Acta Pacis Westphalicae III A 3,4 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 4. Teil: 1646 - 1647 / Maria-Elisabeth Brunert
134. Sitzung des Fürstenrats (sessio publica XXXIX) Osnabrück 1647 April 30/Mai 10

2

Sitzung des Fürstenrats (sessio publica XXXIX)


3
Osnabrück 1647 April 30/Mai 10

19
Diktiert 1647 V 10/20.

4
Braunschweig-Calenberg B I fol. 428–441 (= Druckvorlage); damit identisch Baden-
5
Durlach A I fol. 403’–416’, Brandenburg-Kulmbach B IV fol. 401–412’, Braunschweig-
6
Celle A I fol. 106–128’, Braunschweig-Celle B I unfol., Braunschweig-Wolfenbüttel
7
B I fol. 341’–365’, Braunschweig-Wolfenbüttel C I fol. 439–452’, Hessen-Kassel A
8
XIII fol. 454–463, Magdeburg E fol. 547–566, Magdeburg Ea fol. 643–658, Pommern A I
9
fol. 515–532’, Sachsen-Altenburg A II 1 fol. 451–462’, Sachsen-Gotha A V fol. 351–358’,
10
Sachsen-Lauenburg B S. 871–894, Sachsen-Weimar A V fol. 323–330’, Sachsen-Weimar
11
B VIII fol. 165–178’, Grafen von Schwarzburg A I fol. 345–357’, Wetterauer Grafen
12
( Nassau-Dillenburg) C 2 fol. 113 ’–126’, Wetterauer Grafen ( Nassau-Saarbrücken)
13
A III 4 fol. 302–317’, Wetterauer Grafen ( Ysenburg) A I unfol.

20
Unvollständig und falsch datiert. Der Text beginnt mit dem letzten Satz des bay. Votums.
, Württemberg A I
14
S. 884–907, Druck: Meiern IV, 504–514; vgl. ferner Herzogtum Bayern A I 1 (unfol.),
15
Magdeburg E fol. 545

21
Notiz Werners: Magdeburg wurde irrtümlich nicht zum FR angesagt und das Protokoll
22
deshalb allein von den Sekretären Sachsen-Altenburgs und -Weimars (Ebart und Jäger)
23
gehalten.
, Österreich A III (XXXVIII) fol. 130–135’, Würzburg A I 1
16
fol. 266’–278.

17
Beratungsvorlagen: Art. IX und X KEIPO3 1647 IV 17 betreffend das Reichsverfassungsrecht der
18
Reichsstände

24
Text, s. l., s. d., praes. 1647 V 1 den Rst. n durch die Ksl.: Meiern IV, 495 (ohne Numerie-
25
rung; Incipit von Art. IX: Omnes item principes, Incipit von Art. X: Et ad hunc; zur ksl.
26
Überlieferung s. APW II A 6 Nr. 59 Beilage 4[.2]. Inhalt, Art. IX: Allgemeine Bestätigung
27
der herkömmlichen Rechte der Rst. einschließlich des Stimmrechts in allen Reichsangele-
28
genheiten, über die künftig nur auf allgemeinen Reichsversammlungen mit Zustimmung
29
der Rst. entschieden werden soll, abgesehen von dem, was Ks. oder KFR vorbehalten ist,
30
und alles gemäß Reichsherkommen und -satzungen; Bündnisrecht für Reichsfürsten und
31
-stände, eingeschränkt durch die Rücksicht auf Ks. und Reich; Art. X: Beobachtung des
32
Herkommens, der Reichssatzungen, leges fundamentales (s. dazu Anm. 72), speziell der
33
Goldenen Bulle (von 1356), vor allem bei der Ks.- und Kg.swahl. – Die Ksl. hatten diesen
34
Textvorschlag mit dem schwed. und ihren Notanda dazu (s. folgende und übernächste
35
Anm.) am 1. Mai 1647 in Osnabrück einer RD übergeben und das Ga. der Rst. gefordert.
36
KFR und FRM hatten am 6. Mai 1647 darüber beraten und Re- und Correlation gehalten,
37
der SRM seine Beratungen am 6. aber noch nicht abgeschlossen; der SRO beriet gleichzei-
38
tig mit dem FRO und dann am 14. und 21. Mai darüber ( APW II A 6 Nr. 59, Ende des
39
Protokolls; III A 1/1 Nr. 117; III A 6 Nr. 105, 106, 108).
. Art. VII SEIPO3 betreffend das Reichsverfassungsrecht der Reichsstände,

[p. 218] [scan. 334]


1
die Reichsmatrikel, das Postwesen [etc.]

15
Text, [Osnabrück] s. d., praes. 1647 V 1 den Rst. n durch die Ksl. (s. vorige Anm.): HHStA
16
RK FrA Fasz. 53b fol. 22–24’ (= ksl. Überlieferung); zur schwed. Überlieferung s. APW
17
II C 3 Nr. 209 Beilage E. Inhalt: 1. Recht der Kf.en auf Zusammenkünfte gemäß der
18
Goldenen Bulle, doch Beschlußfassung nur mit Willen der übrigen Rst. ; 2. Wahl des Röm.
19
Kg.s zu Lebzeiten des Ks.s nur mit Billigung aller Rst. ; 3. Errichtung einer ständigen
20
ksl. Wahlkapitulation unter Beteiligung aller Rst. ; Stimmrecht der Rst. bei (spezifizier-
21
ten) Reichsangelegenheiten; 4. Abhaltung von RT mindestens alle drei Jahre, Verhalten
22
der Direktorien bei Re- und Correlationen, Bestimmung des SR-Direktoriums, Votum
23
decisivum des SR; 5. Bestätigung aller Rst. in ihrer Landeshoheit, ihren Vorrechten, Frei-
24
heiten und Privilegien; Bündnisrecht der Rst. , eingeschränkt durch die Rücksicht auf Ks.
25
und Reich außer bei Angriff eines Rst. s durch den Ks.; Gültigkeit von Familienverträgen,
26
besonders jenen zwischen den Häusern Sachsen, Brandenburg und Hessen; 6. Beobachtung
27
des Herkommens, der Reichssatzungen und leges fundamentales; 7. Neuordnung der zer-
28
schlagenen Reichskreise, Wiederherstellung der Reichsmatrikel mit Wiederaufnahme der
29
Städte Erfurt und Eger sowie ihrer neuerlichen Zulassung zu den Reichskurien, die auch
30
die Stadt Osnabrück erhalten soll; 8. Korrektur der Reichsmatrikel; 9. (s. Anm. 56); 10. (s.
31
Anm. 57); 11. (s. Anm. 58); 12. (s. Anm. 59); 13. Reichsjustiz: Appellationsprivilegien; 14.–
32
15. Gebühren am RKG ; 16. Verbot der Mediatisierung von Reichsstädten; 17. Schleifung
33
widerrechtlich erbauter Festungen; 18. Truppendurchzüge und Einquartierungen; 19. zum
34
Gebrauch neuer Titel; 20. Auswirkungen des merum imperium (s. Anm. 12) und des ius
35
foresti auf Untertanen und Territorien der Rst. ; 21. vorläufige Hilfe für Schuldner, die
36
durch den Krieg in Schwierigkeiten geraten sind; 22. Erneuerung der Reichspoliceyord-
37
nung von 1530, 1548 und 1577 (s. Anm. 70) in zeitgemäßer Form. – Dieser Schriftsatz ist
38
nicht mit jenem Auszug aus dem SEIPO3 identisch, den das CE am 29. April 1647 von
39
den Schweden erhalten hatte (Text, diktiert Osnabrück 1647 IV 30 durch Magdeburg:
40
Meiern IV, 490 –493; Passagen, welche die Ksl. getilgt sehen wollten, sind kursiv gesetzt).
41
Jener enthielt eingangs (nach Meiern IV, 490 f.) fünf weitere Absätze, die im Votum Sach-
42
sen-Altenburgs als fehlend aufgeführt werden, s. bei Anm. 30, 32–35 und 37.
. Notanda der kaiserlichen Gesandten zu Art. VII
2
SEIPO3

43
Text, s. l., s. d., praes. 1647 V 1 den Reichskurien durch die Ksl. (s. Anm. 4): Meiern IV,
493ff .; zur ksl. Überlieferung s. APW II A 6 Nr. 59 Beilage 4[3.]; zur schwed. Überlieferung
45
s. II C 3 Nr. 209 Beilage F.
.

3
Zustimmung zum kaiserlichen Textvorschlag für Art. IX und X KEIPO3 1647 IV 17 (vgl. später Art.
4
VIII,1–4 IPO = §§ 62–65 IPM)?

5
Eine Umfrage sowie Widerspruch der herzoglich sächsischen Gesandten namens des Gesamt-
6
hauses
Sachsen gegen den Anspruch Erfurts auf Reichsunmittelbarkeit.

7
Mehrheitsbeschluß: vorläufige Suspension der Voten; zwei Minderheitsmeinungen, davon
8
eine zustimmend zur Proposition.

9
(Im Rathaus zu Osnabrück). Vertreten: Österreich (Direktorium), Bayern, Salzburg,
10
Sachsen-Altenburg, Würzburg, Sachsen-Coburg, Freising, Sachsen-Weimar, Basel, Sachsen-
11
Gotha, Sachsen-Eisenach, Brandenburg-Kulmbach, Brandenburg-Ansbach, Braunschweig-
12
Celle, Braunschweig-Grubenhagen, Braunschweig-Wolfenbüttel, Braunschweig-Calenberg,
13
Baden-Durlach (durch Braunschweig-Calenberg), Pommern-Stettin, Pommern-Wolgast,
14
Hessen-Kassel, Württemberg, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Güstrow, Sachsen-Lau-

[p. 219] [scan. 335]


1
enburg, Anhalt, Henneberg, Wetterauer Grafen, Fränkische Grafen. (Zu den Gesandten siehe
2
die Verweise im Vorläufigen Personenregister.)

3
Österreichisches Direktorium. Praemissis praemittendis, es würden
4
der hochlöblichen fürsten und stände hochansehnliche rähte, bottschaften
5
unndt gesanten die drey sachen, welche die herrn Kayserlichen plenipo-
6
tentiarii denen ständen per dictaturam communiciren und zur delibera-
7
tion geben laßen, empfangen und welchergestalt vorhochermelte herrn
8
Kayserliche mit den herrn Schwedischen plenipotentiarien in puncto der
9
stände iura betreffend in differentz gerahten, daraus vernommen haben.
10
Weil nun die herrn Kayserliche selbsten den articulum aufgesezet, wie
11
er von churfürsten, fürsten unnd ständen begeret worden

30
Wahrscheinlich ist damit gemeint, daß die Ksl. sich nach den Bedenken der Reichsräte,
31
praes. 1646 IV 17/27, gerichtet hatten (s. APW III A 3/3 Nr. 121).
, alß würde
12
man es auch, wie sich die herrn Kayserliche resolviret, belieben und nicht
13
difficultiren, das es also dem instrumento pacis einverleibet werde. Die
14
herrn Schwedischen hetten zwar dergleichen gethan unndt auch ihresohrts
15
einen aufsaz begriffen, nemblich aus dem einigen neunten articul deren 22
16
gemachet

32
Art. VII SEIPO3 (s. Anm. 5) ist in 22 Punkte eingeteilt; hingegen hat der Auszug aus dem
33
SEIPO3 für das CE (s. Anm. 5) keine Numerierung.
; demnach aber theils schon in besagten neunten articul enthal-
17
ten, theils auf einen reichstag zu verschieben, auch sachen weren, die in der
18
herrn churfürsten iura undt privilegia einlieffen und [sich dabei] besonders
19
diese differentz errege, an imperatore vivo Romanorum rex eligendus, und
20
aber zu wißen, das diese quaestion bereits vermittelst gehaltener delibera-
21
tion, re- et correlation der 3 reichsrähte decidirt und per maiora geschloßen
22
worden, das sie vor die herrn churfürsten allein gehöre, wiewol die herrn
23
protestirende einer andern meinung gewesen, auch der re- und correlation
24
unndt folgendts dem reichsbedencken beygefüget worden

34
Der FRO hatte am 15. und am 28. Februar 1646 über die Wahl des Röm. Kg.s beraten
35
(s. APW III A 3/3 Nr. 103 und 108). Eine namentlich im Bedenken der Reichsräte, praes.
36
Osnabrück 1646 IV 17/27, aufgeführte Mehrheit der prot. Rst. hatte empfohlen, daß
37
künftig immer ein RT die Frage prüfen solle, ob eine Röm. Kg.swahl vorzunehmen sei
38
(s. Correlation des FR zu Klasse I der Repliken, Meiern II, 509 –520, hier 519, zweiter
39
Absatz, beginnend Endlichen hat). Damit wäre der FR an der Röm. Kg.swahl beteiligt
40
worden.
, so entspringet
25
dahero die frage, ob man

28
25 es] In Sachsen-Gotha A V, Sachsen-Weimar A V, Sachsen-Weimar B VIII und
29
Meiern IV folgt: nochmahl.
es beim Kayserlichen begrif zu laßen oder was
26
denen herrn Kayserlichen plenipotentiarien diesfals an die hand zu geben
27
sey.

