Acta Pacis Westphalicae III A 3,4 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 4. Teil: 1646 - 1647 / Maria-Elisabeth Brunert
126. Sitzung des Fürstenrats (sessio publica XXXI) Osnabrück 1646 Oktober 8/18

2

Sitzung des Fürstenrats (sessio publica XXXI)


3
Osnabrück 1646 Oktober 8/18

25
Diktiert 1646 X 12/22.

4
Braunschweig-Calenberg B I fol. 353–356 (= Druckvorlage); damit identisch Baden- Dur-
5
lach
A I fol. 363’–367, Brandenburg-Kulmbach B IV fol. 349–352, Braunschweig-Celle
6
A I unfol., Braunschweig-Wolfenbüttel A I fol. 391–393’, Braunschweig- Wolfenbüt-
7
tel
B I fol. 252’–255’, Braunschweig-Wolfenbüttel C I fol. 348–350’, Hessen-Kassel A
8
XIII fol. 386–388, Magdeburg E fol. 426–429’, Magdeburg Ea fol. 457–460’, Pommern A I
9
fol. 450–452, Sachsen-Altenburg A II 1 fol. 374–377’, Sachsen-Gotha A IV fol. 227–228’,
10
Sachsen-Lauenburg B S. 730–738, Sachsen-Weimar A IV fol. 15–16, Sachsen-Weimar
11
B VI fol. 87–89, Grafen von Schwarzburg A I fol. 265–268, Wetterauer Grafen ( Nas-
12
sau
-Dillenburg ) C 2 fol. 44’–48, wetterauer Grafen ( Nassau-saarbrücken ) A III 3
13
fol. 91–94’, wetterauer Grafen ( ysenburg ) A I unfol. (sehr stark gekürzt), württemberg
14
A I S. 724–731, Druck: Meiern III, 676–679; vgl. ferner herzogtum bayern A I 1 unfol.
15
sowie (damit identisch) würzburg A I 1 fol. 180–182’, ferner Magdeburg D fol. 279–280
16
(Mitschrift), Österreich A II (XXXV) fol. 204–205.

17
Beratungsvorlagen: Entwürfe des Kurmainzer Reichsdirektoriums in Münster für Schreiben
18
der Reichskurien an den Kaiser

26
Der Entwurf wurde nicht ermittelt. Text der Ausf., Münster, datiert auf 1646 X 13, diktiert
27
Osnabrück 1646 X 19 durch Kurmainz: Meiern III, 669 f. Inhalt: Wiederholte Bitte um
28
Sicherheit und Verschonung für das RKG sowie um einen positiven Entscheid über die
29
vorgeschlagene ao. Judenkopfsteuer zu dessen Unterhalt. Beilage: Schreiben des RKG an
30
die Reichskurien von 1646 VIII 31 ( [ Nr. 125 Anm. 2 ] ).
und das RKG

31
Der Entwurf wurde nicht ermittelt. Text der Ausf., Münster, datiert auf 1646 X 4, mit Post-
32
script von X 13, diktiert Osnabrück 1646 X 19 durch Kurmainz: Meiern III, 666 –669.
33
Inhalt: Bericht über Maßnahmen für Sicherheit und Unterhalt des RKG : Intervention der
34
ksl. bei den frz. Ges. zugunsten der Sicherheit; Absicht der Ksl., eine Resolution wegen
35
der vorgeschlagenen Judenkopfsteuer zu erwirken. Mahnung des RKG zur Weiterführung
36
der Arbeit und Anforderung eines Berichts über benötigte und tatsächliche Einnahmen,
37
Verwendung der Neglecten sowie den Unterhalt der Witwen und Waisen. Erläuterung der
38
einschlägigen Beschlüsse vom Regensburger RT 1641; Aufforderung zum Bericht darüber
39
und, bei falscher Auslegung derselben, zum vorläufigen Verzicht auf die Einnahme des drit-
40
ten , zur Tilgung der Rückstände bestimmten Kammerzielers; Aufforderung zum Verzicht
41
auf Exekutionsverfahren bei kriegsbedingt insolventen Rst. n.
.

