Acta Pacis Westphalicae III A 3,1 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 1. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher und städtischer Gesandter (sessio 3) Osnabrück 1645 Juli 24 / August 3
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Osnabrück 1645 Juli 24 / August 3
Magdeburg C fol. 24’–34’ (= Druckvorlage); damit identisch Magdeburg Ca fol. 40–59,
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 21–31, Sachsen-Gotha B I fol. 23–30’; vgl. ferner Fränki-
sche Grafen A I fol. 83–86’ (die letzte Umfrage und der Bericht über die Deputation fehlen),
Magdeburg A I fol. 2–8 und Magdeburg B fol. 10’–14’.
Admission der Gesandten Nassau-Saarbrückens, Sayn-Wittgensteins, der Wild- und Rheingrafen
sowie Braunschweig-Lüneburgs für die Grafschaften Hoya, Diepholz und Blankenburg-Regen-
stein (Reinstein) namens der Wetterauischen Grafen. Nach 1645 VII 21/31 formuliertes project
des Conclusums der Sitzung von 1645 VII 18/28
Siehe Nr. [3 Anm. 32] .
gericher Schluß der kurfürstlichen Gesandten vom 10. Juli 1645
Siehe Nr. [1 Anm. 1] .
dazu. Übergabe des gemeinsamen Conclusums an die Kurfürstlichen. Kommunikation mit den
Ständen in Münster. Bericht über die Deputation zu den Kaiserlichen am 1. August 1645 betref-
fend den Exzellenztitel-Streit.
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Bran-
denburg-Kulmbach, Braunschweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen /
Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg / Blankenburg-Regenstein (Reinstein) / Hoya / Diepholz (/
Württemberg), Baden-Durlach, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Mecklenburg-Schwerin /
Mecklenburg-Güstrow / Hochstift Schwerin / Hochstift Ratzeburg, Wetterauische Grafen, Frän-
kische Grafen, Straßburg, Nürnberg, Ulm.
Magdeburgisches Direktorium. (
Der Direktor wandte sich an die Ges. Nassau-Saarbrückens, Sayn-Wittgensteins und den der
Wild- und Rheingf.en (s. S. [55 Z. 29–33] ).
sende der Wetterawischen herren graffen abgesandte würden sich erinnern,
wie newlichst im fürstenrath geschloßen sey , das sie praestita cautione de
rato nomine totius corporis etc. zugelaßen werden sollen. Zweiffeln nicht, sie
werden sich darzu vermittels des gewöhnlichen handtschlags verstehen, undt
könne darauff zu denen consultationibus geschritten werden.
Wetterauische Grafen. (Nassawischer gesandter ): Praemissis praemit-
tendis. Hetten die meinung der fürstlichen erklärung dahin eingenommen,
das sie so lang, biß der gesambten Wetterawischen herren graffen gesandten
Gemeint sind Dr. iur. utr. Johann Geißel und Jost (auch: Justus oder Jodocus) Henrich Heid-
feld, die am 8. September 1645 in Münster und am 24. September in Osnabrück eintrafen
( DGeissel fol. 21’, 37). Zuerst nahmen sie am 25. September an einer Sitzung der evangeli-
schen fürstlichen Ges. teil (s. Nr. [14 Anm. 12] ). Beide Ges. wurden 1647 aus Kostengründen
abberufen und verließen am 9. September Osnabrück und am 13. September 1647 Münster
( DGeissel fol. 219’).
Geißel (gest. 1650) besuchte 1612 das Pädagogium, 1613 die Hohe Schule zu Herborn, 1614
die Universität Marburg. Er wurde spätestens 1622 Sekretär, 1625–1635 Rat der Gf.en von
Ysenburg-Büdingen und 1638 Kanzleirat der Gf.en von Hanau. 1642 war er als hanauischer
Ges. auf dem Gf.entag zu Herborn, und im selben Jahr wurde er namens der Wetterauer Gf.en
zum Frankfurter Deputationstag gesandt. Im Mai 1648 war er auf dem Gf.entag zu Herborn
als wetterauischer Hauptberichterstatter über die bisherigen Verhandlungen auf dem WFK
( Catalogus studiosorum scholae Marpurgensis Pars IV, 81; Matrikel Herborn,
63 Nr. 1663, 253 Nr. 2325; Geisel, 81, 82, 89; Georg Schmidt, 67, 452, 455, 462).
Heidfeld (1606–1667) besuchte seit 1615 das Pädagogium, seit 1622 die Hohe Schule zu Her-
born, war Hauslehrer bei den Gf.en von Solms in Hungen, 1625 Hofmeister adliger Studen-
ten, 1633 Betreuer des Erbprinzen von Nassau-Dillenburg. In dieser Zeit unternahm er Reisen
durch die Schweiz, Fkr., Oberitalien, England, Holland, so daß er neben den klassischen auch
ungewöhnlich viele moderne Sprachen beherrschte. 1637 wurde er Kriegs- und Kammersekre-
tär zu Dillenburg, 1640 Rat, fungierte mehrfach als Ges. der nassau-dillenburgischen Gf.en
und nahm 1645 am Gf.entag zu Herborn teil, wo Geißel und er zu Ges. der Wetterauer Gf.en
auf dem WFK ernannt wurden. Seit 1651 war er GR und Kanzleidirektor (E. Becker, 25f.;
Georg Schmidt, 456, 461f.; Renkhoff, 287 Nr. 1614).
ankemen, das gesambte votum führen sollten. Thete sich deßwegen für sich
et nomine reliquorum bedancken undt weren cautionem rati zu praestiren
erbötig. Weil auch herr Lampadius nomine illustrissimi herren hertzog Fried-
richs etc. wegen der dreyen grafschafften Reinstein, Hoy undt Diepholtz mit
interessiret sey
Siehe Nr. [2 bei Anm. 39] , 40, 41; Georg Schmidt, 177. Eine weitere Absprache zwischen
Lampadius und dem wetterauischen Ges. wurde Anfang Februar 1646 getroffen (s. Nr. [90 Anm. 49] ). In den folgenden Sitzungen wird die Bevollmächtigung des braunschweigischen
Ges. für die drei Gft.en in der Teilnehmerliste am Kopf der Protokolle nur dann erwähnt,
wenn Blankenburg-Regenstein, Hoya und Diepholz in der Sitzung eigens genannt werden.
neben ihnen stipuliren etc.
Hierauff legten vermittels des handtschlags an das hochlöbliche directorium,
undt zwart den herren
ab:
1. Herr Lampadius nomine illustrissimi ducis Friderici wegen der 3 graff-
schafften Reinstein, Hoy undt Diepholtz;
2. wegen der herren graffen von Naßaw etc. herr Dr. Johann Adam Schrage;
3. wegen des herren graffen von Sayn undt Witgenstein herr Dr. nomine
Schweitzer;
4. wegen der herren rheingraffen der Straßburgische abgesandte herr Dr.
