Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
68. 51. Sitzung des Städterats Osnabrück 1646 Juni 26

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51. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1646 Juni 26

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Nürnberg S I L 203 Nr. 19 fol. 130’–133’ = Druckvorlage; Strassburg AA 1144 fol.
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193–196’; Ulm A 1560 o. F.; Esslingen „tomi actorum“ Bd. IV fol. 229’–231.

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Haltung der Städte bei fürstlich-städtischer Deputation zu den kursächsischen Gesandten. Unter
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stützung
der kursächsischen Politik.

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Anwesend: Straßburg, Herford auf der Rheinischen, Nürnberg, Ulm, Eßlingen, Memmingen und
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Lindau auf der Schwäbischen Bank.

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Directorium referirt. Als man gestern bey dem Magdeburgischen vonein-
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ander gehen wollen, habe der Anhaltische herr abgesande sich zu ihme
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genähert und erzehlt, welcher gestalt neulich für gut angesehen worden seye,
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die herrn Chursächsische wegen der dem grafen von Trautmansdorf getha-
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nen vorschläge

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Vorschläge Trauttmansdorffs in Meiern III S. 187f. (Media compositionis der Kaiserlichen
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an Kursachsen vom 25. Juni 1646 RK FrA , RK ) 92 IX b fol. 310–311 ad nr. 1310 ), der kursächsi
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schen
Gesandten ebd. S. 188f.
zu besprechen und zu bitten, daß sie die handlung in prae-
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judicium evangelicorum nicht continuiren noch sich als interponenten in
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diesem puncto, weiln es ohne offension der cron Schweden nicht geschehen
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könnte, gebrauchen laßen wollten; zu adsistenten könnte man sie sonsten
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gar wol leiden. Dieweil nun für rahtsam angesehen worden, daß auch die
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stätt iemand ihres mittels solcher deputation adjungireten, als stünde dahin,
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ob man sich deßwegen miteinander vergleichen und ihn, wer deputirt seye,
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wißen laßen wollte.

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Als er nun, so neben kurzer anzeig, warumb es zu thun, die vota von hauß zu
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hauß colligiren laßen und die majora auff den herrn Nürnbergischen und
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Herfurtischen gefallen, seyen der herr Eßlingische und Lindauische etwas
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sorgfältig dabey worden und haben nöhtig zu sein ermeßen, daß vorhero
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von der sach, ehe man sich mit den fürstlichen conjungire, geredet werde.
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Dieweil dann der herr Anhaltische ihme heut andeuten laßen, daß angeregte
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deputation gegen 4 uhren ihren fortgang gewinnen werde, als hette er diese
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zusammenkunfft vorhero anstellen wollen, freundlich bittend, beede herren
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wollten sich hierinnen ferner vernehmen laßen.

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Eßlingen. Er seye zwar nicht gemeint, vorhabende deputation zu hindern,
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sondern habe vielmehr, daß sie ihren fortgang gewinne, auf Nürnberg und
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Herfurth votiret. Seye aber nachdenklich, daß die fürstliche einen absonder-
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lichen schluß hinter denen stätten machen und daß man sich mit ihnen, ohne
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vorhergehende communication und deliberation dem stylo zuwieder con-
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jungire , begehren dörffen, da doch zum wenigsten mit dem herrn directore
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vorhero darauß hette communicirt, wo nicht gar collegialiter proponirt

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werden sollen, ob die stätt damit einig seyen oder ob sie sich davon abson-
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dern wollten. Und das umb soviel mehr, weiln man den Chursächsischen
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sagen solle, daß sie in modo procedendi, wo nicht gefehlt, doch zu weit
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gegangen seyen, mit bitt, daßelbe hinfüro zu unterlaßen

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Zur Empfindlichkeit der evangelischen Stände Meiern III S. 186f. ; zu den nachgiebigen Ten-
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denzen auf evangelischer Seite G. Krause V 2 S. 124f.
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Die differenz beruhe auff zweyn haubtpuncten, nemlich auf der perpetuitet
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und dem termino a quo, wohin der stätt gedanken darinnen zielen und daß
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sie mit der Chursächsischen meinung fast überein kommen, seye bekannt.
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Sollten nun die herren fürstliche darwider gehen und man dißseits, auff den
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extremis zu beharren, nicht begehrte, stelle er zum nachdenken, ob nicht das
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geschäfft vorhero seiner wichtigkeit nach zu überlegen seye, was auf den-
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selben fall dabey zu thun sein wolle, damit man ihme nicht selbst zuwieder
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seye.

