Acta Pacis Westphalicae II A 3 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 3: 1645 - 1646 / Karsten Ruppert
14. Trauttmansdorff an Ferdinand III Münster 1645 Dezember 7

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Trauttmansdorff an Ferdinand III.


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Münster 1645 Dezember 7

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Konzept: TA, Ka. 111 unfol.

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Vorläufige Zurückhaltung bei der Verfolgung des böhmisch-kaiserlichen Interesses an der
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achten Kur.

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Hinweis auf nr. 4. Nun hab ich der sachen seithero alles fleisses nachgedacht
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und befunden, das die mir copeylich beigeschlossene instruction

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Konnte nicht ermittelt werden. Die Instruktion liegt heute auch nicht mehr der ksl.
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Weisung vom 27. November 1645 im Ka. 109 (früher Z 3/N 44) des TA bei. Vgl.
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APW II A 2 S. 583 Anm. 1.
auff zweyen
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puncten haubtsachlich beruchet. Erstlich, daß sich Ewr Kayserliche Maye-
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stät deputirte königliche gewaldthabere bey denen Churmainzischen aber
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auch gestalten sachen nach dem gesambten churfürstlichen collegio anzu-
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geben mit dem ersuchen, wan etwas bey iezigen tractaten proponirt werden
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wolte, welches die hergebrachte verfassung des churfürstlichen collegii
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oder sonsten der gesambten churfürstlichen standt-, chur- oder wahlrecht
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berüren möchte, man sy dessen zeitlichen erinnern wolte, damit sy iemandt
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dahin deputiren und daß gemaine interesse der churfürstlichen würdewahl-
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und anderer gerechtigkeit betrachten helffen köndten. Dan fürs andere,
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wan die sonst von den reichssessionibus et votis außgeschlossene ständt zu
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den friedenstractaten zuegelassen wurden, daß ermelte Ewr Kayserliche
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Mayestät königliche gewaldtragere sich ebenfahls bei Churmainz oder
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auch dem churfürstlichen collegio selbst, wegen dero königreichs Böhmb
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und dessen incorporirten landen die admission praetendiren solten. Soviel
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nun den ersten passum betrifft und damit Ewer Kayserliche Mayestät ich
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dießfahls meine unvorgreifliche gedancken umb so viel besser eröffnen
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möchte, hab ich nit underlassen für mich mit denen Churmainzischen ge-
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sandten alhie auß diesem werck zu reden und so viel vernohmen, daß an
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seiten des herrn churfürstens in Bayern der octavus electoratus gleichsamb
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für richtig gehalten werden wolle. Sy werden aber ihrem gnedigsten herrn
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hierunter zuschreiben und erwarten, waß ihr churfürstliche gnaden ihnen
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dißfahls bevehlen werden. Sonst haben die Churbayerische sich so weit
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erklert, daß sy ihres orths Ewer Kayserliche Mayestät hierin nit zuwieder
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sein wollen. Nachdem aber Ewer Kayserliche Mayestät intention noch zur
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zeit nit ist, dise materiam in tractat kommen zu lassen, so wolte ich der
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gehorsamisten mainung sein, das auch biß dahin unnötig sein werde,
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iemandten diß orths zu deputiren. Zu welchem endt ich dan die mir an den
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graven von Wolckenstein und Dr. Richtersperger uberschickte schrifftliche
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instruction

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Wurde nicht ermittelt.
biß auff Ewer Kayserliche Majestät allergnedigste weitere ver-
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ordtnung ein- und zuruck und darvor halten wolle, wan ie dieses werck in
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die handtlung kommen und alßdan die notturfft erfordern solte, von Ewer
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Kayserlichen Mayestät alß königs in Böhmb wegen iemandten zu deputi-
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ren , der dits orths den königlichen gwaldtrager vertretten und ihr hiebey
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versirendes interesse beobachten thete, daß hierzue vielmehr ein eingebore-
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ner des königreichs gebraucht und weillen Ewer Majestät designirter reichs-
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hoffrath graf Ferdinandt von Waldstein

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Ferdinand Ernst Gf. Waldstein, Ksl. Kämmerer, böhmischer Appellationsrat, im Okto-
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ber 1645 zum Reichshofrat ernannt und im März 1648 installiert. Vgl. O. V.
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Gschliesser S. 256.
sich ohnedas in meinem comitat

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befindet, demselben in eventum dise commission aufgetragen, und ihme ein
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rechtsgelehrter der dißfahls die notturfft handtlen thete, zue- und beyge-
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ordtnet werden möchte. Deme ich dan auch meines orths assistiren und die
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auff ihne und seinen zuegeordtneten gerichtete und mir 〈zugesende〉 cre-
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dentiales und instruction

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Instruktion und Credential wurden, da sich die ksl. Kurpläne rasch zerschlugen, wohl
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nie ausgefertigt.
ehender nit, alß es vonnöthen sein wirdt, von
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handen geben und ihnen zuestellen werde.

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Daß man aber fürs andere wegen admission Ewer Kayserlichen Mayestät
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alß königs in Böhmb ab exemplo exclusorum argumentiren und wan die-
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ienige ständt, welche sonst ordinarie bey den reichsversamblungen kein ses-
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sion und stimm haben, underm vorwandt des bey iezigen tractaten fürgehen-
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den allgemeinen interesse zu denen tractaten zuegelassen werden solten,
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nicht weniger wegen vorberürten deme königreichs Böhmb und dessen in-
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corporirten landen die admission praetendiren solte, wurde uns daß exem-
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pel mit Magdenburg nit helffen, zumahln bekandt, das wan der inhaber
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catholisch were, derselb wie seine antecessores catholici von der session und
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stimm nit außgeschlossen werden könte. Da hingegen Ewer Kayserliche
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Majestät bekandt, waß für difficulteten und contradictiones bißhero
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einem könig in Böhmb (er sey catholisch oder anderer religion) von dem
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churfürstlichen collegio, wan man ausserhalb der wahl eines Römischen
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königs oder kaisers sich bey andern collegialversamblungen angemeldt und
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in denen reichsgeschefften die session und stimm praetendirt hat, movirt
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worden; daß ich also nit unzeitig besorge, man werde bey iezigen tractaten
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eben die vorige oppositiones zu gewarten haben. Und dahero vor rathsamer
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halten wolte, mit dieser praetension noch zur zeit in etwas und biß man
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weiß, wohin die churfürstliche der admission halber aigentlich incliniren,
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einzuhalten.

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Ich werde aber alles daßienige, waß Ewer Kayserliche Majestät hierin
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ferner allergnedigst bevehlen werden, eüsseristen fleisses beobachten.

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