Acta Pacis Westphalicae III A 3,5 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 5. Teil: Mai - Juni 1648 / Maria-Elisabeth Brunert
172. Re- und Correlation (Fortsetzung) Osnabrück 1648 Juni 3/13, Samstag 8 Uhr
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Osnabrück 1648 Juni 3/13, Samstag 8 Uhr
Sachsen-Altenburg A II 2 fol. 287’–292’ (= Druckvorlage); vgl. ferner Bamberg A V
fol. 230’–234’ und (damit identisch) Bamberg B II fol. 256–258, Pfalz-Neuburg (3620)
fol. 121–122’.
Beilegung der Meinungsverschiedenheiten zwischen Kurfürstenrat und Fürstenrat über die
Bewilligung von 5 Millionen Reichstalern für die schwedische Militärsatisfaktion sowie über
die damit verbundenen Bedingungen. Information durch das Kurmainzer Reichsdirektorium
über die Forderung Serviens, die Reichsstände möchten in Münster über die noch offenen
Fragen des kaiserlich-französischen Friedensvertrags verhandeln, sowie über die diesbezügli-
chen Beschlüsse des Kurfürstenrats. Übereinstimmung von Kurfürstenrat und Fürstenrat,
an Servien und die Kaiserlichen eine Deputation zu entsenden, um die Verhandlung der
französischen Belange in Osnabrück zu erreichen und ihnen die mit der Militärsatisfaktion
zusammenhängenden Fragen zu empfehlen. Zustimmung des Städterats zu den Beschlüssen
der höheren Kurien mit wenigen Änderungsvorschlägen. Übereinstimmung, daß gegenüber
den Schweden die Bitte um Einstellung der Feindseligkeiten nicht erwähnt werden soll. Auf-
forderung der Kaiserlichen an die Reichsstände, eine Deputation an sie zu entsenden.
Eine Umfrage im Fürstenrat sowie Vorbehalt Salzburgs wegen der aus dem Linzer Vergleich
von 1646 abgeleiteten Befreiung von allen neuen Reichsanlagen; Widerspruch Pfalz-Neuburgs
und der Wetterauer Grafen gegen die hessen-kasselsche Satisfaktion, soweit diese sie betrifft;
Widerspruch und Protest Pfalz-Neuburgs gegen die Vereinbarung über die pfälzische Frage.
(Im Rathaus zu Osnabrück). Vertreten (soweit ersichtlich): Kurmainz (Reichsdirektorium);
Salzburg (Fürstenratsdirektorium), Pfalz-Neuburg, Bamberg, Sachsen-Altenburg, Würz-
burg , Sachsen-Weimar, Braunschweig-Celle, Hessen-Darmstadt, Württemberg, Wetterauer
Grafen; Straßburg (Städteratsdirektorium). (Zu den Gesandten siehe die Verweise im Vor-
läufigen Personenregister.)
Wurden die drei reichscollegia zuesammengefordert, und verzohe sich’s
bis 10 uhr, daß die herren churfürstlichen ihre deliberation endigten; war
also denn fürstenrath und städterath beschwerlich, so lange zu warten
und daß sie nicht eher zusammenkommen oder diese beede räthe langsa-
mer erfordert worden. Alß man nun in pleno zusammenkam, referirte das
Kurmainzer Reichsdirektorium (herr Meel): Demnach man bey
letzt gehaltener re- und correlation der ursach unverrichter dinge vonein-
ander gangen, dieweil von seiten des churfürstlichen collegii aus wichtigen
ursachen das quantum satisfactionis militiae Suedicae uf die 5. million tha-
ler zu steigeren bedencklich gefallen
Grund für die Weigerung des KFR am 10. Juni 1648, Schweden statt der schon zugestande-
nen 4 Millionen die geforderten 5 Millionen Rt. für seine Militärsatisfaktion zu gewähren,
war nach seinen eigenen Angaben die Erwägung, daß es nicht in Schwedens Macht stehe,
seine Angebote (u. a. den Friedensschluß innerhalb von acht Tagen) ohne Mitwirkung des
Ks.s und Frk.s zu realisieren (s. Nr. 171 bei Anm. 50).
