Acta Pacis Westphalicae III A 3,1 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 1. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter und Re- und Correlation mit reichs- undhansestädtischen Gesandten (sessio 6) Osnabrück 1645 August 13/23
Sitzung fürstlicher Gesandter und Re- und Correlation mit reichs- undhansestädtischen Gesandten (sessio 6)
Osnabrück 1645 August 13/23
Magdeburg C fol. 69–81 (= Druckvorlage); damit identisch Magdeburg Ca fol. 121–141,
streckenweise identisch Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 63–73’; vgl. ferner DLöben I fol.
100’–101’; Magdeburg A I fol. 28’–36, Magdeburg B fol. 28–31’.
Antwort der Fürsten und Stände zu Osnabrück
Kopie der Ausf. in: Magdeburg F II fol. 305–307. Druck: Gärtner V, 730–735; Mei-
ern I, 558ff, dort als Anderweite Resolution des hochloeblichen Fuersten=Raths zu Oßna-
brueck, an den Fuersten=Rath zu Muenster circa Modum et Locum tractandi abgangen, sub
dato Oßnabrueck, den 13. [/ 23.] August 1645; auf diesen Text wird künftig verwiesen.
Siehe [Nr. 6 Anm. 1] .
Münster von 1645 VIII 3/13: Modus et locus tractandi; geplante Deputation an Kaiserliche;
Direktorium im Fürstenrat.
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
sen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Bran-
denburg-Kulmbach, Braunschweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen /
Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg (/ Baden-Durlach), Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Pom-
mern-Stettin / Pommern-Wolgast, Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow / Hochstift
Schwerin / Hochstift Ratzeburg, Anhalt, Wetterauische Grafen, Fränkische Grafen, Straßburg,
Ulm, Bremen, Hamburg.
Magdeburgisches Direktorium. Wie vorgestern [ am 11./21. August
1645] bey gehaltener zusammenkunfft undt deliberation beschloßen wor-
den, das ein schreiben an die zu Münster anwesende fürsten undt stände ab-
gefaßet, das ihrige dardurch beantwortet undt, was sonst diesesorts darbey
fürgangen undt geschloßen worden, zu erkennen gegeben werden solle, so
were demselben zufolge dergleichen zu papier gebracht, undt zwart gestern
früh schon fertig gewesen, aber verhinderung eingefallen, das mann gestern
nicht zusammenkommen können. Dieweil nun gleichwol länger nicht darmit
zu verziehen undt sie sich zu dem ende wieder eingestellet, wollte er, der herr
hoffmeister etc. , daßelbe ablesen. Möchten es anhören, die contenta wol in
acht nehmen undt, was sie darbey zu erinnern, eröffnen.
Lase darauff das concept der resolution oder antwort an die Münsterischen
herren abgesandten etc., darein nicht allein das conclusum, sondern auch die
vornehmsten rationes auffs fleißigste, kürtzeste undt soviel immer möglich
gebracht weren etc. Stünde nun dahin, was noch in einen oder andern darbey
zu erinnern, welches dann hiermit zur umbfrage gestellet wurde.
Sachsen-Altenburg und Coburg.
sie eben umb die zeit zu den königlich Schwedischen herren legatis zur au-
dientz erfordert gewesen.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Praemissis praemittendis et
actis gratiis. Hette es also befunden, das es den votis allerdings gemeß, ließe
es demnach darbey bewenden undt hette nichts zu erinnern etc.
Brandenburg-Kulmbach. Praemissis praemittendis et gratiarum actione.
Befünde das concept denen maioribus gemeß undt hette demnach nichts zu
erinnern, ohne allein, das mann in denen gedancken sey undt gleichsamb
praesupponire, als ob mann der herren Münsterischen intention noch nicht
verstanden, da doch dieselbe auß dem schreiben undt mündtlicher relation
wol abzunehmen undt von ihnen dahin gezielet werde, das alle collegia an
einen ort beysammen sein möchte[ n]. Erinnere derowegen nur dieses, ob es
nicht also zu berühren undt einzurichten, das mann zwar wüntschen möchte,
wann alle collegia an einen ort beysammen sich befinden könten, hergegen
aber solche obstacula sich befünden, das solches gantz nicht zu practiciren
were. Damit es allso nicht das ansehen habe, als wann mann ihre meinung
entweder nicht apprehendiret undt eingenommen hette oder gantz nicht at-
tendiren undt beobachten wolle.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Praemissis praemittendis et gratiarum actione. Hette nichts darbey zu erin-
nern undt stellete dahin, ob des herren Culmbachischen erinnerung dem con-
cept zu inseriren. Weil aber weder in dem schreiben noch in der schrifftli-
chen relation oder dem protocoll
Protocoll, was bey der Fürstlichen Gesandten zu Muenster, super Locis & Modo Consul-
tandi, angestellten Conferenz vorgegangen von 1645 VIII 9 (s. [Nr. 5 Anm. 30] ).
für unnötig. Wollten sie, die catholischen, hierherkommen, wol gut. Sie het-
ten sich’s aber noch nicht in schrifften noch publica autoritate vernehmen
laßen, darumb es nur zu praeteriren, zumal es auch in anderm dem concept
zuwieder undt also contradictoria geben möchte. Sonst were auch gesetzet,
als ob die herren Kayßerlichen mit dem modo agendi zufrieden weren, das er
aber so eigentlich nicht wüste. Die beyden cronen Schweden undt Franck-
reich weren zwar darmit einig, das wüste mann wol. Weil es aber der herren
Kayßerlichen halber noch in dubio, könte es nur außgelaßen oder generalius
gesetzt werden.
Idem votum suo loco et ordine wolle er auch wegen Baden-Durlach abge-
leget haben, nicht zwar, das er andern itzo vorsitzenden, weil er vermerckte,
das Baden dißmal die letzte stelle hette
damit es hernach fernerweiten aufforderung oder umbfrage nicht bedürffe.
