Acta Pacis Westphalicae III A 3,5 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 5. Teil: Mai - Juni 1648 / Maria-Elisabeth Brunert
151. Sitzung des Fürstenrats Osnabrück 1648 Mai 4/14, Donnerstag 7 Uhr

2

Sitzung des Fürstenrats


3
Osnabrück 1648 Mai 4/14, Donnerstag 7 Uhr

4
Sachsen-Altenburg A II 2 fol. 79–93’ (= Druckvorlage); vgl. ferner Bamberg A V fol. 60’–
5
73 und (damit identisch) Bamberg B II fol. 161–169 sowie Würzburg A I 1 fol. 409’–424,
6
Österreich A IV (XLIV) fol. 61–65 und (damit identisch) Österreich BB III fol. 57’–64’
7
sowie Österreich D III S. 497–506.

8
Wie soll die Militärsatisfaktion aufgebracht werden? Wie sollen die Satisfaktion für die schwe-
9
dische
, kaiserliche und bayerische Armee und der allgemeine Truppenabzug vollzogen wer-
10
den
? (vgl. später Art. XVI IPO)

11
Eine Umfrage sowie Bericht des Salzburgischen Direktoriums über die Resolution der Kaiser-
12
lichen
zu den Beschlüssen der Reichsstände in Osnabrück von 1648 V 2/12 über die Fragen,
13
wer zur Militärsatisfaktion beitragen müsse und wem sie gewährt werde; Vorschlag Bam-
14
bergs
zum weiteren Vorgehen bei den Beratungen über die Militärsatisfaktion; Verlesung
15
eines Textvorschlags für den Exekutionsartikel (über den Vollzug des Friedensvertrags und
16
den Truppenabzug) durch Sachsen-Altenburg; Bitte Brandenburg-Kulmbachs und weiterer
17
um die Diktatur dieses Schriftsatzses; Vorbehalt Brandenburg-Kulmbachs und -Ansbachs, daß
18
sie nicht gleichzeitig zur schwedischen und kurbayerischen Militärsatisfaktion herangezogen
19
werden; Vorbehalt Basels seiner Rechte an der Grafschaft Pfirt/Ferrette; Protest Mecklen-
20
burgs
für den Fall, daß in den kaiserlich-schwedischen Verhandlungen über die Lizenten an
21
der Ostsee etwas zu seinem Nachteil beschlossen wird.

22
(Im Rathaus zu Osnabrück). Vertreten: Salzburg (Direktorium), Bayern, Österreich, Pfalz-
23
Neuburg (durch Salzburg), Bamberg, Sachsen-Altenburg, Würzburg, Sachsen-Coburg,
24
Worms, Sachsen-Weimar, Sachsen-Gotha, Sachsen-Eisenach, Speyer, Brandenburg-Kulm-
25
bach, Basel, Brandenburg-Ansbach, Fulda, Braunschweig-Celle, Weißenburg, Braunschweig-
26
Grubenhagen, Prüm, Braunschweig-Wolfenbüttel, Braunschweig-Calenberg, Pommern-
27
Stettin, Pommern-Wolgast, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Güstrow, Württemberg
28
(votiert auch für Pfalz-Veldenz), Baden-Durlach, Baden-Baden, Hessen-Darmstadt, Sach-
29
sen-Lauenburg (durch Württemberg), Savoyen, Anhalt, Henneberg, Wetterauer Grafen. (Zu
30
den Gesandten siehe die Verweise im Vorläufigen Personenregister.)

31
Salzburgisches Direktorium. Referirte anfangs, was die herren Kay-
32
serlichen plenipotentiarii denen an sich erforderten deputirten gestriges
33
tages, [am 3./13. Mai 1648], proponirt, dahin gehendt

34
Die Ksl. hatten am 13. Mai 1648 eine Deputation der Rst. erbeten, um ihre Resolution zu
35
deren Beschlüssen von 1648 V 2/12 über die Fragen, wer zur Militärsatisfaktion beitragen
36
müsse und wem sie gewährt werde, mitzuteilen (s. [Nr. 150 Anm. 4] ; Text der Beschlüsse:
37
Nr. 149 am Ende des Protokolls). Die Deputierten waren Kurmainz (Meel), Kursachsen,
38
Österreich, Bamberg, Sachsen-Altenburg, Braunschweig-Celle, Wetterauer Gf.en (durch
39
Nassau-Saarbrücken), Straßburg, Nürnberg ( Meiern V, 294 ; APW III C 2/2 1066f. Z. 4–
40
44,1–10; APW III A 6 Nr. 130 [detaillierter Bericht über die Deputation]).
: Sie ihrestheils

[p. 123] [scan. 213]


1
müsten nochmals die vorgenommene deliberationes de satisfactione mili-
2
tiae alzu frühezeitig halten

24
Gemäß der ksl. Instruktion von 1647 XII 6, die im FRO am 9. Mai 1648 auszugsweise
25
verlesen wurde, sollte die Militärsatisfaktion erst nach Abschluß aller anderen Beratungen
26
behandelt werden (s. Nr. 147 nach Anm. 7).
. Acceptirten, daß die stende dafürhielten, es
3
müße nicht allein der königlich Schwedischen, sondern auch der Kayser-
4
lichen und Churbayerischen armada satisfaction wiederfahren. Daß man
5
aber der meynung, es könne die Kayserliche armada aus dem Osterrei-
6
chischen und die Churbayerische aus dem Bayerischen creiß contentirt
7
werden, das wehren unpracticirliche dinge, und würden diese beede star-
8
cke armaden sich solchergestalt nicht schumpfren

27
Vielleicht eine Ableitung von schumpfieren mit der Bedeutung kränken (s. Grimm XV,
28
2000 s. v. schumpfieren ).
laßen. Verhofften, mit
9
ehestem von ihrer Kayserlichen majestät in diesem puncto militiae resolu-
10
tion zu erlangen. (Vide diarium

29
Meiern, dem das heute verschollene sachsen-altenburgische Diarium vorlag, hat einen
30
Auszug mit dem Bericht über die Deputation, die vorangehenden Auseinandersetzungen
31
über ihre Zusammensetzung und einige im Anschluß geführten privaten Wortwechsel
32
abgedruckt ( Meiern V, 792 –795).
).

11
Jezo sey zu berathschlagen, was gestern quoad quaestionem „quomodo“
12
in proposition kommen

33
S. Nr. 150 (S. 120f. Z. 17–28 und 23ff.) und die Aufzählung der proponierten Punkte unten
34
im öst. Votum.
.

13
A parte Salzburg beziehe er sich uf vorhin in diesem militienpunct
14
geführte vota

35
S. Nr. 145, salzburgisches Votum vom 6. Mai 1648, Punkt [2] (schriftlich vorgelegt, mit
36
Erklärung, daß Salzburg aufgrund des Linzer Vergleichs des Jahres 1646 von allen [Zah-
37
lungs-]Verpflichtungen exemt sei), und Nr. 147, salzburgisches Votum vom 9. Mai 1648
38
(schriftlich vorgelegt, Wiederholung desjenigen vom 6. Mai).
.

15
Bayern. Zuforderst gebühre dem Salzburgischen directorio danck vor
16
die erstatte relation, was von denen herren Kayserlichen plenipotentiariis
17
in antwort anbracht. Erinnere sich gutermaßen, daß veranlaßet, in quae-
18
stione „quomodo“ und insonderheit von ezlichen gethanen vernünftigen
19
erinnerungen

39
Zur Frage, wie die Militärsatisfaktion abzustatten sei, hatte sich bislang nur Sachsen-
40
Altenburg detailliert geäußert (s. Nr. 147, Votum Sachsen-Altenburgs, Punkt 3).
heute zu reden, könne sich aber von wegen seiner churfürst-
20
lichen durchlaucht darin nicht herauslaßenn, es sey den die quaestio „cui“
21
adaequate resolvirt. Zwar sey ein reichsschluß gemacht, daß sowol der
22
Churbayerischen reichsarmada als der Kayserlichen und Schwedischen
23
armeen satisfaction zu geben

41
Conclusum der Rst. zu Osnabrück von 1648 V 2/12, Punkt 2 (Nr. 149, Ende des Protokolls).
. Es habe aber die satisfaction zur Bayeri-

[p. 124] [scan. 214]


1
schen armee also wollen restringirt werden, daß sie unmüglich falle, dann
2
nicht zu sehenn, wie dieselbe von dem Bayerischen creiß solle allein con-
3
tentirt und doch ein eingeseßener standt höher und mit mehrern römermo-
4
nathen nicht angelegt werden, alß in denen andern creisen geschehen solle,
5
welches also eine contradiction sey. Wolle hoffen, es werde noch dieser
6
punct retressirt

