Acta Pacis Westphalicae III A 3,1 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 1. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 9) Osnabrück 1645 September 7/17
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Osnabrück 1645 September 7/17
Magdeburg C fol. 117’–129’ (= Druckvorlage); damit identisch Sachsen-Altenburg A I 1
fol. 102–111’; vgl. ferner Fränkische Grafen A I fol. 132–135, Magdeburg A I fol.
61–68’, Magdeburg B fol. 43–45’, Sachsen-Gotha A I fol. 373–374, Sachsen-Weimar
A I fol. 198–199, Sachsen-Weimar B I fol. 67–67’, den Druck in Meiern I, 608ff.
Sollen die Notæ
Siehe [Nr. 11 Anm. 1] .
fürstlichen Gesandten in Münster über den Modus consultandi von 1645 IX 2
Siehe [Nr. 10 Anm. 1] .
Siehe [Nr. 10 Anm. 2] .
der Begleitbrief
Siehe [Nr. 11 Anm. 4] .
Fürsten und Ständen zu Münster von 1645 IX 4/14 den kaiserlichen Gesandten zu Osnabrück
mitgeteilt werden?
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
sen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
schweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg-Ka-
lenberg (/ Baden-Durlach), Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow (/ Hochstift Schwe-
rin / Hochstift Ratzeburg / Hessen-Darmstadt), Hessen-Kassel, Sachsen-Lauenburg, Anhalt,
Wetterauische Grafen, Fränkische Grafen.
Magdeburgisches Direktorium. Praemissis praemittendis. Bey jüngster
session were zwar nicht fürkommen, ob den Kayßerlichen herren legatis das-
jenige, was geschloßen, nehmlich die annotata nebst dem schreiben , com-
municiret werden sollte, welches vielleicht daher verblieben, weil solches bey
ordinari reichsconventen nicht bräuchlich etc. Nichtsdestoweiniger, als sol-
ches in fernerm nachsinnen nicht undienlich erachtet, hetten sie deßwegen
umbfrage thun undt durch mich , der [ !] creißsecretarium, die vota colligiren
laßen
Nach dem magdeburgischen Diarium begab sich der magdeburgische Sekretär Werner am 16.
September 1645 zunächst zu Thumbshirn, Carpzov, Heher und Lampadius und fragte, ob die
Notæ und der Brief an die Ges. zu Münster den ksl. Ges. mitgeteilt werden sollten. Diese
bejahten und erklärten sich bereit, zusammen mit Oelhafen von Schöllenbach und Gloxin die
genannten Schriftstücke den Ksl.en zu überbringen. Die übrigen Ges. wurden danach befragt
( Magdeburg G II fol. 184–185).
funden, darauff auch heutiges tages die communication ins werck gestellet
werden sollen, so were doch noch dieses bedencken eingefallen undt sonder-
lich von Pommern an die handt gegeben worden, das, obwol alles klar undt
unstreitig, so möchten doch ihre excellenzen, die Kayßerlichen herren abge-
sandten, uber diesem ihr vielleicht unvermuthetem undt unbekanten werck
scrupuliren undt mit außstellung ihrer responsionum
Gemeint sind die ksl. Responsionen vom 25. September 1645 auf die Propositionen II der
Kronen vom 11. Juni 1645 (s. [Nr. 14 Anm. 2] ).
also dem gantzen werck remoram geben dürffte. Sey derwowegen in ferner-
weiter communication der richtigkeit befunden worden, die herren gesandten
deßwegen zu convociren undt, was hierüber ihre meinung, zu vernehmen
etc., cum gratiarum actione etc.