sub certis condicionibus dorauf erclert, so hette man a parte des churfürst-
lichen collegii nicht unterlassen, sich weiter drüber zu bedencken
Für die Entscheidung des KFR, der schwed. Forderung nach 5 Millionen Rt.n nun doch
nachzugeben, war die Erwägung von Belang, daß damit Übereinstimmung zwischen den
Beschlüssen von KFR und FRO erzielt wurde, so daß der SRO keine Möglichkeit hatte, ein
votum decisivum in dieser Sache zu fordern; nach Buchstab , 138, war sie sogar maßgeblich.
dann endlich per maiora ebenmeßiges conclusum als von denen herren
fürstlichen, und zwar mit nachfolgenden condicionibus, ausgefallen:
1. Daß die königlich Schwedischen sich ad quaestionem „quomodo“ wie
auch in puncto executionis ohne fernern verzug resolviren
Die Schweden sollten zu den Vorschlaege[n], welche (…) in der Frage „quomodo“ zu
beobachten (s. [ Nr. 154 Anm. 2 ] ), und zu dem rst. Textvorschlag für den Exekutionsart. (s.
[ Nr. 151 Anm. 26 ] ) Stellung nehmen. Auch der FRO hatte dies zur Bedingung für seine
Bewilligung von 5 Millionen Rt.n gemacht (s. S. 455 Z. 9f.).
stenden vergleichen, sodann 2. die bis dato nicht unterschriebene, iedoch
verglichene sachen, als causam Palatinam, Hasso Cassellanam, den § „ Tan-
dem omnes“ wie auch punctum aequivalentiarum
Zur Vereinbarung über die pfälzische Frage, datiert auf 1648 III 9/19, s. [ Nr. 164 Anm. 32 ] ;
zu jener über die hessen-kasselsche Satisfaktion von 1648 III 29/IV 8 s. [ Nr. 147 Anm. 25 ] ;
zum § „Tandem omnes“ s. [ Nr. 170 Anm. 9 ] ; zur Vereinbarung über die Entschädigung
Kurbrandenburgs von 1648 III 9/19 s. [ Nr. 153 Anm. 47 ] ; Text der Vereinbarung über die
Entschädigung des Hauses Braunschweig-Lüneburg, Osnabrück, datiert auf 1648 III 9/19,
unterzeichnet von Raigersperger und Thumbshirn: ThStA Altes Hausarchiv Klasse I E 9
fol. 493–496 (bis auf das später in Punkt 4 eingefügte ut supra identisch mit Art. XIII,1–14
IPO; zur Unterzeichnung am 25. März 1648 s. Meiern V, 589 ).
theils auch subscribiren, folgig 3. die conferentz mit denen herren Key-
serlichen reassumiren und 4. über die differente puncten, welcher sie sich
mit denen herren Keyserlichen nicht vergleichen könten, der beywesen-
der stende gutachten leiden, ingleichen 5. an die generaliteten schreiben
solten, damit die hostiliteten (nach dem verglichenen quanto scilicet) ces-
sirten , auch 6. den friedenschlus, wo nicht in dem beliebtem termino der
acht tage
succurs vom reichsboden abhielten oder, do selber albereit angelanget
Die Truppen landeten erst am 26. Juli 1648 bei Wolgast (s. [ Nr. 155 Anm. 18 ] ).
zurückgehen ließen und deswegen an des herrn pfalzgrafen fürstliche
gnaden
Gemeint ist der schwed. Generalissimus Pgf. Karl Gustav von Zweibrücken; ein entspre-
chendes Schreiben an ihn konnte nicht ermittelt werden (s. [ Nr. 171 Anm. 10 ] ).
et „cui“ bleibe
Gemeint sind die Antworten auf die Fragen, wer zur Militärsatisfaktion beitragen und wem
sie gewährt werden soll (s. das conclusum von 1648 V 2/12: 1. Alle Rst. , die Reichsritter
und Hansestädte sollen beitragen; 2. (nur) die schwed., ksl. und kurbay. Armee sollen sie
erhalten (s. Nr. 149, Text am Ende des Protokolls).
Das fürstliche collegium trat zusammen, und wurd durch das Salzbur-
gische Direktorium eine kurtze ümbfrage gehalten und a parte Salz-
burg sich uf seine vorige vota bezogen .
