Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann
57. Lamberg und Krane an Ferdinand III Osnabrück 1646 Oktober 8

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Lamberg und Krane an Ferdinand III.


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Osnabrück 1646 Oktober 8

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Ausfertigung: RK FrA Fasz. 51a fol. 23–24’, 33–33’ = Druckvorlage – Kopie: RK FrA Fasz.
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92 X nr. 1474 fol. 465–466’; KHA A 4 nr. 1628/41 unfol.; Giessen 207 nr. 324 p.
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1218–1223; Giessen 212 p. 23–31.

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Mündliche Verhandlung mit den schwedischen Gesandten: Ihre Verzögerungstaktik; sieben
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Bedingungen für ihre Satisfaktion; Waffenstillstand; Sendung eines Boten zur Armee; kein neues
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Ergebnis. Junktim zwischen der Satisfaktion Schwedens und der Beilegung der Gravamina der
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protestierenden Stände? Kurbrandenburgische Gesandte: Mahnung vor Übereilung der Verhand-
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lungen über die Entschädigung; kein Verzicht auf Stettin und die Odermündung.

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Auf nr. 4. Da die Lage sich geändert hat, schien es uns ratsamer, mit den schwed.
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Ges. unter der Bedingung, daß zuerst ihre Satisfaktion geregelt werde, mündlich
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zu verhandeln. Gemäß einer Anweisung Trauttmansdorffs, von der eine Abschrift
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beiliegt, haben wir gestrigs tags, dha sich die Schweedische bey unß eingefun-
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den und unsere visiten der ursachen halber, daß wir zum letzteren bey ihnen
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gewest, auß angenhommener höfflichkeit nit annhemmen wöllen, hievon auf
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maaß und weiß, wie unß fürgeschrieben worden, fürgetragen, darüber eine
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geraume zeitt mit denselben in communicatione zugebracht, in hoffnung, die
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sachen in diesem puncto zum schluß zu pringen. Haben aber anders nichts
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richten können, alß daß die Schweedische die sach auf wenig tage in

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bedencken gezogen, sich aber niemaln uber die frag, ob sie auf also
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beschehene offerta ohne hindersichpringen zu schließen bevolmächtigt,
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unangesehen wir dieselbe etliche mahl wiederholt, auch solchesfals von
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herüberkhombst irer excellentz herrn graven von Trautmansdorff vertröstung
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gethan, herauslaßen wöllen. Waraus dan unschwehr abzunhemmen, daß sie
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gnugsamb instruirt sein und die vorgeschützte außrede ermanglenden gnug-
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samben gewalts auf einem andern fundament liggen müeße.

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Und will unß das werck also vorkommen, ob dörfften wol die Churbrande-
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burgische und sämbtliche protestirende stendte hiebey

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9–10 mitt den Schwedischen] Eigh. Zusatz Kranes.
mitt den Schwedi-
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schen allerdings einig und dhahin vergliechen sein, daß ohne allerseits
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erlangte satisfaction von kheinem theil waß absönderlich sölle geschloßen
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werden, gestalt dan auch der Churbrandeburgischer gesandter graff von
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Wittgenstein alsopaldt, nachdeme die Schweedische von unß hinweg gewest,
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sich bey unß zur visita angemeldet, weiln es aber fast spaet gewest, heüd zu
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unß khommen und angezeigt, daß ihme von seinen collegis zu Münster
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zugeschrieben seie, von denen herrn mediatorn aldha den bericht erlangt zu
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haben, ob würden die Kaißerliche gesandten denen Schweedischen eine
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offerta von Halb- oder Vorderpommern thuen. Nun hette er noch bey
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gestriger ordinari schreiben von seinem gnedigsten hern, dem churfürsten,
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daß derselb itzo auf der reiß seie

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Kf. Friedrich Wilhelm I. von Brandenburg (1620–1688; 1640 Kf.) reiste erst am 30.
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September/10. Oktober 1646 Richtung Kleve ab ( Meinardus III S. 566).
, entfangen und nur dieses zu erlangen
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verhofften, daß man sich mit dergleichen offerten nit ubereilen wölte,
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sondern vorhero mit irer churfürstlichen durchlauchtt zu Brandeburg daraus
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communicirn, dan es ie eine große ungleicheit zwischen Vorder- und
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Hinderpommern seie, weiln Vorderpommern ungleich beßer alß Hinder-
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pommern . Sie hetten den Schweeden schon das fürstenthumb Rügen und den
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portum Straalsondt, doch certis conditionibus, anerbotten

