Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann
54. Ferdinand III. an Trauttmansdorff, Nassau und Volmar Preßburg 1646 Oktober 8

5
[ 16 ] / 54 / [ 88 ]

6

Ferdinand III. an Trauttmansdorff, Nassau und Volmar


7
Preßburg 1646 Oktober 8

8
Ausfertigung: GehStReg Rep. N Ka. 96 Fasz. 68 pars 5 nr. 18 = Druckvorlage – Konzept:
9
RK FrA Fasz. 52b fol. 77.

10
Die letzten Erklärungen der protestierenden und katholischen Reichsstände betreffend die
11
Religionsverhandlungen.

12
Auf nr. 16. Verweis auf die Beilage.


13
Beilage


14
[1] Gutachten deputierter Räte und Conclusum im Geheimen Rat (Khevenhiller, Schlick,
15
Tiefenbach, Martiniz, Kurz, Kollowrat, Puchheim, Gebhardt

26
Dr. Justus Gebhardt (1588–1656); 1628 zum kath. Glauben konvertiert, 1636 nobilitiert
27
„auf Petschkau“, 1656 Reichsfh.; 1628 RHR , 1636 bevollmächtigt zum Zugang zum GR ;
28
1635 ksl. Ges. beim Abschluß des PF (1635 Mai 20/30; Druck: Londorp V S. 458–470; vgl.
29
Bierther , PF ) ( Gschliesser S. 220–221).
. Sekretär Walderode) über die
16
Erklärung der protestierenden Stände vom [14./24. August 1646] und die der katholischen
17
Stände vom 17. September 1646

30
Das Konzept des Ga. s stimmt bis auf die einleitenden Sätze, in denen Anlaß und Zeitpunkt der
31
Abfassung beschrieben werden, und bis auf zwei Abweichungen im Text mit der Endfassung
32
überein. Letztere sind hier den entsprechenden Stellen als Textanm.en beigesetzt.
, Preßburg 1646 Oktober 8. Kopie: GehStReg Rep. N
18
Ka. 96 Fasz. 68 pars 5 nr. 18 = Druckvorlage – Konzept: RK FrA Fasz. 52d fol.
19
17–23.

20
Ad. 1.: Die gehorsamiste räthe befinden der catholischen antwort hierauf gar wohl
21
gestelt. Vermeinen, doch ohne einige maßgebung, man hette sich hierbey der amnistiae
22
halber nicht lang aufzuhalten, dan einmahl dieselbe einen sonderlichen punct macht
23
undt eigentlich zue denen gravaminibus nicht gehörig ist. So stehet auch den protesti-
24
renden bevor, ihr ubergebenes verzaichnus

33
Die prot. Reichsstände hatten ihrer Erklärung betr. die Gravamina ( 55 Punkte, Fernere
34
Erklärung), dict. 9./19. Juni 1646, ein Verzeichnis der kath. und ev. Reichsstände beigelegt
35
(Druck: Meiern , APW III S. 160–170 , hier S. 168–170).
wider zu cassiren und ein anders herzuge-
25
ben , doch daß man beiderseits sich eines andern miteinander richtig vergleichen thue,

[p. 98] [scan. 174]


1
damit heundt oder morgen nicht ob quaestionem facti, waß für clöster ein theil dem
2
andern anietzo uberlaßen und dagegen behalten, newen streit erdulden dürffe. Wegen
3
der regul, daß der Paßauische vertrag und religionfried

44
Der ARF vom 25. September 1555 (Druck: Brandi , ARF S. 32–52).
soll gehalten werden, ist man
4
albereit eins und verglichen, derwegen solcher alß ein verglichener punct vor allen
5
dingen aufzuesetzen, in simili, waß ietzt ufs newe wirdt verglichen werden, daß soll pro
6
declaratione des religionfriedts für und für biß zu einer völligen vergleichung der
7
religion, gleich dem religionsfried selbst, gehalten werden. Wider die gesuechte durch-
8
gehende gleichheit were per occasionem noch dieses von den Kayserlichen abgesanten
9
zu errindern, daß dieselbe ultra terminos habiles nicht könte passirt werden, sonsten
10
wirdt kein unterschied mehr zwischen dem oberhaubt und gliedern, auch zwischen den
11
ständen selbst verbleiben. Viam facti hetten ihre Kayserliche mayestät niemals guetge-
12
heißen , begehrten solchen auch noch nicht zue practiciren, ohne allein solten die
13
protestirende denselben auch nicht brauchen. Doch wirdt keinem theil dasienige, was
14
ihme die gemeine recht und sonderlich der landtfridt in gewißen fellen erlauben,
15
hierdurch abgestrickt oder benommen sein.