19
Zustimmung zu den Briefentwürfen an den Kaiser über Sicherheit und Unterhalt ( Juden-
20
kopfsteuer
) des RKG sowie an dieses selbst über die getroffenen Maßnahmen mit Fragen über
21
Einnahmen, Ausgaben und den Unterhalt der Hinterbliebenen?

22
Eine Umfrage sowie Protest Pfalz-Neuburgs, -Lauterns, -Simmerns und -Zweibrückens gegen
23
den Vorsitz Bayerns; Protest Pfalz-Neuburgs gegen den Vorsitz Pfalz-Lauterns; Gegenprotest
24
Bayerns und Pfalz-Lauterns. Protest und Rechtsvorbehalt Hessen-Kassels, Hessen- Darm-

[p. 68] [scan. 184]


1
stadts
und der Wetterauer Grafen wegen der vorgeschlagenen Judenkopfsteuer; Bitte Hes-
2
sen
-Darmstadts und der Wetterauer Grafen um Aufnahme ihres Protests in das Schreiben an
3
den Kaiser.

4
Mehrheitsbeschluß: Billigung der Entwürfe des Kurmainzer Reichsdirektoriums; ein Zusatz
5
wegen der Sicherheit des Reichskammergerichts im Schreiben an den Kaiser.

6
(Im Rathaus zu Osnabrück). Vertreten: Österreich (Direktorium), Bayern, Magdeburg,
7
Pfalz-Lautern, Pfalz-Simmern, Pfalz-Neuburg, Pfalz-Zweibrücken (durch Pfalz-Lautern),
8
Sachsen-Altenburg (durch Braunschweig-Celle), Sachsen-Coburg (durch Braunschweig- Cel-
9
le ), Sachsen-Weimar (durch Pfalz-Lautern), Sachsen-Gotha (durch Pfalz-Lautern), Sachsen-
10
Eisenach (durch Pfalz-Lautern), Braunschweig-Celle, Braunschweig-Grubenhagen, Braun-
11
schweig -Calenberg (durch Braunschweig-Celle), Braunschweig-Wolfenbüttel, Pommern-
12
Stettin, Pommern-Wolgast, Mecklenburg-Schwerin (durch Braunschweig-Celle), Mecklen-
13
burg -Güstrow (durch Braunschweig-Celle), Baden-Durlach (durch Braunschweig-Celle),
14
Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Sachsen-Lauenburg, Anhalt, Wetterauer Grafen. (Zu den
15
Gesandten siehe die Verweise im Vorläufigen Personenregister.)

16
Österreichisches Direktorium. Praemissis praemittendis, dieselben
17
würden allerseits noch in frischem gedechtnüß haben, waß bey iüngster
18
session in puncto deß Kayserlichen cammergerichts securitet undt Unter-
19
halts deliberiret unndt geschloßen worden

33
Der FRO hatte sich im wesentlichen der „Meinung“ der (Teil-)Kurien in Münster von 1646
34
IX 22 (s. [ Nr. 125 Anm. 3 ] ) angeschlossen, aber zwei Punkte hinzugefügt: Das RKG sollte
35
jene Rst. , die unter fremder Besatzung standen und mit der Zahlung des Kammerzielers
36
im Rückstand waren, nicht mit Acht bedrohen oder sonst scharf gegen sie vorgehen; ferner
37
sollten die Witwen und Waisen der Kameralen an den Einkünften des RKG beteiligt
38
werden (s. Nr. 125 bei Anm. 38).
. Sölches sey dem Churmayn-
20
zischen directorio hinwieder referiret, welches es nachgehents nochmahls
21
an dero collegen nach Münster

39
Cratz von Scharffenstein und Raigersperger.
, die meinungen zu conferiren, gelangen
22
laßen, worauf daselbst zweyne schreiben, deren eines an daß Kayserliche
23
cammergericht, daß andere aber an ihr Kayserliche mayestät selbst, abge-
24
faßet weren. Nicht weiniger hetten die stände daselbst zu Münster keines-
25
weges unterlaßen, daßiennige, waß an beyden orten gedachtem cammer-
26
gericht zugut dienlich unnd ersprießlich angesehen worden, sowol bey
27
denen herrn Kayserlichen selbst anzubringen

