibus beliebet undt gehalten, darbey es dann zu laßen
etc. So möchten auch die herren Münsterischen deßgleichen thun undt nicht
erst resolutiones von hauß erwarten, außerhalb etzlicher puncten, die zu
wichtig undt da mann etwan weiterer instruction bedürffte etc. Durch einen
streich würde mann doch auß der sachen nicht kommen, derowegen mann
sich nicht zu übereylen, sondern gradatim zu gehen undt zu sehen, wie dem
modo deliberandi ut et re- et correferendi etc. allhier undt zu Münster zu
helffen etc. Mann erinnere sich, was anno 1641 zu Regenßburg fürgelauffen,
dahin nehme itzo ihre Kayßerliche mayestätt dero reflexion. Stünde also da-
hin, ob solches gantz auß augen zu setzen etc. Newen modum zu ergreiffen,
were res summae difficultatis, mann hette darauff zu sehen, damit die stände
beysammenhalten undt bleiben undt sich ja nicht separiren. Die sache sey
von wichtigkeit undt nachdencken, mann habe sich vorzusehen, ne magis
declinemus, die conferentien würden schon ein mehrers an die handt geben.
Wiewol auch sonst hierbey eines undt anders immisciret worden, sonderlich
von Sachsen Altenburg undt andern von dem praedicato excellentiae, so
wollte er sich doch darüber nicht weiter einlaßen. Die herren abgesandten
hetten newlich
es referiren, auch ihre herren principaln disponiren undt sehen, damit mann
auß der weitläufftigkeit komme, dann ihre churfürstliche durchlaucht affec-
tirten es für sich selbsten nicht, sondern müsten es in consequentiam undt
wegen anderer thun etc.
Bethe darbenebst, sich mit dergleichen individualinductionibus zu verscho-
nen, die nur ansam zum disputiren undt contradiciren geben, verbi gratia was
Altenburg von anno 1575 angeführet etc.
alle diese sachen noch in weitere deliberation zu ziehen, undt hette gerne
gesehen, wann mann de re ipsa geredet hette etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Weil von dem herrn Pommerischen
seines voti gedacht worden, müße er deßwegen erklärung thun etc.
1. Den modum deliberandi betreffend, were seine meinung nicht gewesen,
von demjenigen abzuspringen, so allbereit geschloßen, sondern gienge allein
dahin, zu zeigen, das es nicht eine sache sey, die allein in unßerer gewalt
bestehe, dann die cronen möchten es überdrüßig werden, wann mann es so
lange machte, undt würden den langweiligen tractaten vielleicht nicht nach-
warten, derowegen mann den alten modum uff reichsconventen ein weinig
beyseits setzen müste, deßwegen auch ohnedes expeditior modus were reser-
viret undt vorbehalten. So were auch solches nichts newes, sondern eben zu
dem ende von ihme remonstriret, das solches anno 1555 felicissime practiciret
worden. Hette auch seinestheils die communication mit den herren chur-
fürstlichen keinesweges außgeschloßen, sondern vielmehr außdrücklich gesa-
get, das die communication hochnötig sey etc.
2. Die allegation des Churbrandenburgischen voti de anno 1575 anlangendt,
were solches hac occasione et intentione geschehen, das er remonstrirte, wie
weit sich die churfürstliche praeeminentz erstrecke. Hette es also nur zu dem
ende allegiret, damit mann sehe, das sein fürbringen den actis conform sey.
So sey es auch nicht wieder ihre churfürstliche durchlaucht zu Brandenburg,
undt würde mann ihn, wann es die materi geben, dergleich zu votiren undt
allegiren nicht verdencken, dann mann seße hier im fürstenrath, alldar ein
ieder, was des fürstlichen collegii notturfft erforderte (als wie dieses wegen
der ansage des Churmaintzischen directorii), frey reden undt vorbringen mü-
ste etc.
Pommern-Stettin und Wolgast. Stelle die erklärung dahin undt nehme
sie sofern für bekant an, das es nehmlich nicht ihre churfürstliche durch-
laucht dardurch zu touchiren gemeinet. Hette es aber als etwan künfftig prae-
judicirlich erinnern müßen, wie es dann auch in specie anzuziehen seines er-
achtens nicht nötig gewesen were etc.
Baden-Durlach. Weil die proponirte quaestion schon gnugsamb debatti-
ret, so halte er vor unnötig, sich darüber weitläufftig auffzuhalten etc. Hielte
anfänglich auch darfür, das das Münsterische schreiben nur in genere zu be-
antworten, sonderlich weil noch newlich allbereit dergleichen schreiben
nach Münster abgangen. Des fürstlichen haußes Baden interesse werde er
künfftig anführen, conformire sich inmittels mit Heßen Caßel, applicando
sibi vel principali suo generalia.
Könte sonst, wie Braunschweig Lüneburg votiret, nicht schaden, weil itzo die
herren Churbrandenburgischen drüben, da dann zweifelsohne auch deßwe-
gen etwas dürffte fürfallen, das auch von hier auß dem fürstlichen undt der
reichsstätte collegio iemandt hinüber nach Münster geschicket würde. So sey
ihme auch bekant, das die herren Frantzosen urgiren
Die frz. Ges. überschickten am 3. Oktober 1645 Kopien der ksl. Responsionen an den Hof. Als
sie den zugehörigen Brief verfaßt hatten, war es ihnen noch nicht möglich gewesen, Abschriften
beizulegen, da die Sache, wie sie schrieben, sehr geheim gehalten würde. Erst kurz vor Abgang
des Briefes gelang es ihnen, Kopien zu erhalten ( APW II B 2, 728 Z. 35–39, 729 Z. 28–34,
731 Z. 3–6).
lichen resolutiones communiciret werden möchten, derowegen uff mittel zu
gedencken, damit die cronen nicht auffgehalten oder etwan offendiret wer-
den etc. Conformire sich dißfalls mit Braunschweig Lüneburg, das nehmlich
die herren Kayßerlichen per deputatos umb communication zu ersuchen.
Hierdurch würde viel zeit gewonnen werden, dann sonst, wanngleich die
stände etwas beschloßen, würden doch vielleicht die cronen darmit nicht zu-
frieden sein, darüber dann nur die zeit verlohren gienge.
Betreffendt das praedicatum excellentiae hette er befehlich, daßelbe nicht zu
geben, dann ihre fürstliche gnaden wollten es bey dem alten herkommen ver-
bleiben laßen.
Wegen des Churmaintzischen directorii wie Braunschweig Lüneburg etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Hette deßwegen noch nicht votiret, sondern allein das votum reserviret etc.
Baden-Durlach. So laße er es dann auch darbey bewenden.
