Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
68. Ferdinand III. an Lamberg, Krane und Volmar Prag 1648 April 8

19
[ 49 ] / 68 /–

20

Ferdinand III. an Lamberg, Krane und Volmar


21
Prag 1648 April 8

22
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XV nr. 2035 fol. 82–89, [praes. 1648 IV 23] = Druckvorlage
23
– Duplikat:
RK FrA Fasz. 55c (1648 IV–V) fol. 16–21’, 25

32
Aus Sicherheitsgründen nochmals mit [ Nr. 74 ] übersandt. – Bisweilen befinden sich Ausf.en
33
bei den ksl. Konzepten. Vermutlich kamen Teile der Kanzlei Kranes nach Wien und wur-
34
den dort nachträglich eingefügt.
– Kopie: ebenda fol. 28–34 –
24
Konzept:
ebenda fol. 9–14’.

25
Gutachten deputierter Räte (Kurz, Carretto, Gebhardt, Walderode. Schröder), [Prag] 1648
26
[IV]

35
Das Ga. entspricht weitgehend der Weisung. Es ist fälschlich auf 1648 XII 6 datiert. Der
36
(zweite) Beschluß des GR datiert das Ga. auf 1648 IV 6 (fol. 22).
6. Reinkonzept: RK FrA Fasz. 56e (1648 XII [!]) fol. 32–46’

37
In RK FrA Fasz. 55c (1648 IV–V) fol. 23–23’ ist die Kopie eines Fragments des Ga. s abge-
38
legt .
. (Erster) Beschluß im
27
Geheimen Rat (Lobkowitz, Trauttmansdorff, Martinitz d.J., Kurz, Kollowrat, Waldstein,
28
Prücklmaier, Gebhardt. Schröder), [Prag] 1648 IV 8. Reinkonzept: ebenda fol. 46’

39
Dieser Beschluß nimmt das Ga. vollständig an.
. ( Zwei-
29
ter ) Beschluß im Geheimen Rat (Lobkowitz, Trauttmansdorff, Martinitz d.J., Kurz, Kol-

[p. 208] [scan. 296]


1
lowrat , Martinitz d.Ä.

34
Gf. Jaroslav Borzita von Martinitz (1582–1649); um 1628 GR , 1628 böhm. Obersthof-
35
meister , 1638 Oberstburggraf von Prag ( DBA I 809, 231; II 859, 85; III 602, 401–404;
36
Schwarz , 297f).
, Waldstein, Prücklmaier, Gebhardt. Schröder), [Prag] 1648 IV 8.
2
Reinkonzept: RK FrA Fasz. 55c (1648 IV–V) fol. 22–22’

37
Dieser Beschluß ist sehr wahrscheinlich zeitlich nach dem zuerst aufgeführten Beschluß
38
entstanden. Er führt an, daß das Ga.
ihrer Kayserlichen majestät im geheimen rat abge-
39
lesen und von deroselben geschlossen worden, wie das schriftliche guetachten vermag
40
(fol. 22), fügt jedoch noch drei weitere Ergänzungen an, die auch in die Weisung über-
41
nommen
wurden.
.

3
Zweifel am Friedenswillen der Kronen und einiger protestantischer Reichsstände; Änderung
4
der Verhandlungsreihenfolge als Beweis hierfür; Weisung zum unbedingten Festhalten an
5
der anfangs verglichenen Verhandlungsordnung. Kein Nachgeben bei der Amnestie in den
6
kaiserlichen Erblanden. Empörung über die Forderungen Hessen-Kassels. Entschädigungen
7
Kurbrandenburgs, des Hauses Braunschweig-Lüneburg und Mecklenburgs. Drängen auf
8
baldige Unterzeichnung des Art. I KEIPO4A (allgemeines Friedensgebot).

