Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
59. Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III Osnabrück 1648 April 2

2

Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III.


3
Osnabrück 1648 April 2

4
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 IV) fol. 1–1’, 20–21, PS fol. 22 = Druckvorlage –
5
Konzept:
RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 2015 fol. 602–603’, PS fol. 604

33
In KHA A 4 nr. 1628/24 unfol. ist lediglich eine gekürzte Fassung vorhanden, die knapp
34
die Hauptpunkte von [Nr. 59 ] erwähnt und auf das beiliegende Protokoll verweist (vgl. auch
35
[Nr. 32 Anm. 1] ). – Die Relation wurde am selben Tag nach Münster übersandt (vgl. Lam-
36
berg, Krane und Volmar an Nassau, Osnabrück 1648 IV 2; Ausf.: KHA A 4 nr. 1628/24
37
unfol.).
.

6
Drängen Langenbecks und Thumbshirns auf Vorziehung der Satisfaktion Hessen-Kassels;
7
ihre Forderung nach einem Junktim zwischen den Verhandlungen über die Amnestie in
8
den kaiserlichen Erblanden und der schwedischen Armeesatisfaktion; Vergleich über die
9
Höhe der Armeesatisfaktion Hessen-Kassels; Marburger Erbschaft. Ablehnung einer Ab-
10
handlung der Armeesatisfaktion erst nach Friedensschluß durch die schwedischen Gesandten.
11
Schwedische Befürwortung einer Trennung Spaniens vom Kaiser?

12
PS Satisfaktion Hessen-Kassels.

13
Verweis auf Nr. 54. Wiewoll wir nuhn hiedurch die sachen so weith ge-
14
bragt, daß, da unß sonst nit andere erhebliche bedencken fürgefallen
15
wehrn, wir zu ethwaß eventualabhandtlung angeregten § „Tandem omnes
16
etc.“

38
Vgl. Nr. 49 Anm. 4.
woll hetten glangen können, so geruhen iedoch Ewer Kayserlicher
17
Mayestätt auß beyliegendem protocollo, mit A bezeignet, allergnädigst
18
anzuhören, waß derentwegen erstens durch den Braunschweig Lünebur-
19
gischen abgesandten Dr. Langenbeck bey mir, Volmarn, sodan durch ihne
20
und die Sachßen Altenburgischen

39
Hier ist lediglich Thumbshirn gemeint (vgl. APW [III C 2/2, 1030 Z. 6 und 12).]
bey unß sambtlich angebragt und auß
21
waß erheblichen ursachen endtlich für das beste und, itzigen lauffen nach,
22
Ewer Kayserlicher Mayestätt ahm fürträgligsten erachtet worden, vor
23
diesmahl die abhandtlung der Caßlischen forderungen vorgehen zu laßen,
24
den § „Tandem omnes etc.“ aber mit der satisfactione militiae biß zum
25
letzten außzustellen, sodan, waßgestalt wir die Caßlische sachen in erster
26
handtlung (darüber protocollum sub B mit mehrn nachrichtung gibt) also
27
geführt, daß die interessirte partheyen ohne einig unßer zumuthen sich
28
selbst so weith genährt, daß es wegen bezahlung dern von denen Caß-
29
lischen nuhmehr beliebten summa der 600 000 reichsthaler bereiths zum
30
vergleich kommen

40
Hessen-Kassel hatte einem Vergleich über 600 000 Rt. zugestimmt (vgl. Meiern V, 624 ;
41
APW [ III C 2/2, 1033 Z. 11–12)] . Kf. Ferdinand von Köln hatte sich mit der Summe eben-
42
falls einverstanden erklärt (vgl. Foerster, 348).
. Soviel aber die Marpurgische succession ahnlangt, so
31
hetten die stände, ungeachtet die Churmayntzischen und Cöllnische de-
32
ßen anfangs bedencken getragen, sich entschloßen, ein beweglich schrei-

[p. 188] [scan. 276]


1
ben ahn herrn landtgraffen Geörgens fürstliche gnaden

34
Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt.
abgehen zu laßen
2
und zu ermahnen, daß sie durch ihrn nach Caßl abgeordtneten

33
2 herrn] Im Konzept: eltren.
herrn
3
sohn

35
Lgf. Ludwig VI. von Hessen-Darmstadt.
und zugebne räth ein endtliche vergleichung mit der fraw landt-
4
gräffin

36
Lgf.in Amalie Elisabeth von Hessen-Kassel.
daselbst treffen und sich auff hiesige tractaten nichts verlaßen
5
wolten, inhalts der beylag C, in nachfolg deßen wir auch ahn seine fürst-
6
liche gnaden laut der abschrifft D geschrieben.