Sachsen-Lauenburg. Ad 1., et quidem principal{e}, die beantwortung des
Münsterischen schreibens, betreffend: Conformire er sich denjenigen votis,
so dahin giengen, das daßelbe per mera generalia zu beantworten. Hette diß
weinige unvorgreifflich hinzuzuthun: Weil in etzlichen votis angezeigt undt
die beysorge getragen worden, ne impressiones apud Gallos aliosve locum
habeant, ob es nicht ein werck were, dieselbe ad partem zu informiren undt
diese refutationes ihnen beyzubringen etc. Bey den gegenrationibus (so zwar
kürtzlich undt gründtlich, doch noch zur zeit nicht haubtsachlich wiederle-
get werden möchten) hette er auch dieses einige nur zu erinnern: weil die
herren Münsterischen circa exclusionem etc. ihr fundament vornehmlich
darauff setzen, gleichsamb weren die stände nurt consiliarii Imperatoris bey
diesen tractaten
Bezug auf die Rationes und Gegen=Argumenten (s. oben Anm. 2), Ad 2): Die Reichsstände
seien zu den Verhandlungen berufen worden, um den ksl. Kommissaren mit Gutachten, Rat
und Tat an die Hand zu gehen ( Meiern I, 690 ).
undt mit nein zu beantworten, dann fürsten undt stände weren nicht als
ministri, sondern iure suffragii proprio hier, nicht als feinde oder interessen-
ten, sondern
(1.) als stände des Reichs,
(2.) das possessorium zu erhalten undt dem geistlichen vorbehalt velut turba-
tioni suae possessionis zu contradiciren.
Das aber hiebevorn evangelische ertz- undt bischoffe
Hier ist vor allem an den Adm. von Lübeck, Hg. Johann von Holstein-Gottorp, gedacht, den
Gloxin ebenfalls vertreten sollte, falls ev. Inhaber geistlicher Ämter zugelassen würden
(s. Nr. 11 bei Anm. 34). Gloxin hatte zwei Tage zuvor die magdeburgischen Ges. besucht und
ihnen zu bedenken gegeben, ob es nicht beßer sein würde, daß mehr evangelische bischoffe
durch vollmacht die jezigen tractaten besuchen ließen zu dem ende, wann in zukunfft
auch die materia circa admissionem evangelicorum in comitiis et conventibus Imperiali-
bus vor die hand kehme, durch zuthun mehrer das werck mit beßern nachdruck möge
und könne gehoben werden (magdeburgische Relation Nr. 22 in: Magdeburg F II
fol. 443–445, hier fol. 445, s. d. 1645 IX 25 [ /X 5] ).
geschickt oder de facto von der session weren außgeschloßen worden, sol-
ches könne denselben nicht praejudiciren, dann auff reichstage zu kommen
oder zu schicken, were res merae facultatis, keine sententia declaratoria
contra evangelicos archiepiscopos vel episcopos were vorhanden, dem reser-
vato ecclesiastico were allezeit wiedersprochen, so hetten auch die evan-
gelischen ertz- undt bischoffe iederzeit ihre
etc.
Ad 2., de exhibitione resolutionum Caesarearum: Ob mann sich zwart wol zu
hüten, das mann keine ombrage mache noch verdacht auf sich lade, als ob
mann den cronen nachgehe undt ad partes illarum inclinire, weil aber doch
die herren Kayßerlichen selbst viel puncten uff der cronen declaration gestel-
let, so sey er auch der meinung, es weren die herren Kayßerlichen per depu-
tatos zu ersuchen, das sie entweder selbst denen königlichen herren legatis
ihre resolutiones außstellen oder es durch gewiße deputirte der fürsten undt
stände geschehen laßen möchten, das dann drüben durch diejenigen verrich-
tet werden könte, die ohnedes nach Münster gehen würden, zumal der Vene-
tus sich schon dergleichen ultro angenommen undt verhöret hette, ob die
herren Frantzosen sich unterdeßen in einige particulartractaten einlaßen
wollten. Welches, ob es wol von ihme alio animo geschehen, nehmlich sepa-
randi coronas a statibus, so hette mann doch daher soviel mehr ursache, bey
dem modo zu verbleiben, wie Braunschweig Lüneburg fürgeschlagen, nehm-
lich das mann ie ehe, ie lieber etzliche gewiße deputirte auß dem fürsten-
undt stätterath
jungirete, damit also durch dergleichen zusammenthun der sachen näherge-
kommen undt die schrifftwechßlung möge eingestellet werden.
zwar wichtig, doch liege die materia dar, nehmlich die königlichen proposi-
tiones undt dann die Kayßerlichen resolutiones, da es dann die collation
leicht geben würde. Weil nun der cronen undt sonderlich Schweden[ s] propo-
sitiones meistlich uff die gravamina giengen, undt zwart eigentlich darauff
zielten, was uff reichstägen pro gravaminibus angeführet worden, so werde
verhoffentlich das werck so schwer nicht sein, als sich’s ansehen laße, son-
dern weil ein ieder die last gefühlet, werde mann, wann das werck von punc-
ten zu puncten durchgangen würde, desto leichter heraußkommen können.
Mann hette sich aber darbey so eigentlich an die solennitäten der reichstage
undt an die alten ordinaria remedia nicht zu binden, quia novis malis exem-
plo boni medici nova sint quaerenda remedia etc. Dieses were ein conventus
extraordinarius, weren derowegen auch solche remedia an die handt zu neh-
men, dardurch das werck desto ehe zu erheben. Dann hette mann sonst uff
die alte ordinari weise bey ordentlichen reichstagen nicht heraußkommen
können, wie viel weiniger itzo. Würde endtlich wol dahin kommen, das
mann pariter deliberirte, tractirte undt concludirte, sonsten dürffte es ein
werck uff viel jahr lang hinauß sein. Schließe also nochmals, das die puncten
ohne weitere verlängerung förderlichst für die handt zu nehmen. Deßglei-
chen würden wol auch die herren Münsterischen thun, mit denen drauß zu
communiciren stünde, wo aber nicht, führe mann eodem modo wie bißhero
allhier fort, undt würde sodann ein ieder seine meinung beybringen, nicht
zweifelndt, das Gott schon guten, gedeylichen success darzu geben würde
etc.
Wetterauische Grafen. Demnach die proponirten puncten schon so re-
solviret weren, das weinig hinzuzuthun, so wollten sie ihre meinung nur
summarie eröffnen etc.
