Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
82. 65. Sitzung des Städterats Osnabrück 1646 September 17 8 Uhr

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65. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1646 September 17 8 Uhr

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Nürnberg S I L 203 Nr. 19 fol. 195–199 = Druckvorlage; Strassburg AA 1144 fol. 263’–
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267’; Ulm A 1560 o. F.

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Unterhalt und Sicherheit des Reichskammergerichts, Judencapitation, pünktliche Zahlung der Kam-
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merzieler
, Neutralität Speyers: Unmut darüber, daß zu diesem Komplex bisher keine Re- und
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Correlation stattgefunden hat.

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Anwesend: Straßburg, Frankfurt, Kolmar, Herford auf der Rheinischen, Nürnberg, Ulm und
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Lindau auf der Schwäbischen Bank.

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Herr Director proponirt: Es habe das Churmainzische directorium durch
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einen secretarium gestrigen tags andeuten laßen, daß man im werkh begrif-
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fen seye, an heut in beeden collegiis zusammenzukommen und der herrn
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cameralen erwiedertes begehren, vom 21./31. Augusti jüngsthin (welches
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in substantia dahin gehe: Es wolten chur-, fürsten und stände die verfügung

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thun, daß öffters begehrte sicherheit und unterhalt noch vor annahendem
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winter zu würklichem effect gebracht werde oder, da ie ihnen damit nicht
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verholffen werden könnte oder wolte, unverzügliche anstalten machen, daß
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der verdiente außstand ihnen ehist erlegt und sie ihrer functionen erlaßen
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werden, damit ein jeder sein und der seinigen heil und wohlfahrt anderswo
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zu suchen ungehindert seye) in consultation zu ziehen. Weiln nun außer
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allem zweifel walte, es werden die herren collegae das schreiben durch-
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gangen und bereits bey sich erwogen haben, als stelle er dahin, ob sie sich
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darüber vernehmen laßen und denen prioribus conclusis (so er ebenmäßig
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abgelesen) inhaeriren oder etwas neues anhand geben wolten? Zeigte ferner
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dabey an, er hette euserlich vernommen, ob were bereits drüben zu Münster
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davon geredt und ein schluß (welcher gleicher gestalt verlesen) gemacht
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worden

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Vgl. [ 43. ] Sitzung des KfR (APW [ III A 1, 1 S. 656–661 ] ), FR Münster ( Köln KuR 256 p.
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619–641; Druck des Conclusums Meiern III S. 666 ), SR Münster ( Nürnberg 20 fol.
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36–39’ ), Re- und Correlation (APW [ III A 1, 1 S. 665–667 ] ), alle vom 22. September 1646 st. n.
. Ingleichem, daß die statt Speyer öffters an ihne begehrt habe, bey
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allen ausstehenden anstehenden occasionen ihr anliegen zu recommendiren, weiln sie
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sonsten, fals sie nicht bald erleichterung erlangen solte, nach geschloßenem
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frieden deßelben süße früchte nicht würde geniesen können. Es müße der
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statt, umb der connexität willen, pari passu geholffen werden, wann anderst
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dem cammergericht die desiderirte securität und erleichterung gedeyen
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solle; wie dann schon vor diesem davon geredt worden.

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Frankfurt. Sagt, er halte davor, man habe auff den modum procedendi acht
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zu geben, seye schon zweymal von dieser sache geredt, aber, unangesehen
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die stätte mit den fürstlichen in hoc puncto different gewesen, nie keine re-
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und correlation, sondern der stätte votum insuper gehalten und das schrei-
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ben zu dem ende allein hierher geschikt worden, daß man weiter nichts dazu
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sagen solle. Man habe sich darob gegen dem reichsdirectorio billich zu
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beschwären und zu bitten, daß man wieder des reichsherkommen nichts vor-
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gehen laßen wolte. Die sach an sich selbsten betreffend, halte er davor, daß
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man sich mit deren Münsterischen meinung wol vergleichen könne, daß
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nemlich die herren Kayserlichen per deputatos ersucht werden solten, das
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werkh dahin zu dirigiren, daß die statt Speyer in neutralstand gesezt oder zum
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wenigsten die guarnison erleichtert werde. Habe auß vorgehenden conferen-
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zen so viel verspüren können, daß man auch der statt Worms zu helffen
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geneigt gewesen, so lang aber Frankenthal in iezigem stand verbleibe

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Frankenthal war von 1635–1652 spanische Garnison; zur Belagerung der Festung durch Turenne
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vgl. Theatr. Europ. V S. 1073, 1097; J. Wille S. 94 ).
,
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werde es schwärlich bey einer und der anderen geschehen können. Die
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unterhaltung betreffend, halte er unnöthig zu recapituliren, was vor diesem
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der Juden capitation halben für rationes vorgebracht, würde ungleich her-
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gehen , wann selbige vorgenommen und practicirt werden solte, weiln die-
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jenigen , so Juden hinter sich haben und ihre quotas bereits entrichtet, mit
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doppelter ruthen geschlagen würden. Bittet, bey damals gefaßter opinion zu

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beharren und, im fall die fürstliche der stätte votum nicht attendiren wolten,
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dißeitiges conclusum zu papier zu bringen, damit man es auf den fall der
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noth gar an Kayserlichen hoff schiken könne. Im übrigen wolle er sich mit
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den fürstlichen conjungiren

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Der FR Osnabrück tagte zur gleichen Stunde ( Meiern III S. 670–676 ).
.