9
Rezepisse auf Nr. 49. Nun befinden wir auß allen dabey sich ereügenden
10
umbstenden, dz die Schweeden und Hesßen sambt etlichen protestieren-
11
den sowenig alß die Franzosen einigen rechten lust und ernst zu befür-
12
derung deß allgemeinen friedenschlusses erzeigen, indeme die Franzosen,
13
wie wir auß deß grafen von Nassaw relation vom sibenundzweinzigsten
14
eiusdem vernohmen, die tractaten mit Spanien ganz suspendieren, jhene
15
aber solche mit unß undt dem Reich durch newe handtlungen und postu-
16
lata tam ratione ordinis quam ipsius materiae von einer zeit zur andern
17
verzögern und unß und unßer erzhauß und alle unßere mitverwandte
18
freylich zu gefähren suechen, indeme sie bey reassumierung der tractaten
19
dem beschehenen verlaß nach dz hinaußgegebene proiectum pacis
20
Suecicae

43
Gemeint ist KEIPO4A (vgl. Nr. 3 Anm. 6).
nicht nach der darin befindtlichen ordtnung von puncten zu
21
puncten durchgangen, sondern den punctum amnestiae et gravaminum
22
heraußgenommen und doch bey solchen beeden puncten dieselbe ordt-
23
nung wider überschritten und den punctum gravaminum dem puncto
24
amnestiae vorgezogen, under dem fürwandt, daß die generalia den spe-
25
cialibus fürgehen müesten. Und alß man disseits zu abschneidung aller
26
weitleüffigkeit sich auch darzu accommodiert, haben sie gleichwol dz
27
hinderste zuvörderist gekhert

33
208,27–209,22 und auß – auch ihr] Dieser Abschnitt liegt dem Konzept nicht bei.
und auß dem puncto gravaminum den
28
lezten punct de iustititia et tribunalibus

44
Vgl. später Art. V,53–58 IPO ← § 47 IPM.
, sodann die autonomia im
29
Reich

45
Vgl. später Art. V,30–37 IPO ← § 47 IPM.
und hiernechst in unsern erbkönigreich unnd -landen

46
Vgl. später Art. V,38–41 IPO ← § 47 IPM.
fürgenom-
30
men , und zwarn im Reich dem eüsserlichen schein gemäß finaliter ver-
31
glichen , wegen unserer erblanden aber die maiste und vornembste contro-
32
versiam , wie es ausser demienigen, was wegen Schleßien und unsers erz-

[p. 209] [scan. 297]


1
herzogthumbs Österreich under der Enß veranlast, in unserm erbkönig-
2
reich Böhaimb, Mähren und ander ländern mit der religion soll gehalten
3
werden, auf eine allgemeine reichsversamblung oder sonst auf ein andere
4
gelegenheit per verbum „alias“ verwiesen und ihnen darüber ein vermein-
5
tes ius interveniendi et intercedendi vorbehalten

32
Bezug auf § „Et cum“ des Vorabkommens über das Reichsreligionsrecht von 1648 III 14/
33
24 (Text: Meiern V, 572 fünfter Abs. – [ Beilage B zu Nr. 49 ] ; vgl. später Art. V,41 IPO ←
34
§ 47 IPM) betr. den Vorbehalt künftiger Fürsprache Schwedens und der Reichsstände
35
Augsburgischer Konfession zugunsten ksl. Untertanen Augsburgischer Konfession.
.

6
Nunmehr aber, da dem ansehen nach der punctus gravaminum auch in den
7
übrigen articulen völlig solle verglichen sein und beederseits underschrie-
8
ben worden

36
Bezug auf das Vorabkommen über das Reichsreligionsrecht von 1648 III 14/24 (Beilage B
37
zu [ Nr. 49 ] ; vgl. später Art V,1–58 IPO ← § 47 IPM).
, hette der bey wiederantrettung diser tractaten verglichenen
9
ordtnung gemäß der articulus de amnistia vorgenommen werden sollen, so
10
kommen sy wieder mit einer newen ordtnung aufgezogen und lassen sich
11
nit vergnüegen, daß der punctus satisfactionis Suecicae vorlengsten abge-
12
handtlet und geschlossen, auch von euch neben ihnen underschrieben wor-
13
den

