Acta Pacis Westphalicae II A 3 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 3: 1645 - 1646 / Karsten Ruppert
218. Ferdinand III. an Trauttmansdorff Linz 1646 März 19

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–/ 218 /–

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Ferdinand III. an Trauttmansdorff


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Linz 1646 März 19

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Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 92 VIII fol. 174–174’ = Druckvorlage

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15 Reinkonzept] Das Reinkonzept ist ausführlicher als die Ausfertigung. In den gestriche-
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nen Passagen betont der K., daß er nicht glaube, daß Beilage A das letzte Wort des
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Kf. sei, sondern er werde in omnem eventum seine Gesandten auf der Linie der kaiser-
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lichen Gravamina-Politik instruieren. Sollten aber die Protestanten Neigung zeigen,
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sich mit den bayerischen Angeboten zufrieden zu geben, dann mit allen Mitteln darauf
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hinarbeiten; wenn nicht, dann mit den bayerischen und Mainzer Gesandten die
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Katholiken von der Notwendigkeit der ksl. Konzessionen überzeugen.
Reinkonzept:
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Ebenda Fasz. 50c fol. 91–91’, 98–99.

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Bayerische Gravamina-Politik. Abstimmung der bayerischen und kaiserlichen Gravamina-
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Politik.

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Hinweis auf nr. 196 Beilagen [ 1 ] und [ 2 ] und auf Beilagen A, B, C.


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Beilagen


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A Chur Bairisches guetachten uber die vornembste gravamina religionis, München 1646
22
März 12. Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 26, Konv. C fol. 135–140, praes. 1646
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März 15 = Druckvorlage. Kopie: RK , FrA Fasz. 91 VIII fol. 175–180; MEA , FrA
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Fasz. 13 unfol.

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Am Geistlichen Vorbehalt in der strikten Fassung des Religionsfriedens muß auf jeden
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Fall festgehalten werden. Zu dem und fürs ander so verstehet sich der geistliche

[p. 425] [scan. 473]


1
vorbehalt nit nur auf die ecclesiasticas dignitates et beneficia Imperio immediate sub-
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iecta , sonder auch auf alle andere, welche in ihrer Kayserlichen mayestät und der
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catholischen chur-, fürsten und stendten territoriis gelegen, und derowegen seindt alle
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geistliche, sowohl mediati alß immediati, wan sie von der catholischen religion
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apostatiern, ipso facto et iure aller ihrer geistlichen · beneficien, digniteten und
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einkhommen unfahig und priviert; diese sollten kanonisch übertragen werden, damit
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der Geistliche Vorbehalt von den Protestanten nicht restringiert werden kann. Drittens
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würdt eben auß dieser ursachen rathsammer sein, den geistlichen vorbehalt nit auf die
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erz- und stüffter und andere geistliche güetter, welche die catholische den 12. Novem-
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bris im 1627. iahr possedirt, zu restringiern, sonder in der generalitet dem religion-
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friden gemeß zue lassen, in erwegung, daß khünfftig ein catholischer noch wohl per
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electionem, postulationem vel alium titulum legitimum zu einem solchen erz- und
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stüfft, canonicat oder andern beneficio ecclesiastico khommen khan, das 1627 pro-
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testantisch
war. Bey denn andern puncten die immediat erz-, stüffter und andere geist-
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liche güetter betreffend, welche die protestierende den 12. Novembris anno 1627
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ingehabt, weiln man doch dennselben salva conscientia iuxta communem theologorum
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sententiam in perpetuum nit renunciern khan, so seind hochstgedachte ihre churfürst-
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liche durchlaucht auch selbst der meinung, das hierin nit wohl ein anders mittel werde
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zu fünden sein, alß daß der im Prager friden bestimbte termin der 40 jahrn auf ein
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weittere gewisse anzahl jahr, wie man sich deren würdt vergleichen khönden, mechte
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prorogiert werden, jedoch mit disem außtruckhlichen und im Prager friden bedingten
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anhang, daß nach einem solchen Termin khein theil den anndern, damit frid und
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ruhe im Reich desto besser erhalten werd, via facti et armorum seines wissentlichen In-
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habers entsezen, sonder wer zu solchen stüfftern und geistlichen güettern waß zu
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sprechen vermaint, dasselb anderst nit, alß via amicabilis compositionis vel juris vor-
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nemmen solle.