7
Daß dan die handtlung wegen bezahlung des kriegsvolcks, biß nachdem
8
alle andere materiae pacificationis werden vergliechen sein, verschoben
9
werden soll, daß hat bey denen Schwedischen und protestirenden nuhn-
10
mehr den verstandt nit, daß Ewer Kayserlicher Mayestätt gnädigster in-
11
struction gemeß

37
Gemeint ist die ksl. Hauptinstruktion von 1647 XII 6 (vgl. Nr. 3 Anm. 1).
vorderist der frieden gäntzlich geschloßen und under-
12
schrieben, auch, man vergleiche sich super satisfactione militiae oder nit,
13
gehalten werden solle. Dan hierzu wöllen sich die Schweden nit verste-
14
hen, weiln sie besorgen, man mögte sie alßdan gar mit lehrer handt ab-
15
weisen wollen, sondern sie vermeinen, wan alle materiae instrumenti
16
unnd zumahlen auch der articulus de assecuratione et executione pacis
17
vergliechen und dem bißher practicirten stylo nach provisionaliter und
18
absonderlich underschrieben

38
So war es beispielsweise bei der Vereinbarung von 1648 III 8/18 über die Autonomie der
39
Mediatstände und Untertanen (vgl. später Art. V,30–41 IPO ← § 47 IPM), bei Art. X
40
IPO vom selben Tag betr. die Territorialsatisfaktion Schwedens, bei der Pfalzfrage von
41
1648 III 15/25 (datiert auf 1648 III 9/19; vgl. später Art. IV,2–19 IPO sowie §§ 10–27
42
IPM) und bei Art. XI IPO von 1648 III 15/25 (datiert auf 1648 III 9/19) betr. die Ent-
43
schädigung für Kurbg. gewesen.
, daß alßdan die materia satisfactionis mili-
19
tiae et § „Tandem etc.“ auch abgehandtlet, hierauff das völlige instrumen-
20
tum zusamengeschrieben, die stipulatio et formalis subscriptio aber
21
alßdan erst vollenzogen werden solle, wan zu Münster die sachen mit
22
den Frantzosen auch zu gäntzlicher richtigkeit werden gebragt sein, mit
23
welcher meinung bißnoch die protestirenden und guttentheils catholische
24
einig sein.

25
Wir sollen aber dabey Ewer Kayserlicher Mayestätt allerunderthenigst nit
26
verhalten, daß unß vorkombt, alß wölten die Schwedischen bey einschlie-
27
ßung der bundts- und kriegsverwandten in zweiffel ziehen, ob zu verstat-
28
ten seie, daß Ewer Kayserlicher Mayestätt der königlichen mayestätt in
29
Hispanien und dan des hertzogs in Lothringen fürstliche durchllaucht
30
meldung thuen sollen, welches sie sonder allen zweiffl im ersten articulo
31
des instrumenti, die constitutionem pacis betreffendt

44
Vgl. später Art. I IPO ≙ § 1 IPM.
, auch auff die baan
32
bringen und also, denen Frantzosen zu gefallen, das disputat der separa-

[p. 189] [scan. 277]


1
tion von Spanien

37
1 erregen] Aus dem Konzept ergänzt, in der Druckvorlage: erwegen.
erregen werden. Da wir nit unzeittlich in sorgen stehen
2
müeßen, daß die stände, catholisch sowoll als Lutherisch, dem gegentheill
3
starcken beyfall geben mögten, würdt also ein notturfft sein, daß Ewer
4
Kayserlicher Mayestätt bey denen herrn principalen zeittliche fürbawung
5
thuen laßen.

6
PS Obwoll in unserm protocollo andeutung beschicht, daß die Sachßen
7
Aldenburg- und Braunschweigischen sich erbotten, unß noch gestern
8
abendts einen auffsatz wegen bezahlung der 600 000 reichsthaler einlief-
9
fern zu laßen, so ist doch solches noch biß zu außfertigung dies hinder-
10
blieben. Und haben ermelte abgesandten sich entschuldigt, daß sie heudt
11
den gantzen tag mit denen Schwedischen und Caßlischen darüber zu
12
negociern gehabt, es sölte aber dieser uffsatz solchergestalt außgearbeitet
13
werden, daß uff morgigen tag es allerdings darmit zu seiner richtigkeit
14
kommen würde. Betreffendt daßienig, so wir gestern abendts mit ihnen
15
vergliechen, darvon liegt ein abschrifft, littera E, hiebey.


16
Beilagen A – E zu Nr. 59


17
Beilage A zu Nr. 59

18
Protokoll, Osnabrück 1648 III 30, 31, IV 1, 2. Kopie: RK FrA Fasz 55a (1648 IV) fol. 3–8’

38
Weitere Kopie: RK FrA Fasz. 91 III fol. 317–324.

19
– Druck: APW III C 2/2, 1030 Z. 3–1034 Z. 26

39
Das Protokoll wird dort noch weitergeführt (vgl. APW [III C 2/2, 1034 Z. 27–38).]
.

20
Langenbeck und Thumbshirn konferieren 1648 III 30 mit Volmar über die Amnestie in den
21
kaiserlichen Erblanden. Die beiden schlagen vor, entweder diesen Punkt mit der Militär-
22
satisfaktion an das Ende der Verhandlungen zu stellen und erst alle anderen Fragen, inklu-
23
sive Hessen-Kassel und Pfalz, zu erledigen oder aber die Amnestie in den kaiserlichen Erb-
24
landen vorzunehmen und hierin möglichst weit voranzukommen. Da Volmar dies nicht
25
alleine entscheiden will, gehen die drei zu Lamberg und Krane, die dann gemeinsam mit
26
Volmar detailliert Stellung zu diesen Vorschlägen nehmen.

27
1648 III 31 begeben sich die Kaiserlichen zu den schwedischen Gesandten und verhandeln
28
über die hessen-kasselische Satisfaktion.

