Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
169. 147. Sitzung des Städterats Osnabrück 1648 Juli 25 9 Uhr

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147. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1648 Juli 25 9 Uhr

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Strassburg AA 1144 fol. 640’–647’ = Druckvorlage; vgl. ferner Bremen 2 – X. 8. m. ( I )
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mit Re- und Correlation. Conclusa in: Strassburg zu AA 1144; Bremen 2 – X. 8. m. ( II ).

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Modus bei der Unterschrift unter das Instrumentum Pacis. Rechtsverbindlichkeit der Unterschrift der
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schwedischen Königin allein oder nur im Zusammenhang mit jener der schwedischen Reichsräte. Be-
8
handlung
oder weitere Zurückstellung der französischen Wünsche.

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Anwesend: Straßburg, Lübeck, Kolmar, Dortmund, Bremen auf der Rheinischen, Regensburg.
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Nürnberg und Lindau auf der Schwäbischen Bank.

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Herr Director proponirt: Es seyen bey der in pleno abgehörten relation 3
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fragen, darüber jetzundt zu deliberiren, vorkommen, alß 1. was bey sub-
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scription des instrumenti pacis für ein modus zu gebrauchen? 2. Ob es
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genug, daß die königin in Schweden allein subscribire oder auch die senatores
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regni bey der ratificatione concurriren sollen? 3. Ob die Frantzösische in-
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teresse vor die handt zu nemen oder noch zur zeit zu abstrahiren? Stehe also
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zu der herren abgesandten belieben, ob sie sich darüber vernemen laßen
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wolten

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Zu den Verhandlungen des Tages vgl. Meiern VI S. 117 f.
?

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Lübeck. Ad 1. Seye nothwendig zu distinguiren inter subscriptionem fina-
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lem sive solennem et provisionalem, und soviel jene belange, bereits dahin
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geschloßen, daß sie durch aller anwesenden stände gesandtschafften gesche-
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hen solle, was aber die morgendes tags bevorstehende subscription betreffe,
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in vorschlag kommen, daß man drey abschrifften des instrumenti pacis für
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die herren Kayserlichen, Schwedischen und die stände verfertigen und die-
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selben exemplaria, inmittelst biß das Frantzösische instrumentum auch abge-
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handelt , auff art und weiß, wie bißhero andere handlungen underschrieben
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worden, ebenmäßig subscribiren solle. Welchen falls man gleichwohl wegen
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befahrender änderung gesichert sein köndte.

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Ad 2. Hielte er dafür, daß es bey der königin in Schweden subscription allein
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und zwar darum zu laßen, 1. weiln bekandt und offenbar, daß alles, was zwi-
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schen diesem königreich und anderen potentaten bißher gehandelt, allein
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von der königin underschrieben worden seye. Gesetzt 2., daß der procerum
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regni Suecici subscription von nöthen were, so seye nicht zu zweiffeln, daß
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dieselben, wann sie fug und macht darzu hetten, sich von selbsten, umb der
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königin authoritet und macht dadurch zu minuiren, einzudringen nicht
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underlaßen würden. Und ob man wohl 3., daß derenselben subscriptio um
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mehrerer versicherung willen zu begehren seye, vermeinen möchte, würde
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doch selbige auff den nicht haltungsfall, wenig oder gar nichts zur sachen

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1
thun, sondern baldt andere praetextus, das werckh umbzustoßen, gefunden
2
werden. So seye endlichen auch in dem, daß, gleich wie die status imperii
3
underschreiben sollen, auch die stände des königreichs Schweden derglei-
4
chen thun sollen, ein große ratio diversitatis, zumahln es in demselben an-
5
derst herkommen, wobey es auch zu laßen.

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Ad 3. Habe man den herren Schwedischen in antecessum bereits andeutung
7
gethan, daß man sich an seiten der stände nicht praecipitiren, sondern die
8
Frantzösische tractaten so lang, biß der Schwedische friden richtig, ruhen
9
laßen wolle und alßdann erst zu jenen (welches sie auch acceptirt) zu schreit-
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ten erbietig seye.