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Am 2./12. Mai 1646 hatte sich Kf. Friedrich Wilhelm I. entschlossen, neben den schon
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angebotenen Ämtern Barth und Triebsees auch die Abtretung der Insel Rügen vorzuschlagen
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(Regest: UA IV S. 439). Am 8./18 August 1646 hatte er sich zudem noch bereit erklärt, im
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äußersten Fall auf Vorpommern bis zur Peene, also auch auf Stralsund, zu verzichten
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(Druckauszug: Meinardus III S. 542–544; Bohlen S. 109–111 – Regest: UA IV S. 454).
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Das erste Angebot hatte Sayn-Wittgenstein den schwed. Ges. schon vorab am 3./13. Mai 1646
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gemacht ( UA IV S. 439–440; APW II C 2 S. 270 Z. 16–24), von der zweiten Offerte hatten
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die schwed. Ges. Ende August 1646 erfahren (vgl. die unterschiedliche Datierung: UA IV S.
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456; APW II C 2 S. 426 Z. 6–7, 430 Z. 5).
. Die churfürstli-
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che durchlauchtt würden aber die statt Stettin und den Oderstromb nit
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zurücklaßen können, also gehöre eine underredung darzu, mit pitt, solches
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zu beobachten.

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Wie haben demselben geantwortet, daß man nit underlaßen würde, soviel
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möeglich, irer churfürstlichen durchlauchtt interesse hiebey zu beobachten.

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1
Man müeße aber einmahl frieden haben. Es wölte die cron Schweeden von
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diesen Pommerischen landen, weiln sie deroselben gelegen liggen, nit abste-
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hen . Ewer Mayestätt könten den krieg allein nit continuirn. Die müesten
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auch einen grossen theil irer erblandten amore pacis zurücklaßen. Und sehe
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man sönsten kheine mittel, auß dem krieg zu kommen, es seie dan, daß der
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cron Schweeden hirin satisfaction gegeben werde. Der graff bittet, man wölte
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das werck nur nit praecipitirn, würde sich durch gute underhandlung und
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vorberedung alles füeglicher schicken. Die Churbrandeburgische zu Münster
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würden ire excellentz herrn graven von Trautmansdorff auch deswegen
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anglangt haben, darumb er bey unß auch darvon erinnern wöllen. Nhimbt
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dhamit seinen abschiedt.


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Beilagen


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[1] Protokoll, [Osnabrück] 1646 Oktober 7. Kopie: RK FrA Fasz. 51a fol. 25–30 = Druckvor-
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lage
; RK FrA Fasz. 92 X nr. 1474 fol. 468–471; KHA A 4 nr. 1628/41 unfol.; Giessen
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207 nr. 325 p. 1223–1234; Giessen 212 p. 23–28.

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In meinem, Lambergs, Haus haben wir den schwed. Ges. gemäß der Anweisung Trauttmans-
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dorffs
erneut das Angebot für ihre Satisfaktion vorgetragen und sie gebeten, zu sagen, ob sie
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ohne weitere Instruktion darüber schließen könnten.

