Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
186. Sitzung der städtischen Gesandten Münster 1648 Dezember 13

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Sitzung der städtischen Gesandten


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Münster 1648 Dezember 13

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Lübeck Senatsakten Reichsfriedensschlüsse 20 nr. 58 fol. 18–21 = Druckvorlage.

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Rechenschaft über Einnahmen und Ausgaben, Rückstände bestimmter Städte. „Verehrungen“ und
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sonstige Ausgaben. Frage des Protokolls. Vorbehalt der Schwäbischen Bank gegen die Führung des
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Direktoriums in beiden Kongreßorten durch die Rheinische Bank.

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Anwesenheit nicht ersichtlich.

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Im Städterat zu Münster hat man nach ersehung der den 18. Novembris in
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puncto der verehrungen gemachten designation und was inmittelst noch
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weiter darzukommen, 1. begehret, wieviell des bahren geldes sey, darauff
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einiger stath zu machen, 2. wie hoch versprochene, dato aber nicht erlegte
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gelder sich belauffen, und dieserwegen 3. sich verglichen, daß an die restie-
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rende städte noch eins geschrieben und die Fränkische daß ihrige nach
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Nürnberg an herrn Kreßen von Kreßenstein, die Schwäbische nach Ulm an
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herrn Dr. Sebastian Otten, und die Oberrheinische nacher Straßburg an
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herrn Dr. Marcus Otten fürterligst zu verschafen, ersuchet werden. Und die
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collectores auch negstkünfftigen reichstag ihres entfangs rechenschafft geben

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sollen. Inmaßen dergleichen anmahnungsschreiben aufgesetzet und vortge-
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schicket . Wozu die überschüßige gelder hiernegst zu gebrauchen, davon
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werde sich alßdan reden laßen.

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Ferners und zum 4. wardt geredet von der frag quibus et quantum dandum,
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und dafür gehalten, daß ein unterschiedt zu machen sey zwischen denen,
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welche das reichsstättcollegium allein zu verehren hat unnd denen, gegen
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welchen die hohere collegia eben sowoll alß die städte obligiert sein. Jene
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wehren alsobalden zu verehren, bey diesen aber zu zuwarten, was die
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höheren thun möchten, denen man sich alßdann pro re nata gemees zu
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bezeigen und Cöln und Aach an gemeinen orthen mit anzustrengen hetten,
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uff maße und weiße, wie der deswegen ufgesetzte vergleich ausweiset.

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Unter ienen solten dem Straßburgischen directori tausendt gulden bahr,
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seinen beiden scribenten aber dreyhundert gulden uff den restanten über
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laßen werden.

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Bey welcher anzeig 5. zwo erinnerungen geschehen, daß das protocoll ange
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fangenermaßen ergentzet und einer ieden stadt uff ihr begehren, iedoch son-
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der ohncostenn des directorii communicieret werden solte. Secundo haben
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die herren abgesandten von der Schwäbischen bank eine verwahrungs-
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schrifft dem protocollo beizulegen begehret, daß wolgedachter Schwäbi
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scher bank hiernegst zu keinem praejudicio gereichen oder angezogen wer-
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den solle, daß die Rheinische das directorium bey wehrenden diesen trac-
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taten bedes zu Münster und Oßnabruck geführet, welches der Rheinischen
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bank verwandte, mit vorbehalt derselben zustehenden rechtens, dahin ge-
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stellet sein laßen.

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Demnach bey nunmehr eingelangten Kayserlichen und königlichen ratifica-
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tionen die gute hoffnung menniglich unterhelt, daß derenselben commutatio
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dem schluß gemees ehist erfolgen unnd der friede eine gewißheit dadurch er-
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langen werde. Nach welcher eines und anderen abgesandten gelegenheit nicht
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zugeben möchte, der orthen sich lenger uffzuhalten, sondern vielmehr emp-
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fangener ordinanz zufolge auff den ruckwegk dermahleins wieder zu be-
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geben , unnd aber, im nahmen des sämbtlichen reichs stätt collegii, noch
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einige verehrung zu verrichten. Alß hat man sich heute dato mit einander
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dahin beredet unnd verglichen, daß aus vorhandenen absonderlich specifi-
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cirten bahren mittelen, die gebuer einen und anderen orths doch dergestalt
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verrichtet werden solte, daß zu verhütung praejudicirlichen eingangs und
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befahrender jalousie die hinterbleibende stätt herren abgesandten den höhe
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ren collegiis in verehrungen nicht vorgreiffen, noch sich ratione quanti sim-
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pliciter gleich halten, sondern was iene bey einem und anderen thun möch
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ten , vorhin erwarten, sodan sich demselben gemees bezeigen und bey 50
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oder 100 reichsthaler weniger oder nach befindung aber soviell alß sie oder
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garr nichts geben, und umb solche ihre respective ausgaben, in behaltungen
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und neuen einnahmen, denen dies orths anwesenden, sonderlich uf bevor-
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stehenden reichstagh, gebührende rechnung thun. Fordrist aber, daß wegen
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der stadt Cöln und Aach zu den gemeinen ausgaben bey dem gemeinen

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reichsdirectorio der Kayserlichen und Churmaintzischen cantzeleyen unnd
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wo sonsten communi tam evangelicorum quam catholicorum nomine etwas
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zu thun sein möchte, die gebuer beygetragen werde, wegen anwesendem
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herrn Cölnischen abgesandten noch weitere erinnerung einwenden. Sodan
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aus dem residuo anwesender stätt herrren abgesandten contrefait und kupfer
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ad perpetuam memoriam und zu erhaltung des collegii respects bezahlen
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oder uf künfftige wiedererstattung, so entweder aus denen annoch rückstän
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digen ebenmeßig absonderlich designierten gelderen uf obgedachtem neg-
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sten reichstage oder in ermangelung derselben von einem ieden selbsten,
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ohnfeilbar geschehen solle, den ohnverhofften abgang ohnbeschwerdt er-
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setzen wolten.

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