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Nürnberg. Die formalia betreffend, nachdem in modo procedendi verstoßen
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und der stätte vota übergangen worden, habe man sich, damit keine gewohn-
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heit darauß gemacht werde, billich darob gegen dem Churmainzischen direc-
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torio zu beschwären und zu bitten, daß man bey dem stylo imperii verbleibe,
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zumaln, weiln die stätte hierinnen am meisten interessirt.

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Materialia belangend, seye billich dahin zu trachten, daß das cammergericht
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erhalten werde, weiln vom Kayserlichen hof auß den ständen wenig hülffe
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gedeye, zumaln nicht allein ein großer schimpff dabey were, wann man dieses
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summum tribunal zergehen liese, sondern sich auch die außwertigen hefftig
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darob scandalisiren und davor halten würden, es müße alles über einen
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haufen gehen. Worauff dann nothwendig eine anarchia folgen und der
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stärkste den schwächsten in den sakh steken würde. Und soviel die securität
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betreffe, sehe er nicht, wie der zu Münster gethane vorschlag zu verbeßern.
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Dann weiln das schreiben bey Ihrer Kayserlichen Majestät noch nichts effec-
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tuirt , so seyen die herren Kayßerliche zu ersuchen, daß sie beeder cronen
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Spanien und Frankreich anwesende plenipotentiarios entweder mediate per
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mediatores oder immediate dahin besprechen wolten, daß sie ihnen belieben
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laßen, der statt Speyer die neutralitet zu erwerben; werde verhoffentlich ohne
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effect nicht abgehen. Erinnert dabey obiter, daß die herrn camerales

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23–24 an andern] Ulm undereinander.
an
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andern nicht beherzigen wollen, was sie vom zusehen allein wahrgenommen
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und exaggerirt haben, in deme sie, ungeachtet der extraordinari pressuren,
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damit ein und anderer stand bißher belegt gewesen, wieder dieselben process
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erkannt. Solten billich, was ihnen beschwärlich, auch an andern considerirt
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und mehr ex aequitate als de jure stricto bey diesen zeiten gesprochen haben.–
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Den unterhalt betreffend, wann man auf der Juden capitation bestehen wolte,
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30 inskünftig – anlag] Einschub in Nürnberg , fehlt in Strassburg und Ulm .
müßten die jenigen inskünfftig von der cammer anlag excipirt werden,
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welche Juden hinter sich,

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31–33 angesehen – können] Einschub in Nürnberg , ursprünglicher Wortlaut in Strass-
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burg
und Ulm hinter sich, ihre quotas aber erlegt und abgetragen haben. Halte davor,
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daß.
angesehen dieselben vermittelst solcher capitation
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für sie bezalt, da man wan die Juden der cammer zu unterhalten geben solten,
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würden sie ihrem magistrat umb soviel weniger contribuiren können. Daher
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er davor halte, daß man vorigem concluso in hoc passu inhaeriren, die restan-
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ten mahnen und, wann sie nicht pariren wollen, die jenigen mittel wieder sie
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gebrauchen könnte, so gegen andere bißher geübet worden, obschon chur-
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und fürsten, ratione dignitatis, vorgehen. Laße ihme also lezteres der stätte

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conclusum wohl gefallen und were allein dahin zu sehen, daß es effectuirt und
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vollzogen würde.

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Was den extraordinari termin anlange, welcher zu Regenspurg in vorschlag
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kommen, seye die Münsterische erläuterung sehr gut, daß nehmlich derselbe
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auff die, so ihre quotas erlegt haben, nicht, sondern andere, die nicht bezahlt,
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gemeint gewesen seye.

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Was die neglecta betreffe, weiln man jüngst davor gehalten, daß des cammer-
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gerichts pfennigmeister deßwegen eine rechnung überschiken solle, könne es
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dabey verbleiben. Wann man selbige habe, werde man sehen, was denen
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nachlebenden außstehe. Halte, daß die praesentes, weiln ihr über neun nicht
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sein sollen, ihre salaria wol werden bekommen haben. Repetirt diß sein
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votum auch nomine der statt Regenspurg.

