Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
260. Lamberg und Krane an Ferdinand III Osnabrück 1645 Oktober 19

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Lamberg und Krane an Ferdinand III.


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Osnabrück 1645 Oktober 19

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Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c ( September – Dezember 1645 ) fol. 108–109’,
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114–115, praes. 1645 Oktober 31 = Druckvorlage – Kopie: ebenda Fasz. 92 VI ad nr. 855b
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fol. 283–286; Den Haag A IV 1628 nr. 18; Giessen 206 nr. 104 S. 667–677 – Druck:
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Gärtner VI nr. 107 S. 491–497.

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Verzögerung der Übergabe der Responsion auf die schwedische Proposition. Beurteilung der Re-
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sponsion durch die kurmainzischen und kurbrandenburgischen Bevollmächtigten. Antrag der Stadt
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Bremen auf Admission im Städterat.

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Auf nr. 244. Wir hatten uns mit unseren Kollegen in Münster verglichen, die Responsion
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auf die Propositionen der Kronen am 16. Oktober hinausgehen zu lassen und haben
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sie dementsprechend den kurmainzischen und kurbrandenburgischen Bevollmächtigten
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zur Aushändigung an die schwedischen Gesandten übergeben. Diese haben die Annah-
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me
unter ungereimbten fürwenden, wie das beiliegende Protokoll zeigt, verwei-
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gert
. Wir haben unsere Kollegen in Münster gebeten

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Am 16. Oktober 1645. Ausfertigung: Den Haag A IV 1628 nr. 18 – Kopie: RK , FrA
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Fasz. 92 VI nr. 855b fol. 283; Giessen 206 nr. 98 S. 639–642 – Druck: Gärtner VI
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nr. 103 S. 484–486.
, den kurmainzischen Haupt-
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bevollmächtigten
zu veranlassen, sich nach Osnabrück zu begeben, da sonst die Gefahr
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besteht, daß das kurmainzische Direktorium nicht anerkannt wird und die consul-
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tationes bey diesem convent in ein stecken gerahten dörfften, dan die Schwe-
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dische deüten deß Churmeintzischen principalgesandten gegenwarth pro
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necessario adimplemento des praeliminarvergleichs aus und werden soviel
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desto weniger bey diesem passu weichen wollen. Wier erwartten auff sel-
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bigs gesandten erclehrung und der churfürstlichen gesandten zu Münster
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guttachten, darnach wier uns richten wollen.

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Es scheinet auch, das es beyden cronen Franckreich und Schweden nur
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leith thut, das sich Ewer Mayestätt so heroisch und friedtlich auff deren
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propositiones erclehrt haben, derowegen suchen sie alles herfür, was sie
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können, umb das werck – was sie directo nitt vermögt – per indirectum
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schwerer zu machen, weiln ihnen die beste gelegenheit, die tractatus lenger

[p. 523] [scan. 551]


1
auffzuhalten, durch bemelte resolution abgeschnitten und benohmen wor-
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den , sie sich auch befahren müßen, das ihnen die stände algemach abfallen
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dörfften, dan aus deren discursen, soviell uns davon fürkommen, fast durch-
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gehend zu vermercken, das sie an Ewer Mayestätt resolution (ob zwar noch
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einer mehreren erleüterung darüber verlangen und ethwo die Pfaltzische
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sach gern mitt hineingezogen haben wolten) eine große befriedigung
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haben.

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Der Churbrandenburgische adiunctus Dr. Weßenbeck, so anstatt des Dr.
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Fritzen substituirt, hatt gegen den Churmeintzischen abgesandten, den von
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Brembser, Ewer Mayestätt erclehrung hochgerühmbt und deütlich gesagt,
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das daraus von Ewer Mayestätt friedtliebenden gemüht gnugsamb abzu-
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nehmen ; sey zwar wohl zu vermuhten gewest, das endtlich eine solche
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erclehrung würde herauskommen sein, es hette sich aber fast niehmand
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können fürstehen laßen, das selbe resolution alsobald im anfang würde
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herfürkommen. Der von Löwen hatt gegen mich, Crane, in discursu ver-
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meldet , das sich Ewer Mayestätt heroisch und löblich resolviert hetten und
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gebe ihme dahero wunder, warumb die protestierende nitt zurückgedech-
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ten , sondern immerforth ihre correspondentz mitt denen Schweden con-
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tinuirten und noch viell comminieren und drewen dörfften, da sie doch
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mitt ihrem beyfall der Schwedischen macht das geringste nitt geben köndten,
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ja unter ihnen allen keiner sey (wan Braunschweig Lüneburg werde auß-
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genohmen ) der eine eintzige compagney ins veldt zu setzen vermöchte.

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Waraus gleichwohl soviell zu vermercken, das die Churbrandenburgische
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durch diese erclehrung zimblich verändert und gewunnen worden, und
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was dieselbe etwoh für passiones bey diesen werck wegen des Churmeintzi-
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schen directorii bezeigen, vermuhten wier dahin angesehen zu sein, umb
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selbigs directorium plene alhie zu haben und dadurch des herrn bischoffen
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zu Oßnabrug fürstliche gnaden und denen Churbeyerischen die gelegenheit
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zu benehmen, selbigem directorio also nahe an der hand zu sein; dan die
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Churbrandenburgische sich mehrmahl deßwegen beschwert, gleichsamb
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sich der Churmeintzische allzusehr von bemelten fürsten und denen Chur-
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beyerischen einnehmen und führen ließen undt scheinet auch darauff das
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secretum zu liegen, warumb die protestierende von ihrem ersten vorschlag
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circa modum consultandi und abtheilung der reichscollegien außgesetzt und
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sich geendert haben.