32
retressirt bedeutet verbessert ( Campe II, 573 s. v. Redressiren ).
werden. Er habe seiner churfürstlichen durchlaucht mey-
7
nung dahin entdecket, daß sie dafürhalte, es sey in quaestione „quomodo“
8
kein ander mittel, alß daß die creyße unter die armaden uf ein gewis quan-
9
tum zu theilen und iedem soldaten sein gebührnüs anzuweisen

33
S. das bay. Votum vom 9. Mai 1648 (Nr. 147, Punkt 3 des bay. Votums).
. Dabey
10
blieben seine churfürstliche durchlaucht, wie sie sich auch im churfürst-
11
lichen collegio ercleren laßenn, und daß sie sich nicht anders alß durch
12
den Bayerischen, Schwäbischen und Fränckischen creiß könne contenti-
13
ren laßenn

34
Kurbayern hatte im KFR bereits am 6. Mai 1648 erklärt, daß diese drei Reichskreise genug
35
zu tun haben würden, um die kurbay. Truppen zufriedenzustellen (Protokoll in Meiern
V, hier 774 , zweiter Absatz).
. Hoffe, man werde sich dahin ercleren, alßdenn würden seine
14
churfürstliche durchlaucht denen erinnerungen, so ratione modi vorkom-
15
men oder noch vorkommen möchten, sich wol accomodiren, ihro auch
16
gefallen laßen, daß nicht so eben nach der reichsmatricul, sondern nach
17
eines iedern standes vermögen die bezahlungk angesetzt werde. Mehrers
18
habe er nicht in befehlich.

19
Österreich. Wolle sich der kürze befleißigen und die quaestiones, so in
20
consideration zu nehmen, berühren: Die 1. quaestion sey, daß die soldaten
21
den stenden pro quota anzuweisen; da frage sich, durch wen. Er ant-
22
worte, durch die stende, und erfordere solches eine unterrede

37
unterrede bedeutet hier Besprechung ( Grimm XXIV, 1719 s. v. unterrede Punkt 4).
mit denen
23
königlich Schwedischen commissariis, ob es reuter oder fußknechte undt
24
wieviel es sein soltenn. So sey auch von dem troß und pagage zu reden, daß
25
nemblich dieselben alsbald abzuschaffen, die sie alsdan nicht bedürfften
26
wie in felde. Wan der soldat also eingenommen, sey zu consideriren, wie
27
er zu verpflegen, biß er gelt bekomme, ob es an victualien oder aber uf
28
ein beniembts

38
beniembts bedeutet benannt ( Grimm I, 1473 s. v. beniemen ); gemeint ist eine ausdrücklich
39
angegebene Geldsumme, ein Wechsel (vgl. DRW I, 1542 s. v. benennen Punkt 2.II.1.).
gelt geschehen solle. Er halte beßer, daß man die magasin
29
abschaffte und dem soldaten täglich ein gewis gelt gebe, den man glaube
30
nicht, wie bald ein landt durch reichen der victualien ausgezehrt werde,
31
aber das gelt bleibe im lande und verzehre es der soldat wieder.

[p. 125] [scan. 215]


1
Daß 2. der angewiesene soldat solle unter des standes iurisdiction tam in
2
criminalibus quam in civilibus sein, welches sehr gut.

3
Die 3. quaestio sey von der abdanckung und die frage, was vor ein terminus
4
zu setzen, da der soldat abzudancken. Respondetur: sobald der soldat
5
bezahlt. Habe iüngst gesagt, daß ein drittel am gelde zu geben

37
Dies hatte Sachsen-Altenburg zuerst am 9. Mai 1648 angeregt (s. Nr. 147, Votum Sachsen-
38
Altenburgs, Punkt 3 (6)).
. Halte
6
dafür, die optio müße bey dem stande bleiben, ob er den knechten wolle
7
gelt geben oder officirern und einen theil an den rest weisen.

8
Die 4. frage sey, wann die ganze armee zu distribuiren, und halte er dafür,
9
alsbald das friedensinstrumentum unterschrieben. Wolten sich die Schwe-
10
dischen beschweren, möchten sie ihre völcker in Pommern und das erzstifft
11
Brehmen nehmen, wie ihre Kayserliche majestät thun sollen

39
Gemeint ist: Jeder soll seine Truppen in das eigene Territorium verlegen, Schweden die
40
Seinen in die mit dem Westfälischen Frieden erworbenen Territorien (Vor-)Pommern und
41
das Est. Bremen, der Ks. die Seinen in die ksl. Erblande.
. Weil aber
12
die herren Kayserlichen sich nicht erclert, ob die Schwedische armee durch
13
alle creyse auszutheilen, müße er sein votum hierin suspendiren.

14
Damit auch, 5., demienigen standt, so seine quotam abgetragen, durch des
15
benachbarten standes saumseeligkeit kein schade noch ungelegenheit zuge-
16
zogen werde, so könne solcher standt die negste angeseßene creysstände
17
umb assistenz imploriren; es bleibe ihm auch der gütliche vergleich und
18
via iuris offen.

19
6. Die abtretung der pläze betreffend, müße derienige, so das seinige abge-
20
tragen, seine pläze alsbald wiederbekommen. Allein, es frage sich, ob nicht

21
125,19–126,6 müße – befinden] Österreich A IV (XLIV): finde ich ein underscheid: Etli-
22
che plätz werden zumahlen umb dise satisfaction obligirt bleiben, etliche nit. Die erste
23
werden zu bedenckhen haben, ob’s besser seye und zu erhalten, daß die guarnisonen
24
heraußgenomen und in dörffer zu erwartung der bezahlung verleget werden. Etliche
25
vermeinen, daß diß negste mittel den herrschafften zu versicherung ihrer vestungen,
26
andere, daß jenes zu versicherung deß landts mit besserer einzaumung der soldaten
27
besser were; man last’s in medio. Diejenige örth, stett, schlösser oder ambter etc., so
28
der inligenden guarnison an diser satisfaction nichts zu bezahlen haben, sollen ausser
29
zweiffel alsobalden post subscriptionem instrumenti pacis endtlediget und in crafft deß
30
instrumenti seinem vorigen herrn eingeraumbt und zugestelt und die guarnisonen, sal-
31
vaguardien oder wehr sie seyen, in den creiß und uff den stand zu legen sein, dahien sie
32
ihre portio satisfactionis weisen thut.

33
Dabey ist ferner diß zu beachten: Gleichwie man durch dise summarische satisfactio-
34
nem den soldaten uff einiche abrechnung nit stringiern will, sondern diß ein freye gab
35
sein soll, damithin alles daß, so er zuvor empfangen, includirend und also die commen-
36
danten, gemeine officier oder knecht daß geringste stracks nach vollendter distribution
19
am alten underhalt weder im außstand noch in currenti etwas zu fordern haben sollen,
20
alß wirdt, dem vorzukhomen, vilen stenden zum besten, ein solcher punct gleich nach
21
dem § „Die guarnisonscontribution solten alsobalden aufhören“ anzuhefften sein: „Und
22
sollen die guarnisonen oder quartier, verpflegungen oder beyträger alsobalden aufhören
23
unnd abgeschafft werden, wan solche örther oder herrschafften nit dem beclagenden theil
24
durch disen schluß an sein satisfaction gegeben oder gehörig sein, auch dise abführung
25
ohn aufenthalt nach standts forderung, praetendierende abrechnung, obligation oder in
26
welchen weg eß seye, sondern solche örther gentzlich befreiet und ihren vorigen herrn
27
volkhomenlich eingeraumet und uberlassen, die guarnison aber disem eingelegt werden,
28
so sie zu bezahlen hatt.“

[p. 126] [scan. 216]


1
alsbaldt die guarnisonen aus den pläzen zu nehmen und uf das blatte landt
2
zu legen. Er wolle indifferent sein. So mögten auch die soldaten, wenn sie
3
ausmarchirten, praetensiones machen. Solches müste ihnen abgeschnitten
4
werden, weil man durch einen tausch handele.