16
Articul 2: Die catholischen seind ratione termini a quo gar recht dran. Dan wan ein
17
gewiße verzaichnus aufgericht wirdt, was denen protestirenden für erz- und stifft auf
18
hundert jahr, von dato dises vergleichs anzuraiten, gelaßen werde, so bedarf man weiter
19
weder von anno 1621 noch 1624 etwan melden, sondern alle dieselben erz- und stifft
20
bleiben den protestirenden so lange zeit hinaus ohne alle forderung und ansprach, sie
21
mögen solche anno 1621 oder 1624 oder auch noch anno 1627 beseßen haben oder
22
nicht, und hoc respectu könt man ihnen die begerte cassation oder vilmehr suspendi-
23
rung aller in contrarium darauf ergangenen urthl und verträge wohl bewilligen. Daß
24
aber die restitution derselbigen plenarie et pure soll geschehen, das verstehen die
25
gehorsamsten räthe eben also, wie es die protestirende in folgendem 3. articul circa
26
finem selbst erclert, nemblich ohne einige erstattung der aufgehobenen nuzungen,
27
schaden oder unkosten, die ein oder ander theil gegen den andern zu praetendiren haben
28
möchte, und also wurde es auch in capitulatione zu erleutern sein. Was dan ferner von
29
den protestirenden gemeldt wirdt, das auch dieienigen, so vor der zeit des termini a quo
30
gravirt, von diser restitution nicht außgeschloßen, insonderheit aber pfalzgraf Ludwig
31
Philip

45
Pgf. Ludwig Philipp von Pfalz-Simmern (1602–1655) 1610 Pgf., 1632 Verweser des Kft.s
46
Pfalz und Vormund der Kinder seines Bruders, Kf. Friedrich V. von der Pfalz (1596–1632;
47
1610 Kf., 1619–1620 Kg. von Böhmen) ( NDB V S. 535–536 ). Schon 1623 waren ihm vom
48
Ks. die Einkünfte der Pgft. Pfalz-Simmern als Lebensunterhalt zugesagt worden ( Häusser II
49
S. 422; ADB XIX S. 580–581 ).
in vorige possession, tam in ecclesiasticis quam politicis, völlig restituirt werden
32
solle, darein können sich die gehorsamsten räthe nicht finden, wie es gemeint und zu
33
verstehen sey. Dan mit diser extension were die reductio termini a quo sowohl in puncto
34
amnistiae als gravaminum, es mögte auch derselbe gesezt werden, auf welche zeit er
35
wolle, allzeit widerumb zuruck so weit, als denen protestirenden gelieben thete, zu
36
ziehen und keiner sicherheit auf diser seiten sich zu trösten. So ist auch pfalzgraff
37
Ludwig Philip weder in anno 1621 noch darvor in einiger possession gewesen, sondern
38
sein bruder, der proscribirte pfalzgraff, hat alles als sein eigenthumb und lehen beseßen.

[p. 99] [scan. 175]


