Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
29. Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III Osnabrück 1648 März 5

4
[ 16 ] / 29 / [ 40 ]

5

Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III.


6
Osnabrück 1648 März 5

7
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 III) fol. 7–12 = Druckvorlage – Kopie: KHA A 4 nr.
8
1628/23 unfol. (mit gekürztem Text) – Konzept:
RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1981 fol.
9
386–389.

10
Reduzierung der Präliminarbedingungen zur Reform der Reichsgerichte; dessen Aushändi-
11
gung zur Unterzeichnung an die schwedischen Gesandten; deren Einspruch gegen Teile der
12
Präliminarbedingungen. Diskurs über die Religionsfreiheit der Untertanen; kein Nachgeben
13
der Gesandten der protestantischen Reichsstände; Vermittlung durch Kursachsen? Aushändi-
14
gung des Textvorschlags der kaiserlichen Gesandten zur Autonomie der Mediatstände und
15
Untertanen; Einigung über Präliminarbedingungen; Fertigstellung des IPO in Osnabrück,
16
nach Abschluß der Verhandlungen mit Frankreich in Münster gleichzeitge Unterzeichnung
17
beider Instrumente; Einwände der schwedischen und der Gesandten protestantischer Reichs-
18
stände gegen den Textvorschlag; Rücksprache mit Bevollmächtigten katholischer Reichsstän-
19
de . Ankunft des kurbayerischen Gesandten Krebs, Buschmanns, Caspars’ und Contarinis in
20
Osnabrück. Empfangsbestätigung.

21
Auß mitkommenden protocollis geruhen Ewer Kayserlicher Mayestätt
22
allergnädigst anzuhörn, waßgestalten die Schwedischen plenipotentiarii
23
in dern vorgestrigen tags mit ihnen vorgewester conferentz sich ab denen
24
dem puncto reformationis iustitiae vorgesetzten conditionibus praelimi-
25
naribus beschwehrt und sonderlich darfürgehalten, daß die wiederholung
26
deßen, so wir unß in außliefferung des instrumenti pacificationis quoad
27
amnestiam et gravamina gegen ihnen und denen protestierenden bedingt
28
hetten

35
Bezug auf die bei der Herausgabe der Art. I–V KEIPO6 ( [ Nr. 3 Anm. 1 ] ) aufgestellten
36
Bedingungen (vgl. APW [ III C 2/2, 974 Z. 30–975 Z. 25 ] ).
, ferner nit beharret werden solte

37
Bezug auf den ursprünglich ersten Punkt der Präliminarbedingungen zur Reform der
38
Reichsgerichte (Text: StK FrA Ka. 4 [WF XLIII] fol. 6; vgl. auch [ Beilage C zu Nr. 25 ] ).
, so wir auch auff

34
28 vorgangne] Aus dem Konzept übernommen, in der Druckvorlage: vergangene.
vorgangne un-
29
derredt mit denen catholischen der ursachen außzulaßen eingewilligt, die-
30
weil man dieserseits solcher bedingnuß ungeachtet in newe handtlung
31
eingetretten und also in der thatt selbst darvon gewiechen. Wiewoll wir
32
nuhn verhofft, es solte bey denen ubrigen dreyen conditionibus ungeen-
33
dert sein verbleibens haben

39
Vgl. [ ebenda ] .
, in gestalt man sich darauff vergliechen ge-

[p. 93] [scan. 181]


1
habt , daß dieser punct in vier underschiedtliche exemplar abgeschrieben,
2
catholischentheills von mir, Crane, und dem Churmayntzischen cantzler

37
Raigersperger.
,
3
anderntheills vom Salvio und denen Sachßen Altenburgischen under-
4
schrieben werden solte, auch zu solchem ende gestrigen tags denen
5
Schwedischen ein außgefertigt exemplar zugestelt worden, so haben sie
6
iedoch sowoll vor sich selbst alß im nahmen der protestierenden, ferner
7
bedenckens gemacht und conditione secunda die wörtt „immediate, sta-
8
tim etc.“

38
Bezug auf die ursprünglich dritte (Text: StK FrA Ka. 4 [WF XLIII] fol. 6; vgl. auch Bei-
39
lage [ C zu Nr. 25 ] ) und spätere zweite (Text: StK FrA Ka. 4 [WF XLIII] fol. 14; Meiern V,
499 ; ST VI.1, 170) Präliminarbedingung zur Reform der Reichsgerichte.
nit leiden wöllen, fürgebendt, es wehre dersel-
10
ben nit vonnötten, dieweil ohnedaß alle handtlung die tacitam conditio-
11
nem in sich hette, si pax fiat etc.

12
Es erscheinet aber hierauß, daß die Schweden gar nit gemeindt seien, wan
13
schon alles, waß zuvor beschehen, newerdingen eingewilligt, den frieden
14
darauff alsobaldt zu schließen, sondern in beharrung ihrer ubriger prae-
15
tensionum dem angefangenen und weiters vorhabenden veldtzug den
16
lauff zu laßen und nach gestalt deßen außgang sich zu richten entschlo-
17
ßen . Die protestierenden aber, alß welchen dieses vorhaben woll bewust,
18
vermeinen sich dern mit denen catholischen erhaltender vergleichung der-
19
maaßen zu versiechern, daß ihnen allzeitt, es schlage gleich mit denen
20
waffen auß, wie es wolle, der vorthel in der handt verbleiben möge.