Marcus Otto.
Welches also von wolgedachtem directorio ad protocollum zu registriren
befohlen, undt darauff in Gottes nahmen zu ferneren haubtdeliberationibus
geschritten wurde etc.
Magdeburgisches Direktorium. Praemissis
erinnern, was bey vorigen beyden sessionibus wegen des modi deliberandi et
agendi uff das churfürstliche zu Lengerke gemachte conclusum furgelauffen.
Da mann anfänglich den ersten in vorigen bedencken
Das Bedenken vom 29. Juni 1645 (s. Nr. [2 Anm. 13] ).
dum amplectiret, das nehmlich 2 collegia zu Münster undt 1 allhier verblei-
ben sollten, wehre auch zumal fürträglich gewesen, wann die fürstlichen her-
ren gesandten dieses orts beysammen hetten verbleiben können. Nachdem
sich aber derselbe wegen einer bewusten ursach, nehmlichen offension der
cronen, nicht practicabl befunden undt solcher ereugnenden difficultät nicht
zu remediren gewesen, so hette nothwendig das andere mittel, die collegia zu
theilen, doch, das sie nichtsdestoweiniger ein corpus constituirten, erwehlet
werden müßen. Undt wiewol auch dieses nicht ohn difficultät seyn würde, so
hoffe mann doch, es sollen sich sonderlich der communication halben solche
mittel finden, das dieselbe ohne seperation [ !] fürgehen könne, wie es dann
gantz zu keiner trennung oder separation der evangelischen von den catholi-
schen angesehen gewesen, sondern die
gegeben hette. Nun weren zwar die reichsstätte hierunter discrepant gewesen,
aber verspüret, das solches nicht in considerationem kommen, sondern ex
neccessitate geschehen, so hetten sie sich auch zur einigkeit gefunden undt
dem fürstlichen concluso accommodiret,
burgische für sich undt in vollmacht anderer darinn bemeldter stätte
Brandenburg-Kulmbach A II unfol., Anlage 3 d zum Brief des Ges. Müller an Mgf. Chri-
stian zu Brandenburg-Kulmbach vom 1. August 1645 [ st.v.] mit Präsentatsvermerk: 23. Juli
[ /2. August] 1645. Druck: Meiern I, 527 . Lemma: Straßburgisches Votum. Der straßburgi-
sche Ges. sprach auch im Namen der Städte Speyer, Landau, Weißenburg und Hagenau.
herr director verlase, hernacher auch der herr Nürnbergische wegen selber
undt anderer im Fränckischen craiß gelegener reichsstätte neben dem her-
ren Ulmischen
Brandenburg-Kulmbach A II unfol., Anlage 3 f zum Brief des Ges. Müller an Mgf. Chri-
stian zu Brandenburg-Kulmbach vom 1. August 1645 [ st.v.] . Druck: Meiern I, 528. Lemma:
Der Reichs=Staedte in Francken, wie auch der Stadt Ulm Erklaerung.
erklärungen einkommen, das also nunmehr gantz keine discrepantz mehr
ubrig, sondern einmütig ad secundum geschloßen were.
Dieweil nun zu endtlicher erlangung eines allgemeinen schlußes anwesende
fürsten undt stände anhero weren erbeten worden, so thete mann sich des
erscheinens bedancken, undt möchten nun nochmals ihre meinungen, was
bey dem concept weiter zu erinnern, eröffnen. Undt weil darinnen noch ein
undt anders, doch mehr die formalia als sensum oder materiam betreffendes,
zu endern gewesen, so wurde mehrgemeldtes concept des conclusi
Magdeburg F II enthält fol. 274 einen als Beilage G.2 bezeichneten Extract, was bey der
dritten session am 24. Julii [ /3. August] bey des fürstlichen hochlöblichen collegii super
modo deliberandi gemachten schluß geendert und hinzugethan worden. Ein (korrigiertes)
Konzept liegt nicht bei. Wohl aber enthält Sachsen-Altenburg D 2 fol. 279–282 ein Con-
cept der fürsten und stände super modo consultandi gemachten schlußes, wobei es zu-
nächst hieß: Letzteß concept […], das erste Wort aber durchgestrichen wurde. Dieses (letzte)
Konzept ist identisch mit der bei Meiern I, 521–523 gedruckten Fassung des Conclusums,
welche die endgültige zu sein scheint: Sie enthält die sieben im Extract aufgeführten Änderun-
gen bzw. Ergänzungen. Das Lemma bei Meiern lautet: Des Heil. Roem. Reichs Fürsten und
Staende zu Oßnabrueck, ueber dem Modo Deliberandi & Agendi, bey gegenwärtiger Frie-
dens=Handlung, beliebter Schluß etc. Dem Text des Conclusums bei Gärtner (V,
601–607) fehlt eine der im Extrakt notierten Änderungen (statt die hochverlangten Frie-
dens-Tractaten, so Gärtner V, 606, soll es heißen: die so sehnlich verlangte[ n] Friedens-
Tractaten (so Meiern I, 523 ; entsprechend im Extract gefordert). Frz. Übersetzung: Paris
AE CP All. 55 fol. 300–302. Schwed. Überlieferung: APW [II C 1 Nr. 373 Beilage F] . Ksl.
Überlieferung: APW [II A 2 Nr. 206 Beilage] [ 1].
herrn directore, dem herrn hoffmeister, nochmals verlesen undt darbey in
specie erinnert, was noch für clausuln eingerücket worden, als
4–6 1. – etc.] In der Druckvorlage ist am Rande notiert: vide das corrigirte concept, so bey
den hauptactis dem extract sub littera G.2 beygeleget ist. – Fränkische Grafen A I:
1. die clausula, daß die nachkommende status die sach in dem befindlichen standt
andretten, 2. beederortten die collegia von beeden religionen bestehen sollten, sodann
3. expressa protestatio contra separationem, wie auch 4. reservatio wegen künfftig vor-
fallenden beßern modi.
2. „von allerseits religionen etc.“,
3. „erbieten sich auch hiernebst etc.“
Von diesen drei Klauseln finden sich die erste und dritte in dem oben Anm. 11 erwähnten
Extract. Sie lauten dort: dieselbe von den erscheinenden in dem stande, wie sie sich zu
ieders ankunfft befindet, angetretten – und: Erbieten sich auch hiernebst nochmals dero
mittels ezliche nach Münster daselbst zu subsistiren sich zu begeben, gemeinet sein, daß
sie auch also, da ein beßer und bequemer mittel ohne offension der beeden auswertigen
cronen zu ersinnen, daßelbige mit zu belieben sich iederzeit willig wollen befinden laßen.
