Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann
235. Trauttmansdorff, Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III Osnabrück 1647 Januar 31

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–/ 235 /–

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Trauttmansdorff, Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III.


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Osnabrück 1647 Januar 31

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Ausfertigung: RK FrA Fasz. 53a fol. 141–141’ = Druckvorlage – Kopie: Giessen 208 nr. 124
5
p. 596–597.

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Kurbrandenburgisch-schwedische Einigung über die Überlassung Hinterpommerns an Kurbran-
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denburg .

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Verweis auf die Beilagen 1 und 2. Weiln dan darauf gleich itzo von denen
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Churbrandeburgischen gesandten beygefüegtes memorial sub numero 3 bey
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mir, dem graven von Trautmansdorff, uberreicht worden, alß wirdt man nit
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underlaßen, den sachen reiflich nachzudencken, sich nach inhalt unser
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instruction darüber zu erclehren, auch waß deswegen bey der handtlung
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fürlauffen möegte, zum negsten allen umbstendtlichen bericht zu erstatten.


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Beilagen


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1 Protokoll, [Osnabrück] 1647 Januar 29. Kopie: RK FrA Fasz. 53a fol. 142–146’ = Druck-
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vorlage
; RK FrA Fasz. 92 XI nr. 1621 fol. 378–383; KHA A 4 nr. 1628/21 unfol.; Giessen
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208 nr. 131 p. 572–581.

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Ist der Schweedischer gesandter Oxenstern bey ir excellentz herrn obristhoffmeistern,
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me, Volmaro, praesente, gewest und sich uber der Churbrandeburgischen langsambes
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verfahren bey der handtlung wegen der Pommerischen landen beschwehrt, mit vermel-
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den , daß er verspühre, daß das werck vorsetzlicherweiß würde aufgezogen. Wiße nit, obs
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ahn denn Brandeburgischen oder Frantzösischen gesandten oder ahn beeden ligge. Weiln
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es aber der cron Schweeden gelegenheit nit seie, sich dergestalt aufhalten und vergeblich
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umbführen zu laßen, alß müsten sie, Schweedische, ire instruction in acht nhemmen.
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Wehren dhahero entschloßen, sich zu dem andern theil der alternativae zu begeben und
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mit denen Kayserlichen gesandten wegen einbehaltung gantz Pommern zu tractirn.
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Verlange, deren gedancken und meinung darüber zu vernhemmen, waß sie hiebey zu
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thuen gesinnet seien.

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Ihre excellentz herr obristhofmeister haben neben dancksagung für beschehene heimb-
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suchung geantwortet, daß ihr dieß anbringen unvermuthet fürkome. Hetten verhofft
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gehabt, es sölte selbe Churbrandeburgische handtlung beßer abgangen und zue völliger
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schluß gebracht worden sein. Seie ir leidt, daß sie ein anders vernhemmen müesten. Wie
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dem allen, so müße man einmahl auß der sach sein, und würde sich die handtlung lenger
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nit aufhalten laßen. Daß werck habe seinen gewiesenen weeg, falß mit dem ersten theil
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der alternativae nit fortzukommen, so falle es auf den andern. Iedoch könten sich ir
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excellentz derzeitt auf seine, des Oxensterns, insinuation nit erclehren, wölten mit denen
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Churbrandeburgischen darauß reden laßen, sich der bewandtnuß erkhündigen, und ihme
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morgigen tags eine antwort wißen laßen. Mit welcher erclehrung der Oxenstern wol
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zufrieden gewest und in discursu soviel zu verstehen geben, daß die cron Schweeden
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solchesfals, dha es super secundo membro alternativae zur handtlung khommen sölte, nit
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würde abgeneigt sein, sich mit Kayserlicher mayestätt und dero ertzhauß in engere
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bundtnuß inzulaßen. Ire excellentz herr obristhofmeister bedancken sich der guten
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affection und versichern hinwieder den Oxenstern, daß die cron Schweeden auf getroffe-

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nen frieden von Kaiserlicher majestätt und dero ertzhauß allen guten willen und
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freundtschafften würde zu gewarten haben. Und ist der Oxenstern darauf mit guter
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satisfaction abgeschieden.