Pfalz-Neuburg. Bekant wehre, warumb seine fürstliche durchlaucht
die Heßen Caßelische satisfaction, soweit sie dareingezogen werde, wie-
dersprochen
Pgf. Wolfgang Wilhelm vermeinte, generell nicht zur Militärsatisfaktion beitragen zu
müssen, da er sich nicht am Krieg beteiligt habe. Auf keinen Fall wollte er gleichzei-
tig zur schwed. und hessen-kasselschen Militärsatisfaktion herangezogen werden (s. den
Nachweis der wichtigsten Voten mit dieser Argumentation in [ Nr. 169 Anm. 26 ] ).
da solle dieser satisfaction halber gemachet seyn
Caspars hatte am 9. Mai 1648 im FRO beklagt, daß ihm der Nebenrezeß zur Vereinbarung
über die hessen-kasselsche Satisfaktion von 1648 III 29/IV 8 nur privat zur Kenntnis
gelangt sei (s. Nr. 147 bei Anm. 25). Pfalz-Neuburg gehörte zu den Rst. n, die gemäß diesem
Rezeß zur Militärsatisfaktion Hessen-Kassels beitragen mußten (s. ebenda , Anm. 24).
auch sämptliche catholische nichts wisten. Wegen der übrigen condicio-
uf dienienigen vota, so er deshalber zu Münster geführet
Pfalz-Neuburg hatte seinen Anspruch auf die Nachfolge in der Pfälzer Kur zuerst in
Münster erhoben, s. seine proposition, datiert Münster 1646 XII s. die (Druck s. l., s. d.,
S. 1–16, ohne Lemma, im Text S. 16, letzter Absatz, als proposition bezeichnet, Text:
HHStA MEA FrA Fasz. 26 unfol.). Widerspruch und Eventualprotest in dieser Sitzung
(s. Textvariante S. 464 Z. 15ff.) richteten sich gegen die Vereinbarung über die pfälzische
Frage, datiert auf 1648 III 9/19, welche im wesentlichen die späteren friedensvertraglichen
Regelungen enthielt; durch sie wurde die Pfälzer Kur endgültig auf Kf. Maximilian I. von
Bayern und die Wilhelminische Linie der Wittelsbacher übertragen (s. [ Nr. 164 Anm. 32 ] ).
generalität alsbald geschrieben werde, darin conformire er sich mit denen
herren churfürstlichen.
Bamberg. Könne sich mit allen condicionibus wohl conformiren, wann
sie nur zu erhalten. Was aber in specie die cessationem hostilitatis angehe,
so hette es zwar damit seine maße, wann nur andere stende dardurch nicht
beschweret würden und die interimsverpflegung von dem quanto decour-
tirt werde. So wehren auch die übrigen condiciones noch beyzusetzen, so
vorhin im fürstlichen concluso gewesen
In der Correlation des FRO vom 10. Juni 1648 sind als weitere, hier fehlende Bedingungen
angeführt: Vor Aufnahme der ksl.-schwed. Konferenzen sollen die Schweden ein Ver-
zeichnis der zwischen ihnen und den Ksl. diskrepanten Verhandlungspunkte anfertigen,
damit es als Grundlage der Verhandlungen dienen kann, bei denen die monita der Rst. zu
berücksichtigen sind; die Zahlung der 5 Millionen Rt. soll auf fünf Termine verteilt werden;
kein Rst. soll doppelt veranlagt werden, indem er zur Satisfaktion zweier Armeen beitragen
muß; kein Rst. soll bei Zahlungsverzug für einen anderen haften (s. S. 455 Z. 11–18).
Sachsen-Altenburg. Man könne mit denen herren churfürstlichen
wohl einig seyn. Was aber von der conferentz mit denen herren Key-
serlichen gedacht, wehre zu verstehen, wann auch das „quomodo“ richtig.
Ebenmeßige meynung [habe] es auch mit der subscription. Mit den schrei-
ben aber an die generalität quoad cessationem hostilitatum richte man doch
nichts aus
Es bestand die Befürchtung, daß Schweden angesichts seiner negativen Erfahrung mit dem
von Kurbayern aufgekündigten Ulmer Waffenstillstand keinen weiteren eingehen würde
(s. Nr. 171 bei Anm. 42). Im übrigen war der FRO der Meinung, daß eine Einstellung der
Feindseligkeiten bzw. ein Waffenstillstand nur sinnvoll sei, wenn gleichzeitig die Kontri-
butionen aufhörten und die Truppen abgedankt würden (s. Nr. 156, Ende des Protokolls,
und S. 450 Z. 23f.).