Der letzte Passus bildet das Ende des Conclusums.
Alldieweil sie nun solches angehöret undt vernommen, möchten sie sich er-
klären, ob sie darmit einig, damit daßelbe nachmals ubergeben undt die sache
befördert würde, zumaln die herren Kayßerlichen sich vernehmen laßen, das
sie mit ihrer replica fertig weren.
Brandenburg-Kulmbach. Praemissis praemittendis. Gleichwie er new-
lichst dem directorio pro labore danck gesaget, also wolle er solches noch-
mals wiederholet haben. Hette hiebevorn erinnert, das mann den punct de
modo agendi et deliberandi also möchte einrichten, damit er bey den catholi-
schen keinen schein gebe, als wann mann sich separiren wollte, welches er
seiner habenden instruction halber nothwendig thun müßen, deren sie zwar
zweyerley hetten:
1. principalem nomine des gesambten Fränckischen creißes
Siehe Nr. [2 Anm. 21] .
2. nebeninstruction wegen der herren evangelischen undt insonderheit ihrer
fürstlichen gnaden, beyde aber per formalia, quae legebat, uff gutes vertrawen
undt keine trennung etc., item, das mann für einen mann stehen solle, biß die
materia sie trenne etc., der punctus religionis würde sie schon scheiden etc.,
gerichtet weren.
Weil er nun vernommen, das solches eingerücket, nicht weiniger auch die
ordinari undt nebendeputation zur gnüge abgeleinet were, so hette er weiter
nichts darbey zu erinnern.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen, Kalenberg, und
Württemberg. Praemissis praemittendis. Hette vermercket, das etzliche
von den reichsstätten der Separation halber oder das es zum weinigsten bey
den catholischen das ansehen haben möchte, sorgfältig gewesen, undt were er
ebenderselben intention, das mann nehmlich noch zur zeit sich vor der sepa-
ration hüten solle, weil sie doch die materia baldt separiren würde.
weren auch seine angeführte rationes gangen, undt würde darauß keine Sepa-
ration zu verspüren sein, sondern erklärte sein votum nochmals dahin, das
alles mit fleiß zu praecaviren, was anlaß oder ansehen zur Separation geben
möchte, maßen sich unterdeßen doch ein undt andere communes causae fin-
den würden, da mann billich mit den catholischen umbtrette. Were am be-
sten, das mann sich erklärete, das etzliche von den evangelischen hinüber-
kommen wollten, welches den herren catholischen auch angenehmer sein
undt dieselben höher obligiren würde, als wann an beyden orten catholische
undt evangelische sein sollten. Schluge unvorgreifflich für, das anfänglich die
herren Fränckischen undt Schwäbischen eine zeitlang zu Münster sich auf-
halten möchten, weil er verstanden, das der herr Culmbachische ohnedes
wieder hinüber wolle. Hetten auch ohnedes einerley instruction undt könten
daselbst andeuten, das sine praevia communicatione, so per deputatos etc.
geschehen könte, kein conclusum gemachet werden solle. Darauß sie nicht
allein sehen, das es uff keine separation gemeinet, sondern würde auch in
limine tractatuum fernern praecedentzstreitigkeiten dardurch abgeholffen,
wann Würtenberg, so sich mit den andern häußern noch nicht verglichen,
drüben bliebe undt daselbst gleich sowol sein votum ablegte. Das mann aber’s
expresse setzen wollte, das an beyden orten catholische undt evangelische
sein sollten, hielte er nicht vor rathsamb, weil solchergestalt Magdeburg, He-
ßen Caßel, Baden wie auch etzliche von den herren grafen undt die statt
Straßburg excludiret würden
Zur strittigen Admission Magdeburgs, Hessen-Kassels, Baden-Durlachs und Straßburgs
s. Nr. 1 Anm. 9.
Bei den herren grafen sind vor allem bestimmte Linien des Hauses Nassau gemeint: Schon
1628 waren einige Nassauer Gf.en wegen Beteiligung an der böhmischen Rebellion vor den
RHR zitiert worden, während ihr Vetter Gf. Johann VIII. von Nassau-Siegen (1583–1638)
die Anwartschaft auf alle einzuziehenden Nassauer Besitzungen erhielt. 1629 wurde der fiska-
lische Prozess allerdings eingestellt. Seit 1631 stand die Politik des Wetterauer Gf.envereins
ganz unter dem Zeichen der schwed. Hegemonie und wurde unter anderem durch Gf. Johann
von Nassau-Saarbrücken geprägt. Dieser berief 1631 den Frankfurter Gf.entag ein, auf dem
die (lutherischen und reformierten) Wetterauer Gf.en unter Verstoß gegen das ksl. Mandat von
1630 X 20 ein Bündnisangebot der Schweden annahmen. Den Allianzvertrag fertigte Schwe-
den jedoch nie aus. Auch nach der Schlacht von Lützen (1632) blieben die Wetterauischen
Gf.en bei ihrer proschwed. Politik. Johann von Nassau-Saarbrücken war 1633 einer der zwei
wetterauischen Ges. auf dem Heilbronner Konvent. Die Gf.en von Nassau gehörten zu jenen
Reichsständen, die im Nebenrezeß zum PF von der Amnestie ausgeschlossen worden sind. Die
Vollmacht der wetterauischen Ges. auf dem WFK wurde auch von den im Exil lebenden
Gf.en Johann und Ernst Kasimir zu Nassau-Saarbrücken unterschrieben, die gleichzeitig im
Namen ihrer Neffen Johann Ludwig (1621–1680), Gustav Adolf (1632–1677) und Walrad
(1635–1702) zeichneten. Das weckte seitens der Wetterauer sogar die Befürchtung, das ganze
Corpus könne wegen deren strittigen Admission ausgeschlossen werden ( DuMont VI.1
Nr. LXVI, 99; Stammtafeln I T. 111, 112 a und b, 113 a und b; Georg Schmidt, 425f.,
447, 458, 522). Specification und Titul der saemtlichen Grafen und Herren des hochloebli-
chen Wetterauischen Grafen=Standes, welche uns zu Endes=bemeldten zu den General-
Friedens=Tractaten nacher Muenster und Oßnabrueck abgefertiget von 1645 XI 20 [/30]:
Meiern I, 871 –874; ebenda 872 zu Nassau-Saarbrücken.