32
27 alß durch dieselbe] herzogtum bayern A I 1: und dise per mediatores.
alß durch dieselbe ferner
28
bey denen königlichen Französischen herrn plenipotentiariis anbringen
29
zu laßen

40
Über eine rst. Deputation an die Ksl. in Münster sowie weitere Maßnahmen der Ksl. bzw.
41
der Mediatoren zugunsten des RKG konnte nichts ermittelt werden.
. Waß nun darauf für vertröstung erfolget, würden sie aus able-
30
sung der schreiben selbst vernehmen, darbey sie dann eine unndt andere
31
ihnen etwan beyfallende erinnerung thun möchten.

[p. 69] [scan. 185]


1
Hierauf verlase der herr director

29
Richtersberger.
die beyden schreiben: 1. an ihre Kay-
2
serliche mayestätt, 2. an daß Kayserliche cammergericht cum postscripto,
3
mit erpieten, daß, wan es ihnen allerseits so gefiele unndt [sie] nichts zu
4
erinnern hetten, dieselben ehest fortgesendet werden solten.

5
Österreich. Befinde, daß sie

26
5 denen meinungen] Österreich A II (XXXV): denen jüngsthin abgelegten meinungen.
denen meinungen gemeeß abgefaßet, ließen
6
es derowegen allerdings dabey bewenden.

7
Bayern. Idem.

8
Magdeburg. Hette an seiten Magdeburgk die beyden concepta verlesen
9
hören, so wegen des Kayserlichen cammergerichts sowol an ihr Kayserli-
10
che mayestät alß auch die herrn cammerrichter unnd beysizer etc. abgehen
11
solten, und befinde nichts sonderliches dabey zu erinnern alß in dem
12
schreiben an ihr Kayserliche mayestät, daß, wo der versicherung des Kay-
13
serlichen cammergerichts gedacht werde, daselbsten auch, dem newligsten
14
schluß zufolge, der Stadt Speyer in specie meldung geschehe und vor die-
15
selbe zugleich darumb gebeten werde

30
S. in der „Meinung“ der (Teil-)Kurien in Münster von 1646 IX 22 ( Meiern III, 666 , erster
31
Absatz, beginnend Man habe sich): damit dem RKG […] durch Abfuehrung der zu Speyer
32
liegenden Guarnison und Bewilligung der Neutralitaet fuer selbige Stadt, zur begehrten
33
Sicherheit verholffen werde. Im Schreiben der Reichskurien an den Ks. von 1646 X 13 (s.
34
Anm. 2) wird Speyer nicht erwähnt.
;

27
15–17 imgleichen – gedencken] In herzogtum bayern A I 1 und würzburg A I 1 folgt:
28
so aber Österreichischer erleütterung nach vorhin den verstand und meinung hette.
imgleichen zu ende deßelben, daß
16
bey dem unterhalt des Kayserlichen cammergerichts auch der witwen und
17
weysen zu gedencken

35
Dies hatte der FRO gefordert (s. Anm. 4). Im Schreiben der Reichskurien an den Ks. von
36
1646 X 13 (Anm. 2) werden die Hinterbliebenen der Kameralen nicht erwähnt, wohl aber
37
in dem Schreiben an das RKG (s. Anm. 3).
, dann er erinnere sich, wie beweglich deren noht
18
und dürfftigkeit in der herrn cameralen newligsten schreiben angeführet
19
worden . Im übrigen mehr nicht, alß daß er sich sowol des aufsazes alß
20
der communication bedancke.

21
Pfalz-Lautern und -Simmern. Hette zwar newligst bey der consul-
22
tation nicht sein künnen unndt wüste also eigentlich nicht, waß damals
23
fürgangen. Weil er aber auß den vorstimmenden votis vernehme, daß die
24
verlesene concept schlußmeßig abgefaßet, so hette er daran nichts zu desi-
25
deriren , sondern thete sich gleichergestalt bedancken.

