Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
70. Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III Osnabrück 1648 April 9

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[ 52 ] / 70 / [ 87 ]

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Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III.


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Osnabrück 1648 April 9

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Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 IV) fol. 62

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Es ist nur das Ende der Relation erhalten. Auf fol. 62’ ist vermerkt: der anfang gehet ab.
– Konzept: RK FrA Fasz. 92 XV nr.
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2030

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Im Dorsalvermerk irrtümlich als nr. 2029/2030 bezeichnet.
fol. 47–48’ = Druckvorlage.

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Keine Unterstützung durch die Gesandten katholischer Reichsstände bei strittigen Punkten;
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daher unvermeidbare Zustimmung zu einigen für das Kaiserhaus nachteiligen Regelungen;
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Vorwurf der Verzögerung der Verhandlungen zugunsten der Frage der spanischen Assistenz
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an die Kaiserlichen durch Gesandte katholischer und protestantischer Reichsstände; Recht-
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fertigung der kaiserlichen Gesandten für ihr Vorgehen und Darlegung ihrer Verhandlungs-
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führung beim Interzessionsrecht für Reichsstände Augsburger Konfession zugunsten ihrer
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Glaubensgenossen in den kaiserlichen Erblanden, der Amnestie in den kaiserlichen Erblan-
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den und der Partikularamnestie Hessen-Kassels.

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Rezepisse auf Nr. 52. Nun were wol zu wünschen, daß der herrn catho-
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lischen chur- und fürsten abgesandten mit gleicher constantia, als etwan
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ihrer gnädigsten und gnädigen herrn principalen in Euer Kayserlicher
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Majestät ergangne schreiben weisen thuend , allhie in abhandlung der für-
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kommenden zwispeltigen articulen verfahren und mit unß so vertrawlich

[p. 216] [scan. 304]


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und einmüettig zusamensetzen theten, als es wol der geschäfften hohe
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wichtigkheit erfordert, so hetten diese beschwerungen verhoffentlich
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wol verhüettet werden mögen. Es geben aber unsere vor und nach einge-
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schikhte gehorsamste relationes und protocolla gnugsamb zu erkennen,
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daß es darbey nit bleibt, sondern sobaldt die beede Churmaintzischen
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und Würzburgischen, Dr. Mele und der von Vorburg, wie auch Dr.
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Krebs, Churbayerischer abgesandter, einigen wahn oder einbildung fas-
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sen , ob hielten wir zu starkh an unß, so werden wir alsbaldt bey andern
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catholischen und uncatholischen ständen beschuldigt, als begehrten wir,
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die tractaten under disem oder jenem praetext auffzuziehen und damit
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denen Spanischen handlungen mehrer zeit zu gwinnen, als wir auch im
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vertrawen verwarnet seind, daß ermeldter Dr. Krebs eben dergleichen
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ungüettlichen und an sich selbst unerfindtlichen verdacht in seinen an
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ihre churfürstliche durchlaucht in Bayren ablauffenden relationibus auff
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unß legen thue. Wir haben sonst in frischem angedenkhen, waß beeder
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herrn churfürsten, Maintz und Bayren, an Euer Majestät abgangne
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schreiben dißortts in sich halten, unß auch gegen obbemeldten churfürst-
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lichen abgesandten darauff zu mehrmalen bezogen, wir befinden sie aber
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dahien genaigt, wan es an inen stüende, daß sie noch weit mehrers hin-
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weggeben und nachlassen werden. Nit wissen wir, ob sie dessen also be-
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velcht seyen oder nit. Wir setzen auch ausser zweifel, es werden bey Euer
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Kayserlicher Majestät derentwegen anderer ortten mehrer clagen ein-
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kommen .

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Waß iedoch die remission auff einen reichstag wegen mehrer religions-
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freyheit in Euer Kayserlicher Majestät erblanden anlangt

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Vgl. später Art. V,41 IPO ← § 47 IPM.
, da haben sich
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die catholischen fast gmeinlich darmit soweit einnemmen lassen, daß es
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deroselben doch gantz unnachtheilig sei, angesehen in dero namen hier-
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under nichts nachgeben, sondern die gesuechte erweitterung außtruklich
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abgeschlagen worden, gestalten die protestierenden sambt denn Schwe-
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den wenig hoffnung machen, waß sie bißher mit denn waaffen nit erhal-
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ten konnden, daß sie es hernach mit pitten, schikhen und schreiben erhal-
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ten werden, sondern sie geben vor, ihresortts solchen vorbehalt allein der
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ursachen bedingt ze haben, damit sie von ihren religionsgenossen nit be-
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schuldigt werden, sie hette selbige gentzlich verlassen, wie sie dann auch
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daß wörttlein „alias“

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Vgl. ebenda .
bißher nur dahin außgedeüttet, daß sie nit eben an
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einen reichstag gebunden sein, sondern nach gelegenheit publice vel pri-
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vatim ihre intercessiones einzewenden vorbehalten haben wolten, da wir
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unßerstheils hingegen iederzeit inen rundt angezeigt, daß Euer Kayserli-
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che Majestät sich nimmermehr zu einem andren vermögen lassen würden.
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Waß demnach den punctum amnistiae anlangt, da werden Euer Kayser-
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liche Majestät allberait auß unserer gehorsamsten relation vom 26. Martii

[p. 217] [scan. 305]


1
und 2. diß

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Nr.n [ 49 ] und [ 59. ]
allergnädigst verstanden haben, waß für einen streitt wir
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wegen deß § „Tandem omnes etc.“ mit denn Schweden gehabt und auß
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waß trefflichen ursachen wir dessen abhandlung noch weiters zurukhstel-
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len lassen, da wir gleichwol bei vergleichung der landtgräfin ze Hessen
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Cassel particularamnesti ein besondere außnamb Euer Majestät erbunder-
6

24
6–10 mayntz- – mögte] Aus der Ausfertigung übernommen.
thanen entlich erstritten

27
Bezug auf § „Primo, omnium“ des Textvorschlags für das Vorabkommen über Amnestie,
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Territorial- und Armeesatisfaktion sowie Truppenabzug Hessen-Kassels von [1648 IV 5]

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(Beilage B zu Nr. 65; vgl. später Art. XV,1 IPO = § 48 IPM) – Anstatt exceptis Caesareae
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Maiestatis et domus Austriacae vasallis, subditis haereditariis, quemadmodum de iis in
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§ „Tandem omnes etc.“ disponetur etc. wollten die schwed. Ges. salvis tamen iis, quae in
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§ „Tandem omnes etc.“ disponentur setzen (vgl. Meiern V, 653 rechte Sp. letzter Abs.).
, unangesehen die Churmayntz- und Bayrische
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abermahlen unß in eine praeiudicirliche clausul einzurathen underfangen.
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Wöllen unß auch gehorsamst ferners angelegen sein laßen, daß unßers-
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ortts nichts eingewilligt werde, so Ewer Kayserlicher Majestätt aller-
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gnädigsten befehl vom 15. Februarii zuwiederlauffen mögte.

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