5
Die übrigen erinnerungen seyen zimblich in instrumento pacis zu befin-
6
den

29
Wahrscheinlich bezog sich Goll auf den KEIPO4 [1647 V 29], praes. [1647 V 29], Art. XV, Absatz 1–7,
30
beginnend Pacem hoc modo, Inprimis deputentur, Tum quæ, Loca ista, Restituantur etiam,
31
Quæ vero, Reddita vero ( Meiern IV, 587ff. ). Die Ksl. hatten allerdings am 11. Mai 1648
32
KEIPO8 1648 V 11 den Schweden übergeben, doch erfuhren die Rst. das offiziell erst am 20. Mai 1648
33
(s. [Nr. 155 Anm. 4] ). – Der in der Textvariante Z. 21 zitierte § „Die guarnisonscontribution
34
solten alsobalden aufhören“ bezieht sich wahrscheinlich auf die Proposition, die Krebs in
35
der vorangegangenen Sitzung referiert oder verlesen hatte. In der lat. Wiedergabe des
36
Bamberger Protokolls ist es Punkt 3 (s. S. 120 Z. 21f.).
.

7
Was die execution betreffe, halte er dafür, dieselbe werde uff ihrer Kay-
8
serlichen majestät stehenn als dem oberhaupt. Die Schwedische soldatesca
9
erlange ihre zahlung, und die cron werde ein stand des Reichs.

10
Pfalz-Neuburg . Aberat, aber der Salzburgische deute an, es habe ihm
11
der herr Pfalz Neuburgische ufgetragen, weil er von seinem gnädigen herrn
12
in quaestione „quomodo“ nicht instruirt, müße er sein votum suspendiren.

13
Bamberg. Halte dafür, wie negst in unterschiedenen votis vorkommen,
14
daß die quaestio „quomodo“ wol zu bedencken, ne dum de pace quaeritur,
15
nova fax incendatur. Repetire sein voriges votum und daß der modus
16
collectandi, wen er uf den gemeinen pfennig solte gerichtet werden, nicht
17
practicirlich. Seine fürstliche gnaden hoffe undt bitte, man werde ihro eine
18
moderation laßen gedeyen

37
Das Hst. Bamberg erstrebte eine Herabsetzung seiner Reichsmatrikelquote wegen der
38
Doppelbesteuerung seiner Besitzungen in Kärnten (s. [Nr. 145 Anm. 79] ) und hatte schon
39
am 9. und 11. Mai 1648 seinen Beitrag zur Militärsatisfaktion von der Herabsetzung
40
seiner Quote abhängig gemacht bzw. um Minderung der Quote angehalten (s. Nr. 147 bei
41
Anm. 29 und Nr. 148 bei Anm. 23).
.

[p. 127] [scan. 217]


1
[3.] Halte auch dafür, der terminus solutionis könne nicht anfangen, biß
2
die festungen evacuirt. Wolte die cron Schweden nicht alle plätze so bald
3
abtreten, sey es gnug, wen es nur wegen der meisten geschehe.

4
[4., 5.] Soviel exauctoration[em] militiae betrifft, were darauff zu bestehen,
5
daß die abdanckung von allen kriegenden theilen geschehe, einem und
6
andern stendten die last nicht uf dem halse bleibe und dergestalt schwerer
7
falle, als wan die armaden von einem orth zum andern zögen oder im
8
felde stinden. Jüngst sey in der städtischen bedencken gestanden, daß uff
9
dieselbe soldaten zu sehen, die im felde stinden und in der campagne, nicht
10
aber, daß denen, so in guarnisonen liegen, noch mehere zahlung zu geben,
11
alß die alschon bezahlet

33
S. den Beschluß des SRO von 1648 IV 29/V 9, hier zu Punkt [2], wem Satisfaktion zu
34
leisten sei ( APW III A 6, 660 Z. 29f.).
. Wann es zu erhalten, were es den stenden desto
12
ertreglicher.

13
[6.] Am besten sey, daß die loca evacuirt würden. Was aber die orth betreffe,
14
so den kriegenden theilen zustendig, hetten sie so viel völcker einzulegen,
15
als sie bedürfften, denen man uf gewiße ziel und termin, auch uf gewiße
16
legestedte, das ihrige, was ihnen zukomme, abzustatten. In denen creisen
17
hetten die ausschreibende fürsten die repartition zu machen.

18
So halte er auch dafür, daß in quaestione „quomodo“ vermittelst der re-
19
und correlation ein reichsschluß zwieschen den stenden zu machen und
20
alsdan denen herren Kayserlichen und königlich Schwedischen zuzuspre-
21
chenn, damit sie dasienige, was also unter den stenden geschloßenn, belieb-
22
ten und genehmhielten, und könte man sich ercleren, daß man alsdan wolle
23
zum quanto schreiten und sich zu möglichen beytrag vernehmen laßenn.
24
Weil aber auch aus der gestrigen relation zu vernehmen geweßenn, daß
25
die herren Kayserlichen und Churbayerischen mit den assignirten creysen
26
nicht wolten zufrieden sein

35
Eine rst. Deputation hatte vor der FRO -Sitzung vom 13. Mai 1648 von Krebs und Ernst
36
diese Auskunft hinsichtlich (Kur-)Bayerns erhalten (s. S. 119 Z. 26f. Über die Stellung-
37
nahme der Ksl. wurde zu Beginn der laufenden Sitzung berichtet (s. oben, Beginn des
38
Protokolls).
, habe man sich von seiten der eingeseße-
27
nen stände vorzusehen, daß man nicht vertifft werde

39
nicht vertifft werde bedeutet nicht in Schulden gebracht werde ( Grimm XXV, 1905f. s. v.
40
vertiefen Punkt A 3).
.

28
127,27–128,3 Es – worden] Bamberg A V: Dan obwoln im Römischen Reich nicht herkom-
29
men, außer der reichs- und craistagen einzigen standt contributiones ufzulegen, so seye
30
aber hingegen dießer 3 craißen [id ist: des Bayerischen, Schwäbischen und Fränkischen,
31
die Kurbayern für seine Truppenabdankung forderte] zustandt mehr alß gut bewust,
32
wie wenig solches geraumbe jahr beobachtet, sed quod hactenus ferme omnes collec-
35
tae, et quidem gravissimae, a statibus non impetratae, sed imperatae, factum necessitate
36
excusando.
Es solten zwar

[p. 128] [scan. 218]


1
die contributiones uff reichstagen von den stenden verwilliget werden,
2
aber bißhero weren solche anlagen nicht impetrirt, sondern imperirt wor-
3
den, daß beysorge zu tragen, es dürfften dergleichen exorbitantien bey
4
abdanckung der völcker mehr geschehen. Müße soweit und in quaestione
5
„cui“ sein votum suspendiren und seiner fürstlichen gnaden instruction
6
erwarten.

7
Sachsen-Altenburg. Man erinnere sich, was gestern verlaßet wor-
8
den, nemblich von der quaestione „quomodo“ und von executione zu
9
reden, dem von Bamberg vernünfftig der modus annectirt worden. Soviel
10
die quaestionem „quomodo“ betrifft, so wiederhole man dieienigen vor-
11
schläge de modo solvendi et ipsis conditionibus solutionis, so vorhin

37
1648 IV 29/V 9 (s. Nr. 147, Votum Sachsen-Altenburgs, Punkt 3).
im
12
Altenburgischen voto vorkommen. Dieweil aber auch in dem hochlöbli-
13
chen Osterreichischen voto unterschiedene wolbedechtige meynungen
14
beybracht, wolle man sich denenselben im nachfolgenden conformiren,
15
alß [1.], daß die einlegung von den ständen selbst geschehen solle, darauß
16
iedoch, wie Osterreich auch erinnert, mit denen königlich Schwedischen
17
alhier müße geredet werden, und zwar tali modo, daß man sage, dieses ist
18
das quantum, soviel kombt diesem und jenem stande zue, und vernehme,
19
wen sie wolten daran weisen. Sodan stehe dem stande bevor, dasienige in
20
acht zu nehmen, was im mehrgedachten voto wol erinnert und daß der
21
troß und pagage alsbald abzuschaffen.

22
Im selbigem voto sey, 2., gedacht

38
S. vielmehr Punkt 1 des öst. Votums (bei Anm. 13).
, wie die verpflegung solle geschehen,
23
ob in natura oder am gelde. Am besten werde sein, daß man es arbitrio
24
cuiusvis status anheimgebe, was ihm bequem, ob die reichung des geldes
25
oder der victualien.

26
Was, 3., wegen der exauctoration vorkommen, laße man sich auch gefallen,
27
doch daß sie von allen krigenden theilen müße geschehen.