[p. 70] [scan. 186]


1
Und eben daßelbe wolle er auch, doch suo loco et ordine (nemblich nach
2
Pfalz Newburg), wegen Pfalz-Zweibrücken wiederholet, imgleichen
3
auch wegen Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach unverfengk-
4
lich und suo itidem loco sich damit conformiret haben.

5
Pfalz-Neuburg. Weren zwar mit den concepten einig, wolten aber
6
benebenst die gewöhnliche protestation

26
In den seit dem 16. Jh. andauernden Auseinandersetzungen um die Präzedenz im FR
27
berief sich die Pfälzer Linie der Wittelsbacher auf ihre Abstammung von Pgf. Rudolf I.,
28
konnte sich aber gegenüber der bay. Linie, die von dem jüngeren Bruder des Pgf.en, Ks.
29
Ludwig IV. (dem Bayern), abstammte, nicht durchsetzen und begnügte sich mit Prote-
30
sten gegen Bayerns Vorsitz ( Aulinger , Reichstag, 242f.; zu Pgf. Rudolf I., 1274–1319,
31
1294–1317 regierender Hg. von Oberbayern und der Pfalz, sowie Ks. Ludwig IV., 1282–
32
1347, 1328–1346 Ks., s. Schwennicke I.1 T. 91; Andermann , Rudolf, 1079f.; Schmid /
33
Weigand , 444). Entsprechend hatte Pfalz-Lautern am 5. Februar und (gemeinsam mit
34
Pfalz-Zweibrücken) am 17. April 1646 gegen die Präzedenz Bayerns protestiert ( APW III
35
A 3/3 Nr. 96 bei Anm. 13, Nr. 117 bei Anm. 25). Eine vergleichbare Auseinandersetzung
36
zwischen Pfalz-Neuburg und -Lautern (s. Z. 17ff.) ist nicht überliefert. Als Pfalz-Lautern
37
und -Simmern am 23. Februar 1647 erneut vor Pfalz-Neuburg votierten, protestierte dieses
38
nicht (s. S. 96 Z. 3, 5 und 7).
wieder

17
6 Bayern] In Österreich A II (XXXV) folgt: alß Pfalz Lauttern.
Bayern des vorsizes hal-
7
ber abgeleget haben.

8
Pfalz-Lautern, -Simmern und -Zweibrücken. Adhaerirte söl-
9
cher protestation etc.

10

18
10–12 Bayern haben] Nach Österreich A II (XXXV) reprotestierten Bayern und
19
Pfalz-Lautern.
Bayern. An seiten ihr churfürstlicher durchlaucht alß herzogs in Bayern
11
wolle er reprotestiret und deroselben über hundert iahr hergebrachtes ius
12
primae sessionis conserviret haben.

13
Braunschweig-Celle. Sagte danck für die bemühung und communica-
14
tion , und weil die concepte schlußmeßig, hette er nichts dabey zu erinnern
15

20
70,15–71,2 alß – würde] Österreich A II (XXXV): alß das man bey ihr Kayserlicher
21
mayestät auch wegen der statt Speyer neutralitet gedenkhen wolle.

22
Unnd alß das Österreichische Direktorium vermeldete, das es vorhin beschehen
23
were, antwortete Braunschweig-Lüneburg, das man des worts „neutralitet“ nit
24
gebraucht hette, worauf das Österreichische Direktorium replicierte, man hette
25
das wort „sicherheit“ gebraucht.
alß nur dieß einige, daß er’s nicht recht eingenommen, ob in puncto securi-
16
tatis auch der stadt Speyer mit gedacht sey. Dann er hielte noch bestendig

[p. 71] [scan. 187]


1
dafür, daß die herrn camerales nicht recht künten versichert sein, wann
2
nicht auch die stadt befreyet würde

28
Braunschweig-Celle hatte sich in der vorangegangenen Sitzung dafür ausgesprochen, daß
29
es für die Sicherheit des RKG kein besseres Mittel als die Neutralisierung der Stadt Speyer
30
gebe (s. Nr. 125, Punkt [1] des Votums von Braunschweig-Celle und -Grubenhagen). Im
31
Schreiben der Reichskurien an den Ks. von 1646 X 13 (Anm. 2) heißt es unter Berufung auf
32
entsprechende frühere Empfehlungen nur ganz allgemein, der Ks. möge auf Mittel bedacht
33
sein, dem RKG Sicherheit und Verschonung zu verschaffen (s. Anm. 21).
.