[p. 220] [scan. 336]


1
Österreich. Dißtheils habe man schon sein votum zu Münster abgeleget,
2
welches dann dahin gangen, das es beim Kayserlichen ufsaz bewenden
3
und pleiben möge. Aldieweil ihrer Kayserlichen mayestätt churfürsten,
4
fürsten und stände schon für sölche allergnedigste resolution allerunter-
5
thenigst danck gesaget unndt sölche dem instrumento so einzufügen gebe-
6
ten hetten

16
Bezug auf die Correlation des FR zu Klasse I der Repliken, praes. Osnabrück 1646 IV
17
17/27 ( Meiern II, 509 –520, hier 517, vierter Absatz, beginnend Was ferner das).
, so sehe man auch nicht, wie es anders zu faßen. Die [von den
7
Schweden] allegirte puncta aber weren so beschaffen, das theils derselben
8
im Kayserlichen ufsaz schon eingemischet; theils in die iura electoralia ein-
9
lieffen unndt selbige strittig machten

18
Bezug auf Art. VII.1–4 SEIPO3 . Der KFR hatte am 6. Mai gerade diese Punkte bean-
19
standet, da sie seine Rechte schmälerten (s. z. B. das kbay. Votum, APW III A 1/1, 780
20
Z. 32ff.).
; theils in andern puncten decidiret,
10
alß de mero imperio

21
merum imperium ist Bestandteil der seit dem 12. Jh. rezipierten röm. Formel imperium
22
merum et mixtum (vgl. Dig. 2,1,3: […] merum est imperium habere gladii potestatem
23
ad animadvertendum facinorosos homines […] ) und meint die hohe Strafgerichtsbarkeit
24
( Hoke, Imperium, 333f.). In Art. VII.20 SEIPO3 heißt es diesbezüglich: Nec merum
25
imperium, nec ius foresti vel subditos vel terras statuum trahat in subiectionem (iden-
26
tisch
im Auszug aus dem SEIPO3 für das CE , s. Meiern IV, 493 , fünfter Absatz, durch
27
Kursivdruck als Absatz gekennzeichnet, den die Ksl. getilgt sehen wollten).
, iure gladii

28
ius gladii (Schwertrecht) meint wie merum imperium (s. vorige Anm.) das Recht der
29
Kapitaljurisdiktion (vgl. Oberländer, 420 s. v. Jus gladii; Ermann, 373 ).
; theils berühre auch iura principum,
11
welche sich aber unter sich selbst vergleichen würden; theils derselben
12
puncten hetten in der güldenen bull ihre maße

30
Die Goldene Bulle von 1356 regelt die Röm. Kg.swahl und (neben einigen anderen)
31
hauptsächlich die damit in Verbindung stehenden Vorrechte und Privilegien der Kf.en.
32
Art. VII.1 SEIPO3 betrifft die Röm. Kg.swahl (s. Anm. 5).
; theils weren auch am
13
negsten Franckfurtischen deputationtage ihrer mayestät von churfürsten,
14
fürsten unnd ständen eingerahten worden

33
S. das Ga. des Frankfurter RDT zur Verbesserung des Justizwesens von 1644 VI 20,
34
Membrum V (Verminderung der Appellationen), besonders Punkt 3–5: Beachtung der rst.
35
Appellationsprivilegien und Erhöhung der Appellationssummen ( Meiern, ACR II, 189–
36
212, hier 201) und dazu Art. VII.13 SEIPO3 (s. Anm. 5): Um die Prozesse (bei den obersten
37
Reichsgerichten) abzukürzen und zu vermindern, soll(en) die gewöhnliche Appellations-
38
summe und die Appellationsprivilegien vergrößert bzw. vermehrt werden; auch sollen
39
Nichtigkeitsklagen ausgeschlossen werden. – Das Ga. des RDT über die Sicherheit des
40
RKG und die Erhöhung der Besoldungen durch eine Judenkopfsteuer von 1644 VII 3
41
( ebenda, 213–216, hier 214) erwähnt eine ksl. Genehmigung zur Erhöhung der Kanzlei-
42
gebühren am RKG ; s. dazu Art. VII.14 Seipo3 (Anm. 5): Eine Erhöhung soll nur mit
43
Genehmigung aller Rst. gestattet sein. Hintergrund dieser Forderung war die Erhöhung
44
der Kanzleigebühren durch Kurmainz im Oktober 1645 ( APW III A 3/3, 425 Anm. 48).
, das es nur an der Kayserlichen
15
resolution gemangelt, welche aber schon wol lengst erfolget were, allein

[p. 221] [scan. 337]


1
hetten ihre mayestät auf diese tractaten gesehen und sich numehr allergne-
2
digst herfürgethan. So wolten andere sachen dießohrts vor impertinent

33
impertinent bedeutet hier nicht dazu gehörig ( Georges II, 96 s. v. impertinens ).

3
gehalten werden, sondern gehörten uf einen reichstag, da man zeit gnug
4
unnd mehr dann hier, davon zu reden habe.

5
Sonsten sey er in der unzweiffentlichen hofnung begriffen, gleichwie man
6
von seiten der fürsten unndt stände den iuribus electoralibus nicht zu
7
praeiudiciren gemeinet, also würden die herrn churfürsten, wie sie sich
8
dann auch erbotten, denen andern fürsten unnd ständen auch keinen ein-
9
trag zu thun begeren

34
Vielleicht eine Anspielung darauf, daß das Reichsdirektorium namens der Kfl. bei der Re-
35
und Correlation am 27. April 1646 dem Vorwurf der Reichsstädte widersprochen hatte,
36
gegen geringere Rst. und besonders gegen die Reichsstädte Repressalien gebraucht oder
37
diese auf anderem Wege bedrückt zu haben ( APW III A 3/3, 424 Z. 4f.).
. Do aber sölches ie geschehen solte, müste er pro-
10
testiren, unndt würde man sich Österreichischen theils vom corpore vel
11
collegio principum nicht separiren, sondern vielmehr darob sein, das status
12
et respectus principum bey gehöriger observantz erhalten werden möge.

13
Bayern. Praemissis praemittendis, hette gleichsfals in denen per dicta-
14
turam communicirten scriptis sich ersehen unndt befunden, das, wie izo
15
in dem abgelegten Österreichischen voto angeführet worden, dieiennige
16
puncten, welche die Schwedischen herrn plenipotentiarii bey dem siebten
17
articul ihres instrumenti abgefaßet, gutentheils auch in dem Kayserlichen
18
instrumento, articul 9, begriffen oder an andern orten eingebracht, theils
19
ihre erledigung aus der güldenen bull, fundamentalsazungen und andern
20
des Heyligen Reichs verfaßungen haben, theils auf iungsten Regenspur-
21
gischen reichstag

38
Vom Regensburger RT 1640–1641, der hauptsächlich über die Fortsetzung des Kriegs und
39
die Wiederherstellung des Friedens beraten hatte ( Bierther, 317–327), konnte kein Ga.
40
oder Beschluß über die Rechte der Rst. ermittelt werden.
und darauf erfolgeten Franckfurtischen deputationtag
22
abgehandelt, zum theil auch sachen sein, welche ihre Kayserliche mayestät
23
und die hochlöblichen herrn churfürsten des Reichs unnd deren iura unnd
24
hoheit allein betreffen, worin die hochlöblichen fürsten unnd stände ihrer
25
Kayserlichen mayestät und den hochlöblichsten herrn churfürsten einigen
26
eintrag zu thun verhoffentlich nicht begeren würden, wie hingegen dieselbe
27
den hochlöblichen fürsten und ständen etwas beschwerliches zuzumuhten
28
auch nicht gedencken, also das diese puncte zu verhüetung mißverstände
29
unndt weiterung wol könten umgangen werden. Das übrige were hieher
30
gar nicht gehörig, sondern materia ordinaria comitiorum, also billig dahin
31
zu remittiren. Bey welcher beschaffenheit er bey der von dem hochlöbli-
32
chen directorio anizo proponirten quaestion der mainung were, das es

[p. 222] [scan. 338]


1
bey der herrn Kayserlichen proiect wol würde verpleiben künnen, umb
2
soviel mehr, weil eben dasiennige von den sembtlichen churfürsten, fürsten
3
unndt ständen des Reichs ihr Kayserlicher mayestät hiebevor allerunter-
4
thenigst eingerahten worden, welche dann es sonder zweifel allergnedigst
5
gerne approbiren und sölchem nach churfürsten, fürsten undt stände bey
6
ihren iuribus schüzen unnd manuteniren, auch die herrn Schwedischen
7
plenipotentiarii gleichmeßiger approbation hoffentlich wol zu disponiren
8
sein werden.

9
Salzburg. Sie hetten der herrn Kayserlichen und königlich Schwedi-
10
schen hinc inde gegeneinander ausgewechselte schrifften und denen bey-
11
gefügte notanda per dictaturam empfangen und durchlesen. Soviel nun
12
[1.] § „Cum universalia“, da von der wahl eines Römischen königs gehan-
13
delt werde

25
Bezug auf Art. VII.2 Seipo3 (s. Anm. 5).
, anlange, laße man es dißfals bey der in der güldenen bull
14
gethanen versehung

26
versehung bedeutet hier Bestimmung ( Grimm XXV, 1264 s. v. versehung Punkt 1). –
27
Die Goldene Bulle von 1356 enthält keine Bestimmung über die Wahl eines Röm. Kg.s
28
bei Lebzeiten des Ks.s, verbietet eine solche Sukzession aber weder direkt noch indirekt
29
( Repgen, Argumente, 230).
bewenden. Wegen der Kayserlichen wahlcapitula-
15
tion aber, deren in gemeltem paragrapho auch gedacht werde

30
S. vielmehr Art. VII.3 Seipo3, beginnend Deinde quia totius (s. Anm. 5).
, weren sie
16
in specie nicht instruiret. Allein sein sonderlich in der lezten wahlcapi-
17
tulation unterschiedtliche nachdenckliche articul und clausuln enthalten,
18
welche ihr Kayserlicher mayestät und dem churfürstlichen collegio vom
19
krieg, frieden, bündnüßen, contributionen oder anlagen und andern mehr
20
für die gesambte ständ des Reichs gehörigen sachen nach beschaffenheit
21
der umbstände und da sie es nohtwendig erachten würden, facultatem
22
allein zu disponiren attribuiren

31
Die Wahlkapitulation Ks. Ferdinands III. von 1636 XII 24 enthält mehrere Bestimmun-
32
gen, die auf eine verstärkte Mitwirkung der Kf.en am ksl. Regiment abzielen (Art. IV:
33
Vortritt der kfl. Ges. vor jenen ausländischer Fürsten am ksl. Hof; Art. VII: Bindung des
34
Bündnisabschlusses mit auswärtigen Mächten an die Zustimmung eines KFT; Art. XII
35
und XIV: Möglichkeit der Verwendung von Reichstruppen im Ausland und ksl. Steuerbe-
36
willigungsrecht in Notfällen bei Zustimmung der Kf.en; Art. XIII: neue Hervorhebung
37
des schon bestehenden kfl. Bewilligungsrechts bei Steuern, Auflagen und zu RT ; Art. XX:
38
Entscheidungsbefugnis des KFT bei Änderungen im Zollwesen sowie Erlöschen aller Zoll-
39
konzessionen, die ohne Zustimmung der Kf.en erteilt wurden; Art. XXX: Möglichkeit
40
der Ächtung notorischer Friedensbrecher bei Zustimmung der nicht betroffenen Kf.en; s.
41
Ziegler, 126ff., 130ff., 135, 140f.; Haan, S. 215ff.; Winfried Becker, 87ff.).
, immaßen man sich auch mehrmahlen
23
dieser dinge würcklich unternommen, und was sie einseitig statuiret, von
24
denen ständen, ohnerwartet ihres consensus, als ein reichsgesez gehalten

[p. 223] [scan. 339]


1
haben und selbigen gleichsamb ordnung vorschreiben wollen

20
Anspielung auf den Beschluß des Regensburger KFT von 1636 XII 12 zur Bewilligung
21
von 120 Römermonaten Kriegskontribution. Bei Reichssteuern war eigentlich der RT
22
zuständig; allerdings sah die Wahlkapitulation Ks. Ferdinands III. (s. vorige Anm.) ein kfl.
23
Steuerbewilligungsrecht für Notfälle vor, wie es die Kf.en kurz zuvor bereits praktiziert
24
hatten. Ferner spielt Salzburg darauf an, daß die KFT von Mühlhausen (1627), Regens-
25
burg (1630 und 1636–1637) und Nürnberg (1639–1640) reichsrelevante Fragen behandelt
26
hatten, ohne daß Reichsfürsten und -stände hätten Stellung nehmen können, da in dieser
27
Zeit kein RT abgehalten wurde. Art. VIII.2 IPO = §63 IPM regelt, daß künftig alle
28
Rst. bei den von Salzburg genannten Fragen (Beschlüsse über Krieg, Bündnisse, Steuern)
29
ihr Stimmrecht auf RT ausüben sollten ( APW III B 1/1, 130; Haan, 175; Gotthard I,
30
356–362, 370–406, 404 zu diesem Salzburger Votum).
, welche
2
und andere dergleichen gemeine sachen aber ihrer aigenschafft nach ad
3
comitia, nemblich vor alle stände des Reichs tanquam universos, gehöreten.
4
Tragen aber diesem allen nach keinen zweifel, ihr gnedigster herr werde
5
embsiglich dahin zu sehen geneigt sein, wie denen hieraus besorgenden
6
praeiudiciis entweder durch verfaßung einer bestendigen und außerhalb
7
einer gemeinen reichsversamblung nimmermehr verenderlichen wahlcapi-
8
tulation oder durch ein ander dienliches mittel vorgebawet werden kön-
9
ne.