4
Nach deßen abtritt ire excellentz herr obristhofmeister mich, den graven von Lamberg,
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sambt Volmar und Cran zu denen Churbrandeburgischen gesandten geschickt, des
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Oxensterns ahnbringen fürhalten und dieselbe dhahin ermahnen laßen, daß von dem
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werck ein endt machen und sich nit lenger aufhalten wölten. Wiedrigenfalß würde man
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denn Schweedischen in iren begehrn hiebey nit wol auß handen gehen können, warzu
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man diesseits zwar ungern komme, iedoch ehedan man den frieden lenger zurücklaße,
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würde eine andere resolution müeßen ergrieffen werden. Man würde es aber ahn seithen
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irer churfürstlichen durchlauchtt hernacher zu spatt beclagen, wan die sachen zum
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andern standt gedeyen sölten.

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Die Churbrandeburgischen haben sich der vertrewlichen communication halben höchlich
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bedanckt, sich aber ab des Oxensterns geführten discurs verwundert, nachdeme demsel-
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ben gnugsamb bewust seie, daß die sach aufm schluß stehe und man ahn seithen
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Churbrandeburg auf alles, waß die Schweeden begert gehabt, eingewilligt, sich auch mit
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der erclehrung nit lang aufgehalten hette, sondern für verfließung des praefigirten termini
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tridui die erclehrung innerhalb zweyen tagen außgeantwortet

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Vgl. die Erklärung der kurbg. Ges. betr. die Überlassung Pommerns (lat.) (vgl. nr. 232 Beilage
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2).
, auch, wie die Schweedi-
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sche dhamit noch nit zu ersettigen gewest, endtlich heud den Frantzösischen gesandten
20
d’Avoux auf alles, waß die Schweedische praetendirn, sogar auch in uberlassung Colnaw,
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unangesehen sie, Churbrandeburgische, nit darauf instruirt, selbiger ortt auch in der
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alternativa nit mit außgesetzt gewest, einzuwilligen anheimbgestelt, dhagegen sie nur
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cassationem omnium donationum Suecicarum in Hinderpommern begehrt, so der graff
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von Avoux zu erhandtlen gute vertröstung geben. Es seie aber dem Frantzösischen
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gesandten solche erclehrung allererst heüd nachmittag uberbracht worden, und könte wol
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sein, daß dem Oxenstern dhomals, wie er sich gegen seine excellentz herrn obristen
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hofmeistern des verzugs halben beschwehrt, dhavon noch kheine andeütung beschehen.
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Seie aber auch nit ohne, daß der Frantzösisch gesandter sie, Churbrandeburgische, noch
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vor mittag für des Oxensterns fürhaben, daß nhemblich derselb sich solchergestalt bey
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seiner excellentz herrn obristen hofmeister beschwehren würde, gewarnet. Sie hetten
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solches aber vielmehr für ein terriculamentum, umb sie desto ehender zu der einwilligung
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zu vermoegen, aufgenhommen, alß daß sich einbilden können, daß es der Oxenstern
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würde gethaen haben, zumahl der graff von Witgenstein denselben von irer erclehrung,
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wie sie nhemblich in alles, waß die Schweedische begehrt gehabt, pure und ohne einigen
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anhang verwilligt und bemelten Frantzösischen gesandten, umb es den Schweedischen zu
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überbringen, ersucht hetten, eröfnung gethaen, darauf der Oxenstern ihme die handt
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gegeben und viel höfliche complimenta von großer freündtschafft, so zwischen der cron
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und seiner churfürstlichen durchlauchtt entstehen würde, gebraucht. Wie dem allen, so
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wölten sie, Churbrandeburgische, gleich alsopaldt iemandt auß ihnen zu dem graven von
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Avoux schicken und denselben zu unverzüglicher uberbringung irer erclehrung ahn die
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Schweedische, falß es noch nit beschehen sein möegte, nochmaln ersuchen laßen, maßen
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noch in unserer gegenwarth der Frombholtz mit solcher commission abgefertigt und sich
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wol in acht zu nhemmen, dhamit er nit zu scharff rede, erinnert worden. Und vermeinte
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der graff von Witgenstein, daß unschwehr zu ermeßen, woher des Oxensterns unzeitiger
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eiffer komme und warumb es demselben zu thuen seie. Die hetten bey heütiger ordinari
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schreiben und befehl auß Schweden entfangen, von gantz Pommern, wan es noch res
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integra seie, nit abzustehen, Stettin aber durchauß nit zurück[ zu ]laßen, auch aufm fall,
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schon in selbigs orts zurücklaßung verwilligt sein möegte, alßdan ihr wort zu revocirn
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und sich auf diesen irer königin newen befehl zu beziehen