3
Sonst, waß den unterhalt anbelange, were er zwar mit dem aufsaz seines-
4
theils wol zufrieden, doch würde es seines erachtens wegen der iudenca-
5
pitation noch etwas difficulteten geben, sintemahln die stände, so Iuden
6
unter sich hetten, ihnen dieselben nicht würden eximiren laßen, es were
7
dann sache, daß dieselben stände noch etwas zu dem unterhalt restire-
8
ten ,

19
8–9 uf – könte] Nach Österreich A II (XXXV) exemplificierte der Gesandte dies mit
20
Franckfurth.
uf welchen fall daßiennige, waß von den Iuden einkehme, in abschlag
9
gerechnet und aufgenommen werden könte

34
Die Reichsstadt Frankfurt (s. Textvariante Z. 20) hatte ihre Beiträge zum Unterhalt des
35
RKG geleistet (sie ist in dem Verzeichnis des RKG mit den säumigen Rst. n von 1646
36
XI 29, s. [ Nr. 130 Anm. 4 ] , nicht aufgeführt und wird auch im KFR-Protokoll vom 22.
37
September 1646 als einer der Rst. genannt, der seine Beiträge zahlte, s. APW III A 1/1, 657
38
Z. 24). Die Frankfurter Juden leisteten einen unverzichtbaren Beitrag zum allgemeinen
39
Steueraufkommen der stark verschuldeten Reichsstadt (Alexander Dietz II, 47, 51), so
40
daß ihre zusätzliche Belastung durch eine Judenkopfsteuer zugunsten des RKG nicht im
41
Interesse Frankfurts lag.
.

10
Sölches wolle er auch suo loco et ordine wegen Sachsen-Altenburg und -Coburg, wie imgleichen wegen Braunschweig-Grubenhagen
11

21
11–12 Braunschweig-Grubenhagen] -Grubenhagen ist nur in Herzogtum Bay-
22
ern
A I 1 und Würzburg A I 1 genannt.
und -Calenberg, nicht weiniger auch wegen Mecklenburg-Schwe-
12
rin und -Güstrow, item Baden-Durlach wiederholen, doch alles,
13

14
wie gedacht, suo quodvis [!] loco et ordine.

15
Braunschweig-Wolfenbüttel. Dem hochlöblichen directorio gebüh-
16
re

23
16 schüldiger] Fehlt in Braunschweig-Celle A I, Braunschweig-Wolfenbüttel A I, B
24
I und C I.
schüldiger danck,

25
16 und – erinnern] Braunschweig-Celle A I, Braunschweig-Wolfenbüttel A I, B I
26
und C I: und weiln die schreiben dem schluß gemeß, hette er nichts weiters, dan vorhero
27
beschehen, dabey zu erinnern, besondern ließe es bey dem aufsatz allerdings bewenden.
und hette weiter dabey nichts zu erinnern.

17
Pommern-Stettin und -Wolgast. Man habe von seiten Pommern
18
nichts zu erinnern etc. Wolle man die neutralitet nominetenus nicht sezen,

[p. 72] [scan. 188]


1
müchte man es doch also circumscribiren und etwan „exemption“ zuse-
2
zen

20
„Exemtion“ wurde nicht hinzugesetzt.
, daß es doch eundem effectum habe; dann ohne dieselbe were doch
3
keine bestendige securität zu hoffen.