1
Und weil Euer Kayserliche Majestätt schon vorlengst die anordnung gethan und
2
gehöriger orthen geschriben, ihne völlig zu restituiren, als ist umb so vil desto weniger
3
vonnöthen, seinethalben alhier etwas zu rememorirn.
4
Articul 3: Bey disem articul haben die protestirenden ein sonderlichen griff gebraucht,
5
die catholischen zu übervortheilen, indem sie zwar mit denen angebottenen 100 iahren
6
sich content erzaigen, aber dieienigen erz-, stifft und clöster, welche den catholischen
7
verblaiben sollen, auch mit in die regul sezen, gleich als wan sie ebenmeßig ein indult uf
8
100 iahr wie die andern bedürffen und nach derselben zeit verfließung gleichfals in den
9
standt begriffen weren wie die andern, das man protestirenderseits zu denselben einen
10
anspruch haben könte, da doch dergleichen weder Euer Kayserlicher Majestätt etc. noch
11
den catholischen iemals in sinn kommen, ihnen auch nit zuegemuetet worden, einzuge-
12
hen , auch dieienigen erz-, stifft und clöster, welche die catholischen bis anno 1621
13
innengehabt und beseßen, niemals in anspruch kommen, sondern allein dieienigen,
14
welche die protestirenden seiter dem Passauischen vertrag eingezogen. Und wan man
15
disen articul also eingehen solte, wurde der catholischen condition weit erger gemacht
16
werden, als sie zuvor iemals gewesen. Es laßen derhalben die gehorsamsten rhäte es
17
allerdings bey der catholischen antworth verbleiben. Und weren die Kayserlichen herren
18
abgesandte allergnädigst zu erinnern, hierinnen mit fleiß achtung zu geben, das der
19
articul so eingerichtet werde, wie vormals gerathen und geschriben worden, nemblich
20
das denen protestirenden dieienigen immediaterz-, stifft und geistliche güeter, welche in
21
dem aufgerichten verzeichnus mit nahmen specificirt sein, auf hundert jahr ohne einigen
22
anspruch geruehiglich gelaßen werden sollen. Entgegen sollen die ubrigen alle den
23
catholischen für und für unverhindert ruehiglich verbleiben, auch was ihnen daran
24
entzogen, alßbaldt nach publicirung dieses friedenschlues restituirt und wider dieselbe
25
der geistliche vorbehalt

36
Der Geistliche Vorbehalt ( Reservatum ecclesiasticum ) ist der von den ev. Reichsständen nicht
37
anerkannte Punkt [6] des ARF , der vorsah, daß jeder geistliche Reichsstand Würden, Bt. und
38
die damit verbundenen Einkünfte verlieren solle, sobald er ev. würde ( TRE IV S. 639–645;
39
HRG IV Sp. 869–874).
, wie solcher in religionsfriedt stehet, weiter nicht mehr
26
disputirt noch angefochten werden. Wan aber mittlerzeit ein oder andere von denen
27
protestirenden auf ihren inhabenden erz- undt stifften die religion verenderten, mag es
28
damit gehalten werden, wie sie in diesem articul sezen, daß er nemblich abtrette und mit
29
einem gewißen unterhalt vorlieb undt willen nehmen. Ein weitern vergleich in den
30
hundert jahren, der nach verfließung derselben wider fürzunehmen und aniezo zue
31
bewilligen, befindt man gar nicht rathsamb, weniger daß erst de iudice et norma
32
iudicandi et procedendi solte etwas mehrers, alß im Prager frieden albereit bewilliget
33
und eingegangen worden, noch nachgeben, sondern es bleibt nach verfließung der
34
hundert jahr ein ieder theil in dem standt, wie es hiebevor gewest und wie im Prager
35
frieden stehet, deßen verba formalia

40
Im PF (1635 Mai 20/30) war vereinbart worden, daß für den Fall, daß innerhalb von vierzig
41
Jahren kein neuer Religionsvergleich zustandekomme, jeder Theil in demjenigen Rechten
42
stehen [soll] / welches er den 12. Novembris stylo novo Anno 1627. gehabt hat / sich
43
desselbigen / so gut oder schwach es damals gewesen / gütlich oder rechtlich zu
44
gebrauchen. Unnd soll deswegen kein Theil wider den andern / unerkantes ordentlichen
45
Rechtens / zu den Waffen greiffen / die Römische Kayserliche Majestät auch solches
46
andern zu thun / nicht gestatten / weniger für sich die Stände damit beschweren.
47
Außerdem behielt sich der Ks. vor, alle strittigen Fälle durch den RHR (zusammen mit
48
reichsständischen Räten beider Konfessionen) oder durch das RKG nach einem ordentlichen
49
Prozeß zu entscheiden und für die Einhaltung des Religions- und Profanfriedens nach
50
Maßgabe der RA und der ksl. Wahlkapitulationen zu sorgen ( Londorp IV S. 458–470, hier
51
460).
alßdan hierbey zue sezen und recht einzurichten.