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In der kg.lich schwed. Weisung vom 2./12. Januar 1647, [praes. 1647 Januar 19/29] (Druck:
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APW II C 3 nr. 108; zum Eingangsdatum vgl. ebenda S. 230 Z. 10–11) waren die schwed.
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Ges. jedoch noch einmal auf die Alternative – Vorpommern und einige Teile Hinterpom-
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merns , mit Zustimmung Kurbrandenburgs, oder ganz Pommern – verwiesen worden.
. Der Oxenstern hette

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benebens schreiben von seinem vatter, darin ihme zugeschrieben worden, mit allem fleiß
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dhahin zu trachten, dhamit gantz Pommern bey der cron verpleibe, es beschehe solches
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invito oder consentiente Imperatore et Imperio

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Vgl. z. B. die Schreiben Axel Oxenstiernas vom 5./15. Dezember 1646 (Druck: APW II C 3
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nr. 72) und vom 19./29. Dezember 1646 (Druck: Ebenda nr. 90).
. Auf selbe schreiben lende sich der
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Oxenstern, wölte gern die handtlung wieder ubern hauffen werffen und den nahmen in
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Schweeden dhavon haben, daß er gantz Pommern ahn die cron gebracht. Es ersuchten
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aber sie, Churbrandeburgische, die Kaißerliche herren abgesandten, ihnen hiebey zu
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assistirn, denen Schweedischen zu andern tractaten kheine apertur noch zuzugeben, daß
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sich dieselbe solchergestalt hiebey nach irem belieben ändern möegen. Seie eine abge-
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handtlete sach, darin sich nit mehr laße variirn. Sie verhofften, daß es morgen von beeden
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theilen sölle underschrieben werden. Hetten die nachrichtung, daß die Schweedische
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gesandten selbst hirin nit einig sein; der Oxenstern gehe auf gantz Pommern und verlaße
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sich auf der cronen eingebildete große macht, Salvius aber auf halb Pommern cum
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consensu electoris und setze darauff stabilitatis fundamentum. Also habe man von einem
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auß denn Schweedischen selbst beyfall, und würdte des andern opposition soviel desto
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weiniger zu achten sein.

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Responsum, daß man diesseits gerne vernhemme, daß die sachen in solchem standt seien,
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bey welcher bewandtnuß man mit denen Schweedischen andere tractatus uber gantz
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Pommern anzutretten kheine ursach hab; gestalt man sich auch dhahero ohne mit den
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Churbrandeburgischen vorgehende communication gegen den Oxenstern zu nichts
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herauslaßen wöllen. Dem würde aber morgen mit einer runden erclehrung, daß es die
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Kaißerliche gesandten bey der zwischen denn Schweedischen und Churbrandeburgischen
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abgehandtleten vergleichung allerdings bewenden ließen, begegnet werden. Ersuchten die
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Churbrandeburgischen, daß von fernerm verlauf, sonderlich ob und wan dero erclehrung
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durch denn Frantzösischen gesandten ahn die Schweedische uberbracht worden seie und
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waß sich dieselbe darauf hetten vernhemmen laßen, irer excellentz herrn obristhofmeister
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unbeschwehrt parte geben wölten, so sie zu thuen versprochen, und wir darauf abschiedt
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genhomen.

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Weiln nun uf den abendt die anzeig beschehen, daß zwar conte d’Avaux alßpaldt sich
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zum Oxenstern zu begeben vorhabens gewesen, derselbe sich aber entschüldigt, den
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secretarium legationis

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Vermutlich Biörenklou.
zu ime, d’Avaux, geschickt und neben eröfnung, warauf es noch
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endtlich zu verbleiben haben soll, sich auch erbotten, morndrigen tags zu ihme zu
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kommen, so ist von ir excellentz gut befunden, daß ich, Volmar, mich noch zuvor
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hinwiederumb zum Oxenstirn verfuegen und, waß von denen Churbrandeburgischen
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vernhommen worden, anzeigen solte, wie dan beschehen.

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2 Protokoll, [Osnabrück] 1647 Januar 30. Kopie: RK FrA Fasz. 53a fol. 148–152 = Druckvor-
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lage
; RK FrA Fasz. 92 XI nr. 1611 fol. 384–387’; KHA A 4 nr. 1628/21 unfol.; Giessen
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208 nr. 132 p. 581–589.