Eines hette er noch vergeßen, welches ihme wieder zu gemüth gefallen, das
nehmlich bey newlichster session etzliche gedacht undt der meinung gewe-
sen, wann denen königlichen undt sonderlich denen Schwedischen herren le-
gatis die commoditates oder incommoditates,
einen oder zweyen orten führete, repraesentiret würden, sie vielleicht noch in
die coniunctionem collegiorum willigen möchten. Nun hette er seinestheils
bey denen herren Schwedischen sich deßwegen hoch undt viel bemühet, sed
frustra etc. Dieweil aber die herren Münsterischen dergleichen hoffnung het-
ten, möchten sie es selbst versuchen undt bey denen herren Schwedischen
vorhören, so weren die hiesigen desto mehr entschuldiget. Oder möchten es
diejenigen, so also votiret, vernehmen undt sich darumb bemühen, damit
mann denen zu Münster desto beßere satisfaction geben könte.
Hessen-Kassel. Praemissis praemittendis et gratiarum actione. Befünde das
concept also eingerichtet, das er fast nichts darbey zu erinnern hette. Ließe
ihme gleichwol des herren Culmbachischen erinnerung gefallen, weil mann
doch wol sehe, worauff ihre intention ziele. Dann ob sie es wol so expresse
nicht anführen, weil aber alle rationes in ihrem schreiben darauff gehen, der
herr Culmbachische auch selbst darbeygewesen undt den besten bericht dar-
von thun könte, so könte es seines ermeßens wol obiter undt nurt in genere
etwan also eingerückt werden: mann hette es ex relatione etc., ex discursu etc.
vermercket. Solchergestalt hette mann desto mehr ursach, es abzuschlagen
undt hergegen desto klärlicher an den tag zu geben, das es nicht gehen noch
sonderlich an Schwedischer seiten zu erhalten sein wolle,
liminaribus nicht allso geschloßen
Im Hamburger Präliminarvertrag (s. [Nr. 2 Anm. 30] ).
die tractaten länger auffgehalten würden. Möchten derowegen kommen oder
an die cronen Schweden schicken undt versuchen, ob sie dieselbe undt son-
derlich Schweden disponiren könten, das sie sich die verlegung der tractaten
etc. an einen ort gefallen ließen, welches aber nicht denen hiesigen, die es
schon offt verhöret, sondern denen zu Münster oder auch denen allhier, so
noch hoffnung hetten etc., obliegen undt gebühren wollte.
Wiewol es bey Schweden etc. umbsonst sein würde, deren beständige recusa-
tion gegen die herren chur- undt fürstlich Brandenburgischen, Braunschweig
Lüneburgischen undt ihn selbst er kürtzlich referirte . Wer es aber nicht
glauben oder vernemen wollte, als wann sie den sachen kein gnügen gethan
hetten, möchte sich selbst zu den herren Schwedischen machen undt es ver-
hören. Damit denen zu Münster desto eigentlichere relation könne gethan
werden. Gleichergestalt müste mann es auch bey Franckreich vernehmen,
welche ja so weinig zugeben wollten, das die tractaten anhero oder ad locum
tertium sollten gezogen werden . Nun müße es aber etiam secundum teno-
rem ipsius recreditivi mit beyder cronen willen undt consens geschehen,
weiln mann mit beyden zu tractiren habe.
Magdeburgisches Direktorium. Quid tentasse nocet?
Hessen-Darmstadt. Praemissis praemittendis et gratiarum actione. Hette
sich newlicher zeit den maioribus, wie billich, conformiret, denen er das con-
cept gemeß befinde, undt dahero nichts darbey zu erinnern finde. Nur allein
sehe er gern, wann des herren Culmbachischen erinnerung commode inseri-
ret werden könte, damit die herren Münsterischen soviel mehr sehen, mann
wolle bey dem einmal beschloßenen modo so lang verbleiben, biß sie einen
andern, undt zwart beßern undt practicirlichern, vorzuschlagen wüsten.
Was sonst des herren Braunschweig Lüneburgischen erinnerung anlange,
wiße er sich seines newlichsten geführten voti, das nehmlich die cronen undt
Schweden sonderlich umb verstattung einer conferentz etc. zu ersuchen ,
wol zu entsinnen, welches aber nicht auff den modum etc. ipsum, sondern
nurt uff den processum (verbi gratia wegen des directorii, re- undt correlation
undt anderer dergleichen puncten halber) von ihme sey gemeinet gewesen.
Wolle demnach daßelbe hiermit wiederholet haben, worbey er ratione loci
indifferent gewesen were.
Pommern-Schwerin und Güstrow. Praemissis praemittendis. Wegen
Pommern Stettin undt Wolgast were nichts sonderlichs zu erinnern, be-
dancke sich gegen das directorium vor die gehabte mühwaltung etc. Stellete
dahin, ob deßen zu gedencken, das die collegia gantz undt unzertrennet gela-
ßen werden sollten. Hielte seinesorts darfür, das dieselben wort: „ad praeca-
vendas disputationes et alienam interpretationem“ entweder gar heraußzula-
ßen oder beßer zu declariren weren.
Der herren Culmbachischen undt Heßen Caßelischen erinnerung betref-
fendt: Obzwar die herren Münsterischen ihre intention nicht expresse an den
tag gegeben, so spüre mann doch so viel darauß, das sie mit dem hiesigen
concluso nicht einig. Weil nun uber dieses der herr Culmbachische ihre mei-
nung mündtlich zu vernehmen gegeben, könte mann sich auff deßen relation
beruffen undt darbey anzeigen, das kein anderer modus zu practiciren oder
zu erhalten sey etc.