28
Zum 4. sey im vorschlag, daß der dritte theil der satisfaction am gelde zu rei-
29
chen, und habe der fürtrefliche Osterreichische herr abgesandte dafürge-
30
halten, es solle bey dem stande stehen, ob er solches dem officirer oder
31
knecht wolle liefern

39
S. Punkt 3 des öst. Votums.
. Zweifelten, ob es practicirlich, sintemal die officirer
32
sagen würden, der dritte theil müste auch uff sie gerichtet werden.

33
5. Wegen der schäden, so ein stand wegen des benachbarten könte leiden,
34
wolle man gerne der herren nachsiezenden gedancken vernehmen. Der

[p. 129] [scan. 219]


1
gütliche vergleich und via iuris sey zwar gut, aber vieleicht möchten noch
2
andere mittel sich geben alß via facti und defensionis, wan ein soldat, so
3
einem andern assignirt, was suchen wolle.

4
Man sey auch mit Österreich, 6., einig, wann die guarnison von dem stand
5
nichts zu fordern, dem der plaz zustehe, dieselbe abzuführen, wann sie
6
aber ihre forderung [erhebe], stehe bey dem standt, ob er sie wolle in
7
den pläzen liegen laßen oder uff das landt führen. Sonderlich aber sey
8
wol in acht zu nehmen, daß alle erpreste militarische obligationes und
9
praetensiones expresse zu cassiren.

10
7. Im Bambergischen voto sey dafürgehalten worden, daß die reparti-
11
tion von denn ausschreibenden creisfürsten geschehen solle

28
S. Votum Bambergs, Punkt [6].
, aber sol-
12
ches könne nicht sein. Die assignation geschehe auch nicht uf die creise,
13
wie man albereit einig

29
S. das conclusum der Rst. zu Osnabrück von 1648 V 2/12, Punkt 2 (Belegung nach
30
Maßgabe der Quote, welche jedem Rst. nach der Reichsmatrikel zukommt): Nr. 149, Ende
31
des Protokolls.
, sondern uf jedern stand pro quota, welche repar-
14
tition auch ohnediß den ausschreibenden fürsten nicht zukomme. Man
15
wiße, was vor excesse bey diesen kriegstroubeln vorgangen, exempla esse
16
odiosa, und daß man einem stande ezliche compagnien zugewiesen, der
17
nicht eine, nach proportion, haben sollen.

18
Was den punctum executionis betrifft, hetten wir einen unvorgreiflichen
19
uffsatz

32
Die verlesene Fassung dieses Textvorschlags für den Exekutionsart. wurde nicht ermittelt;
33
Text der mehrfach überarbeiteten, von den Rst. n in Osnabrück approbierten Fassung:
34
Meiern V, 804 ff. (gemäß dem dortigen Lemma diktiert 1648 V 2 durch Sachsen-Altenburg,
35
korrigiert 1648 V 14, überschickt an das Kurmainzer Reichsdirektorium und von ihm
36
diktiert, 1648 V 19 revidiert, 1648 V 20 den Ksl. und Schweden durch Deputierte der
37
drei Reichskurien in Osnabrück praes., erneut diktiert 1648 V 23); ksl. Überlieferung: s.
38
APW III C 2/3, 193R Nr. 2055; schwed. Überlieferung: APW II C 4/2, Nr. 248 Beilage B.
39
Thumbshirn verlas den Textvorschlag als Direktor des CE , in dessen Auftrag er entworfen
40
worden war (s. unten den letzten Satz im Votum Braunschweig-Celles).
, iedoch mit vorbewust anderer, verfaßet und denselben loco voti
20
abzulesen, und solle derselbe dem löblichen directorio zugestellet wer-
21
den.

22
Was den modum agendi anreiche, laße man sich des herrn Bambergi-
23
schen vorschlag gefallen, daß man sich nemblich per re- und correlatio-
24
nem zwieschen den reichscollegiis einer meynung vergleiche, dieselbe an
25
die herren Kayserlichen und Schwedischen bringe und sie ersuche, sie
26
möchten damit zufrieden sein. Alßdan wolle man sich wegen des quanti
27
vernehmen laßenn.

[p. 130] [scan. 220]


1
Würzburg. Es sey gnugsam bekant, daß in allen sachen ein gewißer
2
modus erfordert werde undt ohne denselben nicht herauszukommen, viel
3
mehr in einem solchem wichtigen werck, daran salus patriae hanget. Wolle
4
sich demnach nicht ufhalten, sondern die angefangene ordnung halten,
5
und zwar 1., die einlegung der soldaten belangend, sey nichts billiger, alß
6
daß selbe von den stenden geschehen solle. Were auch einig, daß man
7
mit denen königlich Schwedischen daraus conferiren möge. Daß der troß
8
und pagage abzuschaffen, verstehe sich selbst. Die repartition anlangend,
9
werde derselben leicht zu helffen sein, wan man iederm stand so viel solda-
10
ten zuschücke, als seine quota betrifft, als zum exempel das stifft Würzburg
11
werde auser Nürnberg im Fränckischen creiß am höchsten angeleget sein,
12
also werde man demselben auch mehr köpfe zuschücken. Wegen der ver-
13
pflegung sey wol erinnert, daß es in arbitrium status zu stellen, sich inte-
14
rimsweise mit seinen angewiesenen soldaten zu vergleichen, [je] nach dem
15
er mittel.

16
3. Die abdanckung müße freilich von allen theilen geschehen, sintemal
17
daran effectus pacis hanget.

18
4.

36
Gemäß der Proposition handelt es sich um Punkt 5.
Was die schäden betrifft, so derjenige zu befahren, deßen nachbar sich
19
mit seinem angewiesenen soldaten nicht vergleichen kan, so habe ein ieder
20
macht, zu straffen dieienigen, die in sein land streiffen und unfug anrichten
21
woltenn. Wann auch der benachbarte stand selbst ursach, stehe iedem via
22
iuris offen.

23
5.

37
Gemäß der Proposition handelt es sich um Punkt 6. – Wahrscheinlich bezog sich Vorburg
38
auf den KEIPO4 [1647 V 29], praes. [1647 V 29], Art. XV, Absatz 3, beginnend Tum quæ ( Meiern IV,
588 ).
Wegen abführung der guarnisonen aus den pläzen sey schon im instru-
24
mento vorsehung geschehen. Jeder herr werde sehenn, was den untertha-
25
nen ersprislich und ob er sie lieber wolle in den städten liegen laßen oder
26
uf dem lande, dann wan der stand die direction erlange, habe es auch damit
27
seine richtigkeit.

28
Weil 6. der articulus executionis mit diesem puncto militiae zu combiniren,
29
werde er sonder zweifel in eine absonderliche umbfrage kommen.

30
7. Quoad modum agendi, so habe man den vermittelst der re- und cor-
31
relation gemachten Schluß in quaestione „quomodo“ bey denen herren
32
Kayserlichen und Schwedischen anzubringen und sie, die herren Schwe-
33
dischen, zu vertrösten. Wenn sie sich darin schiedlich erwiesen, wolle man
34
in quanto nach mügligkeit zurücken. Hoffe, sie würden sich zum zweck
35
legen.

[p. 131] [scan. 221]


1
Sachsen-Coburg. Wie Altenburg.

2
Worms. Wie Würzburg.

3
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Wie Altenburg.

4
Speyer. Müße aus mangel mehrer instruction dasienige votum repetiren,
5
so er iüngst abgelegt

30
Bezug auf das Votum vom 9. Mai 1648, das der Ges. Speyers dem FR-Direktorium schrift-
31
lich vorgelegt hatte. Es enthält die Gründe, warum Sötern sich entschlossen hatte, sich von
32
der Forderung nach Militärsatisfaktion zu eximieren (s. Nr. 147). Speyer hatte dieses Votum
33
schon am 11. Mai wiederholt (s. Nr. 148).
.