23–36 Nichtsdestoweiniger – etc.] Fränkische Grafen A I: Nachdem am nechstverschie-
nen sonnabendt, den 6. [ /16.] Septembris, die herren ertzbischofflich Magdeburgischen
directoriales sich bey einem jeden von denen alhier anwesenden fürstlichen und grävli-
chen herren abgesandten durch ihren secretarium absonderlich erkundigen laßen, ob
nicht das an die zu Münster sich befindende fürstliche herren gesandte jüngst abgefastes
und placitirtes schreiben neben denen verglichenen annotatis und erinnerungen denen
alhier subsistirenden Keyserlichen herren gesandten per deputatos zu insinuiren seyn
möchte, alß seynd zwar darauff die meinungen dahin fast einhällig außgefallen, daß, ob
man sich woln erinnerte, welchergestalt sonsten bey reichstägen nicht gebräuchlich, die
nur einestheils gemachte particularconclusa ohne vorhergangene gewohnliche re- und
correlation den Keyserlichen herren commissariis zu ubergeben, solches doch in hoc
speciali casu auß der ursach und zu dem ende nicht unthunlich seyn möchte, damit ea
occasione neben mündlicher remonstrirung deren pro admissione Magdeburg und ande-
rer excludendorum ad sessiones et vota dißfalls militirenden erheblichen rationum hoch-
wolermelte herren Keyserliche commissarii umb fürderlichste außstellung der Keyser-
lichen proposition oder replic beweglich ersucht werden möchten, inmaßen sich die de-
putati bereit bey denenselben anmelden laßen und ihnen die zweyte stund nachmittags
des nachfolgenden sontags, den 7. [ /17.] diß, zur audientz anberaumet worden, jedoch
alß kurtz vor jetztbedeuter stund die herren Churbrandenburgische gesandte ratione
Pommern diese erinnerung bey dem löblichen directorio einwenden laßen
Nach dem Diarium Loben kam der magdeburgische Sekretär Werner am Abend des 16. Sep-
tember 1645 zu den kurbg. bzw. pommerschen Ges. und berichtete von der geplanten Deputa-
tion zu den Ksl.en. Am Vormittag des 17. September 1645 erfuhr Loben von Einsiedel, daß
man die Deputation verschiebe, obgleich man von den Ksl.en schon einen Termin erhalten
habe ( DLöben I fol. 118’–119).
lich hochwolgedachten Keyserlichen herren commissariis die erklärung, soviel Magde-
burg et alios excludendos betreffen thut, fast unvermuthet vorkommen und ihnen dar-
durch etwan zu allerhand scrupulen und sonderlich zu fernerer zuruckstellung der vor-
habenden Keyserlichen propositionseröffnung einige ursach und anlaß (welches bilich
uff alle bestmögliche weiß und weeg zu verhüten) gegeben werden dörffte, so hat wol-
bemeltes directorium solche erinnerung von der erheblichkeit befunden, daß selbige für
nothwendig erachtet, uff vorhero vermittelst der herren Altenburgischen gesandten ge-
gen den herren Keyserlichen commissarien der dißmaligen nichterscheinung halber ein-
gewandte entschuldigung die sambtliche zum fürstlichen collegio gehörige herren abge-
sandte umb drey uhren bemelten sontags [ den 17. September 1645] zu sich erfordern zu
laßen. Auff deren beschehene einfindung dann und von dem directorio nechst kurtz
widerholten, obgesetzten umbständen vorgestellte frag, wie sich dißfalls ferners zu ver-
halten und
ob nemlich,
wann und
wie
die communication gegen die Keyserlichen herren commissarii vorgehen zu laßen, sind
nachfolgende vota in substantia außgefallen: […]
Hielten an ihrem ort undt, wie es ihrer habenden instruction gemeß sey, dar-
für, das, wie schon per maiora geschloßen, die annotata undt schreiben in alle
wege den herren Kayßerlichen zu communiciren, sintemal die sache also be-
schaffen, das es keine remoram geben solle, noch sonderliche rationes dubi-
tandi darbey verbanden etc. Zum fall aber, [ daß] durch solche zeitige commu-
nication die edition der Kayßerlichen proposition uff etzliche tage remoriret
werden möchte, als geschehen könte, ehe sie sich darüber informirten undt
miteinander vernehmen, so weren sie selbst der meinung, es sey beßer, ein
paar tage die communication anstehen zu laßen, weil mann so viel nachricht
hette, das morgen oder ubermorgen die Kayßerlichen replicen heraußkom-
men sollten. Sobaldt nun aber dieselbe herauß, könte die communicatio
werckstellig gemacht, inmittels aber bey morgender post das schreiben undt
annotata uff Münster geschicket werden.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Praemissis praemittendis. Die ursach,
warumb mann bey den herren Kayßerlichen umb audientz angehalten, sey
vornehmlich gewesen, ihren excellenzen das gemachte conclusum
municiren, undt zwar hetten darzu die anwesende herren gesandten unter-
schiedliche rationes undt motiven bewogen, so unnötig weren zu recapituli-