Stelle sonst dahin, ob zu allem uberfluß bey den herren Schwedischen noch
einsten zu vernehmen, ob sie in einen andern modum willigen wollten, darzu
einer von fürsten, einer von den grafen undt einer von den stätten könne
gebraucht werden, weil ja die zu Münster in den gedancken stünden, es
möchten sich die herren Schwedischen noch zu andern gedancken disponiren
laßen. Wollten sie auch alßdann noch nicht acquiesciren, stünde es ihnen
frey, ob sie selbst herüberkommen
Noch zur zeit hette mann diesesorts nichts erhalten können.
Die sub finem annectirte vertröstung belangendt wegen fernerweiter commu-
nication undt conferentz, worbey schon erinnert worden, das dieselbe nur
ratione directorii, re- et correlationis etc. anzustellen were, hielte er darfür,
das die erklärung nicht in genere undt also super ipso modo agendi zu thun,
sondern in specie ad re- et correlationem zu restringiren.
Ratione directorii sey es nicht nötig, auch nicht rathsamb, zu gedencken,
dann sie, die catholischen, würden doch vermuthlich zu Münster bleiben,
undt da hetten sie schon ihr directorium
Zur Zeit führte Österreich das Direktorium (s. [Nr. 5 Anm. 30] ).
difficultäten geben wegen Magdeburg, weil Österreich undt Saltzburg ratione
directorii biß anhero alterniret.
Hetten sonst gestriges tages von ihrer churfürstlichen durchlaucht schrei-
ben bekommen, darinnen dieselbe protestirten, das, wofern die herren Mün-
sterischen nicht condescendiren undt zu anderer ungelegenheit ursach geben
würden, sie für Gott undt aller weit entschuldiget sein wollten, welche oder
dergleichen formalia er nicht allein auß dem churfürstlichen schreiben verle-
sen, sondern auch crafft angezogenen befehlichs wiederholet undt mit fleiß
ad protocollum zu bringen gebeten.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Alß nun unterdeßen auch die fürst-
lich Sächßischen Altenburgischen herren abgesandten sich eingestellet, ihre
gewöhnliche session nechst dem directorio etc. eingenommen undt dero vo-
tum begehret wurde, hielten sie daßelbe dißmal für unnötig, sondern würde
zuvorhin alles wol uberleget undt erwogen sein.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Praemissis praemittendis et
gratiarum actione. Habe nichts darbey zu erinnern, sondern wolle sich auff
die von Culmbach, Braunschweig Lüneburg, Heßen Caßel undt Darmbstatt,
auch Pommern angeführte vota undt rationes beruffen haben.
Wegen der abschickung ad Suecos etc. könne er unerinnert nicht laßen, wie
sorgfaltig beym ersten consessu mann gewesen undt uff den ersten modum
des ersten conclusi gezielet, das nehmlich die collegia integra verbleiben
möchten
Siehe Nr. 2 (oben S. 28 Z. 20–23). Mit dem ersten conclusum ist das Bedenken vom 29. Juni
1645 gemeint (s. [Nr. 2 Anm. 13] ).
drücklich gegen ihn vernehmen laßen, sie könten undt wollten es durchauß
nicht geschehen laßen, müsten es zum despect anziehen undt wollten al pari
mit Franckreich tractiret sein. Sollten hergegen 2 collegia hier undt 1 zu
Münster sein, würde es ja sowol zur offension der cron Franckreich gerei-
chen. Derowegen am besten, das die collegia in sich zertheilet würden. Dar-
umb er auch die abschickung an die Schwedischen herren legatos für unnötig
hielte, weil es doch weinig helffen undt nichts zu erhalten sein würde. Hette
seinestheils zuvorhin privatim allerhandt difficultates, so sich beym letzterm
modo finden, remonstriret, deßen ungeachtet sie doch pure auff ihrer mei-
nung geblieben etc. Were doch endtlich indifferent undt conformire sich im
ubrigen der vorsitzenden rationibus et votis.
Anhalt. Praemissis praemittendis et gratiarum actione. Hette ex parte An-
haldt nichts zu erinnern, sondern befünde den auffsatz schlußmäßig. Was
aber in einen undt anderm erinnert worden, conformire er sich den vorsitzen-
den, in specie mit Braunschweig Lüneburg, Heßen Caßel undt Pommern.
Wetterauische Grafen. Praemissis praemittendis et gratiarum actione. Im
nahmen des Wetterawischen grafenstandes finde er das concept in allem
schlußmäßig, derowegen er nichts darbey zu erinnern hette, sondern confor-
mire sich etzlicher erinnerungen halber mit Braunschweig, Caßel, Pommern
undt Meckelnburg etc.
Fränkische Grafen. Praemissis praemittendis. Mann befinde a parte der
Fränckischen herren graffen das concept nicht allein materialiter dem new-
lich gemachtem concluso
richtet, das es viellen difficultäten vorbawe, derowegen billich dem directorio
danck zu sagen.
Die abschickung an die Schwedischen herren legatos halte er vor unnötig,
würde doch nichts helffen undt möchte offension verursachen. Was hiebe-
vorn deßwegen angereget, sey nur uff die damals fürgewesene conferentz ge-
meinet gewesen, gleichwol daßelbe auch mit cautel, das dieselbe weiter nicht
als super re- et correlatione angestellet würde etc.
Wegen der reichsstätte könte etwan so gesetzet werden: „würden sich leicht
zu vergleichen wißen“. Stünde im ubrigem dahin, den Münsterischen ständen
freyzustellen, ob sie sich bey den Schwedischen erkundigen wollten, wegen
der hiesigen aber were es beßer, das mann es assertive bleiben ließe etc.
Magdeburgisches Direktorium. Vor die weinige bemühung in auff-
setzung des concepts bedürffe es keiner dancksagung, darzu sie sich vieler
respecte halber undt zu noch einem viel mehrerm obligat befünden, sonder-
lich in hoc negotio pacis, worzu man gerne wolle cooperiren helffen etc. Be-
fünden sonst, das die stände mit dem auffgesetzten concept meist einig, biß
auff etzliche weinige erinnerungen etc.