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Lindau. Seye gleicher meinung mit Eßlingen, stehe an, ob man mit den
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fürstlichen dißorts concurriren könne? Sie deliberiren vor, und die stätte
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sollen hernach mit ihnen concurriren. Seye beschwerlich und bekannt, daß
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man auf ungleicher meinung bestehe. Die fürstliche verwerfen der Chur
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sächsischen vorschläge und wollen von keinem andern als dem ihrigen
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wißen. Hingegen seyn der Sächsischen vorschläg und media also gethan, die
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sie nicht allerdings zu verwerfen und die stätt mit denen fürstlichen sowol in
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formalibus als materialibus different. Stelle also zum nachdenken, ob nicht
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mit den herrn fürstlichen ferner darauß zu reden seye, was es eigentlich für
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eine meinung damit habe, ob es allein darumb zu thun seye, daß man die
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herrn Chursächsischen von der interposition divertire und sie dagegen zur
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assistenz bewege; solchen falls könnte man sich wol mit den fürstlichen
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conjungiren. Wann man aber weiter gehen und derselben vorschläge und
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propositiones allerdings verwerfen und hingegen die fürstliche die ihrige
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behaubten wollten, halte er dafür, daß man stättischen theils vormahlige
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meinung sowol quoad formalia als materialia zu wiederholen und ihnen
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anzudeuten hette, daß sich die stätt der temporalitet und des termini inter-
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medii halben bereits anders gegen die herrn Schwedische hetten vernehmen
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laßen. Mit angehengter bitt, hinfüro, wann deputationes zu machen, anderst
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dabey zu gehen, doch wolle er sich gern mit übrigen conformiren, was er
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auch iezo angezeigt, seye nicht dahin gemeint, daß er die deputation dissua-
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diren , sondern allein seine gedanken, was etwa dabey in acht zu nehmen sein
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möchte, eröffnen wolle.

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Nürnberg. Dankt beeden herren abgesanden, daß sie dem werkh nachdenken
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wollen. Bekennt zwar, daß sich die fürstliche bißhero vielen dings unter-
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fangen haben, so man stättischen theils nicht gut heißen könne, indem sich
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Altenburg, Weimar und Lüneburg gleichsam einer direction des ganzen
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werks bewußtermaßen und anderst nicht unterfangen, als wann sie ordent-
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licher weiß darzu deputirt und erbetten weren. Deßwegen wol zu vigiliren,

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daß dieser modus procedendi zu keiner consequenz gezogen werde. Er
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erinnere sich aber auch dagegen, daß neulich bey Magdeburg vor einer
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3 solchen] Einschub nur in Druckvorlage.
solchen deputation sowol zu den herrn Schwed- alß Chursächsischen geredt
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und dafür gehalten worden seye, daß diesen für ihre

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4 übernommene mühe und] Einschub nur in Druckvorlage.
übernommene mühe und
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5 stück – aber] Übrige Überlieferung stuckh dankh zu sagen und daneben.
sorgfalt in diesem stükh zuvor dankh zu sagen, daneben aber zu remonstri-
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ren seye, daß die interposition sowol von catholischen als evangelischen den
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herrn Schwedischen eingeraumt und überlaßen worden seye.