29
Die kaiserlichen Bevollmächtigten bestellen 1648 IV 1 die Gesandten der Kurfürsten von
30
Mainz und Köln sowie des Stifts Fulda zu sich, um sich wiederum die Satisfaktion Hessen-
31
Kassels gemeinsam vorzunehmen. Nach dem Abgang der katholischen Gesandten suchen am
32
selben Tag die Sachsen-Altenburgs und Braunschweig-Lüneburgs erneut die Kaiserlichen auf
33
und verhandeln über diesen Punkt.

34
Beilage B zu Nr. 59

35
Protokoll, [Osnabrück] 1648 III 31. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 IV) fol. 10–15’ =
36
Druckvorlage;
RK FrA Fasz. 92 XV ad nr. 2015

40
Ein Vermerk (fol. 18) ordnet das Protokoll [Nr. 65] als Beilage zu, laut Ausf. ist es aber
41
hierher gehörig.
fol. 18–22; KHA A 4 nr. 1628/24 unfol.

42
Weitere Kopie: RK FrA Fasz. 91 III fol. 325–331’.

[p. 190] [scan. 278]


1
Bey herrn Oxenstirn proponimus, es würden sich die Schwedischen gesandten erinnern,
2
daß man bey der letzten conferentz super ordine tractandarum materiarum, vornemblich
3
aber uber dem § „Tandem omnes etc.“ , different gewest und endtlich re infecta vonein-
4
ander geschieden

34
Zu dieser Konferenz vgl. Nr. [54 mit Beilage [1].]
. Nuhn wehrn gestrigs tags die fürstlich Sachsen Aldenburgischen und
5
Braunschweig Lüneburgischen bey mir, Volmarn, gewest und von einem expedient, daß
6
nemblich selbiger paragraphus biß zu abhandtlung des puncti satisfactionis militiae auß-
7
gestelt und in suspenso glaßen werden mögte, einen vorschlag gethan, warüber wir unß
8
miteinander beredet und endtlich dahin vergliechen, daß wir’s unßerstheills auch gesche-
9
hen laßen könten, daß selbige materia biß dahin außgestelt bleiben möge

35
Zu dieser Konferenz vgl. [Beilage A.]
. Stelleten also
10
zu der Schwedischen gesandten belieben, ob ethwo die Heßen Caßlische sach ahn handt
11
zu nehmen.

12
Illi: Wehren von den Sachßen Aldenburgischen und Braunschweig Lüneburgischen infor-
13
mirt worden, waß für ein expedient wegen außstellung des § „Tandem omnes etc.“ ergrief-
14
fen. Ließen es ihrestheills dahingestelt sein. Wehre ihnen auch lieb, daß die Heßen Caßlische
15
sach möge ahn handt genohmen werden. Begehrten also, von unß zu vernehmen, weilen wir
16
bey der letzten conferentz soviel zu verstehen geben, daß die Heßen Caßlische sach noch
17
auff miltere terminos zu bringen, waß dan darbey endtlich unßerere erclehrung seie.

18
Nos: Wir hetten ihnen unßere erclehrung in schriften zugestelt , verlangten von ihnen zu
19
wißen, ob sie darmit zufrieden oder waß sie darbey noch desiderirn thetten. Illi: Sie setzten
20
bey dieser sach das fundament auff dasienig, waß zu Münster mit ihr exzellentz, herrn graf-
21
fen von Trautmanstorff, vergliechen gewest

37
Bezug auf Art. XIV KEIPO4A (Text: Meiern IV, 586 f; vgl. später Art. XV,1–15 IPO
38
sowie §§ 48–60) betr. Satisfaktion Hessen-Kassels.
. Solches müße man zuvorderist alß eine ver-
22
gliechene und abgehandtlete sach praesupponirn und alßdan ferners wegen der ubrigen, bey
23
diesen punct noch differenten sachen handtlung pflegen. Nos: Wir könten unß auff ein
24
solches fundament nit weisen laßen, seie nichts vergliechen, weilen die Heßen Caßlische
25
daßienig, waß ihnen offerirt worden, nit angenohmen

39
Die ksl. hatten den schwed. Ges. 1647 VII 4 einen weiteren Textvorschlag zur hessischen
40
Satisfaktion und zur Marburger Erbfolge übergeben (Text: Meiern IV, 461 f – APW II A
41
6 Beilage C zu Nr. 174). Dieser stieß ebenfalls auf Ablehnung der hessen-kasselischen Ges.
42
(vgl. ebenda Beilage 3 zu Nr. 177; s. auch deren Gegenerklärung in Meiern IV, 462 f).
.

26
Illi: Man wolle den auffsatz, so ex parte Cassellanorum ubergeben

43
Bezug auf den 1648 III 24 den Ksl. übergebenen Textvorschlag der schwed. Ges. zur
44
Satisfaktion Hessen-Kassels ( [Beilage A zu Nr. 49] ; vgl. später Art. XV IPO sowie §§ 48–
45
60 IPM).
, durchlauffen und die
27
differentias examinirn. Es komme erstlich die amnistia für, so die Heßen Caßlische biß auff
28
die zeitt der Bohemischen unruhe wolten zurückgesetzt haben, warin sie dan auch nit zu
29
verdencken. Suchten nur ihre sicherheit, wehrn in den verdacht gerathen, ob hetten sie sich
30
hiebevorn bey der union