10
2. Hetten sie austrücklichen befehl, fleiß anzukehren, das die im neun-
11
ten articul des von den herrn Kayserlichen plenipotentiariis ausgefertig-
12
ten instrumenti pacis befindtlichen wort „salvis tamen iis“

31
Bezug auf Art. IX KEIPO3 1647 IV 17 (s. Anm. 4; die Vorbehaltsklausel lautet wörtlich: salvis tamen
32
iis [id est: iuribus, praerogativis etc.], quæ ad Imperatorem solum, vel ad Collegium Elec-
33
torale duntaxat pertinent Gleich anschließend mit dem Incipit omniaque intelligendo die
34
weitere Einschränkung: juxta morem ab antiquo in Imperio receptum Bullamque Auream,
35
Capitulationem Cæsaream, & Constitutiones Imperii ). Beide Klauseln standen bereits in
36
der ksl. Responsion auf die Propositionen II der Kronen und wurden von Schweden und
37
Frk. in ihren Repliken vom 7. Januar 1646 beanstandet. Der FR empfahl in seiner Corre-
38
lation
zu Klasse II, III und IV der Repliken der Kronen, praes. Osnabrück 1646 IV 17/27,
39
beide Klauseln im Friedensvertrag auszulassen; allerdings meinten etliche, daß die Klausel
40
salvis tamen iis stehenbleiben solle (s. Meiern II, 899f. , hier 900, letzter/erster Absatz,
41
beginnend Ferners haben die ).
wie auch
13
„omniaque intelligendo“ allerdings ausgelaßen würden; dann solte man
14
es stehenlaßen, müchten dahero allerhandt irrungen erwachsen, auch die
15
den ständen zugut versehene iura undt freyheiten in zweifel gezogen wer-
16
den.

17
3. Were hochnötig und die zuverleßige versehung zu thun, wie denen
18
ungleichen reichsanschlägen raht geschaffet

42
S. Art. VII. 8 SEIPO3 , beginnend Turn ut eadem (s. Anm. 5).
, zu einer billigmeßigen glei-
19
cheit gebracht unnd die zu hoch und übermeßig belegte stände der gebüer

[p. 224] [scan. 340]


1
nach geringen werden mögen, worunter sonderlich das erzstifft Salzburg
2
beschweret, indeme es gegen die Österreichischen lande doppelt angeleget,
3
wie es dan nach der Wormischen matricul de anno 1521 unzweiffentlich
4
dafür erkennet, auch demselben moderation versprochen worden

23
Das Est. Salzburg protestierte seit 1521 vergeblich, daß es wegen seiner Besitzungen in
24
Niederösterreich, Kärnten und Steiermark sowohl in der Reichsmatrikel berücksichtigt als
25
auch von Österreich besteuert wurde. Eine Moderation bei fehlerhafter Veranschlagung
26
hatte der Ks. z. B. in §§ 71, 72 des Regensburger RA von 1641 X 10 nach Einzelfallprüfung
27
zugesagt. Im April 1646 konnte das Est. vom Ks. eine Moderation seines Beitrags für 1647
28
und 1648 erreichen ( Sammlung III, 563; Heinisch, Salzburg, 191f.; Heinisch, Lodron,
29
289).
.

5
Was die übrigen puncten anbetreffe, weiln sie dahin nicht instruiret, müsten
6
sie ihre mainung zu eröfnen anstehen laßen. Do aber gelegenheit davon
7
weiter zu reden fürkomme, wolten sie nicht unterlaßen, ihre gedancken
8
darüber gleichermaßen gebüerlich zu entdecken. Sonsten befinde sich in
9
der herrn Kayserlichen notandis, ob weren die directoria der collegiorum
10
ministri

30
So die ksl. Ges. in ihren Notanda (s. Anm. 6, hier Meiern IV, 494 , zweiter Absatz, begin-
31
nend
§. Habeantur &c .) zu Art. VII.4 SEIPO3 , beginnend Habeantur aut[em] comitia (s.
32
Anm. 5).
. Nun wolten sie nicht hoffen, daß dasiennige, was im vortragen,
11
collegirung der votorum und ausfertigung der bedencken sie übernehmen,
12
es den verstand eines ministerii oder diensts haben und ihnen zum prae-
13
iuditz gereichen solle

33
Die Direktoren der Reichstagskurien konnten als ministri bezeichnet werden, wenn man
34
ihre Tätigkeiten (wie die Leitung der Umfrage oder die Formulierung des Conclusums) als
35
Dienstleistungen interpretierte. In der Praxis eröffneten die direktorialen Tätigkeiten vor
36
allem dem Reichsdirektorium mit seinen Befugnissen (wie der Ansage, der Leitung des Re-
37
und
Correlationsverfahrens und der Genehmigung der Diktatur) vielfältige Möglichkeiten
38
zur Einflußnahme und letztlich zur Machtausübung. Der Ges. Braunschweig-Lüneburgs
39
hatte deshalb am 28. Febuar 1646 im FRO in Hinblick auf das Reichdirektorium erklärt:
40
directorium enim esse ministerium, non imperium, cancellariatum, non dominatum etc.
41
Das Amt müsse ad usum rei publicae ausgeübt werden (APW III A 3/3, 198, Z. 16–19).
, do es aber also, müsten sie deme bescheidentlich
14
hiermit wiedersprechen.

15
Sachsen-Altenburg. Praemissis praemittendis, man habe an seiten
16
Sachsen Altenburg der Kayserlichen herrn plenipotentiarien per dicta-
17
turam ratione iurium statuum ertheilten aufsaz unnd annotata wie auch
18
dasiennige, was a parte der herrn Schwedischen plenipotentiariorum des-
19
halben ins mittel kommen, mit deßen anhang

42
Unklar. Art. VII SEIPO3 (s. Anm. 5) hat keinen Anhang.
gelesen, auch mit mehren
20
gehörett, was das löbliche Österreichische directorium darauf in umb-
21
frage gestellet und zumahl aus dem Österreichischen und Bayrischen votis
22
verstanden, das sie dafürhalten, die herrn Kayserlichen plenipotentiarien

[p. 225] [scan. 341]


1
weren zu ersuchen, das sie es bey ihrem ufsaz bewenden laßen und selbigen
2
dem instrumento pacis inseriren müchten, alldieweil ihrer Kayserlichen
3
mayestät einmahl schon von des Heyligen Römischen Reichs churfürsten,
4
fürsten und ständen vor diese allergnedigste resolution gedancket und
5
um deren confirmation angelanget worden. Damit man sich aber Sachsen
6
Altenburgischen theils nicht conformiren könne, sondern zu bedencken
7
erachten müße, ob sölches der rechte modus sey, aus dieser sache zu kom-
8
men, sintemahl wann man alhier aufm reichstage beysammen were, möchte
9
es seine maße haben, das sich die stände darüber vergleichen, weiln aber die
10
cronen ihre hende mit dabey, die sich sohin nicht abweisen laßen würden,
11
das es bey der herrn Kayserlichen begriff pleibe, als halte er dafür, es were
12
hochernanten Kayserlichen herrn plenipotentiarien mit einem tempera-
13
ment an die hand zu gehen, dadurch Schweden zu disponiren sein müchte,
14
wohin er dann sein votum auch wolte einrichten.

15
Unndt zwar was die sache selbst betrifft, befinde man, das die herrn Kay-
16
serlichen etliche puncta ganz in ihrem ufsaz übergangen, die aber wegen
17
der auf sich habenden, hohen importanz nicht dahinden zu laßen, alß 1. de
18
contractibus etc.

30
S. den Auszug aus dem SEIPO3 für das CE (Anm. 5), hier Meiern IV, 490 , erster Absatz
31
des Auszugs, beginnend Contractus, Permutationes, Transactiones (betreffend Verträge,
32
Tauschgeschäfte, Vergleiche und Schuldverschreibungen, die Rst. n oder Untertanen abge-
33
preßt
wurden; vgl. später Art. IV,46 IPO =§36 IPM).
Da werde es aber hoffentlich dabey, wie es die herrn
19
Schwedischen gesezet, verpleiben, gestalt es auch zu Regenspurg negsthin
20
für gut befunden, das dergleichen solten aufgehoben sein

34
In § 59 des Regensburger RA von 1641 X 16 ( Sammlung III, 561) ist lediglich eine ksl.
35
Verordnung an RKG und RHR angekündigt, wegen erpreßter Schuldverschreibungen
36
keine Mandate ergehen zu lassen oder Prozesse einzuleiten.
, demnach und
21
wan dieses pro regula walte, als halte er dafür, das man die exempla wol
22
möge stehen- und dem instrumento einrücken laßen.

23
2. Were § „Debita“

37
S. den Auszug aus dem SEIPO3 für das CE (Anm. 5), hier Meiern IV, 490 , zweiter
38
Absatz des Auszugs, beginnend Debita ( sive emptionis, betreffend Schulden, die von einer
39
kriegführenden Partei zum Nachteil der Gläubiger gewaltsam eingetrieben wurden (vgl.
40
später Art. IV,47,48 IPO = §37(1), (2) IPM). Der Absatz ist bei Meiern kursiv gesetzt,
41
wurde also von den Ksl. beanstandet.
auch übergangen, welcher aber handele, wann etwa
24
nach gewonnenen feldtschlachten, eroberten stäten oder sonsten die gene-
25
rales, officirer und andere von der soldatesca ihrer feinde Schuldverschrei-
26
bungen oder sonst des schuldeners mechtig worden unnd die debita von
27
denen debitoribus extorquiret hetten, ob die debitores sölche schulden
28
noch einmahl zu bezahlen schuldig. Die iura gentium weiseten, das sölche
29
occupirte iura occupanti cedirten und zugeeignet würden. Es kehmen

[p. 226] [scan. 342]


1
dahero die debitores übel dazu, wann es ihnen so gehen und man sie
2
zum andern mahl zur zahlung anhalten solte.

18
2–3 Halte – werden] Österreich A III (XXXVIII): Hielte darfür, daß der paragraphus nit
19
könte außgelasßen werden.
Halte demnach, das diese
3
gar nicht noch einmahl zu bezahlen könten gezwungen werden.

4
§ „Pignora“

22
S. den Auszug aus dem SEIPO3 für das CE (Anm. 5), hier Meiern IV, 490 f., dritter Absatz
23
des Auszugs, beginnend Pignora, quæ contra, betreffend die Restitution von Pfandschaften,
24
die von anderen eingelöst worden waren (vgl. später in Art. V,26 IPO §47 IPM). Der
25
Absatz ist ebenfalls bei Meiern kursiv gesetzt.
gehöre hieher nicht, sondern ad punctum gravaminum, do
5
es seine decision habe.

6
Imgleichen § „Sententiae tempore belli de bonis ecclesiasticis latae“

26
S. den Auszug aus dem SEIPO3 für das CE (Anm. 5), hier Meiern IV, 491 , vierter Absatz
27
des Auszugs, Incipit wie angegeben, betreffend Urteile, die während des Krieges über
28
Kirchengüter und auch über rein weltliche Sachen gefällt wurden (vgl. später Art. IV,49
29
IPO = §38 IPM). Der Absatz ist ebenfalls bei Meiern kursiv gesetzt.
were
7
hier auch impertinent, und was aber sonsten andere sententias in causis
8
secularibus et politicis anlanget, da nullitates earum manifestae weren, sey
9
billig, das sie cassiret würden.