Würzburg. Weil die königlich Schwedischen vermeinet, sie würden in-
nerhalb acht tage schlüßen können, würden sie auch hierin keine difficul-
teten verhoffentlich machen. Stimme aber nicht uf die schreiben an die
generalität.
Sachsen-Weimar. Wie Sachsen Altenburg.
Braunschweig. Wegen der subscription werde es difficultäten abgeben.
So hette auch herr graf Oxenstiern vorgestern ihm gesagt, sie könten an die
generalitet nicht schreiben. Werde also vergebens seyn, auch schädlich, per
rationes, so vor diesem vorkommen
S. [ Nr. 171 Anm. 40 ] .
Württemberg. Ingleichen, daß aber dennoch der articulus amnestiae
zu subscribiren
Die Vereinbarung über die Amnestie war am 21. April 1648 vorläufig von Meel und
Thumbshirn unterzeichnet worden (s. [ Nr. 145 Anm. 3 ] ).
fürstlichen concluso.
Ad dominos electorales das Salzburgische Direktorium : Es hetten
sich die herren gesante des hochlöblichen fürstenraths erinnert, was letz-
mals vor difficultäten sich befunden und die maiora gerne vernommen,
daß die herren churfürstlichen mit denen fürstlichen ratione quanti einig,
es wehren die 5 millionen thaler mit gesetzten condicionibus, iedoch sub
spe rati, zu verwilligen. Befünden ermelte condiciones in dem fürstlichen
concluso auch enthalten. In 1.
man 2. erhalte, iedoch wehre auch in specie der amnesti zu gedencken.
In 3. und 4. wehre man einig, iedoch daß der stende monita auch bey
der conferentz attendirt würden. Die 5. condicio wehre dem fürstenrath
bedencklich vorkommen, auch nicht practicirlich, und dergleichen ansu-
chen bey der cronen gesanten und generalitaten vergeblich. In 6., 7. et 8.
wehre man einstimmig.
Sonst hetten die herren fürstlichen in ihrem concluso noch etzliche condi-
ciones gehabt, darin die herren churfürstlichen würden einstimmen, daß
nemblich (1.) uf 5 zahltermine zu handelen, (2.) kein stand vor den andern
und in solidum haften, auch (3.) der reichsmatricul nachgangen werden
solle
Dieser Punkt steht nur implizit in den Bedingungen des FRO vom 10. Juni 1648, indem
unter Punkt 7 die Verbindlichkeit des conclusum von 1648 V 2/12 zur Bedingung gemacht
wird (s. S. 455 Z. 18f.): Diesem ist unter Punkt 2 zu entnehmen, daß die Rst, bei Aufbrin-
gung der Militärsatisfaktion nach Proportion der Reichsmatrikel belastet werden sollen (s.
Nr. 149, Ende des Protokolls).
Nach gepflogener unterredung miteinander erclerten sie, [die Kurfürst-
lichen ], sich durch das Kurmainzer Reichsdirektorium : Soviel die
discrepantz wegen der schreiben an die generalitäten betreffe, so hielten
die herren churfürstlichen dafür, daß deßen etwa per discursum gegen die
königlich Schwedischen zu gedencken, also auch wegen der termine.
Sonst hette sich auch der königlich Frantzösische plenipotentiarius herr
graf Servien bey dem reichsdirectorio angeben und erinnert, daß vigore
praeliminarium tractatuum pacis diese friedenshandlung alhier und zu
Münster vorgangen
Im Hamburger Präliminarvertrag von 1641 XII 25 sind Münster und Osnabrück als Ver-
handlungsorte bestimmt. Der Teil mit den ksl.-schwed. Vereinbarungen sieht Osnabrück
als Aufenthaltsort eines frz. Residenten und schwed. Ges. vor, während der Teil mit den
ksl.-frz. Vereinbarungen Münster zum Aufenthaltsort eines schwed. Residenten und frz.
Ges. erklärt (Text des ksl.-schwed. Teils [lat.]: ST V.2, 501–504, hier 502f.; Text des ksl.-frz.