38
Das zweite ksl.-schwed. Vorabkommen über die schwed. Territorialsatisfaktion (Beilage
39
[2] zu Nr. 79) war 1648 III 18 unterzeichnet worden (vgl. [ Nr. 41 ] ).
, sondern begern, man solle den punctum aequipollentiarum diser-
14
seits auch underschreiben und dahero, ehe man wieder zu dem amnistiae-
15
punct kombt, die satisfactionem Casselanam auch abhandtlen und be-
16
schliessen , und wollen doch hingegen die sonst lengst verglichene
17
Pfalzische sach nicht underschreiben, es sey dan vor allen dingen die Hes-
18
sen Casselische satisfaction gleichfahls nach ihrem willen gänzlich und zu
19
grundt verglichen und hinc inde underschrieben, darauß ia nichts anders
20
alß eine fürsezliche verzögerung und verwirrung der tractaten, neben der
21
gefehrde, so darhinder steckhen thuet, erfolgen mueß. Dan alles (wie so-
22
wohl die catholische alß auch ihr es wohl unnd recht appraehendirt) dahin
23
ziehlet, damit sie, die Schweeden und protestirende, ihr interesse allerseits
24
voran behaubten und darnach unnß und des churfürstens in Bayern lieb-
25
den besser stringiren oder, wie des Ochsenstierns tentamen, das ihr die
26
aequipollentias insciis Bavaricis underschreiben soltet

40
Bezug auf die Initiative Oxenstiernas von 1648 III 24 (vgl. [ Beilage [C] zu Nr. 49). ]
, mit sich bringet,
27
gegeneinander in gefährliche diffidenz sezen und in ungewißheit des kriegs
28
mit anderer stände guetem willen und belieben bleiben lassen mögen.

29
Es ist demnach unser genedigster bevelch hiemit, daß ihr eüch in keine
30
weiß noch weeg auß der mit der fürnembsten stände rath und willen ver-
31
glichenen ordnung in methodo tractandi sezen lasset

41
Sowohl die ksl. als auch reichsständische Ges. hatten 1648 III 18 nochmals ihr Festhalten
42
an der vereinbarten Verhandlungsreihenfolge bekräftigt (vgl. [ Nr. 41) ] . Ks. und Reichs-
43
stände hatten ein vorrangiges Interesse, mit der zügigen Abhandlung der Amnestiepunkte
44
den inneren Frieden im Reich herzustellen und die schwed. Armeesatisfaktion später zu
45
verhandeln (vgl. Dickmann , 465). Dem Widerstand der schwed. Ges. (vgl. [ Nr. 56 ] ) muß-
46
ten sich jedoch die ksl. und reichsständischen Ges. schließlich beugen (vgl. [ Nr. 59). ]
, ausserhalb waß

[p. 210] [scan. 298]


1
etwa underdessen, ehe ihr disem unsern bevelch überkommen, albereit
2
möchte geschehen sein.

3
Und obgleich endtlichen auf rath etlicher stände der punctus aequipollen-
4
tiarum sowohl der Pfalzischen sach von dem Churmainzischen canzler

34
Raigersperger.
in
5
nahmen der catholischen unnd von dem Dumbshirn in nahmen der pro-
6
testirenden underschrieben

35
Thumbshirn und Langenbeck hatten Volmar 1648 III 24 diese Verfahrensweise vorge-
36
schlagen (vgl. [ Nr. 49 ] ; APW III C 2/2, 1023 Z. 26–30).
, so ist doch solches alles, solang alß nit zuvor-
7
derist ihr unnd die Schweeden selbst darzue verstehen, unverbündtlich
8
unnd unnß soviel mehr suspect, dweill sy es wieder dasienige, so albereit
9
vorhin veranlast, noch nit underschreiben wollen. Und dweillen dieser
10
modus subscribendi under den ständen allein, wan man denselben hinfüro
11
weitter verstatten und zuegeben solte, unnß in viele weeg nachtheilig sein
12
kan, also wollet ihr daran sein, daß solches hinfüro nimmer geschehe.

