Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann
11. [Trauttmansdorff,] Nassau und Volmar an Lamberg und Krane Münster 1646 September 20

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[Trauttmansdorff,] Nassau und Volmar an Lamberg und Krane


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Münster 1646 September 20

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Kopie: RK FrA Fasz. 52a fol. 177–178 = Druckvorlage; Giessen 207 nr. 291 p. 1101–1107
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– Konzept: RK FrA Fasz. 92 X nr. 1440 fol. 340–342.

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Die neue Erklärung der katholischen Reichsstände betreffend die Gravamina; ihre Unnachgiebig-
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keit gegenüber den Forderungen der Protestierenden und ihre Bitte um Unterstützung von seiten
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der kaiserlichen Gesandten. Anweisung zu einem Vortrag vor einer Deputation der protestieren-
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den Reichsstände: Ermahnung zu Kompromißbereitschaft und Eingehen auf die kaiserlichen
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Vermittlungsvorschläge vom 12. Juli 1646. Keine Aushändigung der neuen Erklärung an die
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Protestierenden, Darstellung ihrer übermäßigen Forderungen bei den französischen Gesandten
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und Bitte um Beistand.

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Ewer Liebden und Excellentz, auch [ der ] herr empfangen hiebey ein
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abschrifft derihenigen erclärung, so unß von denn catholischen über der
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protestierenden letstere schrifft in puncto gravaminum negstverwichenen
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zinstag übergeben worden, sambt einem darüber außgezogenen Lateinischen
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extract.

[p. 24] [scan. 100]


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Und dieweil dann sich ermelte catholische dahin schliesslichen erclären
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thuen, das sie weder von deren ins Reich publicierten amnesti noch von
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ihrem[!] in deren den 30. Junii negsthin gefasten resolution enthaltenen
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terminos sive in ecclesiasticis sive politicis

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In der Regensburger Amnestie vom 20. August 1641 (Druck: Sammlung III S. 551–554) war
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das Stichdatum für die Amnestie in politicis auf das Jahr 1630, für die in eccelsiasticis auf
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den 12. November 1627 gesetzt worden. Das Ga. der kath. Reichsstände betr. die Gravamina
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vom 30. Juni 1646 (Druck: Meiern , APW III S. 367–369 ) hatte daran angeknüpft.
, noch vil weniger von dem
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reservato ecclesiastico, noch von verwaigerung der autonomiae seu libertatis
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credendi, cassationis rerum decisarum und anderer verträg, mensibus Papali-
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bus , collationibus, precibus primariis, pfandtschafften, vorbehalt der geistli-
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chen iurisdiction und was sonst denn reichsstätten und anderen der Augspur-
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gischen confession verwahnten amore pacis nachgesechen worden, keines-
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weegs , sowol gewissens als pflichten halber, weichen könden noch wollen,
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gleichwol aber an uns insgesambt gesinnen, das wir auch unserstheiles das
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werckh seiner wichtigkeit nach examinieren, den Augspurgischen confes-
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sionsverwahnten ihren unfueg nach notdurft representieren, sie auch dahin
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anweisen wolten, damit sie dero vilfältigem beschechenen anerbietten, auch
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berüembter fridensbegird nach von dergleichen extremis abstehen, sich
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nächender zum zihl legen und gleich denn catholischen mit dem werkh selbst
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in beförderung der innerlichen reichsberuewigung finden lassen, zumalen sie
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ohnedaß mit denn catholischen bekendtlich seint, das ohne dieselb zu einem
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bestendigen friden mit denn außwerttigen cronen nit zu gelangen sein werde,
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hierauf so haben wir für ein notdurfft angesechen, das Ewer Liebden und
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Excellenz, auch der herr eheist möglich einen ausschuß von denen zu
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Oßnabrugg anweesenden protestierenden vor sich erforderen und inen
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vorhalten thuen, welchergestalt wir nit underlassen hetten, über dasjenig, was
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sie uns uber unser vom 12. Julii außgeliferte wolmainliche compositionsvor-
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schläg den 28. negstabgeloffenen monats Augusti

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Die prot. Reichsstände hatten ihre Erklärung betr. die Gravamina vom [14./24. August 1646]
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(Druck: Meiern , APW III S. 330–340) den ksl. Ges. am 28. August 1646 übergeben ( APW
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III C 2 S. 694 Z. 10–695 Z. 11).
in schrifften zuestellen
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lassen, mit denen alhie anweesenden catholischen ständen und der abweesen-
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den deputatis zu communicieren. Die hetten aber aus solcher schrifft
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befunden, das die protestierende noch allerdings uf ihren vorigen übermäßi-
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gen postulatis verharren und darzue weiter mit etlichen neuerlichen anmaas-
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ßungen , contrarieteten und paradoxis außbrechen theten, das denn catholi-
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schen hierüber zu einer vergleichung sich einzulassen fast unthuenlich fallen
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wolle, ja sich hingegen rundt erclärt, das sie weder von deren ins Reich
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publicierten amnesti … (ut supra) gewissens und pflichten halber weichen
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köndten noch wolten. Und die wahrheit zu bekennen, so heten auch wir in
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durchsechung angeregter schrifft clärlichen vermerckht, das unsere composi-
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tionsvorschläg , so wir wolmainlich eröffnet hetten, eben wenig oder gar
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nichts weren in obacht gezogen worden. Und damit sie auch re ipsa