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Daß aber auf den fahl, da die catholische und protestirende sich kheiner solchen pro-
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rogation ad certum numerum annorum vergleichen khönden, ein terminus indefinitus
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biß zu khünfftiger vergleichung der spaltigen religionen mochte gesetzt werden, gehet
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irer churfürstlichen durchlaucht diß bedenckhen darbey zu gmüht, daß diser terminus
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indefinitus gar zu weit möchte erstreckht und von etlichen pro infinito wollen gehalten
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werden, da doch die perpetuae renunciationes salva conscientia et sine consensu Summi
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Pontificis, welcher nimmermehr zu hoffen ist, nit geschehen khönden.

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Den protestantischen Stiftsinhabern ist weiterhin der Titel „Administrator“ zu geben.
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Der katholische und kanonische Titel „Bischof“ ist ihnen zu verweigern, da sie sich
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dadurch legitimiert fühlen könnten. Wegen ihrer Regalien ist ihnen wie bisher nur das
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Indult zu erteilen. Sessio und votum für die protestantischen Administratoren sind
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weiterhin abzulehnen, da es sonst immer schwerer wird, katholische Politik im Fürsten-
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rat zu machen. Kalvinisten. Das ius reformandi steht dem Kaiser wie den Reichsstän-
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den zu. Die von den Protestanten geforderte Freistellung der Religion würde den
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Untergang der katholischen Religion bedeuten.

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B Protocollum super ulteriori conferentia deputatorum Caesareorum cum domino
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ablegato Bavarico in puncto gravaminum, Linz 1646 März 19 und 20. Kopie: RK ,
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FrA Fasz. 26, Konv. C. fol. 153–161’ = Druckvorlage; Ebenda Fasz. 92 VIII fol.
45
181–189’.

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Der Reichskanzler betonte, daß Ihre Kaiserliche Majestät über die Gravamina nur in
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Abstimmung mit den Katholiken verhandeln werde. Was an Trauttmansdorff geschickt
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worden sei, sei das Äußerste. Doch muß sich Bayern darüber klar sein, daß ein
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baldiger Friedensschluß auch an Zugeständnissen an die Protestanten hänge. Bei der
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Ausdehnung des Geistlichen Vorbehalts auf die Mediatstifter muß man sehr vorsichtig
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agieren, damit die Protestanten nicht auf seiner völligen Aufhebung bestehen, aus
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Furcht vor zu weiter Ausdehnung auf seiten der Katholiken. Ein Terminus a quo
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schützt auch die Katholiken. Die zeitlich befristete Überlassung der Stifter werden

[p. 426] [scan. 474]


1
die Protestanten nicht hinnehmen. Was gegen eine unbefristete Überlassung vorge-
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bracht
wird, samb dies einer infinitae und perpetuae renunciationi gleich und salva
3
conscientia sine Summi Pontificis consensu nicht könt eingegangen werden, sey zum
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theil bereit erleutert, zum theil habe es seinen absatz in casu extremae necessitatis und
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laße sich uff des Reichs boden und bey der deutschen nation zwischen einem Römi-
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schen Keyßer undt den stenden des Reichs, zumahl wieder die protestirende, nicht prac-
7
ticiren , dan sonsten hetten die unterschiedliche friedstende, so noch vor dem Paßau-
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ischen vertrag gemacht, und entlich der religionfried selbsten keinen bestandt.

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Darauff der abgeordnete gesagt, er müste bekennen, daß wan man frieden haben wolte
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und baldt, so würde man sich durch viel gradus nicht auffhalten dürffen, sondern
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baldt zuer sachen schreiten und dasienige, sowohl in puncto gravaminum thuen
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müßen, was die protestirende entlich haben wolten, alß man es in puncto satisfactionis
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zue Münster und anderstwo nothwendig für die kronen zue thuen befende. Dan er
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sehe paritatem rationis, undt er wolte es bey seinem gnedigsten herrn vleißig erinnern,
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hielte auch nicht darfür, daß seine churfürstliche durchlaucht, wan sie sehen würden,
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daß es hieran haften solte, ihrer Keyßerlichen mayestät auß handen gehen würden,
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sonderlich weil sie nunmehr dero intention und meinung in puncto satisfactionis
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wüsten.

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Mändl meinte, daß Kf. Maximilian an der Frage des Titels, der Investitur und von
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sessio und votum den Frieden nicht scheitern lassen werde. Die kaiserlichen Gesandten
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machten Mändl noch besonders darauf aufmerksam, daß die vornehmsten katholischen
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Reichsstände für alle Gravamina-Konzessionen die Verantwortung mit übernehmen
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müßten. Bei den Gravamina sind des Friedens wegen ebenso große Zugeständnisse wie
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bei der Satisfaktion nötig. Wenn sie bei den Gravamina nicht geschehen, ist es
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unsinnig, sie bei der Satisfaktion der Kronen zu machen.