13
Ihr wollet auch in puncto aequipollentiarum nichts underschreiben, es sey
14
dan zugleich vom gegentheil die underschreibung in der Pfalzischen sach
15
nach dem vorhin verglichenen recess erfolgt. Dan daß wir den Schwee-
16
den unnd protestirenden wie auch den Hessen alle satisfaction zu ihrem
17
interesse geben und dargegen in der ungewißheit unnser und der catho-
18
lischen und anderer unnß assistirender getrewer chur-, fürsten und stände
19
angehöriger königreich und länder, insonderheit Churbayerns liebden in-
20
teresse bey der Pfalzischen sach, warbey zugleich das unnserige wegen
21
des landts ob der Enß und ihrer liebden coniunction hafftet

38
1648 III 23 hatten sich die schwed. und frz. Armeen bei Oettingen an der Wörnitz ver-
39
einigt und die kurbay.-ksl. Truppen zum Rückzug gezwungen (vgl. Höfer , 169f). Eine
40
eventuelle kurbay. Separation zu diesem Zeitpunkt mußte eine direkte Bedrohung für die
41
ksl. Erblande darstellen. Krebs und Ernst hatten 1648 III 12 die Möglichkeit dieses Schrit-
42
tes angedeutet (vgl. [ Nr. 34 ] ).
, verbleiben
22
solten, das were unnß und unserm hauß kein frieden, sondern ein grös-
23
sern und gefährlichem krieg, bey dem wir weniger alß durch den friedt
24
verliern köndten, erhandtlet und zuwegen gebracht.

25
Waß dann die materiam selbst belangt, so geben sy, die Schweedische,
26
nunmehr klar selbst zu verstehen, daß sy in puncto amnestiae alles in
27
den standt, wie es noch für anno 1618 ohne determinirung einigen gewis-
28
sen tags und also indefinite zuruckh, damit sy es ihrem gefallen nach auß-
29
legen und verstehen können, gerichtet und in unnsern erbkönigreich und
30
-landen alle rebellen und confiscirte güetter plenarie restituirt haben und
31
die in § „Tandem omnes etc.“ für unnß und unser erzhauß gesezte limi-
32
tationes a versiculo „Et haec quidem omnia“ usque ad finem istius para-
33
graphi

43
Bezug auf Art. IV §§ „Et haec“ – „De caetero“ KEIPO6 (Text: Meiern IV, 956 sechster
44
Abs; vgl. später Art. IV,52–55 IPO sowie §§ 41–44 IPM) betr. Amnestieregelungen für die

45
ksl. Erblande.
keinesweeges eingehen und zuelassen wollen, welches ein solch

[p. 211] [scan. 299]


1
hohes praeiudicium nach sich zeücht, das wir es keinesweegs zugeben
2
können

27
Bezug auf den 1648 III 26 den Ksl. übergebenen Schriftsatz der schwed. Ges. mit einem
28
Textvorschlag zur Amnestie für die Anhänger der Kriegsparteien (Text: Meiern V, 616
29
zweiter Abs. – [ Beilage [D] zu Nr. 49 ] ; vgl später Art. IV,51 = § 40 IPM). – Die Annahme
30
dieses Textvorschlags hätte die zwischenzeitlich gefestigte Ordnung in den ksl. Erblanden
31
und das ius reformandi des Ks.s für diese Gebiete in Frage gestellt und war somit für
32
diesen unannehmbar (vgl. Ruppert , 338; Dickmann , 471).
, und were dergestalt die biß anhero mit so grosser mühe er-
3
handtlete amnestia etlicher stände und persohnen im Reich sowohl alß
4
in unserm erblanden ein mera ludificatio gewesen. Und da schon das
5
noch vor diesem vorgeschlagene temperamentum eines articuli secreti
6
auf die baan gebracht werden möchte, so können wir doch keinesweegs
7
darzue verstehen, sondern ihr habt dißorths unserer vorlengst ergangenen
8
resolution bestendiglich zu inhaeriren und bey obgenandten § „Tandem
9
omnes etc.“, wie derselb in dem vorigen hinaußgegebenen unnd ge-
10
trukhten instrumento pacis Suecicae begriffen