Was nun 1. der fürstlich Culmbachische undt andere erinnert, dieweil mann
nunmehr soviel nachricht hette, wohin der herren Münsterischen absehen ge-
richtet, könne daßelbe wol etwas deutlicher angeführet werden etc., welches
auch zuvorhin geschehen sein würde. Dieweil aber ein solches weder auß
dem schreiben selbst noch auß der mündtlichen relation deutlich undt ex-
presse zu vernehmen gewesen, wiewol mann es sonst auß andern umbständen
vermuthen können, so were bedencklich gefallen, extra acta sozusagen zu
schreiten undt ihnen dergleichen auß bloßer vermuthung zu imputiren etc.
Weiln es aber nun heraußkommen undt daßelbe abzuleinen für gut befunden
worden,
Culmbachischen herren abgesandten, das er deßen gedacht habe, referiren
etc.
Die Anderweite Resolution (wie oben Anm. 1) sagt demgemäß: Da nun Ew. Gnaden und
unsere hochgeehrte Herren (wie wir von dem Herrn Marggräflich-Culmbachischen Ge-
sandten absonderlich vernommen) auf dergleichen Modum, dadurch die Collegia an ei-
nem Ort zusammen zu ziehen, ihr Absehen gerichtet haben […] ( Meiern I, 559 ).
selbst es wol darbeygesetzt werden könte etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Hielte es für rathsamer, das es in einem sonderlichen paragrapho expresse
gesetzt undt refutiret werde etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Der von Thumbshirn referirte, was
itzo die herren Schwedischen gegen sie gemeldet, das, wann die hinwegzie-
hung oder hinüberreiße der stände nach Münster erfolgete, würden die trac-
taten zergehen müßen, dann sie lieber dieselben auffheben, als einen anderen
modum, darauff vielleicht gezielet würde, belieben wollten
Bei der Audienz für Thumbshirn und Carpzov am selben Morgen (s. oben bei Anm. 7) er-
wähnte Oxenstierna außführlich deß dissidii unter den reichsständen circa modum agendi
und daß man bemühet sey, die stände an andere orth zu ziehen, welches nichts anders
were als eine uffhebung der tractaten, welche dann solchestheils unfeilbar zu erwartten.
Oxenstierna habe außtrucklich vermeldet, wann ein ander modus tractandi et agendi als
per tria collegia in utroque loco, welcher dann dem praeliminarschluß gemeß, solte
von den ständen eingenommen werden, solches die höchste offens und anders nichts als
uffhebung der tractaten causiren würde (sachsen-altenburgisches Diarium in: Sachsen-
Altenburg D 1 fol. 398–415, hier fol. 410–410’).
Worauff interlocutoria gefielen.
Magdeburgisches Direktorium. Hiernechst sey 2. von dem fürstlich
Braunschweig Lüneburgischen berichtet, wie das die herren Kayßerlichen ge-
meldet, sie weren indifferent etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Ponatur generalius: Mann hette nachricht, das die herren Kayßerlichen dar-
mit zufrieden etc.
Die Anderweite Resolution (s. oben Anm. 1) enthält eine Passage, daß die ksl. Ges. den Mo-
dus deliberandi den Reichs-Ständen anheim […] geben ( Meiern I, 559 ).
Magdeburgisches Direktorium. Sonst were 3. von Pommern etc. ad
verba „gantz undt beysammen“ erinnert, das dieselben möchten arripiret
undt auff den ersten modum appliciret werden etc. Nun were solches in dem
vorigen concluso
Bezug auf Des Heil. Roem. Reichs Fuersten und Staende zu Oßnabrueck, über dem Modo
Deliberandi & Agendi […] beliebter Schluß von 1645 VII 24/VIII 3 (s. [Nr. 5 Anm. 11] ; die
hier angesprochene Stelle: Meiern I, 523 ).
ret, das die divisio nicht in totum, sondern loco tenus allein geschehen sollte
etc.
Pommern-Stettin und Wolgast. Were doch beßer, das die meinung
klar gesetzet würde. Möchte sonst ungleich gedeutet undt in reprobum sen-
sum acceptiret werden etc.
Magdeburgisches Direktorium. Sey zwar schon erinnert undt die er-
klärung geschehen, das es zu keiner Separation undt trennung gemeinet sein
solle.
B raunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Ponatur explicatius etc.
Die Anderweite Resolution (s. oben Anm. 1) besagt, daß die Reichs=Collegia zwar ratione
Loci separiret, aber nicht getrennet, sondern in alle Wege gantz und beysammen erhalten
würden ( Meiern I, 559 ).
Magdeburgisches Direktorium. Die in vorschlag gekommene abschik-
kung betreffend: Were umb der herren Münsterischen willen wol dienlich,
wann mann der herren Schwedischen etc. meinung drüber eingeholet [ haben]
würde etc., wiewol doch nichts zu erhalten noch zu hoffen were. Weil aber ja
die herren Münsterischen es so hoch anführeten, damit den hiesigen nichts
imputiret würde, so stünde dahin, ob etwan diejenige, die von den andern
votis discrepiret, es nur vor sich undt nicht im nahmen anderer fürsten undt
stände etc. versuchen undt ob sonderlich der herr Culmbachische undt herr
Dr. Ölhafen sich darmit wollten beladen laßen etc.