6
Brandenburg-Kulmbach. Vernehme, daß gute considerationes ins
7
mittel bracht, wie die quaestio „quomodo“ zu resolviren. Möchte wün-
8
schen, daß in praxin [!] zu bringen, wie es gutbefunden, müße aber anste-
9
hen, besonders, was die distributionem der regimenter betrifft. Wan man
10
einige conferenz mit denen königlich Schwedischen anstellen wolle, wür-
11
den sie es uf unterredung mit der generalitet setzenn und sich nicht her-
12
auslaßen wollen, biß man sich realiter ercleret. Man praesupponire die
13
distributionem der soldatesca unter die stende; müße zweifeln, ob die
14
Schwedischen es würden geschehen laßenn, bevorab ehe man versichert,
15
daß ihre Kayserliche majestät dero armee werde abführen in ihre erb-
16
lande und Churbayern von den gedancken uf andere creise abstehe; dann
17
wan solches geschehen solte, werde die Schwedische armada sich nicht
18
moviren, sondern beysammenbleiben, wo sie izo stehe

34
Das Hauptquartier der schwed. Armee befand sich seit Ende April 1648 in Göppingen
35
(Hgt. Württemberg, Schwäbischer Reichskreis), s. Höfer, 179.
, daß also der
19
herren Kayserlichen und Churbayerischen resolution vorgehenn müße.
20
Müße insonderheit reserviren wegen seiner fürstlichen gnaden, daß der
21
Fränckische creiß oder auch sie dupplici onere nicht möchte beleget wer-
22
den; dannenhero auch sie in denn vergleich, so ihre Kayserliche majestät
23
mit Churbayern getroffen

36
Der ksl.-kurbay. Rezeß von 1648 II 24/III 28 über die beiderseitige Zusammenarbeit
37
beim Feldzug 1648 wies der von Kf. Maximilian I. geführten Reichsarmee den Bay.,
38
Schwäbischen und Fränkischen Reichskreis für Winterquartiere und Reichskontributionen
39
zu (s. [Nr. 145 Anm. 12] ).
, nicht einwilligen könne. Die cron Schwe-
24
den werde nicht abdancken, biß Kayserliche majestät und Churbayern
25
dergleichen thue, derowegen er notwendig cessationem hostilitatis prae-
26
supponire, und müße weitere anstellung zwischen den stenden und gene-
27
raln verglichen werden. Praesupponire, daß auch die hostilitet cessire,
28
alsbald der friede subscribirt und die Kayserlichen, Schwedischen und
29
Französischen ratificationes nicht zu erwarten. Gebe also zu bedencken,

[p. 132] [scan. 222]


1
ob die Schwedischen sich zu cessation der hostilitet mit den Kayserlichen
2
und Churbayerischen armeen verstehenn würden, es geschehe dann auch
3
mit der königlich Französischen als ihrer cron alliirten armee. Dieses müße
4
vor allen dingen richtig sein, alsdan sey zu wünschen, daß ihre Kayserli-
5
che majestät dero völcker in ihre erblande führe und Churbayern sich mit
6
dem Bayerischen creiß contentirt halte, daß auch die Schwedische armee
7
in Pommern geführet werde, darzu sich aber die Schwedischen schwerlich
8
verstehen möchten und ohne zweifel in Francken und andererorthen ste-
9
henn, zumahln wann cessatio armorum abgeredet. Eine armee sey so bald
10
nicht voneinander zu bringen als zuesammen. Die cron Schweden werde
11
auch ebensowenig als ihr Kayserliche majestät alle völcker wollen abdan-
12
cken, daher zu vernehmen, wieviel sie wolten behalten, die sie alsdan in
13
ihre pläze legen könten. Sey also der meynung, daß man die regimenter zu
14
reduciren. Damit würden der regimenter weniger, und könten die übrigen
15
leicht mit gelt contentirt werden. Gebe zu bedencken, ob nicht von den
16
hanseestädten und andern städten ein paare anlage zu erhalten

32
Zur Veranlagung der Hansestädte s. [Nr. 148 Anm. 5] und 50.
, wenn es
17
auch gleich nur eine tonne goldes were, alßdann werde die zahlung leichter
18
folgen, dann die abdanckkung der regimenter müße uno actu von einem
19
und andern theil geschehen. Die Schwedischen würden auch nicht wollen
20
alle plätze delogiren, sondern zur securitet behalten, biß die soldatesca
21
contentirt. Wegen der distribution wie vorsiezende.

22
Soviel den modum tractandi betrifft, wie Bamberg, daß nemblich mit denen
23
herren Kayserlichen und Schwedischen per deputatos zu reden. Sonder
24
zweifel würden sich die herren Schwedischen discoursweise herauslaßen,
25
so man alsdann an die herren Kayserlichen und generalitet zu bringen,
26
weil doch nicht die plenipotentiarii, sondern die generalitet der soldatesca
27
mächtig.

28
Ratione quanti sey gegen die herren Schwedischen zu gedenken, daß die
29
summ der 20 millionen thaler

33
Die ursprüngliche Forderung vom August 1647 belief sich, gemäß den Berechnungen des
34
schwed. Militärs, auf rund 20 Millionen Rt. (s. [Nr. 145 Anm. 44] ); jedoch hatte Kg.in Chri-
35
stina ihre Ges. , allerdings ohne Absprache mit der Armee, schon am 9. November 1647
36
ermächtigt, bei den Verhandlungen bis auf 5 Millionen Rt. hinunterzugehen, während
37
die Armee zwar auch ihre Forderungen reduziert hatte, aber noch Anfang Mai 1648 auf
38
nunmehr 10 Millionen Rt.n bestand; erst im Juni reduzierte sie nochmals auf nunmehr
39
7 Millionen Rt. ( APW II C 4/1, 82 Z. 37; Lorentzen, 130f.; [Nr. 173 Anm. 39] ).
so excessiv, daß man sich darauf nicht
30
könne einlaßen, inmaßen sie sich auch in der wiederlegungsschrifft wegen
31
des Churbayerischen armistitii schon dahin vernehmen laßen, daß sie dar-

[p. 133] [scan. 223]


1
auff nicht bestehen wolten

29
Wahrscheinlich ist das Schreiben Kg.in Christinas von Schweden an Kf. Maximilian I. von
30
Bayern gemeint, in dem die Kg.in den Eingang der kurbay. Aufkündigung des Ulmer
31
Waffenstillstands bestätigte und die angeführten Gründe (darunter die vom Kf.en für
32
ungerechtfertigt gehaltenen Satisfaktionen) zurückwies (Stockholm 1647 X 15/25; Text,
33
lat.: APW II C 4/1 Nr. 29, s. 47 Z. 16–26).
.

25
1–8 Do – behalten] Österreich A IV (XLIV): Sodan weiters zu distinguirn: 1. denen,
26
so in guarniso[n]en ligen, nichts zu geben; 2. die national Schweden werden auß ihrem
27
landt bezahlt und gehörn hier[her] auch nit; 3. allein die, so würcklich zu veldt stehen,
28
nemblich Teutsche, die sie nicht weiter in dienst behalten, sonder de facto abdanckhen.
Do ihnen dann zu gemüth zu fuhren, 1. daß
2
die zahlung bißhero erfolget [an die Garnisonstruppen, so daß diese nichts
3
mehr erhalten müßten]; die nationales, 2., sie in Schweden brechten; die
4
cron, 3., statliche satisfaction mit land und leuthen bekommen

34
Gemäß der Vereinbarung über die schwed. Territorialsatisfaktion von 1648 III 8/18 erhielt
35
Schweden Vorpommern mit der Insel Rügen, die Insel Wollin, die Odermündungen samt
36
Stettin, einen später näher zu bestimmenden Grenzstreifen rechts der Oder, Stadt und
37
Hafen Wismar mit der Festung Walfisch und dem größeren Teil der Ostseeinsel Poel sowie
38
das Amt Neukloster, das Est. Bremen und das Hst. Verden als Hgt.er (s. [Nr. 145 Anm. 35] ).
; 4. das ein
5
unterscheid zu machen zwischen denen, die würcklich zu felde gelegen
6
und bißhero keine quartir genoßen, und denen, die in quartiren gelegen;
7
vornemblich auch 5. die Teutschen allein zu contentiren, sintemal sie doch
8
die Schweden würden vor sich behalten. Uff solche maße geschehe ein
9
großer abgang, und were alsden zu bedencken, ob man der übrigen solda-
10
tesq ein monath sold wollte geben, davon aber in „quanto“ zu reden.

11
Was den punctum executionis betrifft, seyen von Altenburg gute erin-
12
nerungen abgelesen. Bitte, das directorium wolle solche zur stende notiz
13
bringen.