46
Mitglieder der 1608 in Auhausen gegründeten und 1621 aufgelösten Union waren Kur-
47
pfalz, Württemberg, Baden-Durlach, Brandenburg-Ansbach, Brandenburg-Kulmbach,
48
Pfalz-Neuburg, Hessen-Kassel, Pfalz-Zweibrücken, Kurbg. und einige süddeutsche
49
Reichsstädte (vgl. Gotthard, Union, 82).
interessirt gemacht, so müsten sie sich itzo in acht nehmen, damit
31
sie nit propter antecedentia bella in unglegenheit gerathen. 2. Bitten umb insertion der
32
wortter „tam neutralium quam belligerantium“

50
Bezug auf § „Primo, illustrissima“ des den Ksl. 1648 III 24 übergebenen Textvorschlags
51
der schwed. Ges. zur Satisfaktion Hessen-Kassels (Text: Meiern V, 613 [Beilage A zu Nr. 49] ; vgl. später Art. XV,1 IPO = § 48 IPM) betr. Amnestiegebot und (nach Art. VII IPO
53
← § 47 IPM) Geltung des Reichsreligionsrechts für Hessen-Kassel.
, damit sie nit hernegst sub praetextu, daß

[p. 191] [scan. 279]


1
die amnistia nur wieder die kriegende partheie gelte, von den neutralisten, alß sich der herr
2
landtgraff zu Darmbstatt außgebe

31
Der hessen-kasselische Generalleutnant Geyso hatte im Herbst 1645 überraschend hessen-
32
darmstädtisches Territorium besetzt. Hessen-Darmstadt hatte politische sowie militärische
33
Neutralität für sich beansprucht, und Schweden hatte Hessen-Darmstadt 1646 I noch für
34
neutral erklärt (vgl. Frohnweiler, 6; Beck, Neutralitätspolitik, 165; Bettenhäuser,
35
65f).
, mögen angefallen werden. Nos: Man konte der fraw
3
landtgräffin

36
Wie Anm. 7.
keine besondere amnistia accordirn, chur- und fürsten, ia die cronen selbst
4
ließen sich mit der amnistia, wie sie in artikel 2 et 3

37
Vgl. später Art. II und III IPO sowie §§ 2, 5 und 6 IPM betr. allgemeines Amnestiegebot
38
und allgemeines Restitutionsgebot aufgrund der Amnestie.
abgehandtlet, begnügen. So müste
5
die landtgräffin auch damit zufrieden sein, zumahl auch andere stände, so bey der union
6
interessirt gewest, keine andere amnistiam verlangen thetten. Es würde solchergestalt ein
7
ieder privatofficir ihme wollen eine besondere amnistiam capitulirt haben und damit die
8
gantze handtlung in amnistia wieder wollen ubern hauffn geworffen werden, welches wir
9
nit zugeben könten. Die landtgräffin seie mit der generall amnistia gnugsamb verwahret,
10
dan entweder befahre sie sich, daß sie de facto darwieder soll angefochten werden oder de
11
iure. Solte es de facto beschehen, hette sie die assistentz von Kayserlicher mayestätt und den
12
cronen; solte es de iure beschehen, so müste die sach bey Kayserlichem hoffe oder Speyri-
13
schen cammergericht angebragt werden. Ahn beyden orttern werde sie gnugsamb versichert
14
sein, daß keine processus wieder sie werden erkendt werden. Waß das wortt „neutral“ ahn-
15
langt, solches seie beyzurücken unnottig, weilen andere, die dergleichen zu befahrn hetten,
16
solches nit beyzurücken begehrn thetten, sondern sich mit der generall amnistia gnugsamb
17
verwahrt hielten. Zudeme seie selbiger terminus nirgendt im gantzen instrumento zu befin-
18
den, noch auch ein casus zu ersinnen, da die neutralitas nit mit under der amnistia begriffn
19
würde, also eine vergebliche vorsorg. Illi: Weilen man die einrückung difficultirn thette, so
20
müße waß anders darunder verborgen sein. Nos: Wir hetten fundament, es zu difficultirn,
21
und könne das argument wieder sie verenden werden, weilen sie die einrückung ohne fun-
22
dament urgirten, daß sie darunder waß anderes suchen thuen.

23
Processum ad 2. paragraphum wegen Hierschfeldt, alwo die Heßen des stifts Gehlingen in
24
specie wollen gedacht haben

39
Bezug auf § „Secundo, domus“ des den Ksl. 1648 III 24 übergebenen Textvorschlags der
40
schwed. Ges. zur Satisfaktion Hessen-Kassels (Text: Meiern V, 614 zweiter Abs. – Beilage
41
[A zu Nr. 49] ; vgl. später Art XV,2 IPO = § 49 IPM) betr. Überlassung der gefürsteten
42
ehemaligen Reichsabtei Hersfeld (mitsamt der Propstei Göllingen) als Reichslehen. – Die
43
Propstei Göllingen, in Thüringen zwischen Sondershausen und (Bad) Frankenhausen an
44
der Wipper gelegen, betrachtete Hessen-Kassel aufgrund mittelalterlicher Lehensbezie-
45
hungen als zur Abtei Hersfeld gehörig (vgl. Bettenhäuser, 90).
. Nos: Die Sachßen Weymarische contradicirn und geben für,
25
daß sie sich eben selbigen rechtens, dessen sich die landtgräffin zu occupirung der abbtey
26
Hirschfeldt gebrauche, die fürsten zu Sachßen Weymar