Außer den Nassauer Gf.en lebten auch die Ysenburger seit 1635 im Exil; ferner waren das
Haus Hanau (und weitere) betroffen (Georg Schmidt, 446, 448, 452).
tion oder verdacht derselben praecaviret, wann die hiesigen etzliche ihres
mittels hinüberzukommen sich erkläreten undt im ubrigen weder der catholi-
schen noch evangelischen expresse gedacht würde. Gestalt dann, damit es
nicht das ansehen hette, als wann ein oder der andere stetigs daselbst zu ver-
bleiben verbunden sein solle, welche meinung es gar nicht hette, sondern bil-
lich abgewechßelt würde, so were er selbst zu alterniren undt, wann es noth
undt gut befunden würde, hinüberzureißen erbötig. Wollte keine leges für-
schreiben oder fürschlagen, die er nicht nomine principis sui mit zu adimpli-
ren gemeinet were, undt würde gleichwol den evangelischen ständen ihr libe-
rum votum et suffragium, wann sie solchergestalt fein alleine blieben, desto
mehr erhalten.
Undt dieses votum wolle er sowol wegen Zelle als wegen Kalenberg, inglei-
chen auch wegen Würtenberg, doch suo loco et ordine, abgeleget haben mit
der angehenckten declaration, das dieses conclusum denen zu Münster nichts
praejudiciren solle.
Baden-Durlach. Praemissis praemittendis. Ließe es bey des herren Lüne-
burgischen erinnerung bewenden, undt könten die vota iederzeit coniunctim
geführet undt eingehohlet, auch mit denen zu Münster communiciret wer-
den.
Hessen-Kassel. Hette angehöret alles, was verlesen, undt befünde, das in
effectu fast alles einstimmig sey. Undt wie nun der erste modus nicht revoci-
ret oder gantz uffgehoben würde, also weil die gesandten uff Münster zu zie-
hen nicht instruiret, auch sonst andere incommoditäten sich beym ersten fin-
den, werde der andere billich erwehlet oder vielmehr derselbe weg, warauff
mann itzo stehet, continuiret. Dann gleichwie itzo untereinander communici-
ret worden, also könne es auch noch künfftig geschehen. Bleibe derowegen
darbey, undt stünde einem ieden frey, ab- undt zuzureißen. Könne mann sich
inmittels eines andern undt beßern vergleichen, were solches auch freyzustel-
len, beschehe nur ad interim, undt wann noch darzu etzliche evangelische
nach Münster sich begeben, hetten die catholischen sich desto weiniger zu
beschweren undt könten ja nicht sagen, das sie excludiret oder vorbeygegan-
gen würden. In specie aber der catholischen undt evangelischen zu gedenk-
ken, sey unnötig, sondern gnugsamb, wenn sie per accessionem quorundam
ex nostris geschweiget werden könten.
Conformiret sich demnach dem Lüneburgischen voto undt, wann es nur uff
ein interim, mit vorbehalt, do ein beßerer modus sich finden möchte, [ dieser]
eingerichtet würde: were dardurch soviel weiniger iemande praejudiciret
etc.
Hessen-Darmstadt . Praemissis praemittendis. Hette zuvor eben die ratio-
nes gehabt, die des Fränckischen creißes deputirten angeführet, undt weil nun
das concept nach des herren Culmbachischen undt seinem voto eingerichtet,
so hette er nichts weiter darbey zu erinnern. Ob die wort de mixtura catholi-
corum et evangelicorum außen zu laßen oder nicht, sey er indifferent undt
leicht darmit einig, das es nicht expresse zu gedencken, wann nur der sensus
bliebe, quod nulla separatio quaeratur inter utriusque religionis homines,
welches darauß gnugsamb zu verspüren, weil es ein collegium sein undt blei-
ben solle.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Praemissis praemittendis. Sei-
nestheils habe er weinig zu erinnern, weil doch die vorsitzenden mehrern-
theils einig seyen. Conformire sich demnach denjenigen, welche darfürhalten,
das die wort von catholischen etc. außzulaßen, damit ihnen nicht weiter an-
laß gegeben werde, sintemal sich sonst Österreich des directorii annehmen
möchte etc. Were eußerst dahin zu trachten, das niemandt von den evangeli-
schen excludiret, sondern Magdeburg undt andere bey den consiliis behalten
werden möchten. Ad § „Das aber die stände allein“, ibi: „dem praeliminar-
schluß“
Nach dem project des Conclusums (wie oben Anm. 1) lautet der Passus: Das aber die ständt
nacher Münster allein solten beruffen unndt die gantze tractaten dahin verleget werdten,
befindten der fürsten und ständte abgesandten so wenig dienlich, als dem praeliminar-
schlus […] gemes zu sein. – Zum Hamburger Präliminarvertrag s. Nr. [2 Anm. 30] .
fürsten undt ständen gewesen undt dahero solches von den Kayßerlichen un-
gleich auffgenommen werden möchte, ob mann nicht daßelbe außen undt die
cronen selbsten es urgiren laßen wollte. Sey iedoch indifferent undt hette
sonst weiters nichts zu erinnern, sondern dem directorio pro labore danck zu
sagen.
Wetterauische Grafen. Praemissis praemittendis. Ließen es bey dem, was
am sonnabendt
Am Samstag, dem 19./29. Juli 1645 (s. Nr. [3 Anm. 35] ).
(der obvermerckten 1. clausul) zu bedancken.
Fränkische Grafen.
7–11 Praemissis – würde] Fränkische Grafen A I: Weiln durch die neu hineingeruckte
clausuln und protestation deren vorher nicht unzeitig besorgten separation oder doch
dergleichen ombrage und apparentz gutermaßen vorgebauet worden, ließe man es mit
gehöriger dancksagung billich dabey bewenden, sonderlich wann auch die in dem löbli-
chen fürstlich Braunschweig Lüneburgischen voto angezogene clausul mit einverleibt
werden solte, alß man dann solches anher widerholt haben wolte. Wünschte benebenst
von hertzen, daß der dabey angedeutete effectus ratione admissionis gewißer hoher und
vornehmer evangelischen ständte durch diesen letztern modum dergestalt erreicht wer-
den möge, alß es dem gesambten evangelischen wesen in viel weeg zum besten gereichen
wurde. Daran aber ebensosehr zu zweiffeln seyn wolle, alß nicht praesumirlich, daß die
catholische ständt zu Münster etliche evangelicos zu sich nehmen und hingegen auß
ihrem mittel gar niemanden anher verordnen und zumaln sich deren im hochlöblichen
fürstenrath Österreich und Saltzburg alternative gebührenden direction dißorts aller-
dings begeben solten, so auff künfftigen event dahingestellet bliebe. Hielte sonsten ex
parte Heßen Caßel wol erinnert zu seyn, daß nicht allein einem jeden standt von einem
ortt zum andern sich zu begeben frey bevorstehen, sondern auch dieser modus allein
auff ein interim angesehen und man inskünfftig bey derentwegen sich etwan eraignen-
den allzu großen incommoditäten nicht eben praecise daran gebunden seyn solle.
tione. Vergliche sich mit dem Braunschweig Lüneburgischen voto, das nehm-
lich die wort von catholischen und evangelischen außzulaßen undt den ca-
tholischen herüberzukommen kein anlaß zu geben. Sey gnug an der anzeig,
das keine separation gesuchet würde.
