Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
157. 137. Sitzung des Städterats Osnabrück 1648 Juni 27 8 Uhr

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137. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1648 Juni 27 8 Uhr

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Strassburg AA 1144 fol. 615–615’ = Druckvorlage; vgl. ferner Bremen 2 – X. 8. m. ( I ) mit
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Re- und Correlation. Conclusa in Bremen 2 – X. 8. m. ( II ) sowie 2 – X. 10. b.

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Barzahlung von 1,8 Millionen Reichstalern unter bestimmten Bedingungen.

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Anwesend: Straßburg, Lübeck, Kolmar, Bremen auf der Rheinischen, Regensburg, Nürnberg und
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Lindau auf der Schwäbischen Bank.

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Ward zwar von dem herrn directore proponirt, ob man 1. von dem quanto
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der 18 tonnen reichsthaler, 2. von denen dabey annectirten conditionen und
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3. was weitter bey dem werckh zu thun, nochmahln reden wolle? Weiln aber
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daßelbe nur discursive geschehen und die erinnerungen dem concluso also-
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balden beygesetzet, alß seindt sie ad protocollum zu nemen für überflüßig
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gehalten worden.

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Conclusum. Demnach auf vorgangene ersehung der matricul einige hoff-
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nung zu schöpffen ist, daß salvis praesuppositis et quaestione quis soviel par
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geldt, alß pro primo termino versprochen werden möchte, bey den ständen
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der 7 craiß auffzubringen und zu erheben sein werde, alß will man stättischen
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theils umb alle culpam protractae pacis von den ständen abzuleinen, gleicher
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gestalt condescendiren, daß, soviel das quantum der 3 millionen pro primo
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termino concernirt, ein versuch bey den königlichen Schwedischen herren
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plenipotentiariis geschehe, ob mitt verspruch 15 biß in 18 tonnen reichsthaler
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paren geldts ad summum der friden zu erlangen seye. Eß verstehet sich aber
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diese verwilligung und oblation nicht anderst, dann 1. mitt voranstellung
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und respective genehmhaltung wohlabgefaßter conditionen, dabey man stät
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tischen theils weiter nichts, als was in dem beyschluß kürtzlich angeführt
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ist, zu erinnern hat, 2. daß mit erlag des paren geldts und ohnerwartet
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übriger 12 tonnen reichsthaler die abdanckhung der soldatesque zugleich ge-
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schehe , 3. daß biß zu entrichtung derselben 12 tonnen reichsthaler denen
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ständen wider ihren willen keine soldaten oder officier auff den halß gebür
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det und dadurch ihr obhabender laßt verschwäret, sondern obligationes
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und versicherungen deretwegen von ihnen so lang angenommen werden, 4.
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daß die zu erlag der vierdten und fünfften million bewilligte zweenjährige
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termin ihren lauff erst nach bezahlten 12 tonnen reichsthalern gewinnen
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sollen, 5. daß wegen versicherung des residui eine dem herkommen gemäße
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obligation von dem hochlöblichen reichsdirectorio zu papyr und dictatur ge-
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bracht , so dann auff belieben der stände, denen herren Schwedischen zu ihrer
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erclärung zugestellet werde

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Vgl. Memorial der Stände, das den Schweden am 28. Juni 1648 übergeben wurde (Druck
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Meiern VI S. 32 –34).
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[p. 791] [scan. 863]


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Wann man nun, mit denenselben der conditonen und des quanti halben
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richtig, wirdt eine nothwendigkeit sein, sich fürderlich zusammenzuthun
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und einen proportionirten außtheiler zu machen, wie hoch sich eines jeden
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standts contingent den Römerzügen nach belauffe, damitt daßelbe aller
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orthen bey zeiten notificirt und nach dem geld des ersten termins getrachtet
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werden möge.

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