46
Hg. Wilhelm IV. von Sachsen-Weimar. – Hg. Ernst I. von Sachsen-Gotha (1601–1675),
47
gen. der Fromme; 1640 Hg. ( DBA I 291, 94–95; II 337, 304–333; III 221, 121–126;
48
Stammtafeln NF I.1 T. 158; Stievermann). – Das Hgt. Sachsen-Weimar war 1641 in
49
die Teile Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach zerfallen. Mit dem Tod ihres Bruders
50
Hg. Albrecht von Sachsen-Eisenach (1599–1644; 1640 Hg.) fiel dessen Territorium an die
51
beiden gen. Hg.e (vgl. Bromme, 5ff; Stievermann, 11ff).
potiore iure bey der probstey
27
Gehlingen gebrauchen könten, weilen dieselbe in ihm territorio gelegen. Selbige fürsten be-
28
schwehrten sich, daß sie allerörtter von den geistlichen stiftungen außgeschloßen seien und,
29
da fast ein ieder von denen protestierenden ge[i]stliche stiftungen ahn sich züge, sie außer
30
dieser einigen probstey nichts zu gewahrten hetten. Lauffe wieder den abgehandtleten

[p. 192] [scan. 280]


1
punctum gravaminum und dispositionem iuris territorialis, darumb bitten, ihnen selbe prob-
2
stey zu laßen. Doch wan die Heßen Caßlische ie nit weichen wölten, müßten wir mit den
3
Sachßen Weymarischen ferners darauß reden, gelte unß in ubrigen gleich, wer die probstey
4
bekomme, weilen sie die catholischen nit erhalten konnen.

5
Bey dem paragrapho 3, die Marpurgische successionsach betreffend

34
Bezug auf § „Tertio, controversia“ des den Ksl. 1648 III 24 übergebenen Textvorschlags
35
der schwed. Ges. zur Satisfaktion Hessen-Kassels (Text: Meiern V, 614 dritter Abs. – Bei-
36
lage [A zu Nr. 49;] vgl. später Art XV,13 IPO = § 58 IPM).
, wollen die Schwe-
6
dischen praecise auff der Heßen Caßlischen proiect bestehen. Seie also von ihr exzellentz
7
herrn graffn von Trautmanstorff beliebt worden, und wan es darbey nit verbleiben sölte,
8
seie alle fernere handtlung umbsonst. Nos: Könten es nit gestendig sein, daß ihr exzellentz
9
herr graff von Trautmanstorff iemahls in selbiges proiect verwilligt. Es kommen newe
10
postulata darin für, so domahls, wie ihr exzellentz herr graff von Trautmanstorff hier ge-
11
west, niemahlen sein angebragt worden, alß under andern, waß von dem pacto, so mit graf-
12
fen Philipsen von der Lippe

37
Gf. Philipp von der Lippe (1601–1681); 1616 Gf., 1647 Gf. von Schaumburg(-Lippe)
38
( DBA I 954, 377; Stammtafeln NF II.3 T. 336 und T. 346).
auffgerichtet sein sollen, wirdt eingeführt

39
In einem Vergleich von 1647 VII 19 hatten sich Lgf.in Amalie Elisabeth von Hessen-Kas-
40
sel
und Gf. Philipp auf eine Teilung der Gft. Schaumburg geeinigt (vgl. Ledderhose,
41
155–159; Greve, 86; Stieglitz, 20–27; Steinwascher, 427f).
. Wir wollen bey
13
dem getrückten auffsatz bleiben

42
Wie Anm. 19.
; selbiger seie von herrn graffn von Trautmanstorff beliebt
14
worden, dieser newer auffsatz aber nit. Illi: Könten von diesem letzten auffsatz nit weichen.
15
Nos: Schlagen einen andern vorschlag für, daß die sach zue außtrag für unpartheysche com-
16
promissarios, so alhie in loco wiederzusetzen, zu verweisen, mit der bedingnuß, waß selbige
17
compromissarii darin erkennen würden, daß es dabey ohne einige fernere opposition sein
18
verbleiben haben sölte. Illi: Neutrum fiet, wie die formalia gelautet. Gereiche auch zu
19
praeiuditz der Kayserlichen iurisdiction, daß ein ander in der sach erkennen sölte, warin
20
zuvor Kayserliche majestätt erkent hetten. Nos: Es geschehe solches ex consensu partium,
21
welches Kayserliche mayestätt woll könten geschehen laßen. Die fraw landtgräffin habe
22
solches mittl außzuschlagen keine ursach. Hette sich bißhero beclagt, gleichsamb ihro bey
23
Kayserlichem hoffe unrecht geschehen; würde sich alßdan zeigen, ob ihr ungleich geschehen
24
seie oder nit, und solchesfalls eine unpartheysche iustizi zu gewahrten haben. Wofehrn sie
25
aber auch solches mittl außschlagen werde, so seie es ein anzeig, daß sie ihro sach nit trawe
26
und die bißhero gefuhrte klag wieder den Kayserlichen hoff nit fundirt seie, sondern daß das
27
gantze absehen dahin gerichtet, wie man, waß mit recht nit zu erlangen, mit gewaldt der
28
waffen durchtringen möge. Illi: Sie vermerckten, es seie mit der sach nit vortzukommen.
29
Man solte zu den ubrigen paragraphen vortschreitten.

