Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
121. 103. Sitzung des Städterats Osnabrück 1647 September 20 8 Uhr

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103. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1647 September 20 8 Uhr

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Strassburg AA 1144 fol. 435–436’ = Druckvorlage; Ulm A 1560 o. F.; MEA FrA , RK ) Fasz.
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27 o. F. ( Conclusum ).

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Konzept des Schreibens der Reichsstände an den Kurfürsten von Brandenburg wegen Restitution der
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Stadt Herford.

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Anwesend: Straßburg, Lübeck auf der Rheinischen, Nürnberg auf der Schwäbischen Bank.

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Herr Director proponirt: Es habe das Churmaintzische directorium ihme
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gestigen gestrigen abendt spät auff heuttigen morgen zu rath ansagen und etwa eine
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stundt hernach die materiam deliberandam (welche ein conceptschreibens,
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so an Ihre Churfürstliche Durchlaucht zu Brandenburg wegen restitution
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der statt Herfordt abgehen solle und von Münster herüber kommen seye)
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überbringen laßen

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Verschiedene, undatierte Projektschreiben, von denen keines außgefertiget worden ist, in MEA
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FrA , RK ) Fasz. 27.
. Mit begehren, selbiges in diesem collegio zu verlesen
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(allermaßen auch alsobaldt geschehen) und was dabey etwa zu erinnern sein
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möchte, anzudeutten, deßetwegen deretwegen er die herren abgesandten ihre gedancken
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darüber, nach vorgangener an- und abhörung, zu eröffnen, freundlichst hier-
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mit ersucht und gebetten haben wolte.

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Lübeck. Abgelesenes conceptschreiben seye zwar dem hiebevor in diser
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sachen gefaßten concluso zimlich ähnlich, jedoch zweyerley noch dabey in

[p. 595] [scan. 667]


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acht zu nemen, alß 1., wann gleich die statt Herfordt auß zwang und
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betruck etwas der immedietet zuwider eingehen würdte, daß dannoch
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daßelbe dem heyligen reich ohne nachtheil und praejudiz sein solte; dem-
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nach aber von dem herrn directore, daß die wortt „salva sententia“ daßelbe
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in sich begriffen, erinnert worden, hatt er dabey acquiescirt. 2. Were dem
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petito die gemeine clausula, daß in entstehung der güthe dem rechten sein
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ohngehinderter lauff gelaßen und die statt Herfordt darwider nicht be
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schwärt werden solte, einzurücken. Im übrigen aber laße er es bey dem-
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selben allerdings bewenden.

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Nürnberg. Er befinde auch an seinem orth, daß das auffgesetzte und ver-
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lesene schreiben sehr wohl abgefaßt und glimpfflich eingerichtet seye. Habe
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dahero nichts dabey zu erinnern. Besorge allein, es werde geringen effect ha-
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ben und bürgermeister und rath daselbst vielleicht noch mehr ohn glimpf zu-
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ziehen . Habe sonsten auß dem diser tagen per dictaturam communicirten
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Churbrandenburgischen memorial so viel ersehen, daß sie mit etlichen auß
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uhralten documentis hergenommenen argumenten ihre sach beschönen
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wollen. Weiln aber dieselbige nicht bestehen können, müße man sie auff sich
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beruhen laßen. Und ob zwar obangeregtes schreiben, wie er bereits gedacht,
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bey Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht, weiln bürgermeister und rath bey
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dem werck so varire, schlechte Operation erlangen dörffte, weiln jedoch die
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höhere stände darein consentirt, könne man sich stättischen theils davon
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nicht separiren. Solte aber sonsten ein expediens, daß dises membrum von
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dem collegio civitatum nicht gantz abgerißen werde, zu erfinden sein, hette
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man selbiges nicht außer acht zu laßen. Ob die Lübeckische erinnerung mit
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einzurücken, seye er indifferent.

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Herr Director. Er habe sich bey durchgehung des dictirten memorials ver-
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wundert , daß man Churbrandenburgischen theils mit solchen, in das petito-
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rium gehörigen und judiciali sententia längst verworffenen scheinbehelffen,
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eine so enormem turbationem zu justificiren, sich underfangen dörffte.

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Wüßte bey dem schreiben nichts zu erinnern, sondern halte allein dafür, man
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hette dißorths alles vleißes zu bitten, dem begehren so lang, biß es zu effect
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gebracht sein werde, zu insistiren. Halte im übrigen die Lübeckische erinne-
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rung für überflüßig, weiln ohne das in entstehung güthlichen verglichs kein
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anderer alß rechtlicher weg vorhanden und dise clausula die restitution mit nicht
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facilitiren werde. Damit aber auch superflua nicht underlaßen werden, könne
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man sie gleichwohl einsetzen. Er habe die resolution auff verbeßerung der
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herren abgesandten eventualiter auffgesetzt. Welche auch verlesen und nach-
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folgenden inhalts dem Churmaintzischen directorio eingelieffert worden.

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Conclusum. Man hatt stättischen theils bey deme, die restitution occupirter
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statt Herfordt betreffenden, der sachen und vorgehenden reichsbedencken
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allerdings gemäs abgefaßten und an Ihre Churfürstliche Durchlaucht zu

[p. 596] [scan. 668]


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Brandenburg glimpfflich eingerichteten schreiben anderst nichts zu erin-
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nern , alß daß dem petito noch dises mit anzuhencken sein möchte, daß in
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entstehung güthlicher composition dem weeg rechtens sein ordenlicher lauff
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zu laßen und die statt Herfordt darwider auff einige weis nicht zu be
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schwären sein werde. Im übrigen laßet man es durchgehend dabey bewen-
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den und bittet allein, daß sowohl die außfertigung alß insinuation deßelben
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fürderlichst geschehen und dem gerechtesten begehren restitutionis, ohn-
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geacht der zum petitorio gehöriger und diser tagen privatim dictirten erinne-
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rungen , biß auff erfolgenden würcklichen und wegen des ohnerträglichen
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lasts höchstnöthigen effect, insistiret werden möge.

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