4
Hessen-Kassel. Hette gleichsfals nichts beyzubringen, als das er wegen
5
der iudencapitation die vorige protestation wiederhole

21
Hessen-Kassel hatte am 11. Juni 1646 der Lgf.in wegen der geplanten Judenkopfsteuer
22
alle Rechte vorbehalten, am 27. Juni gegen die Erhebung einer solchen Steuer protestiert
23
und diesen Protest am 27. September wiederholt (s. jeweils Punkt 2 des hessen-kasselschen
24
Votums in Nr. 123, 124 und 125).
, und conformire
6
sich im übrigen wegen der stadt Speyer mit den vorsizenden.

7
Hessen-Darmstadt. Praemissa gratiarum actione gegen daß hochlöbli-
8
che directorium, conformire er sich mit der vernünfftigen Magdeburgi-
9
schen erinnerung unnd Zellischem voto. Unnd hette man leicht zu erach-
10
ten , wann ihre fürstliche gnaden mit doppelter last und anlage des Unter-
11
halts wegen beschweret werden solte

25
Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt bzw. die Lgft. schuldete dem RKG nur eine relativ
26
niedrige Summe (s. [ Nr. 125 Anm. 34 ] ). Bei Erhebung einer Judenkopfsteuer zugunsten des
27
RKG hätten die in Hessen-Darmstadt ansässigen Juden, die bereits an den Lgf.en Schutz-
28
geld zahlten (s. [ Nr. 123 Anm. 27 ] ), zu dieser allgemeinen Steuer beitragen müssen und
29
wären dadurch wahrscheinlich in ihrer Zahlungsfähigkeit für die landeseigenen Abgaben
30
beeinträchtigt worden. Dadurch hätten sich die Einkünfte der Lgft. reduziert, so daß diese
31
doppelt belastet worden wäre, da sie das Kammerzieler (wenn auch nicht vollständig)
32
bereits entrichtet hatte.
, das sölches eine große ungleicheit
12
sein würde. So müsten auch dergleichen anlagen mit aller stände einmüeti-
13
gen consensus gemachet werden

33
Seit den 90er Jahren des 16. Jh.s hatten einige prot. Rst. und gelegentlich auch einzelne kath.
34
die Geltung eines eng interpretierten Konsensprinzips, das unter Ausschluß des Majo-
35
ritätsgedankens die Zustimmung aller zu einer alle betreffenden Frage fordert, bei der
36
Bewilligung ao. Reichssteuern behauptet ( Schulze , 158–174; s. auch [ Nr. 123 Anm. 26 ] ).
. Hette derowegen austrücklichen befehl
14
empfangen, darwieder zu contradiciren und zu protestiren, unndt weil er
15
newlich gebeten, seine protestation ad protocollum zu nehmen

37
Die Protokolle vom 11. und 27. Juni sowie das vom 27. September 1646 verzeichnen eine
38
solche Bitte Hessen-Darmstadts nicht (s. Nr. 123, 124 und 125).
, izo aber
16
befünde, daß dieselbe in denen schreiben ganz praeteriret sey, bethe er
17
nochmahls, dieselbe zu inseriren, oder es müsten es ihr fürstliche gna-
18
den anderer gehöriger ohrten beybringen, unndt wolle er immittelst die
19
notturfft reserviren.

[p. 73] [scan. 189]


1
Sachsen-Lauenburg.

25
1–4 Weil – bewenden] Herzogtum Bayern A I 1 und Würzburg A I 1: Wegen der
26
judencapitation solte man keinem standt praeiudiciren.
Weil anizo so weinig herrn adsessores beim löbli-
2
chen cammergericht sich befünden

31
Es waren nur noch neun Assessoren (s. [ Nr. 122 Anm. 68 ] ).
, müchte vielleicht die judencapitation
3
nicht so gar groß nötig sein, sondern könte doch wol raht geschaffet wer-
4
den . Doch weiln es so geschloßen, laße er es auch dabey bewenden. Hielte
5
aber gleichsfalß dafür, daß der stadt Speyer in specie zu gedencken, dann
6
sonst würde den herrn cameralen, alß zwischen denen unndt der stadt
7
gleichsamb eine dependenz sey, weinig damit geholffen sein. Conformirte
8
sich derowegen gleichergestalt mit Magdeburg und Braunschweig Zelle.