[p. 100] [scan. 176]


1
Articul 4: Wan dieser articul auf dieienigen erz- und stifft, so denen protestirenden
2
gelaßen werden, eingerichtet wirdt, so finden die gehorsamsten räthe dabey kein
3
bedenkhen und vergleichen sich im ubrigen mit der catholischen erklerung.
4
Articul 5: Placet der catholischen erklerung. Und werden die Kayserlichen herrn
5
abgesanten sehen, wie weit sie es mit den protestirenden in einem und dem andern
6
wegen der mensium Papalium

34
Menses Papales ist die Umschreibung für ein dem Papst zustehendes Besetzungsrecht aller
35
Pfründe, die in gewissen Monaten (den sogenannten Apostolischen oder Päpstlichen Monaten)
36
frei wurden ( Haberkern / Wallach S. 534; Conrad S. 293).
, annaten

37
Annaten hießen allgemein alle Geldleistungen von geistlichen Pfründeninhabern an die
38
Römische Kurie. Im engeren Sinne wurde damit die Abgabe der Hälfte der Einkünfte des
39
ersten Jahres aller nicht im Konsistorium verliehenen geistlichen Güter bezeichnet ( Feine
40
S. 349).
und precum primariarum

41
Preces primariae, Erste Bitten, ist das Recht der Ks. und Römischen Kg.e wie auch der
42
Fürstbf.e und weltlichen Landesherren, nach ihrer Krönung bzw. ihrem Regierungsantritt in
43
jedem Dom- oder Kollegiatstift bzw. Kloster die erste freiwerdende Pfründe mit einer Person
44
ihrer Wahl zu besetzen ( Feine S. 387).
bringen können.
7

39
7 gleich dem religionsfried selbst gehalten werden] Im Konzept des Ga. s folgt der Zusatz
40
( RK FrA Fasz. 52d fol. 17’–18): dabey doch die gehorsamiste rhät der meinung weren,
41
daß dißfalls der Prager frid nicht genzlich aus der acht zue laßen, sondern auch mit in
42
context zu bringen, dergestalt und also, was am selben nicht geendert wird, das soll
43
verbleiben, zumahl durch selben das fundament für gegenwertigen vergleich gelegt.
Sonderlich möcht hierauff acht gegeben werden, damit ihr Pabstliche heyligkeit
8
hierunter nicht durch ihr Kayserlicher majestät bewilligung dergestalt positive offendirt,
9
sondern, waß nicht für dieselbe zu erhalten, den protestirenden allein per modum
10
reservationis vel permissionis nachgesehen werde.
11
Articul 6: Wieder diesen articul hetten die gehorsambste räthe sonst kein sonderlich
12
bedenkhen, dah er in effectu albereith von Ewer Kayserlicher Majestät bewilligt. Und
13
man siehet nicht, waß der investitur halben sein bedenken weiter übrig bleiben könne,
14
weilen man catholischerseyts mit dem indult und vasallagio zuefriden und es bloß alhier
15
umb die temporalia undt regalia zu thuen unndt die spiritualia auf 100 jahr ganz
16
eingestelt.

31
16–18 Doch kann man ratione … reserviren]. Dazu im Konzept des Ga. s ( RK FrA Fasz. 52d
32
fol 21 linke Spalte): Dem hauß Österreich were ratione sessionis sein ius vorzuebehalten,
33
ne Magdeburgensis inter Austriacum et Salzburgum intret locum domus Austriacae.
Doch kann man ratione sessionis et voti versuchen, waß die catholischen
17
wohl niemandt fürgeschlagen, und neben Salzburg auch des hochlöblichen hauses
18
Österreich herbrachtes directorium

45
Im FR war seit Anfang des 16. Jh.s die Session an der Spitze der geistlichen Bank und damit
46
das Direktorium zwischen den Ehg.en von Österreich und den Ebf.en von Salzburg und
47
Magdeburg umstritten. Ein Abkommen zwischen den beiden letzteren vom 12. September
48
1530, das die Alternation bei Session und Direktorium vorsah, war nicht wirksam geworden,
49
da das Votum Magdeburgs zuerst nicht wahrgenommen und ab 1582 nicht mehr zugelassen
50
worden war. Österreich, das seit 1500 auf der geistlichen Bank saß, hatte sich 1542 ebenfalls
51
mit Salzburg auf einen Wechsel in Amtsführung und Session geeinigt ( Aulinger S. 105,
52
235–239).
expresse reserviren.
19
Articul 7: Placet articulus, wan man nur wegen des termini a quo verglichen sein wirdt,
20
iedoch mit der erinnerung, so die catholischen wegen der mensium Papalium und
21
precum primariarum angehengt.
22
Articul 8: Bey diesen articul hetten die gehorsamsten räthe sonst kein groß bedenkhen,
23
dan er an ihm selber nichts unbilliches in sich begreifft.
24
Articul 9: Eß werden die protestierenden wegen der mediatstifft schwerlich weichen,
25
doch stehet zu versuechen, wie weith es dißfahlß noch zu bringen. Ad ultimum wehre
26
den gesandten die handt zu eröffnen, hierinnen den außschlag nach erforderung der
27
zeith zu machen. Wegen der pfandtschafften aber und alles übrigen vergleichen sich die
28
räthe mit denen catholischen. Undt wehre gleichwohl auch darneben der protestieren-
29
den erclährung, daß die mediatstüfft, welche in ihrem gebieth noch der catholischen
30
religion verwanth, in ihrem esse bleiben sollen, nicht unbillich anzunehmen und in