Straßburg. Praemissis praemittendis. Hette bey dem also geenderten undt
eingerichteten concept nichts zu erinnern, sondern vielmehr dem directorio
pro labore danck zu sagen, undt sey daran gnug, das mann intentionem con-
testire, das mann zur separation keine ursach geben wolle.
wort wol außgelaßen werden. Trüge sich’s dann zu, das eine Separation er-
folgte, beschehe solches ex accidenti, undt were mehr darauff zu sehen, das
die evangelischen von der cron Schweden nicht separiret würden, als auff die
catholische reflexion zu haben. Weil doch der passus religionis sine separa-
tione nicht tractiret werden könte undt obgleich in der catholischen redlig-
keit kein zweiffel zu setzen, dennoch, wenn es ad negotium religionis kom-
men, mann sich zu ihnen nicht viel gutes zu versehen hette.
Dieweil nun solchergestalt in dem vorigen bedencken prior, itzo aber poste-
rior modus obligiret worden, so hielte er vor rathsamb, das die rationes beßer
exprimiret, wegen der catholischen undt evangelischen aber von der generali-
tät gelaßen würde. Soviel auch die ableinung der translation nach Münster
undt deßwegen angezogenen praeliminarschluß anlange, würden selbe nicht,
[ um] den cronen vorzugreiffen, angezogen, sondern nur, [ um] zu weißen, das
den ständen dißfals die hände gebunden seyen.
Nürnberg.
6–9 Repetirte – sein] Fränkische Grafen A I: Wolte neben deme vorher abgelegten
Fränckischen grävlichen voto die letzt ubergebene erklärung widerholt und gegen dem
hochlöblichen directorio wegen beschehener beobachtung einer und der andern darinn
begriffenen clausul und erinnung hiermit gebührenden danck dienstlich erstattet haben.
Und ließe man dißorts gerne dahingestellet seyn, daß die catholici nicht eben starck
anher invitiert, sondern allein vermittelst deren im löblichen fürstlich Braunschweigi-
schen voto vernünfftig vorgeschlagenen oblation denenselben alles selbst heimbgestellet
und ihnen ex parte evangelicorum für sich selbsten (wie die wort in angezogenem letz-
term memorial außdrucklich gesetzt worden) zu einiger separation keine ursach noch
anlaß gegeben werden solte.
des Fränckischen undt Schwäbischen creißes deputirte undt das dieselben zu
Münster verbleiben möchten, würde solches einem iedern freyzustellen
sein.
Ulm. Praemissis praemittendis. Hette befunden, das das directorium die erin-
nerungen wol gefaßet undt eingerücket, deßwegen er danck sagete.
11–13 Were – schaden] Fränkische Grafen A I: hielte dafür, daß der catholicorum und
derselben einfindung an beede ortt expresse zu gedencken. Die catholici wurden eine
große reflexion machen, wann lauter evangelici alhier seyn solten, auch dieselbe alhier
collegialiter respectu der Schwedischen herren plenipotentiarien etwas moderatius in ih-
ren consiliis gehen müßen, alß anderer ortten beschehen möchte.
meinung, das der catholischen in specie zu gedencken, dann obwol unitas
collegii es ohndes importirte, könte doch superflua declaratio nicht schaden.
Ließe sich darneben gefallen, daß etzliche von den evangelischen ständen zu
Münster commoriren möchten, undt wanngleich hergegen etzliche von ca-
tholischen herüberkemen, würden sie doch hoc rerum statu affectibus mode-
riren müßen, auch in solcher anzahl nicht kommen, das sie die maiora be-
haubten könten. Mann were itzo allhier iure proprio bey friedenstractaten
undt nicht auff einen reichstage, daher es auch, ob Gott will, wegen exclusion
etzlicher stände keine noth haben würde.
Magdeburgisches Direktorium. Die sache hette keine sonderbare diffi-
cultät,
herren reformirten in specie würde gedacht werden müßen. Hetten also keine
ursach, von den maioribus sich zu separiren, sondern vielmehr Gott für die-
sen nunmehr einmütigen schluß zu dancken. Cum voto etc.
Fiele noch eine frage hierbey vor, ob nehmlich diß, der fürstlichen undt
stände conclusum, den herren churfürstlichen alßbaldt zu ubergeben oder
vorhero mit denen zu Münster anwesenden zu communiciren sey, welches
dann hiermit vom directorio zur umbfrage undt deliberation gestellet wurde
etc.
Brandenburg-Kulmbach. Weil die vota zuvor dahin gangen, das mann
suspicionem separationis decliniren undt ohnedes diesen schluß denen herren
Münsterischen communiciren wollte, hielte er für das beste, das es zuvorhero
geschehe.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Sey dahin incliniret, das es, weil periculum in mora undt diß itzige dem vori-
gen bedencken, deme sie nicht contradicirt, gemeß sey, stracks ubergeben
werde etc. Sollte mann es erst ihnen communiciren undt sie möchten contra-
diciren, sey es denen hiesigen praejudicirlich, die zeit gienge drüber hin, undt
möchte disputat de maioribus nebst andren difficultäten geben. Sey gnug-
samb, wann ihnen ihre vota, wie auch den ständen insgesambt, künfftige ver-
enderung undt erwehlung des ersten oder eines andern beßern modi
vorb[ e]halten werde, doch das die communicatio publico nomine geschehe.
Wollten sie dann noch etwas erinnern, stünde es ihnen allzeit frey.
Baden-Durlach. Consentit Luneburgensi, das es zu gewinnung der zeit
alßbaldt zu ubergeben etc.
Hessen-Kassel. Were nicht ohne, weil an beyden orten ein collegium re-
praesentiret werden sollte, das es ohne vorhergehende communication mit
denen zu Münster nicht füglich zu ubergeben scheinet etc. Dieweil aber die-
ses kein newes conclusum, sondern nur declaratio des hiebevorn den Kayßer-
lichen herren abgesandten ubergebenen bedenckens
Gemeint ist das Bedenken vom 29. Juni 1645 (s. Nr. [2 Anm. 13] ).
catholische gewesen, die es ad referendum angenommen undt seithero nie-
mandt contradiciret, so hielte er darfür, das es zu gewinnung der zeit
zu ubergeben, gleichwol denen zu Münster ihre vota undt habende erinne-
rungen vorzubehalten weren.