1. Würde vom anfang eine vorantwort am besten sein, doch in generalissimis,
wie die ingredientia von einem undt anderm unter den vorsitzenden weren
an- undt außgeführet worden. Nichtsdestoweiniger undt in omnem eventum,
wann ie die herren Münsterischen uff ihrer meinung beharren würden, könte
mann die Magdeburgische deduction oder auffsatz
was Heßen Caßel, Baden Durlach undt Naßaw Saarbrücken betreffe undt
von ihnen sey erinnert worden, begreiffen undt sich darmit gefast halten,
unterdeßen aber mit dieser generalvorantwort der herren Churbrandenburgi-
schen gegenwart secundiren etc. Ließen sich auch gefallen, das, wie Braun-
schweig Lüneburg vorgeschlagen, etzliche ex senatu principum et civitatum
denselben zu adjungiren, welche endtlich die gegendeduction den herren
Münsterischen beybringen undt darüber entweder nur praeparatorie oder gar
decisive handeln möchten etc. Der krieg were mit confusion angefangen,
müste auch mit confusion geendiget werden.
2. Hielten sie gleichsfalls für nötig, mit den herren
niciren undt dieselbe zu ersuchen, damit, wo nicht die gantzen Kayßerlichen
responsiones, doch die praecipua membra den cronen comuniciret werden
möchten.
[ 3.] Wegen des Churmaintzischen directorii hetten sie nichts zu erinnern, als
das sie nochmals bethen wegen ihres ubergebenen memorials
Gemeint ist das von Geißel am 3. Oktober aufgesetzte Memorial gegen die Ausschließung der
Gf.en von Nassau-Saarbrücken (s. [Nr. 19 Anm. 89] ).
hauß Naßaw Saarbrücken betreffend, weil herr Brömbßer nochmals und in-
ständig begehret hette, das sie innerhalb 8 tagen andere vollmacht einschaffen
sollten. Bethen demnach umb guten rath und assistentz, gestalt dann der herr
Naßaw Saarbrückische seine specialrationes
Schrag hat Geißel und Heidfeld ein Konzept, warumb Nassau Saarbrücken nit außzuschlie-
ßen, am 6. Oktober gezeigt ( DGeissel fol. 49’ s. d. 1645 IX 26). Eine Kopie dieses concepts
überschickte Schrag an Gf. Johann von Nassau-Saarbrücken am 29. September [ /9. Oktober]
1645 Wetterauische Grafen ( Nassau-Saarbrücken) A I fol. 278–279, hier fol. 278’ [ =
Brief an Gf. Johann] und fol. 284–285 [ = Kopie des Konzepts] ). Lemma: Ursachen, warumb
daß gräffliche hauß Naßaw Sarbrücken etc. bey gegenwertigen generalfriedenshandlun-
gen von den reichsdeliberationibus undt dem corpore deß Wedderawischen graffen-
standts nicht außzuschließen. Schrag hat dieses concept dem magdeburgischen Direktorium
privat zugestellt ( ebenda fol. 278’).
gewesen
haubten wollen. Hetten darbeneben auch vermeldet, das sie mit sonderbarer
displicentz undt verwunderung vernommen, das herr Oxenstiern schon co-
piam suae resolutionis erlanget
etc.
Interlocutum: Duc de Longueville hette sie gehabt, ehe es noch ad dictaturam
kommen were etc.
Wetterauische Grafen.
praeliminarconsultationes ehistes tages für sich gehen möchten, ehe dann etz-
liche von hinnen hinüber nach Münster verreißen etc.
Fränkische Grafen. Je mehr mann in guter hoffnung standen, es wür-
den die herren Münsterischen die von evangelischer seiten vor diesem undt
noch newlichst angeführte rationes beßer ponderiret haben, umb soviel
mehr habe mann nicht allein auß dem newlichst eingelangtem weitläuffti-
gen, hitzigen schreiben
sondern mann vernehme auch auß den heutigen von Münster einkommen-
den relationibus
kommene schreiben
Gemeint ist der Brief von Fürsten und Standen zu Osnabrück an die fürstlichen Ges. zu Mün-
ster , die Admissionem Exclusorum betreffend, von 1645 IX 18 [ /28] (s. [Nr. 16 Anm. 3] ). Er
traf am 4. Oktober in Münster ein ( Meiern I, 718 ).
den
Dies geschah am 5. Oktober 1645 (Protokoll in Meiern I, 718–724 ; Conclusum ebenda
724).
gesetzten gegendeductionibus fortzufahren, weil aber der herren Münsteri-
schen rationes ins haubtwerck undt die materiam selbst hineinlieffen, das
also weitläufftig dieselbe zu beantworten eine ruptur oder separation verur-
sachen dürffte, so hielte er gleichergestalt dafür, mann möchte für dißmal
nurt eine interimsantwort in generalibus abgehen laßen undt sich darinnen
kürztlich beziehen
1. auff der cronen gefaßete resolution, welches dißfalls wol ratio rationum
sein werde (darbey er dann unvorgreifflich zu bedencken anheimstellete, ob
nicht bey den königlich Frantzösischen herren plenipotentiarien zu unterba-
wen, damit sie sich der praetensorum excludendorum noch weiter annehmen
möchten, zumal die herren Kayßerlichen undt catholischen uff ihren dis-
sensum sich beziehen wollten).
2. Das die sachen itzo nicht so stricte nach dem reichsherkommen undt nach
der form eines ordentlichen reichstags reguliret werden könten etc.
3. Möchten sie consideriren, das ja billich amor boni publici allen andern
privatrespecten nachzusetzen sey etc.
4. Undt ob mann ihnen wol im übrigem gnugsamb begegnen undt auff ihre
angeführte rationes antworten könte, so wollte mann sich doch in keine weit-
läufftigkeit mit ihnen einlaßen, gleichwol aber die notturfft hiernechst vorbe-
halten haben.
Alldieweil es auch für diesem sey für gut angesehen worden , das denen her-
ren Kayßerlichen per deputatos die notturfft zu remonstriren, darzu mann
soviel mehr ursach bekeme sowol wegen deßen, was itzo die herren Wetter-
awischen referiret, als weil mann ohnedes auch von Münster nachricht dar-
von hette, so hielte er mit Braunschweig Lüneburg auch nötig zu sein, etz-
liche deputatos auß denen zweyen collegiis zur conferentz und assistentz hin-
über zu ordnen, welche daselbst mit undt neben den herren Churbrandenbur-
gischen mündtliche remonstration thun möchten.
Beym 2. punct laße er ihme zwart gleichsfalls gefallen, das die herren Kayßer-
lichen zu ersuchen, das sie in die communication consentiren möchten. Weil
sie aber schon fürgegeben, es were nur ein project, dahero er besorge, das sie
schwerlich drangehen, sondern die ansprach wol gar contrarium effectum ha-
ben möchte, hielte er dafür, das solches entweder noch in etwas zu differiren
oder von den ständen selbst proprio motu den cronen zu communiciren, zu-
maln die herren Frantzosen gegen den Venetianischen ambassador sich hoch
beschweret hetten, das ihnen die Kayßerlichen resolutiones noch nicht for-
maliter weren communiciret worden.