[p. 101] [scan. 177]


1
friedenschlueß zu bringen, dabei auch in specie daßienige außtruklich einzubringen,
2
waß für die catholische stifft und clöster in Ober- undt Niederlaußniz mit Chursachsen
3
abgehandlet unndt verglichen worden

35
Die Mgft.en Ober- und Niederlausitz; seit 1364/1367 Nebenlande des Kg.reichs Böhmen,
36
1623 als Ersatz für die Kriegskosten im böhmischen Krieg pfandweise und 1635 als böhmisches
37
Lehen an das Kft. Sachsen gekommen ( Territorien-Ploetz I S. 494–499). In einem
38
Nebenrezeß zum PF betr. ihre Überlassung an das Kft. Sachsen (1635 Mai 20/30; Druck als
39
Teil des Traditionsrezesses vom 14./24. April 1636: DuMont VI.1 S. 102–104) war der Kf.
40
von Sachsen auf die Erhaltung und den Schutz der Privilegien und Freiheiten aller kath.
41
Stifter und Klöster verpflichtet worden.
.

4
Articul 10: Wegen der freyen reichsritterschafften wirdt man den articul klärlich sezen
5
müeßen, das, wo sie liberum ius territoriale haben und keinem standt des Reichs nicht
6
unterworffen sein, da werden sie des religionsfriedens wie auch dieses friedens billich zu
7
genüeßen haben.

8
Articul 11: Wegen der reichsstätte wird man schwärlich umbgehen können, ihnen daß
9
ius religionis ufm lande, soweith sich ihr territorium erstrekht, zu bewilligen. Doch
10
bleibt es billich bey demienigen, waß in religionsfriedt außgedrukt, das, wo beide
11
religionen zu selbiger zeith herkommen sein, da sollen sie auch nachmahlß bleiben und
12
dieienige, welche darwider beschwert worden, restituirt werden. Im ubrigen wie die
13
catholischen.

14
Articul 12: Wegen der erbunterthanen der catholischen stendte im Reich lassen es die
15
gehorsamsten räthe bey der catholischen erklerung pleiben.

16
Articul 13: Wegen Euer Kaiserlicher Majestät erbunterthanen, weilen die catholische
17
stende disen articul ledig ahn Euer Kaiserliche Majestät verweisen und nur Chursach-
18
ßen , insonderheit wegen Schlesien, starcke instanz macht, auch sein geheimer rath, der
19
von Sebottendorff

42
Fh. Abraham von Sebottendorff und Lortzendorff auf Gaul (um 1585–1664); nach 1628 in
43
kursächsischem Dienst, Hof- und Justitienrat, GR und Staatsminister, Geh. Ratsdirektor; 1635
44
Ges. bei den Verhandlungen des PF ( Zedler XXXVI Sp. 842). Sein Schreiben an Kurz wurde
45
nicht ermittelt.
, destwegen an Euer Kaiserlicher Majestät geheimen rath und
20
reichsvicecantzlern unlengst ein beweglich briefflein, ohne zweifel auß befehl deß
21
herren churfürsten

46
Kf. Johann Georg I. von Sachsen (1585–1656), 1611 Kf. ( NDB X S. 525–526).
, abgehen lassen und etlichermassen ein medium fürgeschlagen, wie
22
man disen stachelichten punct den Schweden und protestierenden im Reich auß händen
23
ziehen und von disen tractaten separieren könne, damit dieselbe hierdurch nit schwerer
24
gemacht wurden, so hielten die gehorsamsten räthe darfür, eß were durch Euer
25
Kaiserlicher Majestät gesante denen protestierenden anderweit anzuedeütten, Euer
26
Kaiserliche Majestät liessen es ein für alle mahl bey ihrer vorigen resolution, dem Prager
27
fridenschluß und iüngsten reichsabschid