Brandenburg-Kulmbach und Fränkische Grafen. (Illi:) Entschul-
digten sich beyderseits, nisi fiat nomine totius collegii etc. Sie wüsten vor ihre
person wol, das alles umbsonst sey. Weil aber die herren Münsterischen der
meinung, als wann noch etwas zu erhalten weren, so stünde dahin, ob sie es
thun undt versuchen wollten etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg
et alii. Was wegen der abschickung gedacht, were allein zur satisfaction der
herren Monasteriensium geschehen. Sonst aber were es an sich selbst nicht
nötig, sondern gnug, wann es im concept gedacht werde etc. Mann wiße
exacte, das die cronen es durchauß nicht thun wollten, sondern cum vehe-
mentia sich darwieder sezten etc., das könte angeführet werden etc.
Pommern-Stettin und Wolgast.
130, 1–131, 12 Wie – etc.] DLöben I fol. 100’–101’ s. d. 11. [ /21.] August 1645: […] Mittler-
weile hatt der herr grave von Witgenstein den königlich Schwedischen legatum Salvium
visitirdt, da untter anderm eben auch von denn modi consultandi undt von der newen
zusammenkunftt discurriredt worden. Herr Salvius hette außdrucklich gesagedt, man
wisse nicht, wes man sich zu den fürstlichen gesanthen zu versehen hette. Sie khemen
gleich alß der rhorstab Aegypti vor, undt ob mann whol wüste, daß der bequembste undt
dem praeliminar- und reichsschluß gleichförmige modus, welchen auch sie, die herren
Schwedischen, beliebedt, von unß, den Churbrandenburgischen, herokheme, sie aber, die
fürstlichen, als ob sie ihn auff die baan bracht hetten, sich rhümeten, so hielte mann doch
vor gutt, daß sie auff ihrem waan verblieben. Wüste nur, daß sie von der beständigkeitt
regieredt würden. Ein mhal were es gewiß, die catholischen hetten fünff modos vor der
handt gehabt undt versuch gethan, daß sie die stände von den cronen undt den tractaten
selbsten separiren müsten, welche alle nicht angehen wolten. Diese itzige begerte zusam-
menkunftt, dadurch anders nicht alß die zeitt, hiermitt ein reichstagk resolviret werden
könte, zu protrahiren gesuchedt würde, were der sechste modus. Würden es nur die
stände dazu kommen und gelangen lassen, so müsten sie es Gott befhelen. Sie meinten es
gutt undt möchten durch die so lange gefhürte krige gleichwhol gerne diß erlangedt zu
haben, das lob davon[ zu]tragen, daß sie die Deutschen evangelischen bey ihrer religions-
undt prophanfreyheitt conserviredt undt sothane privilegia restabiliredt hetten. Solte es
aber bey den ständten nicht verfangen, so müsten sie nun andern wegk mitt dem Keyser
zu tractiren erwhelen, da sie dann whol gutte undt beßere conditiones erhalten wolten. Sie
hetten sich auff niemandts mher als unß, die Churbrandenburgischen, zu verlassen. Er
wolte es dem herrn Servien gesagedt haben. Wolte man sich nicht daran kheren, so
möchte es genungk sein, daß er es gesagdt undt warnungk gethan hette. Er sege nicht,
wie ohne verkleinerungk der stände des Reiches eine andere conferentz oder zusammen-
kunfft gehalten werden könte, den alle fürstlichen hiero anwhesende stände weren mitt
dem ofttgedachten von ihnen placitirten modo consultandi einigk. Wier, die Churbran-
denburgischen, hetten ihn selbsten vorgeschlagen. Er were dem collegial- undt reichs-
schluß zu Regenßburgk
Im Regensburger RA von 1641 werden Münster und Osnabrück als Orte der Friedensver-
handlungen genannt (wie [Nr. 7 Anm. 30] ).
reden. Waß würde es den vor ain rhümblichen nachklangk haben, wen zweye churfürst-
liche gesanthen, alß Cölln undt Beyern
Auf Beschluß der kfl. Ges. vom 12. August 1645 reiste der kurmainzische Ges. Krebs nach
Osnabrück, um die dortigen fürstlichen Ges. zu bewegen, nach Münster zu kommen ( APW III
A 1,1 Nr. 37). Krebs traf 1645 VIII 7/17 in Osnabrück ein ( Magdeburg G II fol. 173’) und
sprach 1645 VIII 8/18 mit den ksl. Ges. Lamberg und Krane ( APW III C 4, 83 Z. 8ff; Pro-
tokollextrakt in: APW II A 2 Nr. 214, 442 Z. 26 – 443 Z. 12). Als er 1645 VIII 10/20
wieder aus Osnabrück abreiste, wußten die sachsen-altenburgischen Ges. nicht recht, was
er dort gewollt hatte (sachsen-altenburgisches Diarium in: Sachsen-Altenburg D 1
fol. 398–415, hier fol. 406’–407); seine Bemühungen, die fürstlichen Ges. zur Reise nach Mün-
ster zu bewegen, sind jedenfalls gescheitert.
wolten, daß sich alle stände ihnen gleichsamb accomodiren müsten.
Der herr grave hatte hierwieder mit manier rationes, warumb man eben eine zusammen-
kunfft so gar nicht außschlagen könte, sondern gleichwohl umb evitirungk alles ark-
whons darzu verstehen müsse, eingefhüredt undt hoch contestiredt, daß bey sothaner
conferenz von nichts anders, alß wie dieser modus zu introduciren, auff unser seiten
votirdt undt gerededt, auch simpliciter darob bestanden werden solte.
Alleine hette es nichts verfangen wollen, sondern er wher bey seiner opinion verharredt,
sich gar eyfferigk, undt zwar also eyferigk, als vorhero niemhals beschehen, bezeügedt
undt dafürgehalten, daß an unß nicht zu zweyffeln were, aber es were nur ein votum.
Die fürstlichen abgesanthen lissen sich einnhemen, undt were darauff nicht zu bauen.
Der modus were an sich selbsten wichtigk etc. Solte in eine newe zusammenkunfft con-
descendiredt werden, so werde man sich bemühen, die stände auff ein newen modum zu
disponiren. Der aber würde gefhärlich, den ständen schädlich undt ihnen, den herrn
Schwedischen, einzugehen nicht möglich, sondern höchst mießfälligk sein.