Beym 3. laße er es gleichsfalls zu fernerweiter specialumbfrage, auch progress
der deliberationum selbst gestellet sein, da dann die materia et subiecta ratio-
nem diversitatis wol geben würden. Doch hette mann sich mit absonderlicher
handlung undt haubtdeliberation wol fürzusehen, dann mann zu keiner Sepa-
ration ursach gebe, sondern allein praeparatorie vermittels einer privatconfe-
rentz die Kayßerlichen resolutiones vor die handt zu nehmen, welches dann
am besten, das es ie ehe, ie lieber geschehe.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Sein votum sey dahin gangen, das die herren Kayßerlichen in continenti umb
die communication ihrer resolutionum zu ersuchen. Darbey ihnen aber wol
anheimgestellet werden könte, ob sie es selbst vor sich thun undt verrichten
oder etzliche deputirte von chur-, fürsten undt ständen darzu gebrauchen
wollten etc.
Magdeburgisches Direktorium. Mann erinnere sich zwart gar wol des
am newlichstem montag [ dem 22. September / 2. Oktober 1645] gemachten
schlußes , das nehmlich ein anfang der vertrawlichen privatconferentz in
durchlauffung der Kayßerlichen resolutionum gemachet werden sollte.
Nachdem aber dieses Münsterische schreiben ins mittel kommen, welches
noch praeliminaria betreffe, so hette ein ieder leicht ermeßen können, das
diese materia zur deliberation kommen würde. Hetten derowegen vermeinet,
sintemal auch das schreiben per dictaturam communiciret worden , es würde
sich ein ieder darzu praepariret haben. Das aber Pommern ignorantiam alle-
gire, hette er sich ja deßwegen nicht zu beklagen, weren doch die andern
herren abgesandten gefast erschienen, so würde mann auch ohnedes auff ein
tag schwerlich durchgekommen sein.
Sonst, weil es ad 1. per maiora beliebet, das noch mit ableinung der Münste-
rischen rationum zurückzuhalten undt das schreiben nur generaliter zu be-
antworten, conformirten sie sich darmit gleichergestalt, wie dann ihre mei-
nung undt absehen nur dahin gerichtet gewesen, das sie besorget, die herren
Münsterischen würden ihre rationes bey iedermann undt sonderlich den her-
ren Frantzosen undt den herren mediatoribus anbringen undt gewaltig her-
außstreichen, damit also dieselbe nicht praeoccupiret noch auch, we〈me〉
mann gar nicht antworte, als wann wir gleichsam convicti weren, angezogen
werden möchte. Ließen es aber dahingestellet sein, undt würden sich darzu
noch wol andere mittel finden, sollte derowegen ein solches schreiben mit
denen ingredientibus, wie Braunschweig Lüneburg undt der gräfflich Frän-
ckische abgesandte votiret, abgefaßet undt bey nechstem rathgange verlesen
werden. Würden aber unterdeßen nichtsdestoweiniger Magdeburgischen-
theils ihre auffgesetzte deduction den herren Frantzösischen communiciren.
Dann obzwart gleich itzo ein schreiben auß Münster von dem herren Culm-
bachischen undt dem herren Würtenbergischen abgesandten sub dato den
26. Septembris einkommen
Des Culmbach- und Wuertembergischen Gesandten Antwort-Schreiben an die Fürstliche
zu Oßnabrueck von 1645 IX 26 [ /X 6] ( Meiern I, 660f. ).
solches nicht, daß das beliebte schreiben in generalibus nichtsdestoweiniger
abgienge etc.
Ad 2.: Betreffendt die communication der Kayßerlichen resolutionum undt
das eo nomine an die herren Kayßerlichen deputati abgeordnet werden
möchten, sey zwart solches newlich hierher differiret , von ihnen aber dieses
mal auß gewißen ursachen praeteriret worden. Weil es aber nunmehr von
Sachßen Altenburg undt andern mit statlichen rationibus deduciret undt re-
solviret sey, so könten sie sich darmit leicht conformiren. Hielten aber doch,
wie Pommern erinnert, darfür, es könte nicht schaden, wann auch die herren
Münsterischen ersuchet würden, das sie zu gleicher zeit auch dort darumb
anhalten möchten, sintemal es utrobique eadem ratio were. Dann obzwart an
ihrer
sie sich nichts zu beschweren noch es pro praeteritione mißzudeuten hetten.
Wollten sie aber alßdann nicht, so könte nichtsdestoweiniger hier darmit ver-
fahren undt per deputatos mit den herren Kayßerlichen deßwegen geredet
werden. Stünde aber doch dahin, ob mann solches lieber in dem schreiben
übergehen undt gerades weges gehen wolle etc.
Ad 3.:
unter privatconferentzen undt consultationes publicas. Was privatconferen-
tien betrifft, sey der modus schon geschloßen, von puncten zu puncten zu
gehen. Könten auch wol indifferent sein, ob mann itzo den herren Chur-
brandenburgischen gewiße deputirte ex utroque collegio adjungiren wollte.
Wann aber Österreich herüberkomme oder wann es auch gleich außen blei-
bet undt mann schreitet sodann zu den consultationibus publicis, so würde
man alßdann auch darinnen auff einen modum gedencken müßen. Dann
obzwart die re- undt correlationes undt das die collegia sich miteinander
vernehmen, nicht zu verwerffen oder auffzuheben, wann aber gleichwol ein
modus expeditior, wie Altenburg fürgeschlagen, ergriffen werden könte,
were es ja soviel desto beßer. Were es doch auch nichts newes, mann hette
ja deßen exempla undt vestigia, wie Altenburg sonderlich das exemplum des
religionfriedens angeführet etc. Hette es nun dazumal sich practiciren laßen,
da mann doch dem stylo Imperii mehr nachgehen können, wieviel mehr
itzo, da die circumstantiae bey weiten anders undt so viel außwertige cronen
undt potentaten mit darzukemen. Dahero dann nicht undiensamb sein
würde, wann mann diesen vestigiis insistirete. Hiervon aber itzo weiter zu
reden, were nicht huius loci vel temporis, welches nachmals, wie Braun-
schweig Lüneburg votiret, geschehen könte, wann mann auff die sache selbst
kommen würde.
Weil diß Münsterische schreiben nicht allein die exclusos betreffe, sondern
auch die andern monita, ob dann auch darauff hinwieder zu antworten oder
nicht.
