Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
53. Nassau und Volmar an Lamberg und Krane Münster 1644 Dezember 11

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Nassau und Volmar an Lamberg und Krane


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Münster 1644 Dezember 11

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Konzept: RK , FrA Fasz. 92 III nr. 478 fol. 665–669 = Druckvorlage–Kopie: Den Haag
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A IV 1628 nr. 16.

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Gutachten über die schwedische Proposition.

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Wir haben mit Bf. Franz Wilhelm von Wartenberg beraten, was auf die Proposition
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der schwedischen Gesandten zu tun sei. Die Proposition beruht auf der Forderung
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1. nach Einladung aller Reichsstände durch den Kaiser, 2. nach schriftlicher Über-
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gabe
der kaiserlichen Proposition. Zum 1. Punkt habt Ihr aus Euch mitgeteiltem
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extractus protocolli

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Vgl. nr. 50,4.
unsere Vorhaltungen bei den Vermittlern gegen die gleiche For-
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derung
der Franzosen ersehen. Den schwedischen Gesandten könnte etwa Folgendes

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vorgehalten werden: Man nemme vorderist für bekandt an, daß sie gleich im
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eingang ihres schreibens setzen, daß nunmehr die praeliminaria zu endtlicher
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richtigkheit gebracht und nichts mehr übrig sei, dann daß zu denn haubt-
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fridenstractaten selbst geschritten werde. Daß aber noch zu einem noth-
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wendigen complement der praeliminarien der sambtlichen reichsständen,
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der churfürsten, fürsten, ständen und stätten gegenwartt erfordert werden
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solte, darvon were nun in 8 jahren, in wölchen man von denn praeliminarien
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disputirt, bis uff gegenwärttige stundt daß wenigste iemalen auff die baan
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kommen, vil weniger dessen in der Hamburgischen praeliminarconvention
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einig wortt gemeldet und daher uff dem Regenspurgischen reichstag allein
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sovil verabschiedet worden, daß denn Kayserlichen gesandten ein beyord-
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nung auß dem churfürstencollegio geschehen und sonst übrigen fürsten und
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ständen dabei umb ihres interesse willen zu erscheinen bevorgestellt sein
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solte . Also daz man dises zumueten gantz und gar vor keine praeliminar-
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sach , darauff die künfftig handlung ze fundiren sein solte, im geringsten nit
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halten oder achten köndte. So werden diejenige stände deß reichs, wölche
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mit Schweden und Frankreich dises kriegs halber nit in confederation oder
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einung verfangen gewesen, keinesweegs gestendig sein, daß von disen bee-
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den cronen ihrenthalben die stylisation der salvorum conductuum oder daß
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ius comparendi in locis congressum jemalen bestritten worden, sondern
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sich vilmehr durch beede cronen beschwehrt finden, daß durch derselben
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vergwalttigung aller underschiedt zwischen denn gehorsamen und unge-
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horsamen ständen deß reichs auffgehebt worden.

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Weniger hetten die Schwedischen gsandten die künfftige sicherheit und
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befestigung deß abhandlenden fridens zu einem fürwortt anzeziehen, dann
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ja billich erst alsdann von der assecuration ze reden sein werde, wann die
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fridensmittel verglichen und zu würklichem schluss gerichtet sein werden.
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So hetten sie, Schweden, sich von selbsten zu bescheiden, daß wann sie des
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Römischen reichsständen gegenwartt zu den vorhabenden tractaten noth-
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wendig erachten wolten, daß man auff ihrer Kayserlichen mayestät seiften
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ebenmässig der Schwedischen reichsständen gegenwartt zu erfordern haben
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wurde; dann obzwar zwischen den Teütschen und Schwedischen reichs-
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ständen ein grosser underschied, so würden doch die ständt in Schweden
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ebensowenig schlaven als die in Teutschlandt und haben zugleich ihr ius
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suffragii in denen sachen, so ihres reichs standt und wesen betreffen theten.