ren etc. Wann aber seitdem von den herren Churbrandenburgischen wegen
Pommern undt andern starcke vermuthung fürkommen, es möchte dardurch
die edition der Kayßerlichen proposition oder resolution in etwas retardiret
werden, so hielten sie selbst darfür, mann thete beßer, mit der communica-
tion so lang anzustehen, biß die edition der replicen etc. erfolgte etc. Allein
sie befahreten, es möchte sich ohnedes noch wol ein paar tage darmit verzie-
hen, weil die herren Kayßerlichen, als sie die audientz abgekündiget undt sich
entschüldiget, zurück entbieten laßen, sie stellten ihnen frey, ob sie morgen
oder ubermorgen kommen wollten. Dahero sehr zweifelhafftig undt fast zu
vermuthen, das das werck weder morgen noch ubermorgen heraußkommen
würde etc. Conformirten sich also zwar denjenigen, die in sorgen stünden, es
möchte, wann die beliebte communication itzt stracks geschehe, verzug ge-
ben, undt das dahero der sachen in etwas anstandt zu laßen etc. Sollte sich’s
aber länger als biß dienstags [ den 19. September 1645] verziehen, so könte
mann uff den fall mit der communication in Gottes nahmen verfahren. Die
herren Kayßerlichen möchten sonst drauff warten undt der stände anbringen
vernehmen wollen, zumal auch ohnedes diese ansprach und conferentz zu-
gleich auff glimpffliche erinnerung umb außstellung ihrer propositionen an-
gesehen etc.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Befinde an seinen ort, das die
Pommerische erinnerung nicht außer consideration zu stellen, sondern billich
alle mora, soviel möglich, zu verhüten undt zu solchem ende die ansprach der
herren Kayßerlichen solang zu differiren etc. Undt ob es schon bey den her-
ren Kayßerlichen ungleich ansehen gewinnen möchte, könte es doch durch
Altenburg etwan also entschuldiget werden, das mann zwar die herren pleni-
potentiarios umb edition ihrer propositionum zu ersuchen entschloßen gewe-
sen, weil mann aber vernommen, das sie ohnedes suapte sponte erster tagen
darmit verfahren würden, hette mann sie deßwegen nicht molestiren, sondern
des erfolgs erwarten wollen.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Praemissis praemittendis. Sey bekant, welchergestalt durch beschehene umb-
frage verglichen undt geschloßen worden, das den herren Kayßerlichen die
annotata nebst dem schreiben communiciret undt sie zugleich umb beschleu-
nigung der tractaten undt heraußgebung ihrer replicen etc. erinnert werden
sollten etc. Nun were zwart nicht außer erwegung zu setzen gewesen, das es
nicht styli noch herkommens,
ciren, biß es zu einen gemeinen schluße gekommen, bevorab da solches den
herren churfürstlichen wegen des Lengerischen conclusi
Lengericher Schluß der kfl. Ges. vom 10. Juli 1645 (s. [Nr. 1 Anm. 1] ).
lichen collegio exprobriret undt fürgerücket worden etc. Doch weil es nur
zur nachricht undt zur contestation guter vertrawligkeit geschehen, auch alle
darmit einig gewesen, hette er sich’s auch mit gefallen laßen etc. Wie er aber
gezogen, hetten deroselben rationes bey ihme praevaliret. Dann weil die her-
ren Churbrandenburgischen sowol von den herren Kayßerlichen selbst alß
dem churfürstlichen collegio beßere nachricht haben könten, was eines oder
andern orts für intentiones geführet würden, so were nicht uneben, solche
considerationes zu beobachten etc. So sey es auch nur zur communication
angesehen undt also keine necessitas festinationis obhanden. Könten dem-
nach nicht groß sündigen, wann mann gleich dieselbe noch etzliche tage zu-
rückhielte, hergegen aber wol, wann mann durch solche zeitliche communi-
cation moram causirte etc. Hielte demnach dafür, das die Brandenburgischen
considerationes zu attendiren undt die causa also zu dividiren, das mann zu-
förderst, wie das directorium votiret, die resolution oder schreiben nebst den
annotatis stracks nach Münster schicke undt solches länger nicht anstehen
laße
proposition erfolgete, so were der scopus erreichet, undt könte sodann die
communication ohn ferner bedencken geschehen etc. Wo aber nicht, so könte
mann etwan uff den mittwoch [ den 10./20. September 1645] zu ihnen schik-
ken undt nur umb die edition derselben anhalten etc. Doch das inmittels das
schreiben nach Münster in alle wege fortgeschicket werde, sintemal er nach-
richt bekommen, das er undt der gräffliche Fränckische gesandte inculpiret
werden wollten, als wann sie ihre sache nicht verrichteten, wie der herr He-
ßen Caßelische mit mehrerm referiren würde etc . Derowegen am besten,
das mann das conclusum hinüberschickte undt unterdeßen sehe, was hier er-
folgen wolle etc.