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Zeigte darauff incidenter an, weiln sowohl in dem Churmaintzischen quar-
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tier als bey den herren Kayserlichen vorkommen, daß man sich wegen der
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von Churcöln gesuchten moderation eines einmüthigen schlußes verglei-
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chen solte, er auch verspüre, daß diejenigen, welche bißdato in diesem paß
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zurückhgehalten, sich nunmehr auff die weiche seiten legen und, daß der-
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selbe gar aus dem instrumento pacis gelaßen werde, begehren. Die herren
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Kayserlichen auch, ob man ihnen zwar geantwortet, daß es ein gratuitum
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seye, dannoch mit gewalt darauff dringen und in entstehung deßelben das
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instrumentum pacis nicht underschreiben wollen, alß werde man, was stätti
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schen theils bey dem werckh zu thun, und ob es beßer, alles gehen zu laßen,
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wie es gehe, oder ein andere resolution zu faßen, zu bedenckhen sein. Gebe
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dabey zum nachdenckhen, ob nicht ein großes praejudicium den stätten
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zugezogen werden köndte, wann die höhere hierinnen etwas concludiren
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und der stätt vota dabey umbgehen solten, mitt vermelden, weiln er, den
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friden quovis modo zu befürdern, befelcht seye, daß er für beßer hielte,
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etwas nicht anzusehen, als das friedenswerckh noch weiter zu verzögern.
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Wolle sich also in antecessum mit den majoribus dießfalls conformirt, gleich-
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wohl aber auch niemanden damitt praejudiciret haben.

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Regensburg. Ad 1. Er halte auch dafür, daß zweyerley subscriptiones folgen
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müßen, solennis et provisionalis. Ob aber bey subscription des jenigen, was
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alhier vor angetrettenen Frantzösischen tractaten mitt Schweden geschloßen
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worden, der jüngste modus zu observiren und hernach, wann man mit
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Franckhreich auch richtigkeit getroffen, die völlige tractaten von gesambten
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ständen underschrieben werden sollen, seye er indifferent und vermeine
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zwar, die herren Schwedischen würden so gerne damitt acquiesciren, als die
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Frantzosen sich darob nicht zu beschwären haben, daß jener instrumentum
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nur von etlichen so lang, biß auch dieser interesse abgehandelt sein möchte,
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underschrieben werde. Wolte aber seines theils lieber sehen, hielte es auch
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für beßer, wann mehrere auß einem jeden collegio, dann die deputirte und
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gewiße personen underschreiben theten, zum fall aber die subscriptio auff
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bißherige maß vorgenommen werden solte, wolte er sich auch damitt con-
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formiren und vergleichen.

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Ad 2. Stelle er es zwar dahin, ob mit und neben der königin in Schweden

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1
auch die status regni bey der subscriptione concurriren sollen. Halte aber
2
dafür, wann ihr in dasjenige, was sie in diesem fall hergebracht, eingriff ge-
3
schehen solte, daß es allerhandt ohngelegenheit und disputen abgeben
4
dörffte. Wolle man es aber begehren, laße er es auch seines orths dahin ge-
5
stelt sein.

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Ad 3. Weiln man sich gegen herrn Servien jederzeit erclärt, daß seines
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königs interesse alhier außgemachet werden solle, stelle er auch dahin, was
8
die mora nutzen werde. Wolle sich aber von den majoribus nicht separiren.

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Kolmar. Ad 1. Seye auch seines ermeßens zu distinguiren inter subscrip-
10
tionem provisionalem et originalem und anietzo nur von der ersten die frag;
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dabey dann, weiln es eine sach vom nachdenckhen, darnach zu trachten
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were, daß das abgehandelte auff seiten der cronen von den legatis secundariis
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und a parte der ständt von jedem collegio underschriben würde. Solte es
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aber von denen secundariis vielleicht darum, weiln sie sich dadurch und
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zwar wider die alliance, vermög deren kein theil ohne den anderen schließen
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solle, obligiren, nicht zu erhalten sein, stelle er zum nachdenckhen, ob es
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genug, daß die secretarii legationis neben den ständen subscribiren theten?
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Bey der anderen subscription aber seye zwar, den modum in imperio usita-
19
tum zu observiren, vorgeschlagen worden, wiße aber nicht, weiln die inte-
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resse der stände gar ohngleich und dieses werckh alle insgemein angehe, ob
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höhere darzu verstehen werden und wie die subscriptio, wann alle under-
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schreiben solten, anzustellen, ob es genug mit beylegung der legitimationen
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oder anderer gestalt vorzunemen were.

