Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
212. Ferdinand III. an Lamberg und Krane St. Pölten 1645 August 19

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Ferdinand III. an Lamberg und Krane


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St. Pölten 1645 August 19

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Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 48b fol. 29–31, praes. 1645 September 6 = Druckvorlage –
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Konzept: ebenda Fasz. 48b fol. 26–27’, 36–36’ – Kopie

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Abschriften der Weisung wurden angefertigt am 23. August für Kurmainz und Kursachsen,
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am 26. August für Kurz, am 29. August für Plettenberg.
: ebenda Fasz. 48 b fol. 3–3’,
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25–25’; ebenda Fasz. 92 V ad nr. 798b fol. 552–553’; Den Haag A IV 1628 nr. 17;
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Giessen 206 nr. 40 S. 271–276 – Druck: Gärtner V nr. 161 S. 785–788.

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Lengericher Schluß. Einigung über den Verhandlungsmodus den Reichsständen zu überlassen.
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Keine Einmischung in den Streit wegen des Titels „Exzellenz“. Ausgleich des Sessionsstreites
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zwischen Pommern, Mecklenburg, Hessen, Württemberg und Baden.

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Empfangsbestätigung von nr. 203. – Nun seindt wir von den churfürstlichen
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gesandten der communication vorberürten Lengerischen conclusi und
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suchung dessen ratification, wie wir dessen von unsern zue Münster haben-
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den gesandten vertröstet worden , gewertig gewesen, so aber bis dato nicht
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einkommen, derhalben wir auch solches desto weniger ratificiren können.
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Auß eürer unß hievor eingeschickhter abschrifft aber haben wir soviel ver-
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nommen , das unter andern selbiges dahin gehet, das die beeden reichs-
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collegia , alß der chur- und fürstenrath, unerwarttet der übrigen noch abwe-
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senden deputirten chur-, fürsten und stände in den consultationibus einen
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anfang machen und solche so lang und weit continuiren solten, bis die
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übrige fürsten und stände in grösserer und zu anrichtung der gewöhnlichen
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drey reichsrathe mehr erklekhlichen anzahl einkommen würden. Dieweil aber
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vermög berürter eürer abschrifft in berürten Lengerischen concluso noch
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andere puncta alß der mediation zue Oßnabrugg, des praedicats excelenz
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für die churfürstliche, der Venedischen praecedenz und gemeiner zusam-
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menkunfft in loco intermedio begriffen, und wir nicht wissen, ob nun oban-
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gezogener erster oder auch die übrige puncta den fürsten und ständen
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vorgetragen worden und dieselben damit allerdings content, alß werdet
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unnß ihr allerunderthenigst zue berichten haben, wie es damit eigentlich
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beschaffen.

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Was sonsten den modum consultandi betrifft, wan chur-, fürsten und stände
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sich eines modi, so nicht wider unnsere und des heyligen reichs authoritet
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lauffen wurde, sich vergleichen thetten, khindet ihr auch unserstheils darin
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verwilligen, inmassen wir dan, wan sy sich über dem Lengerischen concluso
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verglichen, wir es auch unnsersortts darbey verbleiben lassen wöllen unnd

[p. 435] [scan. 463]


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da etwan chur-, fürsten und ständte in loco tertio zusamenzukhomen und
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gesambt zu consultirn vor guet befinden thäten, wollen wir unsersseits auch
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darin consentirt haben und halten es fast vor den besten und schleinigisten
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modum, damit ihr eüch auf alle fehl nach gelegenheit der sachen zu richten
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habt. Sovil aber den andern punct, was die fürstliche gesandten wegen des
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praedicat excellenz für die churfürstliche bey eüch angebracht, anlangen
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thuet, habt ihr gar recht und wohl gethan, das ihr eüch dieser sachen ent-
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schlagen habt, wollet auch inskünfftig vermög unserer voriger resolution
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eüch dieser differenz allerdings eüßeren. Chur-, fürsten und ständte werden
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sich destwegen selbst untereinander zu vergleichen wissen.

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Waß schließlichen die verglichene sessionstrittigkeit zwischen obbenenten
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fünff fürstlichen heüßern betreffen thuet, wollet ihr bey vorfallender gele-
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genheit mit gueter manier und dexteritet eüch angelegen sein lassen, damit
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ihr abschrifft solches vergleichs von den gesandten zuwegenbringet und
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unß solchen überschiken, auf das wir unnß darinnen ersehen und was dabey
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von wegen unserer und des reichs autoritet und hoheit, auch anderer stände
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interesse halben dabey zu beobachten in gehorige consideration ziehen
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mögen.

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