Acta Pacis Westphalicae II A 3 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 3: 1645 - 1646 / Karsten Ruppert
113. Ferdinand III. an Trauttmansdorff Linz 1646 Januar 23

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Ferdinand III. an Trauttmansdorff


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Linz 1646 Januar 23

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Ausfertigung: GehStReg. , Rep. N 96 Fasz. 68 pars 5 nr. 6, praes. 1646 Februar 4 =
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Druckvorlage – Konzept: RK , FrA Fasz. 50c fol. 29–32’ – Kopie: Ebenda Fasz. 50c
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fol. 25–28.

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Geistlicher Vorbehalt. Protestantische Stiftsinhaber. Protestanten im Reichshofrat. Prote-
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stantische
gravamina quoad militaria, politica et juridica von 1641. Die neuen protestan-
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tischen
Gravamina.

[p. 192] [scan. 240]


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Alß mir jüngst von meinen hierzue deputierten räthen der Augspurgischen
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confessionsverwanten stende gravamina

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Vgl. nr. 63 Beilage [ 1 ].
, wie auch ihr darüber abgegebenes
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unnd hie mitkhommendes guetachten gehorsambst referiert worden, hab ich
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mich in allen puncten, wie ihr bey erstermeltem guetachten vermerckhter
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befindet, ausser deß geistlichen vorbehalts unnd wegen versezung des
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reichshofraths resolviert. Der vorgeschlagenen temperamento halben bey
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dem geistlichen vorbehalt stehe ich gleichwohl noch an, ob ein weeg möchte
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sein, daß eingerathnermassen denen protestierenden dieiehnigen erz- und
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stiffter, so sie in anno 1627, den 12. Novembris stylo novo, auf erlangte
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postulationes oder electiones innengehabt, ihnen noch uf andere 40 oder gar
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auf 100 jahr hinaus von dato deß Pragerischen friedenschluß innengelassen.
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2. Unnd damit sie solche nicht gar profanieren unnd ganz erblich machen,
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ihnen uf ihr schuldiges ansuechen und producierte postulationes oder elec-
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tiones anstatt der belehnung, die sonst hiebevor bey etlichen gebrauchte
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indulta gegeben. 3. Der titulus postulierter oder erwöhlter zum erz- unnd
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bischoff, wie iüngsthin bey vergleichung des Magdeburgischen reverses
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gegen dem innhaber selbigen erzstiffts fast geschehen ist, ertheilt. 4. Auch
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entlich session unnd stimb auf den reichstagen eingeraumbt unnd nachge-
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sehen werden möchte, alles doch gegen genuegsamber verwahrung und asse-
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curation , daß es im übrigen bey dem geistlichen vorbehalt gelassen unnd
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dises ohne einiges praeiudiz desselben solte verstanden, auch den catholi-
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schen weiter nichts entzogen werden, also unnd dergestalt, uf daß man
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khünfftiger zeit umb so vil mehr alles disputats überhoben möge bleiben,
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ein gewisse specification aller deriehnigen erz-, bistumb, stiffter unnd geist-
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lichen güetter, welche die catholischen noch anno 1627, den 12. Novembris
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stylo novo, innengehabt und besessen und hinwider die von solcher zeit an
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die protestierenden khomben, gemacht unnd ufgerichtet wurde, und ieder
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hiernach sich zu richten wüßte. Dieweil ich nun anbefohlen, über alles dises
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etliche theologos zu vernemben unnd deren guetachten

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Vgl. S. 328 Anm. 3.
einzuhohlen, also
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will ich, sobald mir solches vorgetragen würdt, mich eines entlichen resol-
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vieren unnd euch darnach gnedigst bescheiden, unnd dises sovil den geist-
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lichen vorbehalt betrifft.

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Anlangendt aber die von den stenden vorgeschlagene mehrere tribunalia,
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warbey alles dahin gericht, daß mir alle iurisdiction in effectu entzogen
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werde, so seht ihr gleichfalls aus dem mir eingereichten voto, waß mir ein-
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gerathen würdt. Darin ist nun mein willen diser, erstlich daß ihr dahin
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trachtet, daß ich nit per pactum obligiert werde, Augspurgische confes-
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sionsverwante im reichshoffrath zu haben, sonder daß sich die stende con-
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tentieren möchten, daß ihr ihnen das wort geben thet, daß ich selbe hiervon
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nit excludieren wolle; da aber hiermit nit zu gelangen, daß ihr in specie
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ihnen versprechen thet, daß ich uncatholische in dises mittel nemmen wölle,