Teils [dt.]: Londorp V, 759ff., hier 760). Implizit war damit Münster zum Hauptverhand-
lungsort der ksl.-frz. und Osnabrück zu jenem der ksl.-schwed. Verhandlungen bestimmt.
Oßnabrug lange zeit und in den achten monat tractirt
Die Verhandlungen hatten sich in der zweiten Novemberhälfte von Münster nach Osna-
brück verlagert, nachdem das CC auf Druck Volmars beschlossen hatte, sich in corpore
nach Osnabrück zu begeben, damit die Gravaminaverhandlungen dort abgeschlossen
werden konnten. Obgleich ein Teil der kath. Ges. nach wenigen Wochen nach Münster
zurückkehrte, blieb der Verhandlungsschwerpunkt in Osnabrück, wo Ksl., Schweden und
die kompromißbereiten Rst. beider Konfessionen im März und April 1648 über wichtige
Teile der späteren Friedensverträge Vereinbarungen schlossen ( APW III C 2/2, 904 Z. 8f.;
Wolff , Corpus Evangelicorum, 173–176; Dietz , Bamberg, 441–445; [ Nr. 145 Anm. 3 ] ).
nichts vorgenommen und gethan, welches seinem könige disreputirlich;
daher er, [Servien], das reichsdirectorium ersuchet, denen übrigen stenden
solches vorzutragen und sie zu ersuchen, weil ihre königliche mayestät
so lange nachgestanden, daß die stende nunmehr möchten hienüber naher
Münster kommen und der cron Franckreich sachen zur richtigkeit brin-
gen etc. Er, herr Mehl, hette es nun an die herren churfürstlichen gebracht,
welche dafürhielten, daß herr graf Servien per deputatos anzulangen und
bey ihm vorzubringen, daß man sich des gebührenden respects gegen
ihre königliche mayestät wohl wiße zu erinnern. Die handlung wehre pro
maturanda pace diesesorths soweit fortgeführet worden, daß man in kurt-
zem daraus zu gelangen verhoffe; derowegen seine excellenz ersuchend,
sie ihr nicht zuwieder seyn laßen wolle, wann sie ia der cron Franckreich
übrige differentien auch wolle zu tractaten gebracht haben, daß solches
diesesorths geschehe und nicht erst mit großem retardat naher Münster
gezogen werde.
Diese deputation könte alsdann auch ebenmeßig an die herren Kayserli-
chen abgehen, ihnen davon part zu geben und sie zu ersuchen, sie möchten
es geschehen laßen.
Der fürstenrath ließ sich ohne ordentliche ümbfrage durch das Salzbur-
gische Direktorium gegen sie hinwiederumb vernehmen: Wir hetten
angehöret, was wegen herrn graf Servien[s] begehren vor relation gesche-
hen und [wessen] die herren churfürstlichen sich darüber entschloßen.
Nun könne man sich mit denen herren churfürstlichen fast allerdinges
vergleichen, daß die deputation an herrn graf Servien und die herren Kay-
serlichen wegstellig [!] zu machen, erinnere aber allein dabey nur dieses,
daß seiner excellenz auch die abhandlung des „quomodo“ in puncto satis-
factionis militiae Suedicae wie auch der articulus executionis, ingleichen
[beides] denen herren Kayserlichen zu recommendiren.
Als die stättischen sich einstelleten, wurd an sie durch das Kurmainzer
Reichsdirektorium (den Churmeyntzischen abgesanten herrn Meel)
gebracht: Es hetten sich beede höhere räthe über iüngst vorgestellete quae-
stiones nicht eben vergleichen können, derowegen man sich heute zusam-
mengethan , das werk erwogen und sich dahin entschloßen, daß man amore
pacis et sub spe rati mit dem fürstenrath, und also der beeden höhern räthe
consens, die 5 millionen thaler einwilligen wolle, iedoch mit diesen con-
dicionibus : [1.]
Die Numerierung ist ergänzt in Analogie zu dem Beschluß der Rst. in Osnabrück von 1648
VI 3/13, wie er VI 5/15 diktiert wurde; Text: Meiern V, 890f. (falsch datiert und irreführend
als Conclusum in dem gesamten Reichs=Rath bezeichnet); schwed. Überlieferung: s. APW
II C 4/2 Nr. 271 Beilage A (die Folienangabe muß richtig lauten: 1001–1002).