10
§ „Si quae etiam feuda“

30
S. den Auszug aus dem SEIPO3 für das CE (Anm. 5), hier Meiern IV, 491 , erster Satz
31
vom fünften Absatz des Auszugs, Incipit wie angegeben, betreffend Lehen, die seit 1618
32
nicht erneuert wurden (vgl. später Art. IV,50 IPO = §39 IPM). Auch dieser Satz ist bei
33
Meiern kursiv gesetzt.
, worinn gesezet, das die unterlaßenen renova-
11
tiones den vasallis nicht solten schädtlich sein, befinde es im Pragerischen
12
frieden auch

34
S. PF Abs. [59], in: BA II 10.4 Nr. 564 A, 1620f., hier 1621 (Wirksamkeit der Amnestie bei
35
kriegsbedingt unterbliebenen Lehnsmutungen).
; allein vermeine, es sey uf dieiennige unterlaßene renova-
13
tiones zu verstehen, welche occasione belli geschehen, sonsten würde es
14
auch bedencklich sein.

15

20
15 § „Tandem“ – restitutione] Österreich A III (XXXVIII): In den § „A dicta tamen
21
universali“.
§ „Tandem“

36
S. den Auszug aus dem SEIPO3 für das CE (Anm. 5), hier Meiern IV, 491 , zweiter Satz
37
des fünften Absatzes des Auszugs, beginnend A dicta tamen (s. Variante Z. 20), betreffend
38
Ausnahmen von der allgemeinen Restitution (vgl. später Art. IV,56 = §45 IPM). Dieser
39
Absatz ist bis auf einen Einschub (s. folgende Anm.) bei Meiern recte gesetzt, wurde also
40
von den Ksl. akzeptiert.
, de universali restitutione, do gesezet, das die fructus per-
16
cepti nicht zu restituiren, „modo tamen“ etc.

41
Korrekt: modo possessores bonorum pensiones & onera usurasque e possessionibus debi-
42
tas interim exsolverint (s. vorangehende Anm.).
: diese limitation scheine
17
hart, unndt müchten daraus allerhand ungelegenheiten erwachsen; dero-

[p. 227] [scan. 343]


1
wegen hette man sölches auf amicabilem compositionem zu stellen, das
2
der occupator et restituendus sich miteinander güetlich vergleiche.

3
Was auch § „Ut autem“ betreffe

26
Art. VII.1 SEIPO3 (s. Anm. 5), Incipit wie angegeben. – Auch die Ksl. wollten dies (unter
27
Verweis auf die Regelung dieser kfl. Rechte in der Goldenen Bulle und der ksl. Wahl-
28
kapitulation) auslassen, s. Notanda (s. Anm. 6, hier Meiern IV, 494 , erster Absatz des
29
Schriftsatzes, beginnend §. Ut autem &c.).
, könne dieser versicul wol außen pleiben,
4
dieser aber: „nihil autem“

30
Ebenda, letzter Teilsatz des mit Ut autem beginnenden Satzgefüges (s. vorangehende
31
Anm.). – Zur allegierten Stelle im Salzburger Votum s. bei Anm. 22.
, das nemblich die herrn churfürsten nicht
5
macht haben, insciis aut invitis caeteris statibus etwas zu statuiren, weiln es
6
den reichssazungen gemeeß, auch im Salzburgischen voto wol erinnert, das
7
ie

32
ie bedeutet hier sehr oft, immer wieder ( Frühneuhochdeutsches Wörterbuch VIII.1,
33
337 s. v. je, ie ).
abusus vorgehen, könne stehen[bleiben] unnd behalten werden etc.,
8
wie er dann seines gnedigen fürsten und herrn wegen müste contestiren,
9
das seine fürstliche gnaden denen herrn churfürsten es gar nicht einreumen
10
können, das diese befugt sein, mit ihrer Kayserlichen mayestät ohne der
11
andern stände consens was decisive zu verordnen. Die quaestio de electione
12
regis Romani könte ad comitia, da man mehr zeit und weiter unndt reiffere
13
gelegenheit davon zu reden habe, versparet werden.

14
§ „Denique ut“ betreffend, da de proscriptione statuum gehandelt werde

34
Bezug auf Art. VII.3 SEIPO3 (s. Anm. 5), Incipit wie angegeben. Die Ächtung eines Rst. s
35
ist dort nicht explizit genannt, sondern umschrieben ( aliquis Status dignitate bonisque ex-
36
uendus
videatur). Sicherlich war dabei an das Schicksal Friedrichs V. von der Pfalz gedacht,
37
der Kurwürde und Territorien infolge seiner Ächtung einbüßte. Die Ksl. vermerken in ihren
38
Notanda zu diesem Punkt, es widerspreche dem seit vielen Jh.en beobachteten Reichsher-
39
kommen und den Reichssatzungen, daß die Ächtung eines Rst. s nur auf einem RT und mit
40
Zustimmung aller Rst. geschehen dürfe ( Meiern IV, 493 f., hier 494, letzter/erster Absatz,
41
beginnend §. Deinde &c.).
,
15
erinnere er sich, was deshalben in der Kayserlichen capitulation begrif-
16
fen

42
S. Anm. 22.
, nemblich das weinigstens die herrn churfürsten in sölchen fällen
17
zu adhibiren. Dieweiln aber fürsten und stände daselbst ausgeschloßen,
18
als könne man nicht consentiren, wie dann zumahl im hochlöblichen Salz-
19
burgischen voto de capitulatione Caesarea statliche ausführung geschehen,
20
so laße er’s dabey; doch were denen herrn Kayserlichen einzurahten, das
21
disfals quaestio „an“ alhie zu resolviren und einzurichten, de ingredienti-
22
bus aber ufm reichstage geredet werden müchte, und halte nicht dafür, das
23
es denen herrn churfürsten zuwieder scheinen, sintemahl es ihnen selbst
24
zuguten gereiche und das Römische Reich dadurch aus vielen mutationen
25
gerißen würde.

[p. 228] [scan. 344]


1
§ „Habeantur“

22
Art. VII.4 SEIPO3 , beginnend Habeantur aut[em] comitia (s. Anm. 5).
: Da vermeine er, der terminus indicendorum comitiorum
2
sey uf die necessitet, wann es nemblich des Reichs wolfahrt erfordere, zu
3
stellen. Doch weil alhie viel dinge auf einen schierstkünfftigen

23
schierstkünfftigen (Kanzleisprache) bedeutet hier bald abzuhaltenden (vgl. Grimm XV, 22
24
s. v. schier Punkt II.1c).
reichstag
4
remittiret werden müchten, als were sich izo zu vergleichen, wann derselbe
5
auszuschreiben. Waß die directoria anlange, sey es gleichwol an dem, das
6
auf reichstägen bey denen in den re- unnd correlationen, auch ausfertigun-
7
gen der bedencken, viel defectus vorgegangen; also hette man achtzugeben
8
und zu gedencken, ne irrepat abusus. Sonst sey er nicht der meinung, daß
9
dasiennige, was die herrn Kayserlichen gesanten de directoriorum ministe-
10
rio gesezet

25
S. bei Anm. 27.
, von sölchem verstande sey, wie der herr Salzburgische fast
11
befahret

26
befahren bedeutet etwas fürchten, sich wegen einer drohenden Sache Sorgen machen
27
( Frühneuhochdeutsches Wörterbuch III. 1, 452 s. v. 1befaren ).
, sondern nurt mit sölcher bedeutung zu erweisen, quod non
12
sint collegiorum

20
12 domini] In Österreich A III (XXXVIII) folgt: weill infinita inconvenientia darauß
21
entstehen könten.
domini.

13
§„De caetero“

28
Bezug auf Art. VII.5 SEIPO3 (s. Anm. 5), Incipit wie angegeben. Die beanstandete Klausel
29
lautet: At si Caesares quemquam statuum primi lacessiverint, tunc sicuti defensio, ita et
30
foedera [scilicet: statuum Imperii contra Imperatorem] licita sunto ( HHStA RK FrA
31
Fasz. 53b fol. 23). In den Notanda der Ksl. ist dazu vermerkt, daß die Schweden diese
32
Klausel selbst als unzulässig erkannt hätten (s. Anm. 6, hier Meiern IV, 494 , vierter Absatz,
33
beginnend §. At si Caesares ).
könne die lezte clausul: „At si Caesares“ etc. wol her-
14
außen bleiben; allein were zu erinnern, das die in diesem paragrapho men-
15
tionirte privilegia

34
Ebenda: Bestätigung aller Rst. in ihrer Landeshoheit und anderen Vorrechten, Freiheiten
35
(libertatibus ), s. Anm. 5.
mögen confirmiret werden. So könne auch, wie Salz-
16
burg votiret, die clausul „salvis tamen iis“ ausgelaßen werden, maßen deßen
17
praeterition schon vor dießen alhie unnd zu Münster per maiora vor gut
18
ermeßen

36
S. Anm. 24.
, unndt würde demnegst auch das wort „libertatibus“

37
S. vorletzte Anm.
beßer
19
in singulari stehen.

[p. 229] [scan. 345]


1
§„Rata igitur sint“

14
Bezug auf Art. VII.5 SEIPO3 , wo das Incipit allerdings in korrigierter Form lautet: Rata
15
quoque sint (statt ursprünglich: Rata igitur sint): Familienverträge sollen gültig bleiben
16
und unter ihnen auch die Erbverbrüderung und -vereinigung zwischen den kfl. und fürst-
17
lichen Häusern Sachsen, Brandenburg und Hessen, wie sie 1587 und 1614 erneuert wurden
18
(Text der erneuerten Erbvereinigung zwischen dem Gesamthaus Sachsen und den Lgf.en
19
von Hessen, Naumburg 1587 VII 8/18: Lünig V/2, 118–121; Text der erneuerten Erb-
20
verbrüderung zwischen denselben [soweit nicht mit der erneuerten Erbverbrüderung von
21
1555 identisch], Naumburg 1587 VII 8/18: ebenda, 121f.; Text der zwischen den kfl.
22
und fürstlichen Häusern Sachsen, Brandenburg und Hessen erneuerten Erbvereinigung,
23
Naumburg 1614 III 29/IV 8: DuMont V.2, 237–241; Text der zwischen denselben Häusern
24
erneuerten Erbverbrüderung, Naumburg 1614 III 30/IV 9: ebenda, 242–245; zur älteren
25
Geschichte und Funktion dieser Erbverbrüderungen s. nun Streich, 186f.). Die Ksl. ver-
26
merken in ihren Notanda zu diesem Punkt, die Bestätigung von Familienverträgen sei ein
27
ksl. Reservatrecht; deshalb sollten sich die Betroffenen an den Ks. wenden und die Sache
28
an dieser Stelle ausgelassen werden ( Meiern IV, 494 , fünfter Absatz, beginnend §. Rata
29
quoque sint).
, hette man sölches zu omittiren keine uhrsache,
2
dan sölche foedera und erbverträge dergestalt fundiret, auch vornehme
3
churfürsten und fürsten darunter interessiret, das also dieser paragraphus
4
wol zu inseriren.

5
§ „Cumprimis“

30
Art. VII.7 SEIPO3 (s. Anm. 5). Auch die Ksl. wollten diese Fragen auf einem RT und
31
nicht auf dem WFK behandelt wissen (s. ihre Notanda, hier Meiern IV, 494 , sechster und
32
siebter Absatz, beginnend §. Cum primis und, ebenso, §. Tum ut eadem [= Korrektur der
33
Reichsmatrikel]).
könte ad comitia versparet werden. Das aber die stadt
6
Erfurth begere, immediat zu sein

34
Die neuerliche Aufnahme Erfurts in die Reichsmatrikel und die Zulassung der Stadt zum
35
RT (s. Art. VII.7 SEIPO3 ) hätte die Anerkennung ihrer seit langem prätendierten Reichs-
36
standschaft bedeutet. Erfurt hoffte, sie mit Hilfe Schwedens zu erhalten. Dem standen
37
neben den Kurmainzer Rechten auch solche des Gesamthauses Sachsen gegenüber, das seine
38
noch aus der Lgf.enzeit herrührenden Rechte geltend machte. Kurmainz und das Gesamt-
39
haus Sachsen hatten sich schon bei der Re- und Correlation 1646 IV 27 in Osnabrück ihre
40
Rechte gegenüber Erfurt vorbehalten (s. APW III A 3/1 [Nr. 30 Anm. 9] ; 3/2 [Nr. 76 Anm. 94] ;
41
3/3, 424f. Z. 20–39 und 1ff., 428 Z. 32–35, 1–20; Ulman Weiss, 541–555; Ventzke, 29–41).
42
Weil das Gesamthaus Sachsen keinen anderen Immediatstand als sich selbst in Thüringen
43
anerkennen wollte, unterstützte es auch nicht die Gf.en von Schwarzburg in ihrem Streben
44
nach Reichsstandschaft (s. [Nr. 124 Anm. 8] ).
, müße er im nahmen und von wegen
7
des hochlöblichen churfürstlichen unnd fürstlichen hauses Sachsen deme
8
contradiciren; dan daß hauß Sachsen wiße von keinem immediatstand
9
in Düringen alß dem herrn landtgrafen daselbsten, weiniger gestünde es
10
in comitiis sessionem et votum etc. Gönne aber sonsten der stadt ihre
11
privilegia unnd die religionssicherheit besonders gerne. So werde man auch
12
von seiten des hochlöblichen hauses Sachsen dero sofern keine assistentz
13
versagen, sondern sie darbey zu conserviren sich bestens mit angelegen sein

[p. 230] [scan. 346]


1
laßen. Soviel aber Oßnabrügk anbetreffe

12
S. Art. VII.7 SEIPO3 , letzter Satz: Osnabruga quoque in recompensatione praestiti legatis
13
hospitii immedietate donetur ). Die Mediatstadt Osnabrück war Teil des Hst.s Osnabrück,
14
wollte aber den WFK nutzen, um ihre seit langem erstrebte Unabhängigkeit vom Landes-
15
herrn
rechtlich durch die Reichsstandschaft abzusichern ( Steinwascher, 279–336).
, were er befehliget, gehöriger
2
ortten zu bitten, das sie ihres desiderii fähig werden und zur immedietet
3
gelangen müge.