34
Bezug nicht nur auf den eigentlichen Art. IV § „Tandem omnes“ KEIPO4A (Text:
35
Meiern IV, 564 fünfter Abs. und sechster Abs. Z. 1–3; vgl. später Art. IV,51 IPO = § 40
36
IPM), sondern auch auf Art. IV §§
„Qui vero“ – „Quantum autem“ KEIPO4A (Text:
37
Meiern IV, 564 sechster Abs. Z. 3; vgl. später Art. IV,52–55 IPO sowie §§ 41–44 IPM).
, ohne einig temperament,
11
es mag auch dasselb beschaffen sein, wie es immer woll, zu verharren.
12
Dan dergleichen secretarticul, wan sich schon in dem instrumento pu-
13
blico darauf berueffen würde, hernach in executione pacis ganz nichts
14
gelten, zumahlen wan die clausula cassatoria et irritatoria omnium alia-
15
rum declarationum contrariarum (wie in gegenwerttigen tractat beim be-
16
schlues derselben außfürlich schon verglichen ist) dargegen stehet

38
Bezug auf Art. XV § „Contra hanc“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 589 dritter Abs.; vgl.
39
später Art. XVII,3 IPO = § 113 IPM) betr. die derogierende Kraft des Friedensvertrags.
.

17
Daß ihr sonst die von den Schweeden in vorschlag gebrachte und post
18
verba „arma sumpsissent“

40
Bezug auf Art. IV § „Illa vero bona“ KEIPO6 (Text: Meiern IV, 956 sechster Abs.; vgl.
41
später Art. IV,54 IPO ≙ § 41 IPM) betr. die Restitution der seit 1630 beschlagnahmten
42
Güter von ksl. Untertanen und Vasallen, unter ausdrücklicher Miteinbeziehung des Fh.n
43
Paul Khevenhüller (1593–1655; 1647 Fh.) und der Söhne seines Bruders, ohne Entschädi-
44
gung für entgangene Nutzungen und Erträge.
hinzuezusezen begerte clausulam „aut alias
19
in partes eorum transigissent“

45
Vgl. die Forderung der schwed. Ges. nach Einfügung dieser Passage in [ Nr. 49. ]
insoweit verwilligt oder eürestheils dar-
20
wider kein bedenkhen habt, nachdem selbige nicht nur pro togatis und
21
auf dise lezte Schwedische krieg, sondern propter indefinitum terminum
22
ab anno 1618 noch auf viel andere und ebenmessig auf die Böhmische und
23
Pfalzische rebellion in unsern erblanden kan verstanden werden unnd da-
24
hero freylich bedenkhlich ist, also habt ihr in alle weeg dahin zu sehen,
25
wie solche vermitten und es bey dem vorigen concept

46
Wie Anm. 24.
allerdings ver-
26
bleiben möge. Wolte man es dan auch auf die vor diesem eingeschikhte

[p. 212] [scan. 300]


1
designation etlicher weniger persohnen

32
Wahrscheinlich Bezug auf eine Liste erbländischenr Exulanten, die schwedischen Kriegs-
33
dienst leisten und geleistet haben von 1647 VIII 21 (Textnachweis: APW [ II C 3, 555 Z. 4– 6 ] ; APW II A 6 Beilage B zu Nr. 207; vgl. hierzu auch Meiern IV, 699 rechte Sp. letzter
35
Abs.).
ankommen lassen, so habt ihr
2
eüch umb der besorgenden und allzuweit umb sich greiffenden bösen
3
consequenz willen dißorths ebensowenig einzulassen, mit dem mangel
4
bevelchs zu entschuldigen und auß eüerer instruction nicht zu schreiten.