Hatte damitt geschlossen, daß die anderweitige zusammenkunft vergebens, unnötig,
schädlich undt also nicht zu verwilligen sey. Diese dergleichen undt andere discoursa
wheren mehr vorgangen, undt dieweiln die zeitt verlauffen, hette der herr grave ab-
scheidt genomen.
Pommerische gesandte auß dem diario oder protocoll ablesendt referirte, mit
was commotion undt hefftigen worten herr Salvius gegen den herren grafen
von Witgenstein sich vor weinig tagen vernehmen laßen undt wie sie durch-
auß auch keine conferentz super modo consultandi gestatten wollten etc. Die
stände gemahneten ihn eben wie der zerbrochene rohrstab Aegypti etc., dar-
auff sich gantz nicht zu verlaßen etc. Die catholischen hetten nun fünfferley
mittel undt wege gesucht, die stände undt sonderlich die evangelischen von
den cronen zu separiren, gienge ietzo mit dem sechsten, nehmlich mit einen
reichßtag, umb etc. Würden die stände sich von ihnen trennen laßen, so mü-
sten sie es Gott befehlen undt darauff auch ihrestheils einen andern modum
privatim zu tractiren erwehlen etc. Hetten gleichwol gerne die ehre haben
mögen, denen ständen, sonderlich den evangelischen, wieder zu recht zu helf-
fen undt Teutschlandt wieder in vorigen standt zu setzen etc.
Welches alles er, [ der pommersche Gesandte] , aber sub fide silentii, niemand
daßelbe zu propaliren noch deßen weiter oder anderswo zu gedencken, als
soviel nötig undt wo es eigentlich hingehöret, referirte, wie dann ein ieder
seiner pflicht sich ohnedeß selbst erinnern würde.
Magdeburgisches Direktorium. Dasjenige, was in einen undt andern
erinnert worden, solle eingerückt undt, wann es den ständen gefällig, nach-
mittag umb 1 uhr das concept per dictaturam communiciret werden.
Im ubrigem stünde zu beliebigem gefallen, ob diejenige, so newlichst bey den
herren Kayßerlichen gewesen , sich hinwieder mit der relation wollten bela-
den laßen. Könten eine abschrifft des abgefasten concepts mitnehmen, auch
darneben
melden laßen, das sie noch heute zur audientz kemen, unterdeßen würde es
abgeschrieben.
Itzo weren der reichsstätte herren gesandte vorhanden, so würden dieselbe ad
re- et correferendum zu admittiren sein.
Sachsen-Altenburg und Coburg.
die zu Münster ratione re- et correlationis was zu erinnern und nötig befün-
den, zusammenzukommen, wollte mann deßen erwarten, undt stünde dahin,
wie mann sich deßwegen vergleichen könne etc.
Magdeburgisches Direktorium. Noch eines fiele zu erinnern vor, weil
4. der herr Darmstetische nun zweymal der conferentz undt vergleichung we-
gen des directorii gedacht , das doch sonst bißhero weder von catholischen
noch evangelischen were moviret worden, so stünde vermittels dieser umb-
frage zu erwegen, ob deßen in den schreiben in specie zu gedencken oder
nicht.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Were nicht vonnöthen etc. Die catho-
lischen würden besorglich wol selbst darmit kommen etc., die evangelischen
hetten es zu moviren gantz keine ursach etc.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Sey nicht rathsamb, evange-
lischentheils selbst dem ertzstifft Magdeburg controversiam status zu mo-
viren.
Brandenburg-Kulmbach. Idem.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Mann habe keine ursach, das Magdeburgische directorium in zweiffel zu zie-
hen, sowol wegen des vornehmen lieben printzens undt des ertzstiffts prae-
eminentz undt dignität als der herren abgesandten redligkeit, geschickligkeit
undt dexterität etc. Sey vielmehr Gott hoch zu dancken, das mann unter ei-
nem evangelischen directorio die zeit über hette zusammenkommen können,
welches bißhero mit guter dexterität undt fleiß geführet were etc. Würden es
aber die catholischen thun oder kerne von Österreich iemandt herüber, so
hieße es: „Cum iste casus evenerit, tunc de iure respondebo.“
Hessen-Kassel. Conformiret sich.
Hessen-Darmstadt. Was betrifft das directorium undt er dißfalls erinnert,
das habe die meinung gehabt, weil auff die divisionem collegiorum geschlo-
ßen undt dann vermuthlich die evangelischen viel mehr undt lieber allhier
verbleiben würden,
wüntschen, das das ertzstifft Magdeburg allwege beym directorio verbliebe.
Hette auch keinen andern befehlich, sondern were seine meinung dahin gan-
gen, wie es auff den fall, wann künfftig bey re- undt correlationibus oder
sonsten catholische undt evangelische, auch beyder orter directoria zusam-
menkemen, gehalten werden sollte.
Pommern-Schwerin und Güstrow. Repetirte das vorige votum, das
nehmlich nicht des directorii, sondern alleine der re- et correlationum etc. zu
gedencken etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Halte die erinnerung wegen
des directorii für frühzeitig undt conformire sich mit Braunschweig Lüne-
burg.
Anhalt. Conformire sich denen maioribus, undt sey vielmehr unanimi con-
sensu dahin zu trachten, das es bey diesen directorio bleiben möchte.
Wetterauische Grafen. Conformirt sich gleichsfalls mit den maioribus
undt in specie mit Braunschweig undt Pommern etc.
Fränkische Grafen.