24
Ad 2. Dieweil die königin in Schweden alle jura regni tam in faciendis
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foederibus quam pacificationibus habe und das neuerliche exempel mit
26
Dennemarck auch daßelbe außweise

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Anspielung auf den dänisch-schwedischen Frieden vom 13. August 1645 ( Meiern I S. 633–649;
43
Sv. tr. V 2 S. 595–636 ).
, alß sehe er nicht, wie die proceres,
27
zumahln sie ihres orths selbsten der königin solches nicht nachgeben wür
28
den , in dieses werckh zu ziehen.

29
Ad 3. Könne man sich dies orths gar nicht confundiren oder die Schwe-
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dische tractaten interrumpiren laßen, weiln sonsten, daß die herren Kayser-
31
lichen sich von den tractaten abziehen dörfften, zu besorgen; falls man aber
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mit diesen hindurch, were alßdann auch von den Frantzösischen sachen
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alhier praeparatorie zu reden und das übrige nacher Münster zu versparen.

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Die Cölnische sach betreffend, weiln selbige von großem nachdenckhen,
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könne selbige noch wohl biß zu anderer zeit in suspenso bleiben.

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Nürnberg. Gleich wie er die erste frag dahin verstehe, daß es für dießmal
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nicht um die provisionalem subscriptionem instrumenti Suecici, sondern,
38
wie es mitt solennisation deßelben zu halten und, ob der modus imperii
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dabey observirt werden solle, zu thun seye, also halte er dafür, weiln dieser
40
ein conventus extraordinarius und bevorstehende subscriptio eine sach von
41
hoher importanz seye, sich auch dabey viel contradicenten finden und dieses

[p. 824] [scan. 896]


1
werckh alle stände touchire, daß auch aller anwesenden stände gesandt-
2
schafften sowohl für sich als die absentes subscribiren und underschreiben
3
sollen und solcher gestalt auch die contradicentes herbeygebracht werden
4
möchten. Provisionalem subscriptionem betreffendt, ob zwar selbige auff art
5
und weiß, wie es bishero bey übrigen abgehandelten puncten gehalten wor-
6
den , vorgenommen werden möchte, so köndte sie jedoch seines erachtens
7
auch von den secundariis plenipotentiariis geschehen, zum fall aber die
8
herren Schwedischen wegen des gegen der cron Franckhreich, als ihres alliir-
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ten , tragenden respects, daßelbe zu thun, verweigern wolten, von denen
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secretariis legationum und etlichen aus allen 3 collegiis darzu deputirten ge-
11
sandten werckhstellig gemachet werden.

12
Ad 2. Seye auch der meinung, wie Lübeckh, daß man von dergleichen ohn
13
höfflichen solenniteten nichts moviren oder der königin in Schweden zu-
14
muthen solle, zumahln selbige im königreich Schweden niemahln gebräuch
15
lich gewesen und die exempla moderna mit Pohlen

38
Anspielung auf den schwedisch-polnischen Krieg von 1621–1629, den der Waffenstillstand von
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Altmark (16./26. September 1629) zunächst beendete (Sv. tr. V 1 S. 347–366; G. Rohde
40
S. 257–263); die danach erfolgende polnische Annäherung an Frankreich erbrachte im Waffen-
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stillstand von 1635 einige Verbesserungen der polnischen Lage und war für die kommenden zwei
42
Jahrzehnte auch von Bestand ( ebd. ; O. P. von Törne : Poland and the Baltic in the first half of
43
the Seventeenth Century. In: The Cambridge History of Poland to 1696, Bd. 1. Cambridge 1950
44
S. 475–487, hier S. 486f).
und Dennemarck, wel-
16
chen friden die königin allein underschriben, in contrarium vorhanden seyen
17
und also dieses zumuthen für eine injuriam außgedeuttet und dem haupt-
18
werckh dadurch leichtlich ein oder ander praejudicium zugezogen werden
19
dörffte. Soviel aber Franckhreich anlange, werde es noch zur zeit dahin ge-
20
stelt , was daselbsten in solchen fällen üblich sein möchte, und könne alß
21
dann , wann das Frantzösische instrumentum seine richtigkeit habe, von den
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herren Kayserlichen information begehret werden.

