Acta Pacis Westphalicae II A 4 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 4: 1646 / Hubert Salm und Brigitte Wübbeke-Pflüger unter Benutzung der Vorarbeiten von Wilhelm Engels, Manfred Klett
183. Ferdinand III. an Lamberg und Krane Linz 1646 Juni 14

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Ferdinand III. an Lamberg und Krane


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Linz 1646 Juni 14

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Ausfertigung: RK FrA Fasz. 51b fol. 46–47’ = Druckvorlage – Kopie: ebenda fol. 67–69;
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ebenda Fasz. 92 IX nr. 1317 fol. 347–348’; Giessen 207 nr. 159 S. 626–630 – Konzept:
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RK FrA Fasz. 51b fol. 44–44’, 49–49’. Gutachten und Conclusum der deputierten Räte (Kurz, Gebhardt, Söldner, Walderode, Lin-
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denspühr
) und Zustimmung des Geheimen Rats (Slawata, Gallas, Martinitz, Kurz, Kollowrat,
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Puchheim, Kufstein, Prücklmair, Gebhardt, Söldner), Linz 1646 Juni 13, 14. Kopie: RK FrA

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Fasz. 51b fol. 51–66.

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Abmahnung protestantischer Reichsstände wegen geheimer Beratungen mit schwedischen Ge-
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sandten. Zurückweisung der kurbrandenburgischen Beschwerde wegen Abtretung Pommerns.
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Pfalz. Ermahnung der schwedischen Gesandten zu sachlicher Auseinandersetzung.

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Verweis auf nr. 164 und ein Schreiben vom 12. Juni

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Ferdinand III. an Lamberg und Krane, Linz 1646 Juni 12. Ausf.: RK FrA Fasz. 51b
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fol. 41–41’ – Konzept: ebenda fol. 40.
. Auf nr. 133 und nr. 142.
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15–16 Seithero – lassen] Das Gutachten referiert zunächst ausführlich das brandenburgische
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Memorial zur Abtretung Pommerns (fol. 52–58), greift dann das pfälzische Memorial auf
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(fol. 58–60’) und paraphrasiert schließlich das Gespräch Lambergs mit Salvius (fol. 60’–61’).
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Ab fol. 62 entspricht es inhaltlich mit Ausnahme der unten kenntlich gemachten Textstellen
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der Weisung.
Seithero haben wir dieselbige sambt denen darzuegehörigen beylagen in fleis-
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sige erwegung ziehen lassen, und befinden wir erstlich von eüch gar wohl
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beschehen zu sein, daß ihr mit deriehnigen protestierenden fürsten, räth,
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pottschafften und gesandten, so eüch der Schweeden machinationen mit der
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überigen protestirenden stendten unter dem nahmen selbiger stendte depu-
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tierten vertrawt, alle guete confidenz erzeigt, darinnen ihr dan dieselbige
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noch ferrner zu erhalten habet. Darbey wir eüch dan gnädigst befehlen, daß
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ihr mit vorbewust unsers geheimen raths, obristen hoffmeisters und princi-
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palgesandten zu den friedenstractaten, auch den Churmainzischen, Cölni-
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schen und Bayerischen abgesandten deriehnigen protestierenden fürsten,
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räth, pottschafften und gesandten, so unter dem nahmen der deputierten sol-
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che clandestina consilia mit den Schweedischen fürhaben, ernstlich davon ab-
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mahnet, selbige ihrer pflicht erinnert und sonderlich bey unserer in puncto
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gravaminum erfolgten milter erclerung, darmit die protestierende stendt
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wohl zufriden sein können, und daß wir dieselbige zu diesen universalfrie-
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denstractaten destwegen beschrieben und berueffen, unß und dem Heyligen
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Reich mit getrewen consiliis unter die armb zu greiffen, keinesweegs aber

[p. 319] [scan. 399]


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solche, den frieden zu subministrieren,

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1–7 darvon – wollen] Im Gutachten lautet die entsprechende Stelle (fol. 62’–64): Und nach-
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dem die gehorsambste reth aus der eingeschickten relation nochmahls befunden, daß
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bey dergleichen conventiculis und collegiis Magdeburg daß directorium füehrt, alß
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wolte man der underthenigsten meinung sein, daß ermeltem inhaber des erzstiffts selbst
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wie nit weniger den gesambten herzogen zu Braunschweig

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Die regierenden Hg.e von Braunschweig-Lüneburg waren Friedrich (1574–1648; 1636 Hg.;
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Stammtafeln I T. 65), August d. J. (1579–1666; 1635 Hg. von Braunschweig-Lüneburg-
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Wolfenbüttel; NDB I, 445f. ) und Christian Ludwig (1625–1665; 1641–1648 Hg. von Braun-
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schweig-Calenberg-Grubenhagen, 1648–1665 Hg. von Braunschweig-Lüneburg; ADB IV,
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163f.).
, dan auch Sachssen Alten-
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burg

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Hg. Friedrich Wilhelm II., gen. Posthumus (1603–1669), zunächst im Militärdienst, 1635
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Hg. von Sachsen-Altenburg. 1646 erhielt er durch Erbteilung den Landesteil Gotha ( ADB
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VII, 792ff. ).
und Weinmahr

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Hg. Wilhelm IV. von Sachsen-Weimar (1598–1662), 1605 Hg., übernahm 1626 die Regie-
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rung (ADB XLIII, 180–195 ).
ebenmessig zugeschrieben und ihnen die unbilligkcit dergleichen
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consiliorum, auch die noch mehrere gefahr, so daraus dem vatterlandt zuwachßen
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könte, vor augen gestelt wurde. Desgleichen hat auch der Kurfürst von Sachsen dem kaiser-
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lichen
Gesandten mehrfach mündlich und am 28. April