4
Was sonsten § „Nulli statuum“

16
Bezug auf Art. VII.9 SEIPO3 (s. Anm. 5), Incipit wie angegeben: Die Rst. sollen sich weder
17
der Jurisdiktion des Reiches noch den Reichslasten entziehen; wer das bislang getan habe,
18
soll beidem sofort wieder unterworfen sein. Stände, die der Reichsunmittelbarkeit entrissen
19
und anderen unterworfen wurden, sollen schleunigst aus dieser Verbindung gelöst werden
20
und künftig vor solchen Angriffen sicher sein. Vgl. die Wahlkapitulation Ks. Ferdinands III.
21
von 1636 XII 24, Art. IX: Der Kg. soll ohne Zustimmung der Kf.en nichts vom Reich
22
veräußern, sondern vielmehr mit Rat der Rst. bestrebt sein, das dem Reich Entfremdete
23
zurückzugewinnen (s. Christoph Ziegler, 128f.). – Die Ksl. wollten die Beratung darüber
24
auf einen RT verweisen, s. ihre Notanda (Anm. 6), Meiern IV, 494 , neunter Absatz,
25
beginnend §. Nulli Statuum.
anreiche, were es ohnedas iuris und in
5
capitulatione Caesarea deshalben versehung vorhanden; demnach sey es
6
herauszulaßen, wie imgleichen § „Ius suum“

26
Bezug auf Art. VII. 10 SEIPO3 (s. Anm. 5), Incipit wie angegeben: Jedem soll sein Recht
27
gegenüber den Untertanen ungeschmälert bleiben; wenn die Untertanen ihren rechtmäßi-
28
gen Herren entrissen und anderen unterworfen wurden, sollen sie zurückgegeben werden;
29
die der Gerichtsbarkeit Entzogenen sollen ihr wieder unterstellt werden; die Untertanen
30
der Rst. sollen nicht vor den RHR geladen werden. – Die Ksl. vermerken in ihren Notanda
31
dazu, das sei per se rechtens, also an dieser Stelle ‚zweimal gekochter Kohl‘ ( Meiern IV,
494 , elfter Absatz, beginnend §. Jus suum).
, § „Privilegia“

33
Bezug auf Art. VII.11 SEIPO3 (s. Anm. 5), Incipit wie angegeben: Es sollen keine Pro-
34
zesse widerspenstiger und unruhiger Bürgern und Untertanen entschieden werden, ohne
35
daß die Streitsache bekannt ist; vielmehr sollen jene Bürger und Untertanen zum schuldi-
36
gen Gehorsam genötigt werden. – Die Ksl. vermerken dazu dasselbe wie zu Art. VII. 10
37
SEIPO3 (s. vorige Anm.).
, § „Posta-
7
rum“

38
Bezug auf Art. VII.12 SEIPO3 (s. Anm. 5), Incipit wie angegeben: Die Postmeister sollen
39
nicht von den städtischen Lasten befreit werden; die Disposition über den öffentlichen
40
Postkurs soll dem Magistrat eines jeden Ortes anvertraut werden, und die Magistrate
41
sollen keine Bezahlung für Briefe an den RHR verlangen. – Die Ksl. vermerken dazu
42
in ihren Notanda, daß dies gegen das ksl. Postregal und die uralte Gewohnheit verstoße
43
( Meiern IV, 494 , zwölfter Absatz, beginnend §. Postarum etc.).
hier zu

8
7 praeteriren] In Österreich A III (XXXVIII) folgt: ne tamen magistri postarum oneri-
9
bus civitatum eximantur.
praeteriren

10
230,7–231,1 und – reserviren] Dazu das Incipit nach Österreich A III (XXXVIII): § „Ad
11
abbreviandas“.
und summae inappellabiles et privilegia de non

[p. 231] [scan. 347]


1
appellando etc. ihr Kayserlicher mayestät alß dero regale zu reserviren

13
Bezug auf Art. VII.13 SEIPO3 (s. Anm. 5), Incipit: Ad abbreviandas (s. S. 230 Z. 10f.).
14
Die Ksl. vermerken in ihren Notanda dazu (s. Anm. 6, hier Meiern IV, 494 , dreizehnter
15
Absatz, beginnend §. Ad abbreviandas), daß es immer ein ksl. Reservatrecht gewesen sei,
16
solche Privilegien zu erteilen. Es sei darüber aber schon, wie auch über die Kanzleigebühren
17
(s. folgende Anm.), auf dem Frankfurter RDT gehandelt worden (s. dazu Anm. 15).
,
2
§

11
2 „Taxa sportularum“] So Pommern A I. In der Druckvorlage und den übrigen diktierten
12
Protokollen fälschlich: „iura sportularum“.
„Taxa sportularum“

18
Bezug auf Art. VII.14 SEIPO3 (s. Anm. 5), Incipit: Taxa sportularum. Zum Einwand der
19
Ksl. dazu s. die vorangehende Anm. Der Ks. hatte eine Erhöhung der Kanzleigebühren am
20
RKG genehmigt (s. Anm. 15).
ad comitia oder uf einen deputationtag zu remit-
3
tiren.

4
§ „Liberae [Imperii] civitates“

21
Bezug auf Art. VII.16 SEIPO3 (s. Anm. 5), Incipit wie angegeben. Die Ksl. vermerken in
22
ihren Notanda dazu (s. Anm. 6, hier Meiern IV, 494 , fünfzehnter Absatz, beginnend §.
23
Liberæ Imperiales Civitates ), daß dies (daß nämlich die freien Reichsstädte nicht mediati-
24
siert
werden sollen) unstrittig sei.
könne heraußen bleiben, weil man nicht
5
begeret, den städten ihr votum decisivum zu disputiren; sufficiat, das die
6
herrn Kayserlichen oben an andern ohrten

25
Die ksl. Notanda enthalten keine Stellungnahme zu der Forderung in Art. VII.4 SEIPO3 ,
26
daß den Reichsstädten das Votum decisivum gebühre (s. Anm. 5). Kurtrier hatte im KFR
27
am 6. Mai 1647 daraus geschlossen, daß diese Forderung für abgeschlagen gehalten werde,
28
während Kurbayern der Ansicht gewesen war, die Ksl. hätten diese Frage zu jenen gezählt,
29
die auf dem nächsten RT zu behandeln seien. Kurköln und Kurbrandenburg waren eben-
30
falls der Meinung, diese Frage auf einen RT zu verschieben; denn sie hielten es für schimpf-
31
lich
, dergleichen in den Friedensvertrag aufzunehmen ( APW III A 1/1, 78. 16–20, 786
32
Z. 19–25). Aus allen Voten geht hervor, daß die Kf.en ein reichsstädtisches Votum decisi-
33
vum ablehnten. In KEIPO4 [1647 V 29], praes. [1647 V 29], ist das Votum decisivum den Reichsstädten
34
dann (in Art. VII) zugestanden (s. Meiern IV, 557 –590, hier 577, zweiter Absatz, begin-
35
nend Tam in universalibus; s. auch Buchstab, 127–137).
ihnen sölch votum schon
7
verwilliget. Versicul „nec sub praetextu alicuius protectionis“

36
Bezug auf Art. VII.16 SEIPO3 (s. Anm. 5): Die freien Reichsstädte sollen (…) nicht unter
37
dem Vorwand irgendeines Schutzes (…) in Landstädte der Fürsten verwandelt werden.
aber bleibe
8
billig stehen.

9
§ „Ad aemulationem“, item § „Transitus“ weren sachen, so ohnedas iuris,
10
auch derohalben in reichsabschieden versehung beschehen

38
S. Art. VII.17 und 18 SEIPO3 (Anm. 5); vgl. dazu §43, 50, 57, 64, 65 des Regensburger RA
39
von 1641 X 10 ( Sammlung III, 559–562): Bestimmungen über Truppendurchzüge und Ver-
40
halten in den Winterquartieren, Verbot der Errichtung von Haupt=Fortification[en] ohne
41
ksl. Genehmigung, Abstellung von Kriegsmißbräuchen unter anderem bei Einquartierun-
42
gen sowie Publikation dieser Bestimmungen in den Reichskreisen; zu ihrer Ineffizienz s.
43
bei Anm. 95. – Für die Forderungen in Punkt 17 setzten sich die Evangelischen ein, die den
44
Abriß der Petersburg bei Osnabrück durchsetzen wollten ( APW III A 3/3, 82 Z. 22–33).
, also weren

[p. 232] [scan. 348]


1
sie wol außen zu laßen, wie auch § „Novis titulis“

26
S. Art. VII.19 SEIPO3 (Anm. 5).
; doch versehe man
2
sich, weiln die herrn Chursächsischen sich bey diesem conventu des tituls
3
excellentiae allein geeußert

27
geeußert bedeutet entäußert ( Frühneuhochdeutsches Wörterbuch II, 1375 s. v. äus-
28
sern Punkt 1). Die kursächsischen Ges. waren instruiert, den Exzellenztitel weder anzu-
29
nehmen
noch zu fordern, doch hatte der KFR am 21. April 1646 beschlossen, daß sie
30
wegen der Reputation der Kf.en bei den auswärtigen Mächten den Titel ebenfalls fordern
31
müßten (APW III A 1/1 Nr. 80; Winfried Becker, 174). Zum Exzellenztitelstreit, der die
32
Verständigung zwischen KFR und FR vom Sommer 1645 bis Januar 1646 stark belastet
33
hatte, s. ebenda, 174–185; APW III A 3/1, LIX; Günter Christ.
, es werden die übrigen herrn churfürsten den
4
ihrestheils auch fallenlaßen, auch den fürterhin nicht mehr begeren.

5
§ „Nec merum imperium“

34
Wie Anm. 12.
, darunter weren viel ungelegenheiten verbor-
6
gen, derowegen es also, wie es gesezet, zu laßen.

7
§ „Ad indagandum“

35
Bezug auf Art. VII.21 SEIPO3 (vorläufige Hilfe für Schuldner, s. Anm. 5).
were

23
7 billig] In Österreich A III (XXXVIII) folgt: damit nicht sub specie iustitiae ein standt
24
ruinirt werde.
billig unndt dahero uf ein provisionalmittel
8
zu gedencken.

9
§ „Tandem“

36
Bezug auf Art. VII.22 SEIPO3 (s. Anm. 5). Zu den dort erwähnten drei großen Reichspo-
37
liceyordnungen
, Augsburg 1530 XI 19 und 1548 VI 30 sowie Frankfurt 1577 XI 9, die bis
38
1806 in Kraft blieben, s. Repertorium der Policeyordnungen I Nr. 28, 29, 41, 43, 72;
39
Härter, 61, 76–85.
sey iuris, ob aber die policeyordnung zu immutiren, ad
10
comitia zu stellen.

11
Dieses weren also seine unvorgreifliche meinungen a parte Sachsen Alten-
12
burgk, und halte demnach dafür, wann die herrn Kayserlichen ein sölch
13
temperamentum adhibiren würden, es müchten

25
13 die cronen] Österreich A III (XXXVIII): die Schweedischen.
die cronen sich zur accom-
14
modation bewegen laßen. Do auch deswegen von den ständen einige depu-
15
tation an sie solte abgehen, wolte man Altenburgischen theils sich auch
16
nicht ausschließen.

