Acta Pacis Westphalicae II C 4,2 : Die Schwedischen Korrespondenzen, Band 4, 2. Teil: 1648-1649 / Wilhelm Kohl unter Mitarbeit von Paul Nachtsheim
529. Pfalzgraf Carl Gustav an Johan Oxenstierna und Salvius Erfurt 1649 Januar 23 / Februar 2
Erfurt 1649 Januar 23 / Februar 2
Kopie: DG 16 fol. 89–90’ (Beilage zu Nr. 533) = Druckvorlage; Kopie: DG 14 fol. 98–99’
(Beilage zu Nr. 537); Kopie: DG 27 unfol.
Veränderung der allgemeinen Lage durch die innerfranzösischen Unruhen, wodurch der Kaiser
zum Aufschub des Austausches der Ratifikationen bewogen werden könnte. Das für Schweden
bestehende Problem, die Ratifikation mit Rücksicht auf die Sicherheit des Staates aufzuschieben,
aber gleichzeitig dem Vorwurf zu entgehen, man wolle den Frieden aufhalten. Für den Fall des
Austauschs der Ratifikationen notwendige Versicherung der Stände, alle im Instrumentum pacis
übernommenen Verpflichtungen in vollem Umfang zu erfüllen.
Von Euer Excellentien haben wir bey der gestriges tages angelangten post
zwar keines, von dem herrn residenten Biörenklauen aber ein schreiben nebst
etzliche ihme auß Franckreich zugekommenen zeitungen erhalten, woraus
wir nicht allein den selbiger enden veranlaßeten gefährlichen undt weitauße-
henden zustandt, sondern auch welchergestalt die keyserliche undt Spanische
bey solcher bewantnus zu andern consiliis schreiten, bevorab aber keyserli-
cher seiten die außwechßelung der ratification durch ein oder andern praetext
gehemmet undt also ein newes wesen angesponnen werden dürffte.
Nun erinnern wir unß zwar, was an Euer Excellentien wir sowohl mit dem
herrn residenten Kleyen als sonst in andern vorhergehend- undt seither ge-
folgten unterschiedlichen schreiben wegen der ratification außwechßelung
undt daß Ihr Königliche Mayestätt gnädigsten ordre und intention zufolge
solange damit angestanden werden möchte, bis dasjenige, so vermöge des
schlußes einem oder andern vor der commutation zu praestiren obliegen
wolte, allerdings werkstellig gemacht undt also Ihr Königliche Mayestätt
hierunter soviel mehr versichert, auch allerhand befahrende inconvenientien
zu verhüten seyn könten, gelangen laßen, allermaßen wir denn auch nicht
zweifeln, Ihr Königliche Mayestätt sowohl Euer Excellentien als unß besche-
hen undt der hierbey gelegter extract von dero letzten gnädigen schreiben ein
zimliche nachricht mit sich führet, hierüber dero gnädigsten willen eröfnet
haben werden. Gleichwie aber durch vorerwehnte in Franckreich vorgehende
mutation anseiten Ihr Königliche Mayestätt die consilia anderer gestalt zu
faßen undt vor allen dingen dahin wirt zu trachten seyn wollen, wie zwar die
sicherheit beobachtet, jedoch das odium, so durch ferner zurückhaltung seyn
möge, also haben wir auch bey solcher bewantnus undt damit auf ein oder
andern fall unß, als wenn wir zu verzögerung gedachter commutation uhrsa-
che gegeben, nicht beygemeßen werden möge, Euer Excellentien vernüfftigen
iudicio allerdings heimstellen wollen, wie sie hierunter sicher undt best zu
verfahren undt was dieselbe auf der stände unterm 12. dieses unß communi-
cirte undt an Euer Excellentien durch eine solenne deputation wegen berühr-
ter commutation zubrachtes gesuch undt anerbiethen, (nehmlich daß, daferne
ja die beede confoederirten crohnen wegen desjenigen, so vor der commuta-
tion zu praestiren gebühret, einiges mißtrauen haben solten, sie selbige zur
gnüge versichern wolten, sie sich mit gesambter handt wieder die opponenten
zu setzen undt nicht ehe zu ruhen, bis alles, was in besagten instrumento
sowohl vor als nach außgebung der ratificationen einmahl verglichen undt
zugesaget worden, redlich, aufrichtig undt unverbrüchlich werckstellig gema-
chet were, auch die crohnen, daferne sie obberührten dero petitio deferiren
würden, nicht gehalten sein solten, vor völliger execution einigen man abzu-
dancken oder vielweniger einigen platz zu evacuiren) zu resolviren für gut
undt Ihr Königliche Mayestätt intention gemees befinden, allermaßen sie
denn als die in loco seyn undt die etwa hin undt wieder obhandene consilia
am fügligsten penetriren können, hierunter das beste mittel zu ergreiffen wi-
ßen werden.
Dieses aber haben wir nur zu erinnern für nöthig erachtet, daß, daferne zu
der commutation gegen außstellung vorerwehnter der stände versicherung
geschritten werden solte, Euer Excellentien vor allen dingen dahin zu sehen
gefallen tragen wollen, daß solche versicherung dergestalt einzurichten, da-
mit wir undt die soldatesque, bis sowohl die summa der bahren satisfaction-
gelder völlig erleget undt wegen der assignationen richtigkeit getroffen, als
auch das übrige nach dem klahren buchstablichen inhalt des instrumenti pa-
cis bevorab das ex capite amnestiae et gravaminum zu restituiren, einen oder
andern obliegen will, allerdings zu werck gerichtet wirden, die freyen hände
behalten undt weder zu einiger exauctoration noch evacuation des geringsten
platzes obligirt seyn, auch solches alles, so hierunter durch der stände abge-
santen beliebet undt angelobet werden könte, von derselben herrn principa-
len genehmet undt nicht, wie bereits in einigen sachen, so der schluß mit sich
führet, vermerket worden, von einen oder andern stande künfftig difficultiret
werden möchte, denn wiedrigen falls undt da solches aus observantz gelaßen
undt deßwegen, wie zu befahren, einige inconvenientien erfolgen solten, wol-
len wir darumb für entschuldigt gehalten seyn.