5
Soviel nechst disem die Hessen Casselische sach betrifft, da befinden wir
6
diese praetension

36
Bezug auf den 1648 III 24 den Ksl. übergebenen Textvorschlag der schwed. Ges. zur
37
Satisfaktion Hessen-Kassels ( [ Beilage A zu Nr. 49 ] ; vgl. später Art. XV IPO sowie §§ 48–
38
60 IPM).
sowohl wegen der Marpurggischen succession alß der
7
satisfaction so unbillich und exorbitant, dz darauß der cronen und der
8
landtgräfin

39
Lgf.in Amalie Elisabeth von Hessen-Kassel.
friedtsbegierdt ie lenger, ie weniger und fast unmüglich er-
9
scheindt , dz man in selbiger sach werde güetlichen voneinander khomen.
10
Ihr wollet dahero, wan es der ordtnung nach an disen punct kombt, eüch
11
dahin erkleren, daß wir ohne vorbewust und einwilligung der interessier-
12
ten sowohl bey dem Marpurgischen successionstritt alß auch sonderlich
13
der praetendierten indemnitet nicht weiter gehen können noch wollen,
14
alß allbereit in dem hinaußgegebenen proiect befindtlich

40
Bezug auf Art. XIV KEIPO4A (Text: Meiern IV, 586 f; vgl. später Art. XV,1–15 IPO
41
sowie §§ 48–60 IPM) betr. Satisfaktion Hessen-Kassels.
. Und weil in
15
selbigem ohnedz unßers lieben vetters, deß churfürsten zu Cölen liebden,
16
und andern interessenten merckhlich zu kurz geschehen und ihre liebden
17
sich dessentwegen sehr beschwerdt

42
Auf welche Beschwerde aus der jüngeren Vergangenheit hier speziell Bezug genommen
43
wird, konnte nicht ermittelt werden. 1647 VI 24 hatte Buschmann Wartenberg über sein
44
Gespräch mit Trauttmansdorff unterrichtet, in dem er unter anderem die Regelung der
45
hessen-kasselischen Satisfaktion kritisiert hatte (vgl. APW [ III C 3/2, 921 Z. 37–922 Z. 1). ]
, wir auch dasselbe anderst nit alß auf
18
beeder churfürsten zu Mainz undt Bayern liebden instendiges ersuchen
19
und gegen dise außtruckhliche versicherung, daß wir zu einem weitern
20
nicht getrungen werden solten, wie ihr eüch auß denen euch beschehenen
21
communicationibus zu erinnern wissen wirdt

46
Nr.n [ 7 ] und [ 52. ]
,

26
21 eingewilligt] Aus dem Duplikat ergänzt.
eingewilligt, also wollet
22
ihr darüber vestiglich halten und ohne Churmainz, Cöln, Hessen Darmb-
23
statt liebden und der andern interessierten bewilligung eüch zu keiner an-
24
dern resolution

27
24 verlaiten lassen] Das Gutachten begründet (fol. 42’): dann daß Euer Kayserliche Maye-
28
stät zu befriedigung der Hessen Casselischen partheyen solche fürnehme getrewe chur-,
29
fürsten unnd ständt wider ihren willen zu einem mehrern nöttigen und treiben solten,
30
daß were nicht allein unveranthworttlich, sondern auch umb deß noch ungewissen frie-
31
dens willen eüsserist schädlich und gefehrlich.
verlaiten lassen und, wan etwa die Churmainzische und
25
Bayrische in eüch destwegen starck tringen wolten, denselben ihrer prin-

[p. 213] [scan. 301]


1
cipaln gegen unß beschehener obangezogene versicherung entgegen zu
2
gemüeth füehren und, daferrn ihr darüber noch weiter betrangt werden
3
sollet, eüch einig und allein auf unumbgenglichen regress an unß halten
4
und unßer weitere instruction alß über sachen, die ganz wider vorige ver-
5
handtlung lauffen und darüber ihr nit ehender hettet instruiert werden
6
können, erwarthen.