30
Legitur § „Praeterea confirmabit Imperator confraternitates etc.“

43
Bezug auf Art. XIV § „Praeterea confirmabit“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 587 sechster
44
Abs.) betr. hessische Hausangelegenheiten.
, warbey man explicirt,
31
waß alhie dreyerley confirmationes gesucht werden: 1. Pactorum mutuae successionis
32
under den chur- und furstlichen haußern Sachßen, Brandenburg und Heßen, selbigs seie
33
zu confirmirn verwilligt worden

45
1373 hatten Hessen und (Kur-)Sachsen einen Erbverbrüderungsvertrag geschlossen, dem
46
1457 auch Kurbg. beigetreten war. Im Gegensatz zu dem Vertrag zwischen Hessen und
47
Kursachsen wurde die Erbvereinigung zwischen Hessen, Kursachsen und Kurbg. von ksl.
48
Seite nie bestätigt. Die letzte Erneuerung des Vertragswerks hatte 1614 stattgefunden
49
(Text: Londorp I, 153–160; zur Sache vgl. Löning, 12–59; Bettenhäuser, 98). – Zur
50
Forderung Hessen-Kassels vgl. § „Quarto, pacta“ des den Ksl. 1648 III 24 übergebenen
51
Textvorschlags der schwed. Ges. zur Satisfaktion Hessen-Kassels (Text: Meiern V, 614
52
vierter Abs. – [Beilage A zu Nr. 49] ) betr. hessische Hausangelegenheiten.
. 2. Pactum primogeniturae, soviel lineam Cassellanam

[p. 193] [scan. 281]


1
allein angehe, seie man auch zu confirmirn erbietig

18
Das Erstgeburtsrecht war der Linie Hessen-Darmstadt bereits von Ks. Rudolf II. zuge-
19
sprochen und 1626 von Ks. Ferdinand II. bestätigt worden. Dieser hatte 1628 Lgf. Wil-
20
helm V. von Hessen-Kassel lediglich das auf seine Person beschränkte Recht der Primoge-
21
nitur verliehen (vgl. Rommel IV, 770; Bettenhäuser, 99 Anm. 330, 101). – Zur Forde-
22
rung Hessen-Kassels vgl. § „Quarto, pacta“ (s. Anm. 34).
. 3. Pactum Hannowicum, so nit könne
2
confirmirt werden, weilen Chursachßen und andere fürsten darbey interessirt

23
Lgf.in Amalie Elisabeth von Hessen-Kassel (geb. von Hanau-Münzenberg) hatte im Ha-
24
nauer Erbvertrag von 1643 für den Fall des Aussterbens der Linie Hanau-Lichtenberg im
25
Mannesstamm die Abtretung des münzenbergischen Besitzes an Hessen-Kassel erreicht.
26
Kursachsen, Kurmainz, Fulda, Bamberg und Würzburg waren als Lehensherren der Gft.
27
von dieser Frage betroffen (vgl. Bettenhäuser, 98ff). – Zur Forderung Hessen-Kassels
28
vgl. § „Quarto, pacta“ (s. Anm. 34).
. Illi: Es
3
müße auch das pactum successorium in ipsa domo Hassiaca

29
Lgf. Moritz von Hessen-Kassel (1572–1632; 1592–1627 Lgf.) hatte 1620 die Unteilbarkeit
30
seiner Lande festgelegt (vgl. Press, Hessen, 304).
sodan das Hannowicum con-
4
firmirt werden. Nos: Sein beyde bey unß pacta ignota, hetten auch soviel nachrichtung, daß
5
das pactum successorium niehmahlen zu seiner perfection kommen, sondern in anno 1627
6
darvon per aliud pactum abgewichen

31
Lgf. Wilhelm V. von Hessen-Kassel hatte 1627 den vierten Teil der Lgft. an die Söhne von
32
Moritz’ Frau Juliane (1583–1643) abgetreten (vgl. ebenda, 304f).
. Seien eine solche sach, so ahn Kayserliche majestätt
7
müße gebragt und die confirmatio darüber praevia causae cognitione citatis citandis ertheilt
8
werden, gehöre nit hiehero. Illi: Die sambtliche graffn in der Wetteraw

33
Dies waren die Gf.en von Sayn, Sayn-Wittgenstein, Solms-Braunfels, Solms-Lich und
34
-Laubach, Hanau-Lichtenberg, Ysenburg, Nassau-Katzenelnbogen, -Saarbrücken, Stol-
35
berg-Königstein, Waldeck, Hatzfeld, Holzappel, Wied und Leiningen-Westerburg, die
36
seit dem Ende des 15. Jh. durch den immer wieder erneuerten Wetterauer Grafenverein
37
verbunden waren, der in der zweiten Hälfte des 16. Jh.s zu einer korporativen Institution
38
geworden war (vgl. Wolff, Grafen, 337–341; Schmidt, 504–586).
recommendirten
9
das pactum Hannowicum pro confirmatione, prout eorundem memoriale fuit lectum

39
Welches Schriftstück hier gemeint ist, konnte nicht ermittelt werden.
.
10
Nos: Sein emendicata suffragia sine sufficiente informatione

17
10 elicita] In der Kopie Fasz. 92 XV: illicita.
elicita, gehe die Wetterawische
11
graffen nit ahn; se[i]n tertii hiebey, und eben darumb seie die sach ad Caesarem zu ver-
12
weisen, weilen sich mehr interessenten ahnmelden. Illi: Quid ratione privilegii oder veniae
13
aetatis

40
Ks. Ferdinand II. (1578–1637; 1619 Ks.) hatte 1625 das bis dahin nur den Kf.en zuste-
41
hende Privileg (Text: Rommel II, 289–293) an Hessen-Darmstadt verliehen, die künfti-
42
gen Regenten bereits mit Vollendung des 18. Lebensjahrs für volljährig zu erklären und
43
somit eine Übernahme der Regierungsgeschäfte zu ermöglichen (vgl. Puppel, 122). Hes-
44
sen-Kassel forderte dieses Privileg ebenfalls für sich ein (vgl. Bettenhäuser, 99).
? Nos: Gehore ahn ihr mayestätt; die würden solchs nit abschlagen, wan man sich
14
nur darumb würde ahnmelden. Davon waß ins instrumentum pacis zu bringen seie unnöt-
15
tig, auch nit res perpetua, sed transiens.