17
Entlich wiederhole man nochmahls die newliche ahndung

40
Vom 3. Mai 1647 (s. Nr. 133 bei Anm. 21).
, dieweil aber-
18
mahl zu Münster vor den hiesigen deliberiret, auch re- unnd correferiret
19
worden, welche einseitige proceduren gleichwoll wißentlich scheineten
20
unnd denen ständen alhie despectirlich weren.

21
Österreich. (Per interlocuta:) Sie hetten drüben zu Münster nicht ge-
22
schloßen, sondern nur ihre meinungen überschicket. So sey auch mit denen

[p. 233] [scan. 349]


1
herrn churfürstlichen keine re- und correlation vorgangen. Man werde es
2
aber nicht wehren können, das man mit sölchen communicire.

3

19
233,3–235,31 Praemissis–haben] Steht in Sachsen-Gotha A V, Sachsen-Weimar A V und
20
B VIII sowie in Meiern IV in der dritten Person; identischer Text auch in Bayern A I 1,
21
ebenfalls in der dritten Person, in Würzburg A I 1 aber in der ersten Person.
Würzburg. Praemissis praemittendis, demnach allerdings und sonder-
4
lich in einem sölchem hochansehnlichen raht bey dergleichen fürtreflichen
5
herrn gnungsamb kundbahr unnd ohn zweifel vor gewiß und als eine richt-
6
schnur gehalten wirt, das einiges reich, fürstenthumb oder lande ohne seine
7
fundamentalgeseze nicht bestehen kan, und dan auch mit unserm gelieb-
8
ten vaterlande Teutscher nation und deme auf dieselbe gewiedmetes und
9
soviel hundert jahr bestehendes Römische Reich eben diese beschaffenheit
10
unnd vielleicht noch mehr als in andern königreichen, in quibus plerumque
11
regum voluntas et exemplum pro lege est

26
Abwandlung von His salus populi suprema lex esto (Cicero, De legibus 3,3,8; s. APW III
27
A 3/1 [Nr. 7 Anm. 35] ). – Der Begriff leges fundamentales (vgl. Z. 7, 13) wurde im Deutschen
28
als Übernahme des frz. lois fondamentales zuerst um 1600 verwendet und bezeichnet der
29
Rechtsform nach meist Verträge, die das Verhältnis zwischen Herrscher und Ständen recht-
30
lich fixieren, indem sie die Herrschermacht begrenzen und die Ständerechte sichern. Sie
31
nahmen hinsichtlich ihrer Dauerhaftigkeit und Unverbrüchlichkeit einen höheren Rang
32
ein als andere normative Quellen und umfaßten einen im Laufe der Zeit anwachsen-
33
den Komplex von „Reichsgrundgesetzen“. Neben der Goldenen Bulle von 1356, der her-
34
ausgehobene Bedeutung beigemessen wurde, gehörten der Ewige Landfriede von 1495,
35
der Augsburger Religionsfriede von 1555, die ksl. Wahlkapitulationen und nach Ansicht
36
mancher auch die Reichsexekutionsordnung von 1555 (s. Anm. 95) dazu ( Mielke , 567;
37
Mohnhaupt, 36–41; Moraw; Lottes, 134, 147f.).
, habe,

22
11 als hätten] Fehlt in der Druckvorlage, ergänzt nach Sachsen-Gotha A V, Sachsen-
23
Weimar B VIII und Meiern IV.
als hätten unsere löbliche
12
voreltern es gar woll erkennet unnd darumb sich die verordnung unserer
13
fundamentalgesezen und reichsabschieden so hoch und eyferich angelegen
14
sein und unß, ihren nachkömblingen, ein solches schönes, thugenthafftes,
15
vernünfftiges und nüzliches exempel hinterlaßen,

24
15 gestalt] Fehlt in der Druckvorlage, ergänzt nach Sachsen-Gotha A V, Sachsen-Weimar
25
A V, Sachsen-Weimar B VIII und Meiern IV.
gestalt ihre mayestät
16
iederzeit ernstlich bezeuget, das ihr absehen auf nichts anders gerichtet,
17
die cronen dergleichen und das sie mit ihren waffen ein mehres nicht
18
suchen, offt und crefftiglich bestetiget

38
S. z. B. die ksl. Responsion an Frk. von 1645 IX 25, zu Art. 9 ( Meiern I, 631 ); das frz.
39
Invitationsschreiben an die Rst. , Münster 1644 IV 6 (Text: NS I, 247–250, hier 248, vierter
40
Absatz, beginnend Norunt omnes; 249f., letzter/erster Absatz, beginnend Denique sic);
41
die schwed. Replik von 1646 I 7, Klasse I,2 ( Meiern II, 186 ).
, ich auch von dem hochwürdi-

[p. 234] [scan. 350]


1
gen etc., meinem gnedigen fürsten unnd herrn zu Würzburg, eben diese
2
instruction, das ich vor allen dingen des Reichs fundamentalgeseze in acht
3
nehmen und

26
3 dem, der] Druckvorlage und identische Überlieferungen: wer.
dem, der sie am allermeisten wieder einzuführen begerete,
4
an die handt gehen und in dem übrigen nichts ansehen unnd schewen
5
solte, empfangen und derselben, vorab in einer algemeiner und des ganzen
6
Reichs wolfahrt concernirender sach, zu geleben mich schuldig erkenne,
7
mich hierauf weiters erinnere, das churfürsten, fürsten unnd stände sonders
8
gerne gesehen, wie sich die herrn Kayserlichen unnd herrn Schwedischen
9
in dieser handlung so eyferich unnd embsig erzeiget und eines glücklichen
10
gewünscheten endes gewiße hofnung gemachet, entlich nicht zu zweifeln,
11
sie werden beederseits ihre befuegnüßen mit starcken und gründtlichen
12
rationibus befestiget haben, hie iedoch in denen sachen, die ad dictaturam
13
kommen und izt in die umbfrage gestellet worden, dergleichen außer in
14
etlichen puncten mit gar weinigen nit zu sehen.

15
Und da man von den haubtpuncten, verbi gratia der wahlformb und
16
gerechtigkeit der Kayserlichen capitulation, der achtserklehrung, deren
17
solennitäten, herkommen, beschehenen enderungen, gemeiniglich darauf
18
erfolgten schweren kriegen, wie die theils particulariter cum periculo
19
eorum, die sich deren vor sich unterfangen, theils universaliter und crafft
20
algemeiner, auf öffentlichen reichstägen gemachten schlüßen geführet wor-
21
den

27
Nach herkömmlichem Verfahren genügten ksl. Avocatorialmandate zur Eröffnung eines
28
Reichskriegs gegen fremde Aggressoren, wie sie z. B. 1625 XII 29 den niedersächsisch-dän.
29
Krieg und 1631 V 14 den Krieg gegen Kg. Gustav II. Adolf von Schweden einleiteten.
30
Ebenso genügten, wie es im Dreißigjährigen Krieg zumal gegen Kf. Friedrich V. von der
31
Pfalz 1621 praktiziert wurde, ksl. Avocatorialmandate zur Achterklärung gegen Reichsan-
32
gehörige. Die erwähnten Mandate wurden allerdings ohne Zustimmung eines RT erlassen,
33
was seit der zweiten Hälfte des 17. Jh.s mit Verweis auf den Speyrer RA von 1544 VI 10
34
mit seinen Beschlüssen zu einem Krieg gegen Frk. als dem bekanntesten Präzedenzfall für
35
die Zustimmung der Rst. sowie auf Art. VIII,2 IPO = § 63 IPM als rechtswidrig galt ( RTA
36
j. R. XV.4,2247 Art. [II] [§4]; Kampmann, Reichstag, 41, 46–49).
und noch solten etc., unnd andern dergleichen hochwichtigen unndt
22
weitaußehenden haubtpuncten mehr gründtlich unnd mit bestande reden
23
wolte, man nohtwendig zu befestigung des gutachtens sich in die cau-
24
sas belli vertieffen müste, gleichwol iederzeit dafürgehalten worden, das
25
sölche, soviel als immer müglich, zu übergehen

37
S. z. B. die Correlation des FR zu Klasse I der Repliken der Kronen, praes. Osnabrück 1646
38
IV 17/27 ( Meiern II, 509 –520, hier 510, zweiter Absatz, beginnend Solchemnach hat ein):
39
die Causa[e] Belli sollen von keinem der Verhandlungspartner berührt werden, damit es
40
nicht zu einer Verzögerung des Friedens komme.
, noch die schädtli-

[p. 235] [scan. 351]


1
che wunden dergestalt zu ernewern etc., sondern vielmehr mit aller-
2
handt glimpflichen erinnerungen zu stopfen, sölche iedoch und mit was
3
umbständen sie eigentlich zu thun, weil die handlung, außer was izt
4
beschicht, vor fürsten unnd stände nicht gebracht worden, noch zur zeit
5
unbekand, und ganz bedencklich, sich in materia non bene explicata bloß
6
auf seinen verstand zu verlaßen, als wolte man entlich a parte Würzburg
7
schier dieser meinung sein, das die herrn Kayserliche unnd, da nötig, auch
8
die herrn Schwedische gebüerendermaßen zu ersuchen, wie in dem löbli-
9
chen Sachsen Altenburgischen voto in etwas erwehnet worden, sie son-
10
derlich geruhen wolten, alles uf die reichsabschiede, creyßordnungen und
11
andere dergleichen reichsfundamentalgeseze zu richten. Und da vielleicht
12
nicht alles aus den reichsabschieden geschlichtet werden könte, man sich
13
der herrn Kayserlichen unndt herrn Schwedischen mainung nicht zuwie-
14
der sein laßen noch auch etwan einige correctur, wann die reichsabschiede
15
einer oder mehr vonnöthen hetten, verwerffen wolle, ichtwas aber, wel-
16
ches in den reichsabschieden nicht fundiret, einzugehen unnd damit ein
17
loch in die fundamentalsazungen zu machen, wolte man verhoffen, das
18
man ihnen sölches nicht zumueten werde. Ob man zwart nicht zweifelt, es
19
werden hochgedachte herrn sothane gedancken von sich selbsten gehabt
20
haben, so ist doch zu hoffen, wann sie der churfürsten, fürsten unndt
21
stände mainung eigentlich vernehmen solten, sie näher zusammentreten,
22
sich das werck desto eyferiger angelegen sein laßen und izige differen-
23
tien unter sich selbsten dergestalt vereinbahren würden, das fürsten und
24
stände ein satsahmes gnügen daran und weiters nichts bey producirung
25
des volstendigen instrumenti zu erinnern haben müchten, zu welchem die
26
Göttliche almacht seine hohe gnade verleihe.

27
Wann aber per maiora befunden werden solte, das hierzwischen den herrn
28
Kayserlichen mit etlichen temperamentis an die hand zu gehen, so wil man
29
sich von denselben nicht separiren unnd deswegen all dasiennige, was in
30
den vorgehenden votis den reichsabschieden gemeeß unnd ähnlich sein
31
mag, auch hier crefftiglich a parte Würzburg erholet haben.

32
Sachsen-Coburg. A parte Sachsen Coburg conformire man sich mit
33
Sachsen Altenburg allerdings. Nur wolle er dieses addiren, do § „Denique“
34
der statuum dignitate bonisve exuendorum gedacht werde

36
Wie Anm. 42. Die Ksl. wollten den (nicht eindeutig auf Achtverfahren zu beziehenden)
37
Passus aliquis Status dignitate bonisque exuendus videatur getilgt sehen.
, dieweiln
35
aus derselben expunction und der herrn Kayserlichen notis

38
S. Art. IX und X des KEIPO3 1647 IV 17 (Anm. 4), hier: Vorbehalt (nicht spezifizierter) kfl. Rechte
39
in Art. IX. Das kann als implizite Anspielung auf die Mitwirkungsrechte der Kf.en bei
26
Ächtung notorischer Friedensbrecher verstanden werden, wie sie die Wahlkapitulation Ks.
27
Ferdinands III. (s. Anm. 22) einräumte.
fast zu

[p. 236] [scan. 352]


1
verspüren, ob wolten die herrn churfürsten aus der lezten Kayserlichen
2
wahlcapitulation die achtserklehrung neben sich ihrer mayestätt alleine
3
attribuiren und es aber nachdencklich falle, als könte es woll bey dem,
4
wie es dießfals die herrn Schwedischen gesezet

28
S. Anm. 42. Die im folgenden getroffene Unterscheidung zwischen Ächtungen mit und ohne
29
gerichtlichem Verfahren betraf nach Reichsrecht das gewöhnliche Verfahren mit Prozeß
30
und das Ausnahmerecht bei Fällen von notorischem Landfriedensbruch, wie es seit dem
31
Augsburger RA von 1559 reichsrechtlich verankert war und im Fall Friedrichs V. von der
32
Pfalz 1621 angewendet wurde (RA von 1559 VIII 19 Art. [37] und [38], RTA RV 1558,
33
1559 III, 2017; Kampmann, Reichsrebellion, 35–42).
, gelaßen werden; doch
5
woferne dergleichen exauctorationes cum causae cognitione geschehen,
6
ließe man es billig darbey bewenden, wiedrigens aber und do diese cogni-
7
tio ermangele undt nicht vorhergegangen, were auch nicht unrecht, ja der
8
aequität gemeeß, daß sothane casus ad comitia zu der stände einwilligung
9
gebracht würden.