7
Wegen der neuen praetensionen, so sich in puncto aequipollentiarum er-
8
eignen wollen , finden wir nit, nachdem deß churfürsten zu Brandenburg
9
liebden in seiner, unßerm reichshofrath, dem von Bluementhal, ertheilten
10
schrifftlichen resolution

34
Wurde nicht ermittelt.
außtruckhlich gesuecht und gebetten, daß wir
11
es bey dem von unserm obristen hoffmaister hinaußgegebenen proiect

35
Wie Anm. 8.

12
(so gleichwol die ganze controversiam mit Minden und Braunschweig
13
wegen etlicher zum stifft Halberstatt vor disem behöriger embdter und
14
clöster wider ihre liebden decidiert

36
Bezug auf Art. XII §§ „Septimo“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 585 sechtser Abs.; vgl.
37
später Art. XIII,9 IPO) betr. die Herauslösung des Klosters Gröningen, des Guts Schauen
38
sowie des Schlosses Westerburg aus der Masse des an Kurbg. fallenden Hst.s Halberstadt.
) verbleiben lassen wollen, sondern
15
auch deroselbst eigene abgesandten auf die underschreibung deß proiects
16
in disem punct tringen

39
Wittgenstein, Wesenbeck und Fromhold hatten 1648 III 26 auf die Unterschrift der ksl.
40
Ges. unter die kurbg. und braunschweig-lüneburgischen Entschädigungspunkte gedrängt
41
(vgl. [ Nr. 49 ] ).
, dz ihrentwegen etwas zu endern seye.

17
Waß aber Braunschweig anlangt, so wisset ihr albereit, was wegen Oßna-
18
brugg verglichen ist

42
Bezug auf §§ „Cum domus“ – „Sexto“ des 1647 VII 13 von Schröder und 1647 VII 4/14
43
von Biörenklou unterzeichneten (zweiten) Vorabkommens über die Entschädigung
44
Braunschweig-Lüneburgs (Text: Meiern VI, 463 ff.; vgl. später Art. XIII,1–8 IPO).
, derohalben auch in selbigem paß mehrers nicht, alß
19
was bey denen herzogen zu Braunschweig und Lünenburg deß bischoffs
20
zu Osnabrugg andächtigen und seinen stifft zum besten güetlich erhalten
21
werden kan, zu endern stehet.

22

25
22 Sovil dan – betrifft] Hier formuliert das Gutachten genauer aus (fol. 43’–44): Sovil dann
26
die herzogen zu Mechelburg betrifft, wann der friedt an den besagten zweyen commen-
27
toreyen , oder vielleicht nur an einer, und dann an funffzigtaussendt reichsthaler hafften
28
solte [ zu den letzten mecklenburgischen Forderungen vgl. [ Nr. 49 Anm. 31 ] ], erachten die
29
gehorsambste räthe solches nicht von solcher importanz, daß derentwegen der friedt um
30
eine stundte lenger unbeschlossen bleiben und solches per defectum potestatis Caesareae
31
(wie die Kayserlichen gesandten abermahl denselben mangel vorgeschützt [ vgl. Beilage
32
[C] zu Nr. 49
]) entschuldigt werden solte. Dann wie Euer Kayserliche Mayestät in villen
Sovil dan die herzogen von Mechelnburg betrifft, da habt ihr zu sehen, dz
23
es nicht weniger bey dem getruckten instrumento sein ungeendertes ver-
24
bleiben haben möge