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Mitwochen, den 30. Januarii 1647, ist Dr. Frombholtz bey ihrer excellentz herrn obristen
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hofmeister praesente illustrissimo comite de Lamberg, Volmar und Cran erschienen und
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angezeigt, daß der graff von Avaux gestern abendt denn Churbrandeburgischen gesand-
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ten notificirn laßen, daß er nit unterlaßen hette, mit den Schweedischen uber ire, der
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Churbrandeburgischen, fernere und endtliche erclehrung in denn Pommerischen tracta-
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ten zu communicirn, zwar auch verhofft gehabt, waß guts zu verrichten und ihnen
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dhavon parte zu geben, so habe er aber uber allen angewendten fleiß daß werck bey

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denen Schweedischen noch nit erheben können. Die verbleiben immerforth auf iren in
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erster proposition außgesetzten postulatis, wölten nichts dhavon nachgeben noch auch
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die donationes Suecicas fallen laßen, sondern selbe für gültig außgedingt haben oder sich
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gar dieser handtlung entschlagen und gantz Pommern einbehalten. Er, graff von Avoux,
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verlange, ire, der Churbrandeburgischen, fernere erclehrung hirüber zu vernhemmen. Sie,
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Churbrandeburgische, stündten bey diesem werck nit weinig ahn, ob ihm auch zu
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trawen. Laße sich darbey eine handtgreifliche collusion zwischen denen Schweedischen
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und Frantzösischen gesandten vermercken, und komme ihnen die interposition verdächt-
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lich für. Scheine, daß sie es under sich einig und nur mit der finesse umbgehn, wie einer
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dem andern landt und leüthe in die handt spiele. Für die Schwedische negotiire der graff
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von Avoux fleißig gnug. Sie, Churbrandeburgische, heten alles, waß dieselbe praetendirt
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gehabt, einwilligen müeßen, der graff von Avoux habe hingegen für sie, Churbrandebur-
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gische , noch nichts erhalten. Sie heten auf zurücklaßung Colnaw fürnhemblich der
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ursachen halben verwilligt, daß dhagegen alle donationes Suecicae in Hinderpommern
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aufgehoben zu werden verhofft, der graff von Witgenstein auch deswegen von dem
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Oxenstern selbst zusag gehabt. Itzo laße ihnen der graff von Avoux ein anders wißen, daß
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nhemblich solche cassatio donationum in Hinderpommern nit zu erhalten. Solten sie nun
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selbe condition auch belieben müeßen, so würde die churfürstliche durchlauchtt von
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Hinderpommern in effectu nichts wieder zurückbekommen, weiln fast khein ambt darin
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zu finden, so nit schon von der cron Schweeden verschenckt seie. Wüsten nit, wie sich
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hiebey zu verhalten. Sönsten seie es mit iren tractaten so weith kommen, daß dieselbe
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allein ahn selbigen puncto hafften, hetten derhalben iren recurß zu ir excellentz
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nhemmen und sich bey deroselben guten raths befragen wöllen.

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Ihr excellentz herr obrister hofmeister thuen sich der vertreülichen eröfnung halben
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bedancken und rathen darzu ein, daß die Churbrandeburgische auch in diesem puncto,
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wan das werck nur daran haffte, weichen und nachgeben sölten, sich auch nit lang dhamit
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aufhalten. Sönsten würde man dießeits von denn Schweedischen wegen fortsetzung der
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tractaten uber gantz Pommern wieder von newen ahnlauffen und die sach alßdan
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schwehrer werden. Mit der einwilligung komme man auf den grundt, obs denn
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Schweeden bey diesem werck rechter ernst oder waß anders darunder verborgen seie.
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Sönsten wehre ich, Volmar, noch heüd bey dem Oxenstern gewest und von demienigen,
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waß gestern zwischen unß fürgelauffen, angezeigt, nhemblich daß die sach von denn
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Churbrandeburgischen würde für vergliechener gehalten, dha sich dan der Oxenstern mit
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diesen worten heraußgelaßen, wan die Churbrandeburgische auf daßienige verwilligen,
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so ahn seithen der cron Schweeden gesucht worden, solchesfalß halte er die sachen auch
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für richtig und vergliechen. Demnach sagten ir excellentz, würde daß beste sein, daß sie,
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Churbrandeburgische, alßpaldt einer sich zu denen Schweeden, der ander aber zu dem
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conte d’Avoux verfüegten und ihnen, Schweedischen, selbst rotunde anzeigten, warauf
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man diesen puncten mit ihnen zu schließen gedächte, deren resolution sie alßdan
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wiederumb ir excellentz zu referirn, dhamit man sich weiter darnach wüste zu richten.