Inhalt: Die in Osnabrück anwesenden Ges. der drei Reichskurien bewilligen sub spe
rati und vorbehaltlich einer Reduktion der Forderung durch die schwed. Kg.in, um die
nochmals inständig gebeten wird, 5 Millionen Rt. für die schwed. Militärsatisfaktion zu den
Bedingungen, wie im Protokoll im folgenden dargestellt. Von den Ksl. dazu aufgefordert,
bitten sie die Schweden, daß diese, wie zugesagt, am 14. Juni eine Stellungnahme zum
vollständigen ksl. Entwurf für das IPO abgeben. – Diese schriftliche Fassung wurde auf
Wunsch der Schweden erstellt und ihnen am Abend des 13. Juni übergeben (s. Nr. 173 bei
Anm. 24).
modo “ et executionis puncto erclereten, mit denen stenden verglichen und
[2.] dabey uf etzliche termine die erlegung der gantzen summe ausstel-
leten ; [3.] sodann die conclusa in beeden quaestionibus „quis“ et „cui“,
wie sie diesesorths von der stende gesandschaften per maiora verglichen,
beliebten; [4.] ingleichen die verglichene und von den stenden subscri-
birte sachen, als amnestiam, § „Tandem omnes“, causam Palatinam, causam
Hasso Cassellanam, aequivalentia und dergleichen, subscribirten, und daß
[5.] kein stand mit duppelter last und vor des andern standes contingent
gravirt oder in obligation gezogen, sondern nach der reichsmatricul gehal-
ten werde; [6.] ferner auch die conferentz mit denen herren Keyserlichen
in beyseyn der stende gesanten unverzüglich reassumirten und ihr gutach-
ten in allen anhörten, sonderlich aber in den differenten puncten solches
beobachte[te]n, derer sie sich untereinander nicht vergleichen könten; letz-
lich , daß der friedenschlus, wo müglich, in den vorgeschlagen acht tagen
ausgemachet werden möge. Es könte auch per discursum gedacht werden,
daß nach geschloßenem quanto die herren Schwedische pro cessatione
hostilitatis an die generalität zu schreiben sich wolle[n] belieben laßen
und dann den ankommenden Schwedischen succurs von dem Teutschen
boden abhalten und zurückhalten und deswegen an des herrn pfaltzgrafen
fürstliche gnaden schreiben. Und dieses, soviel das quantum.
Dieweil aber gestern der königlich Frantzösische gesante herr graf Ser-
vien sich bey dem reichsdirectorio beschwert, es wehre gleichwohl in
den praeliminartractaten versehen, daß pari passu zu Münster und Oßna-
brug in negotio pacis mit ein und ander cron gehandelt werden solte,
aber nun in den achten monath zu Münster nichts gethan und die könig-
lich Frantzösischen tractaten gantz zurückgesetzet worden, deswegen er
sich hiebevor bey dem reichsdirectorio ebenmeßig beschwert , aber mit
guter vertröstung, daß man bald aus dem werck diesesorths zu gelan-
gen verhoft, zu fernerm nachsehen wehre disponirt [worden], so könte
er gleichwohl nunmehr in den langen verzug ohne disreputation ihrer
königlichen mayestät zu Franckreich keinesweges sich lenger getulden,
begehrend demnach, daß der stende gesandschaften sich naher Münster
erheben und denen Frantzösischen tractaten abwarten wolten.
Uf diese erstatte relation hetten beede höhere collegia sich entschloßen,
daß der Französische gesanter, und zwar dergestalt zu belangen, daß man
ihn negst vorhergehenden curialien ersuche, sich nicht zuwieder seyn
zu laßen, daß der bedeuteten Frantzösischen sachen halber auch alhier
möchte tractirt und mit hienüberreisen die zeit nicht verlohren werde,
dabey auch quaestio „quomodo“ ac executionis articulus zu recommen-
diren . Davon wehre auch denen herren Keyserlichen part zu geben und
worauf anietzo die handlung in puncto satisfactionis militiae bestehe, und
sie [seien] zugleich zu ersuchen, daß sie sich in „quomodo“ et execu-
tionis puncto vernehmen und ihnen nicht zuwieder seyn ließen, daß die
Frantzösischen sachen an diesem orth zu tractaten kommen möchten.