21
Und dieweil dan bey obberührter conferentz auch der punct von der un-
22
derthanen und mediatständen glaubensfreystellung (so die protestieren-
23
den ahnietzt iura subditorum nehnnen)

44
Vgl. später Art. V,30–41 IPO ← § 47 IPM.
auff die baan kommen, wie

36
23 dan] Fehlt im Konzept.
dan
24
auch wahrgenohmen, daß die Schweden abermahlen ein eigeninteresse
25
ihrer cron darauß machen und daher die von unß ihnen auß dem religion-
26
frieden entgegengesetzte argumenta, alß ahn welche die cron Schweden
27
sich nit binden laßen könte, in keiner obacht halten wollen, haben wir
28
für thunlich erachtet, hierunder mit denen Sachßen Altenburgischen und
29
Braunßschweigischen absonderlich zu handtlen. Befinden aber, daß die
30
fast auff ihrn vorigen principiis verharrn, ungeachtet der Chursachßische
31
abgesandter, deme wir diese bewandtnuß und wie weith man catholi-
32
schentheils zu gehen gedächte, umbständtlich vorgehalten und, daß er de-
33
nen ubrigen protestirenden zusprechen wolte, ersucht, unß angezeigt, daß
34
er fast außer zweiffl setze, die protestierenden damit woll zufrieden sein
35
würden.

[p. 94] [scan. 182]


1
Alß wir nuhn heudt dato unß wiederumb zu denen Schwedischen verfügt
2
und ihnen die bey negstvorgehender post unßerer relation beygelegte ver-
3
faßung des puncti autonomiae zugestelt

31
Bezug auf den 1648 III 2 zwischen den Ksl. und den Ges. der kath. Reichsstände verein-
32
barten Textvorschlag zur Autonomie der Mediatstände und Untertanen im Reich und in
33
den ksl. Erblanden (Beilage [ D zu Nr. 25 ] ; vgl. später Art. V,30–41 IPO ← § 47 IPM).
, haben sie erstlich wegen obbe-
4
rührter bedencken wieder die conditiones praeliminares wiederumb anre-
5
gung gethan und vermeindt, daß die bedeute wörtt außgelaßen werden
6
solten. Wir haben ihnen aber die erclehrung gethan, daß unßere meinung
7
auff alle articulos controversos gerichtet unnd, wan man derselben zwar
8
einig und doch nit alsogleich und ohne mittl der friedt darauff geschloßen
9
und alle feindtlichkeit eingestelt werden wolt, daß auff solchen fall ihr
10
Kayserliche mayestätt und die catholische nit verbunden sein könten
11
noch wölten. Warauff sie nichts anders zu replicirn gewust, als daß sie
12
gleichwoll soviel zeitt haben müsten, biß man mit denen Frantzosen
13
auch gehandtlet und sich des tags, wan die subscriptiones beyderseits ge-
14
schehen sölten, vergleichen könten. Solchem nach ist bey deme verblie-
15
ben , daß in conditione praeliminari secunda diese wörtt gesetzt werden
16
solten: „nisi pax immediate concludatur, eaque conclusa et subscripta sta-
17
tim hostilitas omnis cesset, idque, ut fiat, exercituum praefectis utrinque
18
significetur.“

34
Vgl. die spätere zweite Präliminarbedingung zur Reform der Reichsgerichte (wie Anm. 5).
Sodan soll das gantze instrumentum alhier allerdings usque
19
ad subscriptionem abgehandtlet und außgefertigt, beyderseits zugesagt
20
und versprochen werden, daran weiter nichts zu endern. Hierauff soll
21
man sich allerseits nach Münster begeben, die Frantzosen zu gleichmeßi-
22
ge[r] Schließung vermögen und sich des tags vergleichen, wan und auff
23
welchen tag die underschreibung zu Münster und Oßnabrück beschehen,
24
auch wie es gehalten werden soll, wan es allein ahn denen Frantzosen
25
erwenden thette.

26
Soviel aber den punctum autonomiae ahnlangt, sein sie damit zu denen
27
protestierenden abgetretten und nach lange[r] consultation unß folgende
28
einwenden vorgebragt. Erstlich versiculo „Hoc tamen etc.“

35
Bezug auf § „Hoc tamen“ des Textvorschlags von 1648 III 2 (wie Anm. 8) betr. Ein-
36
schränkung des Religionsbanns (ius reformandi) gegenüber Mediatständen und Unterta-
37
nen , die 1624 die öffentliche oder private Religionsausübung innehatten (Untertanen er-
38
ster Kategorie), und Garantie nach Normaljahr (Text: Meiern V, 505 letzter Abs.; vgl.
39
später Art. V,31 IPO ← § 47 IPM).
solte auch
29
des privati exercitii gedacht werden. 2. Bey dem versiculo „Pacta autem
30
etc.“

40
Bezug auf § „Pacta autem“ des Textvorschlags von 1648 III 2 (wie Anm. 8) (Text:
41
Meiern V, 506 dritter Abs.; vgl. später Art. V,33 IPO ← § 47 IPM) betr. die Annullierung
42
entgegenstehender religionsrechtlicher Verträge der Reichsstände mit ihren Landständen
43
und Untertanen.
, weil es wegen der Hildesheimbischen pactorum

44
Durch den Goslarer Akkord von 1642 I 16 (Text: Londorp V, 762–768; DuMont VI/1,
45
233–238) mit den nachfolgenden Rezessen und Verträgen (Drucknachweise bei Reimann ,
46
107 Anm. 32) zwischen Ferdinand III. und den Hg.en von Braunschweig-Lüneburg sowie
17
im Braunschweiger Hauptrezeß zwischen Kf. Ferdinand von Köln als Fbf. von Hildes-
18
heim und den Hg.en von Braunschweig-Lüneburg von 1643 IV 27 (Text: Lünig , TRA
19
V/1, 523–537) war die Restitution des Hst.s Hildesheim geregelt worden (vgl. Foerster ,
20
92–124; Alphei , 121–124; Aschoff , 239–253).
allein ahn 9 clö-

[p. 95] [scan. 183]


1
stern erwenden thue, welche das hauß Braunschweig wiederumb crafft
2
dieses vertrags zurückgebe