14
Basel. Habe im nahmen seiner fürstlichen gnaden sich neulich albereit ver-
15
nehmen laßenn, sie könne sich in puncto satisfactionis militiae zu nichts
16
verstehen, biß derowegen der herrschafft Pfürdt satisfaction geschehen

39
Vorbehalt wegen der Gft. Pfirt/Ferrette von 1648 IV 29/V 9 und V 1/11 (s. Nr. 147 bei
40
Anm. 52 und Nr. 148 bei Anm. 31).
;
17
dann andergestalt würde sie andern satisfaction geben, ehe sie selbst satis-
18
facirt. Und weil der executionspunct mit diesem zu combiniren, stehe wol
19
zu besorgen, es werde die cron Schweden ohne Franckreich keinen frieden
20
machen und also dieser articulus executionis uf beede cronen nothwen-
21
dig zu richten, deßen er wegen seiner fürstlichen gnaden zu gedencken.
22
Wann dero ihr eigenthum restituirt, wolle sie sich gerne bequemen, was
23
andern ständen krafft eines reichsschluß obliegen werde. Insonderheit sey
24
der Oberrheinische creiß wol in acht zu nehmen, weil dem ansehen nach

[p. 134] [scan. 224]


1
der friede zwieschen Spanien und Franckreich nicht zu hoffen

26
Servien hatte am 26. April 1648 Spanien einen Schriftsatz mit jenen Punkten vorgelegt, die
27
seiner Meinung nach in den Verhandlungen nicht geklärt worden waren und gegebenen-
28
falls, da die Gst. die Vermittlung übernommen hatten, durch einen ndl. Schiedsspruch zu
29
entscheiden wären. Spanien lehnte diese neue Diskussion ab. Am 14. Mai 1648 teilte Ser-
30
vien den ndl. Ges. in einem offenen Brief mit, daß nicht sie, sondern der Generalstatthalter
31
Prinz Wilhelm II. von Oranien den Schiedsspruch fällen solle. Die ndl. Ges. bemühten
32
sich trotz dieser Differenzen weiterhin um Vermittlung, so daß die Verhandlungen nicht
33
abbrachen und die zutreffende Prognose des Baseler Ges. zu diesem Zeitpunkt verfrüht
34
erscheint ( Tischer, Diplomatie, 406f.; dazu demnächst auch Michael Rohrschneider:
35
Der gescheiterte Frieden von Münster. Spaniens Ringen mit Frk. auf dem WFK 1643–
36
1649; zu Prinz Wilhelm II., 1626–1650, 1647 V 8 zum Generalstatthalter bestellt, s. BAB
37
735, 375–461; 736, 1–126; DBA I 884, 111–115; 1371, 45; NNBW I, 1547ff.; Kernkamp;
38
Poelhekke; Rowen, 77–94; Croxton / Tischer, 322f.).
; denn sol-
2
ten die stende selbes creises sich zur satisfaction der militz bekennen und
3
doch mit durchzügen, einquartirungen, contributionen und uf andere wege
4
beschweret werden, werde ihnen dieser schluß wenig zunutze kommen.
5
Daher seine fürstliche gnaden sämbtliche stende ersuche, man wolle sol-
6
chen fall bedencken und wie denselben stenden versicherung zu machen,
7
damit sie dieses frieden künftig genießen mögen.

8
Brandenburg-Ansbach. Wie Brandenburg Culmbach.

9
Fulda.

24
9–12 Repetire – geben] Österreich A IV (XLIV): Sein voriges votum per Bamberg und
25
waß Österreich, Altenburg, Culmbach nutzliches erinnert.
Repetire das neulich abgelegte votum

39
Wie sich aus der Textvariante Z. 24 ergibt, bezog sich Göbel auf das Votum, das er für
40
Bamberg abgelegt hatte (s. oben).
. Im übrigen, soviel die
10
practicirliche vorschläge betrifft, wie Bamberg, Altenburg und Culmbach,
11
dabenebenst bittend, den auffsaz in puncto executionis ad dictaturam zu
12
geben.

13
Braunschweig-Celle. Weil die quaestio „quis“ et „cui“ erlediget, habe
14
es dabey sein bewenden. In quaestione „quomodo“ wehren gute erinne-
15
rungen vorkommen, daß er wenig zu erinnern. Wolle zuforderst das Oster-
16
reichische und Bambergische votum, soweit es von Altenburg approbirt,
17
dieses votum aber indefinite placidirt haben. Habe wargenommen, daß
18
in fürstlich Brandenburg Culmbachischem voto unterschiedene monita
19
gefallen, und befunden, daß sie sich zum theil praesupponiren, zum theil
20
bey der conferenz, so mit denen königlich Schwedischen anzustellen, erge-
21
ben würden, theils aber zum quanto gehörig. Das leztere sey ad quaestio-
22
nem quanti zu versparen, von dem quanto selbst auch mit denen königlich
23
Schwedischen nicht zu reden, biß man in übrigen quaestionibus richtig.

[p. 135] [scan. 225]


1
Ihnen were es mehr umb das „quantum“ zu thun als umb das „quomodo“,
2
aber den stenden sey an dem „quomodo“ mehr gelegen. Das vornembste
3
sey, daß nach subscription des friedensinstrumenti alsbald die assignation
4
und abdankung der soldatesca geschehe. Dann, solte es dahin kommen,
5
daß die hostilitet zwar zwischen den armeen cessire, aber die völcker
6
in stativos zu führen, werde die satisfactio militiae zu waßer und man
7
komme der völcker nicht loß; dann binnen den gesezten 3 monathen zur
8
ratification

29
Im ksl. Textvorschlag für Art. XVI und XVII IPO (über die Sicherung und den Voll-
30
zug des Friedens), Osnabrück 1647 XII s. d., praes. dem CE 1647 XII 16/26, diktiert
31
Osnabrück 1647 XII 17/27 durch Sachsen-Altenburg (Text: Meiern IV, 833 ff.), ist eine
32
Frist von drei Monaten zum Austausch der Ratifikationsinstrumente vorgesehen ( ebenda,
33
833, zweitletzter Absatz, beginnend Pacem hoc modo; vgl. später Art. XVII,1 ≙ § 111
34
IPM). Sachsen-Altenburg, das die Beratung dieses Themas im FRO angeregt hatte, hielt
35
diese Frist für zu lang (s. [Nr. 150 Anm. 10] ).
werde das übrige vollend aufgezehrt, und der soldat bleibe
9
denen stende[n] auf dem halse. Also werde es auch gehen mit den plätzenn,
10
daß sie nimmermehr abgetreten würden.

11
Ratione modi würden sich difficulteten gebenn, wolle aber nicht miser
12
ante tempus sein.

13
Was die restitutionem locorum betrifft, sey von Österreich eine distinction
14
gemacht, ob die zahlung geschehen oder nicht, aber dadurch werde man die
15
plätze niemals wiederbekommen, sintemal die soldaten wol praetensiones
16
finden würden.

17
Interloquirte Österreich: Es habe die meynung nicht gehabt.

18
Braunschweig-Celle. Derhalben müße die restitution alsbald gesche-
19
henn exclusa omni praetensione.

20
Was die solutionem an sich selbst anlanget, were dieselbe nach den römer-
21
zügen zu erlegen. Das aber an die generalitet zu schücken und begehren
22
zu wißen, wieviel man soldaten haben solle, lauffe wieder unser geseztes
23
principium

36
Bezieht sich wahrscheinlich auf das schriftlich vorgelegte öst. Votum vom 6. Mai 1648,
37
dort Punkt [2], Unterpunkt (1): Es bestehe keine Verpflichtung gegenüber Schweden zur
38
Militärsatisfaktion (s. Nr. 145).
, daß man keinem nichts schuldig noch verbunden, sondern
24
man verwillige ein gewis quantum als eine courtoisie, so sie unter sich
25
einzutheilen. Würden wir uns mit den officirern in geringsten einlaßenn,
26
könne es anders nicht sein, als daß man in die gröste difficulteten falle.

27
Wie diejenigen stände wegen der schäden, welche ihnen ex mora solvendi
28
ihrer benachbarten mitstände zuwachßen möchten, zu versichern, darin

[p. 136] [scan. 226]


1
halte er dafür, daß vermöge der executionordnung

35
S. die als Teil des Augsburger RA von 1555 IX 25 publizierte Exekutionsordnung, hier
36
§§ 62–64: Regelung, wie bei eigenem Unvermögen im Falle kriegerischer Empörungen oder
37
Ähnlichem die Hilfe der benachbarten Reichskreise anzufordern ist, die zur Hilfeleistung
38
verpflichtet sind ( Sammlung III, 26f.).
nicht allein iedweder
2
vor sich gewalt abzutreiben befugt, sondern auch der benachbarte ihm zu
3
assistiren schuldig. Von solcher assistenz müße sich auch die cron Schwe-
4
den nicht ausschließen, sondern solches manuteniren helffen.

5
Wegen des modi agendi conformire er sich Bamberg, und werde das meiste
6
sich bey der conferenz mit denen königlich Schwedischen geben. Bey der
7
re- und correlation könten alle monita nicht sowol in gedechtnüs behalten
8
werden; also ersuche er das directorium, solche ufzusetzen und vorhero
9
noch einmal abzulesenn.