10
Freising. Weren sonst wie Salzburg instruiret

34
Der Votant war Motzel; die Pluralform ist irrtümlich gebraucht, denn außer ihm ist kein
35
anderer Ges. des Hst.s bekannt.
; dieweil aber sölche
11
instruction auf diese materiam sich nicht erstreckete und aber ihr fürstliche
12
gnaden ihn befehliget, so offt ihnen in sölchen fällen instruction abgehe,
13
sich denen Churbayrischen votis zu conformiren,

22
13–14 so – haben] So nach Sachsen-Gotha A V, Sachsen-Weimar A V, Sachsen-Weimar
23
B VIII, Wetterauer Grafen ( Nassau-Dillenburg) C 2 und Meiern IV; Magde-
24
BURG E: als wolten sie deme hiermit nachgelebet haben; Druckvorlage und die übrigen
25
diktierten Protokolle: welches auch hiermit beschehe.
so wolten sie daßelbig
14
auch auf solche weise abgelegt haben.

15
Sachsen-Weimar. Aldieweil er befinde, das die Sachsen Altenburgi-
16
schen und Sachsen Coburgischen vota seiner instruction und meinung
17
conform, als könte man sich a parte Sachsen Weymar, besonders auch, was
18
ratione der stadt Erfurth und des zwischen Sachsen, Brandenburg und
19
Heßen waltenden pacti confraternitatis erinnert worden

36
S. bei Anm. 52 und 54. Sachsen-Altenburg und (in pauschaler Zustimmung) -Coburg hatten
37
dem Anspruch der Stadt Erfurt auf Reichsunmittelbarkeit widersprochen (s. bei Anm. 54),
38
aber die Erbverbrüderung und Erbvereinigung zwischen den kfl. und fürstlichen Häusern
39
Sachsen, Brandenburg und Hessen nur implizit erwähnt.
, denenselben
20
gar woll accommodiren, außer das er den paragraphum de postis

40
Wie Anm. 59.
dahin-
21
stelle, doch könte der lezte versicul außenpleiben. Sonsten aber, § „Ne

[p. 237] [scan. 353]


1
mero“

31
Bezug auf Art. VII.15 SEIPO3 (s. Anm. 5).
, ob nemblich in sölchen fällen als in causa propria die cognition
2
der cammer übergeben werden möge, erachte er, was nachdencklich zu
3
sein.

4
Welches er auch wegen Sachsen-Gotha und -Eisenach wiederholen
5
thue.

6
Basel. Wie Würzburgk. (Nota bene: suo loco vor Gotha.)

7
Brandenburg-Kulmbach. Er befinde aus den ad dictaturam gebrach-
8
ten unterschiedtlichen puncten, das deren theils von denen königlich
9
Schwedischen gesezet, von den Kayserlichen zwar auch was proiectiret,
10
allein ein guter theil derselben gar ausgelaßen worden. Repetire dahero
11
kürze halber das Sachsen Altenburgische votum, und stehe er zumahln
12
auch ratione fructuum perceptorum

32
S. bei Anm. 37 und 38 sowie die dortigen Nachweise.
in zweifelhafftigen gedancken unnd
13
stelle zu bedencken, ob nemblich die reditus fructuum so viel tragen, das
14
die onera davon können entrichtet werden. Demnach were ein sölches
15
nach der Sachsen Altenburgischen meinung ad amicabilem compositio-
16
nem partium zu stellen.

17
§ „Ut autem“

33
Wie Anm. 39.
könne man wol praeteriren,

28
17–20 dieweil – possunt] Österreich A III (XXXVIII): Eß werde aber den churfürsten zu
29
vil zuegeaignet, alß krieg, foedera, contributiones, achtserclerung, so für gesambte stendt
30
gehörig.
dieweil man dem churfürstli-
18
chen collegio seine competirende praerogativ nicht begere zu disputiren,
19
sed ne insciis aut invitis caeteris statibus ea statuant aut executioni mandent,
20
quae universos tangere possunt

34
Anspielung auf Cod. 5,59,5,2 (s. APW III A 3/1 [Nr. 7 Anm. 24] ).
, also wiederhole er der vorsizenden mei-
21
nung, der zuversicht, die herrn churfürsten würden auch für sich selbst
22
gesonnen sein, communia nicht allein vor sich zu ziehen, sondern wie
23
man fürstlichentheils sowol

35
sowol bedeutet hier wie auch ( Grimm XVI, 1825 s. v. sowol Punkt 3).
übrige stände darbey mercklich interessiret,
24
also auch denen zum praeiuditz nichts einseitig statuiren unnd besonders,
25
was ihnen in der iüngsten wahlcapitulation allein attribuiret

36
S. Anm. 22.
, fahren-
26
laßen, welches zumahl bey achtserklehrungen, vermöge protocols de anno
27
1623 zu Regenspurg, den 18. Februarii, gehalten, etliche churfürsten selbst

[p. 238] [scan. 354]


1
improbiret und in specie Churbrandenburg angeführet

12
Kurbrandenburg hatte auf dem Regensburger Fürstentag am 11. Februar 1623 in Anleh-
13
nung an Kursachsen im referierten Sinne votiert ( Häberlin / Senkenberg XXV, 236f.;
14
die hier zitierte Stelle: 237). Die von Kurmainz in einem Protokoll zusammengefaßten
15
diskrepanten Voten vom 11. und 13. Februar zur ksl. Responsion vom 6. Februar 1623
16
(Text: Londorp II, 665ff.) wurden dem Ks. am 18. Februar übergeben. Dieses Protokoll
17
veröffentlichte Volrad von Plessen (Text: Londorp II, 699–714 [Protokoll] und 714–725
18
[Observationes und Notae]; die zitierte Stelle mit wörtlichen Anklängen ebenda, 703). –
19
Zu Plessen (1592 kurpfälzischer Rat und Kammerjunker, ca. 1597 Oberrat, außenpoliti-
20
scher Experte Kf. Friedrichs V, im Exil Erzieher seiner Söhne; später in kgl. dän. Diensten
21
und Statthalter des Hst.s Schwerin) s. Zedler XXVIII, 811; Ritter, II, 62; III, 240; Press,
22
Calvinismus, 49, 372ff., 380, 390).
, das sölcherge-
2
stalt churfürsten, fürsten und andere stände des Reichs weit deterioris
3
conditionis als ein Polnischer edelman weren, dieweil dieselben nirgent
4
anders dann auf offenen reichstägen proscribiret werden könten

23
In Polen wurden Strafsachen des Adels, bei denen Todesstrafe, Konfiszierungen oder
24
Infamie drohten, vor dem kgl. Gericht in conventione verhandelt, das im Prinzip nur
25
während des Sejm tagte. Das Gremium der Assessoren wurde aus dem Senat (einer der
26
beiden Kammern des polnischen Parlaments) mit den höchsten weltlichen und geistlichen
27
Würdenträgern gebildet; der Kg. hatte den Vorsitz. Seit 1578 konnten solche Rechtsfälle
28
auch vor dem Iudicium ordinarium generale tribunalis regis verhandelt werden. Dieses
29
rein adlige, vom Kg. unabhängige Gericht war mit 27 adligen Deputierten besetzt, die auf
30
den Landtagen für eine einjährige Amtszeit gewählt wurden, sowie mit sechs geistlichen
31
Deputierten. Bei Stimmengleichheit wurde der Fall an den Sejm weitergegeben (s. Lysiak,
32
446, 448f.).
.

5
So repetire er auch dasiennige circa § „Rata quoque sint pacta“

33
S. Anm. 52.
, die-
6
weiln von unterschiedenen kaysern dieselbe confirmiret, auch bey diesem
7
convent vom fürstenraht dem instrumento pacis einzuverleiben beliebet
8
worden

34
Bezug auf das Bedenken der Rst. , praes. 1646 IV 17/27, hier auf die Correlation des FR zu
35
Klasse I der Repliken der Kronen ( Meiern II, 509 –520, hier 517f., letzter/erster Absatz,
36
beginnend Was ferner das, Ende des Absatzes S. 518): Die Erbverbrüderung zwischen den
37
Häusern Sachsen, Brandenburg und Hessen soll in Kraft bleiben.
, also werde es nochmahls kein bedencken haben, sondern dieser
9
paragraphus wol so, wie er gesezet, stehenpleiben könne. So sey der stad
10
Oßnabrück auch es wol zu gönnen, wen es zu erhalten, das sie die begerte
11
immedietät erlangete.

[p. 239] [scan. 355]


1

19
1 § „Postarum magistri“] In Österreich A III (XXXVIII) geht voran: § „Dummodo“
20
[richtig: § „Tum ut“]: Die matricul were auf einen moderationtag zue moderirn.
§ „Postarum magistri“

21
Wie Anm. 59. – Zu dem im Variantenapparat erwähnten Art. VII.8 SEIPO3 mit dem
22
Incipit Tum ut eadem: Die Ksl. wollten die Korrektur der Reichsmatrikel auf einem RT
23
behandeln (s. Anm. 53). Sie wurde schließlich doch während des WFK durch einen rst.
24
Ausschuß in Angriff genommen, weil das wegen der schwed. Militärsatisfaktion, die gemäß
25
der Reichsmatrikel von den Rst. n erhoben wurde, nötig schien. Die Revision begann Ende
26
Mai 1648 (s. Meiern V, 839 ; Oschmann, Exekutionstag, 78).
: Were prius membrum nicht unbillig, dieweil die
2
postmeister sowol als andere bürger des schuzes mit genießen, oder möge
3
es ad discretionem magistratus gestellet werden, ob sie die eximiren wol-
4
len. Und were am besten und sichersten, wann man Teutsche und nicht
5
ausländische postmeister, alß Spanier, Franzosen unnd dergleichen, ver-
6
ordnete.

7
§ „Taxa sportularum“

27
Wie Anm. 61.
erinnere er, das Franckfurtische bedencken

28
Sehr wahrscheinlich ist das Ga. des Frankfurter RDT von 1644 I 16 gemeint (s. Nr. 122
29
Anm. 67; der Text wurde nicht ermittelt). Ks. Ferdinand III. hatte einer darin vorgeschla-
30
genen Erhöhung der RKG -Kanzleigehühren zur Unterhaltssicherung des RKG -Personals
31
zugestimmt, s. das weitere Ga. des RDT über die Sicherheit des RKG und die Erhöhung der
32
Besoldungen von 1644 VII 3 (Text: ACR II, 213–216, hier 213, erster Absatz, beginnend
33
Was die Roem. Kayserl.).
zu
8
communiciren und das, wie Weymar erwehnet, der cammer die cognition
9
tanquam in propria causa nicht eben übergeben und dahero mit fiscalischen
10
processen streng verfahren werde.

11
§ „Transitus et hospitationes militum“

34
In Art. VII.18 SEIPO3 (s. Anm. 65) ist hinsichtlich der Truppendurchzüge und Einquar-
35
tierungen auf die Kreis- und Reichsexekutionsordnungen verwiesen. Die grundlegende, in
36
späteren Reichs- und Kreisabschieden wie auch in ksl. Wahlkapitulationen immer wieder
37
bestätigte Reichsexekutionsordnung von 1555 (= §31–103 des Augsburger RA von 1555 IX
38
25, s. Sammlung III, 20–32, und zu den Bestätigungen 32 Anm. b) enthält Bestimmungen
39
zur Friedenssicherung, aber keine speziellen Maßregeln für Truppendurchzüge und Ein-
40
quartierungen; doch lassen sich mehrere Bestimmungen darauf anwenden (z. B. §31 und
41
49 auf Durchzüge).
sey es bey der creyß- unnd exe-
12
cutionsordnung zu laßen, dan obwol im Regenspurgischen abschiede ad
13
nauseam deshalben versehung geschehen, were doch das wiederspiel seit-
14
hero gnugsamb practiciret worden.

15
§ „Ad indagandum“

42
Bezug auf Art. VII.21 SEIPO3 (s. Anm. 5).
hette man zu versuchen, ob ein remedium zu finden,
16
auch zuzusehen, das wieder die debitores, so fast von land und leuten
17
kommen, nicht so rigorose procediret werde.