9
Anhalt. Wiederholte das Pfälzische votum.

10
Wetterauer Grafen. Soviel die stadt Speyer anlanget, wiederholten sie
11
daß Braunschweigische votum; dann es würde dem löblichen cammerge-
12
richt anders nicht alß durch eine neutralitet der stadt selbst (als welche
13
gleichsamb causa sine qua non ihrer beschwerden ist) geholffen sein.

14
Wegen der iudencapitation müsten sie ihre vorige vota repetiren

32
Die Wetterauer Gf.en hatten sich in der vorangegangenen Sitzung in der Frage der Juden-
33
kopfsteuer zwar dem Protest Hessen-Kassels und -Darmstadts gegen deren Erhebung
34
vorläufig angeschlossen, aber vermerkt, daß noch keine spezielle Instruktion in dieser
35
Frage vorliege (s. Nr. 125 bei Anm. 37).
und
15
mit Heßen Darmbstadt bitten, daß die eingewendeten protestationes dem
16
schreiben an ihre Kayserliche mayestät inseriret werden müchten; dann es
17
würde sonst eine große ungleicheit zwischen den ständen erfolgen, maßen
18
sie dann ihren herrn principalen dero zustehende iura dißfalß reserviret
19
haben wolten.

20

27
73,20–74,4 Österreichisches Direktorium „Exemtion“] Österreich A II (XXXV):
28
das Österreichische Direktorium vermeldete, weill der statt Speyer sicherheit in
29
vorigen schreiben berait verstanden were, alß wolte man in jezigen der wort „vorhin
30
eingerathene sicherheit und verschonung“ gebrauchen.
Österreichisches Direktorium. Pro concluso: Die schreiben würden
21
durchgehent approbiret, nur daß in puncto securitatis wegen der stadt
22
Speyer erinnerung geschehen.

23
Hierauf und weil daß directorium anstünde, ob die stadt in specie zu
24
nennen, gefielen interloquendo unterschiedtliche vorschläge unnd phrases,

[p. 74] [scan. 190]


1
alß vom Österreichischen Direktorium „sicherheit und verscho-
2
nung “

17
Im Schreiben an den Ks. von 1646 X 13 (s. Anm. 2) steht die vom Öst. Direktorium
18
vorgeschlagene Formulierung (s. Variante S. 73 Z. 29f.): Verschaffung der hoechstnoethigen
19
vorhin eingerathenen Sicherheit und Verschonung ( Meiern III, 670 Z. [14]), ohne explizite
20
Erwähnung Speyers. Das allegierte frühere Schreiben an den Ks. datiert von 1646 VI 17 (s.
21
[ Nr. 124 Anm. 2 ] ) und nennt Speyer ausdrücklich ( Meiern III, 543f. , letzter/erster Absatz,
22
hier 544: für gedachte Stadt als das Cammer=Gericht).
.

3
Braunschweig-Celle. „Genzliche sicherheit“.

4
Pommern. „Exemtion“.

5
Österreichisches Direktorium. (Pergebat): Waß die protestation in
6
puncto der iudencapitation anlange, die könne nicht wol in das schreiben
7
kommen, weil man sich darinnen uf einen gesambten schluß beruffe

23
Ein Gesamtbeschluß ist in der Ausf. des Schreibens an den Ks. (s. Anm. 2) nicht erwähnt;
24
auch die Proteste wurden nicht aufgenommen.
,
8
sondern sie bliebe doch bey den protocollis.

9
Hessen-Darmstadt. Die iudencapitation werde doch gar weiniges aus-
10
tragen und gereiche nur den ständen, die Iuden unter sich haben, zur
11
beschwerung.

12
Österreichisches Direktorium. Man müchte es nur versuchen laßen,
13
er wiße doch wol, daß nichts darauß würde. Wann unß Gott fein baldt den
14
lieben frieden bescherete, so würde es deßen nicht bedürffen.

15
Worauf noch etliche weinig interlocuta gefielen, unndt darmit diese 31.
16
session aufgegeben wurde.

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