Acta Pacis Westphalicae II A 3 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 3: 1645 - 1646 / Karsten Ruppert
230. Ferdinand III. an Trauttmansdorff, Nassau und Volmar Linz 1646 März 24

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Ferdinand III. an Trauttmansdorff, Nassau und Volmar


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Linz 1646 März 24

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Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 92 VIII fol. 230–232 = Druckvorlage – Konzept:
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Ebenda Fasz. 52b fol. 169–170 – Kopie: Ebenda Fasz. 50c fol. 107–109’; Giessen
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207 nr. 24 S. 101–106 – Druck: Gärtner VIII nr. 111 S. 623–626.
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Gutachten der dep. Räte, s. l. 1646 März 22, und Conclusum des Geh. Rats, Linz 1646
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März 24, zum Beratungsmodus der Reichsstände und zu den nrr. 206, 209, 210 und 211:
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RK , FrA Fasz. 52b fol. 162–163, 164–166.

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Beratungsmodus der Reichsstände. Reichsständisches Gutachten in puncto satisfactionis.
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Hessen-Kassel. Pfalz. Portugiesen. Don Eduardo. Crossen und Jägerndorf. Waffenstill-
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stand .

[p. 443] [scan. 491]


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Hinweis auf nrr. 177, 178 und 188; und seind hierdurch zwar alle ahn unß
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abgangne schreiben und relationes seit deß vierundzweinzigsten Februarii
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biß uff den dreyzehenden diß genugsamb beanttwordet. Wir haben aber
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auch über dieses uff ietzermelte ewere schreiben euch noch weiter beant-
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wortten wollen und befinden, daß ietzberührte ewere schreiben theils die
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formalia der deliberationen und handlungen, theils aber die materialia selb-
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sten betreffen. Waß dem zuvorterst die vota der stendte, wie solche zue-
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samenzutragen und sonderlich ob die meinungen in zweyerley guetachten
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zue bringen oder auch eines ieden particular denselben zue inserieren belangt,
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da möchten wir gnedigst wünschen, daß die stände, wo die meinungen dis-
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crepant , wenigst den maioribus in etwas ihre statt liessen; sehen aber nicht,
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wie einem ieden seine particularnotturfft dabey zue erinnern und anzue-
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bringen oder anbringen zue lassen verwehret werden können, zuemahlen
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unterschidlich und in specie in den letzten reichsabschied de anno 1641 war
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versehen, daß allen chur- und anderen reichsfürsten gestattet und zuegelas-
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sen sein solle, deß Heyligen Reichs und seine notturfft mit euch, unsern
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gesanten, zue communiciren und daß dahero nit wohl zue verhüetten sein
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werde, daß nicht neben denen maioribus auch deß mindern theils und wohl
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gar der particularmeinungen und anliegen dem guetachten eingeruckt wer-
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den . Sovil müglich aber, hettet ihr zue verhüetten, daß nicht zweyerley
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absonderlich vota aufgesetzt und uberreicht, sondern alles in einem zue-
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samengetragen und mit guter dexteritet dahin gerichtet werde, daß die
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election oder approbation einer oder der anderen meinung unß eingeraumbt
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werde und verpleibe.

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Waß dan fürs andere die re- und correlationes zwischen denen ständen be-
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trifft , im fahl die stände in diesem puncto sich nicht von selbsten verglei-
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chen , ist allein dahin zue sehen, eß geschehen die re- und correlationes, wie
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sie wollen, daß mir daß werckh befürdert und die zeit mit fernern conten-
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tionibus , wie zue geschehen pflegt, nit verlohren werde.

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Waß ferner und fürs dritte den punctum gravaminum betrifft, da lassen
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wir unß gnedigst wohl gefallen, waß ihr destwegen an unsern oratorn zue
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Rom gelangen lassen

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Vgl. nr. 200 Beilage [ 1 ].
. Ihr habt aber, eß komme antwortt, waß vor eine
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wolle, auch derentwegen nit uff-, sondern ewerer habenden instruction
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gemeß zue verhalten. Im ubrigen wollen wir nit unterlassen, die uber-
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schickte media pacis compositionis

Vgl. nr. 211 Beilage 1.
in fernere deliberation zu ziehen und
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alßdan euch der notturfft weiter zue bescheiden

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Ein besonderer Bescheid dazu erfolgte wohl nicht. Vgl. aber zum Gesamtkomplex die
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Gravamina-Instruktion vom 12. Juli 1646 im folgenden Band.
. Inmittelst bleybt es bei
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den euch zuegeschickten instructionibus.

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Waß fürs vierte den punctum praetensae satisfactionis belangt, gereicht
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unß zue gnedigstem dancknehmigen gefallen, daß die stende zue Münster
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dißorts mit unß einig und sich die conservation deß geliebten vatterlandts

[p. 444] [scan. 492]


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so getrewlich angelegen sein lassen, destwegen ihr einem und andern data
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occasione in unßerm nahmen gnedigst zue dancken. Wir verspüren aber ab-
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sonderlich ewern hierunter gebrauchten trewen fleiß und dexteritet, in-
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deme durch ewere sorgfeltige unterbawung gueten theils auch die stende
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hierzu ausser zweifel bewogen worden, und erkennen solches in gnaden.

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Daß sich nun fürs fünffte die Hessen Casselische auf die denselben von
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euch beschehene intimation der new empfangenen vollmacht weiter bey
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euch nit angemeldet, müessen wir dahingestelt sein lassen.

9
Anlangent fürs sechst die Pfälzische sache, lassen wir unß die von dir,
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unserm principalgesanten, dem graven von Trautmanstorff, deß churfürsten
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liebden gegebens antwortt

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Vgl. nr. 210 Beilage [ 1 ].
gnedigst wohlgefallen und es im ubrigen noch-
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mahls bey dem, wessen wir unß bereits vorhin haubtsächlich erkleret, aller-
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gnedigst bewenden. Massen es in gleichem fürs siebente und achte, waß die
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praetendierte vergleittung deß Portugesen und liberation deß Don Eduar-
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den betrifft, bey dem, waß denen Spanischen beliebet, wie auch fürs neunte,
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waß die herzogthumber Crossen und Jagerndorff belangt, bey dem, wessen
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ihr bereits instruiret

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Vgl. nrr. 13, 34 und APW 1, S. 447.
, sein verbleibens hat.

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Waß fürs zehende den punctum deß armistitii anreicht, wollen wir gnedigst
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erwartten, waß der Salvius destwegen würdt dorthin gebracht haben.

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Nachdeme auch fürs eylffte die stände zue Oßnabrugg nunmehr ad secun-
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dam classem deliberandorum geschritten, so wollen wir auch dorten deß
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weitern erfolgs erwarten. Wir finden auch entlichen, waß die von dem
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Venedischen pottschafftern vorgeschlagne partida, anstatt Elßaß Lothrin-
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gen hinten zue lassen, belangt, daß, du, unser principalgesanter, selbige gar
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recht und wohl beantworttet

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Vgl. nr. 211 Beilage 2.
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