[p. 193] [scan. 241]


1
ohne specificierung, doch einer gewissen anzahl, unnd da auch dises nit ver-
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fangen wolte, so khöntet ihr euch auf ein gewisse anzahl, aber da es müg-
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lich auf weniger alß achte, entlichen aber gar uf maas unnd wais einlassen,
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wie der deputierten räthe hierin mir überreichtes guetachten und in specie
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nach dessen inhalt, wan religionsachen vor weren, mit mehrerem in sich
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helt. Unnd damit ihr nach ewerer beywohnenden discretion bey einem und
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anderen gradu umb sovil besser mein intention erreichen unnd den stenden
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in der that erwegen möget, daß ich die Augspurgischen confessionsver-
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wante von disem collegio nit außschliessen will, so gib ich euch crafft dises
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vollmacht, sowohl aus denen in dem guetachten benanten subiectis iezo
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gleich etliche oder alle in meinen reichshofrath zu erhandlen oder darmit
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nach ewerem guetbedunckhen innenzuhalten, bis man sich hierin eines
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eigentlichen verglichen. Warbey gleichwohl in acht zu nemben were, daß
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man mit allzu langer zuruckhhaltung in ufnembung etlicher uncatholischen
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nit eben umb sovil mehr zur praetension der praesentation von den ständen
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lufft unnd anlaß liesse. Es verstehet sich auch die sach dahin, daß entgegen
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die ständt von der praetension der übrigen newen reichscollegiorum fallen
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sollen. Verlaß mich hierin und in allem anderen uf ewere mir wolbekhante
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dexteritet unnd vernünfftige direction des ganzen werckhs.


20
Beilage


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[1] [Der deputierten räth ferrers allerunderthänigstes guetachten, Linz 1646 Januar 9, 10
22
und 12, und Conclusum des Geh. Rats, Linz 1646 Januar 16, über den gravaminibus
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der protestierenden quoad militaria, politica et juridica, wie auch uf die aniezo bei
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denn friedenstractaten zu Münster und Osnabrügg einkommne newe gravamina] fehlt.
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[ Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 52d fol. 1–42’ = Druckvorlage – Konzept: Ebenda
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Fasz. 52d fol. 44–96’ – Kopie: GehStReg. Rep. N 96 Fasz. 68 unbezeichnetes pars
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nr. 31

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Unvollständige Kopie.
]

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[Die reichsständischen Beschwerden über die unterschiedlichsten Exzesse des Krieges
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können als erledigt angesehen werden. Die Forderung nach Zustimmung der Reichs-
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stände zu Kontributionen und zu Kriegserklärungen sind durch die Responsion erle-
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digt . Der Reichshofrat kann keinesfalls paritätisch besetzt werden. Wenn aber die
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kaiserliche Justiz erhalten bleiben soll, dann müssen Konzessionen gemacht werden.
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Den Protestanten versprechen, falls sie sich bei den übrigen Gravamina nachgiebig
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zeigen, daß Euer Majestät dann eine begrenzte Anzahl protestantischer Reichshofräte
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ernennen werde. Der Präsident des Gerichts muß katholisch sein. Bei Religionssachen
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wird die Entscheidung bei paritätischer Besetzung per maiora gefällt; bei Stimmen-
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gleichheit wird die Angelegenheit an den Reichstag verwiesen.

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Es besteht kein Zweifel, daß Euer Majestät bezüglich der Auslegung des Religionsfrie-
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dens
wie der Reichsconstitutionen iudex competens ist.

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Der Reichshofrat hat rechtmäßigerweise einige Sachen vom Reichskammergericht an
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sich gezogen, in Religionssachen ist dies aber nie geschehen.

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Die Frage der konfessionellen Zusammensetzung des Reichskammergerichts auf den
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nächsten Reichstag verschieben; von dem kaiserlichen ius praesentationis ist aber auf
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keinen Fall zu weichen. Visitationen des Reichskammergerichts. Exekution von Kam-
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mergerichts -Urteilen. Kammergerichtsordnung.

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1
Zu nr. 63 Beilage [1] bezüglich Geistlicher Vorbehalt, protestantische Stiftsinhaber,
2
Mediatstifter, Freistellung der Religion, Geistliche Iurisdiktion, Konkordat, menses
3
papales, preces primariae, Reichsjustiz, Kalvinisten vgl. nrr. 87 und 177.]

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