26
C Kaiserliche Resolution auf Beilage A, Linz 1646 März 19. Kopie: RK , FrA Fasz. 52d
27
fol. 108–109’ = Druckvorlage; Ebenda Fasz. 92 VIII fol. 195–196’.

28
Gutachten der dep. Räte, s. l. 1646 März 17, zu Beilage A: RK , FrA Fasz. 52d fol.
29
96–106’.

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Ihre Kaiserliche Majestät würden mit ihrer churfürstlichen durchlaucht eingeschikhtem
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bedenkhen in substantialibus sich gern vergleichen, wan nur ein solches durch die trac-
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taten zu erhalten. Da aber die protestirende sambt den cronen, wie man sich dan hierin
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so gar gegen die cron Frankhreich keiner realassistenz vor die catolischen zumahlen nit
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zu verstehen, nicht nachgeben oder weichen wolten und doch endtlich ein expediens zu
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finden sein müssen, damit sich dises puncti halben der friedt nicht ganz zerschlage
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oder aber auch nur lenger aufgezogen werde, alß haben ihre Kayserliche mayestät nur
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in extremum casum necessitatis, wan nemblich der frieden ohne fernere nachgebung
38
eines oder andern postulati nicht möglich zu erheben, sich daß ihrer churfürstlichen
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durchlaucht communicirte temperament

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Vgl. nr. 196 Beilagen [ 1 ] und [2].
belieben lassen, wollen auch nit darfür halten,
40
daß ihr churfürstliche durchlaucht auf demiehnigen, so in berürten dero eingeschikhten
41
bedenkhen begriffen, dergestalt zu beharren und es ehender zum bruch oder lengeren
42
verzueg der fridenstractaten kommen zu lassen, alß etwa, wan der fridt daran hafften
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solte, davon abzuweichen, gemeint sein werden, besonders da Ihre Kurfürstliche Durch-
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laucht
so sehr auf einen schnellen Frieden drängt.

45
Wan disemnach die eusseriste notturfft sein will, das man bey zeitten ains- und endt-
46
lich verglichen seye, was auf den fall, da sie, protestirende, von ihren postulatis nit
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weichen, noch mit denen mediis, die ihre churfürstliche durchlaucht für gnugsamb ach-
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ten , sich contentiren lassen wolten, zue thuen.

49
Also lassen allerhöchstgedachte Kayserliche mayestät ihre churfürstliche durchlaucht
50
freundt-, vetter-, schwäger- und gnädiglich nochmahls ersuchen, sie wollen, in erwegung
51
der gefahr- und ungelegenheit, so auf dem lengern verzueg der tractaten hafftet und

[p. 427] [scan. 475]


1
das doch alle erklärung in puncto satisfactionis, wan nit auch zugleich die erklärung in
2
puncto gravaminum erfolgt, umbsonst sein wurde, sich auch in diesem haubtpuncto,
3
die erledigung der protestirenden gravaminum betreffendt, dergestalt gegen ihre ge-
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sandten resolviren und sie dahin instruiren, daselbe mit demiehnigen, was mehr
5
höchstgedachte Kayserliche mayestät ad ultimum zu thuen vermainen, mit dero Kayser-
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lichen gesandten sich conformiren, auch anderer catholischen chur-, fürsten und stände
7
gesandten hierzu beweglich disponiren helffen, uf das dergestalt auch dises obstaculum
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pacis nicht weniger alß andere zum fürderlichsten auß dem weeg geraumbt werden
9
möge.

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[D] Kf. Maximilian I. an Ferdinand III., München 1646 März 11. Ausfertigung: RK , FrA
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Fasz. 50c fol. 94–94’ = Druckvorlage – Kopie: Ebenda Fasz. 92 VIII fol. 191–
12
191’. Ich habe Beilage A Mändl überschickt und ihm befohlen, nachdrücklich zu
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demonstrieren, daß es angesichts des bevorstehenden Feldzugs höchstnotwendig sei, die
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Kronen ihrer Satisfaktion zu versichern

38
Möglicherweise sind [D] und besonders [E] Beilagen zu Ferdinand III. an Trauttmans-
39
dorff , 1646 III 23 (vgl. S. 579).
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15
[E] Ferdinand III. an Kf. Maximilian I., Linz 1646 März 19. Kopie: RK , FrA Fasz. 26,
16
Konv. C fol. 149–149’, 152–152’ = Druckvorlage; Ebenda Fasz. 92 VIII fol.
17
193–193’.

18
Rezepisse auf [ D ]; zum Inhalt vgl. Beilage C

Möglicherweise sind [D] und besonders [E] Beilagen zu Ferdinand III. an Trauttmans-
dorff , 1646 III 23 (vgl. S. 579).
.

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