21
Laut Art. V des zum Braunschweiger Hauptrezeß gehörenden Religionsrezesses von 1643
22
IV 27 (Text:
Lünig , TRA V/1, 537–541, hier 540) war in den Klöstern des Großen Stifts
23
aber das exercitium catholicae religionis allein einzuführen (vgl. Foerster , 343; Alphei ,
24
123; Aschoff , 264).
, daß fünff derselben der catholischen reli-
3
gion , ubrige vier aber der Augsburgischen confession verbleiben und
4
uberlaßen werden sölten. 3. Waß die Churmayntzische wegen eines mit
5
der statt Erdfurt anno 1618 auffgerichteten vertrags einführn laßen

25
Bezug auf § „Pacta etiam“ des Textvorschlags von 1648 III 2 (wie Anm. 8) (Text: Meiern
V, 506 vierter Abs.) betr. Geltung des Vertrags zwischen Kurmainz und der Stadt Erfurt.
27
– Erfurt bemühte sich um Reichsstandschaft, während auf landesherrliche Rechte gegen-
28
über der Stadt auch die Wettiner Anspruch erhoben. Kurmainz hatte 1618 IV 21 mit Er-
29
furt einen formal vorläufigen, aber für verbindlich gehaltenen Vertrag geschlossen (Text:
30
Martens , 164f), in dem die Freiheit beider Bekenntnisse in der Stadt garantiert, aber auch
31
die kurmainzische Oberhoheit anerkannt worden war (vgl. Martens , 163–167; Press ,
32
Kurmainz, 393). Die Stadt, die ihre Selbstständigkeit zwischen Kurmainz und Kursachsen
33
verteidigen mußte, war 1521 aus der Reichsmatrikel gestrichen worden (vgl. Ulman
34
Weiss , 542ff; Ventzcke , 33–43).
,
6
deßen eigendtliche bewandtnuß wehre denen ständen unbekandt, zumah-
7
len wegen der statt Erdfort diesmahls niemandt zugegen

35
Als Mediatstand war Erfurt nicht zum WFK eingeladen worden, der städtische Rat sandte
36
jedoch mit Geißler und Hallenhorst 1646 zwei Interessenvertreter. Ob der 1648 III in
37
Osnabrück anwesende Erfurter Agent (vgl. Ulman Weiss , 561) mit einem der beiden
38
identisch ist, konnte nicht ermittelt werden. Der Erfurter Subdelegierte Paul Christoph
39
Ziegeler (Lebensdaten und -umstände konnten nicht ermittelt werden) war zumindest
40
Ende 1648 III in Osnabrück, da die schwed. Ges. eine von ihm unterzeichnete Eingabe
41
nach Stockholm überschickten ( APW [ II C 4/1 Beilage C zu Nr. 180 ] ). – Rudolf Geißler
42
(Lebensdaten konnten nicht ermittelt werden); ab 1646 Interessenvertreter Erfurts; Stadt-
43
syndikus (Ulman Weiss , 548f; Lehsten II, 33). – Johann Hallenhorst (1602–1673); ab
44
1646 Interessenvertreter Erfurts; 1646 Oberster Ratsmeister (Ulman Weiss , 548f; Leh-
45
sten
II, 38).
, daher sie sich
8
nichts darin einlaßen könten, und wehre der sachen bereiths iuxta praece-
9
dentem regulam de termino a quo etc. geholffen. 4. Begehrten die pro-
10
testierenden , daß man dieienige underthanen, so sich zu zeitt beschloße-
11
nen friedens ohne habende freyheitt gemeinen oder sondern glaubens-
12
ubung in der catholischen reichsständen landen der Augsburgischen con-
13
fession zugethan befinden, zeit ihrs lebens unvertrieben bleiben laßen
14
solt, unnd mögte gleichwoll solches dergestalt eingerichtet werden, das
15
es den schein einer freywilligen concession gehaben und keine verbindt-
16
lichkeit ex pacto publico auff sich tragen thue

46
Vgl. später Art. V,34 IPO ← § 47 IPM betr. die Duldung der Hausandacht, der Teil-
47
nahme an öffentlicher Religionsausübung in benachbartem Territorium und der Schuler-
48
ziehung der Kinder in der eigenen Konfession bei sonstigem Wohlverhalten zugunsten der
49
Mediatstände und Untertanen Augsburgischer Konfession, die zwischen 1624 und 1648
33
konvertiert sind oder die nach 1648 konvertieren (Untertanen zweiter und dritter Kate-
34
gorie ), durch kath. Reichsstände und zugunsten solcher kath. Untertanen durch Reichs-
35
stände Augsburgischer Konfession.
. 5. Dieienige underthanen

[p. 96] [scan. 184]


1
aber, so erst nach getroffenen und vollenzognem frieden sich newerdin-
2
gen zu der Augsburgischen confession bekennen würden, hetten sich mit
3
3 jahrn termin zum außziehen zu begnügen. Doch wan sie ihre gütter nit
4
verkauffen könten, daß ihnen selbige durch mittlspersohnen zu verwahl-
5
ten und underweilen selbst darzuzusehen unbenohmen bleibe

36
Vgl. später Art. V,36 und 37 IPO ← § 47 IPM betr. Vermögenssorge für Emigranten
37
sowie die Fristenregelung für Auswanderung und Ausweisung der Untertanen der zweiten
38
und dritten Kategorie (Konvertiten bis 1648 und künftige Konvertiten) und das Verbot
39
einer Erschwernis oder Verhinderung der Auswanderung.
. Ewer
6
Kayserlicher Mayestätt erblanden halber haben sie sich nicht erclehrt,
7
sondern vorgewendt, die protestierenden hetten nit soviel zeitt gehabt,
8
sondern erbietig gemacht, wan wir unß vorderist uber diese ihre einwen-
9
dungen erclehrt haben würden, daß sie alßdan auch ihre meinung der erb-
10
landen halber eröffnen wölten.