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Kolmar. Er finde, daß in forma dupliciter gefählet seye: 1. in communi-
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catione , 2. in consultatione, in deme selbige zu unterschiedlichen zeiten
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geschehen. Seye zu verwundern, daß pro more keine re- und correlation vor-
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gangen noch der stätte dissensus in vormals abgelaßenem schreiben berühret
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worden.

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Betreffend materiam an sich selbsten, seye nicht nur die justitia bey conser-
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vation des cammergerichts merklich interessirt, sondern würde auch bey den
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außwärtigen cronen disreputirlich stehen, wann man daßelbe zergehen
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laßen wolte. Hingegen geschehe dem Kayserlichen reichshoffrath ein sonder-
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bahres gefallen daran und würde demselben hierdurch alle sachen in die
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hände gespielet. Halte ebenmäßig davor, daß der statt Speyer mit dem neutral-
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stand am besten geholffen und selber nicht nur bey Frankreich und Spanien,
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sondern auch bey den Kayserlichen, die es hoffentlich, zumal bey jenen, nicht
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schwär machen werden, wann sich die stände derselben annehmen und mit
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caution versicherung thun werden. Könne mans aber andertwertlich erhal-
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ten , seye es desto beßer. Were sonsten wol zu wünschen gewest, wie Nürn
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berg erwehnet, daß die herrn camerales, unter was extraordinari pressuren
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die stände bißhero gestanden, considerirt und beobachtet hetten.

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Die Juden capitation belangend, trage er die beysorg, wann selbige einmal
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eingeführet, es dörffte hernach alwegen auf extraordinari subsidia außlaufen.
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Wolle sich hierinnen und übrigen puncten mit dem Nürnbergischen voto
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allerdings verglichen haben.

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Ulm. So viel die formalia betrifft, repetire er vorgehende vota, daß es bey
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dem Mainzischen directorio geandet und, daß man es bey dem alten stylo
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laße, erinnert werde.

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Materialia belangend, werde bey der posteritet löblich und rühmlich fallen,
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wann dieses gericht aufrecht erhalten und den herrn cameralibus ihr unter-
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halt und securität verschafft werde, sonsten werden alle sachen nacher hof
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gehen. Was aber für mittel zu ergreiffen, dadurch der sachen remedirt wer-
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den könne, davon seye schon verschiedenlich consultirt und davor gehalten
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worden, wann die höhern stände sowol als die stätte mit processen angestren-

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get würden, daß die herrn camerales ihre salaria, sonderlich weiln die anzahl
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für dißmal sehr gering, wol erhalten könnten. Hingegen haben die fürstliche
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die Juden capitation vorgeschlagen, wann selbige ohne der stände praejudiz
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geschehen könnte, möchte man sie gleichwol gestatten, weiln die stätt bereits
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ziemlich mitgenommen und billich, daß derselben, die nichts schuldig, hier-
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innen verschonet werde. Doch stelle er dahin, ob man dabey verbleiben
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wolle oder nicht. Seye auch in alleweg billich, daß den hinterbliebenen wit-
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tiben und waysen das ihrige geliefert werde. Laße ihme also den Münsteri
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schen schluß nicht entgegen sein, sondern stelle alles ad majora.

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Herford. Conformire sich, ratione formae, mit den majoribus, ratione mate-
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riae aber mit Nürnberg; doch der capitation halben seye er indifferent mit
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Ulm, ob man dem vorigen concluso inhaeriren oder die Juden capitation
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zulaßen solle. Halte gleichwol jenes für beßer und seye in alle wege dahin zu
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sehen, daß dieses summum tribunal conservirt werde. Wann die höhern
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sowol als die geringere ihre quotas abtrügen, würden die camerales ihre sala-
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rirung , weilen ihre zahl für dißmal gering, wol haben können, seine herren
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haben alles richtig bezahlet. Berichtet dabey, daß den herrn cameralen die
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licenten auf der Weser, weil selbige zu Höxter abgeschafft, zu begehren, an
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hand gegeben worden seye. Weiln sie aber derselben nicht gedenken, habe
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man auch diß orts nicht ursach, ihnen solch mittel vorzuschlagen und an
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hand zu geben.

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Lindau. Formalia betreffend habe man stättischen theils hohe ursach, sich
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darob zu beschwären, laße ihme vorgehende vota, daß mans bey Mainz
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anden solle, wol gefallen.

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Materialia belangend habe man sich der herren cameralen billich anzuneh-
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men . Ob die neutralität zu erhalten, stelle er dahin, möge ihnen selbige wol
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gönnen. Die sustentation aber betreffend, wann es ohne praejudiz der stände
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geschehen könte, liese er ihme die Juden capitation auch belieben. Wann
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aber die höheren stände sowohl als die geringere das ihrige beytrügen,
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würden die herrn camerales ihre salaria auch ohne jenes mittel haben kön
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nen . Deßwegen dann vorige conclusa zu wiederholen weren. Im übrigen
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quoad neglecta conformire er sich mit Nürnberg.