23
Ad 3. Conformire er sich auch mit vorgehenden votis deßto leichter, daß,
24
weiln es mit den Schwedischen tractaten bereits so weitt kommen, man auch
25
ohne einige interruption darinnen fortfahren und nach derenselben endi-
26
gung ohne versaumbnus einiger zeit auch das Frantzösische interesse alhier
27
vornemen und abhandlen solle.

28
Was endtlichen die Lübeckhische erinnerung betreffe, laße er zwar dieselbe
29
auff eine absonderliche umbfrag außgestelt, wolte aber gleichwohl in ante-
30
cessum dafür halten, weiln höhere die stätt übel darum ansehen, damit auch
31
denselben culpa retardatae pacis nicht etwa imputirt und durch der höheren
32
schluß dem stättischen voto praejudiciret werden möchte, und der stätt
33
dissensus ohne das bey dieser zeitt keinen effect haben würde, daß man die
34
verwilligung auff 3 und nicht strackhs 4½ monat stellen und zugleich auch,
35
wie herr Lampadius erinnert, von den terminis solutionis reden solte.

36
Dortmund. Ad 1. et 2. Weiln beede fragen von den vorstimmenden herren
37
abgesandten zu genügen bereits erörtert, alß conformire er sich auch damit,

[p. 825] [scan. 897]


1
daß man sich dies orths nach dem stylo regni Suecici reguliren und verhalten
2
solle.

3
Ad 3. Were es zwar eine sach, daß man das Frantzösische interesse jetzundt
4
vor die handt neme, weiln aber durch avancirung deßelben eines und das
5
andere, was an dem Schwedischen instrumento noch zu erledigen übrig, in
6
steckhen besorglich gebracht werden dörffte, laße er es auch bey vorgehen-
7
den dies orths außgefallenen meinungen bewenden.

8
Was sonsten Lübeckh in puncto der Cölnischen sach movirt, were zu wün
9
schen , daß man bey demjenigen, was deßwegen hiebevor geschloßen wor-
10
den , bleiben köndte; trage aber doch die beysorg, daß sich das hauptwerckh
11
dadurch nur mehrers streckhen steckhen , den stätten ein und anders praejudicium
12
zuwachsen und man also mit der opiniatritet opiniastritet nichts außrichten dörffte, wel-
13
chem nach es auff 1, 2½ oder zum höchsten 3 monat gestellet werden
14
köndte. Wolle sich aber auff allen fall mit den majoribus dies orths ver-
15
glichen haben.

16
Lindau. Ad 1. Conformire er sich zwar auch damitt, weiln sich der contra-
17
dicenten in puncto amnestiae et gravaminum sehr viel finden und auch ein
18
jeder dabey interessirt seye, daß alle stände das originale instrumentum sub-
19
scribiren sollen. Ad 2. aber, soviel die formam ratificationis anlange, sehe er
20
nicht, wie man die königin in Franckhreich

43
Anne d’Autriche (1601–1666), Gemahlin Ludwigs XIII. (seit 1615).
oder Schweden, daß sie mitt und
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neben den proceribus regni underschreiben sollen, adstringiren könne, son-
22
dern seye vielmehr auff den underschiedt des Römischen reichs und und der
23
souverain königreich zu sehen. Bleibe also dabey, wann die proceres nicht
24
selbsten deßwegen etwas etwa urgiren, das die königin allein underschreiben
25
köndte. Ad 3. conformire er sich mit vorgehenden votis.

26
Schließlichen seye bedauerlich zu vernemen, daß Herr Lampadius und
27
andere sich ratione des Cölnischen petiti auff der herren Kayserlichen zuspre-
28
chen bewegen laßen und demnach nöthig, weiter von der sach zu reden. Und
29
weiln die herren Kayserlichen die ursach ihrer erinnerung dahin gestelt,
30
daß Ihre Churfürstliche Durchlaucht zu Cöln, wann die stände ihro in die-
31
sem begehren nicht deferiren solten, zum friden nicht verstehen werden, alß
32
dörffte auch demselben diese des churfürsten separatio hiernächst etwas
33
nachtheilig fallen und werde dahero, soviel als möglich, zu verhüten sein.