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So melden sich auch der statt Bremen abgeordnete pro admissione zur ses-
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sion im reichsstattraht an, beruffen sich auff ihre possession und bey jüng-
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sten reichstag verübten actu possessionis; und ob wier ihnen zwar müßen
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zu verstehen geben, das immittels ad instantiam des herrn administratoris
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ein anders per decretum

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Dekret vom 30. November 1643. Zur Anerkennung der Reichsunmittelbarkeit der Stadt
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Bremen, die durch kaiserliches Privileg vom 1. Juni 1646 bestätigt wurde, vgl. W. Bippen II
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S. 382–396.
erhalten, so beruffen sie sich doch darauff, das

[p. 524] [scan. 552]


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ihnen selbigs decretum niehmals seie insinuirt, weniger sie darüber ver-
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nohmen oder gehört worden, und bitten deme unangesehen, sie wenigst
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nitt zu verhindern, wolten ihre sachen schon bey den ständen richtig ma-
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chen .

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Wier wölten bey solcher bewandtnüs undt gesetzten fundament, das bemel-
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tes decretum niehmals insinuirt worden, der unvorgreifflichen errinnerung
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sein, das wier uns von Ewer Mayestätt wegen nitt zu wiedersetzen hetten,
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zumahlen auch bey gegenwertiger handtlung dahin zu sehen, damitt die
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stätte, so noch für allen ständen die vermöglichste sein, nur mögen gewun-
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nen und alle gelegenheit benohmen werden, sich an die ubrige stätte zu
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hencken, causam communem daraus zu machen und woll gar bey den auß-
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wertigen cronen selbst assistentz zu suchen. – Hinweis auf beiliegenden schwe-
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dischen
Paß.


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Beilagen


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[1] Extractus protocolli, Osnabrück 1645 Oktober 15, 16. Kopie: RK , FrA Fasz. 48a,
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Konv. c ( September – Dezember 1645 ) fol. 110–113’ – Druck: Gärtner VI nr. 102
17
S. 479–483. [ Kopie: Giessen 206 nr. 97 S. 631–639, nr. 103 S. 664–667. ]

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15. Oktober: Wir haben die kurmainzischen und kurbrandenburgischen Bevollmächtigten
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ersucht, den schwedischen Gesandten unsere Antwort auf die Proposition zu überbringen.
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Diese haben sich dazu bereit erklärt und durch ihre Sekretäre Oxenstierna um Angabe eines
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Empfangstermins gebeten. Dieser aber hat einen Tag Aufschub gewünscht, da er sich un-
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päßlich
befinde. Der kurbrandenburgische Sekretär hat dem kurmainzischen Sekretär er-
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zählt
, seine Herren hätten ihn, sobald sie von ihrem Auftrag vernommen, zu den schwedischen
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Gesandten geschickt, ob sie irgendwelche Bedenken hätten. Er, secretarius, möegte wünschen,
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daß seine herren, die Churbrandeburgische gesandten, dergleichen unnötige sachen
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bey denen Schweedischen zu erinnern unterlaßen heten; wölte auch denselben selbst
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zu gemüth führen, daß nit wol daran geschehen, weiln er vermerckt hete, daß der
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Oxenstern diese insinuation also aufgenhommen, ob wölte der cron Schweeden
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nit ehr gnug beschehen, wan die Keiserliche antwort nur durch die churfürstliche
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sölte vorgebracht und nit auch einige von dem fürstlichen und stettischen collegio
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beygeordtnet werden. Es seie aber auch solche zusammenfüegung von sämbtlichen
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stendten wegen des streitigen praedicats excellentz nit practicabl.

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16. Oktober: Wir haben den kurmainzischen und kurbrandenburgischen Bevollmächtigten
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erklärt, ihnen unsere Antwort auf die Proposition zustellen zu müssen, damit uns nicht der
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Vorwurf gemacht werde, nicht pari passu an beiden Kongreßorten vorgegangen zu sein; stellten
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ihnen aber anheim, dieselbe heute oder zu gelegenerer Zeit den Schweden zu überbringen. …
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Eodem circa sextam vespertinam der Churbrandburgischer adiunctus Dr. Weßen-
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beck informat, daß nachdeme die churfürstliche heud von unß die Keiserliche ant-
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wort ahn die Schweedische zu überbringen ubernhommen hetten, so wehren die-
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selbe under sich eins geworden, daß der herr graff von Wittgenstein zuvorderist
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den Oxenstern besuchen und von demselben vernhemmen solte, ob und wan es
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ihme gelegen wehre, daß die churfürstliche ire commission bey ihnen ablegen
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möegten, maßen beschehen. Darauf sich der Oxenstern erclehrt, daß er gern ver-
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nhemme , daß selbe resolution und antwort denen Schweedischen wölle uberbracht
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werden, wüste sich auch wol zu erinneren, daß es beederseits beliebt sey, daß die
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churfürstliche Mentz- und Brandeburgische in dergleichen actibus, so zwischen
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beeden theilen zu verrichten, sollen gebraucht werden. Er khönne aber einmahl
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das Mentzische directorium alhie nit vor völlig erkhennen, noch dergleichen actum

[p. 525] [scan. 553]


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extraditionis vermittels der churfürstlichen vorgehen laßen, es hab sich dan der
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Churmentzischer principalabgesandter, herr graff Cratz, zuvorderist wiederumb
3
alhie eingestelt; wölte ehender zugeben, daß die Keiserliche ihnen, denen Schwee-
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dischen , die antwort per secretarium möegten uberantworten laßen, alß daß dieselbe
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von dem von Prembser annemmen wölten.

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Wittgensteins Gegenerinnerung, daß der actus extraditionis die Kaiserlichen allein angebe,
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habe bei Oxenstirna nicht verfangen. …

8
[2] [Schwedischer Paß für Trauttmansdorff] fehlt.

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