Hessen-Darmstadt. Sey nicht ohne, wie Braunschweig Lüneburg erin-
nert, das ungelegenheit zu besorgen, wann die herren Münsterischen discre-
pant sein möchten. Derowegen er darfürhielte, das immer mit der insinuation
fortzufahren, darneben aber dem herren Culmbachischen, weil er ohnedes
hinüber[ fahren] werde, auffzutragen, das er es mit ihnen communiciren,
mündtlich informiren, auch ihre resolution urgiren undt zurückschreiben
möchte. Mündtliche information thue doch das beste, undt könne angeführet
werden, das es zu gewinnung der zeit geschehen, undt wolle mann hoffen, sie
würden darmit einig sein.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Dieweiln vermuthlich die her-
ren gesandten zu Münster nicht contradiciren werden, zumal sie mit dem
vorigen bedencken einig gewesen, so were das werck nicht länger zu differi-
ren, sondern nur zu ubergeben. Stimmete darneben mit dem herren Darmstä-
tischen uberein, es were der herr Culmbachische dahin zu disponiren, das er
es uff sich nehmen undt mit denen zu Münster communiciren, auch die
hierzu bewegende rationes remonstriren wolle.
Wetterauische Grafen. Conformirte sich dem Braunschweig Lüneburgi-
schen voto mit der Heßischen undt Meckelnburgischen declaration.
Fränkische Grafen. Wiewol durch vorhergehende communication der
collegialconferentz ein anfang gemachet werden könte undt
18–20 so – voto] Fränkische Grafen A I: jedoch weiln nicht allein zimliche zeit damit
verlohrengehen, sondern es auch etwan ohne discrepantz ex parte aliorum statuum wie
nicht weniger ohne contradiction ex parte der herren churfürstlichen und sonderlich
Churmeintz nicht abgehen dörffte, wolte man sich mit dem Braunschweigischen und
gleichstimmenden votis allerdings verglichen haben.
mire er sich doch umb angeführter ursachen willen gleichsfalls dem Braun-
schweig Lüneburgischen voto.
Thate darneben anzeige, es were vor , das mann, ehe zu der haubthandlung
geschritten würde, vorhero alle stände an einen gewißen ort zur conferentz
beschreiben wolle. Ob es aber erfolge, werde die zeit geben.
Straßburg. Dieweil dieses kein newer modus, sondern in vorigen bedenk-
ken allbereit mit vorkommen, neben dem auch zu gewinnung der zeit diene,
so möchte mann nur maturiren undt es ubergeben. Weil aber noch andere
zweene puncten drinnen begriffen, so were die communication nötig, et qui-
dem melioris informationis, ergo per dominum Culmbacensem, der die ratio-
nes am besten repraesentiren könte. Sey zu wüntschen, das es bey denen Kay-
ßerlichen undt Churmaintzischem directorio uffs beste möchte auffgenom-
men werden, befürchte aber, es möchte contradictiones geben etc., annexo
voto etc.
Ulm. Conformirte sich mit dem Braunschweig Lüneburgischen voto.
Magdeburgisches Direktorium. Sey allerhandt zu bedencken, dann
weil ihrer aller intention were, das mann suspicionem separationis benehmen
wolle, möchte dieses als ein factum contestationi contrarium desto mehr ubel
auffgenommen werden. Doch weil rationes in contrarium undt unter andern
auch dieses angeführet worden, das sie in das vorige bedencken consentiret
undt nicht contradiciret, wiewol es gleichwol an deme, das herr Dr. Köberle
sein sonderlich bedencken undt uffsatz
Siehe Nr. [2 Anm. 13] .
dings abgestanden, sondern erhalten, das es beygeleget worden (hic aliqui in-
terloquebantur: hette gleichwol das andere approbiret undt nicht contradici-
ret, undt were das seinige nur als eine beylage oder protocoll beygeleget), so
hetten sie auch nichts weiter zu scrupuliren oder zu contradiciren, sondern
könten geschehen laßen, das es stracks ubergeben würde.
Hierneben der herr Culmbachische zu ersuchen, das er’s mit hinüber nach
Münster nehmen, denen daselbst anwesenden ständen communicieren undt
die bewegende ursachen bestens remonstriren wolle.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg,
Hessen-Kassel. Idem rogabant.
Brandenburg-Kulmbach. Bedancke sich zwar höchlich der guten confi-
dentz, weil es aber eine sache von großer importantz, stelle er zu bedencken,
ob ihme nicht noch ein paar zu adjungiren. Dann weil es itzo in ingressu, so
würde nicht allein dieser actus primus (der ohnedes leicht praejudicirlich sein
könte) desto solennior sein, sondern auch, wann noch andere mitkemen, se-
hen sie ja, das mann realiter mit ihnen communiciren wolle.
Magdeburgisches Direktorium. Stellete es zur umbfrage.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
Sey gar gut, diese quaestion zu erinnern, undt hette er zuvorhin unvorgreiff-
lich vorgeschlagen, das auß dem fürstenrath Brandenburg undt Würtenberg
daselbst subsistiren möchten, mit denen alle posttage communiciret werden
könte. Dieweil aber nicht allein wegen der fürsten, sondern auch der graffen
undt stätte einer deputation vonnöthen were, so könte dißmal der Fräncki-
schen herren graffen wegen herr Dr. Ölhafen sich dahin begeben undt also
zugleich 2 stände, als der herren grafen undt der statt Nürnberg etc., reprae-
sentiren. Wollte zwar niemande praejudiciren, wie er dann künfftig auch
selbst hinüberzukommen undt einen andern abzulösen erbötig were. Dieweil
aber er, herr Dr. Ölhafen, dißfalls gute officia praestiren undt die vorgekom-
mene rationes desto außführlicher, sonderlich beym herrn Gobelio , remon-
striren könte, bate er ihn, das er sich damit bemühen wolle. Were auch nicht
daran gelegen, ob er stracks morgen mitzöge oder auffn montag nachfol-
gete, wann er auch gleich nicht lange daselbst subsistirete. Müste gleichwol
(vermerckendt, das herr Ölhafen renuirte undt nicht lust darzu hatte) beken-
nen, das die sache nicht von so großer importantz were, das der herr Culm-
bachische dieselbe nicht allein verrichten könte.
Reliqui promiscue: Bathen gleichsfalls, das herr Dr. Ölhafen es auff sich neh-
men möchte etc.
