Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
81. 64. Sitzung des Städterats Osnabrück 1646 August 12 14 Uhr

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64. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1646 August 12 14 Uhr

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Nürnberg S I L 203 Nr. 19 fol. 194–195 = Druckvorlage; Strassburg AA 1144 fol. 262–
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263’; Ulm A 1560 o. F.

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Anfang des die Städte betreffenden Artikels in der Endlichen Erklärung der evangelischen Stände.

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Anwesend: Straßburg, Frankfurt auf der Rheinischen, Regensburg, Nürnberg, Eßlingen, Memmin-
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gen , Lindau auf der Schwäbischen Bank.

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Herr Director proponirt: Nachdeme heutigen morgen der herren fürst
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lichen lezterer vorschlag mit gewiesen cautelen und reservaten angenommen,
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den stätten auch, den introitum zu dem paß, der sie angehe, nach belieben
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einzurichten, überlaßen worden seye, als habe er denselben doch unvor-
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greifflich also auffgesezet, wie verlesen worden, mit bitt, zu addiren, was
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etwa dabey ermangeln möchte, werde derselbe an der zahl der 11 articul in
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der evangelischen endlichen erklärung sein.

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Frankfurt. Es seye der auffsaz der intention gemäß und halte in sich, was
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man begehre, dörffte aber der weitläufftigkeit halben difficultäten causiren.
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Je kürzer derselbe verfaßt, ie beßer es seye, villeicht auff folgende weiß:
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„Obwohln bereits oben die stätte unter den worten der chur-, fürsten und
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stände begriffen, nichts destoweniger, etc. etc.“ die wort „außer allem
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zweyfel“, seyen eben das ϰρινόμενον; dörffte man also von einer disputa-
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tion auff die andere kommen. Doch wollen sie sich mit den majoribus gern
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vergleichen.

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Regensburg. Er halte davor, daß auch dahin zu sehen seye, wie und an
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welchem orth der chur-, fürsten und stände und zwar nicht nur anfangs,
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sondern auch hernacher an thunlichen orten, wo es sich schikete, zu geden-
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ken . Was das exordium betreffe, seye bekannt, daß er zu verschiedenen
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mahlen erinnert, daß man sezen wolle: „Obwohln unter dem nahmen der
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stände begriffen; weiln es iedoch allerhand disputat deßwegen abgeben, als
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habe man deßen etc.“. Demnach es aber bedenklich gefallen und eines theils
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davor gehalten worden, es dörffte das ansehen gewinnen, ob hetten die stätt
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selbsten daran gezweifelt und demnach beßer sein, daß es assertive gesezt
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werde, habe er endlich gesagt, daß er sich mit den majoribus gerne verglei-
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chen wolle. Je kürzer nun der auffsaz seye, ie beßer es were. Man werde doch
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erhalten, was man suche.

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Nürnberg. Conformire sich gerne mit dem, was iezo erinnert worden.
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Wann man den effectum habe, seye von den worten nicht viel zu reden, laße
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es dabey. Man könne hören, ob es die fürstliche dabey laßen wollen. Stellt,
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ob man nicht auch der vorstätt gedenken wollte, weiln es sonsten disputat
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abgeben dörffte. Deßgleichen derjenigen stätt, darinnen die Augspurgische
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confession allein in übung seye, weiln dieselbe das jus reformandi haben,
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andere aber nicht, damit niemand praejudicirt werde. Es seye zwar in dem
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auffsaz genugsam begriffen, abundans cautela aber könne nicht schaden.

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Eßlingen. Weiln man mit großen potentaten zu thun habe, könne nicht
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schaden, daß man sich wol prospicire und vorsehe, werde eine lini oder zwo
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übel gesparet sein, wann mans kürzer faßen solte. Er habe eben dergleichen
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gedanken gehabt, wie im auffsaz begriffen, stimme also mit dem concept
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überein, seye zwar nicht ohne, ie kürzer, ie beßer. Weiln man aber den
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stätten den auffsaz anheim gestellt, habe man sich auch der freyen hand
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darinnen zu gebrauchen.

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Memmingen. Er laße ihm das concept, wann es nicht zu weitleufftig, wol
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gefallen, wiße nichts dabey zu erinnern.

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Lindau. Die substantialia des concepts seyen gut, er laße ihme aber die
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Regenspurgische erinnerungen auch nicht übel gefallen. Wann es so gesezt
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werde, bedörffe es keiner weitleufftigkeit und behalte die form des religion-
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friedens .

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Straßburg. Man müßte müße es so kurz faßen, daß der stätte intention darüber
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nicht verlohren gehe, sonsten hette man bißher de lana caprina gestritten.
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Und weilen es die fürstliche selbsten also an hand gegeben, als habe man desto
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weniger zu befahren, daß es bey ihnen difficultäten gebehren werde.

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Conclusum. Es solle mit bereits vorgenommenen änderungen bey dem con-
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cept verbleiben, alles in einen articulum gebracht und heut noch dem fürst
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lichen directorio zusambt einer verzaichnus, an welchen orten der chur-,
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fürsten und stände füglich zu gedenken, übergeben werden

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In der gegenerklärung der evangelischen Stände vom 2. August 1646, in die die Änderungen der
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Lengericher Konferenzen eingearbeitet wurden, war die Fassung des § 11 den Städten anheimgestellt
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worden (der Artikel in HStA Stuttgart A 92 D Bd. 15 fol. 490–491’). Die Übergabe der
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Erklärung an die Kaiserlichen erfolgte am 24. August (zahlreiche Kopien in vielen Archiven ver-
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streut , Druck Meiern III S. 330 –340).
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