Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
116. 98. Sitzung des Städterats Osnabrück 1647 September 1 8 Uhr

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98. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1647 September 1 8 Uhr

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Strassburg AA fol. 410–413 = Druckvorlage; Ulm A 1560 o. F.

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Besetzung der Stadt Herford durch den Kurfürsten von Brandenburg: Vollmacht Anton Fürstenaus,
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Vorgehen des Städterats.

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Anwesend: Straßburg auf der Rheinischen, Nürnberg, Eßlingen [per Lindau], Rothenburg [per
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Nürnberg] und Memmingen auf der Schwäbischen Bank.

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Herr Director proponirt: Er habe zwar, was löbliche statt Herfordt so-
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wohl in schrifften als durch ihre deputierte wegen ihres jetztmahligen betrüb
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ten zustandts

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Die lange Zeit unklaren Rechtsverhältnisse Herfords zwischen Stift, Jülich, Brandenburg und dem
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Reich waren 1631 durch Spruch des Reichskammergerichts beseitigt worden. Sehr lange konnte sich
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die Stadt ihrer bestätigten Reichsfreiheit allerdings nicht erfreuen: Am 20. August 1647 besetzten
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kurbrandenburgische Truppen die Stadt und übernahmen die Regierungsgeschäfte (vgl. zur reichs-
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rechtlichen Lage zuletzt F. Körte ; G. Buchstab S. 72ff; R. Pape , insbes. S. 89ff).
gesucht, denen herren abgesandten vorgestern mündlich hin-
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derbringen laßen; damitt aber dieselbe vollkommene nachricht davon erlan-
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gen , habe er selbige in nachstehende relation gebracht und mit ihnen zu
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communiciren für nothwendig erachtet. Folgt hierauff die relation an ihr
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selbsten:

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Anfänglich hatt die statt Herfordt, wie ab der beylag sub nº 1 zu sehen,
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begehrt, das stätt collegium solte für sich selbsten bey Ihrer Churfürstlichen
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Durchlaucht zu Brandenburg für sie per modum intercessionis underthe-

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nigst einkommen und bey anderen chur- und fürstlichen gesandten ein
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freundtliches vorbittschreiben an höchstgedachte Ihre Churfürstliche
3
Durchlaucht außwürckhen. Alß aber dem cancellisten, daß solch begehren,
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weiln die collegia zertheilt und die meisten stättischen anietzo zu Münster
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sich befinden, auch daselbsten angebracht werden müßte, angezeigt und zu-
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gleich in discursu zu erkennen gegeben worden, es werde der sachen durch
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freundliches bitten und intercediren nicht zu helffen stehen, weiln der chur
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fürst , wann er dise occupation nicht gedächte zu behaupten, selbige im ange-
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sicht des gantzen Römischen reichs nicht würde vorgenommen haben, ge-
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stalten viel leichter seye, von der intention re adhuc integra zu weichen und
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die execution zu underlaßen, alß selbige nach der vollstreckhung auffzuheben
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und zu cassiren, daneben das factum also atrox und enorme seye, daß fast
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schimpfflich stehen und der befahrenden consequenz halben sehr praejudi-
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cirlich fallen würde, wann man um die restitution underthenigst bitten solte,
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da die remedia, dadurch dergleichen hostiliteten, invasiones, occupationes et
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violentiae abzustellen, bekandt und neben der Römischen Kayserlichen Maje
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stät das gantze Römische reich dabey ratione fractae pacis publicae inter-
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essirt , gevölgig auch das schreiben, wann es nicht divisim, sondern gesamb-
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ter hand an den churfürsten abgienge, weitt höheren respect und stärckheren
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nachtruckh haben würde, alß wann die schwächsten und geringsten allein
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intercediren und eine schimpffliche fehlbitt thun solten, so ist hierauff herr
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Antoni Fürstenau