Alß 1. wegen der frembden cronen consens undt ratification undt wie sie
solches restringiren
In den Rationes und Gegen=Argumenten (wie oben Anm. 2) heißt es: Die Ges. in Münster
haben den ihnen überschickten Notæ zu den Conclusa von 1645 IX 2 und 4 (s. oben Anm. 3
und 4) entnommen, daß die Ges. in Osnabrück bey denen künfftigen allhier und zue ieztge-
meltem Oßnabrügk fallenden conclusis neben der Keyserlichen majestät genehmhaltung
auch der frembden cronen ratification, sodann diese verwahrung desideriren, daß wieder
solche conclusa kein reservat und protestation gegenwertig oder künfftig gelten noch ge-
höret werden solte.
Nun würde es, soviel zuförderst gedachte ratification belangte, damit verhoffentlich die
meinung nicht haben, daß über der chur-, fürsten und stände gewöhnliche reichsbedenk-
ken und conclusa neben der Keyserlichen ratification auch zugleich ermelter cronen ge-
nehmhaltung und bejahung erfordert, also nit allein die reichsconsultationes der auswer-
tigen potentaten censur, sondern auch die conclusa et causae Imperii selbsten deroselben
diiudicatur und arbitrio untergeben werden solten. Hoc praesupposito, thete man ganz
gerne bekennen, daß gleichwie iede transaction und vergleichung utriusque partis con-
sensum erforderte, also auch bey gegenwertigen friedenstractaten an einem ihrer Keyser-
lichen majestät und des Reichs, am andern theil aber Frankreichs und Schwedens genehm-
haltung bey endlicher richtigmachung deß mit denselben cronen vorhabenden frieden-
wercks in allewegen nötig. Deshalb sei es im Augenblick überflüssig, davon zu reden, auch
die verwahrung wegen steiffer festhaltung des erfolgenden endlichen schlußes allzu frü-
hezeitig sein würde, zumahln nicht zu zweiffeln, daß sowohl die Kronen als auch der Ks.
und dero getrewe chur-, fürsten und stände dem Friedensschluß die erforderlichen verwahr-
liche clausulas beirücken würden ( Magdeburg F II fol. 453’–454).
iemals gehabt habe, so stünden doch zu fernerm nachdencken, ob es lieber
gar vorbeyzugehen etc.
2. Wie dann, ob auch dieses, das keine protestation, contradiction oder deßen
etwas gelten sollte , auch praeteriret werden könte.
3. Was sie aber wegen des Magdeburgischen reservati circa directorium ge-
dacht undt daßelbe gar verworffen
Bezug auf die Rationes und Gegen=Argumenten (wie oben Anm. 2), in denen es heißt, man
müsse diejenige Reservationes Juris, welche […] vom Ertz=Stifft Magdeburg annectiret
worden, weil solche Sache zum vorgedachten Puncto Gravaminum gehöret, nicht allein
für eine zu frühzeitige, sondern auch neuerliche so bewandte Zumuthung achten […]
( Meiern I, 694 ).
wol einige beständige ration hören, könten ihrer fürstlichen durchlaucht
solches durchauß nicht nehmen laßen etc.
4. Was die declaration wegen führung der votorum hierüben undt drüben
anlanget
Bezug auf die Rationes und Gegen=Argumenten (wie oben Anm. 2), Punkt 7 bei Meiern I,
694 , Punkt 4 in den angegebenen handschriftlichen Überlieferungen.
5. Wegen der deputation von personen beyder religion undt das die commu-
nicationes auch in schrifften geschehen möchten
Bezug auf die Rationes und Gegen=Argumenten (wie oben Anm. 2), Punkt 8 bei Meiern I,
694 , ohne Numerierung in den angegebenen handschriftlichen Überlieferungen.
das wort „erlaubet“
Es heißt ebenda, daß die Deputationen aus dem FR zu Re- und Correlationen und derglei-
chen von Personen ex utraque Religione […] desideriret wuerden, selbigen auch nichts
destoweniger solche communicationes und Handlungen, nach Befindung dero Wichtig-
keit, unter sich in Schrifften erlaubet seyn sollte; da thaete man […] darfuer halten, daß
hingegen bey jedem ermergirenden Casu, davon und wie die Communicationes […] den
Collegiis zu geschehen, beredet werden koennte ( Meiern I, 694 ).
tis ordinariis ein catholischer von der geistlichen banck undt ein evangeli-
scher von der weltlichen adjungiret werden sollte etc.
Ob nun solches alles silentio zu praeteriren oder auch zu beantworten,
hierüber möchten sie ihre meinung undt gedancken eröffnen, wie dann
auch darüber ein conclusum würde zu machen sein, wann mann wieder
zusammenkommen undt die Kayßerlichen resolutiones fürnehmen wolle
etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Was 1. die frage anlanget, ob mit den
herren Münsterischen zu communiciren, das sie zugleich umb außstellung
der Kayßerlichen resolution ansuchung thun möchten: Ob sie zwart in an-
dern mehr fällen nicht deßgleichen gethan, so were es doch auch umb
glimpffs willen nicht zu wiederrathen, jedoch das mann keiner antwort
drauff erwarte noch es deßwegen allhier anstehen laße.
Magdeburgisches Direktorium. Noch eines were zu erinnern: Dann
weil auch dieses per maiora gut befunden worden, das hac occasione etzliche
nach Münster deputiret undt den herren Churbrandenburgischen adjungiret
werden möchten, so würde itzo zu bedencken sein, wer darzu zu gebrauchen,
welches dann soviel mehr zu maturiren nötig scheinete, weil sonst die zeit
darüber verlauffen möchte etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Hielte darfür, das von denen iemandt
zu nehmen, die ohnedes hinüber würden
Lampadius und Heher (s. [Nr. 15 Anm. 61] ).
Die annotata, 2., betreffend, welche die herren Münsterischen theils verwürf-
fen, theils approbirten, theils moderirten undt restringirten, könne mann
nicht wol gantz vorbeylaßen, sondern were etwan mit weinigen dieses zu
erinnern: Mann habe keine ursach, darvon abzustehen, so sehe mann auch
nicht, das sie sich bey einem undt anderm zu beschweren hetten. Was aber
wegen der deputatorum ordinariorum angeführet
Bezug auf die Rationes und Gegen-Argumenten (wie oben Anm. 2), in denen ganz am
Ende vermerkt ist, daß die Ordinarii Deputati aus ihren dißfalls habenden Rechten nicht
zu setzen seyn, ihnen aber bei gegenwärtigem Reichskonvent einer von jeder Bank beigeord-
net werden solle ( Meiern I, 694 ).
dicatum hetten, da befinde sich auß den reichsacten, das es nicht allemal
gleich, sondern unterschiedlich sey gehalten worden. Wie dann noch anno
1641 zwischen Saltzburg undt Bayern hefftige disputationes deßwegen für-
gangen weren, da endtlich die maiora dahin geschloßen, es sey ein arbitra-
rium. Derowegen mann desto mehr darbey zu bestehen ursach hette, das die
deputati in gleicher anzahl von beyderseits religionen verordnet würden,
zumal das interesse evangelicorum so mercklich darunter versirete etc.