11
Wir haben ihnen aber angezeigt, daß diese sachen miteinander gehen
12
müsten und wir unß ahnstatt der catholischen nichts würden erclehrn
13
können, die protestierenden hetten sich dan vorderist auch wegen besag-
14
ter erblanden vernehmen laßen. Darbey wir unß gleichwoll ein vor alle
15
mahl bezeügten, daß Ewer Kayserliche Mayestätt sich zu einiger weiterer
16
erclehrung, alß in unßerm auffsatz begrieffen und waß ihrer churfürst-
17
lichen durchllaucht zu Sachßen wegen verstattung dreyer kirchen zu
18
Schweinitz, Jaue und Großgloggaw außerhalb der stattmaurn bereiths
19
vertröstet

32
19 worden] Aus dem Konzept übernommen, in der Druckvorlage: werden.
worden , nit werden vermögen laßen, unß auch ein mehrers
20
nachzugeben per expressum verbotten hetten

41
In der Instruktion Schröders für die Verhandlungen mit Kursachsen von 1647 XII 13
42
hatte der Ks. deutlicher als in der Weisung von 1648 II 24 ( [ Nr. 17 ] ) festgelegt, daß ihm in

43
den ksl. Erblanden ein mehrers alß andern königen und landtsfürsten nit zuegemuettet
44
werden dürfe (vgl. RK FrA Fasz. 54f fol. 274’ – Textnachweis: APW [ II A 7 Beilage A zu Nr. 60 ] ).
.

21
Und dieweil immittls die zeitt biß umb 2 uhr nachmittag verloffen, so
22
haben wir unß von allen diesen sachen mit denen catholischen, wie im-
23
gleichen die Schweden wegen der erblanden mit denen protestierenden,
24
zu reden benohmen und darauffhin mordrigen nachmittags wiederumb
25
zusamenzutretten, ob man sich dieser puncten halber endtlich mitein-
26
ander vergleichen konte, auff deßen erfolg wir auch den rest unßers in-
27
strumenti heraußzugeben und darauff zu tringen vorhabens sein, daß
28
uber alles eine satte und endtliche resolution erhalten werden mögte.

29
Vorgestern ist der churfürstlichen durchllaucht zu Bayrn rath und vice-
30
cantzler Dr. Kreibs, gestern der Churcollnischer abgesandter und Pader-
31
bornische cantzler Dr. Buschman sambt dem Pfaltz Newenburgischen

[p. 97] [scan. 185]


1
wieder alhierkommen. Heudt vernehmen wir, daß auch der Venetianische
2
ambassadore Alvysio Contareni hier anglangt sein solle

38
Dieses Gerücht erwies sich als falsch, Contarini besuchte Chigi 1648 III 6 in Münster (vgl.
39
APW III C 1, 385).
.

3
Empfangsbestätigung für drei kaiserliche Schreiben

40
[ Nr. 9 ] ; Ferdinand III. an Lamberg, Krane und Volmar, Prag 1648 II 19 (Ausf.: RK FrA
41
Fasz. 92 XIV nr. 1983 fol. 411–411’ – Konzept: RK FrA Fasz. 55c [1648 I–III] fol. 121–
42
121’); Nr. 16.
.

4
Beilage [1] zu Nr. 29

5
Protokoll, [Osnabrück] 1648 III 3, 4. Kopie: RK FrA Fasz. 92 XIV ad nr. 1981 fol. 390–395’
6
= Druckvorlage; KHA A 4 nr. 1628/23 unfol.

43
In Meiern V, 502 ff ist ein weitgehend inhalts-, jedoch nicht textgleiches Protokoll anderer
44
Provenienz abgedruckt.

7
Martis 3. Martii 1648 in aedibus excellentissimi domini comitis de Lamberg continuatur
8
conferentia super punctis iustitiae et gravaminum. Sueci errinneren, weilen man gestriges
9
tags in puncto iustitiae seye einig worden, so verlangten die ständt, daß dz proiect möge
10
mundirt und hinc inde underschrieben werden; stünde de modo zue reden, dürch wen die
11
subscriptio beschehen solte. Die stände wolten gern sehen, daß es von den Kayserlichen und
12
königlichen

34
12 Schwedischen] Aus der Kopie KHA ergänzt.
Schwedischen gesandtschafften nebenst den ständen von beyder religion möge
13
underschrieben werden. Es fiehlen aber noch einige bedänckhen wegen der praeliminarcon-
14
ditionen für, so in proiecto

35
14 praeterirt] In der Kopie KHA : praemittirt.
praeterirt worden. Die erste conditio müeße ausgelaßen wer-
15
den

45
Wie Anm. 2.
,

36
15 1.] Fehlt in der Kopie KHA .
1. damit nit die Schwedische und protestierenden unsere außgegebene ultimatam in
16
effectu approbieren theten. 2. seye man schon von solcher ultimata gewiechen und ietzo in
17
puncto iustitiae ein anders beliebet. Bey der dritten condition seye der terminus „ immedia-
18
te “ ausgelaßen, weiln derselbe könte copiose interpretirt werden

46
Wie Anm. 5.
. Bei der 4. condition kön-
19
ten die wörtter „iuxta conditiones circa executionem pacis positas“

47
Wie Anm. 6.
auch nit nachgeben
20
werden, weilen die Schweden dardurch in effectu punctum executionis pacis ratificiren the-
21
ten , worüber man aber noch nit vergliechen, im übrigem seye man der materialien halben
22
allerdings einig.

23
Nos: Waß ultimatam conditionem anlangte, könte pro verbis „iuxta conditiones positas“
24
gesetzet werden „iuxta conditiones infra conveniendas etc.“. Die übrige conditiones gehör-
25
ten zue der sachen bessere erleüchterung, sey also auf der catholischen ständen belieben
26
eingerückhet worden, und stünde in unserer macht nit, darin etwaß zue

37
26 anderen] Aus der Kopie KHA ergänzt, in der Druckvorlage: reden.
anderen, wölten
27
unß iedoch zue den catholischen verfüegen und mit denselben von der sachen ferners reden.
28
Illi: Laßen’s ihnen gefallen, vermeinten aber, es könte eadem occasione auch de puncto auto-
29
nomiae geredet und also zeit gewunnen werden, obzwahr sie ihrestheils lieber sehen wolten,
30
dz nach erörtertem puncto iustitiae die Hessische Casselische satisfactionsach möge für die
31
handt genohmen werden.