Repetirte nochmals priora, das nehmlich gegen mitwochs die herren Kayßer-
lichen zu beschicken undt umb exhibition der replicen oder proposition an-
zuhalten, mit dieser entschuldigung, mann were zwar solches zuvor anzu-
bringen willens gewesen, weil mann aber nachricht gehabt, das sie es ohnedes
erster tagen thun würden, so were es verblieben etc. Nachdem es aber noch
nicht erfolget, hette mann solches nochmals erinnern wollen etc. Darbey aber
weiter nichts zu sagen noch der communication zu gedencken, dann wann
dieselbe erfolgen undt sie die rationes
Der Begleitbrief (wie oben Anm. 4) argumentiert, der WFK sei kein RT und daher nicht das
Reichsherkommen, sondern das Völkerrecht maßgeblich, weshalb alle Reichsstände cum pleo-
no Juri Suffragii zuzulassen seien ( Meiern I S. 605 ).
stiffts Magdeburg undt anderer stände, sehen sollten, würden sie dardurch
gar nicht desto ehender ad edendum, sondern vielmehr in contrarium bewo-
gen undt ihnen ansa remorandi gegeben werden,
nicht uff einmal oder uff einen tag expediret werden könnten, undt weren
ihnen ohnedes unangenehm etc. Das also nochmals beßer undt rathsamer,
wann mann die communication noch etzliche tage ruhen ließe etc.
Idem suo loco et ordine wegen Baden-Durlach etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Praemissis praemittendis. Zu
welchem ende das conclusum den herren Kayßerlichen communiciret werden
sollen, sey sowol vom directorio als andern vorsitzenden angeführet undt zu
wiederholen unnötig etc. Weil aber die Pommerische erinnerung nicht ohn
consideration, sey er zuförderrist ratione Meckelburg Schwerin undt Gü-
strow darmit einig, das die communication noch etzliche tage zu hinterhalten
etc. Sey auch seines erachtens unnötig undt nicht rathsam, die schreiben mor-
gen uff Münster fortzuschicken, dann mann könte in 6 stunden uff der post
hinüberreisen undt also in tag- undt nachtpost zurückkommen etc. Nun sey
kein zweiffel, das fürstliche collegium drüben werde es alßbaldt den herren
Kayßerlichen daselbst undt diese wieder hierher communiciren, also der sco-
pus nicht erreichet, sondern die itzige beysorge dennoch ihren effectum ha-
ben würde etc. Hielte demnach darfür, mann möchte beydes anstehen laßen
undt sehen, ob die herren Kayßerlichen etwan zwischen hier undt mittwochs
[ dem 20. September 1645] ihre proposition oder replic heraußgeben wollten
etc. Das aber nachmals, wann ein paar tage sich verlauffen, die herren Kay-
ßerlichen umb die edition glimpfflich erinnert werden möchten, conformire
er sich mit Braunschweig Lüneburg undt hette weiter nichts darbey zu erin-
nern etc.
Idem suo loco wegen Heßen-Darmstadt, deßen votum er uff ein 14 tage
ubernommen hette etc.
Ein hessen-darmstädtischer Ges. war am 16. September 1645 von Osnabrück zum Lgf.en ge-
reist, um von dort aus nach Regensburg weiterzufahren ( Magdeburg G II fol. 183’). Wahr-
scheinlich ist damit Wolff von Todtenwart gemeint, der auf dem WFK auch die Reichsstadt
Regensburg vertrat und für Dezember 1645 in Wien nachgewiesen ist (s. APW II A 3, 34
Anm. 9). Der andere darmstädtische Ges. , Sinold gen. Schütz, war wohl noch nicht aus Darm-
stadt zurückgekehrt (s. [Nr. 1 Anm. 16] ).