Soviel aber, 3., die weitere zusammenkunfft anreiche, weren sie iederzeit be-
reit, wann angesaget würde.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Ad 1.: De annotatis wie
Sachßen Altenburg, undt weren die herren Münsterischen deßwegen wol
einer absonderlichen reproche würdig.
Ad 2.: Stehe die ansage beym directorio etc.
Ad 3.: Wegen der communication mit den herren Münsterischen, könte in ein
postscriptum gebracht werden.
Ad 4.: De deputatione, wer von hier hinüber zu deputiren oder ob nicht die-
jenigen darzu zu gebrauchen, so allbereit drüben, sey er indifferent.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Praemittirte anfanges de modo deliberandi, das dasjenige, was darvon für-
kommen, nicht die meinung gehabt, ut ordo turbetur, sondern ob mann sich
etwan de expeditiori modo vergleichen könte.
Was nun 1. die fernerweite zusammenkunfft anlange, stehe solches beym di-
rectorio, undt möchte daßelbe ansagen laßen, wann es ihme beliebe, alßdann
könte mann die resolutiones vor die handt nehmen. Sey aber hohe zeit dar-
mit, weil die evangelischen noch beysammen undt ehe Österreich herüber-
komme, dann wann Österreich kerne, so möchte es new intricat undt diffi-
cultäten geben.
Hielte, 2., auch darfür, die herren Münsterischen weren zu ersuchen, das sie
gleichergestalt bey den herren Kayßerlichen umb außstellung ihrer resolutio-
num anhalten möchten, dann solches were nicht allein glimpfflich, sondern
auch dem gemachtem concluso
sondern vielmehr das contrarium gethan, so were doch solches ein exemplum
aemulationis, non imitationis etc. Doch were am besten, das es nicht in eben-
diesem
Gemeint ist der auf den 30. September [ /10. Oktober] 1645 datierte Brief Der Fürstlichen zu
Oßnabrueck […] an die zu Muenster, die Exclusion Magdeburgs etc. betreffend (Kopie in:
Magdeburg F II fol. 471–472; Druck: Meiern I, 704ff. ).
Brief der fürstlichen Ges. zu Osnabrück an die zu Münster von 1645 IX 30 [ /X 10] , die
Communication der Kayserlichen Resolution an die Koenigliche Gesandten, betreffend
(Kopie in: Magdeburg F II fol. 473–473’; Druck: Meiern I, 706f. ; Diktatvermerk: Osna-
brück X 6 [ /16] ).
mann ihnen auch den modum anheimbstellen, welcher dort vielleicht per me-
diatores expeditior sein möchte.
Sonst müsten, 3., die erinnerungen circa annotata in alle wege geschehen,
undt zwart in ebendemselben schreiben, weil sie es auch also gehalten het-
ten.
Dann das (1.) die deputati ordinarii allzeit gebraucht würden, solches were
kein necessarium, sondern uff reichstägen allzeit arbritrarium gewesen, da
mann zwart meistlich die vorsitzenden darzugenommen, doch aber auch
nicht allezeit undt alleine. Finis müste die actiones mensuriren, welcher dann
sey, das dasjenige, was berathschlaget undt geschloßen, per deputatos ver-
richtet oder hinterbracht undt gleichsamb exequiret werden sollte. Weil nun
die evangelischen den catholischen ihre consilia nicht allein zur execution
vertrawen könten, so könte mann ihnen auch nicht alleine die verrichtung
der deputationum ordinariarum einräumen, zu geschweigen, das es auch ra-
tione rerum et materiae arbitrarium were, die doch allezeit praevaliren, undt
dahero, wiewol mann nicht gerne novitäten einführete, dennoch offtmals pro
ratione circumstantiarum ein ding geendert werden müste. Hielte demnach
für nothwendig, das künfftig allzeit zum weinigsten 2 catholische undt 2
evangelische deputiret würden. Wollten dann die catholischen die deputatos
ordinarios ihrer religion oder noch mehr darzunehmen, das stünde ihnen frey
undt bevor, nur das iedesmal zweene evangelische darbey sein. Sonst, wann
es bey den deputatis ordinariis bleiben sollte, weren allzeit 3 catholische undt
nur ein evangelischer, da dann eine person leicht was übersehen oder überhö-
ren möchte. Beßer aber were es, wann es pari numero geschehe undt 2 catho-
lische undt allemal 2 evangelische darzu verordnet würden, dahin mann sich
auch eußerst zu bearbeiten.
Gleiche beschaffenheit hette es (2.) mit der Magdeburgischen reservation
undt protestation, daß were ein beneficium iuris, so ihnen nullo iure genom-
men oder abgeschnitten werden könte.
Mit der explication (3.) der herren Münsterischen wegen der cronen consen-
sus undt ratification könne mann zwart wol zufrieden sein undt dieselbe ad-
mittiren, doch das es mit hineingerückt undt nicht außgelaßen noch die cro-
nen offendiret werden.
Ratione deputationis, 3. [ !], nach Münster repetire er priora, undt stünde da-
hin, ob nicht Pommern, weil er ohnedes hinüber würde, die mühe über sich
nehmen wollte, deme dann einer ex collegio civitatum adjungiret werden
könte etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Wegen der communication
mit den herren Münsterischen sey er mit den vorstimmenden gantz einig, das
sie glimpffs halber auch darumb zu ersuchen, wiewol sie bißhero nicht deß-
gleichen, sondern das wiederspiel gethan, welches er dann dahinstellete, ob es
ihnen nicht mit ein paar worten glimpfflich zu verweisen.
Wegen der deputation nach Münster wie Braunschweig Lüneburg, mit bitt,
es wolle Pommern nebst einem auß dem stättischen collegio sich mit dieser
mühwaltung beladen laßen.
Wegen der ordinari deputirten gleichsfalls wie Braunschweig, das zum wei-
nigsten 2 evangelische darzu verordnet undt also das werck desto sicherer
angetretten werden möchte.
undt ansage, da er sich dann seinestheils allzeit gerne einstellen wolle.
Wegen der andern erinnerungen conformire er sich gleichergestalt mit
Braunschweig, wie dann sonderlich das reservatum et protestatio dominorum
Magdeburgensium solch ein beneficium iuris sey, das niemandt praeiudicire
undt deßen mann sich durchauß nicht begeben könne etc.
Hessen-Kassel.
schreiben enthaltener puncten erinnert worden, hielte er neben den vorsit-
zenden gleichsfalls für nötig, das dieselbe in alle wege zu berühren, damit es
nicht das ansehen habe, als wann mann darein consentirete.
Alß (1.) wegen der cronen consensus, dann obwol die explicatio für sich gut
gnug, so sey iedoch diese clausul nicht gar außzulaßen.