32
Nos: Von der Hessischen Casselischen sach lasse sich noch zur zeit nit handelen, seye ein
33
conclusum bey samptlichen ständen

48
Trotz Aufforderung Krosigks an Oxenstierna, zuletzt 1648 I 29 (vgl. Meiern IV, 913 ), die
49
hessen-kasselische Frage endgültig zu klären, hatten mehrere verhandlungswillige Reichs-
50
stände beschlossen, diese zu vertagen (vgl. Dickmann , 460).
, dz diese ordere solte gehalten werden, wüesten auch,

[p. 98] [scan. 186]


1
dz sie, Schwedische, von den protestierenden selbst darumb belanget worden, also pitten
2
wir, man wölte in diese ortnung nichts enderen. Soviel aber punctum autonomiae ahnlanget,
3
da wüsten sie, Schwedische, warauf die differenzien haffteten, seye seithero starck bestritten
4
worden, sonderlich ex parte catholicorum, dan dieselbe ahm mehristen darbey interessirt.
5
Seye ein alte materia, so anno 1555 ahngefangen, damalß auf gemeinem reichstag hefftig
6
disputirt, endtlich geschloßen worden, daß kein theil des andern underthanen der religion
7
halber solte in schutz oder sonsten auch ahnnehmen, solches seye damahls verrecessirt und
8
hinc inde bey fürstlichen ehren, wahren wortten, trew und glauben zue halten zuegesagt
9
worden

40
Bezug auf Art. X ARF von 1555 (Text: Brandi , 46) betr. fremde Untertanen und Schutz-
41
verwandte .
. Wan solches nit solte gehalten werden, so würde man auch nit darauf

38
9 zue halten] In der Kopie KHA : zuzulagen.
zue halten
10
haben, daß dzienig, waß ietzo würdt abgehandelt werden, werde gehalten werden. Dahero
11
sich die catholische stände versehen wolten, man werde ihnen dießorths wieder solchen
12
algemeinen reichsschlueß nichts zumuethen. Die catholische begehrten, denen protestieren-
13
den in ihren landen kein maaß noch ortnung zue geben, hingegen versehen sie sich, daß die
14
protestierenden ihnen auch nit werden leges praescribiren wollen. Jedoch damit sich der
15
catholischen uncatholische underthanen der emigration halber nit beschwehren möchten,
16
so erclährten sich die catholische, daß den terminum emigrandi auf 3 jahr extendiren wolten.
17
Wir ersuchten die Schwedischen, dz den protestirenden zuesprechen und dieselbe dahin
18
disponiren solten, damit in die catholische diesesorths ferners nit gesetzet werde.

19
Illi insistunt, das es bey deme sein verbleibens haben müeste, waß mit ihr excellenz, herren
20
graffen von Trautmansdorff, vergliechen worden

42
Bezug auf Art. V § „Illi denique“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 571 , letzter Abs.; vgl.
43
später Art. V,37 IPO ← § 47 IPM) betr. die Fristenregelung für Auswanderung und Aus-
44
weisung der Untertanen der zweiten und dritten Kategorie (Konvertiten bis 1648 und
45
künftige Konvertiten).
, und ob sie zwahr wohl wusten, wie die
21
ständt in dem religionfrieden gegeneinander verbunden, so gienge aber solches die cron
22
Schweden nit ahn, die habe alhier wegen ihres particularinteresse für ihre religionsverwan-
23
then pillich zue reden, weil sie allenthalben darumb würden ahngelanget.

24
Nos: Es würdt verhoffentlich die cron Schweden [k]ein particularinteresse machen, sich den
25
reichssatzungen zue wiedersetzen oder ihr interesse weiters hinnaußzueziehen alß der
26
stände, sondern vielmehr dahin collaboriren helffen, damit daßienige, warin sie die stände
27
gegeneinander verpflichtet wissen, möge gehalten werden. Solches gereiche zum frieden.
28
Solte es anderst gemeindt sein und etwan die protestirende ständt vermittelß der cron
29
Schweden wapffen gedenckhen zu verfechten, waß die

39
29 protestirende] Fehlt in der Kopie KHA .
protestirende ständt selbst mit fueg
30
nit praetendiren köndten, und sich deswegen selbe ständt ahn die cron halten wollen, so
31
seye es ein anzeig, daß sie kein trew und glauben halten, sondern ihre nebenstände under-
32
trucken wollen, quia quod quis per alium facit, per se ipsum facere censetur

46
Die rechtswirksame Stellvertretung war im Gemeinen Recht noch nicht unumstritten an-
47
erkannt (vgl. Coing I, 423–430).
. Die auto-
33
nomiam den catholischen aufzutringen seye wieder den religionfrieden, wieder fürstliche
34
zusag, wieder der ständt freyheit, wieder die natürliche pilligkeit, cum quis alteri facere
35
non debeat, quod sibi fieri non velit

48
Zur (hier verwendeten negativen Version der) Goldenen Regel vgl. Hist. Wb. Philos.
49
VIII, 450–457.
.

36
Illi: Es seye einmahl der terminus de anno 1624 bewilligt, und daß die pacta, transactiones et
37
privilegia, so zwischen obrigkeit und underthanen der religion halben aufgerichtet

50
Bezug auf Art. V § „Pacta autem“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 571 erster Abs.; vgl.
51
später Art. V,33 IPO ← § 47 IPM) betr. die Annullierung entgegenstehender Verträge
52
der Reichsstände mit ihren Landständen und Untertanen.
, item

[p. 99] [scan. 187]


1
waß per longum usum eingefürt, solle gehalten werden, dabey müste es je sein verbleiben
2
haben

32
Bezug auf Art. V § „ Hoc tamen“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 570 zweiter Abs.; vgl.
33
später Art. V,31 IPO ← § 47 IPM) betr. Einschränkung des Religionsbanns (ius refor-
34
mandi ) gegenüber Mediatständen und Untertanen Augsburgischer Konfession unter
35
kath. Reichsständen (und umgekehrt), die 1624 die öffentliche oder private Religions-
36
übung innehatten (Untertanen erster Kategorie), und Garantie nach Normaljahr.
.