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Die abgesandte haben sich darauf, nachdeme sich in Schweedischer, unß unbekandter,
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sprach unterredet, und benendtlich der Oxenstern, geantwortet, daß sich noch gar wol
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wüsten zu erinnern, waß iüngsthin zwischen unß uber den punctum satisfactionis für
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discursen gefallen. Vernhemen aber auß unser itzo beschehenen fürtrag gar gern, daß
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man an seithen Kaißerlicher mayestätt und des Reichs bey diesem punct waß näher
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herbeygehen wölte. Es seie aber die sach an ir selbst fast wichtig. Möegten gerne sehen,
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wan es bey unß khein bedencken hette, daß ihnen solches anerbiethen moegte
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schrifftlich, ploß memorialsweiß, zugestelt werden, dhamit sie den sachen waß beßer
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nachdencken könten, dan vermerckten zwar, daß man inen eine offerta loco satisfactio-
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nis thue, darbey aber der conditionen, darüber man bißhero noch different gewest, gar
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nit gedencke. Selbige würden auch vorhero müßen abgehandtlet werden. Alß under
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andern so praetendire die cron Schweeden 1. alles, waß pro satisfactione eingeraumbt
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werden möegte, iure perpetui feudi vom Reich. 2. So praesupponirn sie, daß under
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Vorderpommern auch die insul Rügen mit würde begrieffen und verstanden sein. 3. Von
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dem condominio mit Wißmar laße sich nit reden. Die cron Schweeden leide kheinen
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condominum. Dergleichen iura socialia verursachen simultates et discordias. 4. [ Daß ]
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die stiffter Bremen und Ferden zu weltlichen weesen verändert werden. 5. Aber für
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allem seie bey diesem werck basis et fundamentum der consensus interessatorum und,
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solang derselbe nit zuwege gebracht werde, seye ihnen mit dergleichen offerta nit
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gedient. Die cron Schweeden würde dieselbe invitis interessatis, wan auch Kayserliche
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mayestätt und das Reich ein anders wölten, nit annhemmen. Die begehrte mit iren
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benachbarten, sönderlich mit Churbrandeburg, so ein mächtiger churfürst seie und
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große dependentz habe, kheine differentz zu haben, noch auch radicem futuri belli zu
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hinderlaßen. Sie zweifleten aber nit, wan Kayserliche mayestätt und die stendte des
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Reichs dem churfürsten werden zusprechen, daß sich derselb alßdan werde bewegen
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und zue hergebung seins consensus erhandtlen laßen. Ohne solches aber geschehe
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hiebey nichts. 6. So müße auch zugleich de satisfactione militiae geredt und endtlich
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zum 7. die gravamina zwischen denen catholischen und protestirenden stendten erledigt
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werden und alles pari passu gehen. Sie vermerckten aber, daß itzo zwischen selben
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stendten eine große verbitterung seie, und tragten wol die vorsorg, daß sich dieselbe
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under sich selbst miteinander in alle ewigkeit nit vergleichen würden. Dhahero etwoh

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das beste mittel seien möegte, daß sich die cronen des wercks annhemmen und sie,
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Schwedische, mit denen Kaißerlichen daraus handtleten und alles zu völliger richtigkeit
3
pringen thäten. Sönsten sähen sie nit, wie auß dem werck zu kommen seie. Es seie auch
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eine sach, so ad materiam huius conventus gehorich, von der cron Schweeden in
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proposition gebracht worden, also auch mit deroselben solche materi abgehandtlet
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werden müeße.

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Nos: Waß von unß fürgetragen worden, seie kheine newe sach, sondern so offt
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zwischen unß darüber handlung gepflogen, daß wir vermeinten, daß es einigen
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schrifftlichen memorials nit bedörffe. Sie solten nur mit unß schließen, so wölten wir nit
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allein ein schrifftlichs memorial, sondern sogar einen schrifftlichen receß, wie zue
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Münster beschehen, darüber aufrichten. Wegen der conditionen würde sich hernacher
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weiters reden laßen, sönderlich waß dieienige sachen anlange, so ad punctum satisfactio-
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nis nit gehörten. Müße erstlich der punctus satisfactionis richtich sein. Vorderpommern
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verstehen wir mit seinen pertinentien. Gehöre die insul Rügen darunder, so verstünde
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sich dieselbe auch in der oblation darunder. Das condominium mit Wießmar solten die
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Schweden nit difficultiren, würde dardurch der hertzog vor Mecklenburg so viel desto
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ehender ad consensum zu bewegen sein. De immutatione des geistlichen weesens beeder
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stiffter Bremen und Verden laße sich nit reden. Der Pabst seie darbey interessirt,
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Kayserliche majestätt könten es nit thuen, die catholische stendte wölten nit darzu
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verstehen, die protestirende selbst hetten in ihren iüngst außgelaßener erclehrung in
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puncto gravaminum vermeldet, daß die ertz- und stiffter, so ihnen auf 100 jahr in
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handen gelaßen werden sölten, nit sölten immutirt noch erblich gemacht werden