Civitates durch das Direktorium Straßburg : Aus abgelegten relatio-
nen hetten sie verstanden, wohin die conclusa in den beeden höheren col-
legiis sowohl ratione quanti als auch wegen herrn graf Servien[s] begehren
gefallen. Wohin sie sich im stettischen collegio verglichen, wolle er ablesen,
wie er that, so dahin gieng, daß die königlich Schwedischen herren plenipo-
tentiarii vorhero nochmaln zu ersuchen, daß sie an ihre königliche mayestät
beweglich schrieben und eine milderung vermittelten. Und wolten sie, die
stättischen, diesem nach uf 7,5 million fl. auch eingewilliget haben
Nach dem Umrechnungskurs: 3 Rheinische fl. = 2 Rt. bzw. 1,5 fl. = 1 Rt. (s. Nr. 157 bei
Anm. 15) ergeben 7,5 Millionen fl. 5 Millionen Rt. Demnach kann die Angabe im Protokoll
des SRO vom 10. Juni 1648, daß der SRO 8,5 Millionen fl. (bei nochmals fehlgeschlagenem
Versuch, die Schweden zur Reduktion ihrer Forderung zu veranlassen) bewilligen wollte
und damit den Gegenwert von 5 Millionen Rt.n meinte, nicht korrekt sein (s. APW III
A 6, 734f. Z. 10–43, 1–14, hier S. 734 Z. 18f. und 29). Der Beschluß des SRO enthält die
im FR-Protokoll nicht erwähnte Bedingung, daß die genannte Summe nur bewilligt wird,
wenn der Passus über die Rechte der Reichsstädte so in das IPO aufgenommen werde,
wie im KEIPO4 [1647 V 29], praes. [1647 V 29], formuliert (s. ebenda , 734 Z. 40ff.; s. dazu Nr. 171
Anm. 60). Demnach war das Conclusum des SRO, wie es in dessen Sitzungsprotokoll
überliefert ist, nicht identisch mit dem in der Re- und Correlation verlesenen Text, der im
Protokoll des FRO nur referiert, nicht wörtlich wiedergegeben ist.
iedoch solche summe uf 4 termine abzutragen und seine[!] fürstliche gna-
den zu Heßen Caßel vor ihre kriegesvölcker ferner nichts praetendire. Die
vorkommene condiciones beliebten sie auch, und in specie, daß der sub-
scription der unterschiedenen obbedeuten sachen zu gedencken und per
discursum zu erwehnen, daß nach geschloßenem quanto die hostilitates
cessiren möchten. So werde es auch dem friedenswerck fruchtbarlich und
ersprieslich fallen, wann man herrn graf Servien, wie vorgemeldet, ersu-
che . Sehen auch gerne, daß denen herren Keyserlichen nachricht geben
würde, wie weit es kommen. Und weil herr graf Oxenstiern selbst acht
tage pro termino concludendae pacis gesetzet, hielten sie dafür, man könne
die verba „wo möglich“ wohl auslaßen und 14 tage determiniren, dann
sie möchten es sonst zu weit extendiren.
Churfürstliche: Die worte „wo müglich“ solten ausbleiben und gesetzet
werden „der gethanen vertröstung nach die sachen ehest zum schlus brin-
gen “
In der schriftlichen Fassung des Beschlusses von 1648 VI 3/13 (s. Anm. 24) ist formuliert: und
auf vielfaeltig gethane Vertroestung, daß nach dieses Puncti Erledigung der Fried immediate
erfolgen solle ( Meiern V, 891 , siebter Absatz, beginnend Schließlichen, daß, nachdem).
zufrieden
Ebenda heißt es unter Punkt 3, daß Was unter hiesiger Gesandschafft […] in specie aber
Fuerstlich=Hessen=Casselischen Militiæ halber geschlossen worden, nicht geändert werden
solle. Damit ist Punkt 2 des conclusum von 1648 V 2/12 gemeint (s. Anm. 10): Die hessen-
kasselsche Armee ist dort nicht unter jenen genannt, die Militärsatisfaktion erhalten sollen,
und damit indirekt ausgeschlossen.