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Ille: Man werde hirin irer excellentz rath und gutbefinden nachgehen. Es thäten sich aber
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die churfürstliche durchlauchtt zu Brandeburg versehen, es würde ein solcher großer
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abgang, so ihro von iren landen abgezogen würde, mit einem billigmeßigen aequivalente
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wieder wolte ersetzt werden, dan ohne solches getrawe er seinstheils der churfürstlichen
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durchlauchtt nit wieder under augen zu kommen. Ihr excellentz: Es seie der abgang durch
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die anerbottene ansehenliche stiffter schon gnugsamb ersetzt, maßen man darüber daß
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zeügnuß von den Schweedischen und Frantzosen selbst habe. Ille gab ferners zu
48
verstehen, ob sölte beyder, der Schweedischen und Frantzosen, intention dhahin gerichtet
49
gewest und ihnen, Churbrandeburgischen, ahn die handt geben worden sein, ir aequiva-
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lens ahn Schlesien zu suchen, mit vertröstung, daß beede cronen ihnen darzu verhülfflich
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sein wölten, wan auch selbigs gantzes fürstenthumb affectirn würden. Es wehre aber die
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churfürstliche durchlauchtt zu trew und redlich darzu gewest, daß dergleichen vorschlag
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iemaln anhören oder in ire gedancken kommen laßen wölten. Die verließen sich zu

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1
Kaißerlicher mayestätt, daß dieselbe nit zugeben würden, daß der last sie allein treffen,
2
sondern anderwertsher wieder ersetzt werden solle. Ist dhamit abgeschieden, et actae
3
gratiae wegen irer churfürstlichen durchlauchtt bestendiger devotion gegen Kaißerliche
4
mayestätt, so auf alle begebenheit gebürlich würde erkhent werden.

5
Eodem nachmittag khombt ermelter Frombholdt zu mir, Volmarn, und referirt, daß der
6
Oxenstirn mit dem conte d’Avaux aufstößig worden, ime die prolongation und daß die
7
Churbrandeburgische denn Kaiserischen gesagt, endtlich die donationes auch einzuwilli-
8
gen , er aber solches hinderhalten hett, verwiesen und endtlich gesagt, er bedörffte seiner
9
mediation nit, wölte die sachen ehender durch die Kayserliche und in specie durch mich,
10
Volmarn, richtig machen. Also seie d’Avaux auch mit inen, Churbrandeburgischen, ubel
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zufrieden und wolle mit der sachen nichts mehr zu thuen haben. Er, Frombholdt, hette
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hoch betheürt, dergleichen denn Kayserlichen nit gesagt zu haben, wölte auch nit
13
glauben, daß ich mich deßen gegen den Oxenstirn hette verlauthen laßen, sondern daß
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derselb pro suo ingenio also fürgeben thue. Sie, Churbrandeburgische, wüsten nit, wie der
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sachen zu thuen. Graff von Witgenstein wehre beym Salvio gewest, hette ihnen der
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parola, so Oxenstirn ebensowol alß Salvius wegen nachlaßung bedeüteter donationum
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[ gegeben ], erinnert, der sich auch benhommen, mit dem Oxenstirn zu handtlen, daß es
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dhabey pleiben möegt. Ich hab ihme gesagt, wan Oxenstirn sölche parola von sich
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gegeben, so würden sich in omnem eventum wol mittel finden, ine dhahin zu vermöegen,
20
daß es dhabey verbleibe. Und weiln die donationes nit perpetuae, sondern nur temporari-
21
ae wehren, so würde es sich wol von einer außkauffung handtlen laßen. Es stünde zu
22
erwarten, waß Salvius inen zurück entpieten würde, alßdan müste man nach gestalt der
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sachen weiter rath faßen, und werde es ahn ir excellentz und ubriger Kayserlichen
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gesandten zuthuen nit ermanglen.

25
Gleich eodem uf die nacht avisirt gemelter Frombholdt, daß die beede Schweedische
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gesandten die gewiße zusag gethaen, die donationes in Hinderpommern gäntzlich zu
27
cassirn und diesen theil landts frey ahn ir churfürstliche durchlauchtt zu Brandeburg zu
28
übergeben. Seie also dieser punct quoad Pomeraniam geschloßen.

29
3 Memorial der kurbrandenburgischen Gesandten an die kaiserlichen Gesandten betreffend die
30
kurbrandenburgische Entschädigung, [Osnabrück 1647 Januar 21/31]. Kopie: RK FrA Fasz.
31
53a fol. 154–157; RK FrA Fasz. 92 XI nr. 1611 fol. 424–426; ebenda fol. 432–434’; KHA
32
A 4 nr. 1628/21 unfol.; Giessen 208 nr. 133 p. 589–596.

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