34
Bremen. Ad 1. Soviel die provisionalem subscriptionem anlange, habe herr
35
Salvius, daß keine provisionalis subscriptio vorgehen werde, jüngsthin ver-
36
meldet . Was aber solennem betreffe, wann höhere dahin gehen, daß das
37
instrumentum pacis von allen underschriben werde, könne er es auch ge-
38
schehen laßen. Dabey aber nicht verhalten, wie große difficulteten es jüngst
39
hin wegen insertion des Weserzolls abgegeben habe. Und weiln sich, wann
40
es also bey subscriptione des instrumenti dabey verbleiben solte, noch
41
mehrere ohngelegenheiten erzeigen dörfften, alß bitte er zum Allerhöchsten,
42
das stättische collegium wolte um seines aigenen dabey habenden interesse

[p. 826] [scan. 898]


1
willen seinen dissensum entweder in schrifften oder mündtlich bey der pro-
2
visional subscription contestiren und erweisen.

3
Ad 2. Stehe er an, quis sit status regni Suecici und worinnen deßelben jura
4
foederum, pacis et belli bestehen. Erinnere sich zwar, daß die status etwas
5
von diesen juribus participiren, habe bey diesen tractaten allezeit geheißen:
6
„nomine reginae et coronae etc.“ und were es, wann die königin tanquam
7
majorennis penes proceres regni etwa underschriben habe, noch dabey zu
8
laßen. Widrigen falls aber sich mitt derenselben subscription allein zu con-
9
tentiren .

10
Ad 3. Halte er auch dafür, daß die negotiatio Suecica nicht hindanzusetzen,
11
sondern zu absolviren und alßdann zur Frantzösischen handlung zu schreit-
12
ten seye, und were zwar beßer, auff selbigen fall alsobalden nacher Münster
13
zu reisen, zumahl die herren Kayserlichen und Franckhreich ihre Mediatores,
14
vermittelst deren alles an die status gebracht werden müße, darüben haben
15
und in ermanglung derenselben die rechnung ohn den wirth gemacht wer-
16
den dörffte. Weiln aber herr Servien alhier beede orth vigore praeliminarium
17
pro uno eodemque gehalten werden, grav Servien auch das wortt, seine
18
sachen alhier vorzunemen, gegeben worden, alß habe man de loco nicht
19
mehr zu disputiren, sondern bey vorigen meinungen, damitt er sich auch
20
conformire, zu verbleiben.

21
Die Lübeckhische wegen Cöln gethane erinnerung betreffend, erwarte er der
22
umbfrag und müße in antecessum bekennen, daß es eine gefährliche sach
23
seye, daß man die ständt also pressiren und baldt zu diesem, baldt zu jenem
24
treiben wolle.

25
Herr Director. Ad 1. Er habe die erste frag anderer gestalt nicht als auff die
26
endtliche subscriptionem und zwar daher verstanden, weiln herr Volmar
27
eine formulam concipiret und in praesentia der herren Schwedischen verle-
28
sen habe, auff welches hin diese, mit den ständen darauß zu communiciren
29
und zu fragen, veranlaßt, ob auffgesetzte formula mit den ständen communi-
30
ciret worden seye. Was nun die provisional subscription belange, haben es
31
die herren Schwedischen zwar auff stipulatam manum in den abgehandelten
32
puncten instrumenti pacis, biß alles zu endtlichem schluß gebracht, nichts
33
mehr zu ändern, gestellet, gleichwohl aber auch dabey begehret, daß das
34
instrumentum pacis etliche, sowohl catholische als evangelische stände, zu-
35
mahl es von allen dreyen collegiis seines erachtens schwärlich geschehen
36
werde, mitt underschreiben möchten. Soviel aber originalem subscriptionem
37
concernire, müße selbige nicht von den deputirten allein, sondern allen umb
38
nachfolgender sachen willen geschehen: Weiln 1. in instrumento pacis ein
39
starckher pass de gravaminibus, in welchem die evangelische mit denen catho-
40
lischen bißhero different gewesen, enthalten und ob diese damit zufriden, an-
41
derer gestalt nicht dann per subscriptionem zu erfahren seye. 2. Viel stände
42
bey dieser conventione in particulari interessirt, deren consens und beyfall
43
man, vermittelst der subscription, wo es anderst nicht, pro contractu claudi-