3
Nos: Der annus 1624 seye nit auf der religion, sondern auf die geistliche güeter, warüber
4
man streitig gewesen, verwilliget und auß dem Prager friedenschlueß, darin dz jar 1627 ge-
5
setzet gewesen

37
Bezug auf § „Waß aber anlangen thuet“ des Hauptvertrags des PF zwischen dem Ks. und
38
Kursachsen von 1635 V 30 (Text:
BA NF II/10.4 Nr. 564A, 1606–1631, hier 1607) betr. die
39
Restitution von Kirchengut.
, genohmen worden, also dz jar 1624 von der autonomia nit zu verstehen.
6
Waß die pacta ahnbelangt, da habe man noch niemahl gesagt, dz man sie nit halten wölle,
7
wölle man aber dieselbe gehalten haben, so lasse man sie bey ihrem buechstaben ohne re-
8
striction auf dz iahr 1624

40
Art. V § „Pacta autem“ KEIPO4A hatte eine Klausel, welche die vorliegende Regelung
41
von der Vereinbarkeit mit der Rechtspraxis des Jahres 1624 abhängig machte.
. Aber umb unß nit vergeblich mit disputiren aufzuhalten, wolten
9
wir unß zue denen catholischen ständen erheben, mit denselben über ein und anders ferner
10
zu communiciren und deren gedanckhen und erclährung vernehmen.

11
Secessimus ad conclave catholicorum et cum iisdem de supradictis circumstantiis contuli-
12
mus , qui desuper habita deliberatione responderunt in modum sequentem:

13
Circa punctum iustitiae etc.: Waß primam conditionem ahnlangt, weil es die warheit seye,
14
dz man von den extradirten ultimatis abweiche, so könte selbige conditio nachgegeben wer-
15
den , weilen dieselbe ohnedaß sua natura darin begrieffen und pro 2. et 3. dem werck gnueg
16
versehung geschehe. Bey der 4. könte pro verbo „positas“ gesetzet werden „conveniendas“.
17
Wegen der subscription seye zu versuchen, ob dieselbe auf vorigen [modus] bey abhande-
18
lung des puncti satisfactionis pro coronis, item der Pfalzischen sach, sub manu secretario-
19
rum möge eingerichtet werden, zumahlen es ein unvolkommenes werck und temporarium
20
seye. Doch wan solches nit zu erhalten, seyen die stände zuefrieden, daß die subscriptio von
21
einem aus der Kayserlichen und Schwedischen gesandtschafft, dan ferners von den directo-
22
riis statuum von beyder religion

42
Kurmainz und Sachsen-Altenburg (zur Leitung des CE -Direktoriums vgl [ Nr. 13 Anm. 36 ] ).
beschehe. Erinneren dabey, dz in dem ubergebenem sche-
23
mate ein transposition der crayße beschehen, pitten die craiße nach der ordnung zue setzen,
24
wie sie in der cammerordnung gefunden werden

44
In dem vorläufigen Vorabkommen über die Reform der Reichsgerichte von 1648 III 2
45
(vgl. Beilage B zu Nr. 25; später Art. V,53–58 IPO ← § 47 IPM) lautet die Reihenfolge
46
der präsentierenden Reichskreise: Obersächsischer, Niedersächsischer, Fränkischer, Schwä-
47
bischer , Oberrheinischer und Niederrheinisch-westfälischer Reichskreis. Vgl. hierzu Teil 1,
48
Art. II,1–6 der Reichskammergerichtsordnung von 1555 (Text: Laufs , 74f) betr. die Nen-
49
nung der präsentierenden Reichskreise.
.

25
Circa autonomiam: Hetten vernohmen, waß darüber fürgelauffen. Wehren nochmahls der
26
meinung, man solte voriger erclährung inhaeriren. Im übrigem stünde zu erwegen, ob mit
27
dem aufsatz, worüber man sich gestern vergliechen

50
Bezug auf den 1648 III 2 zwischen den Ksl. und den Ges. der kath. Reichsstände verein-
51
barten Textvorschlag zur Autonomie der Mediatstände und Untertanen im Reich und in
52
den ksl. Erblanden ( [ Beilage D zu Nr. 25 ] ; vgl. später Art. V,30–41 IPO ← § 47 IPM).
,

30
27 heraußzugehen] Aus der Kopie KHA übernommen. In der Druckvorlage: herauszuege-
31
ben
heraußzugehen oder noch waß zu-
28
rückzuehalten , biß man zuvorderist daß werck bey den protestirenden würde negotiirt und
29
underlegt haben. Ahn der Schweden ihren reden hette man sich nit zue kehren, hette die

[p. 100] [scan. 188]


1
gewisse nachricht, daß die stände anderst gesinnet. Die Schweden hetten auch diese puncta
2
den ständen zu vergleichen anheimbgestellet, darumb umb soviel desto weniger der Schwe-
3
den opposition zu achten, und ihres ermeßens beßer sein wolle, mit der erclährung der ca-
4
tholischen noch nit herauszuegehen, sondern zuvor der protestirenden gedanckhen bey ein
5
oder anderm punct zu erforschen. Die wehren auch zu errinnern, daß sie ihrer zuesag nach-
6
kommen und, weilen die catholische in puncto iustitiae gewichen, sie hingegen in auto-
7
nomia nachgeben sollen.