10
Wegen des puncti executionis laße er es bey dem, was Altenburg abgelesen,
11
als welcher begriff von denen evangelischen unvorgreiflich entworffenn.

12
Weißenburg. Wie Speyer.

13
Braunschweig-Grubenhagen. Praesupponire zuforderst, daß als-
14
baldt conclusa pace die execution geschehen müße unnd der fried auch
15
zugleich mit Franckreich zu schließen, soviel das Teutsche wesen und das
16
Römische Reich betrifft. Sey einig mit seinem herrn collega, daß mit der
17
soldatesca selbst nicht zu handeln. Die stände weren derselben nicht obli-
18
girt; warum wolle man den mit ihnen tractiren. Sey auch einig, daß de
19
quanto nicht zu reden, bis man mit dem „quomodo“ richtig.

20
Die abdanckung bey der Kayserlichen, Schwedischen und Churbayeri-
21
schen armada müße alternatim geschehen. Uf solche maßen müsten auch
22
die vestungen abgetreten werden, sintemal die Schwedischen solche nicht
23
restituiren würden, bis auch die ander parthey delogire. Gleichwol stehe
24
auch noch zu bedencken, ob die regimenter alternatim abzudancken. Die
25
cron Schweden werde ein theil ihrer armee doch in Schweden führen, ezli-
26
che aber in guarnison legen und die übrigen abdancken. Von Würzburg sey
27
wol angeführt, daß alle partheyen müsten abdancken, quo omnis violentiae
28
adimantur nervi und der unschuldige und der schuldige nicht zugleich über
29
den hauffen geworffen werde. Das ein und ander pro custodia guarnison
30
behalte, habe seine maße, aber nicht zur hostilitet, den sonst werde ieder
31
theil wollen in seiner postur undt perpetuus metus bleiben, so malus custos
32
concordiae. Erhole das fürtrefliche Osterreichische votum, soweit es nicht
33
von Altenburg limitirt, welches votum er in specie wiederhole, ingleichen
34
das Braunschweig Zellische, Bambergische und Würzburgische. Bitte, das

[p. 137] [scan. 227]


1
löbliche directorium wolle die vorkommende monita ufsezen und puncts-
2
weise ablesen.

3
Wegen des puncti executionis wie Altenburg.

4
Prüm. Wie Speyer.

5

28
5–6 Braunschweig-Wolfenbüttel collegen] In Österreich A IV (XLIV) folgt auf
29
das Votum Braunschweig-Wolfenbüttels: Braunschweig-Calenberg. Deßgleichen.
Braunschweig-Wolfenbüttel. Wie Altenburg und vorstimmende
6
seine herren collegen.

7
Pommern-Stettin und -Wolgast. Repetire dasienige, so er im Bran-
8
denburg Culmbachischen voto votirt, und praesupponire, das alle consul-
9
tationes vergeblich, wofern die herren Kayserlichen und Churbayerischen
10
sich nicht wegen der creise erclerten, dan die Schwedische armee werde
11
nicht zurückgehen oder abdancken, in ansehung, das keine hostiliteten sol-
12
ten verübet werden. Insonderheit bedinge er, wofern die guarnisonen nicht
13
alsbald sollen aus den pläzen abgeführt werden und seine churfürstliche
14
durchlaucht von zeit des publicirten friedens die Schwedischen guarniso-
15
nen, so in ihren pläzen, unterhalten solle, daß solches an dero quota zu
16
decourtiren. Stelle auch zu bedencken, ob nicht bey vorhabender deputa-
17
tion die königlich Schwedischen eine gewiße erclerung wegen des quanti
18
von ihnen zu begehren, damit man gewisgehe und nicht de novo consul-
19
tationes darüber antreten müste. Jedoch wie maiora.

20
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Repetire seine vorige con-
21
tradictiones und reservationes, darbey er zu beharren, solange seiner fürst-
22
lichen gnaden nicht satisfaction wiederfahre

30
Mecklenburg-Schwerin forderte eine bessere Entschädigung für die Zession Wismars, als
31
ihm bisher zugestanden, und wollte sich erst nach deren Bewilligung zur Militärsatisfak-
32
tion äußern. Protestiert hatte es am 11. Mai 1648 für den Fall, daß bei den ksl.-schwed.
33
Verhandlungen über die Lizenten etwas zu seinem Nachteil beschlossen werde (s. Nr. 145
34
Anm. 91 und Nr. 148 bei Anm. 46).
. Habe angehört, was von
23
Bamberg, Altenburg, Würzburg und Braunschweig vor fürtrefliche consi-
24
derationes vorkommen. Dancke Gott, daß er inoperirt, daß man den arti-
25
culus executionis coniungire. Wiße bey denenselben votis nicht[s] zu erin-
26
nern, sondern uff den fall, seine protestationes abkommen

35
uff den fall, seine protestationes abkommen bedeutet falls der Grund für seine Proteste
36
aufgehoben wird (vgl. Frühneuhochdeutsches Wörterbuch I, 192 s. v. abkommen
37
Punkt 9).
und denen-
27
selben abgeholffen, wolle er sich conformirt haben.

[p. 138] [scan. 228]


1
Wegen licentirung der kriegesvölcker sey von ezlichen angeführt, dieselbe
2
müße reciproca sein gleichwie auch die abtretung der plätz; allein er stehe
3
an wegen der abdanckung, ob nicht dieselbe confusion geben möchte und
4
wan eine parthey ein regiment abdancke, solches uff die andere seite gehe
5
und weitere zahlung haben wolte. Von Braunschweig Grubenhagen were
6
wol erinnert, es müsten die guarnisonen nur pro custodia sein, er seze
7
hinzu: auch ohne schaden anderer unterhalten werden.

8
Ratione quanti habe Brandenburg Culmbach angeführt, daß mit denen
9
königlich Schwedischen zu reden, aber er wolle mit dem fürstlichen hause
10
Braunschweig vielmehr dahin stimmen, weil man denen Schwedischen
11
völckern nichts ex debito gebe, sondern ex courtoisie, so habe man sich
12
mit ihnen nicht einzulaßen.

13
Ratione modi agendi sey er auch einig, daß re- und correferendo zwieschen
14
denen reichcollegiis in quaestione „quomodo“ et puncto executionis ein
15
conclusum zu machen, solches an die herren Kayserlichen und herren
16
Schwedischen zu bringen und sodan zum quanto zu schreiten.

17
Ratione executionis wie Altenburg.

18
Württemberg. Praesupponire 1. mit Bamberg, daß, wan ein stand einer
19
armee satisfaction gebe, derselbe von der anderen nicht zu belegen und
20
keinem stand praeiudiciren könne, was ihr Kayserliche majestät und Chur-
21
bayern sich untereinander verglichen.

22
2. Daß kein stand in proportion höher zu belegen als der ander.

23
3. Daß die interimsverpflegung der soldatesque zu defalciren.

24
Wegen der guten vorkommenden monitorum vergleiche er sich, was dem
25
publico ersprislich und practicirlich, insonderheit mit den Altenburgi-
26
schen, Culmbachischen und Braunschweigischen.

27
De quanto sey ietzo nicht zu reden. Stelle zu bedencken, ob die stände sich
28
zu obligiren, daß sie den dritten theil am baaren gelde bey abdanckung der
29
soldatesca von der verwilligten summ erlegenn wolten. Seine fürstliche
30
gnaden habe ietzo die Schwedische und Französische armee im lande

35
Ebenso wie das schwed. Hauptquartier (s. Anm. 30) lag auch das frz. im Hgt. Württemberg,
36
und zwar in Ebersbach an der Fils und damit in der Nähe des schwed. Geplant war die
37
gemeinsame Eroberung Bayerns mit anschließendem Angriff der ksl. Erblande ( Höfer,
38
179).

31
und solle sie binnen 14 tagen denen Franzosen 70 000 thaler erlegen, so
32
unmüglich ufzubringen. Wan das quantum verglichen, stehe dahin, ob man
33
dem soldaten die zahlung entweder in natura oder mit wahren oder gelde
34
zu reichen.