[p. 827] [scan. 899]


1
cante hiernechst gehalten werden solle, gesichert sein müße und 3. schimpff-
2
lich sein würde, wann diejenigen, welche die mühe und verdruß bey diesen
3
tractaten erlitten, am ende übergangen werden solten. Und 4. die deputirten
4
selbsten für andere zu underschreiben bedenckhens tragen dörfften, und
5
damitt man die contradicentes deßto beßer herbeybringen möchte, were
6
pro majori securitate auch eine solche clausula comminatoria zu annectiren,
7
daß diejenigen stände, welche ihre ratificationes nicht einschickhen, des
8
fridens nicht allein nicht fähig, sondern auch pro publicis hostibus imperii
9
gehalten werden solten.

10
Ad 2. Obwohln bey dieser frag argumenta in utramque partem vorkommen,
11
die bereits angezogene exempla novissima aber mit Polen und Dennemarck,
12
daß die königin in Schweden dieselbe friden allein underschriben habe, am
13
tag ligen und über das gewiß seye, daß die proceres regni, wann sie in diesem
14
paß etwas zu thun befugt weren, sich gar nicht darzu würden bitten laßen,
15
als were seines dafürhaltens media via der beste, daß man es nemblich bey
16
dem herkommen des reichs und was bißhero in solchen fällen nicht allein
17
üblich, sondern auch in verschiedenen occasionen bereits practicirt worden,
18
auch dies orths bewenden laße.

19
Bey dem 3. habe man sich darum nicht auffzuhalten, weiln bereits dahin ge
20
schloßen worden, daß die negotia imperii umb des Französischen interesse
21
willen, nicht zurückhgesetzt, sondern vorhero accommodirt werden sollen.
22
Und bestehe die meiste difficultet in dem, daß die herren Kayserlichen die
23
Frantzösischen sachen alhier nicht, sondern zu Münster vornemen wollen,
24
herr Servien aber die parolen, selbige dies orths abzuhandeln, schon ge-
25
geben worden und man also gleichsam zwischen thür und angel stehe. Im
26
übrigen bedörffe es keiner weiteren außstellung der in dem Frantzösischen
27
instrumento sich befindender differenzen, sondern were nur mit dem Schwe-
28
dischen zu collationiren und, wo etwas discrepant, nach diesem einzurichten.
29
Wolle sich aber mitt vorigen votis gerne vergleichen.

30
Soviel das Churcölnische de novo gerüttelte begehren anlange, laße er dahin
31
gestelt sein, ob man davon reden wolle. Seiner Seine meinung seye sonsten nicht
32
gewesen, daß, nachdem die höhere collegia bereits auff 4½ monat ge
33
schloßen , man sich stättischen theils davon separiren oder den friden da-
34
durch auffhalten solle. Ohn seye zwar nicht, daß man die Münsterische
35
contradicenten bißher durch die majora binden und obligiren wollen, soviel
36
aber das Cölnische postulatum, welches pro indemnitate electoris angesehen,
37
anlange, stehe zu befahren, daß man den friden nicht so sehr mit verwei-
38
gerung deßelben petiti als einwilligung ohnmöglicher ding auffhalten
39
werde, weiln auff eines hinaußlauffe, ob man nichts oder impossibilia ver-
40
spreche . Sehe dabeneben nicht, wie diese majora, weiln selbige hiebevori-
41
gem verglich gemäß, in contributionssachen nicht gelten sollen, den stätten
42
praejudiciren köndten. Herr Volmar habe selbsten gesagt, daß sie nicht
43
binden können, wann die stätt mit den höheren different. So haben auch
44
andere sich in diesem pass noch nicht recht erclärt und könne man, wann alle

[p. 828] [scan. 900]


1
stände damitt zufriden, auch dies orths baldt eins werden und sich mit
2
anderen vergleichen.