16
Illi: Quid de pacto Waldecensi

45
Waldeck, seit dem 15. Jh. bestanden hessische Lehensrechte an der Gft., und Hessen-Kassel
46
hatten 1632 bzw. 1635 einen Vergleich geschlossen, in dem Lgf. Wilhelm V. von Hessen-
47
Kassel Waldeck als reichsunmittelbare Gft. anerkannt und auf bestimmte lehensherrliche
48
Rechte verzichtet hatte. Im Gegenzug hatte Waldeck von einer ihm 1630 in einem RHR -
49
Urteil zugesprochenen Entschädigungszahlung durch Hessen-Kassel abgesehen und Hes-
50
sen-Kassel als zusätzlichen Lehensherrn anerkannt. Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt
51
hatte eine Miteinbeziehung seiner Linie in den Vertrag abgelehnt (vgl. Demandt, 529;
52
Bettenhäuser, 98f; Menk, 160f, 166–169, 171–174; Schmidt, 543f, 554).
? Nos: Darmbstatt müße darüber gehört werden. Illi: Waß

[p. 194] [scan. 282]


1
mit den vier Schaumburgischen ämbtern

34
Bezug auf § „Sexto, iura“ des den Ksl. 1648 III 24 übergebenen Textvorschlags der
35
schwed. Ges. zur Satisfaktion Hessen-Kassels (Text: Meiern V, 615 erster Abs. – Beilage
36
[A zu Nr. 49] ; vgl. später Art. XV,3 IPO = § 50 IPM) betr. Überlassung des vom Hst.
37
Minden lehnsabhängigen Teils der Gft. Schaumburg (Ämter Schaumburg, Bückeburg,
38
Sachsenhagen und Stadthagen).
? Nos: Die wölte man der landtgräffin laßen. Illi:
2
Waß von den sechs mahl hunderttausendt thaler

39
Vgl. Nr. 25 Anm. 25.
? Nos: Sollen auch verwilligt sein, doch
3
sub conditione, daß die zahlung auß den quartiern, so die Heßen innenhaben, zu nehmen.
4
Illi: Die Heßen wolten 800 000 thaler haben und die zahlung von Churmayntz, Cöllen und
5
Fulda, weilen sie dieselbe für ihre feindte hielten

40
Bezug auf § „Septimo, conventum“ des den Ksl. 1648 III 24 übergebenen Textvorschlags
41
der schwed. Ges. zur Satisfaktion Hessen-Kassels (Text: Meiern V, 615 zweiter Abs. –
42
[Beilage A zu Nr. 49] ; vgl. später Art. XV,4 IPO = § 51 IPM) betr. finanzielle Gegen-
43
leistung für die Aufgabe besetzter Orte und Schadensersatz für die Lgf.in von Hessen-
44
Kassel von seiten Kurkölns und Kurmainz’ sowie der Hst.e Münster und Paderborn und
45
des Stifts Fulda in Höhe von 800 000 Rt.
. Die ubrigen chur-, fürsten und stände, so
6
zu underhaltung ihrer soldatesca contribuirten

46
Gemeint sind Kurbg., Pfalz-Neuburg, Ostfriesland sowie die Wetterauer Gf.en (vgl.
47
Meiern V, 625 ).
, konten sie die zahlungslast nit aufftringen
7
laßen. Nos: Stehe in der Heßen belieben, die ubrige mit nachlaßung ihrer quotae solcher-
8
gestalt zu befreyen, daß es in abschlag der gantzen summa komme, aber die vollige summa
9
von den dreyen geistlichen chur- und fürsten allein zu begehrn und die ubrige stände in
10
praeiudicium und zu beschwehrung selbiger geistlicher zu eximirn, seie die

33
10 hohiste] In der Kopie KHA : Heßische.
hohiste unbil-
11
lichkeit und stehe in der Heßen macht nit. Die hetten nur dahin zue sehen, daß sie die gelder
12
bekommen, von weme sie erlegt würden, ginge die Heßen nit ahn. Illi insistunt primis prin-
13
cipiis.