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Anton Fürstenau (ca. 1590–1653), Kaufmann, zahlreiche diplomatische Missionen für Herford,
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1643 ksl. Kriegskommissar; neben Fürstenau war Herford von Syndikus Dr. Albert Steinmeier
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vertreten (R. Pape ).
, Kayserlicher licenteinnemer, als deputirter gemelter
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statt mitt einem general gewaltt, davon abschrifft hiebey sub nº 2, quovis
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loco hülfflichen rath zu suchen und denen chur-, fürstlichen und stättischen
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gesandten anzuliegen, daß sie jemanden ihres mittels dorthin abordnen wol-
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ten , damitt die statt in suo esse et juribus erhalten werden möge, am ver-
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wichenen donnerstag erschienen und hat sich bey denen herren Kayser-
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lichen , Schwedischen, Churmaintzischen, Braunschweigischen und anderen
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gesandten angemeldt, die ihme sambt und sonders gerathen haben, er solle
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das factum in ein memoriale bringen und daselbe Churmaintz insinuiren,
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damit es ad notitiam omnium kommen und darüber in denen dreyen reichs-
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collegiis hier und zu Münster gerathschlaget werden möge. Deme er auch
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also, wie die beylag nº 3 außweißt , am vergangenen freytag nachgekommen
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und darauff die vertröstung fürderlicher expedition erlangt; alß aber sein
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vornehmen zu Herfordt kundt worden, hatt der bürgermeister Fürstenau

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Hermann Fürstenau, Bruder von Anton F.

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(welcher vermuthlich das werckh zuvor, wo nicht allein, doch principaliter
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getriben) an ihn und mich schreiben laßen, daß er fines mandati über
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schritten habe, deßwegen auch seinen generalgewalt

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38 lautt – 4] Fehlt in Ulm .
lautt der beylag nº 4

[p. 563] [scan. 635]


1
revociret und wider seine negotiation protestiret

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Druck Meiern IV S. 758 f; vgl. zu der Auseinandersetzung um Fürstenaus Vollmacht G.
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Buchstab S. 75–77; R. Pape : Fürstenaus Kampf.
, zweiffelsfrey aus forcht,
2
daß die verantworttung auff ihn, den bürgermeister, fallen dörffte, weiln die
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bürgerschafft nicht ohngeneigt, sich dem churfürsten zu submittiren. In
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maßen zween ihres mittels nach Cleve abgeordnet seindt, mit dem chur
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fürsten sich zu vergleichen. Dieweiln sie nun ihnen selbsten nicht helffen
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noch außlängliche rettungsmittel ergreiffen wollen, so ist die frag, ob das
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stättische collegium vermittelst des Cölnischen directorii, nachdem Chur-
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maintz das memorial empfangen, litem suam machen und an den churfürsten
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die abführung seiner völckher, restitution in vorigen standt und refusion der
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zugefügten schäden begehren oder der reichsconsultation, item des privat-
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vergleichs und was fiscalis camerae hiebey, tam ratione fractae pacis publi-
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cae , quam violati mandati poenalis de non turbando, thun möchte, erwartten
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solle?

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Nach deren verlesung noch weitterer bericht geschehen, daß der Herford-
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tische deputirte zwey andere memorialia, so auch verlesen, abgefaßt habe,
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und bey dem stättischen collegio übergeben wollen, weiln aber die petita
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deme zuvor bey dem Churmaintzischen directorio übergebenen memorial
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gantz zuwider gewesen und eins das andere gesteckht haben würde, alß seye
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er damit zuruck gewiesen und allein um abschrifft gebetten worden.

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Dieweiln er nun deßwegen, daß ihme, ob hette er fines mandati überschrit
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ten , schuldt gegeben werden wolle, sehr perplex und angsthafftig seye und
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deretwegen von dem stättcollegio einiges bedenckhen loco attestationis
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seiner bißherigen negotiation begehre, um sich bey seinen herren commit-
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tenten deßto beßer zu exculpiren, alß habe er, der herr director, zu solchem
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ende ein vorantwortt auffgesetzet, mit bitt, die herren abgesandten wolten,
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was sie in einem und dem anderen zu erinnern haben möchten, ohnbe-
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schwert eröffnen.