8–11 Gleichwie – anzunehmen] In Sachsen-Altenburg A I 1 ist dies, anscheinend irrtüm-
lich, noch dem wetterauischen Gesandten zugeschrieben worden. Das fränkische Votum fehlt,
und es folgt der Einwurf von Sachsen-Altenburg und Coburg, der in der Druckvorlage bereits
früher vermerkt wurde (oben S. 131 Z. 28–31 und Z. 40f).
chen Magdeburgischen directorio verbleiben möchte, also, wie die maiora ge-
fallen, hette mann dem gegentheil nicht ursach zu geben, sondern vielmehr
auff den fall sich des ertzstiffts anzunehmen etc.
Indeme mir nun, das neben dem herren Straßburgischen undt Ulmischen
auch die herren Bremischen undt Hamburgischen
Dr. Marcus Otto (s. [Nr. 1 Anm. 8] ) für Straßburg, Dr. Sebastian Otto (s. [Nr. 1 Anm. 18] ) für
Ulm, Liborius von Linen und/oder Dr. Gerhard Koch (s. [Nr. 3 Anm. 30] ) für Bremen und
Dr. iur. Johann Christoph Meurer für die Hansestadt Hamburg.
Zu Meurer (1598–1652), der seit Dezember 1644 auf dem WFK weilte: Nach Studien in
Rostock, Jena, Leipzig, Wittenberg, Tübingen und Straßburg wurde er 1621 in Jena promo-
viert, war eine Zeitlang in Speyer ( RKG ) und unternahm Reisen in die Ndl., England, Frk.
und Italien, wurde fürstlich holsteinischer Rat und 1631 zum comes palatinus ernannt, war
seit 1633 Syndikus, später Obersyndikus der Stadt Hamburg. Er wurde vielfach zu Gesandt-
schaften verwendet, u. a. an den Ks. und die Generalstaaten (J. L. Walther, 89; Jöcher III,
490; Wolff, Corpus Evangelicorum, 215; Frank III, 234).
ren, berichtet undt dem löblichen directorio solches von mir angezeigt
wurde, stellete daßelbe geschwind zur umbfrage, ob auch dieselben zur re-
undt correlation zu gestatten, welches dann per maiora, weil dieses kein
reichstag were, sie sich auch nicht als reichs-, sondern als hansestätte hier
gubernirten undt hielten
Die Reichsunmittelbarkeit von Hamburg wurde, obgleich 1618 durch das RKG bestätigt, von
Dänemark angefochten. Hamburg hatte deshalb schon seine 1641 zum Regensburger RT ge-
schickten Ges. instruiert, ihren Sitz im SR nicht einzunehmen. Weisungsgemäß unterließen
diese es selbst gegen den Willen des Ks.s ( Buchstab, 68).
Auch die Reichsunmittelbarkeit von Bremen war zweifelhaft: Obgleich die Stadt schon im
15. Jh. weitgehend unabhängig vom Est. war, hatte der Ebf. seine Ansprüche nie aufgegeben,
und die Stadt war ihren reichsrechtlichen Verpflichtungen (Reichsmatrikel, RT ) nicht nachge-
kommen. Erst zum Regensburger RT entsandte sie 1641 Ges. , die im SR votierten. Das Est.
erhob gegen die Einladung der Stadt Bremen zum RT Einspruch, und der Ks. gab dem 1643
zunächst statt, doch blieb die Frage weiterhin offen ( Buchstab, 31f, 69).
laßen wurden etc.
Magdeburgisches Direktorium. (Ad civitates:) Des Heiligen Römi-
schen Reichs frey- undt reichs-, auch anseestätte etc. gesandten etc. erinner-
ten sich ohne weitläufftige erzehlung, was unlangst wegen des modi tractandi
uber dem zu Lengerich gemachten collegialschluß
Wie [Nr. 1 Anm. 1] .
ßen undt den fürsten undt ständen zu Münster communiciret worden etc.
Was sie nun daselbst sowol in schrifften herüber gelangen laßen als durch
den herren Culmbachischen etc. weiter mündtlich referiret worden, das wür-
den sie gleichsfals in gutem andencken undt auß denen per dictaturam com-
municirten schrifften
Siehe [Nr. 6 Anm. 15] .
Solches alles were nun seithero beym fürstenrath in reiffes bedencken gezo-
gen undt unanimiter dahin geschloßen worden, das wiederumb eine schrifft-
liche erklärung auffgesetzet undt darinnen nicht allein das Münsterische cre-
ditivschreiben beantwortet, sondern auch das haubtwerck mit berühret undt
beständige, gründtliche resolution uber dem gedachtem modo agendi gege-
ben werden sollte, gestalt dann dergleichen ihresorts schon abgefaßet undt
biß auff ein weinigs approbiret worden, so aber baldt geendert undt einge-
rücket werden könte etc. Fürsten undt stände herren abgesandte bedanckten
sich, das die herren abgesandten sich vor dißmal zur re- undt correlation ein-
stellen wollen, undt solle der fürstliche auffsatz itzo verlesen werden, darauff
sie sich hinwieder mit ihrem concluso wollten vernehmen laßen etc.