(2.) Gleichsfalls könne mann sich auch deßen nicht begeben, das wieder daß-
jenige, was hier geschloßen, keine contradiction, protestation oder derglei-
chen stathaben sollte.
(3.) So auch des Magdeburgischen reservati halber sehe er keine ursach, wor-
umb sie solches nicht admittiren wollten etc.
(4.) Nicht weiniger hette es auch der votorum halber sein verbleiben.
(5.) Das allerbeschwerlichste aber were, das solchergestalt die catholischen
3 ihres mittels undt nur einen evangelischen bey den deputationibus ordi-
nariis haben wollten. Derowegen dann sonderlich dahin zu sehen, damit
par numerus gemacht werde undt dergestalt zum weinigsten 2 evangeli-
sche darbeysein möchten. Darbenebst auch dieses zu beobachten, das, so-
viel möglich, die relationes undt correlationes allzeit schrifftlich ge-
schehen.
Stellete sonst auch zum nachdencken, ob nicht mit weinigem zu ahnden, das
sie drüben immer re- undt correferiren undt es hernach gleichsamb pro con-
cluso herüberschicken, da sie doch nurt halbe collegia drüben haben undt
also auch keine vollkommene conclusa machen können etc.
2. Der communication wegen mit den herren catholischen zu Münster, das
sie auch umb außstellung der Kayßerlichen resolutionen anhalten möchten,
sey er indifferent, dann die catholischen theten es doch nicht, so würden es
auch die herren Kayßerlichen uff communication mit ihren herren collegis
stellen.
3. Soviel die deputation nach Münster antrifft, bethe er gleichsfalls, das Pom-
mern nebst einem von denen erbaren frey- undt reichsstätten dieselbe uber
sich nehmen wollte etc.
Undt stünde, 4., die ansage beym directorio etc.
Pommern-Stettin und Wolgast. Hette den bey vorigen sessionibus ge-
machten schluß dahin eingenommen, das die conferentz super resolutionibus
Caesareis nurt praeparatorie et pro informatione derjenigen, welche nach
Münster gehen würden, anzustellen , wie er sich dann uff die protocolla be-
ruffe, undt dieselben besagen würden, das es nurt eine extraordinaria consul-
tatio per certa capita undt nicht secundum ordinem articulorum habe sein
sollen. Nun aber vernehme er, das es von puncten zu puncten zu gehen undt
also auff eine ordinari conferentz gemeinet sey. Sehe aber nicht, ob nicht viel
beßer were, wann mann nur per summa capita pro informatione durchgienge,
dann sonst kerne es in die haubtsachliche deliberation, welches aber vieler
inconvenientien halber nicht sein könte, darauff er auch sein absehen gehabt
hette.
Das er sonst die vorgeschlagene extraordinari deputation auff sich nehmen
sollte, das sey ihme etwas bedencklich,
schen, weren itzo nur deßwegen zu Münster, das sie sich unter ihnen selbst
eines einhälligen voti sowol im chur- als fürstenrath allhier undt zu Münster
vergleichen wollten. Were derowegen am besten, das das fürstliche undt
stätte collegia vor sich etzliche hinüber deputireten, welches dann auch in
dem schreiben annectiret werden könte, das mann umb glimpffs willen eine
solche extraordinari deputation gemacht, die da weitere remonstration thun
würden. Hierzu nun könten gebraucht werden Sachßen Altenburg undt
Weinmar oder an dieses statt Braunschweig Lüneburg, undt stünde dahin, ob
er sich denselben auch associiren möchte. Hielte aber auch darfür, das einer
von denen herren gräfflichen undt einer von denen erbaren freyen undt
reichsstätten mit darzu zu nehmen.
sachlich noch nicht fortkommen könne, so stünde dahin, ob mann auch drü-
ben eine praeliminarconferentz etwan über nachfolgenden puncten halten
wollte, als
1. de termino amnestiae et restitutionis,
2. de satisfactione,
3. de causa Palatina,
4. de gravaminibus,
5. de assecuratione undt was dergleichen für summa capita mehr sein möch-
ten etc.
Ratione deputationum uff reichstagen were denen herren Münsterischen zu
remonstriren, das nicht allzeit nurt die ordinarii deputati weren gebraucht
worden, sondern es bestünde solches in mero statuum arbitrio, darumb
dann nicht unbillich, das zum weinigstem 2 evangelische undt 2 catholische
iedesmal pari numero deputiret würden. Durch mündtliche conferentz nun
könne eines undt anders beßer penetriret werden, worbey aber auch die
andern puncten nicht zu praeteriren, sondern das vorige nochmals zu be-
haubten undt sonderlich die Magdeburgischen guten rationes zu reserviren
etc.
Baden-Durlach. Quoad exhibitionem resolutionum Caesarearum halte er
es auch für nötig, das mit denen herren Münsterischen darauß communiciret
undt sie gleichmäßig darumb anzuhalten ersuchet werden, in betrachtung,
das solches dem concluso gemeß undt damit es nicht speciem separationis
habe etc.
So weren auch die übrigen puncta nicht zu praeteriren, sondern in alle wege
zu beantworten, wie allbereit votiret worden, dann
1. die ratificatio coronarum stehe dahin.
2. So könne die Magdeburgische protestation undt reservation nicht rejiciret
oder verweigert werden.
3. Wegen der ordinari deputation aber were es billich undt fürträglich, die-
selbe in gleicher anzahl, etwan von 2 catholischen undt 2 evangelischen, auch,
wo möglich, allemal in schrifften anzustellen. Was die itzige extraordinari
deputation betreffe, conformire er sich mit den vorsitzenden, sonderlich mit
Sachßen Altenburg undt Braunschweig Lüneburg undt stellete im übrigen die
ansage gleichergestalt dem hochlöblichen directorio anheimb etc.
Sachsen-Lauenburg. 1. Was die übrigen puncta undt additiones betreffe,
hielte er auch darfür, daß sie nicht sicco pede zu praeteriren, sondern mit
weinigem zu berühren. Dann so mehr mann verspüre, das die catholischen
den zügel gern in händen behalten wollten, soviel mehr hetten die evangeli-
schen zu vigiliren undt zu praecaviren, das ihnen nichts zu praejuditz einge-
räumet oder statuiret werde. Nun sey ja unter andern dieses hochpraejudicir-
lich, das solchergestalt bey ordinari deputationibus die catholischen 3, die
evangelischen aber nur 1 person haben sollten. Weil aber gleichwol dieser
conventus extraordinarius sey undt sowol catholische als evangelische con-
cernire, so könte mann es sine certa aliqua numeri determinatione in genere
auff die parität richten, daß, so viel die catholischen ihrestheils deputirten
nehmen, so viel auch die evangelischen von den ihrigen zu nehmen macht
hetten. Gleichergestalt sey auch dieses kein schlechtes praeiudicium, das sie
noch der stätte declaration ratione sui directorii etc. begehren
den stätten außzuführen billich anheimzugeben. Wie nun diese puncten zu
beantworten, stünde dahin, undt were er indifferent, ob es in eben diesem
oder in einen absonderlichem schreiben geschehen sollte.