47
Im PF und im RA 1641 (1641 Oktober 10; Druck: Sammlung III S. 548–574) waren
48
Stände und Untertanen des Kg.reichs Böhmen, soweit sie nicht in Diensten ev. Stände getreten
49
oder Reichsstände waren, von der Amnestie ausgeschlossen worden.
verpleiben. Eß hetten auch die protestierende
28
dißfahlß uff keine pacta und verträge sich zu berueffen, dan Euer Kaiserliche Majestät
29
und dero löbliche vorfahren mit ihnen, den stenden des Reichs, hierüber niemahlß
30
pacisciert und ein anders, alß im religionfrid begriffen, denselben eingewilliget. Der
31
religionfrid aber were klar, daß kein stand sich deß andern unterthanen wegen der
32
religion annehmen solte, und diß were in der natürlichen vernunfft und billichkeit
33
gegründet, dan sonsten kein standt seiner unterthanen zur gebür wurde mechtig sein.
34
Wegen Schlesien hetten zwar Euer Kaiserlicher Majestät herr vatter

50
Ks. Ferdinand II. (1578–1637); 1617 Kg. von Böhmen, 1618 Kg. von Ungarn, 1619 Ks.
51
( NDB V S. 83–85 ; Franzl ).
, in Gott ruhend,

[p. 102] [scan. 178]


1
ihrer churfürstlichen durchlaucht zue Sachsen ein gewissen accord

37
Der Dresdner Akkord vom 18./28. Februar 1621 (Druck: DuMont V.2 S. 379–380).
eingeraumbt. Der
2
gienge aber andere stendte deß Reichs nit ahn, vil weniger die außlendische cronen. Und
3

33
3–6 Und Euer Kayserliche Majestät … ubrig bleiben wurde] Diese Passage ist unterstrichen,
34
vgl. dazu das Conclusum.
Euer Kaiserliche Majestät hetten destwegen mit ihrer churfürstlichen durchlaucht zue
4
Sachßen sich schon beym Prager fridenschluß vernommen, verhofften auch ferner mit
5
derselben also darüber abzuekommen, daß derentwegen kein krieg ubrig bleiben
6
wurde.

7
Articul 14, 15, 16, 17 et sequentes usque ad finem: Allerdings wie die catholische. Und
8
weil die Keyserlichen herren abgesante all solche der catholischen beschließliche
9
erklerung albereit den protestierenden per extractum communiciert

38
Dies ist ein Irrtum der ksl. dep. Räte. Lamberg und Krane hatten den prot. Reichsständen die
39
Erklärung der Kath. am 24. September 1646 auch nicht auszugsweise übermittelt (Regest: Nr.
40
20 Beilage 2). Es war ihnen von Trauttmansdorff am 20. September 1646 ausdrücklich
41
verboten worden (Druck: Nr. 11).
, so stehet zue
10
erwartten, wessen sich dieselbe entlich noch darauff vernemmen lassen werden, zuemahl
11
wan die Franzosen hierunter der catholischen intent realiter, wie sie versprochen haben,
12
secundieren sollen. Euer Kaiserlicher Majestät gesanten aber weren einen alß den andern
13
weeg der obigen erleütherung nach zu erinnern und aller müglicher fleiß anzuewenden,
14
daß diser haubtstritt entlich auff ein orth und zue gewürigem vergleich gebracht werden
15
möchte. Iedoch stehets alles zue Euer Kaiserlicher Majestät allergnädigstem Wohlgefal-
16
len .

17

35
17–21 Lectum fuit … anlaß gebe] Das Conclusum ist von Walderode (?) auf die linke Seite des
36
ersten Blattes geschrieben worden.
Lectum fuit hoc votum in consilio secreto, Posonii, 8. Octobris anno 1646, et
18
approbatum in omnibus a sacra Caesarea maiestate excepta finali clausula ad articulum
19
13 wegen der erblanden, die ihre Kayßerliche majestät außzuelassen allergnädigst
20
befohlen, damit es bei Chursachsen zu einigem weitern disputat und suchung nicht
21
anlaß gebe.

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