Hessen-Kassel. Praemissis praemittendis. Hette es von den herren Chur-
brandenburgischen selbst verstanden, undt were solche erinnerung wol in
consideration zu nehmen etc. Mann könne ratione temporis gar leicht indif-
ferent sein, undt were ja nicht eben de substantia, wann mann es mit den
Kayßerlichen communiciren wollte etc. Weil nun die herren Churbranden-
burgischen de consiliis et intentione der herren Kayßerlichen undt de metu
remorae gewiße nachricht haben würden, so könte mann mit der communi-
cation so lange warten, biß mann sehe, was sie, die Kayßerlichen, thun wür-
den etc. Nichtsdestoweiniger aber könten die schreiben nach Münster nur
fortgeschicket werden, dann obwol die erinnerung des herrn Meckelbur-
gischen nicht ohne ration undt nachdencken, so warteten sie doch dort
der resolution undt antwort mit ungedult etc. Geben den commissarien,
nehmlich Braunschweig Lüneburg undt den Fränckischen gräflichen,
die schuldt undt hetten vermeinet, mann sollte stracks zurückgeschrieben
haben etc.
Referirte hierbey kürtzlich, welchergestalt Dr. Vollmar bey seiner zuruck-
kunfft
gedachten commissariis imputiret hette etc. Sollte mann nun noch länger mit
der resolution zurückhalten, möchte es noch mehr nachdenkens geben etc.
Zudeme: entweder die herren Kayßerlichen wollen derselben erwarten oder
nicht etc. Si prius, müße sie doch erst herauß, sin minus, würde es nicht scha-
den, wanngleich das schreiben morgen hinüberkeme, dann die post kerne
doch erst uff den dienstag [ 9./19. September 1645] hinüber, da dann die an-
sage zu der publication schon geschehen undt also nicht mehr res integra sein
würde etc.
Sonst sey er damit einig, undt der stände intention gemeß, das bey den herren
Kayßerlichen in etzlichen tagen anregung zu thun undt dieselbe ermahnen zu
laßen, das sie ihre replicas etc. heraußgeben möchten etc., umb zu verneh-
men, woran es haffte, undt den imputationibus zu remediren etc., mit vermel-
den, mann hette hoffnung bekommen, das sie baldt heraußkommen würden,
wo sie dann bleiben etc., auch weiter zu erforschen, ob die edition so nahe
sey.
Sachsen-Lauenburg. Praemissis praemittendis. Wann die Kayßerlichen
herren abgesandten demjenigen, was bißhero verlautet undt fürgegeben wor-
den, ohnedes nachzukommen gemeinet werden, hette die communication
wol effectuiret werden können etc. Weil aber von den herren Churbranden-
burgischen ratione Pommern dieses erinnert, so würde es wol ohn ursach
nicht geschehen sein, sondern ihre reflexion darauff gehabt haben etc.
Nun were hergegen bekant, welchergestalt schon allbereit deputirte an die
herren Kayßerlichen verordnet, die sich auch schon daselbst anmelden laßen,
das also nicht mehr res integra were, weil es sonst, wenn sie sich nicht ein-
stellten, mißdancken geben möchte etc. Dahero wol das bequembste mittel
sein würde, noch heut oder morgen an die herren Kayßerlichen zu schicken
undt zu entschuldigen, mann were zwart gemeinet gewesen, sie per deputatos
umb edition ihrer resolutionum zu admoniren, weil mann aber nachricht er-
langet, das sie ohnedes darzu geneigt weren, so hette mann unnötig erachtet,
sie deßwegen weiter zu behelligen etc. Sollte sich’s aber ja noch länger ver-
weilen, würde mann doch noch derbey verbleiben, undt wollten sie umb auß-
stellung etc. gebührendt ersucht haben etc. Hierauff würden sie sich ja erklä-
ren müßen, undt wann nun die publication erst erfolget, könte die communi-
cation ohne gefahr geschehen. Würde es aber in zweiffel gesetzet, könte
mann es anstehen laßen biß dienstags [ den 9./19. September 1645], hernach
möchte mann nur mit der deputation verfahren, dann sie würden doch so
lang warten, biß sie nachricht von ihrem anbringen bekemen etc. Damit ge-
schehe der gethanen anmeldung ein gnügen undt würde doch das incommo-
dum celerioris communicationis praecaviret etc. Sonst aber würde bey der
uberschickung der schreiben nach Münster kein bedencken sein undt nichts
zu bedeuten haben, wann sie gleich morgendes tages fortgesendet würden
etc.
Anhalt. Praemissis praemittendis. Conformirete sich mit deme, das die com-
munication so lang zu suspendiren, biß das mann sehe, wie es mit edition der
replicen ablauffe etc. Damit aber unterdeßen der beschehenen anmeldung ein
gnügen geschehe undt nicht sinistre gedeutet werde, wann mann ohne fernere
excusation von ihnen bliebe, könte mann sich durch etzliche deputirte oder
den secretarium entschuldigen laßen mit der anzeige, mann hette wollen umb
edition der replicen anhalten laßen. Weil mann aber vernommen, das sie in
procinctu exhibendi weren, so hette mann es laßen anstehen etc.