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7–8 Und – etwas] Übrige Überlieferung Dieweil nun ihre articuli zu.
Und dieweil
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ihre articuli etwas weit und auf eine

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8–9 noch – man] Übrige Überlieferung mediationem gehen, als bitte man sie.
noch zur zeit denen evangelischen ver
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fängliche mediationem gehen, als bätte man, sie wolten selbige, weiln es
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10 ohne daß] Einschub nur in Druckvorlage.
ohne offension der herrn Schwedischen ohne daß nicht geschehen könnte,
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nicht continuiren, sondern vielmehr denen evangelischen adsistiren. Dem-
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nach nun

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12 auch] Einschub nur in Druckvorlage.
auch die stund von den herrn Chursächsischen angesezt und es an
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dem, daß die deputation

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13 gleich] Einschub nur in Druckvorlage.
gleich fortgehen solle, halte er dafür, daß, wann das
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ansprechen nur auf einer danksagung und bitt bestehen solle, man sich wol
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mit den fürstlichen conjungiren

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15–16 und – separiren] Einschub nur in Druckvorlage.
und ohne sonderbahre offension sich von
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selbigen sich nicht separiren könne. Falls aber sie der Chursächsischen vor
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schläg

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17 allerdings] Einschub nur in Druckvorlage.
allerdings verwerffen und die ihrigen pro norma

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17 finali] Einschub nur in Druckvorlage.
finali halten wollten,
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were denen

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18 fürstlichen] Einschub nur in Druckvorlage.
fürstlichen herren deputatis anzuzeigen, daß man sich darzu
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19 stättischen theils] Einschub nur in Druckvorlage.
stättischen theils nicht verstehen könnte, weiln sie nicht allein die reichs-
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ritterschafft vorgesezt, sondern auch die stätt mit ihnen ratione perpetuitatis
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et termini a quo nicht einig, wiewohl die herrn Schwedische diese erklärung
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nicht wol aufnehmen werden, weiln sie auf dem jahr 1618 praecise bestehen,
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vorgebend, daß ihre confoederation mit Frankreich dahin getroffen seye.

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Herford. Er erinnere sich an seinem orth auch, daß am 18. hujus, als Alten-
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burg relation gethan, was bey der Chursächsischen conferenz zwischen
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diesem und dem herrn grafen von Trautmansdorff vorgangen, sowohl fürst
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lichen als stättischen theils für gut angesehen worden, daß eine deputa-
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tion zu den herrn Chursächsischen gemacht, ihnen für ihre sorgfalt gedankt
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und sie daneben gebetten werden sollten, sich nicht als interponenten,
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sondern als assistenten gebrauchen zu laßen, sonsten es bey den herrn
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Schwedischen offension gebähren dörffte. Von materialibus aber seye damals
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nichts vorkommen. Weiln man nun den vortrag wiße, könne man sich mit

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ihnen dißorts wohl conjungiren, vergleiche sich deßwegen mit den
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majoribus.

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Ulm. Wann die deputation dahin angesehen, daß den herrn Chursächsischen,
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wie bey Magdeburg von gesambten evangelischen geschloßen, vorderist
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dankgesagt, ihnen, daß ihre interposition von den herrn Schwedischen von herren Schwedischen übel
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aufgenommen werden dörffte, remonstrirt und sie, daß sie sich als assisten-
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ten gebrauchen laßen wollten, gebetten werden, könne man den fürstlichen
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wol beypflichten. Wann sie aber selbige mit ihren vorschlägen ab- und ihnen
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schimpf beweißen wollten, hetten sich die stett darinnen nicht zu übereylen,
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weiln sie mit den herrn fürstlichen des termini a quo et ratione perpetuitatis
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different seyen. Besonders, wann sie die ihrige pro norma et regula halten
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wollten. Wolle sich im übrigen gern conformiren. Sagt dabey, daß des herrn
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grafen von Trautmansdorff vorschläge nicht auf die Chursächsische, son-
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dern auf die evangelische erklärung gerichtet seyen.

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Eßlingen. Stellts dahin und sagt, wann die deputation dahin angesehen, daß
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die herren Chursächsische neben danksagung als assistenten ersucht werden
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sollen und es stättischen theils bereits approbirt worden seye, könne man
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sich diß orts wol conjungiren, doch dergestalt, daß es bey den Chursächsi
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schen mit manier angebracht werde.

