Acta Pacis Westphalicae II A 3 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 3: 1645 - 1646 / Karsten Ruppert
46. Ferdinand III. an Trauttmansdorff, Nassau und Volmar Linz 1645 Dezember 21

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[ 11 ] , [ 17 ] / 46 /–

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Ferdinand III. an Trauttmansdorff, Nassau und Volmar


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Linz 1645 Dezember 21

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Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 92 VII fol. 147–149 = Druckvorlage – Konzept:
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Ebenda Fasz. 47b fol. 252–253’ – Kopie: Giessen 206 nr. 219 S. 1274–1280 –
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Druck: Gärtner VII nr. 34 S. 169–173.
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Gutachten der dep. Räte s. l. 1645 Dezember 20, und Conclusum des Geh. Rats, s. l.
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1645 Dezember 21, zu den nrr. 7, 9, 10, 11, 15 und 17: RK , FrA Fasz. 49b, Konv. A fol.
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249–255’.

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Admission Magdeburgs. Osnabrücker Sonderberatungen. Reichsständische Beratungen. Re-
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pliken der Kronen. Französische Satisfaktion. Geleitbriefe für die Mediatstände.

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Rezepisse auf nrr. 11 und 17. Was nun fürs erste den stritt wegen admission
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des inhabers des erzstiffts Magdenburg belangt, da erinnern wir unß gnä-
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digst , welcher gestalt wir uns noch vor disem dahin erklert

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Vgl. nr. 12.
, daß dises
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particular zu dem puncto gravaminum eigentlich gehöre und daselbsten sein
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erörterung zu erlangen; immittels aber und bis dahin, daß zwischen unserm

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geehrtisten herrn vattern christmiltisten andenckens und des churfürsten zu
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Sachsen liebden in dem Pragerischen friden aufgerichtes pactum hierin
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klare maß und ordnung gebe, darüber wir auch sowohl ieztermeltes chur-
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fürst alß des inhabers selbigen stifftes liebden die notturfft zuegeschriben

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Wurden nicht ermittelt.
.
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Gleich wie wir nun auf solche unsere schreiben von einem und dem andern
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die antwort bis annoch gewertig sein, also wan res noch integra und der
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bedingte revers noch nit verfertigt were, wollen wir, das auch ihr ewers
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orths bey denen confidentioribus die sachen dahin underbawen thetet, daß
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dises disputat in suspenso verbliebe und immittelst auf die fernere erkle-
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rung der frembden cronen auf unsere Kayserlichen antworten gedrungen
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werde, mit disem nachmahligen erpieten, das wir die erledigung der grava-
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minum gnädigst gern befürdern helffen wollen. Jedoch da wider verhoffen
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man sich eines bruchs hierüber zu befahren hette ewer bekandten gueten
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vernunfft, was etwa gestalten sachen nach am nuzligsten hiebey vorzu-
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wenden sein mögte, allergenedigst heimbstellen. Anreichend fürs andere, ob
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das von denen zu Oßnabrugg versambleten protestirenden stendten abson-
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derlich begriffene votum, da daßelbe denen directoriis eingehendigt werden
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wolte, anzunehmen oder nicht, warüber die catholischen sich raths bey euch
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erholn wollen, verhalten wir euch gnädigst nicht, wie das von disem voto
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bis dato formaliter ahn unß nichts gebracht und dahero uns in etwas
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darüber zu erkleren noch zur zeit bedencklich. Gleich wie wir aber einige
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nachricht ad partem davon erlangt, alß seind wir beraits im werckh begrif-
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fen , die notturfft darüber zu bedenckhen, so euch fürderlich solle eröfnet
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werden

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Erfolgte nicht, da sich die Sache zuvor erledigte. Vgl. nrr. 48 und 56.
. Immittelst hettet ihr die reichsdirectoria dahin zu beantworten, sie
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werden für sich selbsten sich zu beschaiden wissen, was bey denen reichs-
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conventibus disfals herkomben und was pro voto legitimo zu halten oder
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nicht. Gleich wie nun obberurtes votum extra legitimum collegium et
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directorium allein von theilsstenden gemacht, da doch die materia zugleich
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alle betreffe, also werden sy es auch demnach zu achten haben. Jedoch
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werdet ihr in alle weg dahin zu sehen und demnach zu operirn haben,
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damit durch dises disputat kein trennung zwischen einem und dem andern
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theil verursacht werde.

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Betreffend fürs dritte, ob die consultationes in denen reichsräthen noch zur
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zeit zu promovirn oder nicht, laßen wir unß die Churmainzische, Cölnische
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und Bayrische mainung so weith gefallen, daß man darauf nit zu dringen
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noch fürzueilen, in anmerckung, daß nit allein noch zur zeit unvonnothen,
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über deme, was mit einwilligung der stendt denen cronen beraits zu ihrer
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fernern erklerung hinausgegeben, weiter zu deliberirn, sondern auch fürs
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ander, weiln es das ahnsehen haben werde, alß wan man etlicher wenigen
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stendten willens und beliebens geleben mieste, sonderlich und fürs dritte,
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weiln wißentlich, daß auch nit alle protestirende mit denselben einig, son-

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dern etliche, als die Churbrandenburg- Hesßen Darmstett- Pommern- und
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Mecklburgische ob der vermeßenheit der andern ein misfalln tragen.
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Viertens auch weiln nit zu vermuethen, dafern die cronen lust zum friden
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haben, daß sy es destwegen zum bruch werden kommen laßen, da sie aber
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khein lust darzue hetten, die fortsezung der rathschläge bey denen stendten
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zu ihrem intent mehr befürder- als hinderlich sein werde. Halten demnach
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nochmals für beßer, das bey den frembden cronen umb eröfnung ihrer fer-
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neren erklerung über unser antwortten zuforderist zu dringen und wird
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alßdan erst die rechte materia ad deliberandum et tractandum herfürkom-
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men ; wollen iedoch nicht, das ihr euch hierinnen denen stendten formaliter
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opponiret, sondern auch dises ewerer bekandten gueten vernunfft und guet-
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befinden gnädigst heimbgestelt haben.

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Anlangend fürs vierte, ob auf ein schrifftliche replic der cronen zu gehen
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oder mündtlich zu tractirn, da laßen wir es bey unserer under dato den
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funfzehnden diß überschribenen erklerung

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Vgl. S. 89 Z. 37–41.
nochmals gnädigst bewenden,
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mit diser beschaidenheit, das ihr euch auch diß orths von denen churfürst-
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lichen nicht separiret.

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Was fürs fünfte in puncto satisfactionis von dir, unserm gehaimen rath und
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obristen hoffmeister graven von Trautmanßdorf, wohl erklert

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Vgl. nr. 9.
, dabey hat
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es gleichfals sein bewenden.

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Allermaßen es auch fürs sechste bey deme, weßen wir unß beraits wegen
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verglaitung der mediatstende resolvirt

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Vgl. APW II A 2 nr. 299.
, sein verpleibens hatt.

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