Acta Pacis Westphalicae II C 4,2 : Die Schwedischen Korrespondenzen, Band 4, 2. Teil: 1648-1649 / Wilhelm Kohl unter Mitarbeit von Paul Nachtsheim
553. Königin Christina an Johan Oxenstierna und Salvius Stockholm 1649 Februar 12/22
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Stockholm 1649 Februar 12/22
Kopie: RR (sv) fol. 245’–247.
Genugtuung über die Aufnahme der Stadt Minden in den Friedensvertrag. Gewährung des eige-
nen Besatzungsrechtes für die Städte Minden und Erfurt.
Gleichwie nicht allein in unsern nahmen und von unsertwegen unser und
unserer reiche Schweden für diesem gewehsene respective vormünder und
administratorn, sondern auch wir nach unser angetreten regierung selbst unß
gegen burgermeister undt raht der stadt Minden jederzeit dahin erklähret,
daß wir unß deroselben und gemeiner stadt wollfart und angelegenheiten bey
denen allgemeinen friedenstractaten zu befordern bestermaßen angelegen
sein laßen wolle[n], also vernehmen wir auch gantz gern und gereicht unß zu
sonderbahren gnädigen gefallen, daß Ihr es bey denen tractaten soweit ge-
bracht und befordert, daß gedachte stadt durch einen absonderlichen para-
graphum den instrumento pacis auf gewiße maß und weiße expresse inseriret
und ihm sowoll in sacris als profanis zustehenden iurium dadurch versuchet
worden. Danmehro dieser tage burgermeister und raht mehrgemelter stadt
durch ihren anhero abgeschickten stadtrichter Johan Rutmeier sich gegen
unß dießfals in unterthänigkeit zum högsten bedancket und unter andern an
unß gelangten und gemeiner stadt wollfahrt conservirenden desideriis und
anderwert gehorsamblich angelanget, wir geruheten über die vorige ihnen
hiebey erwiesene gnade und assistentz noch dieses hinzu zu thun und es da-
hin befürdern, daß gleichwie in unsern nahmen Ihr Ewrestheil ihme zu meh-
rer versicherung ihres iuris proprii praesidii ein gewißes attestatum und pro-
tocollum ertheilet, also auch sie von denen keyserlichen legatis und Reichs-
ständen ein gleichmäßiges erhalten und erlangen und dadurch ihrer vorigen
von vielen hundert jahren hero gehabten libertet umbsovielmehr vorgewißert
werden möchten, gestalt Ihr ab beykommenden extract ihres deßfals an unß
abgangen schreibens mit mehrem vernehmen werdet. Also und alldieweil wir
unserstheil gemeiner stadt alles daßjenige, so zue deroselben conservation,
aufnehmen und bestes in einige wege geruhen kan, in gnaden gerne gönnen,
auch auß Ewren für einigen wochen an unß abgangenen schreiben und dero-
selben beylagen in gnaden mit mehrem ersehen, waßgestalt Ihr auf derglei-
chen attestatum sowoll für die stadt Minden als die stadt Erffurt von selbsten
mit fleiß treiben und urgiren thut, so haben wir Euch dieses mehrgemelter
stadt desiderium umbsovielmehr in gnaden hiemit bestes recommendiren
wollen, nicht zveiffelend, sondern der gnädigsten zuversicht gelebend, daß
Ihr dieser unser gnädigsten intention und willen zufolge mit allem ernst so-
woll bey denen kayserlichen plenipotentiariis als auch denen gesambten
Reichsständen insistiren[d] befordern werdet, die stadt Minden mit erstberür-
ten attestato fürderligst versehen und also ihres iuris proprii praesidii und
libertet inskunfftig umbsovielmehr und bestendiger versichert und vorgewis-
sert verbleiben möge .