Solches wurd durch das Kurmainzer Reichsdirektorium dem herrn
Saltzburgischen angedeutet, und ließ man denen churfürstlichen durch
das Salzburgische Direktorium hinwiederumb fürstlichentheils an-
fügen , man könne wohl mit ihnen einig seyn, hielte aber dennoch dafür,
daß auch per discursum cessationis armorum gegen die königlich Schwe-
dischen nicht zu gedencken, dann es in das fürstliche conclusum nicht
kommen, sondern vielmehr durch die reichscollegia vor diesem ein anders
geschloßen
Der FRO hatte am 23. Mai 1648 den Vorschlag des KFR abgelehnt, wegen eines Waffen-
stillstands an die ksl., schwed. und kurbay. Generalität zu schreiben. Am 25. Mai hatten
sich die Kfl. der Meinung des FRO angeschlossen (s. zu den unterschiedlichen Auffassungen
das Ende des Protokolls in Nr. 156 und zur Einigung Nr. 157 bei Anm. 2).
Das Kurmainzer Reichsdirektorium (herr Meel) deutet hierauf
denen stettischen an, daß man soweit einig, der fürstenrath aber hielte
dafür, daß des schreibens wegen cessation der hostilitatum auch nicht per
discursum zu gedencken gegen die herren Schwedische gesante.
Dabey es dann also vor dieses mal blieb, und schückten die herren Key-
serlichen hienauf, begehrend, daß die deputirten hora 3 möchten zu ihnen
3 kommen] Es folgt ein nachträglich eingefügter Verweis auf den fol. 293–294’ beiliegenden
Beschluß des Fürstenrats und Städterats Münster von 1648 VI 12, unterzeichnet vom
Österreichischen Direktorium, diktiert Osnabrück 1648 VI 16 durch das Kurmainzer
Reichsdirektorium; Lemma: Zue Münster in fürstenrath.
In der Plenarsitzung am 15. Juni 1648 wurde berichtet, was die Ksl. den Rst. n am Nach-
mittag des 13. Juni mitgeteilt hatten (s. Nr. 173).
Die beiliegende „Meinung“ der Rst. zu Münster von 1648 VI 12 (s. Textvariante Z. 4–7;
Druck: Meiern VI, 50 ff.) ist als Beschluß des FRM deklariert, obwohl im letzten Satz
gesagt wird, daß es sich um die (einhelligen) Meinungen Wartenbergs und aller übrigen
Ges. aus FRM und SRM handelt. Inhalt: [1.] Der FRM hat nach Erhalt zweier Schreiben
des Kurmainzer Reichsdirektoriums vom 8. und 11. Juni 1648 über die Verhandlungen und
Beschlüsse der Rst. in Osnabrück zur schwed. Militärsatisfaktion beraten, speziell über die
Mitteilung, daß die Fürstlichen 5 Millionen Rt. bewilligt haben sollen, und zwar, 2., daß sie
diese Summe sub spe rati zugesagt haben sollen; daß sie, 3., vier Zahlungstermine angesetzt
und die Summe unter der Voraussetzung bewilligt haben sollen, den Frieden daraufhin in
wenigen Tagen zu erhalten. Da der FRM den Verhandlungsmodus in Osnabrück niemals
billigte, werden die früheren Einwendungen, Vorbehalte und Proteste wiederholt; man
bleibt bei den in Münster ausgefallenen conclusis, von denen man sich durch die fürstli-
chen conclusa in Osnabrück nicht abbringen läßt, zumal man in Münster den dortigen
Voten an Zahl wenn nicht überlegen, so doch gleich ist. – Es folgen weitere Einwände
gegen Führung und Ergebnisse der Verhandlungen in Osnabrück, darunter jener, daß die
dortigen Ges. ihrem Bekunden nach von ihren eigenen Herren nicht zur Bewilligung von
5 Millionen Rt.n bevollmächtigt seien; viel weniger seien sie von den Ges. in Münster dazu
ermächtigt. – In der vorangegangenen „Meinung“ der Rst. zu Münster von 1648 VI 8
hatten diese (in Wiederholung früherer Beschlüsse) nicht mehr als 2 Millionen fl. bewilligt
(s. [ Nr. 170 Anm. 13 ] ).