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Directorium. Er habe alsobalden, als er vernommen, daß man anheut in
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beeden collegiis wegen des cammergerichts securität und unterhalt deliberi-
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ren solle, davor gehalten, daß es, nicht so sehr in favorem der herrn camera-
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lium als difficultäten wegen des neuen dicasterii zu erweken, angesehen
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seye, sonderlich weiln duc de Longueville bey jüngstem ansprechen selbsten
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gesagt, es komme den herrn Kayserlichen befrembdlich vor, daß man noch
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mehrer neue dicasteria aufrichten wolle, da doch die alten nicht erhalten wer-
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den können. Deme aber wie ihm wolle, so seye der modus procedendi nicht
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zu approbiren, sondern billich mit gelegenheit zu anden, sonsten dörfften die
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churfürstliche meinen, daß man stillschweigend derselben denselben gut geheißen
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habe. Da man sich doch in gravaminibus politicis ob der churfürstlichen ein-

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und übergriff auch allerhand praejudicirlichen neuerungen außtrüklich be
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schwäret , dahin auch diese actus gehören, in dem sie drüben erstlich consul-
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tirt , darnach ihr conclusum in dem schreiben an Ihre Majestät ohne vor-
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gehende re- und correlation hieher geschikt, nur das ja darzu zu sagen,
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worab man sich billich zu beschwären, doch die stätte nicht so sehr als die
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fürstliche. Dieweiln es nun eine sach, die nicht wol in das conclusum einzu-
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bringen , hielte er davor, man hette zu erwarten, was die fürstliche hierinnen
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thun wolten, sonsten werden die churfürstliche der stätte andung nicht groß
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achten. Er habe deßwegen vorhero mit dem herrn Weimarischen geredt und
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gefragt, ob sie es also unberührt hingehen laßen wolten? Der dann gesagt,
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daß es billich zu anden stehe. Hette man also ihrer resolution vorhero zu
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erwarten und alsdann zu secundiren.

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Das haubtwerkh belangend habe er auß den votis soviel verstanden, daß man
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sich mit der Münsterischen meinung durchgehend conformire, biß auff vor-
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geschlagene Juden capitation, welche nochmaln expresse zu contradiciren.
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Soviel die von Nürnberg beschehene andung anlange, könnte man der-
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selben , data occasione, mündlich beßer gedenken, als selbige in das conclu-
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sum einbringen, weiln sich übel schiken würde, wann man den herrn came-
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ralibus anstatt begehrten unterhalts reprochen geben wolte.

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Conclusum. Daß der Kayßerlichen cammergerichts dissolution und tren-
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nung omnibus modis zu verhüten. Und demnach, so viel deßelben sicherheit
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betrifft, die Kayserliche herrn plenipotentiarii per deputatos inständigst zu
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ersuchen seyen, daß sie mit den Französischen und Spanischen herren pleni-
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potentiariis sive mediate, sive immediate, dahin fürderlichst tractiren wol-
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ten , daß mehrgemeldes cammergericht durch gänzliche und unschädliche ab
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führung der zu Speyer liegenden guarnison, einwilligung der neutralität für
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berührte statt und künfftige verschonung mit der contribution in höchst
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nöthige sicherheit unverweilet gestellt werde. Was aber der herrn camerali-
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um öffters gesuchten unterhalt belanget, laße man es bey dem den 17./27. Junii
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nächsthin stättischen theils gemachten schluß nochmaln und dergestalt be-
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wenden , daß die säumige ständ, ihre angebührnusen und hinderstände fürder
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lichst abzutragen, durch Kayserliche monitoriales eiferigst erinnert und zum
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fall dieselben nicht verfänglich, wider die restanten alsdann auf gleiche weiß,
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wie gegen anderen ständen bißher geschehen, procedirt und verfahren. So
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dann von demjenigen, was bey so schwacher und geringer anzahl der herrn
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camerialium bißhero an terminen und neglectis mortuorum eingangen, durch
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des Kayserlichen cammergerichts pfennigmeistern eine förmbliche und
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vollkommene rechnung eingeschikt. Vorgeschlagene Juden capitation aber
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umb damahln angeführter fundamenten willen entweder gar nicht oder
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wieder diejenigen allein practicirt werde, welche zwar Juden unter sich, mit
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entrichtung verfallener zielgelder aber bisher an sich gehalten haben, damit
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nicht gehorsame stände, welche an ihren quotis nichts restiren, der säumigen
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last zugleich tragen und also doppelte beschwärden leiden müßen.

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