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Gemeldtes concept ist des inhalts gewesen:

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Es haben der erbaren frey- und reichsstätt anwesende räthe, bottschafften
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und gesandten, was herren bürgermeister, schöffen und rath des heyligen
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Römischen reichs statt Herfordt wegen ihres jetztmahligen hochbedauer-
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lichen zustandtes an sie so schrifft-, so mündlich durch ihren gevollmächtig
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ten deputirten, herrn Antoni Fürstenau, gelangen laßen, mit sonderbarer
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wehemuth und schuldiger condolenz verstanden und mehrers nicht gewün
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schet , dann daß in ihren cräfften und vermögen stünde, eilenden rath und
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assistenz wider einen so hohen und mächtigen potentaten in contingenti zu
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erweisen. Demnach aber die collegia zertrennt und die meisten stättischen
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anjetzo zu Münster sich befinden, die sach auch an ihn ihr selbsten dergestalt
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beschaffen, daß nicht die alhier subsistirende allein, sondern das gantze
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Römische reich dabey interessirt, und zu befahren stehet, daß obhabende
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guarnison sich weder mit freundlichen vorbittschreiben oder underthenig-
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ster intercessionen noch mit deputationen und abordnungen außtreiben

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1
laßen, sondern der ordenlichen mittel (denen ohne das keine extraordinaria
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vorzuziehen) darzu vonnöthen sein werde, alß halten sie an ihrem orth
3
dafür, daß der von eingangs erwehntem herrn Fürstenau auff guth befinden
4
der herren Kayserlichen, königlichen Schwedischen, Churmaintzischen,
5
fürstlich Braunschweigischen und anderer gesandten ergriffene modus pro-
6
cedendi mitt überreichung eines so stilisirten memorials der allerbeste, auß
7
träglichste und zulänglichste gewesen, demeselben auch noch ferners und so
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lang zu inhaeriren seye, biß die drey reichscollegia sich eines gesambten
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bedenckhens darüber werden verglichen und mitt denen herren Kayserlichen
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communiciret haben. Bleiben dabeneben gantz willig und bereitt, allem
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vermögen nach dahin zu concurriren, daß löbliche statt Herfordt obhaben-
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den lasts auff einen oder den anderen weg entladen, in vorigen standt gestel-
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let und sonsten soviel möglich indemnisiret werden möge.

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Welches mehrgedachtem derenselben deputirten zu seiner behueffenden
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nachricht verantworttlich anzudeutten, in heuttiger versammlung ein
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müthiglich geschloßen worden.

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Nürnberg. Man trage mitt löblicher statt Herfordt billich und zwar deßto
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mehrers mittleyden, weiln gleichwohl der churfürstlichen durchlaucht zu
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Brandenburg gegen sie verübte proceß im Römischen reich nicht gebräuch
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lich , viel weniger verantwortlich und zu besorgen seye, wann man den-
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selben also ohngeandet hingehen laßen solte, es dörffte das stillschweigen
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auch anderen stätten hiernächst zu ohnstatten gereichen. Zumahln das
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jenige, was sich mit Donauwörth vor diesem zugetragen, bekandt

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Die 1606 und 1607 in Donauwörth ausgebrochenen Unruhen (Kreuz- und Fahnengefecht zwischen
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Katholiken und Protestanten) veranlaßten Kaiser Rudolf II., die Reichsacht über die Stadt zu ver
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hängen , die 1608 durch Hg. Maximilian von Bayern durchgeführt wurde. Für die Kosten der
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Reichsexekution erzwang er die Verpfändung der Stadt. Seitdem war Donauwörth bayerische
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Landstadt ( Bayer. Städtebuch II S. 155–162; Hist. Stätten VII S. 147–149; M.
44
Spindler II S. 371, III S. 1034 mit Literatur).
. Dabey
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gleichwohl eine große differenz in dem enthalten, daß selbige per modum
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executionis von Churbayern, diese aber per modum occupationis von chur
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fürstlicher durchlaucht zu Brandenburg überzogen und ihrer freyheit ent-
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setzet worden seye. Welchem nach er, daß dieses factum gehöriger orthen
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ordenlich angebracht und geklagt werde, für nöthig halte. Was aber für ein
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modus procedendi dabey zu gebrauchen seye und ob die stätt allein und vor
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sich selbsten gebettene intercessionales ertheilen solten, stehe er an. Halte
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aber, selbige würden von keinem effect sein, sondern vielmehr offension
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gebähren, wann sie schon glimpfflich eingerichtet weren. Und dahero den
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anderen weg, welchen die von Herfordt revociret, für beßer, bevorab weiln
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das gantze Römische reich hierbey hoch interessiret und daß deßelben
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glieder, solcher gestalt davon abgerißen werden, nicht zugeben und auch
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löbliche statt Herfordt, wann man von diesem facto publice deliberiren und
37
sich eines gewißen reichsbedenckhen vergleichen solte, am besten geholffen
38
sein werde. Laße es bey abgefaßter vorantwortt allerdings bewenden. Stelte