18
Brandenburg-Ansbach. Wie zuvor.

[p. 240] [scan. 356]


1
Braunschweig-Celle. Er habe wol eingenommen, wohin man sich in
2
vorgehenden votis materialiter heraußer gelaßen. Nun hette man von sei-
3
ten Braunschweig Zelle kein bedencken, seine monita gleichergestalt zu
4
eröfnen, da es dan sich hoffentlich auch geben würde, das er von den
5
Salzburgischen, Altenburgischen und Würzburgischen votis negst seinen
6
monitis nicht weit abgehen werde. Nachdem aber von den herrn Schwedi-
7
schen denen evangelischen gesanten dieser punct und ihr sentiment schon
8
lengst communiciret, auch darauf ein schluß gemachet unnd denen herrn
9
Schwedischen mit diesem ersuchen per deputatos überreichet worden

25
Am 29. April 1647 hatten die schwed. Ges. dem CE einen Auszug aus dem SEIPO3 über-
26
geben (s. Anm. 5) und um baldige Resolution gebeten. Das CE beschloß deshalb noch am
27
selben Tag, die Schweden um Fortsetzung der ksl.-schwed. Konferenzen sowie darum zu
28
bitten, daß über jene Punkte, über die keine Einigung erzielt werden könnte, in den Reichs-
29
kurien beraten werden möge. Am 30. April teilte eine Deputation des CE den Schweden
30
diesen Beschluß mit (s. Magdeburg F VI fol. 521’–522’ [= Auszug aus dem CE -Protokoll]
31
und fol. 543’ sub dato 1647 IV 19/29 und 20/30 [= Magdeburger Diarium]). An der Z. 14f.
32
erwähnten ksl.-schwed. Konferenz nahmen Lamberg, Krane, Volmar, Oxenstierna und
33
Salvius teil. Es ging nicht um den Beratungsgegenstand dieser Sitzung, sondern u. a. um
34
die Autonomie in den ksl. Erblanden; positive Ergebnisse wurden nicht erzielt (s. APW II
35
A 6 Nr. 81). Nachmittags baten die Ksl. eine Deputation des CE (Thumbshirn, Carpzov,
36
Heher, Langenbeck, Lampadius) zu sich und informierten sie über die Ergebnisse. Über
37
die FR-Sitzung des Vormittags wurde nicht gesprochen (s. ebenda bei Anm. 24).
,
10
das sie bey der handlung mit denen herrn Kayserlichen zusehen wolten,
11
wie weit es gebracht und der friede dadurch befordert werden möchte und
12
man aber denen evangelischen ständen, wie weit sie, die herrn Suecici, dar-
13
innen kommen, nomine publico keine resolution zurücke gebracht unnd
14
er gleichwol vernehme, das die herrn Kayserlichen unnd Schwedischen
15
plenipotentiarien izo beysammen, als were guet, dieser nachrichtung zu
16
erwarten. Was dan sich noch vor differente puncta befinden, wolte er sich
17
gestalten sachen nach mit andern wol conformiren, unterdeßen aber thue
18
er seine monita reserviren.

19
Braunschweig-Grubenhagen, -Wolfenbüttel und -Calen-
20
berg. Er müchte wünschen, das es bey gestriger ansage were commu-
21
niciret worden, was man heute in deliberation bringen wollen. Weiln es
22
aber, ohngeachtet schon lengst geschloßen, das daß Maynzische hochlöbli-
23
che directorium materiam tractandi iedesmahls bey der ansage mit eröfnen
24
laßen solle

38
Gleich zu Beginn der sessiones publicae in Osnabrück, am 3. Februar 1646, beschwerten
39
sich die meisten Ges. , daß ihnen die Beratungsthemen nicht vor der Sitzung mitgeteilt
40
worden waren. Daraufhin sagte der Öst. FR-Direktor zu, künftig am Ende jeder Sitzung
41
die Beratungsthemen der nächsten bekanntzugeben ( APW III A 3/3, 27 Z. 22–30).
, nicht geschehen, als habe er auch dahero der sachen nicht

[p. 241] [scan. 357]


1
nachdencken können, wie es dann auch an deme, als sein herr collega
2
erinnert

34
Langenbeck hatte daran erinnert (s. im vorangehenden Votum nach Anm. 97).
, das die herrn Kayserlichen und herrn Schwedischen solten in
3
der handlung versuchen, was und wie weit sie diese sache accommodiren
4
könten, was aber sie nicht zum bestand zu bringen vermöchten, es wieder
5
an die stände gelangen laßen wolten. Dieweil dan nun vorhöchstgedachte
6
herrn Kayserliche unnd Schwedische herrn plenipotentiarien bishero mit-
7
einander fleißig gearbeitet, er aber gar nicht penetriren können, wie fern
8
sie kommen, alß vermöge er sich nicht materialiter herauszulaßen.

9
Solte man aber der herrn Kayserlichen und Schwedischen gedancken ver-
10
nehmen, würde er sich deme, so verglichen unnd nicht uf fernern tractaten
11
beruhete, gerne conformiren, wie er dann auch aus denen Salzburgischen,
12
Altenburgischen, Würzburgischen votis sehe, das man Braunschweig
13
Lüneburgischen theils mit denselben sich leicht vergleichen könne. Als
14
aber zur zeit und ohne empfangene nachricht offterwenter herrn Kayser-
15
lichen und Schwedischen handlung und darunter verglichener puncten wol
16
contraria geschloßen werden konten, so suspendire er sein votum noch-
17
mahls so lange, bis man publica authoritate vernommen, was in specie
18
richtig oder noch different sey etc.

19
Und sölches auch suo loco et ordine wegen Baden-Durlach.

20
Pommern-Stettin. Er habe nicht unterlaßen, die ad dictaturam gebrach-
21
te Kayserliche unnd Schwedische aufsäze mit den angehengten notis zu
22
durchsehen, auch dieselbe mit seinen herrn collegen

35
Sayn-Wittgenstein, Löben und Fromhold.
in deliberation zu
23
ziehen. Trüge also kein bedencken, sich darauf materialiter herauszulaßen.
24
Weiln er aber verstanden, das sonderlich Altenburgk diese sache puncta-
25
tim durchgangen, aber die Salzburgischen gutentheils außgesezet haben,
26
alß weren, wie Würzburg vermeine undt auch Braunschweig etc. dahin
27
ziele, der Kayserlichen und Schwedischen gedancken einzuhohlen und
28
unterdeßen sie per deputatos zu ersuchen, das sie sich in diesem werck fer-
29
ner rümblich bemühen und von deme, was abgehandelt oder nicht, parte
30
geben wolten. Dann werde er nicht anders thun, als dasiennige, so ver-
31
glichen, genembhalten, in den übrigen puncten aber, wan man sich werde
32
cathegorice resolviret haben, a parte Pommern auch nicht lenger anstehen.

33
Und dieses auch wegen Pommern-Wolgast.

[p. 242] [scan. 358]


1
Hessen-Kassel. Dieweil er keine nachricht gehabt, was materialiter deli-
2
beriret werden solle, undt es auch darzu mit der sache eine sölche beschaf-
3
fenheit habe, wie Braunschweig erinnert, das man nemblich gewißheit
4
erwarte, wie weit die herrn Kayserliche unnd herrn Schwedische in der
5
handlung kommen, also müße er sein votum ebenermaßen bis dahin sus-
6
pendiren.

7
Württemberg. Er habe der herrn Salzburgischen, Altenburgischen unnd
8
Würzburgischen vota der beschaffenheit befunden, das er sich leicht damit
9
vergleichen könne. Demnach es aber an deme, wie Braunschweig Lüne-
10
burg angezeiget, das nemblich zuvor der nachricht erwartet werde, wie
11
weit die herrn Kayserlichen und herrn Schwedischen in tractat kommen
12
und wo es anstehe, alß müste man auch a parte Würtenberg dieser nachricht
13
erwarten und solang sein votum suspendiren. Dann werde er sich nicht
14
aufhalten.

15
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Er habe gleichermaßen
16
kein bedencken, sich materialiter herauszulaßen. Weil aber die obstacula
17
bereits angeführet, als sey er eben der mainung, das man vorhero die herrn
18
Kayserlichen und Schwedischen vernehme, wie weit sie kommen unnd
19
noch different sein. Hernach werde man sich a parte Mechelnburg also
20
vernehmen laßen, das der friede gar nicht aufgehalten würde.

21
Sachsen-Lauenburg. Ob er zwar in materialibus sich mit Salzburg,
22
Sachsen Altenburg und Würzburg unndt gleichstimmenden meistentheils
23
conformiren könte, weiln es aber an nachricht mangele, wie weit es kom-
24
men, zumahl, ob dasiennige theils verglichen oder placitiret sey, als sus-
25
pendire er sein votum so lange, bis publico nomine die gewißheit erlanget
26
werde.

27
Anhalt. (Per Weymar:) Wie Altenburg unnd gleichstimmende; allein
28
müste er noch erinnern, das die herrn Kayserlichen den tractat darum dif-
29
feriret unndt nicht ehe fortfahren wolten, bis sie vorher der churfürsten,
30
fürsten unnd stände guetachten in dieser sachen vernommen, welches sich
31
auch die herrn Schwedischen plenipotentiarien mit gefallen laßen.

32
Henneberg. (Per Altenburg:) Er müße diß votum auch suspendiren, bis
33
zuvor mit denen Chursächsischen daraus communiciret worden. Sonst
34
weren diese sachen darumb von den Kayserlichen ad dictaturam kommen,
35
das daraus deliberiret werden solle. Wan auch etwas darin bereits verhand-
36
let, hette es keiner deliberation bedurfft unnd er sein votum sölchenfals
37
auch wol zurückhalten können.

[p. 243] [scan. 359]


1
Wetterauer und Fränkische Grafen. Demnach ihm

37
Geißel und Heidfeld hatten Oelhafen von Schöllenbach vertretungsweise das Wetterauer
38
Votum aufgetragen.
die Wetter-
2
awischen grafen ihr votum aufgetragen und sich damit den maioribus zu
3
conformiren begeret, als wolte er es hier also abgeleget haben.

4
Sonst aber hette er aus vorgehenden votis drey unterschiedtliche mai-
5
nungen vernommen: 1. Ob das unvorgestrichene

39
das unvorgestrichene ist der nicht durch Unterstreichen oder auf andere Weise hervorge-
40
hobene
Text (vgl. Grimm XXVI, 1708 s. v. vorstreichen Punkt 1d).
in dem Schwedischen
6
proiect vor verglichen zu halten, 2. ob materialiter zu votiren oder, 3., vor-
7
hero nachricht zu erwarten, wie weit die herrn Kayserlichen unnd herrn
8
Schwedischen in dieser sach kommen und worinnen sie anstehen.

9
Was nun das erste und dritte betrifft, ruhe daßelbe auf erwartender ge-
10
wißheit. Wegen des andern aber, ob materialiter zu deliberiren, stelle er
11
dahin, doch sey er specialiter nicht instruiret den

41
den bedeutet hier außer ( Grimm II, 945 s. v. denn, hier für lat. nisi ).
nur in genere, das
12
kein standt neque committendo neque omittendo graviret werden möchte,
13
welches sein votum er aber auch, bis von denen herrn Kayserlichen unnd
14
Schwedischen den ständen apertur geschehen, suspendiret haben müste.

15
Österreichisches Direktorium. Pro concluso: Es fallen alhier drey-
16
erley mainungen aus:

17

25
17 1.] In Österreich A III (XXXVIII) ist am Rand notiert, daß Österreich, Bayern und
26
Freising dieser Meinung gewesen waren.
1. Es weren die herrn Kayserlichen zu ersuchen, die herrn Schwedischen
18
plenipotentiarien dahin zu vermögen, das sie es bey dem Kayserlichen
19
aufsaz dißfals bewenden laßen wolten.

20

27
20 2.] In Österreich A III (XXXVIII) ist am Rand notiert, daß Sachsen-Altenburg, Salz-
28
burg, Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar, Brandenburg-Kulmbach und -Ansbach sowie
29
zun theil Würzburg dieser Meinung gewesen waren.
2. Denen herrn Kayserlichen

30
20 mit einem temperament] Österreich A III (XXXVIII): gleich aniezo mit solchen
31
temperamenten […], wardurch sie mit den Schweedischen zue entlicher abhandlung
32
gelangen möchten.
mit einem temperament an hand zu gehen,
21
derowegen man daßelbe aus den protocol ziehen

33
21 solle] In Österreich A III (XXXVIII) folgt: und den Kayserlichen herren plenipoten-
34
tiariis anzuhendigen weren.
solle.

22

35
22 3.] In Österreich A III (XXXVIII) ist am Rand notiert, daß omnes reliqui a Braun-
36
schweig usque ad finem dieser Meinung gewesen waren.
3. Per maiora etc., das man erst nachricht erwarten solle, wie weit die
23
herrn Kayserlichen unnd herrn Schwedischen in dieser handlung kommen;
24
solange auch ihre vota suspendiret worden.

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