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Schon in ihrer Erklärung vom 9./19. Juni 1646 ( Fernere Erklärung oder 55 Punkte; Druck:
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Meiern , APW III S. 160–170 , hier S. 162) wie auch in der Akte vom [14./24. August 1646]
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(Druck: Ebenda S. 330–340, hier S. 331–332) hatten die prot. Reichsstände den Geistlichen
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Vorbehalt faktisch anerkannt, sofern er paritätisch auf ev. und kath. Reichsstände angewandt
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werden würde. Den Konvertiten sollte ein standesgemäßer Lebensunterhalt zugesichert werden
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( Schmid S. 102; Ruppert S. 256).
. Also
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wehren ihnen, denen Schweeden, die protestirende in diesen passu selbst zuwieder.
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Würden ihnen dardurch eine invidiam aufladen, weiln sölche immutatio in statum
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universalem Imperii hineinlauffe, ja ihnen viel praerogativa und privilegia, so selbiger
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status intuitu des geistlichen weesens habe, absprechen, der großen confusion, so einer
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solchen veränderung wegen der alten verschreibung entstehen würde, zu geschweigen.
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Die fünffte conditio, daß unangesehen der interessatorum wiedersprechung sie bey
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denen offerirten orten gehandthabt werden solten, seie ihnen zum besten angesehen, nit
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aber solchergestalt zu verstehen, daß man die interessatos gar begehre vorbeyzugehen,
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sondern daß dern consensus solte erhandtlet werden und die Schwedische sich deswe-
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gen ferners nit zu bekümmern haben. Lige nur an ihnen, daß sich erclehrten, ob sie
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solchergestalt mit den offenen zufrieden sein wölten. Mit dem puncto militiae bleibe es
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bey voriger Kayserlicher resolution, daß eine iede parthey die irige zahle. Von dem
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puncto gravaminum seie unnötig, itzo viel zu reden. Müeße erst eine materi expediirt,
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darnach ferners geschrieten werden.

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Illi insistunt prioribus, gedencken aber der statt Stettin gar mit keinem wortt nit. Bey
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dem außgedingten condominio mit Wießmar sagt Salvius, quod reges non patiantur
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parem. Wegen Bremen und Verden seie nit ohne, daß die protestirende stendte selbst in
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iren declarationibus ein anders behaubtet. Hetten aber mit etlichen dern geredt, die
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vermeinten, daß es in hoc casu singulari wol eine exception leiden könte. Nos: Selbe
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exception würde zu große consequentz geben, lige nit an etlichen weenigen stendten,
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sondern würden sämbtlich darzu consentirn müeßen und solches noch nit gnug sein,
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auß angehörten ursachen. Illi wöllen alles auf weinig tage in bedencken ziehen.

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Eadem occasione erinnerten wir, auch ferners von ir excellentz herrn graven von
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Trautmansdorff und ubrigen unsern collegis die nachrichtung zu haben, daß dieselbe in

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1
puncto armistitii denen Frantzosen verwilligt, wohfern dieselbe und die Schweedische
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ihren beederseits an der Thonaw stehenden generaln, sich mit der Kaißerlichen majestätt
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generalissimo eins armistitii halben auf 1, 2 oder 3 monatt (derentwegen mit irer
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hochfürstlichen durchlauchtt ertzhertzog Leopoldt Wilhelmb von denen conditionen
5
der induciarum und wie die quartier außgetheilt werden sölten, handlung zu pflegen) zu
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vergleichen, zuschreiben würden, daß alßdan die Kayserlichen gesandten auch irestheils
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desgleichen thuen und darüber irer ertzfürstlichen durchlauchtt Leopoldt Wilhelmb zu
8
Österreich zuschreiben wölten. Illi: Hetten schon von diesem werck nachrichtung. Die
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Frantzösische gesandten hetten ihnen durch den monsieur de Saint-Romain darvon
10
uberbringen laßen. Schickten derentwegen den Schweedischen commissarium Brandt

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Peter Brandt (1609–1648), geadelt Brandt zu Langwedel und Brock; 1642 Kommissar bei der
32
schwed. Armee in Deutschland, Oberkriegskommissar; 1647 Januar – Februar einer der
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schwed. Ges. bei den Verhandlungen des Ulmer Waffenstillstands (1647 März 4/14; vgl. nr.
34
335 Anm. 1) ( Frán Femern S. 195–196; APW II C 3 S. 34 Anm. 2).

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zum Schweedischen general Vrangl, umb demselben anzudeüten, daß sie, abgesandten,
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irestheils es geschehen laßen könten, daß derselb sich hirüber mit der Kaiserlichen
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generalitet underreden und darin disponirn möegte, wie ers am besten zu sein befinden
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würde. Sie sein nit praesentes, könten nit wißen, warauf itzo der status militaris beruehe,
15
weniger darin waß determinirn. Sein dhamit von unß abgeschieden.

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[2] Nr. 44.

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