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1
dabey zum nachdenckhen, weiln die statt Herfordt ihro selbsten zuwider
2
seye

40
Bürgerschaft, Bürgermeister und Rat der Stadt, hier vor allem einflußreiche Juristen, waren offen-
41
bar von verschiedenen Rechtsvorstellungen und politischen Auffassungen getragen. Einige Juristen
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allerdings, zu denen auch Anton Fürstenau zählte, bezogen eine klare Position gegen Brandenburg
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zugunsten der Reichsunmittelbarkeit ihrer Stadt (vgl. F. Korte S. 125 Anm. 12; R. Pape
44
S. 93ff).
, ob nicht deßen ohngeachtet, die erbaren stätt bey denen herren
3
Kayserlichen und Churmaintzischen dieses facti sich per deputatos zu be-
4
schweren und um befürderung des eingereichten memorials, als wann sie
5
daselbe ultro und ohnersucht proponirten, eyfferig anzuhalten hetten, maßen
6
ein solches zu ihrer exoneration verhoffentlich nicht ohndienlich sein dörffte.

7
Eßlingen per Lindau. Er habe, was sich ohnlängsten mit löblicher statt
8
Herfordt verloffen, sonderlich aber auch dieses, daß die burgerschafft sich so
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widerig dabey erzeigen wolle, mit bedauren desto mehr vernommen, weiln
10
dadurch aller verträgliche media, der statt zu helffen, schwär gemacht und
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gleichsam gar entzogen worden. Nachdem aber die erbaren stätt der besor-
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genden gefährlichen consequenzen halber am nechsten dabey interessirt
13
seyen, alß were er der meinung, man hette stättischen theils das werck desto
14
weniger sinckhen zu laßen, zumahln weiln sich die herren Kayserlichen,
15
Churmaintzischen und Braunschweigischen gar affectionirt dabey erzeigen,
16
sondern vielmehr auff mittel und weg, wie der bedrängten statt geholffen
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werden köndte, zu gedenckhen. Und weiln auch noch mehr stätt und sonder-
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lich die in der landtvogthey Hagenau gelegene zehen reichsstätt mit feindt-
19
lichen nachbarn umbgeben, denen eben dergleichen, was von dem chur
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fürsten zu Brandenburg gedachter statt Herfordt geschehen, begegnen
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köndte, alß hielte er in quaestione an dafür, daß man sich reichsstättischen
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theils dieses werckhs nothwendig zu beladen hette. Ratione modi aber, stehe
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er an, vermeine doch, es köndte das werckh mit denen zu Münster anwesen-
24
den stättischen herren gesandten ebenermaßen fürderlichst communiciret
25
und derenselben gedanckhen, wie man sich deßelben wegen des gemeinen
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stättischen interesse annemmen wolle, vernomen werden.