Sonst hielte er wol darfür, das die Kayßerlichen ohnedes wol wißen würden,
was geschloßen etc., würde doch nicht so gar in geheim bleiben etc., confor-
mirte sich aber doch den maioribus etc.
Wetterauische Grafen. Praemissis praemittendis. Ad 1. wie Pommern,
Braunschweig Lüneburg undt Heßen Caßel etc.,
ad 2. mit den vorsitzenden, das die schreiben bey morgender post fortzu-
schicken etc.,
ad 3. in eventum etc., würden die Kayßerlichen ubermorgen es nicht außstel-
len, weren sie alßdann glimpfflich zu ersuchen, das sie mit der replic verfah-
ren möchten etc.
Fränkische Grafen. Praemissis praemittendis. Auß vorstimmenden votis,
sonderlich dem Braunschweig Lüneburgischen, befinden sich erhebliche ra-
tiones, warumb mit der communication zurückzuhalten, ne detur morae oc-
casio, zumal mann ex relatione des herren Darmstättischen die nachricht er-
langet, die herren Kayßerlichen hetten befehl, das sie mit der publication ver-
fahren sollten etc. Conformirte sich demnach mit Sachßen Weinmar, Sach-
ßen Lawenburg undt Anhalt, das mann sich entweder per deputatos oder
doch per secretarium entschuldigen möchte, weil schon allbereit die anmel-
dung geschehen etc. Unterdeßen möchte mann das schreiben nach Münster
immer fortschicken, bevorab, weil er von dem herrn Culmbachischen
schreiben bekommen, das sie mit großen verlangen darauff warteten etc.
Möchte sonst ungleiche gedancken geben undt dürffte wol gar die replicam
noch weiter zurückhalten etc.
Im ubrigen conformirte er sich auch darinnen, das mann etwan ubermorgen
bey den herren Kayßerlichen umb außstellung ihrer resolution anhalten
könte, dafern es inmittels nicht geschehe etc.
Magdeburgisches Direktorium. 1. Das schreiben nach Münster zu
schicken undt nicht länger auffzuhalten, were per maiora geschloßen, undt
darbey sonderlich zu betrachten, das es sonst noch längern verzug geben
möchte, weil sie von Münster ihr conclusum herübergeschickt
gen hiesiger stände resolution erwarteten etc. Derowegen es mit morgender
post fortgeschicket werden sollte etc.
Was aber, 2., ferner der communication halber zu thun, were mann in votis
nicht allerdings einig, sondern etwas discrepant etc., wie dann unter andern
Sachßen Altenburg vermeinet, mann möchte es ein paar tage ans[ t]ehen undt
hernach eröffnen, Braunschweig Lüneburg aber uff die divisionem gezielet,
undt das alßdann nicht eben die annotata undt schreiben zu communiciren,
sondern nur allein umb die publication erinnerung zu thun. Theils hetten
auch nur simpliciter undt in genere sich vernehmen laßen, das die herren
Kayßerlichen anzusprechen etc. Weil nun eine solche discrepantz sich fünde,
wollte nötig sein, gewiße declaration hierüber zu vernehmen etc.
Magdeburgischentheils gienge das votum dahin, das mann nicht länger dar-
mit verziehen, sondern, wanngleich inmittels die publication nicht erfolgte,
uff den mittwoch [ den 10./20. September 1645] die communication nichts-
destoweiniger geschehen möchte etc. Dann es bliebe doch nicht heimblich
undt were kein zweifel, daß sie ohnedes von Münster die communication
haben würden. Möchte also nur moras geben, undt sie wüsten doch, was ge-
schloßen undt mann heimlich halten wollte etc. Were also am besten, das
mann es den herren Kayßerlichen auch zu erkennen gebe etc.
Betreffendt die entschuldigung: were dieselbe schon geschehen mit anfüh-
rung, das wichtige verhindernüß eingefallen weren etc., welches auch die her-
ren Kayßerlichen wol auffgenommen undt den herren deputirten freygestel-
let, ob sie ihnen heute, morgen oder ubermorgen zusprechen wollten, das es
also weiterer entschuldigung unvonnöthen sey etc.