14
Fit communicatio cum interessatis catholicis, Churmayntzischen, Collnischen und Fül-
15
dischen, wie auch den Heßen Darmbstattischen, hingegen commmunicirn die Schweden
16
mit den Heßen Caßlischen. Die Churmayntzische, Cöllnische und Füldische bleiben bey
17
ihro erclehrung, daß sich in die zahlung allein nit könten ziehen laßen, sondern die außt-
18
heilung auff die quartier zu machen, et petunt, daß man im geringsten hierin nicht nach-
19
geben wölte

48
Zur Haltung der Ges. Kurkölns, Kurmainz’ und Fuldas vgl. Meiern V, 632 f.
. Darmbstadini erclehrn sich, daß bey heutiger ordinari von ihrn gnädigen
20
fursten und herrn schreiben empfangen, warin nochmahlen die alternativa, daß auffn fall,
21
man bey dem gedrückte proiect nit bleiben wolte, alßdan die sach auff eine kurtze außtrag
22
außzustellen seie, iedoch wofern auch mit solchn erbieten nit vortzukommen, so wolten es
23
ihr fürstliche gnaden endtlich geschehen laßen, daß die streittige gütter, auch alle zoll im
24
landt, halben in zwey theill gleich abgetheilt und ein theill den Heßen Caßlischen, der ander
25
Darmbstatt gelaßen werde, wabey sie doch bey demienigen theill, so Heßen Caßel zufallen
26
mogte, die religion wölten außgenohmen haben. In confirmationem pacti Waldeccensis et
27
Hannovici könten sie nit willign. Daß die primogenitura in sola linea Cassellana confirmirt
28
werde, konten sie woll geschehen laßen. Die erbpacta

49
Gemeint sind das Testament des Lgf.en Philipp des Großmütigen von Hessen (1504–1567;
50
1509/18 Lgf.) von 1562, der hessische Brudervergleich von 1567 und die Erbeinigung von
51
1568 (vgl. Bettenhäuser, 5, 99; Press, Hessen, 267–270).
neben den pactis primogeniturae zu
29
confirmirn seie eine contrarietet, weilen die erbpacta priomogenituram außschließen. Sel-
30
bige erbpacta sein auch nit ad observantiam kommen.

31
Sueci referunt, daß sie die Heßen Caßlische zu nichts disponirn könten, weilen sie strictis-
32
simum mandatum hetten, von ihrn proiecto nit zu weichen. Nos referimus catholicorum et

[p. 195] [scan. 283]


1
Darmbstadinorum declarationem und bitten, die Schweden und Heßen Caßlische wolten
2
den sachen waß mehr nachdencken. Nehmen damit unßern abschiedt.

3
Beilage C zu Nr. 59

4
Gesandte der Reichsstände an Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt, Osnabrück 1648 IV 2.
5
Kopie: RK FrA Fasz 55a (1648 IV) fol. 16–17 – Druck: Meiern V, 675f

35
Laut Meiern ist das Schreiben auch an Lgf.in Amalie Elisabeth von Hessen-Kassel abge-
36
gangen.
.

6
Beilage D zu Nr. 59

7
Lamberg, Krane und Volmar an Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt, Osnabrück 1648 IV
8
2. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 IV) fol. 18–18’ = Druckvorlage – Konzept: RK FrA Fasz
9
92 XIV nr. 2016 fol. 608.

10
Ewer Fürstliche Gnaden würdet sonder zweiffel von dero hiesigen abgesandten umbständ-
11
licher bericht erfolgen, wie hoch wir unnß yederzeit haben angelegen sein laßen, daß nach
12
inhalt der Römischen Kayserlichen mayestätt, unsereeß allergnädigsten hernß, an unß ab-
13
gangenen unterschiedlichen befelchen E〈w〉er Fürstlichen Gnaden befugsamb wieder dero
14
gegenpart, die fraw landgräffin zu Hessen Cassel, behaupt werden möchte

37
Ferdinand III. hatte seinen Ges. in Osnabrück mehrfach befohlen, sich mit den hessen-
38
darmstädtischen Ges. abzustimmen und es in der Marburger Erbschaftsangelegenheit
39
beim KEIPO4A zu belassen (vgl. zuletzt APW [ II A 7 Nr.n 59] , [ 102] und [ 117] ).
. Unnß würde
15
auch nichts lieberß sein, dan daß wir in solchen unsern fürsatz noch ferner ohne höchste
16
schädliche verzögerung des friedenß verharren könten.

17
Sintemahln aber die Cassellschen ministri auff ihren gefassten meinungen gänzlich verhar-
18
ren, auch von einigem außträglichen mittell nichts höhren, sondern untern schirmb unnd
19
beystand der außwertigen cronen alles durchtringen wollen, daher auch erfolgt, daß die
20
reichsstände von beede religionen auß begierde, zu ehisten friedenßschluß zu gelangen,
21
selbst hand anlegen unnd sich ihrer mittständen interesse nit auffhalten lassen wollen, aller-
22
massen auß deroselben mitgehenden sendschreiben zu vernemben stehet, allso mögen
23
E〈w〉er Fürstliche Gnaden selbst gnädig erwegen, dz bey sogestallten dingen unsere oppo-
24
sitiones wenig helfen werden, sondern dz wir endlich müssten geschehen lassen, waß wir nit
25
erhaben könten.

26
So wir deroselben zur nachricht und dem end unterthänig anzudeuten nothig erachtet, auff
27
dz sie desto eyfferigen sich angelegen sein lassen, durch ihren unsers vernemmenß nach
28
Cassell verschickten eltern hern sohn

40
Wie Anm. 6.
und deme zugegebene räthe alle eußeriste muglich-
29
keit anzuwenden, damit ein endlicher vergleich alldort getroffen unnd keine hoffnung auff
30
diese tractaten gemacht werde.

31
Beilage E zu Nr. 59

32
Vereinbarter Text betreffend Amnestie und Territorialsatisfaktion Hessen-Kassels (lat.),
33
[Osnabrück 1648 IV 1]. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 IV) fol. 23–23’ (vgl. später Art.
34
XV,1–3 IPO = §§ 48–50 IPM).

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