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Rothenburg per Nürnberg. Es seye höchlich zu verwundern, daß Chur-
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brandenburg in conspectu imperii ein solches factum, welches nicht allein
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einen öffentlichen fridenbruch, sondern auch viel schädliche consequentien
30
nach sich führe, zu begehen understehen dörffen. Und habe man sich dahero
31
ex parte der erbaren frey- und reichsstätt deßelben anzunemen, gleichwohl
32
aber auch deßto behutsamer dabey zu gehen, weiln 1. Ihrer Churfürstlichen
33
Durchlaucht zu Brandenburg hohe authoritet darunder interessirt, 2. kein
34
bericht, aus was ursachen selbige dise that vorzunemen, bewogen worden
35
seye, noch zur zeitt vorhanden. Und aber, daß sie selbige ohn bewegliche
36
motiven haben vorgehen laßen, nicht vermuthlich. Nicht weniger 3., in dem
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der rath und die bürgerschafft nicht einig, sondern sehr variren, die sach
38
selbst schwär gemacht und dabey, ne invitis conferatur beneficium, zu be-
39
denckhen falle und schlechter danckh zu gewarten stehen werde. So seye auch

[p. 566] [scan. 638]


1
4. die sach also beschaffen, daß bloße intercessionales wenig oder wohl gar
2
nicht nichts dabey effectuiren werden; dahero auch nicht rathsam, selbige noch zur
3
zeit entweder für sich selbsten oder durch andere zu ertheilen, sondern man
4
solle vielmehr der statt Herfordt deputirten, bevorab weiln er das negotium
5
gehöriger orthen bereits angebracht, solicitiren und sich auch bey den Mün
6
sterischen stättischen herren abgesandten raths erhohlen laßen. Man hette
7
sich auch zu etwas trost und sublevation der statt Herfordt dahin erbietig zu
8
machen, daß im fall das Churmaintzische directorium, dieses geschäfft vor
9
die 3 reichscollegia ad deliberandum zu bringen, bedenckhen tragen solte,
10
man auff ihr, der statt begehren, zugleich um befürderung solicitiren und
11
ihro nomine totius civitatum imperialium collegii auch intercessionales,
12
doch dergestalt ertheilen wolte, wann sie ein formlich eingerichtes memorial
13
hiehero schickhen werde, so man beyschließen könne. Die von dem herrn
14
directore auffgesetzte vorantwortt betreffend, bedanckhe er sich für gehabte
15
mühewaltung und laße ihme selbige, außer der wortt „die desiderirte hülff“,
16
welche, als etwas nachdenckhlich, beßer außzulaßen weren (inmaßen gleich
17
geschehen), wohl gefallen.

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Memmingen . Seye dieses ein ohnerhörter process und von vielen bösen con-
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sequentien , dieses aber dabey das beschwärlichste, daß der rath und die
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bürgerschafft ohneinig. Hielte also, man hette, was der statt Herfordt zu
21
Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht zu Brandenburg abgeordnete verrichten
22
werden, zwar zu erwartten; dabeneben aber gleichwohl auch nicht stillzu-
23
schweigen , sondern sich derselben quovis modo anzunemen. Seye also
24
quaestio an richtig, der modus procedendi aber schwär, doch halte er fürs
25
beste, daß die sach an die drey reichscollegia, dahin sie ohne das gehörig,
26
gebracht, mit denen herren stättischen zu Münster darauß conferirt und das-
27
jenige mittel, weßen man sich alßdann vergleichen möchte, ergriffen werde.
28
Laße ihme sonsten gethane erinnerungen, wie auch des herren directoris
29
concipirte vorantworth wohl gefallen und es deßwegen bey den majoribus
30
verbleiben.

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Herr Director . Er neme der herren abgesandten meinungen dahin ein, daß
32
man verlesene vorantwortt der statt Herfordt deputirten ertheilen solte.
33
Was die communication mit denen zu Münster anwesenden stättischen
34
herren gesandten anlange, werde der darüber sich befindende Herfordtische
35
cancellist

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Gemeint ist wohl der berfordische Sekretär Heinrich von Rhaden (zu ihm R. Pape S. 73 Anm. 88).
daselbe bereits gethan haben. Könne im übrigen nicht schaden,
36
daß man denen Churmaintzischen um ehiste des geschäffts befürderung
37
anliege, hielte aber dafür, wann man den fiscalem (der vermuthlich nicht
38
lang still sitzen werde) agiren ließe, daß es dem werckh große befürderung
39
geben würde.

40
Conclusum. Es solle verlesene vorantwortt der statt Herfordt deputierten zu
41
seiner exculpirung zugestellt und im übrigen weitteren ervolgs erwarttet
42
werden.

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