Herr Dr. Ölhafen:
9–10 Bathe – hette] Fränkische Grafen A I: […] so hat doch derselbe [ i.e.: Oelhafen] ,
zum theil weiln weder einiger grävlicher noch stättischer abgesandter sich zu Münster
anjetzo befindet, zum theil weiln sich’s nicht wol schicken, auch allerhand bedencken
uff sich haben möchte, wann zween auß des Fränckischen creyßes mittel sich dieses
wercks allein unterfangen solten etc., solche entschuldigung dargegen eingewendet, daß
man ihne endlich dabey verbleiben laßen müßen etc.
erhebliche ursachen hette.
Magdeburgisches Direktorium. Stellete nochmals zur umbfrage, ob
des praeliminarschlußes in specie zu gedencken oder nicht, worbey sie auch
ihre derbey gehabte meinung explicirten,
dergestalt angeführet, als ob fürsten und stände ihn machen helfen oder prin-
cipaliter daran theil hetten, sondern weil sie gleichwohl in consequenz daran
verbunden seyn. Dan solten sie ein anders fürnehmen undt die deliberationes
von den frembden chronen und den tractaten separiren und abzihen wollen,
so köndten sich hierüber die tractaten leichtlich ganz zerschlagen und alle
hoffnung des friedens dahinfallen, weßwegen fürsten und stände den praeli-
minarschluß in alle wege ihnen fürstellen und sich darnach achten müsten.
Brandenburg-Kulmbach. Es würde doch darbey sein verbleiben haben,
undt gienge die intention dahin, das an beyden orten tractiret werden solle.
Ob aber der praeliminarium in specie zu gedencken, sey er indifferent, undt
wann darbey einig erheblichs dubium vorhanden, könne es gar wol außen
gelaßen werden etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Were wol zu erwegen, die Kayßerlichen würden dardurch offendiret, denen
Schwedischen aber thete mann einen gefallen. Rationes in contrarium weren:
1. weil fürsten undt stände nicht darbey gewesen,
2. die Kayßerlichen offendiret würden.
Hergegen sey es gleichwol war, der reichsabschied kerne darzu undt con-
cludirte diß argument gar starck. Sey derowegen indifferent, sehe zwar un-
gerne, das mann die Kayßerlichen offendirte, wann mann es uberhoben sein
könte.
Möchte also eingerichtet werden, das es die reichsabschiede vermöchten,
auch demjenigen gemeß undt bekant were, was dißfalls zwischen ihrer Kay-
ßerlichen mayestätt undt beyden cronen geschloßen etc. Doch gienge der
endtliche schluß undt votum dahin, das mann es möchte stehenlaßen.
Baden-Durlach. Idem.
Hessen-Kassel. Würde scandalum acceptum, non datum sein, wann sie
sich daran ärgern wollten etc. Mann könte es nur stehenlaßen.
Hessen-Darmstadt . Zur nachricht könne er nicht verhalten, was un-
langst
Am 22. Juli / 1. August 1645. Siehe APW [II A 2, 411 Z. 33] und [413 Z. 26–44] und [444 Z. 1–26] .
vermeldet, das es bey den praeliminaribus verbleiben undt dieselben gehalten
werden müsten. Stünde dahin, ob die stände bey den cronen ein anders erhal-
ten möchten. Wollte mann aber in generalibus bleiben, were es etwan so ein-
zurichten: „Werden diejenige am bestem wißen, die den praeliminartractaten
beygewohnet etc.“ Das wort „reichsabschied“ sey seiner meinung nach gantz
außzulaßen, weil viel darmit nicht zufrieden gewesen. Sey aber doch indiffe-
rent undt würde beyderseits kein sonderbares bedencken haben oder könte
beydes in genere also: „handlungen zu Hamburg undt Regenspurg etc.“ be-
rühret werden.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Hielte darfür, des reichsab-
schiedes were außdrücklich zu gedencken, dann es sey eine reichshandlung
undt weren die itzo anwesenden stände mehrertheils darbeygewesen. Expli-
cirte sonst der praeliminarien halber seine angeführte ration undt darbey ge-
habte meinung, concludirte aber hergegen, das es stehenzulaßen, weil die
Kayßerlichen selbst sich druff referiret hetten.
Wetterauische Grafen. Were nötig, des reichsabschiedes expresslich zu
gedencken. Wegen der praeliminarien aber hielte er’s mit dem Lüneburgi-
schen voto, were doch indifferent.
Fränkische Grafen. Die praeliminaria weren ja bekant undt reichs-, ja
weltkündig. Undt weil nun solch argument wol schließet, möchte mann es
stehenlaßen. Der reichsabschied aber were schlecht abgefast undt derowegen
hinzuzusetzen: „undt andern darbey vorgangenen handlungen“.
Straßburg. Idem etc. oder so in genere: „auß vorgehenden handlungen“.
Ulm. Reichsabschied sey ja schlecht gefaßet, derowegen hinzuzusetzen:
„undt andern handlungen“. Praeliminarium aber könte wol meldung gesche-
hen, weil die herren Kayßerlichen ex relatione domini Darmstadiensis etc.
sich darzu obligat befinden, nam quod Caesarem obligat, idem et status etc.
Omnes: Mann laße es stehen undt setze: „reichsabschied undt anderen hand-
lungen“
In dem Extract mit den Textänderungen (s. oben Anm. 11) heißt es zu diesem Punkt: […]
auch jüngsten reichsabschied und darbey fürgangenen handlungen gemees zu seyn. Die-
selbe Formulierung auch bei Meiern I, 522 .
Magdeburgisches Direktorium. Wann dieses in consideration gezogen
werden sollte, greiffen die sequentia verba noch weiter.
Status: Mann laße es stehen.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Noch eine quaestio sey vorhanden, wie es zu ubergeben.
(Placebat omnibus, das er es ubergeben oder versiegelt einschicken möchte.)
Magdeburgisches Direktorium. (Conclusum:) Weil mann nunmehr in
materialibus et formalibus gantz einig, wie dann die letzten erinnerten wort
undt clausul stracks eingerichtet undt verlesen wurden, so sollte es mundiret
undt nachmals herrn Lampadio zur ubergebung zugeschicket, daßelbe auch
denen zu Münster anwesenden fürsten undt stände durch den herren Culm-
bachischen (deme der herr Würtenbergische, weil er ohnedes itzo zu Münster
undt dis conclusum selbst placitiret, indeme er dem herren Lüneburgischen
in seiner absentz das votum zu führen auffgetragen,
etwan in form eines creditivs geschrieben
21–23 undt – könte] Zu diesem Passus ist in der Druckvorlage am Rand ergänzt: Nota bene!