[p. 139] [scan. 229]


1
Ratione executionis conformire er sich mit dem von Altenburg abgelese-
2
nen uffsatz, wegen des modi agendi aber wie vorsietzende mit reservatione
3
fernerer notturfft. Gestern sey erinnert worden wegen einschaffung der
4
ratificationum

30
Sachsen-Altenburg hatte in der letzten Sitzung am 13. Mai 1648 daran erinnert. Daraufhin
31
wurde verabredet, daß in der laufenden Sitzung darüber gesprochen werden solle (s. Nr. 150
32
bei Anm. 10).
. Vieleicht sey es verschoben worden, biß man von der
5
deputation rede

33
Sehr wahrscheinlich sind die von Bamberg vorgeschlagenen Deputationen gemeint, die
34
nach der Re- und Correlation den Ksl. und Schweden das Ergebnis der Beratungen mit-
35
teilen sollten (s. das Votum Bambergs, erster Absatz hinter Punkt [6]).
. Daß die vorkommende monita ufzusezen, wie Braun-
6
schweig.

7

24
7 Wegen – Basel] In Österreich A IV (XLIV) dem Votum von Pfalz-Veldenz zuge-
25
schrieben
; zusätzlich in Bamberg A V: der Württemberger Gesandte wiederholte sein
26
Votum per omnia wegen Pfalz-Veldenz.
Wegen assecuration des Rheinischen creyßes wie Basel.

8
Baden-Durlach.

27
8–10 Weil – Bamberg] Bamberg A V: Wie Bamberg, Culmbach, Wurtenberg, das die stende
28
duplici onere respectu der Schwedischen undt Bayerischer soldaten vergnugungen nicht
29
zu belasten.
Weil die vota dahin gingen, daß iedes standes contin-
9
gent nach der reichsmatricul anzulegen, so hoffen seine fürstliche gnaden
10
einige moderation

36
Die Mgft. Baden-Durlach lag im Schwäbischen Reichskreis und fürchtete eine Doppelbe-
37
lastung, indem es zur bay. und schwed. Militärsatisfaktion veranschlagt würde.
, wie Bamberg. Im übrigen wie Altenburg und Braun-
11
schweig und dann auch wie Osterreich, soweit daßelbe votum mit nach-
12
siezenden einstimmig. Eine verpflegungsordnung dises orts abzureden,
13
sey höchstnötig. Wegen versicherung des Rheinischen creyses wie Basel.
14
Ratione modi agendi wie Bamberg.

15
Baden-Baden. In allen cum maioribus.

16
Hessen-Darmstadt. Diese consultation bestehe uf 3 puncten, 1. uf dem
17
„quomodo“ satisfactionis, 2. uf den punctum executionis und 3., soviel den
18
modum agendi betrifft. Sich ufzuhalten, werde contra stylum und zum ver-
19
drus geschehen. Conformire sich demnach in allen dreyen mit Altenburg
20
und derienigen erleuterung, so im Braunschweig Zellischen voto gesche-
21
hen. Repetire auch dasjenige, was Basel, Würtenberg und Baden Durlach
22
wegen assecuration des Rheinischen creyßes angeführt, sintemal solches in
23
gute consideration zu ziehen, weil beede theile, Spanien und Franckreich,

[p. 140] [scan. 230]


1
plätze in handen

34
Die Festungen Hammerstein und Franckenthal (beide Kurrheinischer Reichskreis) waren
35
span. besetzt ( Oschmann, 520). Zu den frz. besetzten festen Plätzen s. ebenda, 513–517.
unnd einander zu großenn nachtheil der stende in selben
2
creiß würden anfallen. Was auch Würtenberg wegen der verpflegungsor-
3
dinanz und daß dieselbe zu vergleichen, erinnert, sey hochnötig. Es sey zu
4
iedern standes wilkühr und vermögen zu stellen, ob er mit gelt, wahren
5
oder victualien seine portion wolle abtragen oder versicherung machen.
6
Bitte, man wolle zum effect kommen laßen, was man beschloßenn, damit
7
es nicht hergehe wie uf vorigen reichstagen, da alles ohne effect blieben.

8
Interloquirte Österreich: Müße erinnern, daß die reichsstädte in Elsaß
9
und auch andere von denen Schwedischen denen Französischen so lange
10
nur zu behalten abgetreten, biß der neuerliche friede im Reich erfolge, und
11
wehren die Schwedischen schuldig, sich dieser städte anzunehmen

36
Die frz. besetzte Dekapolis wurde zur schwed. Armeesatisfaktion veranlagt ( Oschmann,
37
98 Anm. 118, 575).
.

12
Sachsen-Lauenburg. Der fürstlich Lauenburgische habe von ihm, dem
13
fürstlich Würtembergischen, begehrt, das Würtenbergische votum zu wie-
14
derholen.

15
Savoyen. Mearum partium duxi regiae celsitudini suae hactenus gesta
16
referre expectans desuper mandatum; repetitum interim volo votum meum
17
nuper in medium allatum

38
S. das Votum Savoyens vom 11. Mai 1648 (s. Nr. 148).
.

18
Anhalt. Wie Altenburg.

19
Henneberg. Man wolle zuforderst [1.] mit Würtenberg reservirt haben,
20
daß dieienigen, so zur Schwedischen satisfaction zuzutragen, mit keiner
21
andern satisfaction zu belegen, wie auch 2. mit Braunschweig Zelle, daß
22
vermöge der executionsordnung ein stand dem andern zue assistiren. Im
23
fall, [daß] auch der ausschreibende fürst selbst in mora solvendi und einem
24
benachbartem stand deswegen schaden zuwachße, [habe] der andere standt
25
nichtsdestoweniger zur hand zu gehen.

26
3. Mit Braunschweig, daß nicht dienlich, de quanto zu reden oder bey
27
denen königlich Schwedischen deswegen etwas anzubringen, biß man in
28
quaestione „quomodo“ richtig; dann man werde sich sonst große unge-
29
legenheit uff dem halß ziehen. So sey auch nicht dienlich, daß man mit
30
denen königlich Schwedischen herren gesandten viel rede, was die cron
31
vor völcker behalten wolle; den weil man überhaupt wolle etwas offeri-
32
ren, sehe man nicht, quo fine solches von ihnen zu begehren, aber man
33
könne ihnen dergleichen motiven wol künftig zu gemüth führen, daß sie

[p. 141] [scan. 231]


1
uf ein so großes quantum nicht tringen. So weren sie auch alsdan zu erin-
2
nern, daß sie dieienigen kriegsvölcker, so sie behalten wolten, in Pommern
3
führten und also den stenden nicht uf dem halse ließenn. Wann ieder stand
4
seine soldaten unter seine direction bekomme und also auch nicht mehr
5
soldaten, als ihm assignirt würden, habe er sich keines überlaßes

26
Wahrscheinlich irrtümlich statt überlasts. Überlast, im 17. Jh. auch als Maskulinum belegt,
27
bedeutet übergroße Last ( Grimm XXIII, 367f.).
zu
6
befürchten.

7
Was von Darmstad erinnert, daß man sich abzufinden mit denen, die iedem
8
zukomme, habe seine maße. So könne man auch wol anfangs vom ein
9
vierthel baaren geldes sagen und es entlich uf ein dritheil kommen la-
10
ßen.

11
Was Würtenberg wegen der ratificationum erinnert, sey nicht auser acht zu
12
laßen. Wan die exauctoration militiae alsbald nach subscribirten frieden-
13
schluß geschehen könte, were es das beste. Wofern aber solches nicht zu
14
erhalten, müße man die herren Kayserlichen und Schwedischen ersuchen,
15
solche ratificationes beyzeiten einzubringen.

16
In übrigen wie Altenburg und gleichstimmende.

17
Wetterauer Grafen. Ad maiora. Wan man nicht baargelt könne zuhan-
18
den bringen, sehe er nicht, wie die abdanckung der völcker gegeneinander
19
geschehen werde.

20
Salzburgisches Direktorium. Der erinnerungen seyen unterschied-
21
lich. Iezo dieselben zu excerpiren, werde zu lang fallen. Wolle dieselben,
22
weil er heute posttag, morgen zu pappier bringen und bey negster zusam-
23
menkunfft, so bis übermorgen zu versparen, ablesen

28
Die nächste Sitzung fand schon am folgenden Tag statt. Der Salzburgische Direktor verlas
29
zu Beginn der Sitzung seinen Entwurf der exzerpierten „Erinnerungen“ (s. Nr. 152, Beginn
30
des Protokolls).
. Wegen des auffsa-
24
zes, so von Altenburg verlesen, wolle er mit dem reichsdirectorio reden,
25
damit solcher dictirt werde

31
In der folgenden Sitzung, am 15. Mai 1648 (s. Nr. 152), lag der Textvorschlag für den
32
Exekutionsart. noch nicht als Dictatum vor; doch wurde er später diktiert (s. Anm. 26).
.

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