Stelleten derowegen nochmals zur umbfrage, ob uff künfftigen mittwoch die
herren Kayßerlichen, wann inmittelst die publication verbliebe, mit zurück-
haltung der communication anzusprechen oder aber zugleich die annotata
undt schreiben zu communiciren.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wie Magdeburg, nehmlich uff die
mittwoch den herren Kayßerlichen
ren zu laßen etc. Sie erführen es ohnedes, undt mann müste doch endtlich
damit herauß etc.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Seine meinung gehe nochmals
dahin, das die Pommerische ursachen in acht zu nehmen undt demnach mit
der communication so lang in ruhe zu stehen, biß mann wiße undt von Mün-
ster avisation bekomme, wie es daselbst auffgenommen worden etc. Wirdt es
wol auffgenommen, so könte die communication ohne bedencken geschehen,
wo nicht, hette mann ursach, weiter fürzubawen etc., undt könte unterdeßen
der verzug entschuldiget werden etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Weil per maiora geschloßen, das das schreiben morgen uff Münster zu schik-
ken undt dann nichts anders zu vermuthen, als das sie es doch dorther be-
kommen würden, so würde kein bedencken sein, den herren Kayßerlichen
dasjenige, was sie ohnedes schon wüsten, zu communiciren etc. Dahero, was
er zuvor pro diviso votiret, wolle er nunmehr coniunctim verstanden undt
also declariret haben, undt weil er verstünde, das allbereit entschuldigung
eingewendet, hörete er gar gerne, das dieselbe wol weren auffgenommen
worden etc. Conformirte sich also mit dem directorio, das nehmlich das
schreiben undt annotata bey morgender post nach Münster fortzuschicken,
auff die mittwoch aber dieselbe den herren Kayßerlichen zu communiciren
undt zugleich, wann es nicht inmittels geschiehet, umb publication ihrer re-
solutionum anzuhalten etc.
Idem suo loco et ordine wegen Baden-Durlach.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Diese consultation bestünde
vornehmlich darauff, ob die Pommerische consideration zu attendiren, so per
maiora affirmative resolviret worden etc. Ebender meinung sey er zuvor auch
gewesen undt darbey angefüget, es würde gleich sein, ob es die hiesigen Kay-
ßerlichen herren abgesanten ehe wüsten oder die dort drüben etc. Weil nun
dieses cessire, so laße er ihme auch gefallen, das es biß mitwochs differiret
undt sodann die conclusa communiciret werden mit erinnerung umb außstel-
lung ihrer proposition etc.
Idem wegen Hessen-Darmstadt etc.
Hessen-Kassel. Hette es auch also verstanden, das die entschuldigung
baldt geschehen möchte etc. Weil es aber allbereit geschehen, so were es kei-
ner entschuldigung weiter vonnothen etc. Mann könte es laßen anstehen biß
dienstags oder mittwochs, alßdann aber communication thun undt zugleich,
wann die publication unterdeßen nicht erfolge, darumb anhalten undt sich
beschweren, das sie nicht darmit heraußgehen etc. Dienstags abendts könten
sie ohnedes von Münster die communication haben, derowegen gut were,
wann es diesesorts noch uff den dienstag nachmittag oder mittwoch früh ge-
schehen könte etc.
Sachsen-Lauenburg. Die communication biß dienstags oder mittwochs
zu verschieben, habe kein bedencken, undt were solches in dubio der sicher-
ste weg etc. Weil es aber darbey bliebe, das die schreiben morgen, montags,
hinübergeschicket werden sollten, so were gut, wann auch den herren Kay-
ßerlichen von den ständen hier undt auß dero handt zuerst die communica-
tion geschehe etc.
Was sonst die entschuldigung belange, sey zwar dieselbe vor itzo geschehen,
welche aber die herren Kayßerlichen vielleicht nur uff heute, nicht uff 2 oder
3 tage, verstehen würden etc. Hielte demnach darfür, mann möchte es
glimpffs halber nochmals entschuldigen mit vermelden, weil mann vernom-
men, das sie ohndes ihre resolutiones außstellen würden etc., wordurch mann
dann nicht allein per indirectum, ob sie dieselbe ediren wollten, erfahren,
sondern auch zugleich tacite admoniren undt erinnern könte etc. Were es
gleich eine uberflüßige ehrerbietung, so könte doch dieselbe nicht schaden,
undt hieße ohnedes: Superflua non nocent etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Der von Thumbshirn berichtete pro
informatione, das, als er ihren secretarium
Samuel Ebart (Ebert, Eberhart), gest. 1700, war von März bis November 1644 Schreiber in
der hgl. Kanzlei zu Altenburg und wurde 1645 zum Legationssekretär der altenburgischen
Gesandtschaft ernannt. Nach dem WFK war er in Rhoda, dann in Leuchtenburg und Kalten-
nordheim (Rhön) als Steuereinnehmer tätig (freundliche Mitteilung von Dr. Emig, ThStA,
vom 5. August 1993). Ebart hat, gemeinsam mit drei oder vier anderen, kollationierte und
durch Diktatur verbreitete Protokolle der 1646 I 24 / II 3 einsetzenden sessiones publicae des
FR Osnabrück erstellt. Sein Name als Protokollant in der Altenburger Überlieferung z. B. in:
ThStA, Altes Hausarchiv, Klasse I E 20 fol. 23.