Ad 2.: Conformire er sich mit Pommern, das nehmlich propter momenta et
pondera rerum zu verfahren undt die deputation durch diejenigen zu verrich-
ten, welche ohnedes hinüber würden, welche prae se feriren könten, als wann
sie schon des haubtwercks halber hinüberkemen, zuvorn aber diese praelimi-
naria richtig gemacht werden müsten etc.
Ad 3.: Die ansage stünde dahin, wann es das directorium gut befinden würde
etc.
Wetterauische Grafen.
17–30 Ad – werde] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Ad 1.: Nit zu
ubergehen, gehörte aber zum hauptschreiben und nit zue der vorantwort.
Ad 2.: Unsaumblichen, wie bey der vorigen session außgefuhrt , also je eher, je beßer.
Ad 3.: Wie Pommern, und könte wegen deß Franckischen gravenstandes Öelhaffen de-
putirt werden. – Im ubrigen ad maiora.
riensibus concludebant, quod sic, damit es beyderseits zugleich geschehe, wie
sie dann zu dem ende ihr voriges votum repetireten.
Ad 2.: Die antwort uff die annotata nicht zu praeteriren. Ob es aber in
dem ohnedes abgehendem general- oder in einen specialschreiben gesche-
hen sollte, weren sie indifferent. Sonderlich aber hielten sie auch darfür,
das zu den ordinari deputationen von ieder religion 2 zu gebrauchen. Das
Magdeburgische reservatum würde das directorium selbst behaubten. We-
gen der cronen aber weren sie auch der meinung wie Braunschweig Lüne-
burg etc.
Ad 3.: Wegen der itzigen extraordinari deputation stelleten sie es ad maiora,
hielten aber für diensamb, das dieselbe in etwas verstärckt undt etwan von
denen fürstlichen drey, von den gräfflichen der herr Fränckische undt dann
einer von den stättischen darzu gebrauchet werde.
Fränkische Grafen. Ad 1.: Wie die vorsitzenden, das ad annotata per mo-
dum postscripti oder in einem sonderlichen schreiben geantwortet werde.
Wie dann unter andern das Magdeburgische reservatum höchst billich undt
iure naturalis sey, ratione deputationis ordinariae aber gleichsfalls billich undt
in alle wege dahin zu sehen, das zum weinigsten 2 evangelische undt 2 catho-
lische darbey seyen.
Ad 2.: Wie Pommern, doch das es per extraordinarios deputatos geschehe
undt nicht durch diejenigen, so ohnedes hinüber verordnet, damit es nicht
das ansehen habe, als wann sie des haubtwercks halber hinüberkemen.
Ad 3.: Würde beym directorio bestehen, ansagen zu laßen, wann mann wie-
der zusammenkommen wollte.
Magdeburgisches Direktorium. 1. Was in specie circa annotata erin-
nert, das solle in acht genommen undt beantwortet werden etc.
2. Weil gut befunden worden, mit denen herren Münsterischen wegen an-
suchung der extradition etc. zu communiciren, könten solches auch
die herren deputirte verrichten, welches mehrern nachdruck haben würde
etc.
3. Wer dann für dißmal zu deputiren, da sey noch nichts gewißes geschloßen,
undt hetten etzliche uff Pommern votiret, weil er ohnedes hinüber wolle.
Nun hetten die herren Churbrandenburgischen bißhero bey diesem werck
ihre gute intention löblich erwiesen, so billich zu rühmen. Sey auch kein
zweifel, sie werden ohnedes noch weiter das ihrige darbey thun. Were dahero
soviel desto beßer, wann diese verrichtung der herr Pommerische nebst den
herren Wetterawischen undt einen von den stätten auff sich nehmen wollten,
worbey dann des herren Fränckischen consideration nicht auß augen zu set-
zen, dann wann diejenigen deputirten hierzu gebraucht würden, welche ad
deliberationes ordinarias verordnet, möchten sie zu Münster gedencken,
mann wolle sich ihnen accommodiren, den punctum admissionis fallen laßen
undt nunmehr das haubtwerck antretten.
Pommern-Stettin und Wolgast. Entschuldigte sich nochmals mit ver-
melden, das er nicht deßwegen hinüberziehe. Es könten aber wol ebendie-
selben subiecta darzu, doch nur extraordinarie, gebraucht werden, welche
solches mit gedencken undt sich deßhalben verwahren könten etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Mann müste das obiectum deputationis consideriren: Weil nun die deputa-
tion admissionem excludendorum allein betreffe, deßwegen periculum in
mora, so müste, wer deßwegen hin nach Münster wolle, noch heut oder mor-
gen hinüber etc.
Magdeburgisches Direktorium. Wiße sich sonst nicht zu erinnern, das
mann iemals die materiam in gewiße capita hette theilen wollen etc. Finis
distinguire die consultationes ordinarias et praeparatorias undt nicht ordo
materiarum etc.
(Darauff noch etzliche interlocuta gefielen.)
Wer sich dann endtlich zur deputation wolle brauchen laßen, mann müste
nothwendig sich deßen vergleichen oder es nur in schrifften verrichten etc.
Wie, wann es Sachßen Lawenburg uff sich nehme.
1–2 Weil – etc.] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt ein kurzer
Bericht über die anschließende Zusammenkunft der wetterauischen Gesandten mit Wesen-
beck : Disem nach fuhren wir [ i.e.: Geißel und Heidfeld] mit dem Churbrandenburgischen
gesandten nach hauß und blieben zum eßen, nach welchem er [ seinen Kollegen] uff Mun-
ster folgte.
Auß denen discursen vernamen wir in vertrawen soviel, daß man Churbrandenburgi-
scher seyten gern sehe, wan die excludirte uff der admission nit so hart bestundten,
sondern dem publico nachgeben, item daß man mit der amnistia uff das jar 1618 zielete,
item es dürfften die catholische und evangelische wol 2 vota, doch in einem gutachten ad
Caesareos, referiren, so nichst [ !] newes.
Wetterauische Grafen. (Nos:) Wie, wan die cronen uff die Kayßerliche replic ohnverzug-
lich duplicirten und der ständten gutachten nit erwarteten?
Wesenbeck. (Ille:) So tractirten sie cum Caesare allein etc.
geschloßen, daß es nur durch ein schreiben geschehen sollte etc.
Sachanmerkungen zu Nr. 20