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begreifen, warinn die differenzen und meheiste beschwerung stecken thet, so
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were inen summariter zu erzehlen und vorzuhalten, waß in dem der
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catholischen erclärungsschrifft beygelegten extractu verzeichnet ist, folgendts
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die weitere erinnerung zu thuen, daß dises der weeg einmahl nit sein werde,
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die innerliche reichsberuewigung zu beförderen. Sie solten gleichwol bedenk-
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ken und zu gemüett füehren, das die catholischen in den vornembsten
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haubtpuncten, die sy in crafft dess im religionfriden begriffenen claren
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buchstabens zu behaubten genuegsamb befüegt weren, nachgegeben und von
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ihren rechten amore pacis abgewichen, welches ir Kayserliche mayestät
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gleichergestalt aus ebenmäsßiger consideration also eingewilligt heten, so sie
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sonst nimmer wurden gethan haben noch thuen könden, dahero sich freylich
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gebürte, daß die protestierende sich ebenmäsßig amore pacis darzue bequem-
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men und also ire fridensbegirde nit weniger als die catholischen im werckh
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selbsten erscheinen lassen solten. Wir wolten sie also sambt und sonders
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ermahnt haben, die sachen ferner in berathschlagung zu nemmen und
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daraufhin sich dermassen in conformitet unserer inen behendigter composi-
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tionsvorschlägen [ zu ] erclären, uf das man in hoc puncto gravaminum
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dermalen zum schluss gelangen, dardurch den innerlichen statum dess Reichs
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mehrers beruewigen und folgendts auch mit denn außwerttigen cronen desto
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ehender zum friden kommen möge.

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Wir erachten zwar, das die deputierte neben übernemmender relation an ihre
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mitverwahnte auch ein abschrifft dessen, so von denn catholischen an uns
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gebracht worden, begehren werden. Dieweil aber solche schrifft nit also
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gestelt, daß darüber weiter handlung zu erwartten, so hielten wir nit vor
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rathsamb, in solche communication einzuwilligen, sondern die deputatos
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dahin zu bescheiden sein, wann sie und übrige protestierende von ihren
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extremis abweichen und sich nächender zum zihl legen thuend, so werden
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wir alßdan von puncten zu puncten die notdurfft mit inen zu recapitulieren
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uns nit zuwider sein lassen, und zwar diß auch sonderlich darumb, weil sie,
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protestierende, sich selbst in überliferung ihrer letsteren schrifft erclärt, das
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sie in kein weitere schrifftwexlung einzutretten gemeint weren.

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Was den Lateinischen extract betreffen thuet, den haben wir zu dem ende
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verfassen lassen, auf das Eur Liebden und Excellenz, auch der herr sich mit
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demselben zu denn Franzößischen gesandten verfüegen und inen vorhalten
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mögen: Nachdem die sich gegen denn herren mediatoren

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Als Mediatoren fungierten in Münster: Fabio Chigi (vgl. [ nr. 7 Anm. 4 ] ). – Alvise Contarini
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(1597–1651); 1624–1641 ordentlicher und ao. Botschafter Venedigs in Den Haag, London,
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Paris, Rom und Konstantinopel, 1643–1649 Vermittler in Münster auf dem WFK,
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1649–1650 in den span. Ndl. und in Frankreich um die Vermittlung eines span.-frz. Friedens
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bemüht ( DBI XXVIII S. 82–91). Seine Schlußrelation vom WFK vom 26. September 1650
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ist herausgegeben worden von Papadopoli , Fiedler ( ders. S. 293–341) und Firpo ( ders.
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S. 963–1036).
, uns und die
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catholischen selbst erbiettig gemacht, alles fleiss daran zu sein, uf das die

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protestierende sich mit demihenigen, so bereits an seiten der catholischen
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nachzugeben bewilligt worden, zu begnüegen behandlet werden, so heten wir
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beederseits inen von der sachen bewandtnus einige information erstatten,
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auch zu mehrer nachrichtung solchen extract behendigen wollen, waraus sie
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zu ersehen, in was ungereümbten postulatis die protestierende bis daher
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bestanden, was inen von denn catholischen nachgegeben worden, was auch
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weiter nit nachgegeben werden könde, alles mit anhangendem ersuechen, sie
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wolten desto mehrern fleiß und ernst anwenden, weil ia nit allein die
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protestierenden, sondern auch die Schweedischen plenipotentiarii selbst
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bezeügten, das dise controversia gravaminum, mit welcher es haubtsächlich
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umb erhalt- oder außtilgung der catholischen religion zu thuen, die vornemb-
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ste caussa belli gewesen und noch seye.

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Und seint wir gleichmäsßige erinnerung auch alhie bei denn protestierenden,
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wafern die anderst verhanden, abzulegen vorhabens.


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Beilagen


16
[1] Nr. 16 Beilage A.

17
[2] Nr. 20 Beilage 1.[1].

Dokumente