schicket, hette er ihme befohlen, wann mann ihn fragen würde, weßwegen
dann die herren gesandten hetten hinkommen wollen, möchte er nur vor
seine person sagen, er hielte dafür, daß es die Kayßerliche proposition betref-
fen würde etc. Weil mann aber vernommen, das dieselbe ohnedes herauß-
kommen würde, könte wol sein, das mann nun für unnötig hielte, deßwegen
ansuchung zu thun etc. Das were also erfolget, undt hette der secretarius also
geantwortet. Were also in effectu fast gleich soviel, alß wann die excusation
abgeleget were etc.
Anhalt. Ratione communicationis accommodire er sich den maioribus. Ra-
tione excusationis, weil dieselbe schon geschehen, were es wol nicht gar groß
nötig etc. Weil aber darbey gedacht worden, das mann zusammenkommen
würde, so könte zum uberfluß undt beybehaltung der gemüther durch eine
expresse abfertigung die entschuldigung noch einmal eingewendet werden
mit vermelden, weil mann verstanden, das sie ohnedes ihre proposition publi-
ciren würden, hette mann unnötig geachtet, sie deßwegen publico nomine zu
behelligen etc. Stellte es aber ad maiora etc.
Wetterauische Grafen. Ad 1.: Cum maioribus, das nehmlich uff die
mittwoche umb die außstellung etc., wann es nicht unterdeß geschehe, anzu-
halten etc.
Ad 2.: Indifferent etc., cum tamen superflua non noceant, conformirte er sich
mit Sachßen Lawenburg undt Anhaldt.
Fränkische Grafen. Stellet’s ad maiora etc.; geschehe unterdeßen die pu-
blication, so were die ansuchung nicht nötig etc., wo aber nicht, könte zu-
gleich das conclusum ihnen communiciret undt umb die publication angehal-
ten werden etc. Das aber inmittels nochmals entschuldigung einzuwenden,
conformirte er sich mit Sachßen Lawenburg undt Anhalt, damit mann sol-
chergestalt, ob sie mit der proposition gefast weren, penetriren könne.
Magdeburgisches Direktorium. Das conclusum sey nunmehr allent-
halben richtig undt einstimmig etc.:
1. Das schreiben morgen bey der post uff Münster fortzuschicken etc.
2. Künfftigen mittwoch [ den 10./20. September 1645], wann nichts darzwi-
schen einfalle, den herren Kayserlichen communication zu thun undt zu-
gleich umb außstellung ihrer resolutionum anzuhalten etc.
3. Möchte nochmals civilitatis et explorationis causa entschuldigung einge-
wendet werden etc.
Das schreiben nun wollten sie mit fleiß bestellen, die entschuldigung aber
würde beßer sein, durch iemandt von den herren gesandten abzulegen etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Herr Lampadius schluge für Sachßen Altenburg.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Illi recipiebant etc., neben dem her-
ren Weinmarischen etc.
Sachsen-Lauenburg. Bathe, dem schreiben mit einzurücken, das die
evangelische deputirte auff abwechslung hinüberkommen sollten etc.
Worauff interlocutoria undt endtlich diß conclusum gefiele, das solches un-
vonnöthen were, weil diese clausul schon in dem churfürstlichen concluso
Gemeint sind die Puncta des Churfuerstlichen Conclusi (s. [Nr. 10 Anm. 3] ), und zwar
Quaestio 4 Punkt 5 c ( Meiern I, 590 ).
begriffen sey, worauff sich des fürstenraths conclusum
Gemeint ist das fürstliche Conclusum vom 4. September 1645 (s. [Nr. 10 Anm. 2] ), und zwar
Quaestio 4 Nr. 6 und 7 ( Meiern I, 588 ).
Sachanmerkungen zu Nr. 12