Dieses ist nachmals geendert undt die adjunction des herren Würtenbergischen verblie-
ben, hergegen das creditiv
schen perßon alleine gerichtet, von dem fürstlich erzbischöflich Magdeburgischen direc-
torio, dem gräfflich Naßaw Saarbrückischen undt dem Straßburgischen gesandten vol-
lenzogen, zu Münster dem Österreichischen directorio
Als österreichischer Direktor des FR Münster fungierte Georg Ulrich Gf. Wolkenstein-
Rodenegg (APW II A 2 Nr. 170, [331f.] ). Bei ihm tagte am 30. Juli/9. August 1645 die confe-
renz der Fürstlichen, an welcher der kulmbachische Ges. Müller teilnahm. Das directorium
Oesterreich bezog sich in dieser conferenz eingangs auf Müllers Kreditiv (Protokoll: Bran-
denburg -Kulmbach A II unfol.; Druck: Meiern I, 541–546 , Lemma: Protocoll, was bey
der Fuerstlichen Gesandten zu Muenster, super Locis & Modo Consultandi, angestellten
Conferenz vorgegangen; Protokoll österreichischer Provenienz, mit abweichendem Wortlaut:
Wien HHStA StK, FrA Ka 1, Mappe WFr XXIX fol. 28–33).
Der österreichische Primarges. Wolkenstein (ca. 1584–1663) war im Juni 1645 zum WFK
abgeordnet worden. Er war seit 1630 Reichsgf. und 1629 bis 1634, erneut seit 1639 RHR .
1643 bis Sommer 1645 weilte er als ehgl. österreichischer Ges. auf dem Frankfurter Deputa-
tionstag. 1651–1662 amtierte er als RHR -Vizepräsident und war nach 1655 GR . Die eigen-
händige Unterschrift lautet meist: Georg Ulrich graf zu Wolckhenstein ( APW [II A 2, 331 Z. 36] , [332 Z. 1] ; Gschliesser, 222f.; Henry F. Schwarz, 387f.; eigenhändige Unterschrift
z. B. in: Wien HHStA StK, FrA Ka 1, Mappe WFr XXIX fol. 48).
gerlich angenommen worden etc. Diese Anmerkung wurde in Sachsen-Altenburg und
Sachsen-Gotha übernommen, in Sachsen-Gotha mit der einleitenden Bemerkung:
Daß unterstrichene ist nochmals geendert […].
schen directorio, einem von den gräfflichen undt dem directorio im stätterath
gesiegelt werden könte) zu communiciren, den verlauff zu referiren undt die
darbey fürgefallene umbstände undt rationes zu remonstriren, auffgetragen,
nachmittag aber umb 1 uhr nebst der ständen unterschiedlichen eingelangten
resolutionibus undt erklärungen anderweit, weil etwas in dem concept geen-
dert worden, ad dictaturam gegeben werden solle.
Hierauff nahmen die herren städtischen nebst des herren graffen von Witgen-
stein secretario Dr. Schweitzern ihren abschied.
Hessen-Darmstadt . Undt erinnerte darauff der Heßische Darmbstatti-
sche abgesandter herr Wolffius, welchergestalt am 18. [ /28.] Julii von anwe-
senden fürstlichen herren abgesandten dem herren Meckelnburgischen undt
ihme uffgetragen worden, das sie denen herren Kayßerlichen die vorantwort
wegen des praedicati excellentiae hinterbringen möchten
Siehe Nr. [2 (oben S. 29 Z. 5f.)] .
22. dito [ /1. August] mit fleiß verrichtet undt es also vorgetragen, wie das
zwar der Kayßerlichen hochansehnlichen herren commissariorum fürtrag
Vortrag der ksl. Ges. Lamberg und Krane vor fürstlichen Ges. 1645 VII 5/15 betreffend den
geforderten Exzellenztitel für die Kfl.en: APW [II A 2, 391 Z. 20–25] ; APW [III C 4, 77 Z. 16–19] .
anwesende gesandten an dero hohe principaln gelangen laßen, noch zur zeit
aber keine resolution erlanget. Baten, solches ungütlich nicht zu vermercken,
hielten aber schwerlich darfür, das die fürsten dran gehen undt zu solcher
newerung sich verstehen würden.
Hierauff hetten die herren Kayserlichen nach beschehenem zusammentritt
undt kurtzen unterredung zur antwort gegeben: Was sie newlichst gethan
undt angebracht, were ad instantiam der herren churfürstlichen animo inter-
ponendi geschehen. Weil sie aber sonst deßen von ihrer Kayßerlichen maje-
stätt keinen befehl hetten, wollten sie sich der sache weiter nicht annehmen.
Welches sie dann, das sie keinen befehl hetten, zum dritten mal repetiret mit
der bloßen erklärung, das sie es den herren churfürstlichen andeuten undt der
sachen sich weiter nicht annehmen wollten.
Magdeburgisches Direktorium. Gegenwertige stände erinnerten sich,
welchergestalt sie ihnen unlangst die hinterbringung der vorantwort auffgetra-
gen. Vernehmen, das es wol abgeleget undt was auß der antwort für eine reso-
lution zu faßen, nehmlich, das ihre Kayßerliche mayestätt nicht befohlen, Sta-
tus darzu zu nötigen, sondern, das es uff ersuchen der herren churfürstlichen
geschehen. Rühmeten der beyden herren abgeordneten dexterität mit gebüh-
render dancksagung für die ubernommene mühwaltung, undt würde mann
sich hierauff, was dißfalls etwan weiter zu thun, zu entschließen haben.
Hessen-Darmstadt. (Herr Wolfius:) Berichtete ferner, das die herren
Kayßerlichen ihme uff denselben abendt gegen 6 oder 7 uhr durch den secre-
tarium
Sekretär Lambergs war Egon Gail (Lebensdaten konnten nicht ermittelt werden). 1661 wurde
ihm der Titel ksl. Rat und das Ehrenwort von verliehen ( APW [III C 4, 17 Z. 16] und [Anm. 5] ;
Frank II, 63; Jaitner, 54).
herrn Dr. Fritzen an sich erfordert undt ihnen relation gethan, welche es ad
referendum ange[ nom]men hetten, nach Münster zu berichten. Der herr Mek-
kelnburgische were eben nicht zu hauß gewesen, deme sonst der secretarius
eben das hette hinterbringen sollen.
Magdeburgisches Direktorium. Mann hette gute nachricht, das herr
Vollmar sich zu Münster eben dergleichen vernehmen laßen.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Ja auch soviel, das sie, die herren Kayßerlichen, selbst ihnen in publicis con-
gressibus solch praedicat nicht mehr geben würden etc.
Hessen-Darmstadt. (Herr Wolffius:) Es hetten auch die herren Kayßerli-
chen nutu undt gleichsamb lächelndt zu verstehen gegeben, das sie das wol
gedacht undt sich keiner andern resolution versehen hetten.
Sachanmerkungen zu Nr. 5