8
De hac catholicorum declaratione, soviel iustitiam ahnlanget, relatum ad Suecos, die sich mit
9
deme, waß der conditionum praeliminarium halber ahngezeigt worden, befriedig zu sein
10
vermerckhen laßen. Quoad autonomiam haben nit gern vernohmen, daß die catholische
11
bey ihrer meinung verbleiben, sustiniren hiengegen, daß es des termini de anno 1624 etiam
12
quoad autonomiam allerdings sein verbleiben haben müeße und denen classibus, so in dem
13
getrückten proiect abgefast

48
Bezug auf Art. V §§ „Quantum deinde“ – „Illi denique“ KEIPO4A (Text: Meiern IV,
570 zweiter Abs.; vgl. später Art. V,30–37 IPO ← § 47 IPM).
,

45
13 nachgangen] In der Kopie KHA : nachgegeben.
nachgangen werden, iedoch soviel tertium gradum ahnlangt,
14
mochten ahnstatt der 15 jahren 5 gesetzet werden

50
Bezug auf Art. V § „Illi denique“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 571 dritter Abs.; vgl.
51
später Art. V,37 IPO ← § 47 IPM) betr. die Fristenregelung für Auswanderung und Aus-
52
weisung der Untertanen der zweiten und dritten Kategorie (Konvertiten bis 1648 und
53
künftige Konvertiten).
.

15
Nos: Der terminus de anno 1624 seye nit auf die autonomiam, sondern auf die geistliche
16
güeter und wie die restitution darin zu qualificiren gerichtet, und wanß anderst solte gehal-
17
ten werden, würde die obrigkeit ihren respect und die underthanen ihren gehorsamb gegen
18
die obrigkeit verliehren und nichts gueths daraus ervolgen können. Seye gegen den religion-
19
frieden , der gleichwohl pro fundamento dieser handtlung gelegt worden. Von den gradibus,
20
so in instrumento impresso abgetheilet, seye nichts zue reden. Die catholische wolten den
21
terminum von 3 jahren für die emigranten verwilligen und sonsten von einigen gradibus nit
22
hörn, weilen es zu schmählerung ihrer landtfürstlichen obrigkeit gereichen thue, worin sie
23
sich so wenig wolten eingeredet haben,

46
23–24 alß – haben] Aus der Kopie KHA ergänzt.
alß die protestirende ihnen selbst wollen eingeredt
24
haben. Seye auch ein unpilliges, dergleichen sachen freyen reichsständen zuzumuethen. Illi:
25
Sie wolten mit den protestirenden ferners hieraus reden; pitten, daß wir dergleichen mit
26
denen catholischen thuen und dieselbe zür pilligkeit ahnweisen wolten.

27
Eodem circa vesperum seindt die fürstliche Sachßen Altenburgische, wie auch Braun-
28
schweig Lüneburgische erfordert und denselben fürgehalten worden, daß die Schwedische
29
bey denen conferenzien solche principia führten, worauf schwerlich zum frieden würde zue
30
gelangen sein, die understunden sich ein anders particularinteresse wegen der cron zu ma-
31
chen . Solte es nun die meinung haben, daß die catholische ständt, wan sie schon mit denen
32
protestierenden würden gesetzet haben, ein alß anderen weeg solten im krieg gelaßen wer-
33
den , so seyen alle tractaten umbsonst, und würde es besser sein, heudt

47
33 aufzuebrechen] In der Kopie KHA : abzubrechen.
aufzuebrechen alß
34
sich länger vergeblich damit abzumatten. Wir begehrten, mit ihnen, abgesandten, im vertra-
35
wen über den punctum autonomiae zue communiciren, damit es unnöthig sey, lang mit
36
disputiren bey denen Schweden darin zuzubringen. Es seye einmahl ein schwehre sach,
37
und befünden sich die catholische ratione conscientiae et iuris superioritatis dergestalt dar-
38
bey interessirt, dz sie kein sach mehr apprehendirten alß eben diese. Iedoch hetten wir nit
39
underlaßen, mit denselben hierüber zu communiciren und von mittel und weeg zue reden,
40
ob und wie diese difficultät möge überwunden werden. Und ob sich zwahr noch zue der
41
zeit zu nichts gewißes herausgelaßen, so getraweten wir, es gleichwohl bey selbigen ständen
42
dahin zue bringen, daß sie auf den terminum de anno 1624 ratione autonomiae subditorum
43
ahn den örtern, wo dz exercitium publicum Augustanae confessionis per pacta, privilegia
44
aut longum usum hergebracht, solle verwilligt, wo aber solches exercitium publicum nit

[p. 101] [scan. 189]


1
hergebracht, denen underthanen 3 jahr pro termino emigrandi zuegelaßen werden. Wan
2
man nun dargegen versichert sein solte, dz die protestierende bey diesem passu in die catho-
3
lische ferners nit setzen wolten, ersuchten die herren abgesandten, sie wolten sich hierüber
4
vertrewlich gegen unß vernehmen laßen, ob eine solche versicherung bey denen protestie-
5
renden zu erhalten, alßdan wolten wir nit allein mit denen catholischen weiters handelen,
6
sondern unß auch mit denselben eines gewissen proiects vergleichen und solches denen
7
Schweden und protestierenden auf den schlag, wie iüngst hier in puncto iustitiae beschehen,
8
ausantwortten, damit man sich darin ersehen und diesen punct daraufhien schließen möge.