45
Bezug auf Art. XI KEIPO4A (Text: Meiern IV, 583 fünfter Abs.; vgl. später Art. XII,1–4
46
IPO).
.

[p. 214] [scan. 302]


1
Ihr habt aber bey allen disen newerungen gar behuetsamb zu gehen und
2
bey der weitern handtlung dahin zu sehen, dz alles pari passu under-
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schrieben und bevorab unßer interesse nicht auf die lezt und biß alles
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andere underschrieben seye, außgestelt, damit, wan man sich darin nit
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vergleichen köndte, der bruch oder verzug deß friedens nicht unß allein
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aufgewalzet werde.

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Dabey dan auch diß nicht ausser acht zu lassen, wan neben dem puncto
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gravaminum gleich alle obgedachte puncten und waß sonsten etwa noch
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in puncto executionis et assecurationis pacis zu verhandeln sein möchte,
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richtig, daß den cronen dannoch freystehe, den allerersten articul,
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darinnen die substanz deß friedens zwischen unß, unßerm hauß und deß
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königs zu Hispanien liebden mit und sambt dem Reich an einem und den
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beeden cronen und ihren adhaerenten am andern theil begriffen ist

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Bezug auf Art. I KEIPO4A (Text: Meiern IV, 558 zweiter Abs.; vgl. später Art. I IPO ≙
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§ 1 IPM) betr. allgemeines Friedensgebot.
, in
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ein gefehrlich disputat zu ziehen, dergestalt und also, dz zwar alle nach-
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folgende fürnembste puncten möchten für verglichen gehalten, dißer
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aber, alß von welchen in beschehener veranlaßung super methodo trac-
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tandi nichts in specie vermeldet worden, abgesondert oder unß separatio-
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nes zugemuettet wurden, daher ihr dahin zu sehen, dz auch uber den er-
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sten articul ein richtigkeit gemacht, und sollicher nit eben gar auf die letst
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gespart werde, sondern, wan ihr in cursu tractatuum hiezu die coniunctur
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21–22 underschriben machet] Das Gutachten empfiehlt zudem (fol. 46–46’): Es weren auch
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beede Churmaynz und Bayern dessen mit besondern Schreiben beweglich doch glimpff-
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lich zu erinnern und dahin freindtgnedig zu ersuchen, daß sy in erwegung eines und
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anders, welches sich nun nach gestalten sachen auf ihre interesse versprechen schickhen
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thette, Euer Kaiserlicher Majestät hierinnen secundiren und denselbigen gemäß auch ih-
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ren abgesandten den befelch erthailen wolten, sich darüber mit den Kaiserlichen abge-
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sandten eines- und andersorths gleichförmig zu ercleren und zu verhalten. Der (zweite)
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Beschluß im Geheimen Rat legt jedoch fest (fol. 22),
mit den eingerathenen schreiben ahn
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Churmaintz und Churbayrn biß auf kunfftigen sambstag [ 1648 IV 11 ] zuezuwarten.
findt, auch sollichen nach inhalt deß getruckten instrumenti pacis under-
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213,22 grössern stuckhen, so die religion, erz-, stifft-, bisthums landt und leüth, auch ihre
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aigene ansehentliche provincien betreffendt und mit dergleichen in eines freyen fürsten
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und reichsstand territorio belegenen commentoreyen in kein paragon [ vom it. paragone
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(Vergleich) ] zu stellen, umb deß allgemeinen fridens willen auß Kayserlicher machtvol-
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khommenheit , auch ohn dern darbey interessirten höhern gewäldte und bottmesßigkei-
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ten , mit rath und einbewilligung der vornembsten catholischen sowol geist- alß welt-
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lichen chur- und fürsten, haben in eventum pacis iure licito nachgeben khönnen, also
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auch ist noch vilweniger derselben ihre macht in solchen vil geringern beneficiis zu dis-
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putiren oder abzusprechen.
schriben machet.

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