Hierauff wurde obgemeldtes concept vom herrn directore anderweit verle-
sen, nach welchen die anwesende der reichs- undt anseestätte gesandten auff-
stunden, sich eine kleine weile unterredeten, undt nachdem sie ihren ort wie-
der eingenommen, bedanckte sich
der herr Straßburgische nomine reliquorum sowol der beschehenen con-
vocation als auch der vom löblichen directorio ubernommenen mühwaltung
undt itzo gethanen communication undt daß mann auch ihre meinung mit
anhören wollte etc. Lase darauff ihr schrifftliches apud acta befindtliches be-
dencken ab, des ohngefehrlichen inhalts:
Sie hetten dem werck nachgedacht undt wüntschen mögen, es were diß an-
muthen undt petitum so beschaffen, das mann denen zu Münster anwesenden
herren abgesandten hette deferiren undt gratificiren können, zumaln das
schreiben undt petitum höfflich undt unpraejudicirlich nur uff weinig tage
angesehen, wie dann freylich gute vertrawligkeit vonnöthen were undt der
gegenwärtige zustandt dieselbe erforderte etc. Nachdem mann aber den sa-
chen ferner nachgesonnen undt unverantwortlich befunden, den praelimina-
ribus zu contraveniren undt ohne der cron Schweden etc. beliebung auch nur
auff eine kleine zeit von hier außzusetzen, wordurch die herren Schwedi-
schen in progressu eben dergleichen vermuthende undt ihnen für einen
schimpff es anziehende höchlich offendiret, ihre friedfertige intention viel-
leicht gehindert undt zu noch größerer weitläufftigkeit undt unglück ursach
gegeben werden könte, so were insgemein geschloßen, das mann so beschaf-
fenen dingen nach sich
sondern ihnen mit gegründeten rationibus zu remonstriren undt sie zu dispo-
niren hette, daß sie sich dem hiesigem concluso so lang accommodiren, biß in
progressu tractatuum commodior modus sich ereugnen undt von den cronen
mit placitiret werden möchte etc., cum oblatione consueta etc.
Dieweil nun das fürstliche concept gantz mit ihren gedancken einschlüge, so
hetten sie desto weiniger ursach, sich darvon zu separiren, sondern wollten
sich per totum conformiret haben, zumal keiner von den stätten zu Münster
were als der Collmarische
Ges. der Reichsstadt Kolmar war Johann Balthasar Schneider (1612–1658), der seit April
1645 am WFK weilte, wo er auch die elsässischen Reichsstädte Münster im Gregoriental, Kai-
sersberg, Türkheim, Schlettstadt, Oberehnheim, Rosheim und Hagenau vertrat. Nach juristi-
schen Studien in Straßburg reiste Schneider 1633–1638 durch Frk., England und die Ndl.,
war seit seiner Rückkehr im Dienste der Stadt Kolmar, ging 1642 als Ges. nach Katalonien,
1644 nach Paris, war spätestens seit 1645 Gerichtsschreiber und wurde während des WFK
zum zweiten Syndikus ernannt. Er vertrat Kolmar 1650 auf dem Nürnberger Exekutionstag,
1654 auf dem Regensburger RT und wurde 1657 erster Syndikus. Schneider war ein Cousin
des aus Schlettstadt stammenden, ehgl. österreichischen Ges. Goll ( Kubler / Wolff, 1241; zu
Goll: [Nr. 90 Anm. 25] ). Schneider ist Verfasser der Apologia civitatis imperialis Colmarien-
sis , Kolmar 1645 ( Bresch, 406–409; Sitzmann II, 702f; Wolff, Corpus Evangelicorum,
215; Buchstab, 86).
Magdeburgisches Direktorium. Referirte, was noch beym concept zu
erinnern were, alß 1.: Hette mann noch nicht eigentliche nachricht gehabt,
wohin die herren Münsterischen inclinireten, sey auch bißher weder auß dem
schreiben noch auch der mündtlichen relation eigentlich zu vernehmen gewe-
sen. Nachdem aber der herr Culmbachische sich nun heraußgelaßen, das sie
nehmlich uff die translationem in locum tertium zieleten, so würde solches in
specie undt mit solchen worten, das mann es von Culmbach verstanden, zu
gedencken, zugleich aber mit weinigem abzuleinen sein.
Civitates. Consentiunt.
Magdeburgisches Direktorium. 2. Were von dem fürstlich Pommeri-
schen etc. erinnert, das ad verba „gantz undt beysammen“ etwan diese wort
beyzusetzen: „zwart ratione loci separiret“ , weil es sonst vom gegentheil
arripiret undt in alium sensum detorquiret werden möchte etc.
Civitates. Consentiunt.
Magdeburgisches Direktorium. 3. Damit die herren Münsterischen
nicht vermeinen möchten, indeme mann sich sub finem zur conferentz aner-
boten, als wann mann sich noch super ipso agendi modo etc. darzu verstehen
wollte, so könten gleichsfalls uff des herren Pommerischen erinnerung ohn-
gefehr die wort hinzugesetzet werden: „in specie super modo re- et correfe-
rendi etc. alßdann erst, wann die Kayßerliche replica
Gemeint sind die ksl. Responsionen vom 25. September 1645 (s. [Nr. 14 Anm. 2] ).
beriret undt also materia re- et correferendi vorhanden sey etc. “.
Civitates. Consentiunt.
Magdeburgisches Direktorium. Vernehmen die conformität gerne etc.
Hofften, es würden dardurch viel ambages abgeschnitten undt dem werck
nähergetretten werden etc., cum pio voto etc.
Worauff die monita geendert, eingerücket undt in praesentia civitatum verle-
sen wurden mit anzeige, das das concept nachmittag umb 1 oder gegen 2 uhr
zur dictatur gegeben werden sollte etc.
Brandenburg-Kulmbach. Bathe, das es baldt extendiret oder abgeschrie-
ben werden möchte etc., damit er dermaleinsten wieder zurückgelangen
könte etc.
Status. Möchte den herren ständen zu Münster beweglich remonstriren, was
der fürstlich Pommerische herr abgesandte wegen der herren Schwedischen
etc. referiret.
Pommern-Stettin und Wolgast. Were wol 10 mal bey ihnen versucht,
aber nie nichts außgerichtet worden.
Hamburg. Nach beschehenem auffstandt undt beym genommenen ab-
schiede hatte der Hamburgische gesandte gegen den herren directorem auff
befehlich seiner principaln gemeldet, auch ad protocollum zu registriren ge-
bethen, ob er wol zu diesen tractaten abgeschicket undt dero behuff auch bey
diesem consessu der re- undt correlation sich eingestellet, sollte es doch nie-
mande zu praejuditz gemeinet sein.
Sachanmerkungen zu Nr. 8