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Auf ihre Gegenwart sei umsomehr zu drängen, als Schweden von einer vormund-
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schaftlichen Regierung verwaltet werde. Würden aber die schwedischen Gesandten
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darauf beharren, allein zu Verhandlungen mit den kaiserlichen Gesandten berechtigt
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zu sein, so sei es billig, daß sie gleichermassen allein mit den kaiserlichen Gesandten
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in Friedensverhandlungen einträten.

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Was das Erscheinen der Reichsstände in specie anlange, hätten die Schweden Recht,
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wenn sie die Beschreibung der Stände für eine Sache des Kaisers hielten; sie hätten

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aber zu wissen, daß die Ausschreibung eines öffentlichen Reichstags vom Kaiser bei
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den Kurfürsten zu werben und mit deren Zustimmung vorzunehmen sei. Den Reichs-
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ständen
müsse sechs Monate Frist zum Erscheinen gegeben werden. Es würden etwa
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8 Monate vergehen bis man zu einer förmlichen Verhandlung mit den Ständen gelange.
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Dabei were noch ferners zu bedenkhen, daß im Römischen reich nit her-
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kommens wer, eine allgemeine reichszusamenkunfft an ein ander ortt als
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in eine freye reichsstatt zu verlegen, und da man schon gern wolte, zu Mün-
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ster oder Oßnabrukh wegen bekandter unglegenheiten ein so grosse zusa-
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menkunfft anzestellen nit müglich wer. Wann es endtlich auch in disen auß-
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schlag gewinnen und die sambtliche reichsständt an disen oder andern
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maalstätten sich versamblen solten, so würden jedoch die consultationes
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mit denselben wegen des gewonlichen proponierens, referierens, correfe-
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rierens und concludierens so langsamb hergehen, daß man wol jahr und tag
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verzehren müeßt, ehe und dann man zu einigem haubtschluss wurde gelan-
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gen mögen. Derentwegen und wann die gegentheil auff diser newen und
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zuvor niemalen auff die baan gebrachten pretension verharren wolten, so
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wurden ihre Kayserliche mayestät und alle deroselben gehorsame chur-,
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fürsten und ständt keinen andern schluss machen könden, denn daß dem
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gegentheil zu fürderlicher beschliessung deß fridens gar nit ernst sey, wafern
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derselbe aber einen rechten eiffer hierzu erscheinen lassen wolte, so solte
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er ja keine difficultet machen, one weiter zuwartten mit ihrer Kayserlichen
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mayestät gevollmächtigten gesandten zu der haubthandlung fürzeschreiten.

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Solte es dann bey beschliessung deß fridens ein- oder anderntheils vor ein
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unvermeidenliche nothurfft gehalten werden, daß darüber zu desto mehrer
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sicherheit und bestendigkheit ein offendtlicher reichsschluss erfolgen müeß-
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te , so wurde alsdann noch zeit genueg sein, sich wegen versamblung eines
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allgemeinen reichstags zu vergleichen, verhoffendtlich auch ihre Kayser-
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liche mayestätt sich ein solches nit entgegen sein lassen. Und es hetten sich
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die Schwedischen hierab sovil weniger zu beschweren, weil one daß die
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jetzige reichsdeputation zu Frankfurt zu dem ende ze continuiren geschlos-
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sen worden, daß je nach gestalt der sachen durch ihre Kayserliche mayestät
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bei derselben über die vorfallende fridenshandlungen räthlich guetachten
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eingeholt, und also alles mit der reichsständen zuthuen volnfüret werden
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möge.

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Die Übergabe der schriftlichen Proposition kann den schwedischen Gesandten nicht
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abgeschlagen werden, ihnen sollte aber angedeutet werden, daß man erwarte, sie wer-
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den sich nit allein der materi halber, so zu tractiren, erclären, sondern auch
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die handlung selbst würklich antretten, und also an ihrem ortt keinen
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saumbsal mehr erscheinen lassen, sondern bedenkhen, daß sie mit fernern
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auffzuglicheiten bey der gantzen christenheit ein schwere veranttworttung
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auff sich laden würden.

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Das Ansuchen des dänischen Sekretärs Klein auf Erlangen eines schwedischen Geleit-
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briefes ist unseres Erachtens zu unterstützen.

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