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Memmingen. Seye beschwerlich, daß fürstliche zuvor einen schluß machen
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und hernach begehren, man solle sich dißeits mit ihnen conjungiren, halte,
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wann es mehr geschehen sollte, weiln die zeit bereits verfloßen, daß es zu
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anden were. Man könne sich quoad hoc formale wol conformiren, wann es
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aber umb materialia zu thun, nicht einlaßen, sondern were auf denselben fall
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darwider zu protestiren, weiln man stättischen theils in diesem vornehmsten
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puncten mit den fürstlichen different seye.

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Lindau. Wanns allein darumb zu thun, daß die herren Chursächsische neben
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danksagung für ihre sorgfalt umb assistenz ersucht werden, könne man sich
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mit den fürstlichen wohl conjungiren. Wann aber die fürstliche die Chur
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sächsische propositiones allerdings verwerffen und hingegen die ihrige pro
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norma allein halten wollten, hette man billich die resolution zu ändern und
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nicht mitzugehen, wollte solches den herrn deputatis überlaßen haben,
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könne nicht schaden, daß es gegen sie geandet werde, daß zu erhaltung guter
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verständnus, was bey ihnen iederweiln concludirt, diß orts zeitlich notificirt
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werde. Seyen sonsten harte knochen in den Chursächsischen erklärungen,
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und haben außgelaßen, daß die bestellung der summorum judiciorum in
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gleicher anzahl von beeder religionsverwanden geschehen solle. Wann
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solches nicht geschehe, seye alles übrige vergebens und umbsonst.

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Directorium. Hette nunmehr auch vernommen, warumb beede herrn abge-
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sanden dieser deputation halben sorgfältig gewesen und angestanden seyen,
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nemlich weiln die fürstliche ratione formae procedendi die stätte allein als
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pedissequos beyziehen und denenselben vorhero nichts communiciren woll-

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ten . Und die herrn Chursächsische sowol ratione termini a quo als ad quem
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mit den stätten fast einig seyen. Were bey dem ersten seines theils auch
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angestanden, wann er nicht vernommen hette, daß schon am 18. diß in der
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stätte gegenwart (wiewol er wegen des posttags nicht dabey sein können)
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diese resolution gefaßt worden were, nach welchem concluso man sich nicht
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erst abziehen oder neue difficulteten machen könne. Da man auch gleich
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gegen den fürstlichen deputirten etwas von andern vorgangenen fällen
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anden wolte, würde es vergebens und von keinem effect sein, sondern gegen
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dem Magdeburgischen directorio geschehen müsen, welcher aber in diesem
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stukh unschuldig seye, dann er eben dazumahl, als Milagius davon ge-
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spracht , die anzeig verrichten wollen.

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Die materialia betreffend, habe man billich sorgfältig dabey zu sein und sich
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vorzusehen, daß man sich nicht praejudicire noch contradicire, wiewol man
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ratione rerum judicatarum ihnen keinen beyfall geben könne. Was es aber
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mit ihren vorschlägen für eine meinung und bewandnus habe, seye von
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herrn graf Oxenstirn selbsten also erleutert worden, daß es verhoffentlich
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keine noht damit haben werde.

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Were demnach seine meinung, man hette nicht erst zu fragen, was in den
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vortrag kommen werde, sondern positive heraußzugehen, man wollte der
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zuversicht geleben, es werde allein darumb, wie jüngsthin concludirt wor-
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den , zu thun sein und dabey nochmalen sein verbleiben haben, daß man
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nehmlich den herrn Chursächsischen für ihre vigilanz danken, sie als caput
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evangelicae religionis umb assistenz und, daß sie sich, der interposition ,
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disgusto bey den disgousto bey denn herrn Schwedischen zu verhüten, enthalten, ersuchen solle.
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Fals aber von materialibus geredt werden sollte, hetten sie, die herrn
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deputirte, anzudeuten, sie weren nicht befelcht, sich deßwegen einzulaßen,
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sondern müsten sich zuvor berichts erholen, was dabey ex parte der stätt zu
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thun sein wolle. Bey welcher meinung es auch insgemein geblieben.

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29 NB – worden] Zusatz nur in Strassburg .
NB. Was bey diesem ansprechen sich verloffen, ist a part dictirt worden.

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