9
Die abgesandten haben sich der

44
9 vertrewlichen] Aus der Kopie KHA ergänzt.
vertrewlichen communication halber gebürlich bedancket,
10
der Schwedischen gesanden gefürten discurss wegen der cron particularinteresse dahien
11
laßen gestellet sein, es gleichwohl nit darfürhalten wollen, dz die cron sich waß weiters in
12
diese sach würde ahnnehmen, wan nur die stände under sich darüber vergliechen,

45
12–13 maaßen – beschehen] In der Kopie KHA : maßen man auch deßgleichen bey dem
46
puncto iustitiae gesehen
maaßen
13
dan auch desgleichen bey dem puncto iustitiae beschehen, da gleichwohl die cron Schweden
14
ihr interesse in eben selbigen terminis, wie er under den ständen vergliechen worden, beliebt
15
hette. Waß aber die von unß ihnen vorgehaltene sach ahnlanget, da befünden sie dieselbe
16
von großer wichtigkeit, daß sich also darauf stehendes fueßes nit erclähren könten, bitten
17
ausstandt biß auf morgen, den sachen waß nachzudenckhen. Wolten unß alßdan ihre mei-
18
nung überbringen, prout factum.

19
Und haben gemelte gesandten mitwochen, den 4 dito, ihre erclährung hierüber dieß inhalts
20
wieder zurückgebracht: Daß sie alß gestriges tags unser mit ihnen beschehenen vertrewli-
21
chen underredungen vernohmen, wie weith wir getrawten, die sach in puncto autonomiae
22
bey den catholischen ständen zue bringen, wan wir dargegen versichert sein könten, dz man
23
protestierendentheils damit würde zuefrieden sein wöllen, waß dabey unser meinung seye
24
wegen außantworttung. Nun hetten sie wünschen mögen, dz ihnen wehre erlaubt geweesen,
25
mit anderen ihren nebenständen darauß zue communiciren, dan daß werck ahn ihm selbsten
26
wichtig, weilen sie aber solches ohne unser vorwißen nit hetten thuen mögen, so hetten sie
27
den sachen ihrestheils nachgedacht und befunden, erstlich, daß die autonomia in primo
28
gradu nur wölle auf dz publicum exercitium gerichtet, den übrigen underthanen aber, so
29
nur privatum exercitium hergebracht, nur 3 jahr pro termino emigrandi wolten gestattet
30
werden. 2. Dz dz wortt „per conniventiam“ ausgelaßen worden

47
Wie Anm. 10.
. Nun hette man aber alle-
31
zeit darfürgehalten, dz auf die possession des jahrs 1624 solte gesehen werde, ohne under-
32
scheidt , qua occasione aut quo titulo quis ad possessionem kommen, dan wan man alle
33
titulos zuvor examiniren solte, würde wohl jahr und tag darzue gehen, ehe dan man wurde
34
zuerechtkommen, also theten sie pitten, man wölle es in primo gradu beim aufsatz laßen.
35
Bey dem § „Pacta autem etc.“ möchte wegen der Hildesheimbischer clöster

48
Wie Anm. 11.
post verbum
36
„transigerunt“ gesetzet werden „reservatis quatuor monasteriis pro subditis Augustanae
37
confessioni addictis“. 2. Die reservatoria wegen der statt Erfurdt

49
Wie Anm. 14.
müeste ausbleiben. 3.
38
Der ander gradus wegen der ietzt lebenden könte nit nachgeben werden. 4. Wegen des 3.
39
gradus könte man die 3 jahr pro [termino] emigrationis passiren laßen, wan nur die clausula
40
reservatoria dabeygerückhet würde, quod emigrantibus licet sua bona per alios administrare,
41
im fall sie innerhalb 3 jahren ihre güeter nit verkauffen könten. So müeste auch dz ausbott

50
Ausbott kommt von ausbieten, was in diesem Zusammenhang ausweisen oder aufkündi-
51
gen bedeutet (vgl. Grimm I, 831).

42
also qualificirt werden, dz es bey der obrigkeit belieben stehen solte, sich dessen zue gebrau-
43
chen , und dz die obrigkeit nit schuldig sein solte, solches vorzunehmen.

[p. 102] [scan. 190]


1
Bey den Kayserlichen erblanden wehre der kirchen, so Kayserliche majestätt zue Schlesien
2
verwilligt , nit gedacht worden. Nos: Dz sich Kayserliche majestätt post conclusam pacem
3
darüber erclährten und

34
3 mit] Aus der der Kopie KHA übernommen, in der Druckvorlage undeutlich: 〈an〉.
mit Chursachßen vergleichen werde. Langerbeck fallet in diese for-
4
malia : Wegen der erblanden müeste ein miltere erclährung ervolgen, sonsten würden sie mit
5
den Schweden standthalten. Nos: Ihre majestätt würden sich weiters nit treiben laßen; wan
6
man dan ihe lust habe, den krieg ferners zu continuiren, so solte manß sagen, damit man
7
wisse, woran man seye. Illi: Seye nit dahien ahngesehen, sondern

35
7 verlangten] Aus der Kopie KHA übernommen, in der Druckvorlage: erlangten.
verlangten den frieden,
8
ersuchten unß, wir wolten morgen bey den Schweden zur conferenz erscheinen, es würden
9
sich alßdan verhoffentlich noch wohl mittel finden, aus den sachen zue kommen. Sie, abge-
10
sandten , wolten auch nit underlaßen,

36
10 ihren mitstenden zuzusprechen] Aus der Kopie KHA übernommen, in der Druckvor-
37
lage :
ihre mitstiemme zuzusprechen.
ihren mitstenden zuzusprechen, damit sich in aller
11
pilligkeit mögen finden laßen. Langerbeck addebat: Wir wollen unß halten wie redeliche
12
leüthe.

13
Eodem ist der Chursachßischer gesandter erfordert, denselben der gantzer verlauf fürgehal-
14
ten und ersucht worden, bey denen protestirenden alle guete officia einwenden wolte, damit
15
sich mit deme, womit ihre churfürstliche durchlaucht

39
Kf. Johann Georg I. von Sachsen.
selbsten zuefrieden, wölle begnue-
16
gen laßen und denen catholischen ferner nichts zumuethen, weilen es wieder Gott und die
17
pilligkeit, auch den religionfrieden seye. Qui promisit omnem operam und sagte, dz sein
18
gnädigster herr, soviel aus seiner instruction erlernen könte, mit der catholischen ständen
19
erclährung zuefrieden seye.

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