Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann
240. Trauttmansdorff an Ferdinand III Osnabrück 1647 Februar 4

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–/ 240 /–

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Trauttmansdorff an Ferdinand III.


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Osnabrück 1647 Februar 4

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Ausfertigung: RK FrA Fasz. 50a Konv. B [!] fol. 28–29.

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Kursächsische Bitte um Erteilung einer Anwartschaft auf die kurbrandenburgischen Entschädi-
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gungsgebiete .

[p. 462] [scan. 538]


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Ewer Kayserliche Majestätt werden auß unserer negstvorigen und heutigen
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relation

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Drucke: Nr.n 235 und 241.
ihro in underthenigkeit referiren lassen, warauff unsere handlung
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mit den Churbrandenburgischen abgesandten ratione aequipollentis fur
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dasienige, so ihre churfurstliche durchlauchtt zu Brandenburg der cron
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Schweden an den Pommerischen landen in handen zu lassen sich erklert
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haben, beruhen thuet. Nun seint hierüber die Chursachsische abgesandten
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bey mir gewesen und haben mich ersucht, bey Ewer Kayserlicher Majestät
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die allerunderthenigste erinnerung zu thuen, daß ihrem gnedigsten churfur-
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sten und herrn in krafft der zwischen den häusern Sachsen, Brandenburg und
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Hessen sich enthaltender erbverbruderung vor anderen ein expectanz und
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anwartschafft auf dasienige, waß also höchstgemelt ihrer churfurstlichen
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durchlaucht zu Brandenburg an stifftern und landeren pro aequivalente
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vermög des verhoffenden fridenschlusses uberlassen würde, ertheilt werden
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möchte

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Vgl. dazu auch nr. 126.
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Wan aber das hertzogthumb Pommeren allzeit ein absonderlich stuckh
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gewesen und in die confirmirte erbverbruderung nicht gehörig, allermassen
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bey Ewer Kayserlicher Majestätt reichshoffcantzley hieruber ferner grundt-
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licher bericht zu finden sein wirdt, also finde ich meinestheilß nicht, daß ihre
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churfurstliche durchlauchtt zu Sachsen dißorths und ex capite vorberurter
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erbverbruderung ichtwaß suchen oder praetendiren können, sondern Ewer
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Kayserliche Majestätt haben dißfals freye händt und können der expectantz
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halber gnedig disponiren, wie es ihro gefellig. Solten nun Ewer Kayserliche
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Majestätt höchstgemelter ihrer churfurstlichen durchlaucht zu Sachsen hierin
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zu willfahren geneigt sein, weiln ohnedaß schlechte hoffnung, daß man diese
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stiffter auß der uncatholischen gewalt wirdt vindiciren können, so möchte
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meines unmaßgeblichen erachtens die expectanz alßdan dahin clausulirt
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werden, daß seine churfurstliche durchlaucht und dero hauß Ewer Kayserli-
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cher Majestät und dero hochlöblichstem ertzhauß die beyde Laußnitz,
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allermassen solche von ihrer churfurstlichen durchlaucht mit allen recht- und
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gerechtigkeiten anietzo besessen wirdt, auf den erfolgenden abgang der
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Churbrandenburgischen lini widerumb abtretten und ihr churfurstliche
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durchlauchtt und dero hauß sich dißorths aller habender an- und zuespruch
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(die möchten auch nahmen haben, wie sie wollen) in perpetuum begeben
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solten, welches dan in beeden Ewer Kayserlicher Majestätt reichs- und
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koniglich Bohmischen hoffcantzleyen also ad notam genommen und vorge-
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merckht werden mueste.

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