3
Was schließlichen der herr Bremische bey der 1. quaestion des Weserzolls
4
halben erinnert, bleibe wegen kürtze der zeitt zu weiterer umbfrag außge
5
stellet .

6
Conclusum. Vorgestelte erste frag betreffendt, ob nemblich zu begehren,
7
daß mitt und neben der königin in Schweden auch die senatores regni bey
8
subscription und ratification des instrumenti pacis concurriren, hielte man
9
für den besten, schleunigsten und glimpfflichsten weeg, wann es auff das
10
herkommen des königreichs Schweden, und wie es in anderen dergleichen
11
fällen gehalten worden, gestellet würde. Weiln zumahl nicht zu zweifflen, es
12
werden die senatores regni, wann sie an dem jure pacis participiren, daßelbe
13
zu beobachten ihnen von selbsten angelegen sein laßen. Bey der anderen
14
frag, was nemblich bey subscription des instrumenti pacis für ein modus a
15
parte statuum imperii zu gebrauchen seye, wann selbige von der final oder
16
original subscription zu verstehen (wie man sie dies orths eingenommen und
17
es in provisionalsachen bey bißherigem modo bewenden laßet). wirdt zwar,
18
was einer durch einen anderen thut, eben dafür angesehen und gehalten, als
19
wann ers selbsten gethan hette und ist der von den herren Kayserlichen vor-
20
geschlagene modus subscriptionis dem stylo imperii auff reichstägen nicht
21
zuwider. Demnach aber 1. zwischen einem reichstag und diesem extraordi-
22
nari pacificationsconvent ein merckhlich großer underschiedt zu finden, in
23
deme dies orths nicht die stände mitt ihrem oberhaubt allein, sondern auch
24
frembde cronen concurriren, alß will sich bey subscription des instrumenti
25
pacis dem herkommen deßto weniger inhaeriren laßen, weiln 2. nicht allein
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des auff die Augspurgische confession gegründeten religionsfridens declara-
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tion under anderem darinn enthalten und jedem theil, wer sich darzu be-
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kenne und verstehe, sehr viel und hoch daran gelegen, damitt nicht die
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underlaßung der subscription und biß dato eingewandte contradictiones et
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protestationes über nacht neue ohngelegenheiten, wie nach auffgerichtetem
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religionfriden geschehen, erweckhen, sondern 3. auch außer den ordinari
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deputirten viel andere stände in particulari bey dieser conventione interes-
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sirt , deren consens und beyfall man vermittelst der subscription gesichert
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sein muß, wo es anderst nicht für eine einseitige und ohnbeständige hand-
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lung gehalten und angesehen werden solle. Gleich wie 4. fast schimpfflich
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und verächtlich stehen wolte, wann ein standt, der die seinigen so lange und
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geraume zeitt den tractaten beywohnen laßen, am ende zur subscription
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nicht kommen, sondern einem anderen befelch aufftragen und deßwegen
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erst auff einlangung neuer instruction gewarttet werden solte, also dörffte 5.
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auch den deputirten selbsten bedenckhlich fallen, im namen anderer zu
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underschreiben, die ein stärckher interesse dabey als sie haben möchten.
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Wolte man also stättischen theils der meinung sein, daß zu vorkommung
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allerhandt weittläuffigkeit, disputen und alteration ein jeder anwesender ge-

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sandter für sich und in namen derer, welche er in vertrettung bißher gehabt,
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underschreiben und auff ein expediens gedacht werden köndte, wie biß
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herige contradicenten und protestanten zu gleichmäßiger subscription oder
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einschickhung ihrer ratificationen zu bringen und zu vermögen seyen.

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5–8 Bey – stehen] Fehlt in Strassburg zu AA 1144.
Bey dem Frantzösischen interesse hette man drittens sich nicht einzulaßen, es
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seyen dann vorigem schluß gemäß die sachen mit der cron Schweden vor-
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hero adjustirt und in richtigkeit gebracht, wie aber bey dem werckh alßdann
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zu verfahren, davon wirdt absonderlich zu reden stehen.

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