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Wurde nicht ermittelt.
schriftlich versichert, daß Euer Kai-
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serliche
Majestät nicht an ihm zweifeln müssen, sondern daß er, wie Euer Kaiserliche Maje-
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stät
am 30. April

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Wurde nicht ermittelt.
in einem Schreiben an Lobkowitz noch in Erinnerung gerufen haben, sich
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dafür einsetze, daß die Friedensverhandlungen – vor allem in der Gravaminafrage – weiter
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vorankämen. Daher solle nicht nur die Erklärung des Kurfürsten gnädig aufgenommen wer-
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den
, sondern der Kurfürst daran erinnert werden, daß sie daßiehnige, wessen sie sich gegen
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Euer Kayserliche Majestät erbieten, bey diesen, deß inhabers des erzstiffts Magdeburg,
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der herzogen zu Sachßen Weimmar, Altenburg und Braunschweig, gefehrlichen consiliis
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im werckh erweisen und mit ihrer viel vermögenden authoritet daß werckh dahin brin-
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gen helffen wollen, damit man bey so grosser, [ von] Euer Kayserlichen Majestät in
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puncto amnistiae et gravaminum gethaner erclerung mit Euer Kayserlicher Majestät re-
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solution sich contentieren, widrigenfahls aber daß geliebte vatterlandt nit in noch meh-
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rere gefahr und ruin stürzen wolle. Das alles solle man Trauttmansdorff und den Gesand-
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ten
mitteilen.
darvon ganz beweglich abhaltet, in-
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massen wir dan an die interessierte fürsten, ihre principaln, unßere außfüehr-
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liche abmahungsschreiben und an unßers lieben oheimbs, deß churfürsten zu
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Sachßen liebden, destwegen ihre vilvermögende erinnerung sowohl durch
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schreiben bey besagten principaln alß durch dero churfurstlichen abgesand-
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ten bey der protestierenden fürsten, räth, pottschaften und abgesandten ein-
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zuwenden, abgehen lassen, wie wir eüch mit negsten zuschickhen wollen.

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Betreffendt der churfürstlich Brandenburgischen gesandten den protestieren-
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den ubergebenes memorial [s. nr. 133 Beilage 1], könt ihr ieztgemelten Bran-
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denburgischen gesandten remonstrieren, wie dan daß werckh selbst reden
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thuet, daß der vorschlag in puncto satisfactionis wegen Pommern anfenglich
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von unß und unsern gesandten nit, sondern von den Schweedischen her-
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rüehre und würdt den Brandenburgischen selbst nit verborgen sein können,
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daß die cron Schweeden, ehe sie einst auf deß Reichs boden kommen, daß

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haubtabsehen auf diß herzogthumb gehabt, lassen es derowegen bey unserer
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eüch ertheilten instruction und der albereit beschehenen realrecompens mit
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dem stifft Halberstatt nochmahlen bewenden.

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Anlangendt der Pfalzischen abgeordneten memorial erscheinet, daß der
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pfalzgraf bey seinen protestationibus beharren thuet, gleichwol sich dahin er-
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clert, daß er sowohl der churdignitet alß länder halber handlung leiden möge.
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In diesem fahl bleibt es bey demiehnigen, was unßere gesandten zu Münster
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albereit hinausgegeben und von den Franzosen schrifftlich nit außgeschlagen,
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mündtlich aber lauth der mediatorum wortt acceptiert worden, und stehet
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der weitere verlauf darüber zu erwarthen.

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11–18 Waß – werden] Dem Text der Weisung liegt folgende Passage des Gutachtens zugrunde
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(fol. 65–65’): Betreffend bey der andern relation des Salvii discurs, wissen die gehor-
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sambste reth nit, wie sie solchen einnehmen müessen, dan hierin nit allein aller respect
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wider den herren churfürsten in Bayern, sondern vorderist auch gegen Euer Kayserlicher
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Majestät gesandten, bevorab aber uber die so offt abgeschlagene audienzien, verlohren.
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Die gehorsambiste reth halten darfür, es hette wohl sein können, wan mit ein oder an-
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derm, auch empfindtlichen wortt alßbaldt und in continenti von Euer Kayserlicher Ma-
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jestät gesandten ein resentiment geschehen were. Jezt aber zur zeit helt man darfür, daß
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ein mehrers darauf nicht zu thuen seye, alß daß den Kayserlichen gesandten ein rece-
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pisse zu geben und ihnen zu befehlen, daß bey so gestelten discursibus denen Schweedi-
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schen andeüten sollen, daß sie dieselbe mit dergleichen discursen verschonen wollen, im
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uberigen aber iederzeit denselben erweisen sollen, daß Euer Kayserliche Majestät und
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dero getrewen churfürsten einzig von ihnen, Schweedischen, ins mitel geworffenen miß-
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verstandt nit statt, sondern, wie sie, daß oberhaubt, für die churfürsten, also auch die
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churfürsten für sie stehen werden. Weil aber daß nur ein praeparatorius discurs sein
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solle, stehet zu erwarthen, ob sie ein mehrere bescheidenheit gegen denn herrn obristen
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hoffmeister brauchen werden.
Waß dan schließlichen in dem überschickten protocoll des Salvii gefüehrten
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discurs betrifft, könnet ihr den Schweedischen inskünfftig, wan sie mit der-
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gleichen ungeraimbten sachen discurrendo einkommen solten, ihnen andeu-
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ten, sie wollen ewer darmit verschonen, im überigen denselbigen iederzeit
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erweisen, daß wir und die getrewen churfürsten einzigem von ihnen ins mit-
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tel einwerffenden mißverstandt nit stattgeben, sondern wie wir als daß ober-
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haubt für die churfürsten also auch für unß dieselbige gnädigst und gehor-
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sambst stehen werden.

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